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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 7269 A Amtliche Mitteilungen 7269 B Fragestunde (Drucksachen V/2333, zu V/2333, Nachtrag zu V/2333) Fragen des Abg. Mertes: Schutz der Privatsphäre von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7270 C Mertes (FDP) . . . . . . . . . 7271 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Aufbürdung aller Kosten eines Rechtsstreites auf die unterliegende Prozeßpartei 7271 C Frage des Abg. Müller (Mülheim):: Tätigkeit ausländischer Geheimdienste auf dem Boden der Bundesrepublik . . 7271 D Frage des Abg. Geldner: Sorgen der Heilbäder wegen zu erwartender Einbußen Kattenstroth, Staatssekretär . . . . 7271 D Fragen des Abg. Maucher: Mittel der Unfallberufsgenossenschaft für orthopädisch-technische Forschungsaufträge — Zahl der orthopädisch versorgten Berufsunfallgeschädigten Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7272 A Maucher (CDU/CSU) 7272 C Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 7272 D Burger (CDU/CSU) 7273 B Fragen des Abg. Burger: Abführung eines jährlichen Pauschbetrages durch die deutschen Krankenkassen an die in Italien lebenden Familienangehörigen versicherter Gastarbeiter Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7273 D Burger (CDU/CSU) 7274 A Fragen des Abg. Schmidhuber: Verlust des Arbeitsplatzes von Bergarbeitern seit dem 1. 1. 1966 — Umschulung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7274 C Schmidhuber (CDU/CSU) 7275 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 7275 D Frage des Abg. Dr. Häfele: Gesetzliche Krankenversicherung . . 7276 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Fragen des Abg. Kaffka: Neonazistische Literatur in den Bundeswehrbibliotheken Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7276 B Kaffka (SPD) 7276 D Dröscher (SPD) . . . . . . . 7277 A Felder (SPD) 7277 B Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Mutterschutzgesetz — Schwangerenfürsorge — Notwendigkeit stärkerer Koordinierung der einzelnen Maßnahmen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 7277 D Fragen des Abg. Schlager: Beobachtung des SDS durch den hessischen Verfassungsschutz 7278 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache V/1867); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/2332) — Zweite und dritte Beratung — 7278 C Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Handelszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2077); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2328), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2325) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7278 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (Drucksache V/2081) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2329), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2326) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 A Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2083) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2330), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2327) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 B Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Drucksache V/2300) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2365) — Zweite und dritte Beratung — 7279 D Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 (Drucksache V/2149) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen .V/2341, zu 2341) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . Schoettle (SPD) . . . . 7280 A, 7288 C Dr. Schellenberg (SPD) 7281 B Scheel, Vizepräsident 7283 A Spitzmüller (FDP) . . . 7283 B, 7289 A, 7292 A, B, C, 7293 A, C, 7294 A, 7296 C, 7297 A, 7307 A, 7309 D, 7310C, 7311 A, 7313 D, 7314 A, C, 7321 D, 7327 A, B, 7328 A, 7329 A, C, D, 7342 C Krampe (CDU/CSU) 7285 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . 7286 C, 7296 B, 7303 A, 7326 D Dr. Götz (CDU/CSU) . . 7288 D, 7293 B, 7297 D, 7315 D Stingl (CDU/CSU) 7289 C, 7292 D, 7293 D, 7327 D, 7330 D Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 7290 C Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7291 B Frau Funcke (FPD) . . . . . . . 7294 C Frau Eilers (SPD) . . . . . . . 7295 D Becker (CDU/CSU) . . . . . . . 7297 B Geldner (FDP) . . . . . . . . 7297 C Genscher (FDP) . . . . . . . 7298 B Killat (SPD) 7299 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 7301 C Katzer, Bundesminister 7305 C Exner (CDU/CSU) . . . 7308 B, 7309 D, 7310C, 7328 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) 7310 A, 7328 A Büttner (SPD) . . . . . . . 7311 B Russe (CDU/CSU) 7312 C Ollesch (FDP) . . . . . . . 7313 A Schmidt (Kempten) (FDP) 7314 D, 7315 C, 7316 D Behrendt (SPD) . . . . . . . . 7315 A Glombig (SPD) . . . . . . . 7316 B Maucher (CDU/CSU) 7317 B Reichmann (FDP) . . . . . . 7318 A Röhner (CDU/CSU) . . 7319 B, 7324 C Häussler (CDU/CSU) 7320 C Hauck (SPD) . . . . . . . . 7320 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 7321 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7322 A, 7323 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 7322 B Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 7322 C, 7323 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 III Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 7323 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7323 D Schoettle, Vizepräsident . . . . . 7324 D Dr. Emde (FDP) 7325 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . 7325 B Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . 7326 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7327 C Dr. Wörner (CDU/CSU) . 7328 C, 7330 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 7331 A Jaschke (SPD) . . . . . . . . . 7331 C Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . 7331 D Windelen (CDU/CSU) 7334 C Hermsdorf (SPD) . . . . . . 7336 C Mischnick (FDP) 7339 A Leukert (CDU/CSU) . . . . . 7343 A Nächste Sitzung 7343 D Anlagen 7345 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    *) Siehe Anlage 32 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach* 8. 12. Adorno 8. 12. Dr. Aigner * 8. 12. Frau Albertz 8. 12. Dr. Apel * 8. 12. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 8. 12. Dr. Artzinger * 8. 12. Bading * 8. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 8. 12. Dr. Barzel 8. 12. Bauer (Wasserburg) 9. 12. Prinz von Bayern 8. 12. Berlin 15. 12. Bewerunge 8. 12. Blachstein 15. 12. Blume 8. 12. Blumenfeld** 8. 12. Brese 8. 12. Brück (Holz) ** 8. 12. Dr. Burgbacher 8. 12. Dr. Conring 8. 12. Cramer 17. 12. Dr. Dittrich 8. 12. von Eckardt 8. 12. Dr. Effertz 8. 12. Frau Dr. Elsner 15. 12. Faller * 8. 12. Flämig ** 8. 12. Dr. Furler * 8. 12. Gerlach* 8. 12. Gewandt 8. 12. Gibbert 16. 12. Glüsing 8. 12. Gottesleben 8. 12. Graaff 8. 12. Dr. Gradl 8. 12. Dr. Güde 11. 12. Haage (München) 15. 12. Haar (Stuttgart) 8. 12. Hahn ,(Bielefeld) * 8. 12. Dr. Hammans 8. 12. Dr. Hellige ** 8. 12. Frau Herklotz ** 8. 12. Hilbert 8. 12. Hussong 15. 12. Dr. Jaeger 8. 12. Jahn (Braunschweig) 8. 12. Kahn-Ackermann ** 8. 12. Dr. Kempfler 8. 12. Frau Klee ** 8. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12. Klinker 8. 12. Koenen (Lippstadt) 8. 12. Dr. Kopf ** 8. 12. Frau Korspeter 23. 12. Krammig 8. 12. Frau Dr. Krips 8. 12. Dr. Kübler 31. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12. Kühn (Hildesheim) 9. 12. Kulawig * 8. 12. Kunze 31. 12. Lemmer 8. 12. Lenz (Brühl) 31. 12. Dr. Lindenberg 15. 12. Lücker (München) * 8. 12. Majonica 8. 12. Mauk * 8. 12. Frau Dr. Maxsein ** 8. 12. Memmel * 8. 12. Dr. Mommer 8. 12. Dr. Mende 8. 12. Dr. von Merkatz ** 8. 12. Merten 31. 12. Dr. h. c. Dr. Ing. E. h. Möller 15. 12. Frau Mönikes 15. 12. Paul 31. 12. Pöhler ** 8. 12. Richarts * 8. 12. Richter ** 8. 12. Riedel (Frankfurt) * 8. 12. Dr. Rinderspacher ** 8. 12. Rollmann 15. 12. Dr. Rutschke ** 8. 12. Saam 8. 12. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 20. 12. Schlee 8. 12. Schmidt (Würgendorf) 9. 12. Schmitt (Lockweiler) 8. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 12. Dr. Serres ** 8. 12. Dr. Stecker 8. 12. Steinhoff 31. 12. Tallert O 12. 1.1968 Vogt ** 8. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wienand** 8. 12. Wurbs 8. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU Anlage 2 Dr. Schellenberg (SPD) Vorsitzender des Ausschusses für Sozialpolitik Bonn, den 7. Dezember 1967 Übersicht 1 Entwicklung der Rentenhöhe in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1967 bis 1971 auf Grund der BT-Drucksache V/2341 I. Ausgangsbasis: Rentenhöhe 1967: 100 DM/Mon. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenbetrages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 100,00 108,10 117,10 125,30 132,50 2,20 2,30 2,50 2,70 100,00 105,90 114,80 122,80 129,80 5,9 8,3 *) 8,4 7,0 *) 7,0 5,7 *) 5,7 II. Ausgangsbasis: Rente nach 40 Versicherungsjahren bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenberages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 392,90 424,80 460,10 492,30 520,40 8,50 9,20 9,80 10,40 392,90 416,30 450,90 482,50 510,00 6,0 **) 8,3 **) 7,0 8,3 *) 5,7 7,01 5,7 *) *) geschatzt **) Unterschiede gegenüber I ergeben sich aus Rundungsdifferenzen Übersicht 2 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 I. .Ausgangsbasis : Knappschaftsruhegeld nach 40 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung desSteigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rentein DM/Mon. gegenüberVorjahr = 2 v. H. in v. H. des Rentenbetrags in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 860,10 929,80 966,80 991,40 1 002,40 1 004,70 1 004,70 1 055,00 1 107,80 32,00 34,00 38,00 40,00 54,60 77,00 96,00 100,00 104,00 892,10 19,30 20,10 20,60 21,10 21,60 22,00 23,10 24,20 892,10 944,50 984,70 1 010,80 1 035,90 1 060,10 1 078,70 1 131,90 1 187,60 5,9 4,3 2,7 2,5 2,3 1,8 4,9 4,9 8,3 1 963,80 1 004,80 1 031,40 1 057,00 1 081,70 1 100,70 1 155,00 1 211,80 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 3 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 II. Ausgangsbasis: Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nach Aufgabe einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, Alter beim Rentenbeginn: 40 zurückgelegte Versicherungsjahre: 20 Hauerjahre: 15 Arbeitsverdienst 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung des Steigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 516,10 557,90 592,10 620,70 669,30 715,30 791,30 830,90 872,50 8,00 8,50 9,50 10,00 23,10 33,00 36,00 37,50 39,00 524,10 566,40 601,60 630,70 692,40 748,30 827,30 868,40 911,50 11,30 12,00 12,60 13,80 15,00 16,50 17,40 18,20 524,10 555,10 589,60 618,10 678,60 733,30 810,80 851,00 893,30 5,9 6,2 4,8 9,8 8,1 10,6 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0*) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 4 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Ausschußvorschlag 1967 bis 1975 III. Ausgangsbasis: Knappschaftsausgleichsleistung nach 35 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 602,10 650,90 705,00 754,40 797,40 837,30 879,20 923,20 969,40 32,0034,00 38,00 40,00 42,00 44,00 48,00 50,00 52,00 64, 0 684,90 743,00 794,40 839,40 881,30 927,20 973,20 1 021,40 13,70 14,90 15,90 16,80 17,60 18,50 19,50 20,40 634,10 671,20 728,10 778,50 822,60 863,70 908,70 953,70 1 00,1,00 5,9 8,5 6,9 5,7 5,0 5,2 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Anlage 3 Umdruck 331 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 1 1. Nummer 03 erhält folgende Fassung: ,03. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt: „§ 173 a (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. (2) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an." 2. Nummer 3 a wird gestrichen. 3. In Nummer 4 wird dem § 250 Abs. 5 folgender Satz angefügt: „Diese Versicherten sind auf die in Absatz 1 genannte Mindestzahl der Versicherungspflichtigen anzurechnen." 4. In Nummer 5 werden unter Buchstabe a nach den Worten „ohne Kindergeldzuschuß" die 7350 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Worte „und ohne die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" eingefügt. 5. In Nummer 7 erhält § 393 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als vorgesehen ist." 6. Nummer 11 wird gestrichen. 7. Nummer 11 a wird gestrichen. 8. Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 1304 erhält folgende Fassung: „§ 1304 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Eheschließung an beantragt worden ist." 9. Nummer 14 erhält folgende Fassung: ,14. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar an 16 vom Hundert und vom 1. Januar 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten." 10. Nummer 15 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 336 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 Reichsversicherungsordnung, § 83 Angestelltenversicherungsgesetz, § 96 Reichsknappschaftsgesetz) kann noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind." Bonn, den 7. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 2 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: ,1a) In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „(2a) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, deren Einkommen im vergangenen Jahr den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen haben, und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären."' 3. Es wird folgende neue Nummer 1 b eingefügt: ,1a) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kom- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7351 munalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände" eingefügt.' 4. Nummer 2 a wird gestrichen. 5. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5: 6. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 7. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fasssung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind, und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.".' 9. Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 83 erhält folgende Fassung: „§ 83 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist."' 10. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen die Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 10: 11. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 (1) Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 a von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend. (2) Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des AngestelltenVersicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion 7352 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 6 Umdruck 337 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) In Absatz 2 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 7 Umdruck 338 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. § 96 erhält folgende Fassung: „§ 96 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert jedoch höchstens 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 8 Umdruck 341 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird in § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Den Angestellten nach Absatz 1 werden gleichgestellt Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, soweit deren Einkommen vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 21 600 DM überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 339 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 1 1. In Nummer 1 wird in § 4 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." 2. Es wird folgende neue Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 2 1. In Nummer 1 a) wird in § 5 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7353 2. Es wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 3. In Nummer 3 erhält § 54 a Absatz 2 folgende Fassung: .,, (2) Bei Versicherten, die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Einkommengrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes vom ... (Bundesgesetzbl. I S.... ( von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestellten-Versicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 11 Umdruck 342 Änderungsantrag der Fraktion 'der FDP zur zweiten Beratung 'des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 des neugefaßten Artikels 3 nach ,den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des. von 'der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Es wird folgender neuer Artikel 3 a eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Im Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält § 4 Abs. 2 Buchstabe c folgende Fassung: „c) die leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind 1. Angestellte, denen Generalvollmacht, Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist, 2. Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, 3. Angestellte, die nach Dienstvertrag oder Dienststellung eine in der Ausführung im wesentlichen ,auf eigener Entschlußkraft oder eigener Verantwortung beruhende führende, prüfende, entwerfende, forschende oder beratende Tätigkeit ausüben." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — 'Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 5 wird gestrichen. Bonn, ,den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 14 Umdruck 328 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. 7354 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 15 Umdruck 319 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 (EWG-Anpassungsgesetz) wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 16 Umdruck 318 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 16 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten Landesbehörden Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise zu verteilen, daß in erster Linie die unerledigten Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf berücksichtigt werden."' Bonn, den 5. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 17 Umdruck 324 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Kalinke, Stücklen, Ruf, Dr. Stecker, Horten, Burgemeister und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 1 Nr. 03 wird in § 173 a Abs. 1 der zweite Satz gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Frau Kalinke Stücklen Ruf Dr. Stecker Horten Burgemeister Dr. Becher (Pullach) Dr. Besold Blöcker Frau Blohm Brese Brück (Köln) Dr. Czaja von Eckardt Dr. Elbrächter Frau Enseling Dr. Freiwald Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Haase (Kassel) Dr. Hesberg Dr. Huys Dr. Jaeger Dr. Jahn (Braunschweig) Dr. Eckhardt Kiep Dr. Klepsch Krammig Frau Dr. Kuchtner Lemmer Lemmrich Majonica Missbach Niederalt Ott Frau Pitz-Savelsberg Dr. Pohle Dr. Ritz Rock Dr. Schmidt (Wuppertal) Schröder (Sellstedt) Dr. Siemer Stein (Honrath) Dr. Steinmetz Stiller Frau Stommel Storm Dr. Süsterhenn Tobaben Weigl Wieninger Dr. Wörner Baron von Wrangel Anlage 18 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 18 folgende Fassung: § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.' Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7355 2. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 11 wie folgt geändert: ,11. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 347 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird die bisherige Nummer 1 durch folgende neue Nummer 1 ersetzt: ,1 . In § 5 Abs. 1 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „der achtzehnfache Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 344 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „der Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Schmitt-Vockenhausen Collet Bauer (Würzburg) Gscheidle Hansing Hübner Iven Lenders Dr. Meinecke Müller (Mülheim) Dr. Müller (München) Raffert Frau Renger Strohmayr Vit Wiefel Wilhelm Dorn Dr. Miessner Anlage 21 Umdruck 325 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In § 1 Abs: 1 erhält Nummer 2 von Buchstabe b an folgende Fassung: „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, soweit sie nicht Beamte sind, beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sechzig Kalendermonate versichert waren." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 22 Umdruck 346 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 13 b erhält in § 80 Satz 2 folgende Fassung: „Satz 1 gilt nicht für den Empfänger eines Knappschaftssoldes oder einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat." Bonn, den 8. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 7356 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 23 Umdruck 320 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1963 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 2. In Artikel 2 § 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 332 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wörner, Kiep, Petersen, Dr. Häfele und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird im § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Den Angestellten nach Absatz 1 Satz 1 werden die Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichgestellt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Wörner Kiep Petersen Dr. Häfele Burgemeister Frau Griesinger Hanz (Dahlen) Häussler Illerhaus Rawe Dr. Ritz Dr. Schwörer Stein (Honrath) Dr. Wilhelmi Frau Dr. Wolf Anlage 25 Umdruck 343 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 3 werden in § 54 a Abs. 2 nach den Worten „befreit worden" die Worte „oder die als Selbständige versichert" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 26 Umdruck 345 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 .des neugefaßten Artikels 3 nach den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 27 Umdruck 321 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 a wird eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7357 durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: ,In § 4 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte „nicht angestelltenversicherungspflichtig sind, und" gestrichen.