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ID0517428200

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    Deutscher Bundestag 174. Sitzung Bonn, den 15. Mai 1968 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Struwe und Dr. Seume 9311 A Überweisung einer Vorlage des Präsidenten des Bundesrechnungshofes an den Finanzausschuß 9311 A Amtliche Mitteilungen 9311 B Zur Tagesordnung 9311 B Rasner (CDU/CSU) 9311 D Genscher (FDP) 9312 A Erweiterung der Tagesordnung . . . . 9312 B Abwicklung der Tagesordnung 9312 D Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über eine Statistik der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen (Drucksache V/2899) D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 9313 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen V/1879, V/2130); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2873) — Zweite Beratung Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 9313 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9314 D Dorn (FDP) . 9315 D Hirsch (SPD) . . . . . . . . 9315 D Busse (Herford) (FDP) 9316 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9320 A Da. Reischl (SPD) . . . . . . 9321 D Benda, Bundesminister 9323 D Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 9328 C Genscher (FDP) . . . . . . . 9329 B Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . 9332 D Dr. Even (CDU/CSU) 9332 D Mertes (FDP) 9333 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 9333 D Schlager (CDU/CSU) 9335 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9341 A Frau Funcke (FDP) . . . . . . 9341 B Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU CSU) 9350 C Frau Renger (SPD) . . . . . . . 9354 B Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 9358 B Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9359 D Dr. Stammberger (SPD) 9363 C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 9364 C Dröscher (SPD) . . . . . . . 9372 A Fragestunde (Drucksachen V/2904, V/2914) Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : In Bereitschaft stehende kriegsstarke bewaffnete Einsatzzüge bei Einheiten der Bundeswehr von Hase, Staatssekretär . . . . . 9379 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . . 9379 C Fellermaier (SPD) . . . . . . . 9380 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Nachrichten über Vorliegen eines Referentenentwurfs für ausländische Investmentgesellschaften Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . ....... 9380 B Dr. Imle (FDP) 9380 C Frage des Abg. Fritsch (Deggendorf) : Einfuhr rumänischer Bord- und Pflastersteine Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär .. ...... 9380 D Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 9380 D Dr. Müller (München) (SPD) . . . 9381 B Ramms (FDP) 9381 D Dr. Jaeger, Vizepräsident 9381 D Ott (CDU/CSU) 9381 D Kähnen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9382 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 9382 C Unertl (CDU/CSU) 9382 1) Fragen des Abg. Baltes: Schaffung eines deutsch-französischen Wirtschaftszentrums im Raum Saarbrücken—Saargemünd Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 9383 A Baltes (FDP) 9383 B Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Bundesausbaugebiete im Land Schleswig-Holstein Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9383 D Dr. Imle (FDP) 9384 A Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Berücksichtigung von Firmen aus dem Zonenrandgebiet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 9384 A Frage des Abg. Dr. Giulini: Parteipolitische Aussagen bzw. Kritiken in den Tagesnachrichten des Bundesministeriums für Wirtschaft Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9384 B Fragen des Abg. Strohmayr: Höhe und Verwendung der Wertguthaben der ehemaligen „Ostbanken" . . 9384 C Frage des Abg. Weigl: Schwierigkeiten überschuldeter Gemeinden des Zonenrand- und Bundesausbaugebietes, Industriegelände zu erschließen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9384 C Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 9384 D Unertl (CDU/CSU) . . . . . . . 9385 A Frage des Abg. Dr. Imle: Autobahnabzweiger von der Autobahn Hamburg—Flensburg nach Kiel Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9385 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 9385 C Frage des Abg. Geldner: Übermäßige Lärmbelästigung durch ausländische Schiffe Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9385 D Geldner (FDP) . . . . . . . . . 9386 A Fragen des Abg. Dr. Kempfler: Ausgleichsmaßnahmen bei Stillegung von Bundesbahnstrecken Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . ..... . 9386 B Dr. Kempfler (CDU/CSU) 9386 B Lemmrich (CDU/CSU) 9386 D Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . 9387 B Frage des Abg. Dr. Kempfler: Ausgleichsmaßnahmen anläßlich der Stillegung der Strecke Dorfen—Velden Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9387 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 9387 C Unertl (CDU/CSU) 9388 A Frage des Abg. Peters (Poppenbüll) : Erklärung der Bundesausbaugebiete des Landes Schleswig-Holstein zu Frachthilfegebieten Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9388 B Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . . 9388 C Frage des Abg. Dr. Apel: „Optimale Nutzung der niederländischen Konzessionen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9388 D Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 9389 A Dr. Imle (FDP) 9389 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 III Fragen des Abg. Riegel (Göppingen) : Übernahme der Kosten für die besondere Beleuchtung von Fußgängerüberwegen im Zuge von Bundesstraßen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9389 D Riegel (Göppingen) (SPD) . . . . 9389 D Geiger (SPD) 9390 B Frage des Abg. Ramms: Erfahrungen seit Einbau der Trennscheiben in Taxen und Mietwagen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9390 C Frage des Abg. Ramms: Widerstand des Kraftdroschkengewerbes gegen die Trennwandverordnung Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 9390 D Ramms (FDP) 9390 D Frau Freyh (SPD) . . . . . . 9391 A Frage des Abg. Ramms: Auslauftermin für die Einführung der Trennscheiben Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 9391 B Ramms (FDP) 9391 B Frage des Abg. Dr. Lohmar: Konzentrierung der Zuständigkeiten der Bundesregierung auf den Gebieten der Technologie, der Bildungsplanung und der Wissenschaft auf das BM für wissenschaftliche Forschung Freiherr von und zu Guttenberg, Parlamentarischer Staatssekretär . 