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Die Wertungs- und Eignungslisten sind bereits mit Erlaß vom 20. Oktober 1960 in die Bundeswehr eingeführt worden und haben 1962 die zur Zeit gültige Fassung erhalten. Sowohl der Verteidigungsausschuß als auch der Herr Wehrbeauftragte sind über sie seinerzeit unterrichtet worden. Die Listen sind ein Hilfsmittel für die Auswahl der Offiziere durch die Personalabteilung. Sie sind und ersetzen keine Beurteilung, die nur den einzelnen Offizier betrifft.
Die Wertungslisten sind ein Verwendungshilfsmittel, das die Gesamtheit der Offiziere in einen überschaubaren Bereich einbezieht, und sagen aus, wieviel höher zu bewertende Offiziere ein einzelner in seinem Dienstgrad vor sich hat und wie viele weniger hoch zu bewertende Offiziere hinter ihm stehen. Diese Listen sind daher ein Sachvorgang und nicht ein Bestandteil der Personalakten. Sie sagen nur etwas aus über die Wertung zueinander, aber nicht über die objektive Wertung des einzelnen Offiziers. Sie unterliegen daher nicht der Eröffnungspflicht des § 29 Abs. 2 des Soldatengesetzes. Ebensowenig unterliegen sie dem Recht des Soldaten auf Einsichtnahme in seine Personalakte.
Das gleiche gilt für die Eignungslisten, die ihrer Natur nach Verwendungsvorschläge sind.
Die Wertungs- und Eignungskarten bilden die Grundlage der Wertungs- und Eignungslisten.
Die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über die Wertungs- und Eignungslisten bzw. -karten ist seinerzeit, also vor vier Jahren, überprüft und bejaht worden. Es wird jedoch nochmals ein Rechtsgutachten erstellt werden.
Diese Listen und Karten sind eine Erleichterung zur Findung der Gerechtigkeit und sollen dazu dienen, daß die Personalabteilung die Institution, also die Bundeswehr, personell optimal bedienen kann. Sie dienen nicht der Sicherstellung einer einzelnen Karriere.