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 28 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 b wird eingefügt: ,Artikel 3 b Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 1. In § 76 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er nicht berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist." 2. § 90 Abs. 8 erhält folgende Fassung: „(8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der die Minderung des Leistungsvermögens besteht oder die Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden." 3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden." b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und sind" die Worte „die Minderung des Leistungsvermögens oder" und hinter den Worten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der nicht mehr bestehenden Minderung des Leistungsvermögens oder" eingefügt.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 29 Umdruck 323 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung dies von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, aus Anlaß der Einbeziehung aller Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung die Vorbereitungen für eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbständige und Angehörige freier Berufe zu intensivieren und dem Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 329 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt festzustellen, auf welche Weise zusätzliche Kapitalmarktmittel bis zur Höhe von 200 Mio DM für die Agrarstruktur bereitgestellt werden können. I. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen nicht darauf ab, nur die Interessen des einzelnen zu fördern, sondern sollen als Voraussetzung und Bestandteil der notwendigen Verbesserung der ländlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Allgemeinheit zugute kommen. II. Durch die Verkürzung der Übergangszeit in der EWG ist die beschleunigte Durchführung dieser Maßnahmen dringender denn je. III. Die Vorschläge der Bundesregierung im Haushaltsplan 1968 und in der mittelfristigen Finanzplanung liegen jedoch erheblich unter den Ansätzen der Jahre 1966 und 1967. 7358 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 IV. Insbesondere sind folgende Titel im Einzelplan 10 aufzustocken: 572 (Flurbereinigung) 100 Mio DM 573 (Buchstaben a bis c) 40 Mio DM 575 (Wasserwirtschaft) 20 Mio DM 516, 517 und 619 (Küstenschutz) 40 Mio DM V. Bei der Bewilligung der Mittel ist sicherzustellen, daß der Kapitaldienst pro ha für die Teilnehmergemeinschaften (Flurbereinigungsverfahren) und für die Deich- und Sielverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände (Wasserwirtschafts-Maßnahmen) gegenüber den in den Jahren 1966 und 1967 gültigen Sätzen nicht erhöht wird. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 31 Umdruck 330 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesrates vom 13. Oktober 1967 stellt der Deutsche Bundestag anläßlich der Verabschiedung von Artikel 12 ides Finanzänderungsgesetzes 1967 fest, daß die Eingliederung vertriebener und geflüchteter Landwirte noch nicht zu einem befriedigenden Abschluß gebracht werden konnte. Angesichts der erneuten Kürzung der Haushaltsmittel und der Bindungsermächtigung für den Siedlungstitel (Kap. 10 02 Tit. 571) wird die Bundesregierung gebeten, den erforderlichen Ausgleich durch Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu Lasten des Zweckvermögens bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu finden. Dadurch wird eine Belastung des Bundeshaushalts vermieden. Der Bundestag setzt dabei voraus, daß die Vergaberichtlinien überprüft und Prioritäten festgestellt werden. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 32 Umdruck 334 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen und dem Bundestag binnen drei Monaten zu berichten, ob bei dem in Artikel 3 beschlossenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unid der Seegenossenschaft außer den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auch die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege außer Betracht bleiben können. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 33 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Klein (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Die Teile I und II der mittelfristigen Finanzplanung haben allen Staatsbürgern Opfer auferlegt. In ganz besonderem Maße trifft dies. aber für die Versicherten in der Rentenversicherung zu — und hier vornehmlich für die Versicherten der Knappschaften. Ich hoffe und glaube, daß es weder in der Absicht der Regierung noch in der Absicht dieses Hohen Hauses liegt, diesen schwer auf den Versicherten lastenden Vorgang noch einmal zu wiederholen. Zu den Belastungen in der Knappschaftsversicherung möchte ich einige besondere Bemerkungen machen. Die Zahl der Beitragszahler beträgt im Augenblick noch rund 400 000, die Zahl der Rentenempfänger dagegen beträgt fast 750 000. Demnach kommen auf einen Beitragszahler nahezu zwei Rentner. Was ist hieraus zu schlußfolgern? 1. Unsere Energiepolitik hat es nicht vermocht, den Fluß des Öls so zu verlangsamen, daß sich die Kohle über einen größeren Zeitraum hätte geordnet zurückentwicklen können. Die Folge davon ist ein Verlust der Arbeitsplätze, ohne daß eine ausreichende Zahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen ist. Damit ist die gleichzeitige Schrumpfung der Zahl der Beitragszahler verbunden. 2. Auf Grund dieses Tatbestandes war es unabwendbar, daß die knappschaftliche Rentenversicherung ohne Schuld der Versicherten in diesen Notzustand geriet. 3. Es ist daher unsere Pflicht, den sich unter unseren Augen vollziehenden Notstand im Bergbau und in der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziell zu tragen. Hiermit meine ich insonderheit die knappschaftliche Rentenversicherung, die wir nicht ein zweites Mal antasten dürfen. Sowohl die Folgen, die hinsichtlich der Arbeitsplätze eingetreten sind, als auch die Folgen, die nun in der knappschaftlichen Rentenversicherung Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7359 spürbar sind, sind Ausdruck der von diesem Hohen Hause im Auftrage des gesamten Volkes getragenen Energiepolitik. Diese Folgen müssen folgerichtig von dem ganzen Volke getragen werden. Auch in der Rentenversicherung werden wohlerworbene Rechte erdient. Es geht daher nicht an, daß Finanzsorgen, an denen die Versicherten keine Schuld tragen, für die nun Sparmaßnahmen getroffen werden, nur den Sozialversicherten angelastet werden. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/2333 Frage 38) : Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Regelung noch für angemessen, wonach auch in Grundsatzprozessen vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten der Bürger, wenn er als Prozeßpartei unterliegt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat? Der Grundsatz, daß in einem gerichtlichen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist allen Verfahrensordnungen gemeinsam. Dieser Grundsatz wurde vom Deutschen Bundestag zuletzt aus Anlaß der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung, also vor ungefähr 2 Jahren, erneut bestätigt. Seither sind keine Umstände bekanntgeworden, die es rechtfertigen würden, von dieser allgemeinen Regel abzugehen. Bei einem gerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger das Gericht anruft, um seinen Fall entscheiden zu lassen. Er geht damit das Risiko ein, daß er die Kosten zu tragen hat, wenn er im Prozeß unterliegt. Dabei kann es keinen Un - terschied machen, ob sich das Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt und ob hierbei Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein können. Es sind keine durchschlagenden Gründe dafür ersichtlich, die Partei, die im Verfahren im Endergebnis unterliegt, von den Kosten ganz oder teilweise freizustellen. Die Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz, wonach für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben werden, beruht auf sozialen Erwägungen, die sich aus 'dem besonderen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben. Diese Sonderregelung kann daher nicht auf das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden. Die Bundesregierung möchte daher eine Änderung der gegenwärtigen Kostenregelung nicht befürworten. Anlage 35 Schriftliche Antwort ,des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/2333 Frage 39) : Sind der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 1967 Vorfälle bekannt geworden, in denen ausländische Geheimdienste oder einzelne für diese Geheimdienste tätige Personen unbefugt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland tätig wurden? Im Bundesgebiet versuchen verschiedene ausländische Nachrichtendienste, vor allem solche des kommunistischen Machtbereichs, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erforschen. Diese Tätigkeit ist mit Strafe bedroht. Sie wird von .den Staatsschutz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet und bekämpft. Einigen ausländischen Nachrichtendiensten ist weniger an der Erforschung deutscher Staatsgeheimnisse als an der Beobachtung ihrer hier lebenden Landsleute oder an der Erforschung von Geheimnissen ihnen feindlich gesonnener dritter Länder gelegen. Auch im 2. Halbjahr 1967 war eine derartige Tätigkeit einiger ausländischer Nachrichtendienste zu beobachten. Soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben ist, laufen beim Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren. Wie Ihnen der Herr Bundesminister ,der Justiz auf Ihre diesbezügliche Frage bereits geantwortet hat, sind Überlegungen im Gange, auch eine bisher nicht strafbare, aber im Interesse der inneren Sicherheit unerwünschte Tätigkeit fremder Geheimdienste strafrechtlich zu ahnden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Margot Kalinke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Was ich zu Beginn der Debatte über die Krankenversicherung der Rentner und den beabsichtigten umfassenden Versicherungszwang sagte, brauche ich hier nicht zu wiederholen. Gerade in der Großen Koalition werden mit der Behandlung des Themas der Grenzen der staatlichen Sozialpolitik, der Grenzen des modernen Wohlfahrtsstaates in der Industriegesellschaft alle heißen Eisen angerührt; sie berühren die sozialethische Begründung der Selbstverantwortung jedes einzelnen, der Pflichten oder Rechte der Person wie des Staates, sie reichen bis hin zu den großen finanziellen Fragen unseres sozialen Sicherungssystems.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Auch der Solidarität!)

