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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 7269 A Amtliche Mitteilungen 7269 B Fragestunde (Drucksachen V/2333, zu V/2333, Nachtrag zu V/2333) Fragen des Abg. Mertes: Schutz der Privatsphäre von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7270 C Mertes (FDP) . . . . . . . . . 7271 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Aufbürdung aller Kosten eines Rechtsstreites auf die unterliegende Prozeßpartei 7271 C Frage des Abg. Müller (Mülheim):: Tätigkeit ausländischer Geheimdienste auf dem Boden der Bundesrepublik . . 7271 D Frage des Abg. Geldner: Sorgen der Heilbäder wegen zu erwartender Einbußen Kattenstroth, Staatssekretär . . . . 7271 D Fragen des Abg. Maucher: Mittel der Unfallberufsgenossenschaft für orthopädisch-technische Forschungsaufträge — Zahl der orthopädisch versorgten Berufsunfallgeschädigten Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7272 A Maucher (CDU/CSU) 7272 C Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 7272 D Burger (CDU/CSU) 7273 B Fragen des Abg. Burger: Abführung eines jährlichen Pauschbetrages durch die deutschen Krankenkassen an die in Italien lebenden Familienangehörigen versicherter Gastarbeiter Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7273 D Burger (CDU/CSU) 7274 A Fragen des Abg. Schmidhuber: Verlust des Arbeitsplatzes von Bergarbeitern seit dem 1. 1. 1966 — Umschulung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7274 C Schmidhuber (CDU/CSU) 7275 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 7275 D Frage des Abg. Dr. Häfele: Gesetzliche Krankenversicherung . . 7276 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Fragen des Abg. Kaffka: Neonazistische Literatur in den Bundeswehrbibliotheken Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7276 B Kaffka (SPD) 7276 D Dröscher (SPD) . . . . . . . 7277 A Felder (SPD) 7277 B Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Mutterschutzgesetz — Schwangerenfürsorge — Notwendigkeit stärkerer Koordinierung der einzelnen Maßnahmen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 7277 D Fragen des Abg. Schlager: Beobachtung des SDS durch den hessischen Verfassungsschutz 7278 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache V/1867); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/2332) — Zweite und dritte Beratung — 7278 C Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Handelszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2077); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2328), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2325) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7278 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (Drucksache V/2081) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2329), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2326) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 A Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2083) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2330), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2327) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 B Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Drucksache V/2300) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2365) — Zweite und dritte Beratung — 7279 D Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 (Drucksache V/2149) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen .V/2341, zu 2341) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . Schoettle (SPD) . . . . 7280 A, 7288 C Dr. Schellenberg (SPD) 7281 B Scheel, Vizepräsident 7283 A Spitzmüller (FDP) . . . 7283 B, 7289 A, 7292 A, B, C, 7293 A, C, 7294 A, 7296 C, 7297 A, 7307 A, 7309 D, 7310C, 7311 A, 7313 D, 7314 A, C, 7321 D, 7327 A, B, 7328 A, 7329 A, C, D, 7342 C Krampe (CDU/CSU) 7285 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . 7286 C, 7296 B, 7303 A, 7326 D Dr. Götz (CDU/CSU) . . 7288 D, 7293 B, 7297 D, 7315 D Stingl (CDU/CSU) 7289 C, 7292 D, 7293 D, 7327 D, 7330 D Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 7290 C Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7291 B Frau Funcke (FPD) . . . . . . . 7294 C Frau Eilers (SPD) . . . . . . . 7295 D Becker (CDU/CSU) . . . . . . . 7297 B Geldner (FDP) . . . . . . . . 7297 C Genscher (FDP) . . . . . . . 7298 B Killat (SPD) 7299 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 7301 C Katzer, Bundesminister 7305 C Exner (CDU/CSU) . . . 7308 B, 7309 D, 7310C, 7328 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) 7310 A, 7328 A Büttner (SPD) . . . . . . . 7311 B Russe (CDU/CSU) 7312 C Ollesch (FDP) . . . . . . . 7313 A Schmidt (Kempten) (FDP) 7314 D, 7315 C, 7316 D Behrendt (SPD) . . . . . . . . 7315 A Glombig (SPD) . . . . . . . 7316 B Maucher (CDU/CSU) 7317 B Reichmann (FDP) . . . . . . 7318 A Röhner (CDU/CSU) . . 7319 B, 7324 C Häussler (CDU/CSU) 7320 C Hauck (SPD) . . . . . . . . 7320 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 7321 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7322 A, 7323 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 7322 B Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 7322 C, 7323 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 III Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 7323 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7323 D Schoettle, Vizepräsident . . . . . 7324 D Dr. Emde (FDP) 7325 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . 7325 B Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . 7326 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7327 C Dr. Wörner (CDU/CSU) . 7328 C, 7330 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 7331 A Jaschke (SPD) . . . . . . . . . 7331 C Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . 7331 D Windelen (CDU/CSU) 7334 C Hermsdorf (SPD) . . . . . . 7336 C Mischnick (FDP) 7339 A Leukert (CDU/CSU) . . . . . 7343 A Nächste Sitzung 7343 D Anlagen 7345 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    *) Siehe Anlage 32 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach* 8. 12. Adorno 8. 12. Dr. Aigner * 8. 12. Frau Albertz 8. 12. Dr. Apel * 8. 12. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 8. 12. Dr. Artzinger * 8. 12. Bading * 8. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 8. 12. Dr. Barzel 8. 12. Bauer (Wasserburg) 9. 12. Prinz von Bayern 8. 12. Berlin 15. 12. Bewerunge 8. 12. Blachstein 15. 12. Blume 8. 12. Blumenfeld** 8. 12. Brese 8. 12. Brück (Holz) ** 8. 12. Dr. Burgbacher 8. 12. Dr. Conring 8. 12. Cramer 17. 12. Dr. Dittrich 8. 12. von Eckardt 8. 12. Dr. Effertz 8. 12. Frau Dr. Elsner 15. 12. Faller * 8. 12. Flämig ** 8. 12. Dr. Furler * 8. 12. Gerlach* 8. 12. Gewandt 8. 12. Gibbert 16. 12. Glüsing 8. 12. Gottesleben 8. 12. Graaff 8. 12. Dr. Gradl 8. 12. Dr. Güde 11. 12. Haage (München) 15. 12. Haar (Stuttgart) 8. 12. Hahn ,(Bielefeld) * 8. 12. Dr. Hammans 8. 12. Dr. Hellige ** 8. 12. Frau Herklotz ** 8. 12. Hilbert 8. 12. Hussong 15. 12. Dr. Jaeger 8. 12. Jahn (Braunschweig) 8. 12. Kahn-Ackermann ** 8. 12. Dr. Kempfler 8. 12. Frau Klee ** 8. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12. Klinker 8. 12. Koenen (Lippstadt) 8. 12. Dr. Kopf ** 8. 12. Frau Korspeter 23. 12. Krammig 8. 12. Frau Dr. Krips 8. 12. Dr. Kübler 31. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12. Kühn (Hildesheim) 9. 12. Kulawig * 8. 12. Kunze 31. 12. Lemmer 8. 12. Lenz (Brühl) 31. 12. Dr. Lindenberg 15. 12. Lücker (München) * 8. 12. Majonica 8. 12. Mauk * 8. 12. Frau Dr. Maxsein ** 8. 12. Memmel * 8. 12. Dr. Mommer 8. 12. Dr. Mende 8. 12. Dr. von Merkatz ** 8. 12. Merten 31. 12. Dr. h. c. Dr. Ing. E. h. Möller 15. 12. Frau Mönikes 15. 12. Paul 31. 12. Pöhler ** 8. 12. Richarts * 8. 12. Richter ** 8. 12. Riedel (Frankfurt) * 8. 12. Dr. Rinderspacher ** 8. 12. Rollmann 15. 12. Dr. Rutschke ** 8. 12. Saam 8. 12. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 20. 12. Schlee 8. 12. Schmidt (Würgendorf) 9. 12. Schmitt (Lockweiler) 8. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 12. Dr. Serres ** 8. 12. Dr. Stecker 8. 12. Steinhoff 31. 12. Tallert O 12. 1.1968 Vogt ** 8. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wienand** 8. 12. Wurbs 8. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU Anlage 2 Dr. Schellenberg (SPD) Vorsitzender des Ausschusses für Sozialpolitik Bonn, den 7. Dezember 1967 Übersicht 1 Entwicklung der Rentenhöhe in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1967 bis 1971 auf Grund der BT-Drucksache V/2341 I. Ausgangsbasis: Rentenhöhe 1967: 100 DM/Mon. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenbetrages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 100,00 108,10 117,10 125,30 132,50 2,20 2,30 2,50 2,70 100,00 105,90 114,80 122,80 129,80 5,9 8,3 *) 8,4 7,0 *) 7,0 5,7 *) 5,7 II. Ausgangsbasis: Rente nach 40 Versicherungsjahren bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenberages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 392,90 424,80 460,10 492,30 520,40 8,50 9,20 9,80 10,40 392,90 416,30 450,90 482,50 510,00 6,0 **) 8,3 **) 7,0 8,3 *) 5,7 7,01 5,7 *) *) geschatzt **) Unterschiede gegenüber I ergeben sich aus Rundungsdifferenzen Übersicht 2 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 I. .Ausgangsbasis : Knappschaftsruhegeld nach 40 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung desSteigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rentein DM/Mon. gegenüberVorjahr = 2 v. H. in v. H. des Rentenbetrags in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 860,10 929,80 966,80 991,40 1 002,40 1 004,70 1 004,70 1 055,00 1 107,80 32,00 34,00 38,00 40,00 54,60 77,00 96,00 100,00 104,00 892,10 19,30 20,10 20,60 21,10 21,60 22,00 23,10 24,20 892,10 944,50 984,70 1 010,80 1 035,90 1 060,10 1 078,70 1 131,90 1 187,60 5,9 4,3 2,7 2,5 2,3 1,8 4,9 4,9 8,3 1 963,80 1 004,80 1 031,40 1 057,00 1 081,70 1 100,70 1 155,00 1 211,80 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 3 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 II. Ausgangsbasis: Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nach Aufgabe einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, Alter beim Rentenbeginn: 40 zurückgelegte Versicherungsjahre: 20 Hauerjahre: 15 Arbeitsverdienst 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung des Steigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 516,10 557,90 592,10 620,70 669,30 715,30 791,30 830,90 872,50 8,00 8,50 9,50 10,00 23,10 33,00 36,00 37,50 39,00 524,10 566,40 601,60 630,70 692,40 748,30 827,30 868,40 911,50 11,30 12,00 12,60 13,80 15,00 16,50 17,40 18,20 524,10 555,10 589,60 618,10 678,60 733,30 810,80 851,00 893,30 5,9 6,2 4,8 9,8 8,1 10,6 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0*) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 4 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Ausschußvorschlag 1967 bis 1975 III. Ausgangsbasis: Knappschaftsausgleichsleistung nach 35 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 602,10 650,90 705,00 754,40 797,40 837,30 879,20 923,20 969,40 32,0034,00 38,00 40,00 42,00 44,00 48,00 50,00 52,00 64, 0 684,90 743,00 794,40 839,40 881,30 927,20 973,20 1 021,40 13,70 14,90 15,90 16,80 17,60 18,50 19,50 20,40 634,10 671,20 728,10 778,50 822,60 863,70 908,70 953,70 1 00,1,00 5,9 8,5 6,9 5,7 5,0 5,2 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Anlage 3 Umdruck 331 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 1 1. Nummer 03 erhält folgende Fassung: ,03. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt: „§ 173 a (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. (2) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an." 2. Nummer 3 a wird gestrichen. 3. In Nummer 4 wird dem § 250 Abs. 5 folgender Satz angefügt: „Diese Versicherten sind auf die in Absatz 1 genannte Mindestzahl der Versicherungspflichtigen anzurechnen." 4. In Nummer 5 werden unter Buchstabe a nach den Worten „ohne Kindergeldzuschuß" die 7350 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Worte „und ohne die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" eingefügt. 5. In Nummer 7 erhält § 393 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als vorgesehen ist." 6. Nummer 11 wird gestrichen. 7. Nummer 11 a wird gestrichen. 8. Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 1304 erhält folgende Fassung: „§ 1304 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Eheschließung an beantragt worden ist." 9. Nummer 14 erhält folgende Fassung: ,14. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar an 16 vom Hundert und vom 1. Januar 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten." 10. Nummer 15 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 336 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 Reichsversicherungsordnung, § 83 Angestelltenversicherungsgesetz, § 96 Reichsknappschaftsgesetz) kann noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind." Bonn, den 7. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 2 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: ,1a) In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „(2a) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, deren Einkommen im vergangenen Jahr den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen haben, und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären."' 3. Es wird folgende neue Nummer 1 b eingefügt: ,1a) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kom- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7351 munalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände" eingefügt.' 4. Nummer 2 a wird gestrichen. 5. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5: 6. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 7. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fasssung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind, und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.".' 9. Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 83 erhält folgende Fassung: „§ 83 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist."' 10. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen die Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 10: 11. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 (1) Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 a von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend. (2) Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des AngestelltenVersicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion 7352 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 6 Umdruck 337 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) In Absatz 2 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 7 Umdruck 338 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. § 96 erhält folgende Fassung: „§ 96 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert jedoch höchstens 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 8 Umdruck 341 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird in § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Den Angestellten nach Absatz 1 werden gleichgestellt Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, soweit deren Einkommen vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 21 600 DM überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 339 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 1 1. In Nummer 1 wird in § 4 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." 2. Es wird folgende neue Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 2 1. In Nummer 1 a) wird in § 5 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7353 2. Es wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 3. In Nummer 3 erhält § 54 a Absatz 2 folgende Fassung: .,, (2) Bei Versicherten, die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Einkommengrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes vom ... (Bundesgesetzbl. I S.... ( von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestellten-Versicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 11 Umdruck 342 Änderungsantrag der Fraktion 'der FDP zur zweiten Beratung 'des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 des neugefaßten Artikels 3 nach ,den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des. von 'der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Es wird folgender neuer Artikel 3 a eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Im Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält § 4 Abs. 2 Buchstabe c folgende Fassung: „c) die leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind 1. Angestellte, denen Generalvollmacht, Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist, 2. Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, 3. Angestellte, die nach Dienstvertrag oder Dienststellung eine in der Ausführung im wesentlichen ,auf eigener Entschlußkraft oder eigener Verantwortung beruhende führende, prüfende, entwerfende, forschende oder beratende Tätigkeit ausüben." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — 'Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 5 wird gestrichen. Bonn, ,den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 14 Umdruck 328 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. 