9391 C Dr. Lohmar (SPD) 9391 D Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . 9392 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 9392 B Frau Freyh (SPD) 9392 C Nächste Sitzung 9392 D Anlagen 9393 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 9311 174. Sitzung Bonn, den 15. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 10.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 18. 5. Adams 15. 5. Dr. Aigner * 18. 5. Dr. Apel * 18. 5. Arendt (Wattenscheid) 18. 5. Dr. Artzinger * 18. 5. Bading* 18. 5. Bals 17. 5. Prinz von Bayern 20. 5. Behrendt * 18. 5. Bergmann * 18. 5. Dr. Burgbacher * 18. 5. Corterier * 18. 5. Cramer 20. 5. Deringer * 18. 5. Dichgans * 18. 5. Diekmann 20. 5. Dr. Dittrich * 18. 5. Dröscher* 18. 5. Frau Dr. Elsner 18. 5. Enk 31. 5. Frau Enseling 17. 5. Dr. Erhard 17. 5. Faller * 18. 5. Fellermaier * 18. 5. Dr. Frey 30. 6. Dr. Furler * 18. 5. Gerlach* 18. 5. Hahn (Bielefeld) * 18. 5. Frau Dr. Hubert 1. 7. Illerhaus * 18. 5. Kahn-Ackermann ** 15. 5. Klinker * 18. 5. Dr. Kraske 17. 5. Kriedemann * 18. 5. Kulawig* 18. 5. Kunze 1. 6. Lautenschlager * 18. 5. Lenz (Brühl) * 18. 5. Dr. Löhr * 18. 5. Frau Lösche 17. 5. Lücker (München) * 18. 5. Mank * 18. 5. Memmel * 18. 5. Metzger * 18. 5. Müller (Aachen-Land) * 18. 5. Neumann (Berlin) 17 5 Richarts * 18. 5. Riedel (Frankfurt) * 18. 5. Dr. Schulz (Berlin) 25. 5. Springorum * 18. 5. Dr. Starke (Franken) * 18. 5. Steinhoff 15. 5. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Neemann 15. 6. Struve 31. 5. Anlage 2 Umdruck 449 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 1 wird in Artikel 10 Abs. 2 der folgende Satz 2 gestrichen: „Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 453 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes - Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Nr. 2 b wird gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion 9394 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 Anlage 4 Umdruck 450 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 wird die Nummer 1 a gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 451 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausbildung kann durch Gesetz geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Wehrdienst verpflichtet werden. Im Verteidigungsfall können sie zum Zwecke der Verteidigung, der lebensnotwendigen Versorgung und des Schutzes der Zivilbevölkerung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes auch zu zivilen Dienstleistungen und zu Dienstleistungen im Bundesgrenzschutz herangezogen werden. (4) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht. (5) Außerdem kann im Verteidigungsfall zu den gleichen Zwecken durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Freiheit, den Beruf oder den Arbeitsplatz aufzugeben, eingeschränkt werden, soweit der Bedarf an Arbeitskräften auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden kann. (6) Frauen dürfen nicht gegen ihren Willen zu Dienstleistungen im Verbande der Streitkräfte verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Fall verwendet werden. (7) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 471 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 2 a erhält Artikel 12 a Abs. 5 folgende Fassung: „ (5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Bonn, den 15. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 454 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 9395 Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Nr. 3 wird gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 8 Umdruck 459 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 9 wird nach Artikel 115 b folgender Artikel 115 bb eingefügt: „Artikel 115 bb (1) Mit Eintritt des Verteidigungsfalles gemäß Artikel 115 a sind Bundestag, Bundesrat und Notparlament einberufen. (2) Das Notparlament besteht aus vierundvierzig Mitgliedern des Bundestages und aus elf Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von den Fraktionen entsprechend ihren Stärkeverhältnissen im Bundestag bestimmt. Die Fraktionen bestimmen ferner die Reihenfolge der Vertretung durch andere Mitglieder ihrer Fraktion. Die Abgeordneten dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Bundesrates vertreten, das die Stimme des Landes (Artikel 51 Abs. 2) abgibt. (3) Das Notparlament tritt außer im Falle des Artikels 115 a Abs. 2 nur im Verteidigungsfall und nur dann zusammen, wenn dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und vor Beginn seines Zusammentritts die Beschlußfähigkeit des Bundestages nicht hergestellt werden konnte. Jeder Abgeordnete des Bundestages und jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, an jeder Sitzung des Notparlaments teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Artikel 42 Abs. 1 findet auf die Sitzung des Notparlaments entsprechende Anwendung. (4) Die Mitglieder des Notparlaments beraten gemeinschaftlich. Zu einem Beschluß des Notparlaments ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowohl der Abgeordneten des Bundestages als auch der Mitglieder des Bundesrates erforderlich. Kommt ein Beschluß auf diese Weise nicht zustande, so bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Bundestages, die dem Notparlament angehören. (5) Die Bildung des Notparlaments und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Diese Geschäftsordnung muß vorsehen, daß eine nach Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates getrennte Mehrheitsfeststellung bei der Beschlußfassung erfolgt. (6) Das Notparlament kann die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahrnehmen, wenn und solange dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und die Lage sofortige Beschlüsse erfordert. Diese Voraussetzungen sind vor jeder Sitzung des Notparlaments durch Mehrheitsbeschluß sowohl der Abgeordneten des Bundestages als auch der Mitglieder des Bundesrates im Notparlament, mindestens mit der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages festzustellen. (7) Durch ein Gesetz des Notparlaments darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 29 ist das Notparlament nicht befugt. (8) Für die Verkündung der Gesetze des Notparlaments gilt Artikel 115 a Abs. 4 entsprechend." Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 472 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes — Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 6 a Artikel 80 a Abs. 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. (3) Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt." Bonn, den 15. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 9396 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 Anlage 10 Umdruck 455 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes Drucksachen V/ 1879, V/2130, V/ 2873 —. Der Bundestag wolle beschließen: § i Nr. 6 a wird gestrichen. Bonn, den 14. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 15. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Spillecke (Drucksache V/2753 Frage 13) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung fur eine weitere Förderung des Besuchs von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien durch Angehörige des gehobenen öffentlichen Dienstes? Die Bundesregierung hat wiederholt anerkannt, daß die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien sich in besonderem Maße einer planvollen Fortbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes widmen. Die Bundesregierung ist daher ständig bemüht, einen Anreiz zu dieser freiwilligen Fortbildung zu geben. Auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen zu dieser Angelegenheit — Drucksachen V/1293 und V/1535 — und auf das Rundschreiben vom 31. August 1966 (BGBl. S. 495), dessen wesentlicher Inhalt in der Antwort vom 12. Januar 1967 — Drucksache V/1293 — wiedergegeben ist, weise ich hin. Außerdem wird den Angehörigen der Bundesbehörden im Raum Bonn der Besuch der Veranstaltungen der hiesigen Verwaltungs- und WirtschaftsAkademie vor Beginn eines jeden Semesters unter Hinweis auf das Rundschreiben vom 31. August 1966 nachdrücklich empfohlen. 1966 haben 45 und 1967 88 Beamte des gehobenen Dienstes bzw. Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen der Bundesverwaltung nach abgeschlossenem Akademiestudium die im Rundschreiben vom 31. August 1966 vorgesehene Zuwendung von 300,— DM erhalten. Aus diesen Zahlen ergibt sich eine erfreuliche Zunahme des Besuchs der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademien. Bei dieser Sachlage hält die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Förderung dieser freiwilligen Fortbildung vorerst nicht für geboten. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 10. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Baier (Drucksache V/2868 Fragen 151 und 152) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß in vielen neuen Stadtteilen und Siedlungen mit Sozialwohnungen insbesondere auch bei Demonstrativbauvorhaben der Bundesregierung sich die Klagen über die Preisgestaltung der Heiz- und Warmwasserkosten mehren, die von den ausschließlich mit der Heizversorgung betrauten Fernwärmeunternehmen gefordert werden? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um übersteigerte und mit marktwirtschaftlicher Preisgestaltung unvereinbare Forderungen für Heizkosten und Warmwasserbelieferung seitens der eine Monopolstellung innehabenden Fernwärmeunternehmen auszuschließen? Viele Fälle sind mir nicht bekannt. Ein Einzelfall war im Jahre 1967 Veranlassung, bei den Ländern über ihre Erfahrungen hinsichtlich der Höhe der Kosten bei der Lieferung von Fernwärme und Warmwasser anzufragen. Diese Rundfrage hat keine Feststellungen im Sinne der Anfrage ergeben. Für die Demonstrativbauvorhaben, die aus Mitteln meines Ministeriums gefördert und die auch hinsichtlich Preisgestaltung im einzelnen überprüft werden, gilt das Gesagte mit einer Ausnahme ebenfalls. Ich darf darauf hinweisen, daß bei der genannten Heizart und der Lieferung von Warmwasser in der Regel höhere Kosten gegenüber einer herkömmlichen Heizart entstehen. Was die öffentliche Förderung solcher Bauten anbetrifft, habe ich die Länder in der erwähnten Umfrage bereits darauf hingewiesen, daß der Preisgestaltung besondere Beachtung geschenkt werden müsse. So wird die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zu prüfen haben, ob die sich aus der Lieferung von Fernwärme und Warmwasser neben der Miete ergebende Belastung für die künftigen Mieter tragbar ist. Notfalls muß die Tragbarkeit der Belastung durch entsprechende Auflagen an den Bauherrn sichergestellt oder aber der Antrag auf Gewährung öffentlicher Mittel abgelehnt werden. Jedenfalls haben die Länder im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die Möglichkeit, übersteigerte Forderungen für Heizkosten und Warmwasserbelieferung bei der Errichtung von Sozialwohnungen zu verhindern. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 10. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Drucksache V/2868 Frage 153) : Billigt die Bundesregierung, daß der Mietpreis für Bundesbedienstetenwohnungen für Berufs- und Zeitsoldaten im Standortbereich Sobernheim, erbaut und verwaltet von der Hausbau AG, innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Jahren von 1,97 DM pro qm auf 2,69 DM (ohne Heizung, Licht und Wasser) erhöht worden ist und damit, während die Gehälter und Wohnungszusdschüsse sich nur bescheiden erhöht haben, eine Steigerung um 36,5 i/o erfahren hat? Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 174. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 15. Mai 1968 9397 Es ist richtig, daß die Mieten für die von Minen Angesprochenen im Jahre 1963 bezugsfertig gewordenen Bundesdarlehnswohnungen in Sobernheim innerhalb von 3 Jahren von 1,97 DM auf 2,69 DM/ qm/mtl. erhöht worden sind. Die erste Mieterhöhung ist auf meine im Jahre 1964 auf Verlangen des Bundestages und Bundesrates gegebene Weisung, die Bundesbedienstetenmieten den Mieten im öffentlich geförderten Wohnungsbau anzugleichen, zurückzuführen. Die späteren Mieterhöhungen sind durch Betriebskostensteigerungen, die dem Einfluß des Bauherrn entzogen sind (z. B. Erhöhung der Straßenreinigungspflicht und Entwässerungsgebühren usw.), und durch die Änderung der II. BVO, die eine Erhöhung der Pauschalsätze für Instandhaltungskosten, Schönheitsreparaturen und Verwaltungskosten vorsieht, verursacht worden. Ich darf bemerken, daß die jetzige Miete von 2,69 DM/qm/mtl. im Rahmen der Mieten für vergleichbare Wohnungen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues in Rheinland-Pfalz liegt. Diese Mieten aber müssen auch für Bundesbedienstete grundsätzlich ais zumutbar angesehen werden. In Härtefällen kann über das Wohngeldgesetz geholfen werden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 10. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Strohmayr (Drucksache V/2868 Fragen 154, 155 und 156) Ist die Bundesregierung bereit, die mit den Ländern 1959 abgestimmte „Musterbauordnung" etwa in der Weise zu ändern und zu ergänzen, wie dies der Entwurf der neuen hamburgischen Landesbauordnung vorsieht? Teilt die Bundesregierung die Auffassung des hamburgischen Senats, daß es unausweichlich geworden ist, ausreichende Vorkehrungen für einen verstärkten Schallschutz von Häusern an Hauptverkehrsstraßen vorzuschreiben, aber auch ausreichende Spielecken und Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern und Blockbauten? Ist die Bundesregierung bereit, allen Ländern dringend zu empfehlen, vor allem das Problem ausreichender Kinderspielplätze mit dem gleichen Nachdruck zu vertreten, wie sie dies bei den Abstell- und Garagenplätzen für Kraftfahrzeuge im Sinne der Reichsgaragenordnung bereits tun? Sie beziehen sich auf den Bereich des Bauordnungsrechts. Dieses Rechtsgebiet gehört nach einem Gutachten des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Zur Vereinheitlichung und Neugestaltung des Bauordnungsrechts wurde von einer Sachverständigenkommission aus Vertretern der Länder unter Hinzuziehung des Bundes die Musterbauordnung erarbeitet. Sie sollte als Unterlage für die von den Ländern zu erlassenden Bauordnungen dienen. Auf ihrer Grundlage haben auch bereits sieben Länder neue Bauordnungen mit im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften erlassen. In zwei Ländern wird eine entsprechende neue Bauordnung vorbereitet. Auf Grund der inzwischen gewonnenen Erfahrungen wird z. Zt. die Musterbauordnung von den Ländern unter Beteiligung meines Ministeriums überarbeitet. Hierbei werden der Entwurf der Hamburger Bauordnung wie auch die Entwürfe anderer Länder zur Änderung ihrer Bauordnungen ihre Berücksichtigung finden. Für den Schallschutz bei Wohngebäuden ist nach den bisherigen Beratungen über die Änderung der Musterbauordnung vorgesehen, daß für Außenwände von Aufenthaltsräumen Schallschutzmaßnahmen verlangt werden können, wenn Lage und Nutzung der Räume dies erfordern. Dabei bin ich der Meinung, daß wegen der wachsenden Motorisierung bei Wohnungen an Hauptverkehrsstraßen auf geeignete Schallschutzmaßnahmen im Interesse der betroffenen Bevölkerung größter Wert gelegt werden sollte. Die Schaffung von ausreichenden Spielecken und Spielplätzen für Kinder halte ich für eine ganz selbstverständliche Forderung des modernen Wohnungsbaues. In den Einsatzrichtlinien des Bundes für den sozialen Wohnungsbau ist daher auch bestimmt, daß für alle Wohnungen, soweit dies erforderlich ist, nach Umfang und Lage ausreichend große, verkehrsabgewandte Spielplätze anzulegen sind. Die bisherige Fassung der Musterbauordnung trägt dieser Forderung Rechnung. Sie sieht vor, daß bei der Errichtung von Gebäuden mit mehreren Wohnungen auf dem Baugrundstück ein Spielplatz für Kinder anzulegen ist. Entsprechende Vorschriften enthalten die neuen Bauordnungen der Länder. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht in dieser Hinsicht ebensowenig wie hinsichtlich der Garagenplätze. Die Vorschriften der Reichsgaragenordnung über die Stellplatzpflicht gelten als Landesrecht fort, soweit sie nicht bereits durch entsprechende Vorschriften in den Landesbauordnungen ersetzt worden sind.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Wolfram Dorn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren, wir kommen bei der Behandlung dieses Themas zu einem zentralen Punkt der Notstandsgesetzgebung. Es geht hier um die Frage des Gemeinsamen Ausschusses oder, wie wir Freien Demokraten es lieber sähen, um die Begründung eines Notparlaments. Über diese Frage hat es in der vorigen und auch in dieser Legislaturperiode manche Meinungsverschiedenheit gegeben. Ich habe vorhin in meiner letzten Erwiderung auf die Rede des Kollegen Hirsch gesagt, daß wir vor allem aus bestimmten Erfahrungen, die wir bei der Praktizierung eines sogenannten Gemeinsamen Ausschusses anläßlich der FallexÜbung des Jahres 1966 gesammelt haben, die Konsequenz gezogen haben, diesen neuen Antrag vorzulegen.
    *) Siehe Anlage 8



    Dorn
    Die Willensbildung des Notsgesetzgebers erfolgt also nach gemeinsamer Beratung der Vertreter von Bundestag und Bundesrat in diesem Gemeinsamen Ausschuß. Wir sind — das gestehen wir zu — nicht böse darüber, daß die Ausschußberatungen in einer Frage von so entscheidender Bedeutung etwas völlig anderes ergeben haben, als die Bundesregierung dem Parlament in der Regierungsvorlage unterbreitet hatte. Sie erinnern sich sicher noch an die erste Lesung in diesem Hause und an unsere Kritik an der Vorstellung der Bundesregierung, nach der sich der Gemeinsame Ausschuß aus Mitgliedern zusammensetzen sollte, die von einer Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages gewählt werden müßten. Wir haben das von Anfang an nicht
    nur verfassungsrechtlich, sondern auch politisch für
    unmöglich gehalten, und wir freuen uns darüber,
    daß diese Vorstellung der Bundesregierung während der Ausschußberatungen beseitigt worden ist, daß sich der Gemeinsame Ausschuß nunmehr entsprechend der Vorstellung der SPD und der CDU unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen zusammensetzt. Wir sind allerdings der Meinung, daß es nicht nur auf das Stärkeverhältnis ankommen, sondern auch eindeutig geregelt werden sollte, daß die Mitglieder, die von den einzelnen Fraktionen in dieses Gremium geschickt werden, einzig und allein von den Fraktionen bestimmt werden.
    Nun haben wir eine Reihe von Änderungen vorgesehen. Abgesehen von der Streichung an dieser Stelle sind wir Freien Demokraten darüber hinaus der Meinung, daß es notwendig wäre, die Frage der Arbeitsmöglichkeit des Gemeinsamen Ausschusses, die Frage seiner Zusammensetzung und auch die Frage des Tätigwerdens, des Zeitpunkts des Tätigwerdens dieses Gemeinsamen Ausschusses zu beraten.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, nach der Regierungsvorlage hatte der Gemeinsame Ausschuß eine Reihe von Kompetenzen, die praktisch zwangsläufig zur Aushöhlung der parlamentarischen Demokratie in Deutschland hätten führen müssen. Die Beschlußunfähigkeit des Parlaments war nicht Voraussetzung für die Aktion eines Gemeinsamen Ausschusses, wie wir uns das vorstellen. Wir sind einfach der Meinung, daß dieses Notparlament, wie wir es haben möchten, erst zu einem Zeitpunkt zusammentreten darf, zu dem der Deutsche Bundestag beschlußunfähig ist. Alle anderen Funktionen dieses Gemeinsamen Ausschusses oder Notparlaments werden dieses Gremium praktisch zu einem Nebenparlament, zu einem Gremium sui generis, machen, das mit unseren Vorstellungen von parlamentarischer Demokratie nicht übereinstimmt.