    — Darauf komme ich noch.

    (Zuruf: Hoffentlich!)

    Von der Entscheidung heute hängen nicht nur die 638 Millionen DM Mehreinnahmen ab, welche die einen schätzen und erwarten, oder die 400 Millionen DM, welche die anderen annehmen. Ich möchte hier ein großes Fragezeichen setzen und mich zu denen rechnen, die sich nicht als Weissager verstehen wollen. Denn niemand weiß, wie sich die Beitragszahler nach den Entscheidungen, die das Parlament heute trifft, verhalten werden. Darum ist es kein Wunder, daß auf die fatalen Konsequenzen des totalen Versicherungszwanges in so unerhört vielen Eingaben an das Parlament, in einer solch aktiven Pressediskussion immer wieder mit viel Sachverstand hingewiesen worden ist.
    Bei der Währungsreform begann ja jene unglückliche Situation, in der es viele Menschen als Unrecht empfunden haben, daß die Sozialversicherungsmark anders behandelt wurde als die Sparmark oder die Mark, die für Eigentumsbildung und individuelle Sicherungsmaßnahmen jeder Art ausgegeben oder zurückgelegt wurde. Von hierher rührt auch der Einfluß auf das, was Kollege Weigl eben aussprach und was sicher für viele meiner Kollegen der CDU/CSU gemeinsam mit vielen Staatsbürgern gilt. Alle Kollegen, die mit mir von der Notwendigkeit eines hohen Maßes an freiheitlicher Einscheidungsbereitschaft und -möglichkeit für alle Staatsbürger überzeugt sind, wissen, daß unser Volk ebenso dringend Bürger mit einem hohen Maß an Risikobereitschaft braucht, — wenn wir die Freiheit bewahren wollen.