7354 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 15 Umdruck 319 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 (EWG-Anpassungsgesetz) wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 16 Umdruck 318 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 16 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten Landesbehörden Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise zu verteilen, daß in erster Linie die unerledigten Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf berücksichtigt werden."' Bonn, den 5. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 17 Umdruck 324 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Kalinke, Stücklen, Ruf, Dr. Stecker, Horten, Burgemeister und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 1 Nr. 03 wird in § 173 a Abs. 1 der zweite Satz gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Frau Kalinke Stücklen Ruf Dr. Stecker Horten Burgemeister Dr. Becher (Pullach) Dr. Besold Blöcker Frau Blohm Brese Brück (Köln) Dr. Czaja von Eckardt Dr. Elbrächter Frau Enseling Dr. Freiwald Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Haase (Kassel) Dr. Hesberg Dr. Huys Dr. Jaeger Dr. Jahn (Braunschweig) Dr. Eckhardt Kiep Dr. Klepsch Krammig Frau Dr. Kuchtner Lemmer Lemmrich Majonica Missbach Niederalt Ott Frau Pitz-Savelsberg Dr. Pohle Dr. Ritz Rock Dr. Schmidt (Wuppertal) Schröder (Sellstedt) Dr. Siemer Stein (Honrath) Dr. Steinmetz Stiller Frau Stommel Storm Dr. Süsterhenn Tobaben Weigl Wieninger Dr. Wörner Baron von Wrangel Anlage 18 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 18 folgende Fassung: § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.' Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7355 2. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 11 wie folgt geändert: ,11. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 347 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird die bisherige Nummer 1 durch folgende neue Nummer 1 ersetzt: ,1 . In § 5 Abs. 1 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „der achtzehnfache Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 344 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „der Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Schmitt-Vockenhausen Collet Bauer (Würzburg) Gscheidle Hansing Hübner Iven Lenders Dr. Meinecke Müller (Mülheim) Dr. Müller (München) Raffert Frau Renger Strohmayr Vit Wiefel Wilhelm Dorn Dr. Miessner Anlage 21 Umdruck 325 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In § 1 Abs: 1 erhält Nummer 2 von Buchstabe b an folgende Fassung: „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, soweit sie nicht Beamte sind, beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sechzig Kalendermonate versichert waren." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 22 Umdruck 346 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 13 b erhält in § 80 Satz 2 folgende Fassung: „Satz 1 gilt nicht für den Empfänger eines Knappschaftssoldes oder einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat." Bonn, den 8. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 7356 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 23 Umdruck 320 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1963 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 2. In Artikel 2 § 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 332 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wörner, Kiep, Petersen, Dr. Häfele und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird im § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Den Angestellten nach Absatz 1 Satz 1 werden die Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichgestellt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Wörner Kiep Petersen Dr. Häfele Burgemeister Frau Griesinger Hanz (Dahlen) Häussler Illerhaus Rawe Dr. Ritz Dr. Schwörer Stein (Honrath) Dr. Wilhelmi Frau Dr. Wolf Anlage 25 Umdruck 343 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 3 werden in § 54 a Abs. 2 nach den Worten „befreit worden" die Worte „oder die als Selbständige versichert" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 26 Umdruck 345 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 .des neugefaßten Artikels 3 nach den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 27 Umdruck 321 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 a wird eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7357 durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: ,In § 4 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte „nicht angestelltenversicherungspflichtig sind, und" gestrichen.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 28 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 b wird eingefügt: ,Artikel 3 b Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 1. In § 76 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er nicht berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist." 2. § 90 Abs. 8 erhält folgende Fassung: „(8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der die Minderung des Leistungsvermögens besteht oder die Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden." 3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden." b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und sind" die Worte „die Minderung des Leistungsvermögens oder" und hinter den Worten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der nicht mehr bestehenden Minderung des Leistungsvermögens oder" eingefügt.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 29 Umdruck 323 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung dies von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, aus Anlaß der Einbeziehung aller Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung die Vorbereitungen für eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbständige und Angehörige freier Berufe zu intensivieren und dem Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 329 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt festzustellen, auf welche Weise zusätzliche Kapitalmarktmittel bis zur Höhe von 200 Mio DM für die Agrarstruktur bereitgestellt werden können. I. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen nicht darauf ab, nur die Interessen des einzelnen zu fördern, sondern sollen als Voraussetzung und Bestandteil der notwendigen Verbesserung der ländlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Allgemeinheit zugute kommen. II. Durch die Verkürzung der Übergangszeit in der EWG ist die beschleunigte Durchführung dieser Maßnahmen dringender denn je. III. Die Vorschläge der Bundesregierung im Haushaltsplan 1968 und in der mittelfristigen Finanzplanung liegen jedoch erheblich unter den Ansätzen der Jahre 1966 und 1967. 7358 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 IV. Insbesondere sind folgende Titel im Einzelplan 10 aufzustocken: 572 (Flurbereinigung) 100 Mio DM 573 (Buchstaben a bis c) 40 Mio DM 575 (Wasserwirtschaft) 20 Mio DM 516, 517 und 619 (Küstenschutz) 40 Mio DM V. Bei der Bewilligung der Mittel ist sicherzustellen, daß der Kapitaldienst pro ha für die Teilnehmergemeinschaften (Flurbereinigungsverfahren) und für die Deich- und Sielverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände (Wasserwirtschafts-Maßnahmen) gegenüber den in den Jahren 1966 und 1967 gültigen Sätzen nicht erhöht wird. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 31 Umdruck 330 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesrates vom 13. Oktober 1967 stellt der Deutsche Bundestag anläßlich der Verabschiedung von Artikel 12 ides Finanzänderungsgesetzes 1967 fest, daß die Eingliederung vertriebener und geflüchteter Landwirte noch nicht zu einem befriedigenden Abschluß gebracht werden konnte. Angesichts der erneuten Kürzung der Haushaltsmittel und der Bindungsermächtigung für den Siedlungstitel (Kap. 10 02 Tit. 571) wird die Bundesregierung gebeten, den erforderlichen Ausgleich durch Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu Lasten des Zweckvermögens bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu finden. Dadurch wird eine Belastung des Bundeshaushalts vermieden. Der Bundestag setzt dabei voraus, daß die Vergaberichtlinien überprüft und Prioritäten festgestellt werden. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 32 Umdruck 334 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen und dem Bundestag binnen drei Monaten zu berichten, ob bei dem in Artikel 3 beschlossenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unid der Seegenossenschaft außer den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auch die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege außer Betracht bleiben können. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 33 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Klein (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Die Teile I und II der mittelfristigen Finanzplanung haben allen Staatsbürgern Opfer auferlegt. In ganz besonderem Maße trifft dies. aber für die Versicherten in der Rentenversicherung zu — und hier vornehmlich für die Versicherten der Knappschaften. Ich hoffe und glaube, daß es weder in der Absicht der Regierung noch in der Absicht dieses Hohen Hauses liegt, diesen schwer auf den Versicherten lastenden Vorgang noch einmal zu wiederholen. Zu den Belastungen in der Knappschaftsversicherung möchte ich einige besondere Bemerkungen machen. Die Zahl der Beitragszahler beträgt im Augenblick noch rund 400 000, die Zahl der Rentenempfänger dagegen beträgt fast 750 000. Demnach kommen auf einen Beitragszahler nahezu zwei Rentner. Was ist hieraus zu schlußfolgern? 1. Unsere Energiepolitik hat es nicht vermocht, den Fluß des Öls so zu verlangsamen, daß sich die Kohle über einen größeren Zeitraum hätte geordnet zurückentwicklen können. Die Folge davon ist ein Verlust der Arbeitsplätze, ohne daß eine ausreichende Zahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen ist. Damit ist die gleichzeitige Schrumpfung der Zahl der Beitragszahler verbunden. 2. Auf Grund dieses Tatbestandes war es unabwendbar, daß die knappschaftliche Rentenversicherung ohne Schuld der Versicherten in diesen Notzustand geriet. 3. Es ist daher unsere Pflicht, den sich unter unseren Augen vollziehenden Notstand im Bergbau und in der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziell zu tragen. Hiermit meine ich insonderheit die knappschaftliche Rentenversicherung, die wir nicht ein zweites Mal antasten dürfen. Sowohl die Folgen, die hinsichtlich der Arbeitsplätze eingetreten sind, als auch die Folgen, die nun in der knappschaftlichen Rentenversicherung Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7359 spürbar sind, sind Ausdruck der von diesem Hohen Hause im Auftrage des gesamten Volkes getragenen Energiepolitik. Diese Folgen müssen folgerichtig von dem ganzen Volke getragen werden. Auch in der Rentenversicherung werden wohlerworbene Rechte erdient. Es geht daher nicht an, daß Finanzsorgen, an denen die Versicherten keine Schuld tragen, für die nun Sparmaßnahmen getroffen werden, nur den Sozialversicherten angelastet werden. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/2333 Frage 38) : Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Regelung noch für angemessen, wonach auch in Grundsatzprozessen vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten der Bürger, wenn er als Prozeßpartei unterliegt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat? Der Grundsatz, daß in einem gerichtlichen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist allen Verfahrensordnungen gemeinsam. Dieser Grundsatz wurde vom Deutschen Bundestag zuletzt aus Anlaß der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung, also vor ungefähr 2 Jahren, erneut bestätigt. Seither sind keine Umstände bekanntgeworden, die es rechtfertigen würden, von dieser allgemeinen Regel abzugehen. Bei einem gerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger das Gericht anruft, um seinen Fall entscheiden zu lassen. Er geht damit das Risiko ein, daß er die Kosten zu tragen hat, wenn er im Prozeß unterliegt. Dabei kann es keinen Un - terschied machen, ob sich das Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt und ob hierbei Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein können. Es sind keine durchschlagenden Gründe dafür ersichtlich, die Partei, die im Verfahren im Endergebnis unterliegt, von den Kosten ganz oder teilweise freizustellen. Die Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz, wonach für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben werden, beruht auf sozialen Erwägungen, die sich aus 'dem besonderen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben. Diese Sonderregelung kann daher nicht auf das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden. Die Bundesregierung möchte daher eine Änderung der gegenwärtigen Kostenregelung nicht befürworten. Anlage 35 Schriftliche Antwort ,des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/2333 Frage 39) : Sind der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 1967 Vorfälle bekannt geworden, in denen ausländische Geheimdienste oder einzelne für diese Geheimdienste tätige Personen unbefugt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland tätig wurden? Im Bundesgebiet versuchen verschiedene ausländische Nachrichtendienste, vor allem solche des kommunistischen Machtbereichs, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erforschen. Diese Tätigkeit ist mit Strafe bedroht. Sie wird von .den Staatsschutz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet und bekämpft. Einigen ausländischen Nachrichtendiensten ist weniger an der Erforschung deutscher Staatsgeheimnisse als an der Beobachtung ihrer hier lebenden Landsleute oder an der Erforschung von Geheimnissen ihnen feindlich gesonnener dritter Länder gelegen. Auch im 2. Halbjahr 1967 war eine derartige Tätigkeit einiger ausländischer Nachrichtendienste zu beobachten. Soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben ist, laufen beim Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren. Wie Ihnen der Herr Bundesminister ,der Justiz auf Ihre diesbezügliche Frage bereits geantwortet hat, sind Überlegungen im Gange, auch eine bisher nicht strafbare, aber im Interesse der inneren Sicherheit unerwünschte Tätigkeit fremder Geheimdienste strafrechtlich zu ahnden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Josef Strauß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Namen der Bundesregierung darf ich Dank und Genugtuung darüber zum Ausdruck bringen, daß der Entwurf des Finanzänderungsgesetzes vom Haushalts-
    *) Siehe An] age 28
    7332 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Bundesminister Dr. h. c. Strauß
    ausschuß und den beteiligten Fachausschüssen des Deutschen Bundestages so schnell behandelt worden ist, und zwar so schnell, daß das termingerechte Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein wird. Welches Maß an Arbeit von allen Beteiligten geleistet worden ist, wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, ,daß dieses umfangreiche und viele Einzelbereiche berührende Gesetz erst am 24. Oktober hier eingebracht werden konnte. Ich weiß auch, daß sich die Fachausschüsse zum Tell in langen Nachtsitzungen mit den Bestimmungen dieses Entwurfs beschäftigt haben, um zu einem sinnvollen und sachgerechten Ergebnis zu kommen.
    Ich habe bereits bei der Einbringung des Entwurfs keinen Zweifel daran gelassen, daß die Bundesregierung die einzelnen Bestimmungen nicht als der Weisheit letzten Schluß ansieht und sicherlich in Einzelpunkten bessere Lösungen gefunden werden könnten. Ich habe allerdings auch darauf hingewiesen, daß die möglichen Alternativlösungen in jedem Fall dasselbe finanzielle Einsparungsergebnis erbringen müßten, wie es mit dem Entwurf in Aussicht genommen war. Es ist heute bei der abschließenden Beratung des Entwurfs nicht mehr notwendig, darauf hinzuweisen, daß das Finanzänderungsgesetz eine der tragenden Säulen der Finanzplanung und damit des Gesamtprogramms zur langfristigen Konsolidierung der Bundesfinanzen ist. Hierauf ist in der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs wiederholt von verschiedenen Seiten hingewiesen worden, und dieser Punkt hat auch bei den Beratungen in den Ausschüssen durchweg die erforderliche Berücksichtigung gefunden. Insbesondere muß es als Verdienst des Haushaltsausschusses hervorgehoben werden, daß er sich trotz der vielfachen und zahlreichen Änderungsanträge der Fachausschüsse in erster Linie an dem finanziellen Ergebnis und an den Notwedigkeiten der Finanzplanung orientiert hat.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Vorschläge der Fachausschüsse haben in allen Fällen einen sachlich berechtigten und anerkennenswerten Kern. Es liegt aber in der Natur der Sache — wenn ich mir erlauben darf, das zu sagen —, daß nur mit einem Teilbereich befaßten Fachausschüssen der Gesamtüberblick über die finanziellen Möglichkeiten des Bundes fehlt und daß insoweit die entscheidende Koordinierung eben nur im Haushaltsausschuß vorgenommen werden kann. Daß dies mit einem anerkennenswerten Ergebnis geschehen ist, vermerke ich mit besonderem Dank.
