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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 7269 A Amtliche Mitteilungen 7269 B Fragestunde (Drucksachen V/2333, zu V/2333, Nachtrag zu V/2333) Fragen des Abg. Mertes: Schutz der Privatsphäre von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7270 C Mertes (FDP) . . . . . . . . . 7271 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Aufbürdung aller Kosten eines Rechtsstreites auf die unterliegende Prozeßpartei 7271 C Frage des Abg. Müller (Mülheim):: Tätigkeit ausländischer Geheimdienste auf dem Boden der Bundesrepublik . . 7271 D Frage des Abg. Geldner: Sorgen der Heilbäder wegen zu erwartender Einbußen Kattenstroth, Staatssekretär . . . . 7271 D Fragen des Abg. Maucher: Mittel der Unfallberufsgenossenschaft für orthopädisch-technische Forschungsaufträge — Zahl der orthopädisch versorgten Berufsunfallgeschädigten Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7272 A Maucher (CDU/CSU) 7272 C Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 7272 D Burger (CDU/CSU) 7273 B Fragen des Abg. Burger: Abführung eines jährlichen Pauschbetrages durch die deutschen Krankenkassen an die in Italien lebenden Familienangehörigen versicherter Gastarbeiter Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7273 D Burger (CDU/CSU) 7274 A Fragen des Abg. Schmidhuber: Verlust des Arbeitsplatzes von Bergarbeitern seit dem 1. 1. 1966 — Umschulung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7274 C Schmidhuber (CDU/CSU) 7275 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 7275 D Frage des Abg. Dr. Häfele: Gesetzliche Krankenversicherung . . 7276 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Fragen des Abg. Kaffka: Neonazistische Literatur in den Bundeswehrbibliotheken Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7276 B Kaffka (SPD) 7276 D Dröscher (SPD) . . . . . . . 7277 A Felder (SPD) 7277 B Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Mutterschutzgesetz — Schwangerenfürsorge — Notwendigkeit stärkerer Koordinierung der einzelnen Maßnahmen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 7277 D Fragen des Abg. Schlager: Beobachtung des SDS durch den hessischen Verfassungsschutz 7278 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache V/1867); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/2332) — Zweite und dritte Beratung — 7278 C Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Handelszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2077); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2328), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2325) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7278 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (Drucksache V/2081) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2329), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2326) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 A Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2083) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2330), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2327) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 B Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Drucksache V/2300) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2365) — Zweite und dritte Beratung — 7279 D Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 (Drucksache V/2149) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen .V/2341, zu 2341) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . Schoettle (SPD) . . . . 7280 A, 7288 C Dr. Schellenberg (SPD) 7281 B Scheel, Vizepräsident 7283 A Spitzmüller (FDP) . . . 7283 B, 7289 A, 7292 A, B, C, 7293 A, C, 7294 A, 7296 C, 7297 A, 7307 A, 7309 D, 7310C, 7311 A, 7313 D, 7314 A, C, 7321 D, 7327 A, B, 7328 A, 7329 A, C, D, 7342 C Krampe (CDU/CSU) 7285 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . 7286 C, 7296 B, 7303 A, 7326 D Dr. Götz (CDU/CSU) . . 7288 D, 7293 B, 7297 D, 7315 D Stingl (CDU/CSU) 7289 C, 7292 D, 7293 D, 7327 D, 7330 D Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 7290 C Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7291 B Frau Funcke (FPD) . . . . . . . 7294 C Frau Eilers (SPD) . . . . . . . 7295 D Becker (CDU/CSU) . . . . . . . 7297 B Geldner (FDP) . . . . . . . . 7297 C Genscher (FDP) . . . . . . . 7298 B Killat (SPD) 7299 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 7301 C Katzer, Bundesminister 7305 C Exner (CDU/CSU) . . . 7308 B, 7309 D, 7310C, 7328 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) 7310 A, 7328 A Büttner (SPD) . . . . . . . 7311 B Russe (CDU/CSU) 7312 C Ollesch (FDP) . . . . . . . 7313 A Schmidt (Kempten) (FDP) 7314 D, 7315 C, 7316 D Behrendt (SPD) . . . . . . . . 7315 A Glombig (SPD) . . . . . . . 7316 B Maucher (CDU/CSU) 7317 B Reichmann (FDP) . . . . . . 7318 A Röhner (CDU/CSU) . . 7319 B, 7324 C Häussler (CDU/CSU) 7320 C Hauck (SPD) . . . . . . . . 7320 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 7321 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7322 A, 7323 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 7322 B Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 7322 C, 7323 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 III Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 7323 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7323 D Schoettle, Vizepräsident . . . . . 7324 D Dr. Emde (FDP) 7325 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . 7325 B Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . 7326 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7327 C Dr. Wörner (CDU/CSU) . 7328 C, 7330 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 7331 A Jaschke (SPD) . . . . . . . . . 7331 C Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . 7331 D Windelen (CDU/CSU) 7334 C Hermsdorf (SPD) . . . . . . 7336 C Mischnick (FDP) 7339 A Leukert (CDU/CSU) . . . . . 7343 A Nächste Sitzung 7343 D Anlagen 7345 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    *) Siehe Anlage 32 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach* 8. 12. Adorno 8. 12. Dr. Aigner * 8. 12. Frau Albertz 8. 12. Dr. Apel * 8. 12. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 8. 12. Dr. Artzinger * 8. 12. Bading * 8. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 8. 12. Dr. Barzel 8. 12. Bauer (Wasserburg) 9. 12. Prinz von Bayern 8. 12. Berlin 15. 12. Bewerunge 8. 12. Blachstein 15. 12. Blume 8. 12. Blumenfeld** 8. 12. Brese 8. 12. Brück (Holz) ** 8. 12. Dr. Burgbacher 8. 12. Dr. Conring 8. 12. Cramer 17. 12. Dr. Dittrich 8. 12. von Eckardt 8. 12. Dr. Effertz 8. 12. Frau Dr. Elsner 15. 12. Faller * 8. 12. Flämig ** 8. 12. Dr. Furler * 8. 12. Gerlach* 8. 12. Gewandt 8. 12. Gibbert 16. 12. Glüsing 8. 12. Gottesleben 8. 12. Graaff 8. 12. Dr. Gradl 8. 12. Dr. Güde 11. 12. Haage (München) 15. 12. Haar (Stuttgart) 8. 12. Hahn ,(Bielefeld) * 8. 12. Dr. Hammans 8. 12. Dr. Hellige ** 8. 12. Frau Herklotz ** 8. 12. Hilbert 8. 12. Hussong 15. 12. Dr. Jaeger 8. 12. Jahn (Braunschweig) 8. 12. Kahn-Ackermann ** 8. 12. Dr. Kempfler 8. 12. Frau Klee ** 8. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12. Klinker 8. 12. Koenen (Lippstadt) 8. 12. Dr. Kopf ** 8. 12. Frau Korspeter 23. 12. Krammig 8. 12. Frau Dr. Krips 8. 12. Dr. Kübler 31. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12. Kühn (Hildesheim) 9. 12. Kulawig * 8. 12. Kunze 31. 12. Lemmer 8. 12. Lenz (Brühl) 31. 12. Dr. Lindenberg 15. 12. Lücker (München) * 8. 12. Majonica 8. 12. Mauk * 8. 12. Frau Dr. Maxsein ** 8. 12. Memmel * 8. 12. Dr. Mommer 8. 12. Dr. Mende 8. 12. Dr. von Merkatz ** 8. 12. Merten 31. 12. Dr. h. c. Dr. Ing. E. h. Möller 15. 12. Frau Mönikes 15. 12. Paul 31. 12. Pöhler ** 8. 12. Richarts * 8. 12. Richter ** 8. 12. Riedel (Frankfurt) * 8. 12. Dr. Rinderspacher ** 8. 12. Rollmann 15. 12. Dr. Rutschke ** 8. 12. Saam 8. 12. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 20. 12. Schlee 8. 12. Schmidt (Würgendorf) 9. 12. Schmitt (Lockweiler) 8. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 12. Dr. Serres ** 8. 12. Dr. Stecker 8. 12. Steinhoff 31. 12. Tallert O 12. 1.1968 Vogt ** 8. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wienand** 8. 12. Wurbs 8. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU Anlage 2 Dr. Schellenberg (SPD) Vorsitzender des Ausschusses für Sozialpolitik Bonn, den 7. Dezember 1967 Übersicht 1 Entwicklung der Rentenhöhe in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1967 bis 1971 auf Grund der BT-Drucksache V/2341 I. Ausgangsbasis: Rentenhöhe 1967: 100 DM/Mon. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenbetrages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 100,00 108,10 117,10 125,30 132,50 2,20 2,30 2,50 2,70 100,00 105,90 114,80 122,80 129,80 5,9 8,3 *) 8,4 7,0 *) 7,0 5,7 *) 5,7 II. Ausgangsbasis: Rente nach 40 Versicherungsjahren bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenberages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 392,90 424,80 460,10 492,30 520,40 8,50 9,20 9,80 10,40 392,90 416,30 450,90 482,50 510,00 6,0 **) 8,3 **) 7,0 8,3 *) 5,7 7,01 5,7 *) *) geschatzt **) Unterschiede gegenüber I ergeben sich aus Rundungsdifferenzen Übersicht 2 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 I. .Ausgangsbasis : Knappschaftsruhegeld nach 40 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung desSteigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rentein DM/Mon. gegenüberVorjahr = 2 v. H. in v. H. des Rentenbetrags in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 860,10 929,80 966,80 991,40 1 002,40 1 004,70 1 004,70 1 055,00 1 107,80 32,00 34,00 38,00 40,00 54,60 77,00 96,00 100,00 104,00 892,10 19,30 20,10 20,60 21,10 21,60 22,00 23,10 24,20 892,10 944,50 984,70 1 010,80 1 035,90 1 060,10 1 078,70 1 131,90 1 187,60 5,9 4,3 2,7 2,5 2,3 1,8 4,9 4,9 8,3 1 963,80 1 004,80 1 031,40 1 057,00 1 081,70 1 100,70 1 155,00 1 211,80 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 3 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 II. Ausgangsbasis: Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nach Aufgabe einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, Alter beim Rentenbeginn: 40 zurückgelegte Versicherungsjahre: 20 Hauerjahre: 15 Arbeitsverdienst 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung des Steigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 516,10 557,90 592,10 620,70 669,30 715,30 791,30 830,90 872,50 8,00 8,50 9,50 10,00 23,10 33,00 36,00 37,50 39,00 524,10 566,40 601,60 630,70 692,40 748,30 827,30 868,40 911,50 11,30 12,00 12,60 13,80 15,00 16,50 17,40 18,20 524,10 555,10 589,60 618,10 678,60 733,30 810,80 851,00 893,30 5,9 6,2 4,8 9,8 8,1 10,6 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0*) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 4 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Ausschußvorschlag 1967 bis 1975 III. Ausgangsbasis: Knappschaftsausgleichsleistung nach 35 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 602,10 650,90 705,00 754,40 797,40 837,30 879,20 923,20 969,40 32,0034,00 38,00 40,00 42,00 44,00 48,00 50,00 52,00 64, 0 684,90 743,00 794,40 839,40 881,30 927,20 973,20 1 021,40 13,70 14,90 15,90 16,80 17,60 18,50 19,50 20,40 634,10 671,20 728,10 778,50 822,60 863,70 908,70 953,70 1 00,1,00 5,9 8,5 6,9 5,7 5,0 5,2 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Anlage 3 Umdruck 331 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 1 1. Nummer 03 erhält folgende Fassung: ,03. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt: „§ 173 a (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. (2) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an." 2. Nummer 3 a wird gestrichen. 3. In Nummer 4 wird dem § 250 Abs. 5 folgender Satz angefügt: „Diese Versicherten sind auf die in Absatz 1 genannte Mindestzahl der Versicherungspflichtigen anzurechnen." 4. In Nummer 5 werden unter Buchstabe a nach den Worten „ohne Kindergeldzuschuß" die 7350 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Worte „und ohne die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" eingefügt. 5. In Nummer 7 erhält § 393 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als vorgesehen ist." 6. Nummer 11 wird gestrichen. 7. Nummer 11 a wird gestrichen. 8. Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 1304 erhält folgende Fassung: „§ 1304 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Eheschließung an beantragt worden ist." 9. Nummer 14 erhält folgende Fassung: ,14. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar an 16 vom Hundert und vom 1. Januar 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten." 10. Nummer 15 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 336 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 Reichsversicherungsordnung, § 83 Angestelltenversicherungsgesetz, § 96 Reichsknappschaftsgesetz) kann noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind." Bonn, den 7. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 2 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: ,1a) In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „(2a) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, deren Einkommen im vergangenen Jahr den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen haben, und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären."' 3. Es wird folgende neue Nummer 1 b eingefügt: ,1a) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kom- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7351 munalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände" eingefügt.' 