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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 7269 A Amtliche Mitteilungen 7269 B Fragestunde (Drucksachen V/2333, zu V/2333, Nachtrag zu V/2333) Fragen des Abg. Mertes: Schutz der Privatsphäre von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7270 C Mertes (FDP) . . . . . . . . . 7271 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Aufbürdung aller Kosten eines Rechtsstreites auf die unterliegende Prozeßpartei 7271 C Frage des Abg. Müller (Mülheim):: Tätigkeit ausländischer Geheimdienste auf dem Boden der Bundesrepublik . . 7271 D Frage des Abg. Geldner: Sorgen der Heilbäder wegen zu erwartender Einbußen Kattenstroth, Staatssekretär . . . . 7271 D Fragen des Abg. Maucher: Mittel der Unfallberufsgenossenschaft für orthopädisch-technische Forschungsaufträge — Zahl der orthopädisch versorgten Berufsunfallgeschädigten Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7272 A Maucher (CDU/CSU) 7272 C Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 7272 D Burger (CDU/CSU) 7273 B Fragen des Abg. Burger: Abführung eines jährlichen Pauschbetrages durch die deutschen Krankenkassen an die in Italien lebenden Familienangehörigen versicherter Gastarbeiter Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7273 D Burger (CDU/CSU) 7274 A Fragen des Abg. Schmidhuber: Verlust des Arbeitsplatzes von Bergarbeitern seit dem 1. 1. 1966 — Umschulung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7274 C Schmidhuber (CDU/CSU) 7275 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 7275 D Frage des Abg. Dr. Häfele: Gesetzliche Krankenversicherung . . 7276 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Fragen des Abg. Kaffka: Neonazistische Literatur in den Bundeswehrbibliotheken Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7276 B Kaffka (SPD) 7276 D Dröscher (SPD) . . . . . . . 7277 A Felder (SPD) 7277 B Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Mutterschutzgesetz — Schwangerenfürsorge — Notwendigkeit stärkerer Koordinierung der einzelnen Maßnahmen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 7277 D Fragen des Abg. Schlager: Beobachtung des SDS durch den hessischen Verfassungsschutz 7278 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache V/1867); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/2332) — Zweite und dritte Beratung — 7278 C Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Handelszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2077); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2328), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2325) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7278 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (Drucksache V/2081) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2329), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2326) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 A Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2083) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2330), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2327) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 B Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Drucksache V/2300) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2365) — Zweite und dritte Beratung — 7279 D Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 (Drucksache V/2149) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen .V/2341, zu 2341) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . Schoettle (SPD) . . . . 7280 A, 7288 C Dr. Schellenberg (SPD) 7281 B Scheel, Vizepräsident 7283 A Spitzmüller (FDP) . . . 7283 B, 7289 A, 7292 A, B, C, 7293 A, C, 7294 A, 7296 C, 7297 A, 7307 A, 7309 D, 7310C, 7311 A, 7313 D, 7314 A, C, 7321 D, 7327 A, B, 7328 A, 7329 A, C, D, 7342 C Krampe (CDU/CSU) 7285 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . 7286 C, 7296 B, 7303 A, 7326 D Dr. Götz (CDU/CSU) . . 7288 D, 7293 B, 7297 D, 7315 D Stingl (CDU/CSU) 7289 C, 7292 D, 7293 D, 7327 D, 7330 D Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 7290 C Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7291 B Frau Funcke (FPD) . . . . . . . 7294 C Frau Eilers (SPD) . . . . . . . 7295 D Becker (CDU/CSU) . . . . . . . 7297 B Geldner (FDP) . . . . . . . . 7297 C Genscher (FDP) . . . . . . . 7298 B Killat (SPD) 7299 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 7301 C Katzer, Bundesminister 7305 C Exner (CDU/CSU) . . . 7308 B, 7309 D, 7310C, 7328 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) 7310 A, 7328 A Büttner (SPD) . . . . . . . 7311 B Russe (CDU/CSU) 7312 C Ollesch (FDP) . . . . . . . 7313 A Schmidt (Kempten) (FDP) 7314 D, 7315 C, 7316 D Behrendt (SPD) . . . . . . . . 7315 A Glombig (SPD) . . . . . . . 7316 B Maucher (CDU/CSU) 7317 B Reichmann (FDP) . . . . . . 7318 A Röhner (CDU/CSU) . . 7319 B, 7324 C Häussler (CDU/CSU) 7320 C Hauck (SPD) . . . . . . . . 7320 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 7321 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7322 A, 7323 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 7322 B Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 7322 C, 7323 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 III Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 7323 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7323 D Schoettle, Vizepräsident . . . . . 7324 D Dr. Emde (FDP) 7325 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . 7325 B Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . 7326 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7327 C Dr. Wörner (CDU/CSU) . 7328 C, 7330 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 7331 A Jaschke (SPD) . . . . . . . . . 7331 C Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . 7331 D Windelen (CDU/CSU) 7334 C Hermsdorf (SPD) . . . . . . 7336 C Mischnick (FDP) 7339 A Leukert (CDU/CSU) . . . . . 7343 A Nächste Sitzung 7343 D Anlagen 7345 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    *) Siehe Anlage 32 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach* 8. 12. Adorno 8. 12. Dr. Aigner * 8. 12. Frau Albertz 8. 12. Dr. Apel * 8. 12. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 8. 12. Dr. Artzinger * 8. 12. Bading * 8. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 8. 12. Dr. Barzel 8. 12. Bauer (Wasserburg) 9. 12. Prinz von Bayern 8. 12. Berlin 15. 12. Bewerunge 8. 12. Blachstein 15. 12. Blume 8. 12. Blumenfeld** 8. 12. Brese 8. 12. Brück (Holz) ** 8. 12. Dr. Burgbacher 8. 12. Dr. Conring 8. 12. Cramer 17. 12. Dr. Dittrich 8. 12. von Eckardt 8. 12. Dr. Effertz 8. 12. Frau Dr. Elsner 15. 12. Faller * 8. 12. Flämig ** 8. 12. Dr. Furler * 8. 12. Gerlach* 8. 12. Gewandt 8. 12. Gibbert 16. 12. Glüsing 8. 12. Gottesleben 8. 12. Graaff 8. 12. Dr. Gradl 8. 12. Dr. Güde 11. 12. Haage (München) 15. 12. Haar (Stuttgart) 8. 12. Hahn ,(Bielefeld) * 8. 12. Dr. Hammans 8. 12. Dr. Hellige ** 8. 12. Frau Herklotz ** 8. 12. Hilbert 8. 12. Hussong 15. 12. Dr. Jaeger 8. 12. Jahn (Braunschweig) 8. 12. Kahn-Ackermann ** 8. 12. Dr. Kempfler 8. 12. Frau Klee ** 8. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12. Klinker 8. 12. Koenen (Lippstadt) 8. 12. Dr. Kopf ** 8. 12. Frau Korspeter 23. 12. Krammig 8. 12. Frau Dr. Krips 8. 12. Dr. Kübler 31. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12. Kühn (Hildesheim) 9. 12. Kulawig * 8. 12. Kunze 31. 12. Lemmer 8. 12. Lenz (Brühl) 31. 12. Dr. Lindenberg 15. 12. Lücker (München) * 8. 12. Majonica 8. 12. Mauk * 8. 12. Frau Dr. Maxsein ** 8. 12. Memmel * 8. 12. Dr. Mommer 8. 12. Dr. Mende 8. 12. Dr. von Merkatz ** 8. 12. Merten 31. 12. Dr. h. c. Dr. Ing. E. h. Möller 15. 12. Frau Mönikes 15. 12. Paul 31. 12. Pöhler ** 8. 12. Richarts * 8. 12. Richter ** 8. 12. Riedel (Frankfurt) * 8. 12. Dr. Rinderspacher ** 8. 12. Rollmann 15. 12. Dr. Rutschke ** 8. 12. Saam 8. 12. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 20. 12. Schlee 8. 12. Schmidt (Würgendorf) 9. 12. Schmitt (Lockweiler) 8. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 12. Dr. Serres ** 8. 12. Dr. Stecker 8. 12. Steinhoff 31. 12. Tallert O 12. 1.1968 Vogt ** 8. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wienand** 8. 12. Wurbs 8. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU Anlage 2 Dr. Schellenberg (SPD) Vorsitzender des Ausschusses für Sozialpolitik Bonn, den 7. Dezember 1967 Übersicht 1 Entwicklung der Rentenhöhe in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1967 bis 1971 auf Grund der BT-Drucksache V/2341 I. Ausgangsbasis: Rentenhöhe 1967: 100 DM/Mon. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenbetrages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 100,00 108,10 117,10 125,30 132,50 2,20 2,30 2,50 2,70 100,00 105,90 114,80 122,80 129,80 5,9 8,3 *) 8,4 7,0 *) 7,0 5,7 *) 5,7 II. Ausgangsbasis: Rente nach 40 Versicherungsjahren bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenberages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 392,90 424,80 460,10 492,30 520,40 8,50 9,20 9,80 10,40 392,90 416,30 450,90 482,50 510,00 6,0 **) 8,3 **) 7,0 8,3 *) 5,7 7,01 5,7 *) *) geschatzt **) Unterschiede gegenüber I ergeben sich aus Rundungsdifferenzen Übersicht 2 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 I. .Ausgangsbasis : Knappschaftsruhegeld nach 40 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung desSteigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rentein DM/Mon. gegenüberVorjahr = 2 v. H. in v. H. des Rentenbetrags in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 860,10 929,80 966,80 991,40 1 002,40 1 004,70 1 004,70 1 055,00 1 107,80 32,00 34,00 38,00 40,00 54,60 77,00 96,00 100,00 104,00 892,10 19,30 20,10 20,60 21,10 21,60 22,00 23,10 24,20 892,10 944,50 984,70 1 010,80 1 035,90 1 060,10 1 078,70 1 131,90 1 187,60 5,9 4,3 2,7 2,5 2,3 1,8 4,9 4,9 8,3 1 963,80 1 004,80 1 031,40 1 057,00 1 081,70 1 100,70 1 155,00 1 211,80 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 3 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 II. Ausgangsbasis: Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nach Aufgabe einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, Alter beim Rentenbeginn: 40 zurückgelegte Versicherungsjahre: 20 Hauerjahre: 15 Arbeitsverdienst 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung des Steigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 516,10 557,90 592,10 620,70 669,30 715,30 791,30 830,90 872,50 8,00 8,50 9,50 10,00 23,10 33,00 36,00 37,50 39,00 524,10 566,40 601,60 630,70 692,40 748,30 827,30 868,40 911,50 11,30 12,00 12,60 13,80 15,00 16,50 17,40 18,20 524,10 555,10 589,60 618,10 678,60 733,30 810,80 851,00 893,30 5,9 6,2 4,8 9,8 8,1 10,6 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0*) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 4 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Ausschußvorschlag 1967 bis 1975 III. Ausgangsbasis: Knappschaftsausgleichsleistung nach 35 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 602,10 650,90 705,00 754,40 797,40 837,30 879,20 923,20 969,40 32,0034,00 38,00 40,00 42,00 44,00 48,00 50,00 52,00 64, 0 684,90 743,00 794,40 839,40 881,30 927,20 973,20 1 021,40 13,70 14,90 15,90 16,80 17,60 18,50 19,50 20,40 634,10 671,20 728,10 778,50 822,60 863,70 908,70 953,70 1 00,1,00 5,9 8,5 6,9 5,7 5,0 5,2 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Anlage 3 Umdruck 331 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 1 1. Nummer 03 erhält folgende Fassung: ,03. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt: „§ 173 a (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. (2) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an." 2. Nummer 3 a wird gestrichen. 3. In Nummer 4 wird dem § 250 Abs. 5 folgender Satz angefügt: „Diese Versicherten sind auf die in Absatz 1 genannte Mindestzahl der Versicherungspflichtigen anzurechnen." 4. In Nummer 5 werden unter Buchstabe a nach den Worten „ohne Kindergeldzuschuß" die 7350 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Worte „und ohne die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" eingefügt. 5. In Nummer 7 erhält § 393 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als vorgesehen ist." 6. Nummer 11 wird gestrichen. 7. Nummer 11 a wird gestrichen. 8. Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 1304 erhält folgende Fassung: „§ 1304 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Eheschließung an beantragt worden ist." 9. Nummer 14 erhält folgende Fassung: ,14. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar an 16 vom Hundert und vom 1. Januar 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten." 10. Nummer 15 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 336 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 Reichsversicherungsordnung, § 83 Angestelltenversicherungsgesetz, § 96 Reichsknappschaftsgesetz) kann noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind." Bonn, den 7. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 2 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: ,1a) In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „(2a) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, deren Einkommen im vergangenen Jahr den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen haben, und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären."' 3. Es wird folgende neue Nummer 1 b eingefügt: ,1a) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kom- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7351 munalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände" eingefügt.' 4. Nummer 2 a wird gestrichen. 5. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5: 6. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 7. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fasssung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind, und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.".' 9. Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 83 erhält folgende Fassung: „§ 83 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist."' 10. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen die Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 10: 11. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 (1) Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 a von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend. (2) Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des AngestelltenVersicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion 7352 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 6 Umdruck 337 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) In Absatz 2 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 7 Umdruck 338 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. § 96 erhält folgende Fassung: „§ 96 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert jedoch höchstens 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 8 Umdruck 341 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird in § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Den Angestellten nach Absatz 1 werden gleichgestellt Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, soweit deren Einkommen vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 21 600 DM überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 339 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 1 1. In Nummer 1 wird in § 4 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." 2. Es wird folgende neue Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 2 1. In Nummer 1 a) wird in § 5 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7353 2. Es wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 3. In Nummer 3 erhält § 54 a Absatz 2 folgende Fassung: .,, (2) Bei Versicherten, die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Einkommengrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes vom ... (Bundesgesetzbl. I S.... ( von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestellten-Versicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 11 Umdruck 342 Änderungsantrag der Fraktion 'der FDP zur zweiten Beratung 'des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 des neugefaßten Artikels 3 nach ,den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des. von 'der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Es wird folgender neuer Artikel 3 a eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Im Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält § 4 Abs. 2 Buchstabe c folgende Fassung: „c) die leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind 1. Angestellte, denen Generalvollmacht, Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist, 2. Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, 3. Angestellte, die nach Dienstvertrag oder Dienststellung eine in der Ausführung im wesentlichen ,auf eigener Entschlußkraft oder eigener Verantwortung beruhende führende, prüfende, entwerfende, forschende oder beratende Tätigkeit ausüben." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — 'Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 5 wird gestrichen. Bonn, ,den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 14 Umdruck 328 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. 7354 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 15 Umdruck 319 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 (EWG-Anpassungsgesetz) wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 16 Umdruck 318 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 16 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten Landesbehörden Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise zu verteilen, daß in erster Linie die unerledigten Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf berücksichtigt werden."' Bonn, den 5. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 17 Umdruck 324 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Kalinke, Stücklen, Ruf, Dr. Stecker, Horten, Burgemeister und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 1 Nr. 03 wird in § 173 a Abs. 1 der zweite Satz gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Frau Kalinke Stücklen Ruf Dr. Stecker Horten Burgemeister Dr. Becher (Pullach) Dr. Besold Blöcker Frau Blohm Brese Brück (Köln) Dr. Czaja von Eckardt Dr. Elbrächter Frau Enseling Dr. Freiwald Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Haase (Kassel) Dr. Hesberg Dr. Huys Dr. Jaeger Dr. Jahn (Braunschweig) Dr. Eckhardt Kiep Dr. Klepsch Krammig Frau Dr. Kuchtner Lemmer Lemmrich Majonica Missbach Niederalt Ott Frau Pitz-Savelsberg Dr. Pohle Dr. Ritz Rock Dr. Schmidt (Wuppertal) Schröder (Sellstedt) Dr. Siemer Stein (Honrath) Dr. Steinmetz Stiller Frau Stommel Storm Dr. Süsterhenn Tobaben Weigl Wieninger Dr. Wörner Baron von Wrangel Anlage 18 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 18 folgende Fassung: § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.' Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7355 2. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 11 wie folgt geändert: ,11. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 347 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird die bisherige Nummer 1 durch folgende neue Nummer 1 ersetzt: ,1 . In § 5 Abs. 1 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „der achtzehnfache Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 344 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „der Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Schmitt-Vockenhausen Collet Bauer (Würzburg) Gscheidle Hansing Hübner Iven Lenders Dr. Meinecke Müller (Mülheim) Dr. Müller (München) Raffert Frau Renger Strohmayr Vit Wiefel Wilhelm Dorn Dr. Miessner Anlage 21 Umdruck 325 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In § 1 Abs: 1 erhält Nummer 2 von Buchstabe b an folgende Fassung: „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, soweit sie nicht Beamte sind, beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sechzig Kalendermonate versichert waren." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 22 Umdruck 346 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 13 b erhält in § 80 Satz 2 folgende Fassung: „Satz 1 gilt nicht für den Empfänger eines Knappschaftssoldes oder einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat." Bonn, den 8. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 7356 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 23 Umdruck 320 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1963 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 2. In Artikel 2 § 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 332 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wörner, Kiep, Petersen, Dr. Häfele und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird im § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Den Angestellten nach Absatz 1 Satz 1 werden die Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichgestellt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Wörner Kiep Petersen Dr. Häfele Burgemeister Frau Griesinger Hanz (Dahlen) Häussler Illerhaus Rawe Dr. Ritz Dr. Schwörer Stein (Honrath) Dr. Wilhelmi Frau Dr. Wolf Anlage 25 Umdruck 343 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 3 werden in § 54 a Abs. 2 nach den Worten „befreit worden" die Worte „oder die als Selbständige versichert" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 26 Umdruck 345 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 .des neugefaßten Artikels 3 nach den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 27 Umdruck 321 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 a wird eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7357 durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: ,In § 4 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte „nicht angestelltenversicherungspflichtig sind, und" gestrichen.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 28 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 b wird eingefügt: ,Artikel 3 b Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 1. In § 76 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er nicht berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist." 2. § 90 Abs. 8 erhält folgende Fassung: „(8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der die Minderung des Leistungsvermögens besteht oder die Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden." 3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden." b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und sind" die Worte „die Minderung des Leistungsvermögens oder" und hinter den Worten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der nicht mehr bestehenden Minderung des Leistungsvermögens oder" eingefügt.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 29 Umdruck 323 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung dies von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, aus Anlaß der Einbeziehung aller Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung die Vorbereitungen für eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbständige und Angehörige freier Berufe zu intensivieren und dem Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 329 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt festzustellen, auf welche Weise zusätzliche Kapitalmarktmittel bis zur Höhe von 200 Mio DM für die Agrarstruktur bereitgestellt werden können. I. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen nicht darauf ab, nur die Interessen des einzelnen zu fördern, sondern sollen als Voraussetzung und Bestandteil der notwendigen Verbesserung der ländlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Allgemeinheit zugute kommen. II. Durch die Verkürzung der Übergangszeit in der EWG ist die beschleunigte Durchführung dieser Maßnahmen dringender denn je. III. Die Vorschläge der Bundesregierung im Haushaltsplan 1968 und in der mittelfristigen Finanzplanung liegen jedoch erheblich unter den Ansätzen der Jahre 1966 und 1967. 7358 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 IV. Insbesondere sind folgende Titel im Einzelplan 10 aufzustocken: 572 (Flurbereinigung) 100 Mio DM 573 (Buchstaben a bis c) 40 Mio DM 575 (Wasserwirtschaft) 20 Mio DM 516, 517 und 619 (Küstenschutz) 40 Mio DM V. Bei der Bewilligung der Mittel ist sicherzustellen, daß der Kapitaldienst pro ha für die Teilnehmergemeinschaften (Flurbereinigungsverfahren) und für die Deich- und Sielverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände (Wasserwirtschafts-Maßnahmen) gegenüber den in den Jahren 1966 und 1967 gültigen Sätzen nicht erhöht wird. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 31 Umdruck 330 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesrates vom 13. Oktober 1967 stellt der Deutsche Bundestag anläßlich der Verabschiedung von Artikel 12 ides Finanzänderungsgesetzes 1967 fest, daß die Eingliederung vertriebener und geflüchteter Landwirte noch nicht zu einem befriedigenden Abschluß gebracht werden konnte. Angesichts der erneuten Kürzung der Haushaltsmittel und der Bindungsermächtigung für den Siedlungstitel (Kap. 10 02 Tit. 571) wird die Bundesregierung gebeten, den erforderlichen Ausgleich durch Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu Lasten des Zweckvermögens bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu finden. Dadurch wird eine Belastung des Bundeshaushalts vermieden. Der Bundestag setzt dabei voraus, daß die Vergaberichtlinien überprüft und Prioritäten festgestellt werden. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 32 Umdruck 334 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen und dem Bundestag binnen drei Monaten zu berichten, ob bei dem in Artikel 3 beschlossenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unid der Seegenossenschaft außer den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auch die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege außer Betracht bleiben können. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 33 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Klein (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Die Teile I und II der mittelfristigen Finanzplanung haben allen Staatsbürgern Opfer auferlegt. In ganz besonderem Maße trifft dies. aber für die Versicherten in der Rentenversicherung zu — und hier vornehmlich für die Versicherten der Knappschaften. Ich hoffe und glaube, daß es weder in der Absicht der Regierung noch in der Absicht dieses Hohen Hauses liegt, diesen schwer auf den Versicherten lastenden Vorgang noch einmal zu wiederholen. Zu den Belastungen in der Knappschaftsversicherung möchte ich einige besondere Bemerkungen machen. Die Zahl der Beitragszahler beträgt im Augenblick noch rund 400 000, die Zahl der Rentenempfänger dagegen beträgt fast 750 000. Demnach kommen auf einen Beitragszahler nahezu zwei Rentner. Was ist hieraus zu schlußfolgern? 1. Unsere Energiepolitik hat es nicht vermocht, den Fluß des Öls so zu verlangsamen, daß sich die Kohle über einen größeren Zeitraum hätte geordnet zurückentwicklen können. Die Folge davon ist ein Verlust der Arbeitsplätze, ohne daß eine ausreichende Zahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen ist. Damit ist die gleichzeitige Schrumpfung der Zahl der Beitragszahler verbunden. 2. Auf Grund dieses Tatbestandes war es unabwendbar, daß die knappschaftliche Rentenversicherung ohne Schuld der Versicherten in diesen Notzustand geriet. 3. Es ist daher unsere Pflicht, den sich unter unseren Augen vollziehenden Notstand im Bergbau und in der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziell zu tragen. Hiermit meine ich insonderheit die knappschaftliche Rentenversicherung, die wir nicht ein zweites Mal antasten dürfen. Sowohl die Folgen, die hinsichtlich der Arbeitsplätze eingetreten sind, als auch die Folgen, die nun in der knappschaftlichen Rentenversicherung Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7359 spürbar sind, sind Ausdruck der von diesem Hohen Hause im Auftrage des gesamten Volkes getragenen Energiepolitik. Diese Folgen müssen folgerichtig von dem ganzen Volke getragen werden. Auch in der Rentenversicherung werden wohlerworbene Rechte erdient. Es geht daher nicht an, daß Finanzsorgen, an denen die Versicherten keine Schuld tragen, für die nun Sparmaßnahmen getroffen werden, nur den Sozialversicherten angelastet werden. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/2333 Frage 38) : Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Regelung noch für angemessen, wonach auch in Grundsatzprozessen vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten der Bürger, wenn er als Prozeßpartei unterliegt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat? Der Grundsatz, daß in einem gerichtlichen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist allen Verfahrensordnungen gemeinsam. Dieser Grundsatz wurde vom Deutschen Bundestag zuletzt aus Anlaß der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung, also vor ungefähr 2 Jahren, erneut bestätigt. Seither sind keine Umstände bekanntgeworden, die es rechtfertigen würden, von dieser allgemeinen Regel abzugehen. Bei einem gerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger das Gericht anruft, um seinen Fall entscheiden zu lassen. Er geht damit das Risiko ein, daß er die Kosten zu tragen hat, wenn er im Prozeß unterliegt. Dabei kann es keinen Un - terschied machen, ob sich das Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt und ob hierbei Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein können. Es sind keine durchschlagenden Gründe dafür ersichtlich, die Partei, die im Verfahren im Endergebnis unterliegt, von den Kosten ganz oder teilweise freizustellen. Die Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz, wonach für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben werden, beruht auf sozialen Erwägungen, die sich aus 'dem besonderen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben. Diese Sonderregelung kann daher nicht auf das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden. Die Bundesregierung möchte daher eine Änderung der gegenwärtigen Kostenregelung nicht befürworten. Anlage 35 Schriftliche Antwort ,des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/2333 Frage 39) : Sind der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 1967 Vorfälle bekannt geworden, in denen ausländische Geheimdienste oder einzelne für diese Geheimdienste tätige Personen unbefugt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland tätig wurden? Im Bundesgebiet versuchen verschiedene ausländische Nachrichtendienste, vor allem solche des kommunistischen Machtbereichs, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erforschen. Diese Tätigkeit ist mit Strafe bedroht. Sie wird von .den Staatsschutz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet und bekämpft. Einigen ausländischen Nachrichtendiensten ist weniger an der Erforschung deutscher Staatsgeheimnisse als an der Beobachtung ihrer hier lebenden Landsleute oder an der Erforschung von Geheimnissen ihnen feindlich gesonnener dritter Länder gelegen. Auch im 2. Halbjahr 1967 war eine derartige Tätigkeit einiger ausländischer Nachrichtendienste zu beobachten. Soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben ist, laufen beim Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren. Wie Ihnen der Herr Bundesminister ,der Justiz auf Ihre diesbezügliche Frage bereits geantwortet hat, sind Überlegungen im Gange, auch eine bisher nicht strafbare, aber im Interesse der inneren Sicherheit unerwünschte Tätigkeit fremder Geheimdienste strafrechtlich zu ahnden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Windelen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir im Namen meiner Fraktion eine kurze Erklärung zur dritten Lesung.
    Wir stehen vor der Schlußabstimmung über das Finanzänderungsgesetz. Über die Einzelheiten brauche ich hier keine weiteren Aussagen mehr zu machen. Das ist in der zweiten Lesung und auch in den letzten Wochen reichlich geschehen. Aber lassen Sie mich doch, da es hier um ein Gesetz mit einem Volumen von vielen Milliarden DM geht, einige Worte zur Gesamtproblematik sagen.
    Mit dem Finanzänderungsgesetz wird ein erster, entscheidender Schritt zur Umstrukturierung der Ausgabenseite des Bundeshaushalts getan. Das Gesetz greift in die Bereiche der konsumtiven Ausgaben des Bundes ein und schneidet sie zurück. Es erfolgt eine Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten und an die zukunftsorientierten Investitionen. Die stark gewachsenen Ausgaben müssen langfristig wachsenden Einnahmen angeglichen werden. Hierin liegt die entscheidende Bedeutung dieses Gesetzes.
    Dieses Gesetzgebungswerk besteht aus Konjunkturförderungsmaßnahmen, aus Einnahmeerhöhungen und aus Ausgabensenkungen. In der Sprache der Musik ist das also ein Dreiklang, der die drei Zielsetzungen verkörpert, die zur gleichen Zeit erreicht werden müssen. Heute schlagen wir den dritten Ton dieses Akkords an.
