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    Deutscher Bundestag 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 7269 A Amtliche Mitteilungen 7269 B Fragestunde (Drucksachen V/2333, zu V/2333, Nachtrag zu V/2333) Fragen des Abg. Mertes: Schutz der Privatsphäre von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens Benda, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 7270 C Mertes (FDP) . . . . . . . . . 7271 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Aufbürdung aller Kosten eines Rechtsstreites auf die unterliegende Prozeßpartei 7271 C Frage des Abg. Müller (Mülheim):: Tätigkeit ausländischer Geheimdienste auf dem Boden der Bundesrepublik . . 7271 D Frage des Abg. Geldner: Sorgen der Heilbäder wegen zu erwartender Einbußen Kattenstroth, Staatssekretär . . . . 7271 D Fragen des Abg. Maucher: Mittel der Unfallberufsgenossenschaft für orthopädisch-technische Forschungsaufträge — Zahl der orthopädisch versorgten Berufsunfallgeschädigten Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7272 A Maucher (CDU/CSU) 7272 C Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 7272 D Burger (CDU/CSU) 7273 B Fragen des Abg. Burger: Abführung eines jährlichen Pauschbetrages durch die deutschen Krankenkassen an die in Italien lebenden Familienangehörigen versicherter Gastarbeiter Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7273 D Burger (CDU/CSU) 7274 A Fragen des Abg. Schmidhuber: Verlust des Arbeitsplatzes von Bergarbeitern seit dem 1. 1. 1966 — Umschulung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7274 C Schmidhuber (CDU/CSU) 7275 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 7275 D Frage des Abg. Dr. Häfele: Gesetzliche Krankenversicherung . . 7276 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Fragen des Abg. Kaffka: Neonazistische Literatur in den Bundeswehrbibliotheken Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7276 B Kaffka (SPD) 7276 D Dröscher (SPD) . . . . . . . 7277 A Felder (SPD) 7277 B Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Mutterschutzgesetz — Schwangerenfürsorge — Notwendigkeit stärkerer Koordinierung der einzelnen Maßnahmen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 7277 D Fragen des Abg. Schlager: Beobachtung des SDS durch den hessischen Verfassungsschutz 7278 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes (Drucksache V/1867); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/2332) — Zweite und dritte Beratung — 7278 C Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung im Handel sowie im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe (Handelszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2077); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2328), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2325) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7278 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (Drucksache V/2081) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2329), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2326) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 A Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1968 (Handwerkszählungsgesetz 1968) (Drucksache V/2083) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/2330), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2327) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 7279 B Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Kostengesetzen an das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Drucksache V/2300) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2365) — Zweite und dritte Beratung — 7279 D Entwurf eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 (Drucksache V/2149) ; Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksachen .V/2341, zu 2341) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . Schoettle (SPD) . . . . 7280 A, 7288 C Dr. Schellenberg (SPD) 7281 B Scheel, Vizepräsident 7283 A Spitzmüller (FDP) . . . 7283 B, 7289 A, 7292 A, B, C, 7293 A, C, 7294 A, 7296 C, 7297 A, 7307 A, 7309 D, 7310C, 7311 A, 7313 D, 7314 A, C, 7321 D, 7327 A, B, 7328 A, 7329 A, C, D, 7342 C Krampe (CDU/CSU) 7285 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . 7286 C, 7296 B, 7303 A, 7326 D Dr. Götz (CDU/CSU) . . 7288 D, 7293 B, 7297 D, 7315 D Stingl (CDU/CSU) 7289 C, 7292 D, 7293 D, 7327 D, 7330 D Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 7290 C Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 7291 B Frau Funcke (FPD) . . . . . . . 7294 C Frau Eilers (SPD) . . . . . . . 7295 D Becker (CDU/CSU) . . . . . . . 7297 B Geldner (FDP) . . . . . . . . 7297 C Genscher (FDP) . . . . . . . 7298 B Killat (SPD) 7299 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 7301 C Katzer, Bundesminister 7305 C Exner (CDU/CSU) . . . 