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ID0517522300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 175. Sitzung Bonn, den 16. Mai 1968 Inhalt: Amtliche Mitteilung . . . . . . . . . 9399 A Fragestunde (Drucksache V/2904) Frage des Abg. Gscheidle: Kriterien für Größe und Grenzen eines Fernsprechortsnetzes . . . . . . . 9399 B Frage des Abg. Gscheidle: Anträge auf Einbeziehung von sog. Stadtrandgemeinden in das großstädtische Ortsnetz 9399 B Frage des Abg. Gscheidle: Konsequenzen in bezug auf Gebühren und Größe des Ortsnetzes für Wohngebiete außerhalb einer Großstadt . . 9399 B Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf): Fernmeldezeugamt Regensburg Dr.-Ing. Pausch, Staatssekretär . . . 9400 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 9400 A Frage des Abg. Dr. Müller (München) : Etwaige Weiterführung des Stadt- und Landkreises München ais schwarzer Kreis 9400 C Fragen des Abg. Dr. Müller (München): Auswirkung der Weigerung Italiens zur Aufbringung der Kosten für die wissenschaftlichen Satelliten TD-1 und TD-2 Dr. Stoltenberg, Bundesminister . . 9400 D Dr. Müller (München) (SPD) . . . . 9400 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9401 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Einführung von Sonderrezepten für Betäubungsmittel enthaltende Arzneien . 9401 D Frage des Abg. Geldner: Europäische Wasser-Charta Frau Strobel, Bundesminister . . 9402 A Geldner (FDP) . . . . . . . . 9402 B 11 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 Frage des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Etwaige Änderung des Wahlrechts durch Einführung des Vier-MannWahlkreissystems Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9402 C Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/ CSU) . . 9402 D Josten (CDU/CSU) . . . . . . 9402 D Maucher (CDU/CSU) 9403 A Geiger (SPD) 9403 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 9403 B Ertl (FDP) 9403 D Schmidt (Kempten) (FDP) 9404 A Frage des Abg. Borm: Angabe der Quelle eines vom Bundesinnenminister am 30. 4. 1968 im Bundestag gebrachten Zitats Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 9404 B Borm (FDP) 9404 B Frage des Abg. Borm: Tagung im internationalen Freundschaftsheim Bückeburg keine „Tagung des SDS" Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 9404 C Borm (FDP) 9404 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9404 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9405 A Krammig (CDU/CSU) 9405 B Fragen des Abg. Budde: Geplante Richtlinie des EWG-Ministerrats zur Umsatzsteuerharmonisierung für landwirtschaftliche Erzeugnisse — Auswirkungen auf die Verbraucherpreise Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9405 B Schoettle, Vizepräsident 9406 A Frage des Abg. Staratzke: Widerspruch: Ein in einem Gewerbebetrieb Tätiger sozialrechtlich ,,Arbeitnehmer", steuerrechtlich „Unternehmer" 9406 A Fragen des Abg. Dr. Wuermeling: Abbau der hohen Auswirkungen des „Splitting" bei Spitzeneinkommen zugunsten einer Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9406 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 9406 B, 9407 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9406 C Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 9407 A Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 9407 A Schoettle, Vizepräsident . . . . . 9407 A Moersch (FDP) . . . . . . . 9407 B Ott (CDU/CSU) 9407 C Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Grenzertragsböden in Ostbayern Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 9407 D Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 9408 A Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 9408 B Frage des Abg. Zebisch: Modellberatungen für Kleinbetriebe Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 9408 C Zebisch (SPD) . . . . . . . . . 9408 D Frage des Abg. Zebisch: Pläne betr. regionale Schwerpunktprogramme für ländliche Problemgebiete Dr. Neef, Staatssekretär . . . . 9408 D Zebisch (SPD) 9409 A Frage des Abg. Zebisch: Berücksichtigung des bayerischen Grenzlandes beim mittelfristigen Agrarprogramm Dr. Neef, Staatssekretär . . . . 9409 A Reichmann (FDP) 9409 B Frage des Abg. Geldner: Preisverfall bei Karpfen Dr. Neef, Staatssekretär 9409 B Geldner (FDP) 9409 C Fragen des Abg. Walter: Verfall der Schweinepreise Dr. Neef, Staatssekretär 9409 D Walter (FDP) 9410 A Logemann (FDP) 9410 A Dr. Ritz (CDU/CSU) 9410 C Reichmann (FDP) 9410 C Wächter (FDP) . . . . . . . 9410 D Schoettle, Vizepräsident 9411 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 III Frage des Abg. Mertes: Gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Dr. Neef, Staatssekretär 9411 A Mertes (FDP) 9411 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 9411 C Fritz (Welzheim) (CDU/CSU) . . 9411 D Frage des Abg. Mertes: Außenschutzzoll Dr. Neef, Staatssekretär 9412 A Mertes (FDP) . . . . . . . . 