    Meine Damen und Herren, die Stunde der Not —das ist schon in der ersten Lesung dieses Gesetzentwurfs von mir vorgetragen worden — ist erst recht die Stunde des Parlaments. Man sollte alle Möglichkeiten prüfen und in die Wege leiten, man sollte alle organisatorischen Möglichkeiten schaffen, um den Deutschen Bundestag auch in Krisenzeiten, auch in Notzeiten beschlußfähig zusammentreten zu lassen.
    Während der Hearings ist manches gerade zum Thema des Gemeinsamen Ausschusses von den Professoren, von den Verfassungsrechtlern und von den Staatsrechtlern vorgetragen worden. Wir sind auch während der Hearings in unserer verfassungspolitischen Vorstellung in einem ganz besonderen Maße bestärkt worden. Wenn Sie die Notstandsgesetzgebung, die Sie jetzt hier in dieser Form, wie wir sie für falsch halten, verabschieden wollen, wenn Sie damit auch die Voraussetzungen für bestimmte Regelungen der Einzelgesetze, die nachkommen, schaffen, werden Sie im Endergebnis doch nicht an der Frage vorbeikommen, inwieweit hier Manipulationsmöglichkeiten geschaffen werden können. All das können Sie nur verhindern, wenn Sie mit uns allen Ideenreichtum daran verwenden, das Parlament beschlußfähig zu erhalten.
    Meine Damen und Herren, ich weiß im Moment nicht, welcher der Herren Professoren es während des Hearings ausgeführt hat. Aber einer hat gesagt, für ihn sei völlig unverständlich, daß wir hier beschließen wollten, alles zu organisieren. Die Bundeswehr wird organisiert, die Reservisten werden einberufen, die Dienstverpflichtungen werden durchgeführt, die Frauen werden am Arbeitsplatz festgehalten, die Versorgung der Zivilbevölkerung wird organisiert. Alles wird bis ins letzte Detail geregelt. Nur darauf, wie das Parlament auch in Krisenzeiten organisatorisch beschlußfähig erhalten bleiben kann, wird anscheinend nicht eine Idee, nicht ein Gedanke verschwendet.

    (Beifall hei der FDP.)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist etwas, was uns sehr bedrückt, auch hei dieser Aussprache hier, wenn wir manche Argumente des heutigen Tages verfassungspolitisch zu werten haben. Deswegen unsere Gegenkonzeption, die ich Ihnen noch einmal vortragen will.
    Nach unseren Vorstellungen eines Art. 115 bb sollen mit Eintritt des Verteidigungsfalls Bundestag, Bundesrat und Notparlament einberufen sein. Mit dieser gemeinsamen Einberufung aller für eine solche Krisenzeit zuständigen Organe glauben wir, daß das Selbstversammlungsrecht des Bundestages als ausgeübt gilt und daß auf diese Weise — über die technischen Möglichkeiten und organisatorischen Voraussetzungen müßte man sich in einer Geschäftsordnungsgebatte unterhalten — auf jeden Fall sichergestellt werden könnte, das Parlament beschlußfähig am Sitzungsort zusammenzubekommen.
    Nun das zweite Problem unserer Vorstellung. Nach unserer Meinung soll die Bezeichnung „Notparlament", zwei Dinge gleichzeitig demonstrieren. Erstens soll durch diese Bezeichnung deutlich werden, daß ein Parlament wirksam wird, daß die parlamentarische Kontrollfunktion auch gegenüber der Regierung in einer solchen Situation erhalten bleiben kann, und zweitens soll das Vorwort „Not" gleichzeitig herausstellen, daß es nur ein kleines Parlament für eine Notsituation ist und daß aus dem kleinen Notparlament so schnell wie möglich wieder das voll funktionsfähige Gesamtparlament werden soll.



    Dorn
    In diesem Gremium dürfen natürlich nicht nur 22 Abgeordnete sein; dann würde es kein Parlament sein. Unsere Vorstellung ist vielmehr, daß das Notparlament aus 44 Abgeordneten des Deutschen Bundestages und aus 11 Mitgliedern des Bundesrates bestehen sollte und daß die Fraktionen nicht nur die Mitglieder nominieren, sondern auch die Vertreter berufen sollten. Jedes Land ist also durch ein Mitglied des Bundesrates vertreten. Die Stimmabgabe ist nach unserer Meinung so zu regeln, daß der Vertreter des Landes die im Bundesrat übliche Stimmenzahl für sein Land gebündelt abgeben kann.
    Das ist natürlich eine eindeutige Abkehr von der Regierungsvorlage und auch von dem, was Sie beschlossen haben. Aber wir meinen, daß auf diese Weise die verfassungsrechtliche Kompenente im Bund-Länder-Verhältnis auch in einer solchen Situation auf die sauberste Art garantiert bleibt.
    Das ist auch deswegen wichtig, weil die Bundesländer damit in dem Notparlament sind und die Beteiligung des Bundesrates, insbesondere die Einhaltung auch des föderalistischen Systems beim Gesetzgebungsverfahren durch den Notgesetzgeber, gewährleistet ist. Die Einflußnahme auf die politischen Kräfteverhältnisse des Deutschen Bundestages,
    die sich in der Zusammensetzung dieses Parlaments widerspiegeln, sollte nicht durch parteipolitische Auffassungen der Bundesratsvertreter in ihrer Funktion als Repräsentanten der Bundesländer so abgestuft werden, wie die Ausschußbeschlüsse es vorsehen. Denn wir haben gerade während der FallexÜbung 1966 erlebt, daß diese Forderung, die wir hier stellen, eigentlich die einzige Garantie überhaupt ist, daß die Bundesländer qua Bundesrat in ihrer verfassungsrechtlichen Position in dem Notparlament wirksam werden können. Denn wie problematisch das bei der Fallex-Übung in der Anwendung war, haben wir noch alle in Erinnerung. Wir haben es ja in diesem Hause schon diskutiert. Ich meine aber, daß es notwendig ist, hier noch einmal darauf hinzuweisen, weil ich den Eindruck habe, daß leider vieles von dem, was an Sachargumenten von uns vorgetragen worden ist, inzwischen in der hektischen Auseinandersetzung während der Beratung der letzten 14 Tage innerhalb der Koalitionsfraktionen untergegangen ist.