    Manche Kritiker meinen allerdings, daß dieser Akkord nicht ganz der Harmonielehre entspreche, sondern Mißtöne zeige. Nun, darauf läßt sich einiges erwidern. Während der parlamentarischen Beratung sind bereits einige Dissonanzen, die manchen nicht gut im Ohr geklungen haben, ausgemerzt worden. Dies geschah bei der Kindergeldregelung, bei der Eigenheimförderung, bei der Berichtspflicht hinsichtlich der Kriegsopferversorgung und bei den Beiträgen zur Altershilfe der Landwirtschaft. Diese Melodie wird also das Parlament nicht so verlassen, wie sie von der Regierung komponiert worden ist.
    Der andere Gesichtspunkt betrifft allgemeine finanzpolitische Fragen. Das von der Bundesregierung konzipierte und während der Beratungen im Hohen Haus im Prinzip akzeptierte Finanzänderungsgesetz hält die Ausgabenkürzungen auf einer mittleren Linie. Damit erfüllen wir natürlich weder die Erwartungen derjenigen, die nach Mitteln und Wegen sannen, jeder Kürzung aus dem Wege zu gehen, noch allerdings die hochgesteckten Forderungen derer, die mit härtesten Abstrichen, sozusagen einer „Symphonie mit dem Paukenschlag", alle Haushaltsprobleme auf einmal lösen wollten. Bei denjenigen, deren Erwartungen so hochgeschraubt sind, muß das Ergebnis natürlich mißtönend erscheinen. Wer jedoch nüchtern die reale
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7335
    Windelen
    Lage des Möglichen einzuschätzen wußte, der dürfte mit dem vorliegenden Ergebnis einer angestrengten, mühsamen und intensiven Arbeit zufrieden sein.
    Nicht nur das Musikempfinden, sondern auch der Standort des Lauschenden ist von Bedeutung. Viele der angepackten Probleme sind einfach zu kompliziert, sei es von der Sache her, sei es von der politischen Konstellation her, als daß sie mit einem Ruck gelöst werden könnten. So ist dieses Gesetz hier, um in dem Bild zu bleiben, sicher. kein „Lied an die Freude" geworden, sondern eher eine „Unvollendete". Es ist heute schon zu sehen, daß weitere Maßnahmen werden folgen müssen. Einige Probleme blieben ungelöst, z. B. die finanziellen Schwierigkeiten bei den Krankenkassen, der Rentenberg usw.
    Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Haushaltslage 1967. Hier müssen wir nach den vorliegenden Zahlen mit einem Defizit von 1,5 Milliarden DM rechnen. Für 1968 ist schon heute eine Deckungslücke von mehr als 400 Millionen DM erkennbar. Die mittelfristige Finanzplanung wird damit bereits heute in einem Umfang von ca. 2 Milliarden DM vorbelastet und muß entsprechend aktualisiert werden. Das spricht sich so einfach aus. Ich glaube, ich brauche hier nicht zu sagen, was es heißt, diesen Rahmen um 2 Milliarden DM zu aktualisieren.
    Konsequenzen aus dieser finanziellen Situation sind unausweichlich, es sei denn, das Wunder höherer Steuereingänge als erwartet bricht in den kommenden Jahren über uns herein. Ich fürchte, diese „Gefahr" ist nicht sehr groß einzuschätzen. Das alles mag durchaus einleuchtend sein, es wird in den Ohren mancher aber dennoch nicht gut klingen. Nun, man kann es eben nicht jedem recht machen, und wenn man sich an den Grundsatz hält, daß Politik die Kunst des Möglichen ist, dann muß man wohl mit dem Ergebnis noch zufrieden sein.
    Für den Haushaltsausschuß. als federführenden Ausschuß war es eine besonders schwierige Aufgabe, die sich in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit mit den unterschiedlichen Regelungen einer Vielzahl von Sachbereichen auseinanderzusetzen. Die Bewältigung dieser Aufgabe wäre ohne die Hilfe der mitberatenden Ausschüsse nicht möglich gewesen, und so fühle auch ich mich im gleichen Maße wie der Herr Vorsitzende, Vizepräsident Schoettle, berechtigt, an dieser Stelle den übrigen Ausschüssen des Hauses den Dank für die geleistete Arbeit auszusprechen.
    In den meisten Fällen hat ,das Bemühen der Fachausschüsse darin bestanden, die sich aus den Regelungen der Regierungsvorlage ergebenden Belastungen für die Betroffenen zu mildern. Bei einer Verwirklichung aller Anregungen der Fachausschüsse würde sich allerdings eine sehr beträchtliche Verringerung der Beträge ergeben haben, die für die Haushaltsentlastung notwendig sind, und zwar in folgenden Größenordnungen: für 1968 ein Fehlbetrag von 160 Millionen DM, 1969 von 335 Millionen DM 1970 von 980 Millionen DM und 1971 von gleichfalls 980 Millionen DM.
    Ich bitte also um Verständnis, wenn wir den Wünschen und Vorschlägen der Fachausschüsse insoweit nicht voll folgen konnten. Für den Haushaltsausschuß mußte die Aufgabe in erster Linie darin bestehen, unter Würdigung der gegenüber der Regierungsvorlage geltend gemachten Gesichtspunkte das angestrebte Einsparungsergebnis so weit wie irgend möglich zu erhalten. Mancher Vorschlag der Fachausschüsse konnte nur deswegen nicht übernommen werden, weil eine hinreichende anderweitige Deckung nicht angeboten wurde und auch vom Haushaltsausschuß nicht gefunden werden konnte. Der Haushaltsausschuß hat sich bei seinen Beratungen von der Finanzplanung des Bundes, die auch von diesem Haus als Richtschnur akzeptiert worden ist, leiten lassen. Denn Einbrüche in diese Planung würden nicht nur für den Haushaltsausgleich 1968, sondern auch für die Finanzen 'des Bundes in den kommenden Jahren große Gefahren gebracht haben.
    Es ist weitgehend gelungen, die Vorstellungen der Fachausschüsse mit den finanziellen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Für 1968 ist das finanzielle Ergebnis des Finanzänderungsgesetzes indem notwendigen Umfang sichergestellt, wie inzwischen auch ,der Finanzminister hier festgestellt hat. In den Folgejahren allerdings werden wir merken, 'daß wir hier eine „unvollendete Symphonie" geschaffen haben.
    Lassen Sie mich auf die Bereiche kurz eingehen, in denen in wesentlicher Weise vom Regierungsentwurf abgewichen worden ist.
    Dies gilt zunächst für den Bereich der Kriegsopferversorgung. Ich glaube, auch die Finanzplanung bietet keinen Anlaß, auf eine Anpassung der Kriegsopferversorgung für alle Zeit zu verzichten. Andererseits dürften durch die Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht der Bundesregierung über die bestehenden Anpassungsmöglichkeiten auf den 31. Dezember 1970 die Finanzen deis Bundes bis 1971 unberührt bleiben. Bei dieser Entscheidung ist der Haushaltsausschuß davon ausgegangen — hier unterscheide ich mich vielleicht ein wenig von meinem Kollegen, dem Berichterstatter Dr. Götz —, daß vor 1972 eine Anpassung der Kriegsopferversorgung nach der augenblicklichen Lage aus finanziellen Gründen kaum möglich sein wird.