9412 B Fragen des Abg. Wächter: Zuschlag bei der Ausschreibung von 500 t Milchpulverimport durch Israel an die Niederlande — Erstattungen seitens der EWG-Länder Dr. Neef, Staatssekretär 9412 C Wächter (FDP) 9412 D Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen V/1879, V/2130) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2873) — Fortsetzung der zweiten Beratung — Dr. Reischl (SPD) 9413 D Genscher (FDP) 9417 C Benda, Bundesminister . . . . 9422 A Gscheidle (SPD) 9425 D Busse (Herford) (FDP) 9428 C Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 9431 C Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9433 B Moersch (FDP) 9434 B Dorn (FDP) 9435 C Haase (Kellinghusen) (SPD) . . . . 9439 B Dr. Even (CDU/CSU) . . . . . . 9441 B Ruhnau, Senator der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . 9442 C Schmidt (Hamburg) (SPD) . . . . 9443 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9446 A Hübner (SPD) . . . . . . . . . 9448 A Dr. Rutschke (FDP) 9449 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 9449 D Dr. Stammberger (SPD) . . . . . 9450 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9451 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 9453 B Dr. Bucher (FDP) (zur GO) . . . . 9454 D D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 9454 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/ CSU) (zur GO) . 9455 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 9458 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 9459 B Hirsch (SPD) . . . . . . . . . 9463 A Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache V/2832) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2901), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/2891, zu V/2891) — Zweite und dritte Beratung — 9478 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung (Drucksache V/2848) — Erste Beratung — . . . . . . . . 9478 B Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (Drucksache V/2849) — Erste Beratung — 9478 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1968 (Drucksache V/2906) — Erste Beratung — 9478 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (Drucksache V/2877) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 9478 C Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über i . die zollamtliche Überwachung der Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, 2. die vorübergehende Verwahrung dieses Zollguts eine Richtlinie des Rats zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über das Zollagerverfahren eine Richtlinie des Rats zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zahlungsaufschub für Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen — Drucksachen V/2375, V/2897 — . . . 9478 D Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über den Zollwert der Waren (Drucksachen V/2374, V/2898) . . . . . . . . . . 9479 A IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses über den Antrag betr. Rückführung deutscher Wissenschaftler (Abg. Dr. Martin, Dr. Huys, Dichgans, Frau Geisendörfer u. Gen.) (Drucksachen V/2179 [neu], V/2892) 9479 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen Flakkaserne in Duisburg-Meiderich an die Stadt Duisburg (Drucksache V/2874). . 9479 C Nächste Sitzung 9479 C Anlagen 9481 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 9399 175. Sitzung Bonn, den 16. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach* 18. 5. Dr. Aigner * 18. 5. Dr. Apel * 18. 5. Arendt (Wattenscheid) 18. 5. Dr. Arndt (Berlin) 17. 5. Dr. Artzinger * 18. 5. Bading * 18. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 17. 5. Bals 17. 5. Prinz von Bayern 20. 5. Behrendt * 18. 5. Bergmann * 18. 5. Dr. Burgbacher * 18. 5. Corterier * 18. 5. Cramer 20. 5. Deringer * 18. 5. Dichgans * 18. 5. Diekmann 20. 5. Dr. Dittrich* 18. 5. Dröscher * 18. 5. Frau Dr. Elsner 18. 5. Enk 31. 5. Frau Enseling 17. 5. Dr. Erhard 17. 5. Faller * 18. 5. Fellermaier * 18. 5. Dr. Frerichs 16. 5. Dr. Frey 30. 6. Frau Funcke 16. 5. Dr. Furler 18. 5. Gerlach * 18. 5. Hahn (Bielefeld) * 18. 5. Frau Dr. Hubert 1. 7. Illerhaus * 18. 5. Klinker * 18. 5. Dr. Kraske 17. 5. Kriedemann * 18. 5. Kulawig * 18. 5. Kunze 1. 6. Lautenschlager * 18. 5. Lenz (Brühl) * 18. 5. Liehr 17. 5. Dr. Löhr * 18. 5. Frau Lösche 17. 5. Lücker (München) * 18. 5. Mauk * 18. 5. Memmel * 18. 5. Metzger * 18. 5. Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Müller (Aachen-Land) * 18. 5. Neemann 15. 6. Neumann (Berlin) 17. 5. Richardts * 18. 5. Riedel (Frankfurt) * 18. 5. Schmidhuber 17. 5. Dr. Schulz (Berlin) 25. 5. Springorum* 18. 5. Dr. Starke (Franken) * 18. 5. Steinhoff 1. 7. Stingl 16. 5. Struve 31. 