    Während der Fallex-Übung 1966 war es doch so, daß die drei Fraktionen des Bundestages getrennte Fraktionssitzungen abhielten und daß die Vertreter des Bundesrates, die aus Ländern kamen, in denen die SPD den ersten Mann, den Ministerpräsidenten oder Regierenden Bürgermeister, stellt, an Fraktionssitzungen der SPD-Bundestagsfraktion teilnahmen.
    Genauso war es bei den Mitgliedern des Bundesrates, die aus Ländern kamen, in denen die CDU den Ministerpräsidenten stellte. Als Bundesrat sind die Herren des Bundesrates nicht ein einziges Mal in dieser Funktion zusammengetreten. Wir meinen aber, daß es verfassungsrechtlich ein unmögliches Verfahren ist, daß über die Aufteilung der Bundesratsvertreter zusätzlich das Quorum der Abgeordneten des Parlaments im Notparlament oder Gemeinsamen Ausschuß erhöht wird. Das kann nicht der Sinn der Bestimmung sein, die hier von Ihnen verabschiedet werden soll.
    Dann ist die Frage, wann das Notparlament zusammentreten kann, von entscheidender Bedeutung. Wir meinen, daß das Notparlament zusammentreten soll, wenn dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und vor Beginn seines Zusammentritts die Beschlußfähigkeit des Bundestages nicht hergestellt werden konnte. Aber gleichzeitig mit der Hinnahme einer solchen Tagungsmöglichkeit des Notparlaments haben wir dann zusätzlich eine Bestimmung in unseren Vorstellungen, wonach jeder Abgeordnete des Bundestages das Recht hat, an jeder Sitzung des Notparlaments teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, und daß die Sitzung des Notparlaments wie die Sitzungen des Deutschen Bundestages öffentlich sein müssen. Damit wollen wir die Reaktivierung des Gesamtparlaments so schnell wie möglich erreichen, weil wir der Auffassung sind, daß die Abgeordneten des Bundestages sich unter einer solchen Verfassungsbestimmung in einer Notsituation ganz besonders angesprochen fühlen müssen, an den Ort des Parlaments zurückzukehren. Damit würde aber auch die information der Abgeordneten keine geteilte Qualifizierung haben; die nicht dem Notparlament angehörenden Abgeordneten würden die gleichen Informationsmöglichkeiten zur Verfügung haben wie diejenigen, die Mitglied des Notparlaments sind.
    Ich möchte jetzt nicht auf das eingehen, was die SPD-Kollegen uns an Vorstellungen gerade zu diesem speziellen Punkt übergeben haben. Denn auch Sie, Kollegen Matthöfer, Lenders, Kaffka, Gscheidle und andere, hatten diese Vorstellungen ja entwikkelt, und in der ausführlichen Begründung, die Sie uns dazu gegeben haben, steht dem Sinne nach genau das, was ich für die Begründung unseres Antrages hier angeführt habe. Ich hoffe also, daß in dieser entscheidenden Frage — sie wird ja auch in der Begründung des Antrages der Kollegen der SPD als sehr entscheidend dargestellt — die Möglichkeit besteht, in diesem Hause eine Mehrheit zu finden.
    Des weiteren haben wir in unserem Antrag im Abs. 4 vorgesehen, daß die Mitglieder des Notparlaments, also die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Vertreter des Bundesrates, gemeinsam beraten; andererseits aber ist in Abs. 5 getrennnte Abstimmung vorgesehen. Die gemeinsame Beratung würde zu einer erheblichen Verkürzung des Zeitaufwandes in einer solchen Situation führen; die getrennte Abstimmung würde die verfassungsrechtliche Situation so beibehalten, wie wir sie in der augenblicklichen Verfassungslage nach unserem Grundgesetz kennen.
    Und dann heißt es im Abs. 6 in der Fassung unseres Antrages:
    Das Notparlament kann die Rechte von Bundestag und Bundesrat wahrnehmen, wenn und solange dem beschlußfähigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen und die Lage sofortige Beschlüsse erfordert. Diese Voraussetzungen



    Dorn
    — so geht es in unserem Antrag weiter, und das ist von entscheidender Bedeutung
    sind vor jeder Sitzung des Notparlaments durch Mehrheitsbeschluß sowohl der Abgeordneten des Bundestages als auch der Mitglieder des Bundesrates im Notparlament, mindestens mit der Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages festzustellen.
    Ich glaube, meine Damen und Herren, es ist für uns alle wichtig, daß verfassungsrechtlich eindeutig klargestellt wird, wie lange ein Gemeinsamer Ausschuß oder wie lange ein Notparlament die Funktionen des Parlaments übernehmen kann, und daß die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß mit Sicherheit in dem Augenblick, wo die Funktionsfähigkeit des Parlaments insgesamt wieder erreicht wird, die Tätigkeit des Notparlaments oder des Gemeinsamen Ausschusses sofort eingestellt wird.