    (Abg. Winkelheide: Es gibt doch eine Solidarität in der Freiheit!)

    — Ich komme noch auf die Solidarität, Herr Kollege!

    (Lachen.)

    Sie sollten sich nicht aufregen. Ich kenne sehr genau den Unterschied zwischen dem, wozu man frei sein muß, und dem, was es bedeutet, wenn jemandem diese Freiheit genommen wird.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und bei der FDP.)

    Unsere Generation hat eine Zeit erlebt, in der die Freiheit kaum noch die geringste Gasse hatte. Wir sind in der Auseinandersetzung mit den Wörtern „Freiheit" und „Zwang" daher behutsam geworden. Wir sollten in der Diskussion redlich sein,

    (Abg. Killat: Das sollten Sie mal!)

    auch mit dem Begriff der Solidarität oder der Gesellschaftspolitik, der heute im Zeichen wortschöpferischer Neuheiten, im Zeichen großer konzertierter Aktionen, die auch Mißtöne haben können, doch immer ein sehr ernster Auftrag bleibt. Ich bin dankbar dafür, daß es uns im Ausschuß gelungen ist, durch Verbesserungen eine Reihe von Sorgen zu beseitigen und den Eingriff in die Rechtsansprüche, die in der Vergangenheit erworben sind, von denen die Kollegen von der FDP gesprochen haben, weitgehend zu verhindern. Jener Eingriff in Rechte, die in gutem Glauben an den Staat und seine Gesetze begründet worden sind, ist nach dem Vorschlag des Bundesrates nicht erfolgt. Ich meine, daß es wichtig für die Demokratie ist, daß der Staatsbürger dem Staat und dem Parlament vertrauen muß.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und bei der FDP.)