5. Anlage 2 Umdruck 464 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes - Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 wird nach Artikel 115 i folgende Bestimmung als Artikel 115 j eingefügt: „Artikel 115 j (1) Ist in Gesetzen die Anwendung von Vorschriften davon abhängig, daß ein Angriff droht, oder dienen Vorschriften der beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft oder der Sicherung von Verteidigungszwecken, so ist die Anwendung dieser Gesetze nur im Verteidigungsfall zulässig oder wenn die Bundesregierung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Bundestages feststellt, daß die Lage die Anwendung des Gesetzes erfordert. Artikel 115 a Abs. 4 und Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Ein Beschluß der Bundesregierung, durch den im Rahmen eines Bündnisvertrages die beschleunigte Herstellung der vollen Verteidigungsbereitschaft stufenweise angeordnet wird, erhält Rechtswirkung erst dann, wenn der Bundestag zugestimmt hat. (3) Die Bundesregierung hat eine von ihr nach Absatz 1 getroffene Feststellung aufzuheben, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangt." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion 9482 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 Anlage 3 Umdruck 456 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 . Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 6 b werden in Artikel 87 a a) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „und im Spannungsfall" b) in Absatz 3 der folgende Satz 2: „Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfall und im Spannungsfall der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilischer Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.", c) der Absatz 4 gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 470 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 6 b erhält Artikel 87 a Abs. 4 folgende Fassung: „(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen." Bonn, den 15. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 457 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § i Nr. 7 erhält Artikel 91 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Ist das Land nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Land und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen, Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen sowie den für die Bekämpfung der Gefahr zuständigen Landesbehörden Weisungen entsprechend Artikel 85 Abs. 3 erteilen. Maßnahmen nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 467 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 7 erhält Artikel 91 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und 2 bleiben unberührt." Bonn, den 14. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 9483 Anlage 7 Umdruck 458 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 werden in Artikel 115 a die Absätze 2 bis 5 durch die folgenden Absätze 2 bis 7 ersetzt: „(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen, so trifft ein Notparlament diese Feststellung mit einer Mehrheit von je zwei Dritteln der Abgeordneten und der Vertreter des Bundesrates, mindestens mit der Mehrheit jeder dieser Gruppen. (3) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane offensichtlich außerstande, die Feststellung zu treffen, so gilt der Verteidigungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Angriff begonnen hat. Ein Beschluß nach Absatz 1 oder 2 ist binnen einer Woche nachzuholen. (4) Der Eintritt des Verteidigungsfalles wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatt verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise. Sie ist im Bundesgesetzblatt nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen. (5) Die Feststellung des Verteidigungsfalles wird unwirksam, wenn sie nicht nach vier Wochen erneuert wird. Das gleiche gilt nach Ablauf von vier Wochen nach Stellung eines Antrags auf erneute Beschlußfassung über den Verteidigungsfall durch mindestens fünfzehn Abgeordnete. (6) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles erst nach Verkündung abgeben. (7) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 8 Umdruck 460 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 wird Artikel 115 c Abs. 4 gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 461 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 wird Artikel 115 e Abs. 2 und 3 gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 10 Umdruck 462 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 erhält Artikel 115 f folgende Fassung: „Artikel 115 f (1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfall, soweit es zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiet einsetzen, 2. auch den Landesregierungen Weisungen erteilen. 