4. Nummer 2 a wird gestrichen. 5. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5: 6. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 7. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fasssung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind, und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.".' 9. Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 83 erhält folgende Fassung: „§ 83 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist."' 10. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen die Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 10: 11. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 (1) Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 a von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend. (2) Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des AngestelltenVersicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion 7352 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 6 Umdruck 337 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) In Absatz 2 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 7 Umdruck 338 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. § 96 erhält folgende Fassung: „§ 96 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert jedoch höchstens 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 8 Umdruck 341 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird in § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Den Angestellten nach Absatz 1 werden gleichgestellt Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, soweit deren Einkommen vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 21 600 DM überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 339 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 1 1. In Nummer 1 wird in § 4 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." 2. Es wird folgende neue Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 2 1. In Nummer 1 a) wird in § 5 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7353 2. Es wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 3. In Nummer 3 erhält § 54 a Absatz 2 folgende Fassung: .,, (2) Bei Versicherten, die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Einkommengrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes vom ... (Bundesgesetzbl. I S.... ( von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestellten-Versicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 11 Umdruck 342 Änderungsantrag der Fraktion 'der FDP zur zweiten Beratung 'des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 des neugefaßten Artikels 3 nach ,den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des. von 'der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Es wird folgender neuer Artikel 3 a eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Im Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält § 4 Abs. 2 Buchstabe c folgende Fassung: „c) die leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind 1. Angestellte, denen Generalvollmacht, Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist, 2. Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, 3. Angestellte, die nach Dienstvertrag oder Dienststellung eine in der Ausführung im wesentlichen ,auf eigener Entschlußkraft oder eigener Verantwortung beruhende führende, prüfende, entwerfende, forschende oder beratende Tätigkeit ausüben." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — 'Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 5 wird gestrichen. Bonn, ,den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 14 Umdruck 328 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. 7354 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 15 Umdruck 319 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 (EWG-Anpassungsgesetz) wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 16 Umdruck 318 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 16 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten Landesbehörden Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise zu verteilen, daß in erster Linie die unerledigten Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf berücksichtigt werden."' Bonn, den 5. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 17 Umdruck 324 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Kalinke, Stücklen, Ruf, Dr. Stecker, Horten, Burgemeister und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 1 Nr. 03 wird in § 173 a Abs. 1 der zweite Satz gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Frau Kalinke Stücklen Ruf Dr. Stecker Horten Burgemeister Dr. Becher (Pullach) Dr. Besold Blöcker Frau Blohm Brese Brück (Köln) Dr. Czaja von Eckardt Dr. Elbrächter Frau Enseling Dr. Freiwald Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Haase (Kassel) Dr. Hesberg Dr. Huys Dr. Jaeger Dr. Jahn (Braunschweig) Dr. Eckhardt Kiep Dr. Klepsch Krammig Frau Dr. Kuchtner Lemmer Lemmrich Majonica Missbach Niederalt Ott Frau Pitz-Savelsberg Dr. Pohle Dr. Ritz Rock Dr. Schmidt (Wuppertal) Schröder (Sellstedt) Dr. Siemer Stein (Honrath) Dr. Steinmetz Stiller Frau Stommel Storm Dr. Süsterhenn Tobaben Weigl Wieninger Dr. Wörner Baron von Wrangel Anlage 18 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 18 folgende Fassung: § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.' Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7355 2. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 11 wie folgt geändert: ,11. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 347 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird die bisherige Nummer 1 durch folgende neue Nummer 1 ersetzt: ,1 . In § 5 Abs. 1 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „der achtzehnfache Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 344 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „der Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Schmitt-Vockenhausen Collet Bauer (Würzburg) Gscheidle Hansing Hübner Iven Lenders Dr. Meinecke Müller (Mülheim) Dr. Müller (München) Raffert Frau Renger Strohmayr Vit Wiefel Wilhelm Dorn Dr. Miessner Anlage 21 Umdruck 325 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In § 1 Abs: 1 erhält Nummer 2 von Buchstabe b an folgende Fassung: „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, soweit sie nicht Beamte sind, beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sechzig Kalendermonate versichert waren." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 22 Umdruck 346 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 13 b erhält in § 80 Satz 2 folgende Fassung: „Satz 1 gilt nicht für den Empfänger eines Knappschaftssoldes oder einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat." Bonn, den 8. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 7356 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 23 Umdruck 320 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1963 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 2. In Artikel 2 § 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 332 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wörner, Kiep, Petersen, Dr. Häfele und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird im § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Den Angestellten nach Absatz 1 Satz 1 werden die Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichgestellt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Wörner Kiep Petersen Dr. Häfele Burgemeister Frau Griesinger Hanz (Dahlen) Häussler Illerhaus Rawe Dr. Ritz Dr. Schwörer Stein (Honrath) Dr. Wilhelmi Frau Dr. Wolf Anlage 25 Umdruck 343 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 3 werden in § 54 a Abs. 2 nach den Worten „befreit worden" die Worte „oder die als Selbständige versichert" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 26 Umdruck 345 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 .des neugefaßten Artikels 3 nach den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 27 Umdruck 321 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 a wird eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7357 durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: ,In § 4 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte „nicht angestelltenversicherungspflichtig sind, und" gestrichen.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 28 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 b wird eingefügt: ,Artikel 3 b Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 1. In § 76 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er nicht berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist." 2. § 90 Abs. 8 erhält folgende Fassung: „(8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der die Minderung des Leistungsvermögens besteht oder die Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden." 3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden." b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und sind" die Worte „die Minderung des Leistungsvermögens oder" und hinter den Worten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der nicht mehr bestehenden Minderung des Leistungsvermögens oder" eingefügt.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 29 Umdruck 323 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung dies von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, aus Anlaß der Einbeziehung aller Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung die Vorbereitungen für eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbständige und Angehörige freier Berufe zu intensivieren und dem Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 329 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt festzustellen, auf welche Weise zusätzliche Kapitalmarktmittel bis zur Höhe von 200 Mio DM für die Agrarstruktur bereitgestellt werden können. I. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen nicht darauf ab, nur die Interessen des einzelnen zu fördern, sondern sollen als Voraussetzung und Bestandteil der notwendigen Verbesserung der ländlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Allgemeinheit zugute kommen. II. Durch die Verkürzung der Übergangszeit in der EWG ist die beschleunigte Durchführung dieser Maßnahmen dringender denn je. III. Die Vorschläge der Bundesregierung im Haushaltsplan 1968 und in der mittelfristigen Finanzplanung liegen jedoch erheblich unter den Ansätzen der Jahre 1966 und 1967. 7358 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 IV. Insbesondere sind folgende Titel im Einzelplan 10 aufzustocken: 572 (Flurbereinigung) 100 Mio DM 573 (Buchstaben a bis c) 40 Mio DM 575 (Wasserwirtschaft) 20 Mio DM 516, 517 und 619 (Küstenschutz) 40 Mio DM V. Bei der Bewilligung der Mittel ist sicherzustellen, daß der Kapitaldienst pro ha für die Teilnehmergemeinschaften (Flurbereinigungsverfahren) und für die Deich- und Sielverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände (Wasserwirtschafts-Maßnahmen) gegenüber den in den Jahren 1966 und 1967 gültigen Sätzen nicht erhöht wird. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 31 Umdruck 330 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesrates vom 13. Oktober 1967 stellt der Deutsche Bundestag anläßlich der Verabschiedung von Artikel 12 ides Finanzänderungsgesetzes 1967 fest, daß die Eingliederung vertriebener und geflüchteter Landwirte noch nicht zu einem befriedigenden Abschluß gebracht werden konnte. Angesichts der erneuten Kürzung der Haushaltsmittel und der Bindungsermächtigung für den Siedlungstitel (Kap. 10 02 Tit. 571) wird die Bundesregierung gebeten, den erforderlichen Ausgleich durch Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu Lasten des Zweckvermögens bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu finden. Dadurch wird eine Belastung des Bundeshaushalts vermieden. Der Bundestag setzt dabei voraus, daß die Vergaberichtlinien überprüft und Prioritäten festgestellt werden. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 32 Umdruck 334 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen und dem Bundestag binnen drei Monaten zu berichten, ob bei dem in Artikel 3 beschlossenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unid der Seegenossenschaft außer den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auch die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege außer Betracht bleiben können. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 33 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Klein (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Die Teile I und II der mittelfristigen Finanzplanung haben allen Staatsbürgern Opfer auferlegt. In ganz besonderem Maße trifft dies. aber für die Versicherten in der Rentenversicherung zu — und hier vornehmlich für die Versicherten der Knappschaften. Ich hoffe und glaube, daß es weder in der Absicht der Regierung noch in der Absicht dieses Hohen Hauses liegt, diesen schwer auf den Versicherten lastenden Vorgang noch einmal zu wiederholen. Zu den Belastungen in der Knappschaftsversicherung möchte ich einige besondere Bemerkungen machen. Die Zahl der Beitragszahler beträgt im Augenblick noch rund 400 000, die Zahl der Rentenempfänger dagegen beträgt fast 750 000. Demnach kommen auf einen Beitragszahler nahezu zwei Rentner. Was ist hieraus zu schlußfolgern? 