    Meine Damen und Herren, vielleicht fällt es Ihnen schwer, unserer verfassungspolitischen Vorstellung zu folgen. Bei den Diskussionen in den vergangenen Monaten, die wir auf Veranstaltungen verschiedenster Art, Podiumsgesprächen usw., geführt haben, hat es aber immer wieder Argumente gegeben, die nicht nur bei vielen Kollegen der SPD, sondern auch bei einigen Kollegen der CDU, die ich bei solchen Diskussionen erlebt habe, dazu führten, daß sie zugaben: Jawohl, was Sie vortragen, hat etwas Bestechendes in der Formulierung und auch in der Vorstellung. Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, wirklich ernsthaft zu prüfen, ob nicht in dem, was hier von uns gerade bei der Beratung des Kernstücks dieser Verfassungsänderung vorgetragen wird, viel mehr an Liberalität, aber auch an Praktikabilität und auch an verfassungsrechtlicher Abgrenzung in beiderlei Richtung enthalten ist als in dem, was uns hier als Ausschlußvorlage vorliegt, von dem man behauptet, das sei die liberalste Notstandsverfassung, die es überhaupt gebe. Was wir Ihnen hier vorlegen, meine Damen und Herren, ist verfassungsrechtlich und verfassungspolitisch in der Sache ,so überzeugend, daß nach unserer Meinung sachlich kaum etwas dagegen eingewandt werden kann. Auch die Beratungen in der Vergangenheit haben ja gezeigt, daß uns an Sachargumenten kaum etwas entgegengehalten worden ist. Ich bitte Sie im Namen der freien demokratischen Bundestagsfraktion, diesen Vorstellungen Ihre Zustimmung zu geben, weil damit die rechtsstaatliche Sicherung der parlamentarischen Zuständigkeiten auch in Notstandssituationen garantiert wird.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Karl Mommer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Reischl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf in dieser Sache als Mitberichterstatter des Rechtsausschusses und zugleich im Namen beider Koalitionsfraktionen den Antrag stellen, die Anträge der FDP zu dieser Frage abzulehnen. Es handelt sich also einmal um eine Bestätigung des Art. 53 a in der Fassung der Ausschußvorlage und zum anderen um eine Ablehnung des auf Umdruck 459 *) enthaltenen Antrags
    der FDP auf Einfügung eines Art. 115 bb in die Vorlage.
    Ich glaube, mich angesichts der sehr langwierigen Beratungen gerade über diese Frage im Rechtsausschuß, auch der sehr langen Erörterung dieser Frage vorher in den öffentlichen Hearings, und unter Berücksichtigung der sehr vorgeschrittenen Zeit verhältnismäßig kurz fassen zu können.
    Die Konzeption, von der der Bericht des Rechtsausschusses ausgeht, ist im Grundsatz die, daß der Gemeinsame Ausschuß nicht mehr, wie es von der FDP von Anfang an gewünscht worden war und wie es auch im Regierungsentwurf noch vorgesehen war, neben dem Plenum des Bundestages tätig werden darf.
    Es gibt eine einzige Ausnahme. Das ist aber eigentlich keine tragische Ausnahme. Es ist eben ein Ausschuß beider Häuser, der Informationen entgegennimmt. Ich sehe darin keinerlei Beeinträchtigung der Rechte aller übrigen Abgeordneten. Erstens einmal ist in Art. 53 a Abs. 2, so wie er jetzt in der Ausschußvorlage enthalten ist, klargestellt, daß durch dieses Informationsrecht die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse in keiner Weise beeinträchtigt werden. Außerdem brauchen wir uns doch nur zu überlegen, Herr Kollege Dorn, wie das praktisch geht. Wenn in diesem Gemeinsamen Ausschuß Vertreter aller Fraktionen unterrichtet werden — und wir haben durch die Neufassung auch Sorge dafür getragen, daß die Fraktionen genau entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag auch in diesem Gemeinsamen Ausschuß vertreten sind —, dann ist es doch wohl selbstverständlich, daß diese unterrichteten Fraktionsmitglieder ihre eigene Fraktion über alles unterrichten werden, zumal wenn der Bundestag noch beieinander ist und Entscheidungen fällen muß.

    (V o r sitz: Vizepräsident Dr. Jaeger.)

    Daß es davon aus Geheimhaltungsrücksichten usw. Ausnahmen geben kann, ist nichts Besonderes. Das kennen wir auch jetzt schon. Denken wir z. B. an den Verteidigungsausschuß oder an den Auswärtigen Ausschuß! Nicht alles, was dort erörtert wird, darf auch in den Fraktionen erörtert werden. Das ist also nichts Neues und kein Eingriff in unsere gegenwärtige Regelung.
    Ich meine, daß die Regelung, die jetzt in der Ausschußvorlage niedergelegt ist, allen Wünschen Rechnung trägt, die hierzu geäußert worden sind, und vor allem eine saubere Trennung zwischen dem Parlament als Ganzem und dem Notparlament oder, wie es in der Vorlage heißt, Gemeinsamen Ausschuß herbeiführt.
    Ich darf noch auf einige Punkte eingehen, die Herr Kollege Dorn zur Begründung seiner Anträge angeführt hat. Er meinte, es sei überhaupt keine Vorsorge getroffen worden, die Beschlußfähigkeit des Parlaments zu erhalten. Sie haben einen Antrag dazu gestellt, daß alle verpflichtet sein sollen, mit allen öffentlichen Mitteln die Bundestagsabgeordneten herzufahren. Herr Kollege, ich glaube, es hat Sondersitzungen von Ausschüssen und auch des
    ') Siehe Anlage 8



    Dr. Reischl
    Bundestages gegeben. wo das bereits geschehen ist. Ich kann mich gut erinnern, daß eine Reihe von Kollegen von überall her geholt worden sind.

    (Abg. Dorn: Na also!)

    Das geht. Das brauchen wir aber doch nirgends zu regeln. Das ist eine Selbstverständlichkeit der Amtshilfe. Deshalb war der Rechtsausschuß auch der Meinung, daß es nicht notwendig ist, das ins Grundgesetz hineinzuschreiben. Man muß bei den Bestimmungen, die man ins Grundgesetz schreiben will, immer überlegen, ob sie wirklich den Rang haben, daß sie da hineingehören. Eine solche Frage gehört meines Erachtens nicht ins Grundgesetz. Daß es aber so gemacht werden soll, ist doch selbstverständlich.