9484 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 (2) Bundesrat, Bundestag und Notparlament sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 11 Umdruck 463 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 werden in Artikel 115 h die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt: „ (2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch das Notparlament erforderlich, so wählt die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages im Notparlament nach erneuter Feststellung der Funktionsunfähigkeit (Artikel 115 bb Abs. 6 Satz 1) des Bundestages einen neuen Bundeskanzler. Der Bundespräsident macht dem Notparlament einen Vorschlag. (3) Das Notparlament kann dem Bundeskanzler daß Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages im Notparlament nach erneuter Feststellung der Funktionsunfähigkeit (Artikel 115 bb Abs. 6 Satz 1) des Bundestages einen Nachfolger wählt. (4) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 12 Umdruck 464 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 wird nach Artikel 115 i folgende Bestimmung als Artikel 115 j eingefügt: „Artikel 115 j (1) Ist in Gesetzen die Anwendung von Vorschriften davon abhängig, daß ein Angriff droht, oder dienen Vorschriften der beschleunigten Herstellung der Verteidigungsbereitschaft oder der Sicherung von Verteidigungszwecken, so ist die Anwendung dieser Gesetze nur im Verteidigungsfall zulässig oder wenn die Bundesregierung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Bundestages feststellt, daß die Lage die Anwendung des Gesetzes erfordert. Artikel 115 a Abs. 4 und Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. (2) Ein Beschluß der Bundesregierung, durch den im Rahmen eines Bündnisvertrages die beschleunigte Herstellung der vollen Verteidigungsbereitschaft stufenweise angeordnet wird, erhält Rechtswirkung erst dann, wenn der Bundestag zugestimmt hat. (3) Die Bundesregierung hat eine von ihr nach Absatz 1 getroffene Feststellung aufzuheben, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangt." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 465 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 erhält Artikel 1151 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Der Verteidigungsfall ist beendet, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung entfallen sind. Die Bundesregierung muß den Wegfall der Voraussetzungen unverzüglich erklären. Der Bundestag kann jederzeit feststellen, daß der Verteidigungsfall beendet ist. Diese Beschlüsse sind vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 115 a Abs. 4 zu verkünden." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1968 9485 Anlage 14 Umdruck 466 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 9 wird nach Artikel 1151 folgender neuer Artikel 115 m eingefügt: „Artikel 115 m Von allen Befugnissen und Ermächtigungen, die aus Anlaß und für die Zeit des Verteidigungsfalles vorgesehen sind, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit dies zur Abwehr der unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 15 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Jungmann (CDU/CSU) zu Punkt 4 der Tagesordnung. Die Bedeutung der Tabaksteuer für die Volksgesundheit, insbesondere der Jugendlichen, gibt mir Veranlassung zu der folgenden Stellungnahme. Alle Abgeordneten sind in den letzten Tagen in Zuschriften gebeten worden, eher für eine Erhöhung als für eine Senkung der Tabaksteuer einzutreten. Wir sind in diesen Zuschriften sehr nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß das Interesse des Staates an einem möglichst hohen Tabakverbrauch keineswegs so legitim ist, wie es nach der Begründung dieses Gesetzes erscheinen könnte. Es ist leider eine grausame Wahrheit, daß jährlich viele Tausende und von Jahr zu Jahr mehr Menschen an Bronchialkrebs sterben und daß dieser Krebs in einem nicht mehr zu übersehenden Umfang durch das Rauchen verursacht worden ist. Wir wissen, daß das Rauchen auch die Ursache von schweren Herz- und Gefäßveränderungen ist, die in sehr vielen Fällen zu Siechtum und frühem Tod führen. Wir wissen, daß das über das persönliche Schicksal hinaus z. B. für die Sozialversicherung Hunderte von Millionen kostet. Ich will nicht weiter wiederholen, was allgemein bekannt ist. Es geht aber nicht um unseren persönlichen Genuß, und an alten Rauchern ist ohnehin nichts mehr zu verderben. Es geht um die jungen Menschen, die von Jahr zu Jahr, ja, von Monat zu Monat immer früher und immer mehr Zigaretten rauchen. Ihnen soll das Rauchen durch die Senkung der Tabaksteuer erleichtert werden. Für den Fall, daß das Gesetz Zustimmung finden sollte, darf ich noch auf einen anderen Mißstand aufmerksam machen. Es gibt Länder, die wenigstens einen angemessenen Teil ihrer Steuereinnahmen für Tabak und Alkohol dazu verwenden, die Bevölkerung und insbesondere die Jugend über die Gefahren dieser Genußmittel aufzuklären. Das Gefühl für diese moralische Verpflichtung ist bei uns völlig unterentwickelt, wenn es nicht sogar ganz fehlt. Ich hoffe, daß der Bundestag bei den nächsten Haushaltsberatungen für eine angemessene Erhöhung unserer vergleichsweise beschämend niedrigen Ausgaben für die gesundheitliche Aufklärung stimmen wird.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Damit ist die Fragestunde beendet.
    Wir setzen jetzt die Beratung von Punkt 3 der Tagesordnung fort:
    Zweite Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes
    — Drucksachen V/1879, V/2130
    Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß)