    Für den Bundesfinanzminister ist in erster Linie bemerkenswert, ob das finanzielle Ergebnis des Regierungsentwurfs erhalten geblieben ist. Betrachtet man daraufhin die Vorschläge des federführenden Haushaltsausschusses, so kann man feststellen, daß dies für 1968 ohne Einschränkungen der Fall ist. Erlauben Sie mir aber trotzdem den Hinweis, daß dies kein Grund ist, sich mit' dem Erreichten voll zufrieden zu geben. Denn die Einsparungsvorstellungen der Regierung sind gerade für das Jahr 1968 im großen und ganzen erreicht, während für die Jahre ab 1969 wiederum gewisse Lücken bleiben, die uns in der Folgezeit zu neuen Überlegungen zwingen werden. Es ist bedauerlich, daß die Regierungsvorschläge in aller Regel als Maximum dessen betrachtet werden, was an Einsparungen erreicht werden muß. Man glaubt dann, schon mit der ungefähren Erreichung dieses Ergebnisses sich zufriedengeben zu können.
    Demgegenüber möchte ich in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, daß die Ausschüsse des Bundestages nicht in erster Linie ihr Augenmerk darauf richten sollten, wie die „Härten" einer vorgesehenen Regelung abgeschliffen oder vermieden werden können. Sie sollten vielmehr gerade aus ihrer fundierten Fach- und Sachkenntnis heraus Möglichkeiten und Wege aufzeigen, die es uns erlauben, zusätzliche Deckungsmittel freizustellen, nicht zuletzt mit dem Ziel, Finanzmittel zu gewinnen, die für eine wachstumsfördernde Wirtschafts- und Finanzpolitik eingesetzt werden können.
    Das ist um so notwendiger, als das mit dem Finanzänderungsgesetz angestrebte Einsparungsergebnis von vornherein nur das Minimum dessen war, was zur Verwirklichung der Finanzplanung für die Jahre bis 1971 erforderlich ist. Bereits heute läßt sich absehen, daß im Jahre 1968 in manchen Bereichen ein im Haushaltsentwurf bisher nicht berücksichtigter Mehrbedarf entstehen wird, für den noch ein Ausgleich gefunden werden muß. Auch mit der Erreichung des Einsparungsergebnisses des Finanzänderungsgesetzes sind wir infolge des raschen Fortschreitens der Ereignisse und des Wandels der Verhältnisse aus dem Zwang zur Entscheidung noch nicht entlassen. Ich weise in diesem Zusammenhang nur auf den Mehrbedarf hin, der sich aus der Erweiterung bestimmter sozialer Maßnahmen im Steinkohlenbergbau sowie bei der knappschaftlichen Rentenversicherung in einer Größenordnung von voraussichtlich rund 400 Millionen DM im Jahre 1968 ergeben wird. Auch ein Mehr an Einsparungen bei den gesetzlich festliegenden Ausgaben wäre deshalb in keinem Falle ein Zuviel gewesen. Darüber hinaus muß immer wieder bemerkt werden, daß jeder Schritt, den wir heute zur Sanierung der Bundesfinanzen einleiten, auch die Fortschreibung der Finanzplanung im nächsten Jahr erleichtert.
    Die Einschränkungsmaßnahmen des Finanzänderungsgesetzes sind nach dem Ergebnis der Ausschußberatungen weitgehend entschärft worden. Ich erwähne in diesem Zusammenhang nur einige besonders problematische Fragen, die in der Diskussion eine große Rolle gespielt haben, so die Beteiligung der Rentner an den Lasten der Krankenversicherung, die Erhöhung der Beiträge in der landwirtschaftlichen Altershilfe, die Einschränkung des Kindergeldes sowie die Wohngeldregelung. Man kann es begrüßen, daß das finanzielle Ergebnis des Finanzänderungsgesetzes auch ohne einschneidende Maßnahmen in diesen Bereichen ermöglicht wird.
    Auf der anderen Seite erscheint diese Behandlung der Regierungsvorschläge jedoch nicht ganz unbedenklich und es stellt sich die Frage, ob damit nicht die Einsicht in weiten Teilen unserer Bevölkerung über die Notwendigkeit gewisser Opfer unterschätzt worden ist. Es sollte in jedem Falle der Eindruck vermieden werden, daß einmal Geschaffenes oder
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7333
    Bundesminister Dr. h. c. Strauß
    Bestehendes schlechthin und für immer unantastbar ist.
    Auf Grund der Bemühungen der Regierung der Großen Koalition um eine langfristige Sanierung der Bundesfinanzen ist — das glaube ich feststellen zu dürfen — in unserem Volke die Bereitschaft gewachsen, um des allgemeinen Wohles willen auch Opfer hinzunehmen. In dieser Situation sollten gegenüber notwendigen Eingriffen nicht dadurch neue Empfindlichkeiten gezüchtet werden, daß bei Bekanntwerden aller Gegenvorstellungen gegen eine geplante Maßnahme ein ängstliches Bemühen um eine entschärfte Regelung einsetzt, auch wenn diese nur wie in manchen Fällen vorübergehend Erleichterung bringt. Damit könnten wir weder dem in unserem Volke vorhandenen Gefühl von Mitverantwortlichkeit noch den haushaltspolitischen Notwendigkeiten gerecht werden.
    Ich möchte gerade angesichts der Diskussion .der letzten Tage darauf hinweisen, daß es bei dem Finanzänderungsgesetz nicht darum geht, in Verfolgung einer unmodernen, restaurativen, traditionellen und konservativen, gar ängstlichen, im allgemeinen fiskalistisch genannten Haushaltspolitik die Ausgaben sozusagen gewaltsam um jeden Preis zurückzudrängen. Es geht vielmehr um die Schaffung einer soliden Grundlage für eine konjunkturgerechte und an den Zielen der Finanzplanung orientierte Finanzpolitik, mit der allein der Fortschritt von morgen und für morgen möglich und erreicht werden wird. Ein Festhalten an überkommenen Regelungen um jeden Preis kann für die Betroffenen eine durchaus zweifelhafte Wohltat sein, wenn damit der Spielraum für eine in die Zukunft gerichtete Politik weiter eingeengt würde.
    Aus diesen Gründen verbinden sich auch mit den Vorschlägen der Ausschüsse dieses Hohen Hauses zum Finanzänderungsgesetz für den Bundesminister der Finanzen einige Sorgen. Die Vorschläge führen in den Jahren 1969 und 1970 zu Mehrbelastungen von mehr als 100 Millionen DM und im Jahre 1971 sogar zu einer erheblich größeren Mehrbelastung, je nachdem wozu die Beibehaltung des § 56 des Kriegsopfergesetzes führen wird.