1. Unsere Energiepolitik hat es nicht vermocht, den Fluß des Öls so zu verlangsamen, daß sich die Kohle über einen größeren Zeitraum hätte geordnet zurückentwicklen können. Die Folge davon ist ein Verlust der Arbeitsplätze, ohne daß eine ausreichende Zahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen ist. Damit ist die gleichzeitige Schrumpfung der Zahl der Beitragszahler verbunden. 2. Auf Grund dieses Tatbestandes war es unabwendbar, daß die knappschaftliche Rentenversicherung ohne Schuld der Versicherten in diesen Notzustand geriet. 3. Es ist daher unsere Pflicht, den sich unter unseren Augen vollziehenden Notstand im Bergbau und in der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziell zu tragen. Hiermit meine ich insonderheit die knappschaftliche Rentenversicherung, die wir nicht ein zweites Mal antasten dürfen. Sowohl die Folgen, die hinsichtlich der Arbeitsplätze eingetreten sind, als auch die Folgen, die nun in der knappschaftlichen Rentenversicherung Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7359 spürbar sind, sind Ausdruck der von diesem Hohen Hause im Auftrage des gesamten Volkes getragenen Energiepolitik. Diese Folgen müssen folgerichtig von dem ganzen Volke getragen werden. Auch in der Rentenversicherung werden wohlerworbene Rechte erdient. Es geht daher nicht an, daß Finanzsorgen, an denen die Versicherten keine Schuld tragen, für die nun Sparmaßnahmen getroffen werden, nur den Sozialversicherten angelastet werden. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/2333 Frage 38) : Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Regelung noch für angemessen, wonach auch in Grundsatzprozessen vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten der Bürger, wenn er als Prozeßpartei unterliegt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat? Der Grundsatz, daß in einem gerichtlichen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist allen Verfahrensordnungen gemeinsam. Dieser Grundsatz wurde vom Deutschen Bundestag zuletzt aus Anlaß der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung, also vor ungefähr 2 Jahren, erneut bestätigt. Seither sind keine Umstände bekanntgeworden, die es rechtfertigen würden, von dieser allgemeinen Regel abzugehen. Bei einem gerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger das Gericht anruft, um seinen Fall entscheiden zu lassen. Er geht damit das Risiko ein, daß er die Kosten zu tragen hat, wenn er im Prozeß unterliegt. Dabei kann es keinen Un - terschied machen, ob sich das Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt und ob hierbei Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein können. Es sind keine durchschlagenden Gründe dafür ersichtlich, die Partei, die im Verfahren im Endergebnis unterliegt, von den Kosten ganz oder teilweise freizustellen. Die Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz, wonach für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben werden, beruht auf sozialen Erwägungen, die sich aus 'dem besonderen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben. Diese Sonderregelung kann daher nicht auf das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden. Die Bundesregierung möchte daher eine Änderung der gegenwärtigen Kostenregelung nicht befürworten. Anlage 35 Schriftliche Antwort ,des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/2333 Frage 39) : Sind der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 1967 Vorfälle bekannt geworden, in denen ausländische Geheimdienste oder einzelne für diese Geheimdienste tätige Personen unbefugt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland tätig wurden? Im Bundesgebiet versuchen verschiedene ausländische Nachrichtendienste, vor allem solche des kommunistischen Machtbereichs, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erforschen. Diese Tätigkeit ist mit Strafe bedroht. Sie wird von .den Staatsschutz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet und bekämpft. Einigen ausländischen Nachrichtendiensten ist weniger an der Erforschung deutscher Staatsgeheimnisse als an der Beobachtung ihrer hier lebenden Landsleute oder an der Erforschung von Geheimnissen ihnen feindlich gesonnener dritter Länder gelegen. Auch im 2. Halbjahr 1967 war eine derartige Tätigkeit einiger ausländischer Nachrichtendienste zu beobachten. Soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben ist, laufen beim Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren. Wie Ihnen der Herr Bundesminister ,der Justiz auf Ihre diesbezügliche Frage bereits geantwortet hat, sind Überlegungen im Gange, auch eine bisher nicht strafbare, aber im Interesse der inneren Sicherheit unerwünschte Tätigkeit fremder Geheimdienste strafrechtlich zu ahnden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans Hermsdorf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bevor ich im Namen meiner Fraktion eine Erklärung zu dem hier zu verabschiedenden Finanzänderungsgesetz abgebe, lassen Sie mich bitte mit einigen Sätzen auf die Schlußausführungen des Herrn Bundesministers Strauß zurückkommen.
    Natürlich ist auch dieser Meilenstein, der hier mit Hilfe des Finanzänderungsgesetzes für eine Regelung unserer Finanzlage gesetzt wird, nicht der Weisheit letzter Schluß, und natürlich ist die ganze mittelfristige Finanzplanung nicht so fest, daß sie für die nächsten vier Jahre sozusagen unabänderlich das Volumen der einzelnen Haushalte in den einzelnen Ressorts festlegen könnte. Es ist klar, daß wir Erweiterungen haben werden, daß wir heute schon Erweiterungen im Ausbau des Volumens beim Bergbau und in ähnlichen Bereichen sehen. Es ist deshalb klar, daß wir trotz der mittelfristigen Finanzplanung von Jahr zu Jahr innerhalb des Haushalts versuchen müssen, die Sache wieder in die volkswirtschaftliche und finanzielle Situation einzubauen. Ich bin allerdings davon ausgegangen — und halte das auch heute noch für richtig —, daß der Finanzminister, wenn er ein Gesetz zur Bereinigung der Finanzen vorlegt, meist ,eine Maximumgrenze setzt. Ich kann mir schlecht einen Finanzminister vorstellen, der sagt: Erst einmal die Hälfte, den Rest wird das Parlament schon machen. — Ich glaube nicht, daß es das gibt. So hat er die Frage des Maximums sicher auch nicht gesehen.
    Ich wollte nur sagen: Es ist nicht gut, wenn das Parlament da, wo von der Regierung eingebrachte Gesetze und vorgebrachte Vorschläge Lücken aufweisen, einspringen soll und entsprechende Kürzungen von sich aus vorschlagen muß. Das ist nicht Sache des Parlaments. Bei solchen Vorschlägen sollte man sich auch auf das Maximum beziehen.
    Der Minister hat Ausführungen zum Sachverständigengutachten gemacht. Ich möchte mich heute dazu nicht äußern. Erstens ist bei der Behandlung des Steueränderungsgesetzes dazu gesprochen worden. Zweitens bin ich der Meinung, daß dieses Parlament, bevor das Sachverständigengutachten in der Regierung behandelt ist, noch nicht darüber reden sollte, zumal es noch keine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Sachverständigengutachten gibt.
    Nun lassen Sie mich für meine Fraktion zum Gesamtprojekt des Finanzänderungsgesetzes folgendes erklären.
    Wir haben gestern in diesem Hause den ersten Teil eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes für die Einnahmeseite verabschiedet. Heute haben wir über den zweiten Teil der Ausführungsgesetze Beschluß zu fassen und von der Ausgabenseite her mit einer Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen die Finanzplanung dauerhaft zu sichern. Der strukturelle Ausgabenüberhang im Bundeshaushalt wird damit bis 1971 um rund 15 Milliarden DM — ich wiederhole: um
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7337
    Hermsdorf
    rund 15 Milliarden DM — verringert, und zwar um 2,5 Milliarden DM für 1968, um 3,6 Milliarden DM für 1969, um 4,7 Milliarden DM für 1970 und um 4,3 Milliarden DM für 1971.
    Das Finanzänderungsgesetz stopft dem Volumen nach rund ein Viertel der gesamten Deckungslücke im Bundesetat 1968 bis 1971, die Bundeskanzler Kiesinger vor dem Bundestag in der Sondersitzung am 6. September mit insgesamt 64 Milliarden DM bezifferte. Ein weiteres Viertel dieser Gesamtlücke, also weitere rund 15 Milliarden DM, wird im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung anderweitig am Ausgabenbedarf bis 1971 in den einzelnen Bundeshaushalten eingespart.
    Auf der Einnahmenseite tragen in diesem Zeitraum rund 14 Milliarden DM ordentliche Mehreinnahmen aus Steuerrechtsänderungen und rund 20 Milliarden DM aus Kreditmitteln zum Etatausgleich bei. Diese Kombination von Entscheidungen, verbunden mit den flankierenden Maßnahmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft, machen die Finanzen des Bundes wieder überschaubar und funktionsfähig. Für das Vertrauen aller Gruppen von Staatsbürgern — von Arbeitnehmern und Unternehmern, von Konsumenten und Produzenten — in die Solidität der öffentlichen Finanzgebarung wird eine neue Grundlage geschaffen, und die Kreditwürdigkeit des demokratischen Staates wird wieder gefestigt. Dies war eine sehr dringende und sehr schwierige Aufgabe für die Große Koalition. Damit sind nun die wesentlichen Voraussetzungen für eine störungsfreie und stetige Entwicklung der Gesamtwirtschaft gegeben, in der die neue Wirtschaftspolitik ihre Zielsetzungen verwirklichen kann.
    Lassen Sie mich hier einen kleinen Hinweis zur FDP machen, die zum Steueränderungsgesetz eine Reihe von Behauptungen aufgestellt und gemeint hat, hier seien keine Leistungen vollbracht worden. Meine Damen und Herren, alles in allem genommen — Finanzänderungsgesetz, Steueränderungsgesetz, Haushaltskürzungen und andere Maßnahmen seit Beginn der neuen Regierung — muß ein Volumen von 64 Milliarden DM neu gesetzt werden. Ich verstehe nicht, daß das nicht zur Kenntnis genommen wird. 64 Milliarden DM bis zum Jahre 1971 zu versetzen ist in der heutigen Zeit wirklich eine Leistung, vor der man den Hut abnehmen sollte. Man sollte nicht nur verkleinernd die Negativliste aufzeigen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, das alles, das Steueränderungsgesetz, das Finanzänderungsgesetz, die Kürzungen in den einzelnen Haushalten, müssen Sie als ein System von kommunizierenden Röhren sehen. Dieses Finanzänderungsgesetz ist ein sehr wichtiges Glied für unsere finanzielle Ordnung. Sein Charakter ist — im Gegensatz zu den politischen Entscheidungen, die der mittelfristigen Finanzplanung oder dem Konjunktur- und Strukturprogramm der Bundesregierung zugrunde liegen — vorwiegend fiskalischer Natur. Das heißt, dieses Gesetz ist geprägt vom Zwang zum Haushaltsausgleich.
    Darin ist der Kern unserer parlamentarischen Beratungen zu sehen.
    Die Koalitionsfraktionen hatten am 6. September 1967 in einer Sondensitzung dieses Hohen Hauses grundsätzlich dem Gesamtumfang der mittelfristigen Finanzplanung hinsichtlich der Einnahmen- und Ausgabenseite und der Aufteilung auf die Einzelpläne zugestimmt. Sie hatten sich jedoch — das sage ich besonders für meine Fraktion — die Überprüfung der von der Bundesregierung noch vorzulegenden Ausführungsgesetze im einzelnen und gegebenenfalls auch eine Umschichtung für Einzelpläne vorbehalten.
    Unter dieser Marschroute begannen sofort die konkreten Einzelberatungen zum Finanzänderungsgesetz, nachdem die Bundesregierung ihren Entwurf am 20. Oktober dem Bundestag zugeleitet hatte. Nur mit äußerster Selbstdisziplin des Parlaments ist es uns gelungen, daß die sehr schwierige und umfangreiche Gesetzesmaterie heute fristgerecht mit Inkrafttreten zum 1. Januar 1968 und in dem vorgezeichneten finanziellen Rahmen, auf dem bereits der Entwurf des Bundeshaushaltsplans 1968 aufbaut, verabschiedet werden kann.
    Die vorgenommenen Änderungen und materiellen Verbesserungen des Regierungsentwurfs bewirken eine gerechtere Lastenverteilung, z. B. beim Rentnerbeitrag zur Krankenversicherung, bei den Knappschaftsleistungen, beim Wohn- und Kindergeld und beim Unterhaltssicherungsgesetz. Diese Änderungen bedeuten keine Störung — auch das sage ich an die Adresse der FDP — für den Bundeshaushalt und die mittelfristige Finanzplanung.
    Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums können sich möglicherweise fiskalische Verschlechterungen gegenüber dem Regierungsentwurf ergeben im Umfange von 6 Millionen DM für 1968, von 118 Millionen DM für 1969, von 114 Millionen DM für 1970 und von 123 Millionen DM für 1971.
    Die geringfügigen Abweichungen von der mittelfristigen Planung der Regierung betragen nur rund 0,1 v. H., bezogen auf das jährliche Etatvolumen. Sie sind ohne Schwierigkeiten bei den jährlichen Anpassungen der Planung und bei der Etatberatung auszugleichen. Die genannten Verschlechterungen sind zudem nur theoretischer Natur, da unseres Erachtens die bisherigen Bedarfsschätzungen für das Kindergeld wesentlich zu hoch gegriffen sind, und zwar wegen einer überhöhten Geburtenquote und eines Rückgangs der Zahl der Gastarbeiter.
    Nun zu Sachfragen! Ich sagte vorhin schon, daß das Finanzänderungsgesetz unter dem Zwang der Ordnung und Sanierung der Staatsfinanzen steht. Wir mußten also in vertretbarem Maße am vorhandenen Leistungsrecht vorwiegend im konsumtiven Bereich Veränderungen vornehmen. Für die Sozialdemokratische Partei standen bei diesen unbequemen, aber notwendigen Entscheidungen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und der Belastung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Spitze.