    — Drucksache V/2873 —

    (Erste Beratungen 117. und 121. Sitzung)

    Wir haben gestern die Beratung bei der Debatte zu § 1 Nr. 6 a, Art. 80 a, unterbrochen.
    Das Wort hat jetzt der Herr Abgeordnete Dr. Reischl.


Rede von Dr. Gerhard Reischl
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich muß jetzt, was etwas schwierig ist, nachdem die Debatte gestern in den späten Abendstunden unterbrochen worden ist, zurückblenden auf die Begründung des Antrags der FDP auf Umdruck 4551, der auf eine Streichung der Nr. 6 a des § 1 abzielt. Ich darf Sie im Namen beider Koalitionsfraktionen bitten, diesen Antrag abzulehnen.
Im einzelnen möchte ich aber gleichzeitig dabei auch die ganze Konzeption des Art. 80 a — wenn auch in der gebotenen Kürze — begründen. Ich darf — das möchte ich an die Adresse der FDP sagen — hier doch wohl auch den Antrag der FDP auf Umdruck 464 **) in die Beratung einführen, der ja wohl eine Art Ersatzklausel für die von uns vorgesehene Bestimmung darstellt. Hier soll in einem Art. 115 j eine zwar abgewandelte, aber im Prinzip ähnliche Regelung eingeführt werden, und ich meine, es würde die ganze Debatte etwas erleichtern, wenn wir über das Gesamtproblem in einem Zuge sprechen. Praktisch kann bei der Aussprache über den Umdruck 464 auch nichts anderes gesagt werden als bei der Aussprache über den Art. 80 a, wie wir ihn wollen.
*) Siehe 174. Sitzung, Anlage 10 **) Siehe Anlage 2



Dr. Reischl
Ich darf zunächst an die Adresse des Kollegen Rutschke, der leider noch nicht da ist —

(Abg. Dr. Barzel: Hört! Hört! — Zurufe von der FDP: Doch!)