    Ich erspare es mir, auf Einzelheiten der Beschlüsse des Haushaltsausschusses, die ja hier genügend erörtert worden sind, einzugehen. Ich werde mir erlauben, bei gegebener Gelegenheit darauf zurückzukommen.
    Angesichts der Schwierigkeiten beim Ausgleich des Haushalts 1968, der den Haushaltsausschuß und dieses Haus noch weidlich in Anspruch nehmen wird, und angesichts der sehr hohen Kreditaufnahme im Jahre 1968 in Höhe von 9,9 Milliarden DM ohne Einrechnung eventueller Kassendefizite habe ich die eindringliche Bitte, .daß der Entwurf des Finanzänderungsgesetzes in der Form der heute erreichten Beschlüsse auf der Basis der Beschlüsse des Haushaltsausschusses erhalten bleibt. Die langfristige Sanierung der Bundesfinanzen würde sonst noch erheblich erschwert werden. Die Beratungen über das jetzt vorliegende Gesetz wie auch die weiteren Beratungen zum Haushalt 1968 müssen bereits die finanziellen Gegebenheiten in den Jahren 1969 und folgende berücksichtigen, damit auf dieser
    Grundlage eine aktive, wachstumsfördernde und
    zukunftsorientierte Politik aufgebaut werden kann.
    Mit dem Ergebnis der heutigen Beschlußfassung werden die Bundesregierung und das Parlament bereits im nächsten Jahr konfrontiert, wenn die Finanzplanung nach § 9 an die zwischenzeitliche Entwicklung und damit auch an die heute gefaßten Beschlüsse unter gleichzeitiger Einbeziehung auch des Jahres 1972 anzupassen und zu ergänzen sein wird. In diesem Zusammenhang möchte ich nur kurz darauf hinweisen, welche Schwierigkeiten sich bereits dann auch für die Jahre bis 1971 ergeben können.
    Im Jahre 1968 wird, wie bereits erwähnt, ein Mehrbedarf in einer Größenordnung von 400 Millionen DM für knappschaftliche Rentenversicherung und soziale Maßnahmen im Steinkohlenbergbau ohne Einrechnung der möglichen Kosten der Ausfallbürgschaft für eine Einheitsgesellschaft anfallen. Es wird im Jahre 1969 das Defizit des Jahres 1967 abzudecken sein, das nach dem heutigen Stand infolge von Mindereinnahmen, bereits im Juni an dieser Stelle angekündigt, und infolge von Mehrausgaben, wie gestern dargestellt, mit etwa 1,5 Milliarden DM angenommen werden muß.

    (Vorsitz: Vizepräsident Scheel.)

    Außerdem wird es notwendig sein, für die Jahre ab 1972 Lösungsmöglichkeiten für alle Bereiche aufzuzeigen, für die im Finanzänderungsgesetz eine Regelung nur bis 1971 gefunden worden ist. Das gilt vor allem auch für den sehr bedeutsamen Sozialbereich einschließlich Familienlastenausgleich.
    Diese kurzen Hinweise mögen genügen, um zu verdeutlichen, daß nicht nur bei den Haushaltsberatungen 1968, sondern auch in der Folgezeit die Finanzlage des Bundes und die Ausgabengestaltung mit allergrößter Disziplin gehandhabt werden muß, wenn die endgültige Sanierung der Bundesfinanzen gelingen soll.
    Bei der endgültigen Sanierung der Bundesfinanzen handelt es sich nicht um die Erfüllung eines traditionellen Anspruchs oder um eine konservative Haushaltspolitik, sondern es handelt sich auch um ein eminent wichtiges Problem, nämlich um die Wiedergewinnung und um die dauernde Erhaltung der politisch-psychologischen Grundlagen für ein wirtschaftlich rationales Verhalten sowohl der Produzenten wie der Konsumenten. Es ist nicht allein damit getan, in einer — wie ich gestern in meiner Rede ausführte — rein antizyklisch orientierten Finanzpolitik eine um jeden Preis zu betreibende Expansion des Haushalts der öffentlichen Gemeinden vorzusehen, sondern jede expansive Finanzpolitik kann nur auf der Grundlage konsolidierter Finanzen erfolgen, und jede expansive Finanzpolitik muß darauf sehen, daß die Stabilität unserer Währung gewährleistet bleibt.
    In Zukunft wird es nicht mehr vorkommen, daß man in einer kurzsichtigen oder einseitigen Betrachtungsweise Stabilitätspolitik und Wachstumspolitk gegeneinander ausspielen kann. Was heute
    7334 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Bundesminister Dr. h. c. Strauß
    zur Verabschiedung ansteht, ist ein echtes Stück Stabilitätspolitik, das seinerseits wieder Voraussetzung für eine weitere, auf der Basis einer gesunden Währung sich vollziehende Wachtumspolitik sein kann.
    Wir werden deshalb auch — ich möchte dem endgültigen Bericht der Bundesregierung nicht vorgreifen — das Gutachten der Sachverständigen sorgfältig prüfen. Ich habe dazu gestern hier wie an anderer Stelle einige Ausführungen gemacht. Ich mache kein Hehl aus meiner Meinung, daß eine Erhöhung der Investitionen der öffentlichen Haushalte im Jahr 1968 um insgesamt 30 % und im Jahre 1969 auf der dann erhöhten Basis um weitere 25 % für den Bund nur möglich wäre mit einer weiteren Verschuldung um 2 bis 3 Milliarden DM im Jahre 1968 und in allen öffentlichen Haushalten, Bund, Länder, Gemeinden, mit einer Gesamtmehrverschuldung um 10 bis 11, unter Umständen um 12 Milliarden DM. Ich begrüße einerseits mutige Vorschläge, aber ich habe mich gestern bemüht aufzuzeigen, wo die Grenzen zwischen wissenschaftlicher Beratung wie natürlich auch das Recht der Fehlentscheidung und des Irrtums einerseits und der politischen Entscheidung und Verantwortung andererseits liegen.
    Aus diesem Grunde kann die Bundesregierung auch nicht den Vorschlägen folgen, jetzt Steuersenkungen oder Beitragsverminderungen oder den Verzicht auf Beitragserhöhung in einer Größenordnung von jährlich 4 bis 5 Milliarden DM vorzunehmen; denn dieser Verzicht würde zunächst eine erhebliche Einnahmeminderung bedeuten. Mit dieser Einnahmeminderung ginge bei einer expansiven Haushaltspolitik durch die Steigerung der öffentlichen Nachfrage eine weitere Erhöhung der Deckungslücke Hand in Hand, so daß Einnahmeverzicht für 1968 plus Kreditmehrfinanzierung für Bund, Länder und Gemeinden zusammengenommen zu Größenordnungen führen würden, bei deren Abdeckung wir von der Bundesbank nicht unterstützt werden würden. Es würde außerdem zu einer Anspannung der Kreditdecke und zu einer Belastung der öffentlichen Meinung führen, so daß das, was an vermeintlichem Vorteil erreicht werden kann, durch allgemeine Unsicherheit, Unruhe, Mangel an Vertrauen in eine stabile Zukunftsentwicklung wieder mehr als kompensiert, nämlich verlorengehen würde.