    (Beifall bei der SPD.)

    7338 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Hermsdorf
    Wir waren uns klar darüber, daß die Maßnahmen, mit denen das von der früheren Regierung übernommene Erbe beseitigt werden mußte, auf allen Gebieten Opfer erforderte, also auch im Bereich des Sozial- und des Verteidigungshaushalts. Allerdings durften nach unserer Auffassung bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.
    So begrüßen wir es nachdrücklich, daß als Ergebnis eingehender Beratungen zwischen den Koalitionspartnern in Regierung und Parlament der Regierungsentwurf des Finanzänderungsgesetzes weder eine Änderung der dynamischen, brutto-lohnbezogenen Rentenformel von 1957 noch eine Streichung der Grundrenten der Kriegsopferversorgung noch eine Kürzung des steuerlichen Arbeitnehmerfreibetrages enthielt. Das letzte auch wieder an die Adresse der FDP. Wir sehen darin wesentliche gesellschaftspolitische Entscheidungen der neuen Regierung unter Beteiligung der Sozialdemokraten. Es wäre sehr bedauerlich, wenn der Blick für eine solche positive Entscheidung getrübt würde durch die leider viel stärker ins Licht der Öffentlichkeit gerückte sogenannte Negativ-Liste des Finanzänderungsgesetzes, obwohl dieses — und das muß noch einmal ausdrücklich gesagt werden — keineswegs in die Nähe der sozialen Demontage zu rücken ist.
    Das Schwergewicht der sozialdemokratischen Alternativen für die parlamentarische Beratung des Regierungsentwurfs lag eindeutig bei zwei sozialpolitischen Bereichen, und zwar erstens bei der Rentnerkrankenversicherung und zweitens bei den Leistungen der Knappschaftsversicherung. Über die Einzelheiten und die ihnen innewohnenden Grundsätze sozialer und gesellschaftspolitischer Vorstellungen ist in der zweiten Beratung von meinen Fraktionskollegen alles Notwendige gesagt worden. Ich kann mich daher zusammenfassend auf folgende Feststellungen zum Finanzänderungsgesetz beschränken:
    Erstens. Es wird kein vierprozentiger, sondern nur ein zweiprozentiger Rentnerbeitrag zur Krankenversicherung erhoben. Alle Rentner erhalten künftig die Vorteile einer Krankenpflichtversicherung. Die Finanzierung der Rentnerkrankenversicherung wird neu geregelt, und unter den Krankenkassen erfolgt ein Ausgleich der Ausgaben für die Krankenversicherung der Rentner.
    Zweitens. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird zwar der Steigerungsbetrag für das Knappschaftsruhegeld und die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit schrittweise von 2,5 auf 2 v. H. herabgesetzt, aber der Steigerungsbetrag für Knappschaftsausgleichsleistung bleibt bei 2 v. H. entgegen der beabsichtigten Herabsetzung auf 1,6 v. H.
    Drittens. Die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung werden in dem durch die mittelfristige Finanzplanung festgelegten Ausmaß gekürzt. Sie betragen künftig 1968 9,5 Milliarden DM, 1969 9,9 Milliarden DM, 1970 10,2 Milliarden DM und 1971 10,7 Milliarden DM.
    Viertens. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung — und das halten wir für einen sehr wichtigen Punkt — wird künftig auf alle Angestellten ausgedehnt. Damit ist ein wesentlicher Durchbruch in Richtung auf eine allgemeine Volksversicherung erfolgt und gelungen.
    Fünftens. Die Novelle zum Mutterschutzgesetz 1965, deren Inkraftreten durch das Haushaltssicherungsgesetz und das Finanzplanungsgesetz zweimal hinausgeschoben wurde, soll nunmehr grundsätzlich vom 1. Januar 1968 an Gesetzeskraft erhalten. Damit wird endlich die Krankenhausentbindung als Pflichtleistung der Krankenversicherung gewährt.
    Sechstens. Der § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird entgegen dem Regierungsentwurf nicht gestrichen. Die Bundesregierung hat ihrer Berichtspflicht über die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Anpassung der Kriegsopferversorgung bis zum Dezember 1970 nachzukommen.
    Siebentes. Die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte von gegenwärtig 20 DM werden entgegen der Regierungsvorlage bis 1971 nicht auf 28, sondern nur auf 24 DM erhöht.
    Achtens. Das Kindergeld wird in keiner Weise eingeschränkt. Weder wird die in der Regierungsvorlage vorgesehene Einkommensgrenze für drei und mehr Kinder eingeführt, noch erfolgt eine Kürzung des Drittkindergeldes um 3 DM, wie es zunächst einmal aus Gründen des Etatausgleichs beabsichtigt war.
    Neuntens. Die Leistungen für das Wohngeld werden nicht verschlechtert.
    Zehntens. Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Einschränkungen des 2. Wohnungsbaugesetzes für Familienzusatzdarlehen beim Bau von Eigenheimen und für die Bemessung der Einkommensgrenzen von Angehörigen im öffentlich geförderten Wohnungsbau wurden spürbar abgemildert.
    Elftens. Die Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes konnten gegenüber der Regierungsvorlage verbessert werden.
    Zwölftens. Unverändert blieben die Bestimmungen der Regierungsvorlage zum EWG-Anpassungsgesetz und zum Bundesvertriebenengesetz.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluß kommen. Wägt man objektiv einerseits die getroffenen Entscheidungen der Bundesregierung und des Parlaments hinsichtlich der mittelfristigen Finanzplanung einschließlich des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 und des Finanzänderungsgesetzes 1967 und andererseits die harten Realitäten der wirtschafts- und finanzpolitischen Situation gegeneinander ab, dann ist die vorliegende Lösung ein zufriedenstellender Kompromiß, dann ist weder der Vorwurf der Opposition berechtigt, daß die Ausgaben nicht radikal genug gekürzt worden seien — wobei wir allerdings bis jetzt vergeblich auf die konkreten Alternativen der FDP gewartet haben — noch der Vorwurf, daß die „Abschleppkosten" ungerecht verteilt worden sind. Vielmehr wird dieses Gesetz die Basis dafür sein, daß nach der bereinigten Übergangsphase eine zukunftsorientierte rationale Politik
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7339
    Hermsdorf
    gestaltet werden kann, in der die Gesellschaftspolitik einen wichtigen Platz einnimmt.
    Die sozialdemokratische Fraktion stimmt diesem Gesetzentwurf zu.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Mischnick.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Wolfgang Mischnick