    Bereits bei der ersten Beratung des Finanzänderungsgesetzes habe ich darauf hingewiesen, daß die Einschränkungen im Bereich des Familienlastenausgleichs für uns zu den schmerzlichsten. Eingriffen gehören würden. Auf Grund der Entwicklung der Kindergeldzahlungen im laufenden Jahr ist die Annahme berechtigt, daß von einer Einschränkung der Kindergeldleistungen zunächst ganz 'abgesehen werden kann, da im Jahre 1968 voraussichtlich ein Minderbedarf entsteht, der die beabsichtigten Einsparungen in diesem Bereich voll decken wird. Das gibt der Bundesregierung im übrigen den nötigen Spielraum, um ihre neuen Vorstellungen zum Familienlastenausgleich zu entwickeln, worauf nun mit allem Nachdruck hingearbeitet werden sollte. Es muß allerdings bereits heute Klarheit darüber bestehen, daß eine Neuregelung nicht durch eine höhere Haushaltsbelastung erfolgen kann.
    7336 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Windelen
    Auf Einschränkung konnte auch beim Wohngeld verzichtet werden. Hier ergibt sich im Jahre 1968 ebenfalls ein Minderbedarf, und zwar ebenso wie beim Wohngeld auch bei den Wohnungsbauprämien, der die vorgesehene Einsparung voll ausgleicht. Die weitere Beibehaltung der uneingeschränkten Wohngeldleistungen in den Folgejahren hat allerdings zur Voraussetzung, daß die notwendigen Deckungsmittel im Rahmen des Einzelplans 25 frei gemacht werden. Eine Überschreitung der in der Finanzplanung vorgesehenen Ausgaben für den konsumtiven Bereich muß jedenfalls ausgeschlossen bleiben.
    Die Beratungen über die einzelnen Bestimmungen des Finanzänderungsgesetzes haben mit aller Eindringlichkeit deutlich gemacht, welche Aufgaben in vielen Bereichen noch vor uns liegen, die einer dauerhaften und befriedigenden Lösung harren.
    Ich muß jedoch wiederholen: Es wäre ein Trugschluß, wollte man meinen, daß nunmehr für die Jahre bis 1971 ein für allemal Ruhe herrschte und weitere Maßnahmen zur Erhaltung stabiler Bundesfinanzen nun nicht mehr erforderlich sind. Ich nenne hier nochmals den Sozialbereich, in dem noch viele Fragen offen sind und der weiterhin an ,den Bundeshaushalt erhebliche Anforderungen stellt. Trotz der Bemühungen des Ausschusses für Sozialpolitik, zu langfristigen Lösungen zu kommen — die wir ausdrücklich anerkennen —, werden hier in Zukunft neue Überlegungen unabdingbar sein, und zwar nicht nur aus haushaltspolitischen, sondern wohl auch aus sozialpolitischen Erwägungen heraus. Es erscheint mir nicht berechtigt, Überlegungen für eine bessere Abstimmung der Sozialleistungen mit den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten nur deswegen zu verdammen, weil sie von Finanzpolitikern und Haushaltspolitikern kommen. Mit diesem Hinweis soll nicht die sozialpolitische Diskussion in der ersten Beratung des Finanzänderungsgesetzes erneut angefacht werden. Man wird über diese Probleme aber sehr bald wieder sprechen müssen, weil im Rahmen ,der Fortschreibung der Finanzplanung, die uns bereits im nächsten Jahr beschäftigen wird, auch die Fortentwicklung der Sozialpolitik berührt werden wird.
    Mit dem Finanzänderungsgesetz liegt erstmals ein Gesetz vor, das zu einer langfristigen Entlastung des Bundeshaushalts führt und in eine Phase der endgültigen Sanierung ,der Bundesfinanzen überleitet. Dennoch muß es als ein Mangel dieses Gesetzes erscheinen, daß ein großer Teil der Regelungen auf die Jahre bis 1971 beschränkt ist. Ich möchte deswegen an die Bundesregierung die dringende Bitte richten, bei künftig notwendig werdenden Maßnahmen Dauerregelungen vorzusehen, weil es nur auf diese Weise möglich ist, die Entwicklung der konsumtiven Ausgaben wieder fest in den Griff zu bekommen.
    Abschließend möchte ich für die Fraktion der CDU/CSU erklären, daß wir dem Finanzänderungsgesetz in der vorliegenden Fassung zustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Hermsdorf.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Hermsdorf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bevor ich im Namen meiner Fraktion eine Erklärung zu dem hier zu verabschiedenden Finanzänderungsgesetz abgebe, lassen Sie mich bitte mit einigen Sätzen auf die Schlußausführungen des Herrn Bundesministers Strauß zurückkommen.
    Natürlich ist auch dieser Meilenstein, der hier mit Hilfe des Finanzänderungsgesetzes für eine Regelung unserer Finanzlage gesetzt wird, nicht der Weisheit letzter Schluß, und natürlich ist die ganze mittelfristige Finanzplanung nicht so fest, daß sie für die nächsten vier Jahre sozusagen unabänderlich das Volumen der einzelnen Haushalte in den einzelnen Ressorts festlegen könnte. Es ist klar, daß wir Erweiterungen haben werden, daß wir heute schon Erweiterungen im Ausbau des Volumens beim Bergbau und in ähnlichen Bereichen sehen. Es ist deshalb klar, daß wir trotz der mittelfristigen Finanzplanung von Jahr zu Jahr innerhalb des Haushalts versuchen müssen, die Sache wieder in die volkswirtschaftliche und finanzielle Situation einzubauen. Ich bin allerdings davon ausgegangen — und halte das auch heute noch für richtig —, daß der Finanzminister, wenn er ein Gesetz zur Bereinigung der Finanzen vorlegt, meist ,eine Maximumgrenze setzt. Ich kann mir schlecht einen Finanzminister vorstellen, der sagt: Erst einmal die Hälfte, den Rest wird das Parlament schon machen. — Ich glaube nicht, daß es das gibt. So hat er die Frage des Maximums sicher auch nicht gesehen.
    Ich wollte nur sagen: Es ist nicht gut, wenn das Parlament da, wo von der Regierung eingebrachte Gesetze und vorgebrachte Vorschläge Lücken aufweisen, einspringen soll und entsprechende Kürzungen von sich aus vorschlagen muß. Das ist nicht Sache des Parlaments. Bei solchen Vorschlägen sollte man sich auch auf das Maximum beziehen.