    Er muß also darauf vertrauen können, daß das, was im Gesetz steht, auch gilt. Darum, Herr Kollege Killat, dürfen Sie doch nicht davon sprechen, daß jemand zu Unrecht manipuliert oder sich zu Unrecht einen Vorteil verschafft hat, den der Gesetzgeber, der Sie auch waren, gestattet hat.

    (Beifall bei der FDP.)

    Das gilt für die Steuerpolitik genauso wie für die Sozialpolitik.
    Sie haben mich 1957 ausgelacht, als ich gesagt habe, auch Herr Storch und jeder Bürger werde einen Rentenberater brauchen, um genau zu wissen, wie er sich verhalten müsse. Leider ist es so — und nur insofern stimme ich mit Ihnen überein —, daß Gesetze nicht gut sind, die nicht jeden gleichbehandeln und ihm nicht das gleiche Maß an Rechten geben.

    (Abg. Killat: Sehr richtig, darum wird die Gleichheit jetzt herbeigeführt!)

    Das durfte aber niemals rückwirkend geplant werden, wie der Bundesrat es uns vorgeschlagen hat. Ich sehe es als einen Vorzug an, daß wir das gemeinsam im Ausschuß beseitigt haben.
    Zweifellos wären die Ausführungen zur Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze von allen Seiten sehr viel sorgfältiger diskutiert, Überlegungen gründlicher angestellt und die Konsequenzen besser bedacht worden, wenn wir bei einem Rentenänderungsgesetz oder bei einer Novelle zur Rentenreform Zeit gehabt hätten, diese wichtige Frage zu diskutieren. Es gibt viele Freunde in meiner Fraktion, die einer Dynamisierung ,der Grenze heute zu-
    7304 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Frau Kalinke
    gestimmt hätten. Aber es gibt viele, die mit großen Bedenken und mit sehr ernster Sorge sehen, daß solche Grundsatzentscheidungen wie die Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze in einem Finanzänderungsgesetz getroffen werden sollen. Die einen sagen: weil es aus finanziellen Gründen nötig ist. Der Herr Arbeitsminister war ehrlicher. Er hat in sehr vielen Diskussionsbeiträgen gesagt, daß er es aus gesellschaftspolitischen Gründen für nötig hält. Diese Auffassung kann man vertreten. Ich teile sie nicht. Das ist ein Punkt, in dem wir verschiedener Meinung sind. Aber hier ist in der Tat die Gesellschaft angesprochen, und nicht nur die Angestellten, Kollege Killat, auch nicht nur 'diejenigen, die jetzt Beiträge bezahlen sollen oder werden. Hier sind viele angesprochen, z. B. die freien Berufe und die Selbständigen. Wir werden heute ,am Ende der Debatte einen Entschließungsantrag anzunehmen haben, der deutlich macht, welche Konsequenzen der erste Schritt für die Zukunft hat. Sie beziehen sich auf die Versorgungswerke der freien Berufe, auf die betriebliche Sozialpolitik und auf individuelle Formen der Lebens- und Alterssicherung.
    Viele in diesem Hause wünschten die Öffnung der Rentenversicherung, die die Freien Demokraten angesprochen haben. Aber es ist eine ganz ernste Frage an uns alle, ob diese Öffnung noch mit einem hohen Maß von Freiwilligkeit möglich ist oder ob das nur durch Zwang gellt. Die einen sagen: das ist freiwillig nicht möglich. Ich sage: das wäre sehr wohl möglich,

    (Beifall rechts)

    wenn sich Gruppen mit Mehrheit für diese Freiheit entscheiden und dann natürlich auch die Konsequenzen übernehmen, nämlich Beiträge einkommensgerecht zu zahlen.

    (Abg. Killat: Na also!)

    — Da, Herr Killat, kann die Selbstverwaltung uns manches vorexerzieren. Wir sprechen noch sehr bald über dieses Thema. Aber diese großen Fragen der Gesellschaftspolitik sind es eben, die so erregenden Zündstoff in die Debatten geworfen haben, weil die Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze in ,einem Gesetz, das natürlich nicht vollkommen sein kann, und in der mittelfristigen Finanzplanung, die nach idem Stabilitätsgesetz nur für ein Jahr beschlossen werden kann, ein unerhört heißes Eisen ist. Es 'ist nicht so, daß keine Bereitschaft bestünde, über diese Frage in der Großen Koalition zu Kompromissen zu kommen. Aber es ist nach meiner Auffassung nicht gut, wenn wir hier beim Finanzgesetz eine Entscheidung treffen, die nie wieder zu reparieren ist.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und rechts.)