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich habe die Absicht, meine Ausführungen in eine Erklärung einmünden zulassen. Ich sage das, um eventuellen Zwischenfragen schon vorzubeugen. Der späte Termin zwingt natürlich dazu, einige Punkte vorher schriftlich festzulegen, wenn man nicht den Eindruck erwecken will, als sei die Opposition im Hause überhaupt nicht mehr zu Wort gekommen, und diesen Eindruck will ja niemand erwecken.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich würde mich gern kurz fassen. Aber es sind natürlich eine Reihe von Punkten zu berücksichtigen, die hier gesagt werden müssen. Mit Recht ist darauf hingewiesen worden, 'daß die Ausschüsse eine schwierige Arbeit zu leisten hatten, weil die Bundesregierung den Gesetzentwurf erst am 20. Oktober eingebracht hat. Das heißt doch schlicht, daß das Verlangen der Freien Demokraten nachträglich gerechtfertigt ist; wir haben bereits im Juli eine Sitzung des Bundestages verlangt, um bereits zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Das haben Sie damals abgelehnt. Sie haben sich damit selbst die Zeit für die Beratung beschnitten.
    Ein zweiter Punkt. Wenn man eine ganze Reihe großer Veränderungen in einem Finanzänderungsgesetz unterbringen will und, wie es heute in der Debatte gesagt worden ist, gesellschaftspolitische Umstellungen vornehmen will, stellt es denjenigen, die diese Umstellungen vornehmen wollen, kein gutes Zeugnis aus, wenn sie praktisch in sechs Wochen im. Galopp dazu die Entscheidungen in den Ausschüssen fällen. Es ist darüber hinaus leider zu bemerken, daß die Orientierung in den Ausschüssen auf konkrete Fragen der Opposition zum Teil sehr mangelhaft war. Eine ganze Reihe Anfragen der Freien Demokraten sind bis zur Stunde nicht beantwortet worden. Und wir müssen darüber hinaus berücksichtigen, daß die gesamte Grundlage dieses Finanzänderungsgesetzes, nämlich für die nächsten vier Jahre, wenn ich ab 1968 rechne, eine Zuwachsrate von jährlich 5 % zu unterstellen, außerordentlich schwankend ist.
    Schon die Tatsache, daß man bei den Tarifverhandlungen im öffentlichen. Dienst von einem Angebot von 2 und 21/2 % ausgegangen ist und dann bei 31/2 % abschließt, macht deutlich, daß die Leitlinien, die man sich für das Jahr 1968 gegeben hat, mit Sicherheit nicht erreicht werden und demzufolge rechnerische Voraussetzungen für die mittelfristige Finanzplanung nicht in Erfüllung gehen können.
    Es war sehr interessant, daß dei Herr Bundesfinanzminister vorhin in seinen Ausführungen darauf hinwies, man müsse in der Öffentlichkeit den Eindruck vermeiden, daß einmal Geschaffenes unantastbar sei. Das zielt genau in die Richtung, in der mein Kollege Spitzmüller in der ersten Lesung hier die Frage gestellt hat: Was ist denn nun Besitzstand? Ist Besitzstand das, was im Augenblick gilt? Ist Besitzstand das, was man für morgen erworben hat? Ist Besitzstand das, was vielleicht gestern erworben war, aber heute nicht mehr gelten soll? Diese Frage ist bis zur Stunde nicht endgültig beantwortet worden. Ihre Beantwortung ist aber eine wesentliche Voraussetzung für alle diejenigen, die sich neben gesetzlichen Sicherungseinrichtungen auch noch freiwilliger Versicherungen bedienen. Sie müssen wissen, was in Zukunft unter sozialem Besitzstand zu verstehen ist.
    Herr Kollege Hermsdorf sagte hier, es sei doch eine große Leistung, daß man 64 Milliarden DM bewegt habe. Natürlich ist das eine sehr große Zahl; da ist gar kein Zweifel. Ob das aber ein Beweis für Qualität ist, daß ist noch die große Frage, und das wird sich erst noch herausstellen müssen.
    In der Schlußbemerkung wurde noch einmal gesagt, es fehlten die großen Alternativen. Dieser Vorwurf scheint mir doch ein bißchen makaber zu sein, wenn man sich ins Gedächtnis zurückruft, wie z. B. im Sozialpolitischen Ausschuß zu Beginn der Beratungen festgelegt werden mußte, daß man die Regierung ermächtige, Vorbereitungen zu treffen, als sei alles schon beschlossen worden. Damit war doch deutlich gesagt: Opposition, du kannst beantragen, was du willst; wir werden alles ablehnen. Das ist doch der Maßstab gewesen, mit dem Sie gearbeitet haben.