— Ist er da? — Entschuldigen Sie, Herr Kollege, ich habe Sie bloß nicht gesehen. Es freut mich um so mehr; denn wir müssen ja jetzt den Dialog über die Entfernung von 14 Stunden wieder aufnehmen, nachdem wir es beide überschlafen haben.
Ich darf zunächst an die Adresse des Kollegen Rutschke sagen, daß ich eigentlich nicht ganz verstehe, warum er nur auf Streichung plädiert hat; denn die FDP schlägt ja etwas anderes vor, und es wäre doch wohl richtig gewesen, dieses andere hier mit zu bringen. Und ich darf an die Adresse meines Kollegen Rutschke noch sagen, daß er leider bei seiner Auseinandersetzung mit der Ausschußvorlage übersehen hat, daß wir ja Änderungsanträge, und zwar Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen, zu Art. 80 a gestellt haben, die wir auch in diese Debatte einbeziehen wollen und die ich jetzt auch mitbegründen will.
Ich darf in dieser Frage zunächst einmal daran erinnern, daß nach der jetzigen Rechtslage derartige Feststellungen, daß ein Gesetz zur Herstellung der erhöhten Verteidigungsbereitschaft angewendet werden muß, die Bundesregierung, also allein die Exekutive, trifft. So ist die jetzige Rechtslage. Wir haben bereits im Wehrpflichtgesetz, wir haben bereits im Bundesleistungsgesetz Bestimmungen, deren Anwendung davon abhängt, daß die Bundesregierung, also allein die Exekutive, die Notwendigkeit der Anwendung dieses Gesetzes feststellt und damit die Verantwortung für diese Anwendung und für die Ausdeutung der Lage übernimmt.
Wir hatten im Regierungsentwurf eine Einschränkung dieser alleinigen Möglichkeit der Bundesregierung dadurch, daß hier der Gemeinsame Ausschuß als Zustimmungsorgan eingeschaltet werden sollte. Nachdem nach der nunmehr gebilligten neuen Konzeption der Gemeinsame Ausschuß, wie gestern abend ausgeführt, unter gar keinen Umständen neben dem Parlament tätig werden soll, bleibt also nichts anderes übrig, als das Parlament nun unmittelbar in diese Fragen einzuschalten.
Hier wirft sich aber nun die schwerwiegende Frage auf, ob das praktikabel ist, ob das möglich ist. Nach dieser praktikablen Vorschrift haben wir in den Beratungen des Rechtsausschusses gesucht, und diese praktikable Vorschrift legt Ihnen der Rechtsausschuß mit dem Art. 80 a in der Fassung der Ausschußvorlage und im Hinblick auf die zu erwartende Änderung durch den Koalitionsantrag vor.
Ich muß nun auf einige Vorwürfe gegen diese Regelung, die der Kollege Rutschke gestern gemacht hat, eingehen. Zunächst einmal: ich muß mich etwas wundern, warum er von einer Eskalationswirkung spricht. Wir haben im Art. 80 a Abs. 1 ein umfangreiches Instrumentarium — um diesen aus der Zeit der Debatten über die Stabilisierungsgesetze hier schon gang und gäbe gewordenen Ausdruck wieder einmal zu gebrauchen — zur Verfügung gestellt, mit dem es die Bundesregierung, die ja allein über die erforderlichen Nachrichten verfügt, selbst. in der Hand hat, ob sie im Einzelfall eine Eskalationswirkung hervorrufen will, ob sie eventuell deeskalieren oder ob sie es möglichst leise über die Bühne gehen lassen will. Alle Möglichkeiten sind darin enthalten.
Wir haben einmal die Möglichkeit der Feststellung des Spannungsfalles mit Zweidrittelmehrheit. Der Begriff Spannungsfall ist nicht näher definiert. Es scheint uns auch nicht notwendig. Wir sind hier den formalen Weg gegangen, daß der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit einen Fall feststellt, der nicht näher definiert zu werden braucht, weil ja der Bundestag selber entscheiden soll, ob er vorliegt. Der einzige Zweck dieses Spannungsfalles ist es, die Sperre, die vor gewissen Bestimmungen der einfachen Notstandsgesetze liegt, indem nämlich festgestellt werden muß, daß sie zur Herstellung der erhöhten Verteidigungsbereitschaft angewendet werden sollen, zu beseitigen. Das ist der Sinn dieses Beschlusses. Deswegen auch das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit.
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit für die Regierung. Sie braucht ja diesen Beschluß gar nicht zu beantragen. Sie hebt damit nur die gesamten Sperren auf einmal auf. Sie hat auch die andere Möglichkeit, an Stelle einer Lösung der gesamten Sperren nur einzelne aufzuheben. Das kann sie normalerweise durch einen Beschluß, den der Bundestag mit einfacher Mehrheit faßt, herbeiführen, mit zwei Ausnahmen: Der Bundestag muß auch dann mit Zweidrittelmehrheit zustimmen — nach der Fassung des Art. 80 a Abs. 1 in der Fassung der Ausschußvorlage —, wenn Dienstverpflichtungen in Frage stehen, und zwar entweder allgemeine Dienstverpflichtungen im Spannungsfall, also nach Art. 12 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5, oder das sogenannte Festhalten am Arbeitsplatz nach Art. 12 a Abs. 6.
Das ist also die Regelung. Hier ist doch, weiß Gott, ein reiches Instrumentarium gegeben. Die Regierung hat es völlig in der Hand, das entsprechend anzuwenden. Ich vermag also nicht zu sehen, wieso hier eine Eskalationswirkung hervorgerufen werden muß. Das liegt völlig bei der Bundesregierung, bei ihren Anträgen, die sie beim Bundestag stellt.
Die FDP schlägt in ihrem Antrag Umdruck 464, der die Einfügung eines Art. 115 j vorsieht, eine ähnliche Regelung vor, mit dem einzigen Unterschied, daß hier das Wort „Spannungsfall" nicht vorkommt, sondern daß darin steht: wenn die Bundesregierung — allerdings mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Bundestages — generell feststellt, daß die Lage die Anwendung erfordert. Hier meine Damen und Herren, muß ich sagen, daß eine solche Regelung die Praktikabilität des Gesetzes stark beeinträchtigen würde. Wir haben uns — und das war doch der Grund für den Beschluß des Rechtsausschusses — überzeugen lassen müssen, daß man normalerweise die Anwendung eines einfachen Gesetzes, das der Bundestag mit einfacher Mehrheit beschlossen hat und das die Möglichkeit eines Han-