    Der Minister hat Ausführungen zum Sachverständigengutachten gemacht. Ich möchte mich heute dazu nicht äußern. Erstens ist bei der Behandlung des Steueränderungsgesetzes dazu gesprochen worden. Zweitens bin ich der Meinung, daß dieses Parlament, bevor das Sachverständigengutachten in der Regierung behandelt ist, noch nicht darüber reden sollte, zumal es noch keine offizielle Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Sachverständigengutachten gibt.
    Nun lassen Sie mich für meine Fraktion zum Gesamtprojekt des Finanzänderungsgesetzes folgendes erklären.
    Wir haben gestern in diesem Hause den ersten Teil eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes für die Einnahmeseite verabschiedet. Heute haben wir über den zweiten Teil der Ausführungsgesetze Beschluß zu fassen und von der Ausgabenseite her mit einer Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen die Finanzplanung dauerhaft zu sichern. Der strukturelle Ausgabenüberhang im Bundeshaushalt wird damit bis 1971 um rund 15 Milliarden DM — ich wiederhole: um
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7337
    Hermsdorf
    rund 15 Milliarden DM — verringert, und zwar um 2,5 Milliarden DM für 1968, um 3,6 Milliarden DM für 1969, um 4,7 Milliarden DM für 1970 und um 4,3 Milliarden DM für 1971.
    Das Finanzänderungsgesetz stopft dem Volumen nach rund ein Viertel der gesamten Deckungslücke im Bundesetat 1968 bis 1971, die Bundeskanzler Kiesinger vor dem Bundestag in der Sondersitzung am 6. September mit insgesamt 64 Milliarden DM bezifferte. Ein weiteres Viertel dieser Gesamtlücke, also weitere rund 15 Milliarden DM, wird im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung anderweitig am Ausgabenbedarf bis 1971 in den einzelnen Bundeshaushalten eingespart.
    Auf der Einnahmenseite tragen in diesem Zeitraum rund 14 Milliarden DM ordentliche Mehreinnahmen aus Steuerrechtsänderungen und rund 20 Milliarden DM aus Kreditmitteln zum Etatausgleich bei. Diese Kombination von Entscheidungen, verbunden mit den flankierenden Maßnahmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft, machen die Finanzen des Bundes wieder überschaubar und funktionsfähig. Für das Vertrauen aller Gruppen von Staatsbürgern — von Arbeitnehmern und Unternehmern, von Konsumenten und Produzenten — in die Solidität der öffentlichen Finanzgebarung wird eine neue Grundlage geschaffen, und die Kreditwürdigkeit des demokratischen Staates wird wieder gefestigt. Dies war eine sehr dringende und sehr schwierige Aufgabe für die Große Koalition. Damit sind nun die wesentlichen Voraussetzungen für eine störungsfreie und stetige Entwicklung der Gesamtwirtschaft gegeben, in der die neue Wirtschaftspolitik ihre Zielsetzungen verwirklichen kann.
    Lassen Sie mich hier einen kleinen Hinweis zur FDP machen, die zum Steueränderungsgesetz eine Reihe von Behauptungen aufgestellt und gemeint hat, hier seien keine Leistungen vollbracht worden. Meine Damen und Herren, alles in allem genommen — Finanzänderungsgesetz, Steueränderungsgesetz, Haushaltskürzungen und andere Maßnahmen seit Beginn der neuen Regierung — muß ein Volumen von 64 Milliarden DM neu gesetzt werden. Ich verstehe nicht, daß das nicht zur Kenntnis genommen wird. 64 Milliarden DM bis zum Jahre 1971 zu versetzen ist in der heutigen Zeit wirklich eine Leistung, vor der man den Hut abnehmen sollte. Man sollte nicht nur verkleinernd die Negativliste aufzeigen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Meine Damen und Herren, das alles, das Steueränderungsgesetz, das Finanzänderungsgesetz, die Kürzungen in den einzelnen Haushalten, müssen Sie als ein System von kommunizierenden Röhren sehen. Dieses Finanzänderungsgesetz ist ein sehr wichtiges Glied für unsere finanzielle Ordnung. Sein Charakter ist — im Gegensatz zu den politischen Entscheidungen, die der mittelfristigen Finanzplanung oder dem Konjunktur- und Strukturprogramm der Bundesregierung zugrunde liegen — vorwiegend fiskalischer Natur. Das heißt, dieses Gesetz ist geprägt vom Zwang zum Haushaltsausgleich.
    Darin ist der Kern unserer parlamentarischen Beratungen zu sehen.
    Die Koalitionsfraktionen hatten am 6. September 1967 in einer Sondensitzung dieses Hohen Hauses grundsätzlich dem Gesamtumfang der mittelfristigen Finanzplanung hinsichtlich der Einnahmen- und Ausgabenseite und der Aufteilung auf die Einzelpläne zugestimmt. Sie hatten sich jedoch — das sage ich besonders für meine Fraktion — die Überprüfung der von der Bundesregierung noch vorzulegenden Ausführungsgesetze im einzelnen und gegebenenfalls auch eine Umschichtung für Einzelpläne vorbehalten.
    Unter dieser Marschroute begannen sofort die konkreten Einzelberatungen zum Finanzänderungsgesetz, nachdem die Bundesregierung ihren Entwurf am 20. Oktober dem Bundestag zugeleitet hatte. Nur mit äußerster Selbstdisziplin des Parlaments ist es uns gelungen, daß die sehr schwierige und umfangreiche Gesetzesmaterie heute fristgerecht mit Inkrafttreten zum 1. Januar 1968 und in dem vorgezeichneten finanziellen Rahmen, auf dem bereits der Entwurf des Bundeshaushaltsplans 1968 aufbaut, verabschiedet werden kann.
    Die vorgenommenen Änderungen und materiellen Verbesserungen des Regierungsentwurfs bewirken eine gerechtere Lastenverteilung, z. B. beim Rentnerbeitrag zur Krankenversicherung, bei den Knappschaftsleistungen, beim Wohn- und Kindergeld und beim Unterhaltssicherungsgesetz. Diese Änderungen bedeuten keine Störung — auch das sage ich an die Adresse der FDP — für den Bundeshaushalt und die mittelfristige Finanzplanung.
    Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums können sich möglicherweise fiskalische Verschlechterungen gegenüber dem Regierungsentwurf ergeben im Umfange von 6 Millionen DM für 1968, von 118 Millionen DM für 1969, von 114 Millionen DM für 1970 und von 123 Millionen DM für 1971.
    Die geringfügigen Abweichungen von der mittelfristigen Planung der Regierung betragen nur rund 0,1 v. H., bezogen auf das jährliche Etatvolumen. Sie sind ohne Schwierigkeiten bei den jährlichen Anpassungen der Planung und bei der Etatberatung auszugleichen. Die genannten Verschlechterungen sind zudem nur theoretischer Natur, da unseres Erachtens die bisherigen Bedarfsschätzungen für das Kindergeld wesentlich zu hoch gegriffen sind, und zwar wegen einer überhöhten Geburtenquote und eines Rückgangs der Zahl der Gastarbeiter.