    Denn das werden Sie mir alle zugeben: in der Sozialpolitik ist jeder Weg zurück unsagbar schwer, ja fast unmöglich. Es müßte schon ein Tabula-rasa-
    Stadium der ersten Stunde eintreten — nach einem großen Zusammenbruch, den wir uns niemals wieder wünschen wollen —, in dem man vielleicht eine Möglichkeit hat, solche Überlegungen einer Reform von Grund auf anzustellen, wie sie hier angedeutet werden, was die FDP lange geträumt hat: eine
    Grundsicherung für alle. Diese kann es nach unserem System und nach den Rechtsansprüchen, die wir nach dem Versicherungsprinzip begründet haben, in diesem Zusammenhang nicht geben. Leider sind die Weichen anders gestellt!
    Gestern hat unser Kollege Professor Balke, anläßlich der Tagung der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände gesagt — und ich stimme ihm und allen, die ihm Beifall geklascht haben, darin voll zu —: Vertrauen in die Zukunft — das soll ja auch dieses Gesetz schaffen — soll die Sicherung aller Haushalte schaffen. Vertrauen in die Zukunft, das ist einer der wichtigsten Aspekte unseres sozialen Sicherungssystems, und hier zeigen sich eben Perspektiven, die wir mit großer Sorge sehen. Sicher gibt es, wie Herr Kollege Weigl gesagt hat, viele Angestellte — wir haben ja die Eingaben der Angestellten aus der chemischen Industrie bekommen —, die in die Sozialversicherung hinein wollten. Sie haben sich das aber — das kann ich Ihnen als leitende Angestellte versichern — ein wenig anders vorgestellt, als es nun aussieht.
    Es scheint so — das hat Kollege Balke gestern mit Recht beklagt —, daß die Bereitschaft vieler Menschen, in der industriellen Massengesellschaft selbstverantwortlich Risiko zu tragen, in Zukunft abnimmt und daß der Ruf nach dem Staat — wer wollte das bestreiten? — zunimmt. Das ist eine Situation, die wir alle gemeinsam beklagen sollten. Sie sagen, der Zug sei abgefahren. Er mag heute abfahren, aber es wäre ein Versäumnis, in diesem Hause nicht mit allem Ernst und allem Verantwortungsbewußtsein zu sagen, was jeder verantwortet, der dieser Entscheidung zustimmt. Hier kann uns Abgeordnete niemand von der Pflicht entbinden, Sachverstand, auch wenn er gelegentlich unbequem ist, Grundsatzhaltung, auch wenn sie nicht immer beliebt ist, und die Gewissenskonflikte mit dem Handaufheben auszutragen.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP.)

    Natürlich gibt es für jeden Bürger ein Sicherungsbedürfnis. Wer wollte es bestreiten? Aber ich bestreite, daß das Sicherungsbedürfnis der wirklich leitenden Angestellten — nicht derjenigen, die nur mehr verdienen und jetzt über 1800 DM bekommen, sondern der Angestellten, die in der Wirtschaft Tätigkeiten verrichten, die sie mit den selbständigen Wirtschaftenden gemeinsam haben — ein anderes ist als das der letzteren. Ich meine, daß die Schichtung der leitenden Angestellten von der unteren Grenze über das mittlere Management bis hin zu denjenigen, die an den Hebeln der Spitzen der Wirtschaft Verantwortung tragen, doch bei Gott sehr unterschiedlich ist. Wir sollten mit großem Ernst zur Kenntnis nehmen, daß die soziale Marktwirtschaft und alle Bemühungen um wirtschaftliches Wachstum — darin sind wir uns heute erfreulicherweise in diesem Haus einig —, die einzigen Voraussetzungen sind, um auch morgen soziale Sicherheit zu schaffen. Und natürlich tragen die leitenden Angestellten auch jetzt schon ein Großteil dazu bei, Kollege Killat. Sie haben sich ja nicht aus der Pflicht, Steuern zu zahlen, herausgedrückt. Sie sind doch diejenigen, die entscheidend die Mehrsteuern
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7305
    Frau Kalinke
    aufbringen müssen und die damit auch die Staatszuschüsse finanzieren.

    (Beifall bei der CDU/CSU und der FDP. — Abg. Geiger: Schwarzweißmalerei!)

    — Das ist keine Schwarzweißmalerei. Wenn Sie schon die Wahrheit nicht hören wollen, doch dies: Aus diesem Personenkreis hat sich selbstverständlich eine große Zahl freiwillig weiterversichert und wird das auch in Zukunft tun. Und natürlich gehört dazu — darüber sind wir uns doch hoffentlich in der Großen Koalition jetzt einig —, daß beide Kirchen und alle Gruppen der Gesellschaft das Eigentum und die Förderung des Eigentums anerkennen. Das ist eine der wichtigsten Forderungen der Christlich Demokratischen Union und der CSU. Wir wollen Eigentum auch in den Händen der Arbeitnehmer sehen. Wer aber 240 oder 300 DM Beiträge monatlich bezahlen muß und nicht wählen kann, kann nicht zu gleicher Zeit die Mittel für Eigentumsbildung, Sicherung und Ausbildung seiner Kinder und selbstverantwortliches Handeln aufbringen, jedenfalls können es sehr viele nicht zu gleicher Zeit bezahlen.
    Der Kollege Genscher hat gesagt, dies wäre eine der Stunden der Wahrheit im Parlament. Nein, meine Freunde, ich fürchte, es ist noch nicht die Stunde der letzten Wahrheit im Parlament. Dieses Parlament ist von solchen Entscheidungen nicht befreit. In der modernen Industriegesellschaft, in einer Gesellschaft, die sich nur behaupten kann, wenn sie eine Leistungsgesellschaft ist, dürfen nicht die Kräfte abwandern, die es noch mit der Freiheit halten. Wenn Sie aus den Erfahrungen in den modernen Industriestaaten England,. Frankreich und Schweden lernen wollten, und wenn Sie aus den bitteren Erfahrungen und Irrtümern lernen, müssen wir nicht den gleichen Preis bezahlen.
    Herr Kollege Killat, lassen Sie mich als Letztes, weil so wenig Aufmerksamkeit für diese Einsichten bei Ihnen vorhanden ist, folgendes sagen. Für Sie ist der umfassende Versicherungszwang eine Grundsatzfrage; für viele von uns ist er genau die Stelle, an der wir „nein" sagen müssen. Für die Koalition ist das eine Kernfrage und ein sehr heißes Eisen, so haben Sie gesagt, Herr Kollege Killat, aber eben doch nicht das Evangelium, von dem ihr Bestand abhängt. Ich glaube, sie hat größere Aufgaben im Finanzänderungsgesetz zu erfüllen, als nur diese Frage zu lösen. Darum sage ich Ihnen das, Herr Killat. Dem Versorgungswerk des ganzen Volkes, das Sie in Ihrem Rundbrief und in Ihren verschiedenen Zeitungsartikeln empfohlen haben, diesem Versorgungswerk, in das heute die Angestellten, morgen die Beamten, übermorgen die Minister

    (Lachen bei der SPD)

    und, wie einige Zeitungen schrieben, vor allen Dingen Sie selber hinein sollten, setzen wir die Forderung nach mehr Freiheit entgegen, setzen wir den Wunsch entgegen nach weniger Eingriffen in die persönliche Sphäre, nach weniger tiefgreifenden Einschnitten in die finanzielle Planung der vielfältigen Sicherungsbedürfnisse der Bürger und ihrer Familien, setzen wir auch den Wunsch entgegen,
    daß die Subsidiarität, lieber Kollege Winkelheide, nicht mit dem Schlagwort der Solidarität restlos beseitigt wird.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP.)