Dr. Reischl
deins der Exekutive vorsieht, kaum an eine Zweidrittelmehrheit des Bundestages binden kann, wenn nicht ganz besondere Ausnahmeumstände vorliegen. Davon habe ich mich im Rechtsausschuß überzeugen lassen. Deswegen habe ich auch der Regelung zugestimmt, daß das normalerweise mit einfacher Mehrheit geschehen muß, mit einer gewichtigen Ausnahme: Da, wo der Eingriff besonders schwer ist, nämlich der Eingriff durch die Dienstverpflichtung, durch das Umsetzen von einem Arbeitsplatz auf den anderen, was ja wohl der größtmögliche Eingriff in diesem Zusammenhang ist; in diesem einen Sonderfall wird die Zweidrittelmehrheit vorgesehen. Ich meine also, daß die Regelung, wie wir sie in der Vorlage des Ausschusses geben, praktikabel ist, und daß sie, weiß Gott, alle Sicherungen bietet, die notwendig sind, um die Rechte der Staatsbürger auch in dieser schwerwiegenden und schwierigen Phase noch geeignet zu wahren.
Das Kernproblem bei all diesen Sachen ist doch das -- und das möchte ich an dieser Stelle auch einmal sagen, weil es in der öffentlichen Diskussion immer eine so große Rolle spielt : Der Bundestag befindet sich bei all diesen Beschlüssen ohnehin in einer schwierigen Lage; denn er ist — und das soll keine Mißtrauenserklärung sein — letztlich auf das angewiesen, was ihm die Regierung über die Lage vorträgt. Der Bundestag kann gar nicht von sich aus einen Geheimdienst unterhalten, kann also nicht erforschen, wie die Lage in den anderen Ländern ist. Deswegen scheint mir eine zu starke Einschaltung auch gewisse Gefahren mit sich zu bringen, nämlich die, daß der Bundestag, ohne genügend zu wissen, mehr oder minder die Verantwortung für Dinge übernimmt, die eigentlich nur die Regierung tragen kann.
Wir haben das also alles sehr sorgfältig abgewogen. Es ist schwierig, hier einen goldenen Mittelweg zu gehen, aber ich glaube, wir haben diesen Mittelweg mit dieser Änderung in Art. 80 a Abs. 1 gefunden.
Nun aber zu den anderen Einwänden, die Herr Kollege Dr. Rutschke gegen die Regelung, und zwar vor allem gegen den Abs. 3, erhoben hat. Hierzu darf ich zunächst einmal sagen, daß Ihnen auf Umdruck 472 *) ein Antrag der beiden Koalitionsfraktionen vorliegt, wonach die Absätze 2 und 3 umgestellt werden und der eine eine sehr wichtige Änderung einführt. Durch die Umstellung der Absätze 2 und 3 und durch die Neufassung des Abs. 3 wird nämlich nunmehr klargestellt, daß der Bundestag sogar gegenüber Beschlüssen im Rahmen der NATO-Klausel — wie ich sie einmal vereinfachend nenne; denn so wird sie in der öffentlichen Diskussion schon genannt — ein Recht zur nachträglichen Aufhebung hat. Allerdings haben die beiden Koalitionsfraktionen hierbei eine zusätzliche Erschwerung eingebaut, die sonst bei solchen Aufhebungsbeschlüssen nicht üblich ist, die aber hier im höchsten Maße angebracht erscheint.
Welchen Zweck soll die Klausel an sich denn haben? Wir haben einen Bündnisvertrag abgeschlossen, an den wir alle miteinander hier gebun-
*) Siehe 174. Sitzung, Anlage 9
den sind. Dieser Bündnisvertrag sieht vor, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein internationales Gremium, nämlich der NATO-Rat, bestimmte Beschlüsse fassen kann, auf Grund deren die beteiligten Regierungen die aber wohlgemerkt zustimmen müssen; nur dann ist es für sie eine verbindliche Empfehlung, mehr ist es ohnehin nicht - gewisse Maßnahmen auslösen müssen.
Nun scheint es mir doch richtig zu sein, daß es, wenn wir die Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik nicht beeinträchtigen wollen — wir dürfen ja nicht ganz übersehen, daß dieses Bündnis doch in aller erster Linie auch unserem Schutze dient; wir sitzen nämlich leider in diesem Bündnis vorne dran —,

(Beifall bei der CDU/CSU)

einfach nicht zu verantworten ist, allzu viele Sperren einzubauen. Da muß für die Regierung, die ja auch die Verantwortung für ihre Zustimmung zu dem Beschluß des NATO-Rats übernehmen muß, die Möglichkeit bestehen, diese Maßnahmen auch durchzuführen. Die Regelung, wie sie jetzt gewählt ist, daß also zwar der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben wird, diese Maßnahmen durchzuführen, daß aber der Bundestag hinterher mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitgliederzahl, also mit einer sogenannten absoluten Mehrheit, solche Maßnahmen auch wieder aufheben bzw. deren Aufhebung verlangen kann, scheint mir das Maximum dessen zu sein, was man in diesem Zusammenhang tun kann.
Herr Kollege Dr. Rutschke, Sie haben dann gestern ein Wort gesagt, das ich nicht so im Raum stehen lassen möchte. Sie haben gesagt, die Verfasung sei das „kodifizierte Mißtrauen".