    Nun zu Sachfragen! Ich sagte vorhin schon, daß das Finanzänderungsgesetz unter dem Zwang der Ordnung und Sanierung der Staatsfinanzen steht. Wir mußten also in vertretbarem Maße am vorhandenen Leistungsrecht vorwiegend im konsumtiven Bereich Veränderungen vornehmen. Für die Sozialdemokratische Partei standen bei diesen unbequemen, aber notwendigen Entscheidungen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und der Belastung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Spitze.

    (Beifall bei der SPD.)

    7338 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Hermsdorf
    Wir waren uns klar darüber, daß die Maßnahmen, mit denen das von der früheren Regierung übernommene Erbe beseitigt werden mußte, auf allen Gebieten Opfer erforderte, also auch im Bereich des Sozial- und des Verteidigungshaushalts. Allerdings durften nach unserer Auffassung bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.
    So begrüßen wir es nachdrücklich, daß als Ergebnis eingehender Beratungen zwischen den Koalitionspartnern in Regierung und Parlament der Regierungsentwurf des Finanzänderungsgesetzes weder eine Änderung der dynamischen, brutto-lohnbezogenen Rentenformel von 1957 noch eine Streichung der Grundrenten der Kriegsopferversorgung noch eine Kürzung des steuerlichen Arbeitnehmerfreibetrages enthielt. Das letzte auch wieder an die Adresse der FDP. Wir sehen darin wesentliche gesellschaftspolitische Entscheidungen der neuen Regierung unter Beteiligung der Sozialdemokraten. Es wäre sehr bedauerlich, wenn der Blick für eine solche positive Entscheidung getrübt würde durch die leider viel stärker ins Licht der Öffentlichkeit gerückte sogenannte Negativ-Liste des Finanzänderungsgesetzes, obwohl dieses — und das muß noch einmal ausdrücklich gesagt werden — keineswegs in die Nähe der sozialen Demontage zu rücken ist.
    Das Schwergewicht der sozialdemokratischen Alternativen für die parlamentarische Beratung des Regierungsentwurfs lag eindeutig bei zwei sozialpolitischen Bereichen, und zwar erstens bei der Rentnerkrankenversicherung und zweitens bei den Leistungen der Knappschaftsversicherung. Über die Einzelheiten und die ihnen innewohnenden Grundsätze sozialer und gesellschaftspolitischer Vorstellungen ist in der zweiten Beratung von meinen Fraktionskollegen alles Notwendige gesagt worden. Ich kann mich daher zusammenfassend auf folgende Feststellungen zum Finanzänderungsgesetz beschränken:
    Erstens. Es wird kein vierprozentiger, sondern nur ein zweiprozentiger Rentnerbeitrag zur Krankenversicherung erhoben. Alle Rentner erhalten künftig die Vorteile einer Krankenpflichtversicherung. Die Finanzierung der Rentnerkrankenversicherung wird neu geregelt, und unter den Krankenkassen erfolgt ein Ausgleich der Ausgaben für die Krankenversicherung der Rentner.
    Zweitens. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird zwar der Steigerungsbetrag für das Knappschaftsruhegeld und die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit schrittweise von 2,5 auf 2 v. H. herabgesetzt, aber der Steigerungsbetrag für Knappschaftsausgleichsleistung bleibt bei 2 v. H. entgegen der beabsichtigten Herabsetzung auf 1,6 v. H.
    Drittens. Die Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung werden in dem durch die mittelfristige Finanzplanung festgelegten Ausmaß gekürzt. Sie betragen künftig 1968 9,5 Milliarden DM, 1969 9,9 Milliarden DM, 1970 10,2 Milliarden DM und 1971 10,7 Milliarden DM.
    Viertens. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung — und das halten wir für einen sehr wichtigen Punkt — wird künftig auf alle Angestellten ausgedehnt. Damit ist ein wesentlicher Durchbruch in Richtung auf eine allgemeine Volksversicherung erfolgt und gelungen.
    Fünftens. Die Novelle zum Mutterschutzgesetz 1965, deren Inkraftreten durch das Haushaltssicherungsgesetz und das Finanzplanungsgesetz zweimal hinausgeschoben wurde, soll nunmehr grundsätzlich vom 1. Januar 1968 an Gesetzeskraft erhalten. Damit wird endlich die Krankenhausentbindung als Pflichtleistung der Krankenversicherung gewährt.
    Sechstens. Der § 56 des Bundesversorgungsgesetzes wird entgegen dem Regierungsentwurf nicht gestrichen. Die Bundesregierung hat ihrer Berichtspflicht über die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Anpassung der Kriegsopferversorgung bis zum Dezember 1970 nachzukommen.
    Siebentes. Die Beiträge zur Altershilfe für Landwirte von gegenwärtig 20 DM werden entgegen der Regierungsvorlage bis 1971 nicht auf 28, sondern nur auf 24 DM erhöht.
    Achtens. Das Kindergeld wird in keiner Weise eingeschränkt. Weder wird die in der Regierungsvorlage vorgesehene Einkommensgrenze für drei und mehr Kinder eingeführt, noch erfolgt eine Kürzung des Drittkindergeldes um 3 DM, wie es zunächst einmal aus Gründen des Etatausgleichs beabsichtigt war.
    Neuntens. Die Leistungen für das Wohngeld werden nicht verschlechtert.
    Zehntens. Die in der Regierungsvorlage enthaltenen Einschränkungen des 2. Wohnungsbaugesetzes für Familienzusatzdarlehen beim Bau von Eigenheimen und für die Bemessung der Einkommensgrenzen von Angehörigen im öffentlich geförderten Wohnungsbau wurden spürbar abgemildert.
    Elftens. Die Bestimmungen des Soldatenversorgungsgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes konnten gegenüber der Regierungsvorlage verbessert werden.
    Zwölftens. Unverändert blieben die Bestimmungen der Regierungsvorlage zum EWG-Anpassungsgesetz und zum Bundesvertriebenengesetz.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluß kommen. Wägt man objektiv einerseits die getroffenen Entscheidungen der Bundesregierung und des Parlaments hinsichtlich der mittelfristigen Finanzplanung einschließlich des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 und des Finanzänderungsgesetzes 1967 und andererseits die harten Realitäten der wirtschafts- und finanzpolitischen Situation gegeneinander ab, dann ist die vorliegende Lösung ein zufriedenstellender Kompromiß, dann ist weder der Vorwurf der Opposition berechtigt, daß die Ausgaben nicht radikal genug gekürzt worden seien — wobei wir allerdings bis jetzt vergeblich auf die konkreten Alternativen der FDP gewartet haben — noch der Vorwurf, daß die „Abschleppkosten" ungerecht verteilt worden sind. Vielmehr wird dieses Gesetz die Basis dafür sein, daß nach der bereinigten Übergangsphase eine zukunftsorientierte rationale Politik
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7339
    Hermsdorf
    gestaltet werden kann, in der die Gesellschaftspolitik einen wichtigen Platz einnimmt.
    Die sozialdemokratische Fraktion stimmt diesem Gesetzentwurf zu.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)