7308 B, 7309 D, 7310C, 7328 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) 7310 A, 7328 A Büttner (SPD) . . . . . . . 7311 B Russe (CDU/CSU) 7312 C Ollesch (FDP) . . . . . . . 7313 A Schmidt (Kempten) (FDP) 7314 D, 7315 C, 7316 D Behrendt (SPD) . . . . . . . . 7315 A Glombig (SPD) . . . . . . . 7316 B Maucher (CDU/CSU) 7317 B Reichmann (FDP) . . . . . . 7318 A Röhner (CDU/CSU) . . 7319 B, 7324 C Häussler (CDU/CSU) 7320 C Hauck (SPD) . . . . . . . . 7320 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 7321 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 7322 A, 7323 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 7322 B Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 7322 C, 7323 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 III Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 7323 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7323 D Schoettle, Vizepräsident . . . . . 7324 D Dr. Emde (FDP) 7325 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . 7325 B Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . 7326 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7327 C Dr. Wörner (CDU/CSU) . 7328 C, 7330 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 7331 A Jaschke (SPD) . . . . . . . . . 7331 C Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . 7331 D Windelen (CDU/CSU) 7334 C Hermsdorf (SPD) . . . . . . 7336 C Mischnick (FDP) 7339 A Leukert (CDU/CSU) . . . . . 7343 A Nächste Sitzung 7343 D Anlagen 7345 142. Sitzung Bonn, den 8. Dezember 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    *) Siehe Anlage 32 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach* 8. 12. Adorno 8. 12. Dr. Aigner * 8. 12. Frau Albertz 8. 12. Dr. Apel * 8. 12. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 8. 12. Dr. Artzinger * 8. 12. Bading * 8. 12. Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 8. 12. Dr. Barzel 8. 12. Bauer (Wasserburg) 9. 12. Prinz von Bayern 8. 12. Berlin 15. 12. Bewerunge 8. 12. Blachstein 15. 12. Blume 8. 12. Blumenfeld** 8. 12. Brese 8. 12. Brück (Holz) ** 8. 12. Dr. Burgbacher 8. 12. Dr. Conring 8. 12. Cramer 17. 12. Dr. Dittrich 8. 12. von Eckardt 8. 12. Dr. Effertz 8. 12. Frau Dr. Elsner 15. 12. Faller * 8. 12. Flämig ** 8. 12. Dr. Furler * 8. 12. Gerlach* 8. 12. Gewandt 8. 12. Gibbert 16. 12. Glüsing 8. 12. Gottesleben 8. 12. Graaff 8. 12. Dr. Gradl 8. 12. Dr. Güde 11. 12. Haage (München) 15. 12. Haar (Stuttgart) 8. 12. Hahn ,(Bielefeld) * 8. 12. Dr. Hammans 8. 12. Dr. Hellige ** 8. 12. Frau Herklotz ** 8. 12. Hilbert 8. 12. Hussong 15. 12. Dr. Jaeger 8. 12. Jahn (Braunschweig) 8. 12. Kahn-Ackermann ** 8. 12. Dr. Kempfler 8. 12. Frau Klee ** 8. 12. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12. Klinker 8. 12. Koenen (Lippstadt) 8. 12. Dr. Kopf ** 8. 12. Frau Korspeter 23. 12. Krammig 8. 12. Frau Dr. Krips 8. 12. Dr. Kübler 31. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12. Kühn (Hildesheim) 9. 12. Kulawig * 8. 12. Kunze 31. 12. Lemmer 8. 12. Lenz (Brühl) 31. 12. Dr. Lindenberg 15. 12. Lücker (München) * 8. 12. Majonica 8. 12. Mauk * 8. 12. Frau Dr. Maxsein ** 8. 12. Memmel * 8. 12. Dr. Mommer 8. 12. Dr. Mende 8. 12. Dr. von Merkatz ** 8. 12. Merten 31. 12. Dr. h. c. Dr. Ing. E. h. Möller 15. 12. Frau Mönikes 15. 12. Paul 31. 12. Pöhler ** 8. 12. Richarts * 8. 12. Richter ** 8. 12. Riedel (Frankfurt) * 8. 12. Dr. Rinderspacher ** 8. 12. Rollmann 15. 12. Dr. Rutschke ** 8. 12. Saam 8. 12. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 20. 12. Schlee 8. 12. Schmidt (Würgendorf) 9. 12. Schmitt (Lockweiler) 8. 12. Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12. Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 12. Dr. Serres ** 8. 12. Dr. Stecker 8. 12. Steinhoff 31. 12. Tallert O 12. 1.1968 Vogt ** 8. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wienand** 8. 12. Wurbs 8. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU Anlage 2 Dr. Schellenberg (SPD) Vorsitzender des Ausschusses für Sozialpolitik Bonn, den 7. Dezember 1967 Übersicht 1 Entwicklung der Rentenhöhe in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 1967 bis 1971 auf Grund der BT-Drucksache V/2341 I. Ausgangsbasis: Rentenhöhe 1967: 100 DM/Mon. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenbetrages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 100,00 108,10 117,10 125,30 132,50 2,20 2,30 2,50 2,70 100,00 105,90 114,80 122,80 129,80 5,9 8,3 *) 8,4 7,0 *) 7,0 5,7 *) 5,7 II. Ausgangsbasis: Rente nach 40 Versicherungsjahren bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber Rentenberages in DM/Mon. dem Vorjahr in DM/Mon. in v. H. 1967 1968 1969 1970 1971 8,1 392,90 424,80 460,10 492,30 520,40 8,50 9,20 9,80 10,40 392,90 416,30 450,90 482,50 510,00 6,0 **) 8,3 **) 7,0 8,3 *) 5,7 7,01 5,7 *) *) geschatzt **) Unterschiede gegenüber I ergeben sich aus Rundungsdifferenzen Übersicht 2 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 I. .Ausgangsbasis : Knappschaftsruhegeld nach 40 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung desSteigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rentein DM/Mon. gegenüberVorjahr = 2 v. H. in v. H. des Rentenbetrags in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 860,10 929,80 966,80 991,40 1 002,40 1 004,70 1 004,70 1 055,00 1 107,80 32,00 34,00 38,00 40,00 54,60 77,00 96,00 100,00 104,00 892,10 19,30 20,10 20,60 21,10 21,60 22,00 23,10 24,20 892,10 944,50 984,70 1 010,80 1 035,90 1 060,10 1 078,70 1 131,90 1 187,60 5,9 4,3 2,7 2,5 2,3 1,8 4,9 4,9 8,3 1 963,80 1 004,80 1 031,40 1 057,00 1 081,70 1 100,70 1 155,00 1 211,80 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 3 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung 1967 bis 1975 II. Ausgangsbasis: Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nach Aufgabe einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung, Alter beim Rentenbeginn: 40 zurückgelegte Versicherungsjahre: 20 Hauerjahre: 15 Arbeitsverdienst 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung des Steigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 516,10 557,90 592,10 620,70 669,30 715,30 791,30 830,90 872,50 8,00 8,50 9,50 10,00 23,10 33,00 36,00 37,50 39,00 524,10 566,40 601,60 630,70 692,40 748,30 827,30 868,40 911,50 11,30 12,00 12,60 13,80 15,00 16,50 17,40 18,20 524,10 555,10 589,60 618,10 678,60 733,30 810,80 851,00 893,30 5,9 6,2 4,8 9,8 8,1 10,6 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0*) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Übersicht 4 Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Ausschußvorschlag 1967 bis 1975 III. Ausgangsbasis: Knappschaftsausgleichsleistung nach 35 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt. Zugangsjahr: 1966 oder früher Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber = 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr des Rentenbetrags in v. H. in DM/Mon. 1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 602,10 650,90 705,00 754,40 797,40 837,30 879,20 923,20 969,40 32,0034,00 38,00 40,00 42,00 44,00 48,00 50,00 52,00 64, 0 684,90 743,00 794,40 839,40 881,30 927,20 973,20 1 021,40 13,70 14,90 15,90 16,80 17,60 18,50 19,50 20,40 634,10 671,20 728,10 778,50 822,60 863,70 908,70 953,70 1 00,1,00 5,9 8,5 6,9 5,7 5,0 5,2 5,0 5,0 8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) *) geschätzt Anlage 3 Umdruck 331 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 1 1. Nummer 03 erhält folgende Fassung: ,03. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt: „§ 173 a (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit. (2) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an." 2. Nummer 3 a wird gestrichen. 3. In Nummer 4 wird dem § 250 Abs. 5 folgender Satz angefügt: „Diese Versicherten sind auf die in Absatz 1 genannte Mindestzahl der Versicherungspflichtigen anzurechnen." 4. In Nummer 5 werden unter Buchstabe a nach den Worten „ohne Kindergeldzuschuß" die 7350 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Worte „und ohne die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" eingefügt. 5. In Nummer 7 erhält § 393 a Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als vorgesehen ist." 6. Nummer 11 wird gestrichen. 7. Nummer 11 a wird gestrichen. 8. Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 1304 erhält folgende Fassung: „§ 1304 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Eheschließung an beantragt worden ist." 9. Nummer 14 erhält folgende Fassung: ,14. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar an 16 vom Hundert und vom 1. Januar 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten." 10. Nummer 15 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 336 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 Reichsversicherungsordnung, § 83 Angestelltenversicherungsgesetz, § 96 Reichsknappschaftsgesetz) kann noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind." Bonn, den 7. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 § 2 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt: ,1a) In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „(2a) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, deren Einkommen im vergangenen Jahr den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen haben, und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären."' 3. Es wird folgende neue Nummer 1 b eingefügt: ,1a) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kom- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7351 munalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände" eingefügt.' 