    (Beifall bei der FDP. — Abg. Dr. Schellenberg: Rentnerkrankenversicherung!)

    — Das war nicht nur die Rentnerkrankenversicherung. Das war auch noch eine Reihe anderer Punkte.
    Herr Kollege Spitzmüller hat heute hier — offensichtlich haben das einige von Ihnen nicht mitbekommen — in zwei Punkten große Alternativen vorgetragen. Die erste war, daß man den Faktor von 1,5 % verändern kann. Das wäre eine Möglichkeit. Zweitens hat Herr Kollege Spitzmüller darauf hingewiesen, daß man die Anpassungsquote von 8,1 % niedriger ansetzen könnte. Diese Überlegungen sind natürlich nur zu verwirklichen, wenn man sich wirklich die Zeit nimmt, in den zuständigen Ausschüssen Einzelfragen und Änderungsvorschläge zu prüfen, und wenn man sie nicht pauschal, wie das heute in der zweiten Lesung geschehen ist, alle einfach ablehnt.
    Meine Damen und Herren, denken Sie nur daran, daß im Sozialpolitischen Ausschuß innerhalb von 16 Stunden über mehr als 100 Änderungsanträge beraten und entschieden werden mußte, daß man zum Teil bei Beträgen in Höhe von 140 Millionen DM überhaupt nur eine Stunde Zeit hatte, die Dinge zur Kenntnis zu nehmen! Das ist doch ein Verfahren, das sie alle, meine sehr verehrten Damen und Herren von der Koalition, angehen muß, ebenso wie die Opposition,

    (Abg. Stingl: Beratungszeit je nach Masse? Für jede Million soundsoviel Zeit!)