    Ich sage Ihnen — ich will hier niemanden angreifen —, daß wir Christen beider Konfessionen hier sehr ernst zu bedenken haben — auch wenn Sie, Herr Russe, eine so seltsame andere Stellung beziehen —,wohin die Reise gehen soll!

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP.)

    Wir haben Bedenken wegen dem, was auf dem Spiele steht, und auf dem Spiele steht viel mehr als vielleicht 300 oder 400 Millionen DM, die durch die Beseitigung der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenversicherung für eine Zeit mehr eingezahlt werden!

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der FDP.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Bundesminister für Arbeit.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Katzer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte zuerst klarstellen, daß es sich hier um einen Vorschlag der Bundesregierung handelt, dem der Ausschuß seine Zustimmung gegeben hat. Verehrte Frau Kollegin Kalinke, es könnte aus Ihren Ausführungen der Eindruck entstehen — er war sicherlich nicht beabsichtigt, aber er könnte entstehen —, als wenn es hier um eine Frage ginge, die zwischen den Koalitionsfraktionen kontrovers wäre, als wenn die eine Fraktion dafür und die andere dagegen wäre. Dem ist nicht so. Die Bundesregierung hat Ihnen einstimmig diesen Vorschlag gemacht, der hier zur Beratung ansteht.
    Lassen Sie mich ein Zweites sagen, Frau Kollegin Kalinke! Ich habe in der ersten Lesung im Oktober hier sehr ausführlich über die gesamte Problematik besonders dieses Punktes gesprochen. Sie haben mir attestiert, daß ich mich nicht hinter finanzpolitischen Erwägungen versteckt, sondern gesagt hätte, daß ich das gesellschaftspolitisch für erforderlich und wünschenswert hielte. Wahr ist natürlich beides. Wahr ist — denn wir beraten ein Finanzänderungsgesetz —, daß das Finanzielle und das Gesellschaftspolitische hier miteinander übereinstimmen.
    Ich gebe Ihnen zu, Frau Kalinke: Es handelt sich hier um eine entscheidende und grundsätzliche Frage. Ich sage ehrlich — und ich wiederhole das hier —, ich persönlich war etwas Glücklich darüber, daß wir nicht nur immer wieder neue finanzpolitische Gesetze zur Ordnung der Finanzen hier beschließen, sondern im sozialpolitischen Feld dann diese finanzpolitischen Gesetze auch dazu benutzen, unsere sozialpolitischen Vorstellungen für die Zukunft weiterzuentwickeln.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    7306 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Bundesminister Katzer
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wie Sie alle bedauere ich die Zeitnot und den Zeitdruck, unter denen wir stehen, aber wir haben sie uns alle miteinander — wir haben das x-mal gesagt — selber zuzuschreiben.

    (Abg. Killat: Es sind die Verhältnisse!)

    — Genau! Alle miteinander! Denn die Regierung, Herr Kollege Schellenberg, der Arbeitsminister und sein Haus und seine Mitarbeiter, das wissen Sie wie kaum ein anderer, haben ja nicht erst in den letzten vier Wochen, sondern seit Juli dieses Jahres unter einem ständigen unerhörten Druck gestanden, um das zu erfüllen, was letztlich der Finanzminister und was wir alle zur Sicherung der Finanzen hier zu erfüllen haben.
    Ich bin in der schwierigen Lage, daß ich jetzt nicht sehr lange sprechen kann, da wir die Beratungen fortsetzen müssen; ich weiß, unter welchem Druck die Kollegen stehen, die weiter weg wohnen. Aber eines, Frau Kollegin Kalinke, lassen Sie mich mit allem Freimut sagen; dafür ist mir der Punkt zu wichtig. Bisher hat man gesagt: „Es geht um 300 oder 400 Millionen." Das war die große Diskussion vor acht, neun Wochen. Das ist jetzt weg. Gott sei Dank! Jetzt sagt man: „Es geht um eine ganz große gesellschaftspolitische Entscheidung." Hier sage ich: Jawohl, und mit Recht! Und wir wissen das. Wir wollen uns doch nicht hinter finanzpolitischen Erwägungen verstecken, sondern wir wissen das und wir wollen das.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Ich bin glücklich, daß wir uns in der Sache schon sehr viel sachlicher auseinandersetzen können, auch über solch einen zentralen Punkt. Aber ein Wort betrübt mich. Es geht, glaube ich, nicht an, daß man sagt: „Totaler Versorgungszwang". Erstens ist es, wie Sie besser wissen als ich, keine Versorgung,

    (Abg. Frau Kalinke: Das hat Herr Killat gesagt!)

    sondern eine Versicherung. Zweitens, Frau Kollegin Kalinke, ist es doch gar nicht denkbar, den Eindruck zu erwecken, als würde hier etwas gegen den Willen der Beteiligten geschehen. Das ist doch einfach nicht wahr!

    (Beifall bei den Regierungsparteien.—Abg. Killat: Es können doch Befreiungsanträge gestellt werden!)

    Wahr ist doch, daß 'die Beteiligten in ihrer übergroßen Mehrheit das wollen und bejahen, und wahr ist doch — wir haben die Ergebnisse der neuesten Umfragen —, daß große Bereiche der Selbständigen den gleichen Willen, und wie ich glaube, mit Recht, haben.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)