(Abg. Dr. Rutschke: Mißtrauen gegen die Gewalt!)

— Ja, Herr Kollege. Ich warne davor, im Zusammenhang mit Verfassungen immer wieder das Wort „Mißtrauen" zu gebrauchen.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Unsere ganze Debatte steht unter dem unguten Eindruck, daß man immerzu von Mißtrauen redet, und es herrscht leider überall im Lande Mißtrauen. Wir sollten da weniger von Mißtrauen reden, sondern mehr Vertrauen in das Funktionieren unserer parlamentarischen Demokratie haben.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Das ist ein sehr wichtiger Gesichtspunkt. Die schönste Verfassung nützt nämlich gar nichts, wenn sie jemand brechen will. Darüber brauchen wir uns nichts vorzumachen. Das steht doch fest, das haben wir leider schon erlebt.

(Abg. Dr. Rutschke: Das müssen wir eben erschweren!)

Ja, dadurch, daß wir Sicherungen gegen Mißbrauch einbauen. Aber im Prinzip muß die Verfassung auf das Vertrauen gegründet sein, auf das Vertrauen derjenigen, die in diesem Staat gemeinsam Macht ausüben, jeder an seinem Platz, das Parlament hier, indem es die Gesetze gibt und die Regierung kontrolliert, und die Regierung dort, indem sie die Exe-



Dr. Reischl
kutivgewalt ausübt. Das sollten wir uns im Zusammenhang mit dieser Regelung auch vor Augen halten.
Darum, so meine ich, kann man bei einer solchen Regelung nicht doppelt moppeln. Wenn wir also bei der NATO-Klausel, wie ich es jetzt einmal nennen will, schon keine vorherige Zustimmung haben, dafür aber das Kassationsrecht des Bundestages eingebaut haben, dann ist das weiß Gott genug. Man kann nur eines von beidem machen: entweder vorher zustimmen — schön, dann kann man aber nicht hinterher wieder die Aufhebung verlangen, es sei denn, die Lage hat sich grundlegend verändert —; oder man verlangt das Kassationsrecht. Ich glaube, hier sind die Rechte der Legislative und des Kontrollorgans der Regierung wirklich in genügendem Maße gewahrt.
Jetzt darf ich aber noch auf eine Neuerung hinweisen, die anscheinend auch noch nicht ganz in das Bewußtsein eingedrungen ist. Inzwischen steht doch durch den gestrigen Beschluß zu Art. 12 a Abs. 5 fest, daß die Dienstverpflichtungen selbst von dieser NATO-Klausel ausgenommen sind. Es steht fest, daß die Bundesregierung selbst auf Grund eines Beschlusses und nach Maßgabe — das steht auch noch drin — des Inhalts dieses Beschlusses keine Maßnahme treffen kann, die eine Dienstverpflichtung beinhaltet, ohne die Zustimmung dieses Hauses mit Zweidrittelmehrheit.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)

Das ist das Maximum an Sicherung, das hier eingebaut werden konnte. Ich glaube, damit ist wirklich all dem Rechnung getragen, was man überhaupt verlangen kann, um eine wirkliche Kontrolle dieser Maßnahme zu ermöglichen und um einen Mißbrauch zu verhindern.
Da darf ich doch eines sagen zu dem, was gestern in der Frage der Beschaffung einer Ermächtigung durch die Regierung, um das Parlament zu umgehen, vorgetragen worden ist. Also, meine Damen und Herren, wenn wir so anfangen, können wir es gleich aufgeben. Wenn wir unserer eigenen Regierung unterstellen, daß sie zur NATO geht und sich dort den Beschluß beschafft, dem sie dann zustimmt, um im Inland Maßnahmen ohne Zustimmung des Parlaments treffen zu können, dann wäre das ein in höchstem Maße doloses Verhalten.

(Abg. Dr. Barzel: Das ist eine Karikatur von Politik, aber keine Politik!)

Wenn das Parlament ein bißchen etwas auf sich hält, dann kann es diese Regierung sofort stürzen, und das wird es ja wohl auch tun.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Gestatten Sie eine Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Rutschke?