    7340 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Mischnick
    weil es die Arbeitsfähigkeit des gesamten Parlaments beeinträchtigt. Sie sagen: je nach Masse. Lieber Herr Kollege Stingl, selbstverständlich sind unter den 100 Anträgen auch einige gewesen, die nicht so bedeutsam waren. Aber Sie müssen doch zugeben, daß es auch für die Kollegen im Sozialpolitischen Ausschuß nur schwer möglich war, alle Punkte bis zum Letzten zu übersehen. Andernfalls wäre es nicht notwendig gewesen, hier auch aus Ihren Reihen in dritter Lesung eine Reihe von Änderungsanträgen zu stellen. Auch Sie haben es also im Ausschuß einfach nicht mehr rechtzeitig schaffen können. Das ist doch ein Beweis dafür.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir stellen am Abschluß der Beratung des Finanzänderungsgesetzes fest, daß — bis auf den gesellschaftspolitischen Einbruch, daß es in der Angestelltenversicherung keine Versicherungsfreiwilligkeit mehr gibt — wirklich keine echte Reform zustande gekommen ist. Mit Recht ist gestern darauf hingewiesen worden, daß die Finanzreform eine wesentliche Voraussetzung dafür sein wird, die Finanzpolitik in der Bundesrepublik bei Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt in eine sinnvollere Ordnung zu bringen. Wir hoffen, daß die Versprechungen, daß hier bald entsprechende Vorlagen kommen, erfüllt werden.
    Wir wissen aber auch ein Weiteres. Wäre nicht ein solches Finanzänderungsgesetz Gelegenheit gewesen, ernsthaft an die Fragen der Verwaltungsreform heranzugehen? Warum ist für viele Kollegen in diesem Hause all das, was mit laufenden Ausgaben für die Verwaltung zusammenhängt, eine Art Tabu? Warum geht man hier nicht heran, obwohl doch auch hier Millionen- und Millionenbeträge Jahr für Jahr steigen?
    Der Herr Bundesfinanzminister hat gestern die Opposition gefragt, wo Alternativvorschläge seien. Wir haben einige genannt. Interessant ist nur, daß die Diskrepanz zwischen Ihnen von der CDU/CSU und Ihnen von der SPD und dem Bundesfinanzminister von der ersten bis zur dritten Lesung nicht geklärt werden konnte. Denn der Bundesfinanzminister sprach davon, daß Reformen notwendig seien, und von den Koalitionsfraktionen wurde erklärt: nein, das wolle man nicht.
    Wenn ich mir nun allerdings ansehe, was in dem netten Propagandablättchen, das mein Kollege Genscher schon zitiert hat, der Öffentlichkeit vorgelegt wird, stelle ich fest, daß auch das recht bemerkenswert ist. Unter der Überschrift „Keine soziale Demontage" heißt es: „Das Kabinett beschließt: Die Leistungen in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten werden nicht angetastet". Das scheint mir ein Meisterstück der Formulierungskunst zu sein. „Das Kabinett beschließt: ... werden nicht angetastet." Das heißt doch schlicht: Wenn doch eine Veränderung geschieht — und wenn ich an die Knappschaft denke, muß ich feststellen: da ist doch einiges passiert —, dann ist das nicht das Kabinett gewesen, dann war es der Bundestag, dann waren das die Abgeordneten.

    (Zuruf von der SPD: Vielleicht nur die FDP!)

    — Wenn nur die FDP gemeint war, kann ich nur sagen: wenn die Bundesregierung unsere Kraft so hoch einschätzt, daß wir allein die Dinge bewirken können, dann kommt das zwar den Tatbeständen wahrscheinlich sehr nahe, nur die Abstimmungszahl fehlt hier, weil Sie sich nicht unserer Einsicht beugen. Das ist der Punkt. — Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn man sagt: „Das Kabinett beschließt: Es wird nicht angetastet", dann macht das doch deutlich, daß man die Verantwortung auf das Parlament schieben und den Eindruck erwekken will, daß die Bundesregierung diejenige ist, die nichts antastet. Das scheint mir kein guter Stil zu sein. Hier sollte man klipp .und klar sagen, daß auch durch die Vorschläge der Regierung Eingriffe in das Leistungsrecht vorgenommen werden, daß die Leistungen eben doch angetastet werden. Wenn man gemeint hat, .das, was im Augenblick gezahlt wird, werde nicht angetastet, so ist das zum großen Teil richtig, aber nicht bis zum letzten für jeden einzelnen.
    Ich wäre dankbar, wenn 'die Koalitionsfraktionen sich noch einmal mit ihren Ministern oder dem Bundespresseamt darüber unterhielten, ob es richtig ist, in dieser Art und Weise die Verantwortung, wenn etwas Schlechtes kommt, auf das 'Parlament abzuschieben.
    Lassen Sie mich nunmehr ein paar Bemerkungen zu einigen Punkten machen, die in der Debatte eine große Rolle gespielt haben.
    Wir haben es abgelehnt, den Artikeln 6 und 11 zuzustimmen. Denn hier ging es darum, einen Bereich, die Landwirtschaft, obwohl man da praktisch zu einem Einkommensstopp gekommen ist, mit neuen Lasten zu belegen. Das EWG-Anpassungsgesetz hat die grundsätzlichen Fragen unserer Agrarpolitik berührt. In diesem Gesetz sind Zusicherungen gegeben worden. Wir müssen feststellen, daß ,die Einkommensminderungen, die wir befürchtet haben, eingetreten sind. Wir sind bei unserer Zusage geblieben, während Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren von der Koalition, Ihre Zusage von damals nicht einhalten.
    Wenn ich an den Terminbericht zur Kriegsopferversorgung denke: Hier ist versucht worden, diese Verlegung zu verbrämen, und es ist gesagt worden, man habe ja keine Eingriffe vorgenommen. Meine Damen und Herren, das ist doch eine Grundsatzfrage, die wir .entscheiden müssen, nämlich die Grundsatzfrage: Wollen wir bestimmte Bereiche der Kriegsfolgengesetzgebung, wie es hier gesagt worden ist, bis 1972 unverändert lassen, während wir in anderen Bereichen — Rentenversicherung, Unfallversicherung, Wiedergutmachung — ständig steigende Leistungen haben? Wenn man sich zu dem einen bekennt, muß man sich auch zu dem anderen bekennen und muß für beides eine mittlere Lösung finden.

    (Beifall bei der FDP.)

    Es ist schon sehr viel über die Frage gesprochen worden, daß mit der Einbeziehung aller Angestellten in die Versicherungspflicht ein entscheidender gesellschaftspolitischer Schritt getan wäre. Eines hat
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7341
    Mischnick
    mich bei dieser ganzen Argumentation doch etwas verwundert: Auf der einen Seite wird immer gesagt, alle, die noch nicht in der Versicherungspflicht sind, wollten hinein. Warum muß man sie dann unbedingt dazu zwingen? Wenn sie wirklich alle hinein wollen, würden sie auch ,die Möglichkeit, selbst hineinzugehen, wählen, dann würden sie von sich aus diesen Weg gehen, dann braucht man keinen gesetzlichen Zwang.

    (Abg. Killat: Dann haben sie aber keinen Anspruch auf den Arbeitgeberanteil!)

    — Darauf komme ich ja gleich, Herr Kollege Killat.
    — Völlig unlogisch ist es aber gewesen, die FDP-Forderung abzulehnen, auch den freiwillig Versicherten auf jeden Fall den Arbeitgeberanteil zu geben. Das ist dann doch unlogisch, und Ihren Zwischenruf hätten Sie sich ersparen können, Herr Kollege Killat. Hier ist man eben bewußt nur den Weg gegangen: Zwangsversicherung um jeden Preis, keine Entscheidungsfreiheit für den einzelnen mehr. Das ist ein Weg, den wir ablehnen müssen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Und was ist bei den Arbeitern?)