    Deshalb bin ich diesem Hohen Hause für die rasche Verabschiedung, für die wirksame Unterstützung der Stabilisierungspolitik der Bundesregierung von Herzen dankbar. Ich bin dankbar für die sachkundige, fleißige und zielstrebige Mitarbeit und darf hoffen, daß mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ein wesentlicher Schritt vorwärts getan worden ist, um die beiden großen Ziele unserer Wirtschafts- und Finanzpolitik — Konsolidierung der öffentlichen Finanzen und permanente Wachstumspolitik — im Rahmen einer vernunftgemäßen Größenordnung von nun an sozusagen im ruhigen Fluß der Dinge sicherzustellen. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig verfolgen. Sie wird neue Maßnahmen ergreifen, wenn sie notwendig sind. Sie wird aber an bewährten, gesunden Prinzipien festhalten, wenn keine Notwendigkeit besteht, diese aufzugeben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Windelen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Windelen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir im Namen meiner Fraktion eine kurze Erklärung zur dritten Lesung.
    Wir stehen vor der Schlußabstimmung über das Finanzänderungsgesetz. Über die Einzelheiten brauche ich hier keine weiteren Aussagen mehr zu machen. Das ist in der zweiten Lesung und auch in den letzten Wochen reichlich geschehen. Aber lassen Sie mich doch, da es hier um ein Gesetz mit einem Volumen von vielen Milliarden DM geht, einige Worte zur Gesamtproblematik sagen.
    Mit dem Finanzänderungsgesetz wird ein erster, entscheidender Schritt zur Umstrukturierung der Ausgabenseite des Bundeshaushalts getan. Das Gesetz greift in die Bereiche der konsumtiven Ausgaben des Bundes ein und schneidet sie zurück. Es erfolgt eine Anpassung an die finanziellen Möglichkeiten und an die zukunftsorientierten Investitionen. Die stark gewachsenen Ausgaben müssen langfristig wachsenden Einnahmen angeglichen werden. Hierin liegt die entscheidende Bedeutung dieses Gesetzes.
    Dieses Gesetzgebungswerk besteht aus Konjunkturförderungsmaßnahmen, aus Einnahmeerhöhungen und aus Ausgabensenkungen. In der Sprache der Musik ist das also ein Dreiklang, der die drei Zielsetzungen verkörpert, die zur gleichen Zeit erreicht werden müssen. Heute schlagen wir den dritten Ton dieses Akkords an.
    Manche Kritiker meinen allerdings, daß dieser Akkord nicht ganz der Harmonielehre entspreche, sondern Mißtöne zeige. Nun, darauf läßt sich einiges erwidern. Während der parlamentarischen Beratung sind bereits einige Dissonanzen, die manchen nicht gut im Ohr geklungen haben, ausgemerzt worden. Dies geschah bei der Kindergeldregelung, bei der Eigenheimförderung, bei der Berichtspflicht hinsichtlich der Kriegsopferversorgung und bei den Beiträgen zur Altershilfe der Landwirtschaft. Diese Melodie wird also das Parlament nicht so verlassen, wie sie von der Regierung komponiert worden ist.
    Der andere Gesichtspunkt betrifft allgemeine finanzpolitische Fragen. Das von der Bundesregierung konzipierte und während der Beratungen im Hohen Haus im Prinzip akzeptierte Finanzänderungsgesetz hält die Ausgabenkürzungen auf einer mittleren Linie. Damit erfüllen wir natürlich weder die Erwartungen derjenigen, die nach Mitteln und Wegen sannen, jeder Kürzung aus dem Wege zu gehen, noch allerdings die hochgesteckten Forderungen derer, die mit härtesten Abstrichen, sozusagen einer „Symphonie mit dem Paukenschlag", alle Haushaltsprobleme auf einmal lösen wollten. Bei denjenigen, deren Erwartungen so hochgeschraubt sind, muß das Ergebnis natürlich mißtönend erscheinen. Wer jedoch nüchtern die reale
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7335
    Windelen
    Lage des Möglichen einzuschätzen wußte, der dürfte mit dem vorliegenden Ergebnis einer angestrengten, mühsamen und intensiven Arbeit zufrieden sein.
    Nicht nur das Musikempfinden, sondern auch der Standort des Lauschenden ist von Bedeutung. Viele der angepackten Probleme sind einfach zu kompliziert, sei es von der Sache her, sei es von der politischen Konstellation her, als daß sie mit einem Ruck gelöst werden könnten. So ist dieses Gesetz hier, um in dem Bild zu bleiben, sicher. kein „Lied an die Freude" geworden, sondern eher eine „Unvollendete". Es ist heute schon zu sehen, daß weitere Maßnahmen werden folgen müssen. Einige Probleme blieben ungelöst, z. B. die finanziellen Schwierigkeiten bei den Krankenkassen, der Rentenberg usw.
    Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Haushaltslage 1967. Hier müssen wir nach den vorliegenden Zahlen mit einem Defizit von 1,5 Milliarden DM rechnen. Für 1968 ist schon heute eine Deckungslücke von mehr als 400 Millionen DM erkennbar. Die mittelfristige Finanzplanung wird damit bereits heute in einem Umfang von ca. 2 Milliarden DM vorbelastet und muß entsprechend aktualisiert werden. Das spricht sich so einfach aus. Ich glaube, ich brauche hier nicht zu sagen, was es heißt, diesen Rahmen um 2 Milliarden DM zu aktualisieren.
    Konsequenzen aus dieser finanziellen Situation sind unausweichlich, es sei denn, das Wunder höherer Steuereingänge als erwartet bricht in den kommenden Jahren über uns herein. Ich fürchte, diese „Gefahr" ist nicht sehr groß einzuschätzen. Das alles mag durchaus einleuchtend sein, es wird in den Ohren mancher aber dennoch nicht gut klingen. Nun, man kann es eben nicht jedem recht machen, und wenn man sich an den Grundsatz hält, daß Politik die Kunst des Möglichen ist, dann muß man wohl mit dem Ergebnis noch zufrieden sein.
    Für den Haushaltsausschuß. als federführenden Ausschuß war es eine besonders schwierige Aufgabe, die sich in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit mit den unterschiedlichen Regelungen einer Vielzahl von Sachbereichen auseinanderzusetzen. Die Bewältigung dieser Aufgabe wäre ohne die Hilfe der mitberatenden Ausschüsse nicht möglich gewesen, und so fühle auch ich mich im gleichen Maße wie der Herr Vorsitzende, Vizepräsident Schoettle, berechtigt, an dieser Stelle den übrigen Ausschüssen des Hauses den Dank für die geleistete Arbeit auszusprechen.
    In den meisten Fällen hat ,das Bemühen der Fachausschüsse darin bestanden, die sich aus den Regelungen der Regierungsvorlage ergebenden Belastungen für die Betroffenen zu mildern. Bei einer Verwirklichung aller Anregungen der Fachausschüsse würde sich allerdings eine sehr beträchtliche Verringerung der Beträge ergeben haben, die für die Haushaltsentlastung notwendig sind, und zwar in folgenden Größenordnungen: für 1968 ein Fehlbetrag von 160 Millionen DM, 1969 von 335 Millionen DM 1970 von 980 Millionen DM und 1971 von gleichfalls 980 Millionen DM.