    Wir haben weiter Vorsorge getroffen, daß ein Gesetzgebungsverfahren entwickelt wird, das möglichst lange das Parlament, getrennt in seine beiden Häuser, funktionsfähig läßt, daß niemand sagen kann, daß es zu langsam gehe, sondern daß Bundestag und Bundesrat gemeinsam beraten können und gemeinsam Beschlüsse fassen können. Auch das ist eine Regelung, die die Beschlußfähigkeit und die Funktionsfähigkeit beider Häuser auf lange Sicht erhält.
    Im übrigen darf ich doch wohl eines dazu sagen — und diesen Appell muß ich wohl an alle in diesem Hause richten —: ich glaube, es ist in allererster Linie Sache der Abgeordneten dieses Hauses, daß das Parlament so lange wie möglich beschlußfähig bleibt und daß jeder alles tut, um an den Ort zu kommen, an dem der Bundestag zusammengetreten ist. Ich glaube, das Vertrauen in die Mitglieder dieses Hauses und ihr Pflichtbewußtsein haben zu können, daß sie das auch tun werden. Und solange das Parlament beieinander ist, kann ja nach unserer jetzigen Konzeption der Gemeinsame Ausschuß gerade nicht in Funktion treten.
    Nun noch zur Zusammensetzung! Meine Damen und Herren, wir haben die Frage, ob man in einem Gemeinsamen Ausschuß oder in einem Notparlament, wenn wir es einmal so nennen wollen, beide Bänke getrennt abstimmen lassen soll, ob man eine Bundesratsbank und eine Bundestagsbank schaffen soll, in den langen Verhandlungen des Rechtsausschusses der 4. Wahlperiode bis zum äußersten erörtert, und es ist damals zusammen mit Ihnen, meine Herren, zu einer Konzeption gekommen, in der man davon ausging, daß beide Bänke gemeinsam entscheiden sollen, weil man sehr richtig gesagt hat, wenn schon ein neues Organ an die Stelle der beiden gesetzgebenden Körperschaften tritt, muß es auch alle Rechte dieser beiden Häuser haben und sie geschlossen ausüben können. Ich glaube also, hier sollten wir den alten Streit nicht noch einmal aufwärmen. Es ist von der Mehrheit des Rechtsausschusses eben so entschieden worden, und ich meine, es ist auch eine sehr konsequente und logische Lösung.
    Was die Zahl der Mitglieder anlangt, so warne ich davor, den Gemeinsamen Ausschuß zu groß zu
    machen. Sie gehen von 44 Leuten aus. Sie müssen davon ausgehen, daß die stellvertretenden Mitglieder — und es wird in der Geschäftsordnung mit Sicherheit so geregelt werden — von Anfang an dem Gemeinsamen Ausschuß immer angehören werden. Sie werden und sollen an allen Sitzungen teilnehmen, damit auch die Stellvertreter — die ersten Stellvertreter! — von vornherein hier beteiligt werden. Man wird — darin sind die Fraktionen ja frei, und wir sind in der Gestaltung der Geschäftsordnung frei — zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gemeinsamen Ausschusses auch eine lange Liste von Ersatzstellvertretern machen können, die einen erheblichen Teil der Fraktionen umfassen — das spielt doch in diesem Fall gar keine Rolle —, um zu erreichen, daß der Gemeinsame Ausschuß immer funktionsfähig ist, sobald er da ist, ganz gleich, wie viele Abgeordnete an dem Ort gerade versammelt sind. Das alles läßt sich machen. Ich möchte aber namens der Koalitionsfraktionen ausdrücklich davor warnen, einfach allen Mitgliedern die Teilnahme daran zu gestatten; denn, meine Damen und Herren, damit wird genau das verwässert, wozu der Gemeinsame Ausschuß geschaffen wird. Er soll ein kleines, rasch aktionsfähiges Gremium sein. Das wird nicht gehindert, wenn man die Stellvertreter einbezieht; aber er wird ein schwerfälliger Apparat werden, wenn man alle Zutritt nehmen läßt. Ganz abgesehen davon kann ich mir, ehrlich gesagt gar nicht vorstellen, in welch unangenehme Lage der Vorsitzende dieses Gremiums gerät, wenn er in einem solchen Falle feststellen will, wer eigentlich mitstimmen darf, wenn solche Massen anwesend sind. Das kann also nicht Sinn der Sache sein. Es erhebt sich dann die Frage: Ist das Gremium beschlußfähig, wenn alle teilnehmen, der größere Teil, jedenfalls die Mehrheit, oder aber der Gemeinsame Ausschuß? Es kann über die Stellvertreter dafür gesorgt werden, daß die doppelte Zahl, nämlich 22 plus 22, also 44, immer anwesend sind. Aber ein Mehr wäre etwas Schlechteres und wäre vom Übel für die Aktionsfähigkeit des Gemeinsamen Ausschusses.
    Was das betrifft, was Sie zu der Frage der Beendigung der Tätigkeit gesagt haben, so wird auch das eine Frage sein, die der Gemeinsame Ausschuß in seiner Geschäftsordnung wird festlegen müssen. Er wird auch regeln müssen, wie er sich laufend darüber unterrichtet, ob an dem Ort, wohin das Parlament einberufen ist, wieder genügend Abgeordnete vorhanden sind, um wieder beschlußfähig zu sein und nunmehr wieder als Parlament in Erscheinung zu treten.
    Ich glaube, alle diese Fragen haben wir so eingehend erörtert, daß das Ergebnis wie kaum in einer Frage ein völlig geschlossenes ist. Kein Mensch kann uns jetzt mehr vorwerfen, daß die saubere Trennung zwischen dem Gemeinsamen Ausschuß als Notorgan und dem Parlament und Bundesrat andererseits nicht ganz klar durchgeführt sei.
    Deswegen, meine Damen und Herren, möchte ich nochmals bitten, den Antrag auf Umdruck 454 abzulehnen und die Nr. 3 in der Ausschußfassung anzunehmen sowie den Antrag Umdruck 459, über den in



    Dr. Reischl
    diesem Zusammenhang wird abgestimmt werden müssen, weil wir sonst später noch einmal darüber reden müssen, abzulehnen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)