    — Auch da wären wir jederzeit bereit, über die Frage zu sprechen, hier Entscheidungsfreiheit zu schaffen. In unseren Grundvorstellungen ist das auch enthalten, nur haben Sie sie offensichtlich noch nicht richtig gelesen.
    Wenn davon gesprochen worden ist, wir träumten von einer Grundversorgung, so ist das ein Irrtum. Wir träumen nicht von einer Grundversorgung, sondern wir haben diese Grundversorgung hier mehrfach zur Debatte gestellt. Nur sieht sie ein wenig anders aus, als hier in der Diskussion gesagt worden ist. Es würde zu weit führen, sie hier noch einmal zu erklären. Die Interessierten mögen bitte nachlesen, was dazu in der ersten Lesung von uns gesagt worden ist.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, als Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen am Ende dieser Beratung des Finanzänderungsgesetzes müssen wir feststellen:
    1. Die wirkliche Umstellung des Haushalts, von der auch hier die Redner der Koalition gesprochen haben, ist unterblieben, von einer Neuorientierung der Gesamtpolitik kann keine Rede sein.
    2. Die Regierung und die Koalitionsfraktionen haben nicht den Mut gehabt, bei Ausgaben und Subventionen den Rotstift so anzusetzen, wie es notwendig ist.

    (Zuruf von der SPD: Da können wir ja auf Sie zurückkommen!)

    — Dann denken Sie einmal daran, daß wir im November 1966 Vorschläge von insgesamt 2,6 Milliarden DM für ein Jahr gemacht haben. Wenn Sie das mit Ihrer Finanzplanung mal vier nehmen, sind es auch über 10 Milliarden DM.
    3. Die Große Koalition türmt einen Schuldenberg vor 'sich auf. Der Haushalt des Jahres 1971 — und darüber muß sich jeder in diesem Hohen Hause im klaren sein — sieht bereits 5,25 Milliarden DM an Zins- und Tilgungsleistungen vor. Das sind fast 6 % des vorgesehenen Ausgabenvolumens. Diese Beträge steigen dann nach dem, was man bisher übersehen kann, 1972 auf 11,5 %. Offenbar scheinen sich hier Koalition und Regierung noch gar nicht im klaren darüber zu sein, daß damit die Zuwachsraten, die wir für diese Zeit erwarten können, völlig für Zins- und Amortisationsleistungen verbraucht werden und keinerlei Möglichkeit besteht, andere Ausgaben, die auch steigen sollen, abzudecken.
    4. Die Reformwerke, die bisher angekündigt wurden, sind nicht sichtbar. Wir haben ein Flickwerk vor uns, und es ist von den Rednern der Koalition zugegeben worden, daß das nicht der Weisheit letzter Schluß sei.
    5. Die gesamte Vorlage beruht auf der Hypothese, daß die Zahlenwerke, die Sie auf 5 % Zuwachs berechnet haben, richtig sind. Die Kleinen Anfragen der Freien Demokraten vom 15. September und vom 11. August 1967, mit denen wir wissen wollten, wie denn die Bundesregierung die Einkommensentwicklung schätzt — denn sie braucht man ja, um eine langfristige Überlegung insbesondere in der Rentenversicherung anstellen zu können —, sind in den wesentlichen Punkten bis heute nicht beantwortet. Interessant ist es nur, daß zur gleichen Zeit, als das Arbeitsministerium keine Antwort gab, aus einem anderen Ressort Zahlenmaterial an Wirtschaftsjournalisten absichtlich oder unabsichtlich gelangt ist. Aus diesem Zahlenmaterial geht hervor, daß die Grundlagen doch etwas anderes aussagen. Wir müssen fragen: Sind diese aus dem Wirtschaftsministerium zufällig oder bewußt herausgespielten Zahlen Grundlagen für die mittelfristige Finanzplanung oder sind sie es nicht?
    6. Für den Bereich der Sozialpolitik steht zumindest eines fest: Nach Mitteilungen des Finanzministeriums im Sozialpolitischen Ausschuß wird für das Jahr 1967 in der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Defizit von zusätzlich 280 Millionen DM und für das Jahr 1968 von 400 Millionen DM erwartet. Das ist in dem gesamten Zahlenwerk nicht enthalten. Man hat hier wieder den Eindruck, daß nach dem Motto verfahren wird: „daß nicht sein kann, was nicht sein darf". Allein in diesem Versicherungsbereich — darüber müssen Sie sich im klaren sein, wenn Sie jetzt die Entscheidung fällen — sind rund 700 Millionen DM auch nach den Beschlüssen ungedeckt.
    Außer der Bundesregierung gibt es keine Institution — weder die zuständigen Rentenversicherungsträger noch der Verband der Rentenversicherungsträger noch das Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin noch die Bundesvereinigung der Arbeitgeber —, die etwa zu dem Ergebnis kommt, daß die totale Zwangsversicherung aller Angestellten in den nächsten vier Jahren 3 Milliarden DM zusätzlich bringt. Die. Berechnungen liegen alle niedriger. Auch hier also eine Hypothese, die nach Meinung vieler Sachverständiger nicht richtig ist.
    In diesem Bereich wird es schließlich noch fragwürdiger, wenn man die Gesamtentwicklung betrachtet, wenn man die Behauptung der Bundes-
    7342 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Mischnick
    regierung, mit diesen Maßnahmen komme man zu einem Ausgleich, der Tatsache gegenüberstellt, daß die genannten Institutionen des Defizit gleichzeitig noch auf 8,5 Milliarden DM schätzen.
    7. Die Bundesregierung hat es unterlassen, in den vorgesehenen Drucksachen zur mittelfristigen Finanzplanung und zum Finanzänderungsgesetz, in den Anlagen oder in der Begründung, zumindest rechnerische Nachweise zu bringen, daß die von ihr vermuteten Defizite durch ihre Vorschläge beseitigt sind. Für eine ganze Reihe Punkte liegt nicht einmal ein Anhalt vor.
    8. Alles, was über das Jahr 1968 hinausgeht, wird nach den Beratungen — das ist ganz deutlich — fragwürdig. Alles, was das Jahr 1968 betrifft, muß von dem einzelnen mehr oder weniger nach eigener Beurteilung entschieden werden. Wer sich auf das Zahlenmaterial der Bundesregierung verlassen will, ist verlassen, weil es das vielfach überhaupt nicht gibt. Die Koalitionsfraktionen müssen so tun, als hielten sie die vorgelegten Entwicklungstendenzen für wahrscheinlich. Es bleibt ihnen auch gar nichts übrig, weil sie sonst überhaupt nichts mehr hätten, woran sie sich bei ihrer Entscheidung klammern könnten.

    (Abg. Könen [Düsseldorf]:: Das ist aber ein dicker Hund, Herr Mischnick!)

    — Wollen Sie bestreiten, daß für weite Bereiche keine Zahlenangaben vorliegen? Ich habe sie zum großen Teil genannt, ich will sie jetzt nicht wiederholen. Wir Freien Demokraten halten so lange jegliche Diskussion über politische Entscheidungen über das Jahr 1968 hinaus für fragwürdig, solange diese Unterlagen nicht vorhanden sind.
    Jeder einzelne von uns und auch die Wirtschaft wird gut daran tun, sich in erster Linie auf sich selbst zu verlassen, die eigene Entscheidung ,als das Richtige zu nehmen und sich nicht etwa auf das zu verlassen, was die Regierung verspricht. Ich denke nur an die unterschiedlichen Aussagen in bezug auf Steuererhöhungen innerhalb von wenigen Monaten. Alle grundsätzlichen Probleme sind langfristig betrachtet nach wie vor offen. Wer das weiß und sieht, wird sich selbst vor Fehlentscheidungen bewahren.
    Wir lehnen das Finanzänderungsgesetz .ab, weil wir die Befürchtung haben, daß die Wirkung all dessen, was hier beschlossen wird, sein wird: Mit der mittelfristigen Finanzplanung in eine langfristige Finanzpleite!

    (Beifall bei der FDP.)