    Ich bitte also um Verständnis, wenn wir den Wünschen und Vorschlägen der Fachausschüsse insoweit nicht voll folgen konnten. Für den Haushaltsausschuß mußte die Aufgabe in erster Linie darin bestehen, unter Würdigung der gegenüber der Regierungsvorlage geltend gemachten Gesichtspunkte das angestrebte Einsparungsergebnis so weit wie irgend möglich zu erhalten. Mancher Vorschlag der Fachausschüsse konnte nur deswegen nicht übernommen werden, weil eine hinreichende anderweitige Deckung nicht angeboten wurde und auch vom Haushaltsausschuß nicht gefunden werden konnte. Der Haushaltsausschuß hat sich bei seinen Beratungen von der Finanzplanung des Bundes, die auch von diesem Haus als Richtschnur akzeptiert worden ist, leiten lassen. Denn Einbrüche in diese Planung würden nicht nur für den Haushaltsausgleich 1968, sondern auch für die Finanzen 'des Bundes in den kommenden Jahren große Gefahren gebracht haben.
    Es ist weitgehend gelungen, die Vorstellungen der Fachausschüsse mit den finanziellen Erfordernissen in Einklang zu bringen. Für 1968 ist das finanzielle Ergebnis des Finanzänderungsgesetzes indem notwendigen Umfang sichergestellt, wie inzwischen auch ,der Finanzminister hier festgestellt hat. In den Folgejahren allerdings werden wir merken, 'daß wir hier eine „unvollendete Symphonie" geschaffen haben.
    Lassen Sie mich auf die Bereiche kurz eingehen, in denen in wesentlicher Weise vom Regierungsentwurf abgewichen worden ist.
    Dies gilt zunächst für den Bereich der Kriegsopferversorgung. Ich glaube, auch die Finanzplanung bietet keinen Anlaß, auf eine Anpassung der Kriegsopferversorgung für alle Zeit zu verzichten. Andererseits dürften durch die Verschiebung der erstmaligen Berichtspflicht der Bundesregierung über die bestehenden Anpassungsmöglichkeiten auf den 31. Dezember 1970 die Finanzen deis Bundes bis 1971 unberührt bleiben. Bei dieser Entscheidung ist der Haushaltsausschuß davon ausgegangen — hier unterscheide ich mich vielleicht ein wenig von meinem Kollegen, dem Berichterstatter Dr. Götz —, daß vor 1972 eine Anpassung der Kriegsopferversorgung nach der augenblicklichen Lage aus finanziellen Gründen kaum möglich sein wird.
    Bereits bei der ersten Beratung des Finanzänderungsgesetzes habe ich darauf hingewiesen, daß die Einschränkungen im Bereich des Familienlastenausgleichs für uns zu den schmerzlichsten. Eingriffen gehören würden. Auf Grund der Entwicklung der Kindergeldzahlungen im laufenden Jahr ist die Annahme berechtigt, daß von einer Einschränkung der Kindergeldleistungen zunächst ganz 'abgesehen werden kann, da im Jahre 1968 voraussichtlich ein Minderbedarf entsteht, der die beabsichtigten Einsparungen in diesem Bereich voll decken wird. Das gibt der Bundesregierung im übrigen den nötigen Spielraum, um ihre neuen Vorstellungen zum Familienlastenausgleich zu entwickeln, worauf nun mit allem Nachdruck hingearbeitet werden sollte. Es muß allerdings bereits heute Klarheit darüber bestehen, daß eine Neuregelung nicht durch eine höhere Haushaltsbelastung erfolgen kann.
    7336 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Windelen
    Auf Einschränkung konnte auch beim Wohngeld verzichtet werden. Hier ergibt sich im Jahre 1968 ebenfalls ein Minderbedarf, und zwar ebenso wie beim Wohngeld auch bei den Wohnungsbauprämien, der die vorgesehene Einsparung voll ausgleicht. Die weitere Beibehaltung der uneingeschränkten Wohngeldleistungen in den Folgejahren hat allerdings zur Voraussetzung, daß die notwendigen Deckungsmittel im Rahmen des Einzelplans 25 frei gemacht werden. Eine Überschreitung der in der Finanzplanung vorgesehenen Ausgaben für den konsumtiven Bereich muß jedenfalls ausgeschlossen bleiben.
    Die Beratungen über die einzelnen Bestimmungen des Finanzänderungsgesetzes haben mit aller Eindringlichkeit deutlich gemacht, welche Aufgaben in vielen Bereichen noch vor uns liegen, die einer dauerhaften und befriedigenden Lösung harren.
    Ich muß jedoch wiederholen: Es wäre ein Trugschluß, wollte man meinen, daß nunmehr für die Jahre bis 1971 ein für allemal Ruhe herrschte und weitere Maßnahmen zur Erhaltung stabiler Bundesfinanzen nun nicht mehr erforderlich sind. Ich nenne hier nochmals den Sozialbereich, in dem noch viele Fragen offen sind und der weiterhin an ,den Bundeshaushalt erhebliche Anforderungen stellt. Trotz der Bemühungen des Ausschusses für Sozialpolitik, zu langfristigen Lösungen zu kommen — die wir ausdrücklich anerkennen —, werden hier in Zukunft neue Überlegungen unabdingbar sein, und zwar nicht nur aus haushaltspolitischen, sondern wohl auch aus sozialpolitischen Erwägungen heraus. Es erscheint mir nicht berechtigt, Überlegungen für eine bessere Abstimmung der Sozialleistungen mit den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten nur deswegen zu verdammen, weil sie von Finanzpolitikern und Haushaltspolitikern kommen. Mit diesem Hinweis soll nicht die sozialpolitische Diskussion in der ersten Beratung des Finanzänderungsgesetzes erneut angefacht werden. Man wird über diese Probleme aber sehr bald wieder sprechen müssen, weil im Rahmen ,der Fortschreibung der Finanzplanung, die uns bereits im nächsten Jahr beschäftigen wird, auch die Fortentwicklung der Sozialpolitik berührt werden wird.
    Mit dem Finanzänderungsgesetz liegt erstmals ein Gesetz vor, das zu einer langfristigen Entlastung des Bundeshaushalts führt und in eine Phase der endgültigen Sanierung ,der Bundesfinanzen überleitet. Dennoch muß es als ein Mangel dieses Gesetzes erscheinen, daß ein großer Teil der Regelungen auf die Jahre bis 1971 beschränkt ist. Ich möchte deswegen an die Bundesregierung die dringende Bitte richten, bei künftig notwendig werdenden Maßnahmen Dauerregelungen vorzusehen, weil es nur auf diese Weise möglich ist, die Entwicklung der konsumtiven Ausgaben wieder fest in den Griff zu bekommen.
    Abschließend möchte ich für die Fraktion der CDU/CSU erklären, daß wir dem Finanzänderungsgesetz in der vorliegenden Fassung zustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)