4. Nummer 2 a wird gestrichen. 5. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5: 6. Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 7. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fasssung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind, und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7: 8. Nummer 4 erhält folgende Fassung: ,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.".' 9. Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,5. § 83 erhält folgende Fassung: „§ 83 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt wird. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist."' 10. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen die Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 10: 11. Nummer 8 erhält folgende Fassung: ,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt: „§ 113 (1) Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 a von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend. (2) Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des AngestelltenVersicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion 7352 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 6 Umdruck 337 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) In Absatz 2 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 7 Umdruck 338 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. § 96 erhält folgende Fassung: „§ 96 (1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert jedoch höchstens 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist. (2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 8 Umdruck 341 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird in § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „ (2) Den Angestellten nach Absatz 1 werden gleichgestellt Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, soweit deren Einkommen vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 21 600 DM überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 339 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 1 1. In Nummer 1 wird in § 4 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." 2. Es wird folgende neue Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 2 1. In Nummer 1 a) wird in § 5 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen." Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7353 2. Es wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgender Absatz 2 wird neu eingefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 3. In Nummer 3 erhält § 54 a Absatz 2 folgende Fassung: .,, (2) Bei Versicherten, die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Einkommengrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes vom ... (Bundesgesetzbl. I S.... ( von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestellten-Versicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben." Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 11 Umdruck 342 Änderungsantrag der Fraktion 'der FDP zur zweiten Beratung 'des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 des neugefaßten Artikels 3 nach ,den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des. von 'der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Es wird folgender neuer Artikel 3 a eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Im Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält § 4 Abs. 2 Buchstabe c folgende Fassung: „c) die leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind 1. Angestellte, denen Generalvollmacht, Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist, 2. Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, 3. Angestellte, die nach Dienstvertrag oder Dienststellung eine in der Ausführung im wesentlichen ,auf eigener Entschlußkraft oder eigener Verantwortung beruhende führende, prüfende, entwerfende, forschende oder beratende Tätigkeit ausüben." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 13 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — 'Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 5 wird gestrichen. Bonn, ,den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 14 Umdruck 328 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. 7354 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird gestrichen. Bonn, den 7. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 15 Umdruck 319 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 (EWG-Anpassungsgesetz) wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 16 Umdruck 318 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 16 erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender Fassung anzuwenden: „§ 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten Landesbehörden Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise zu verteilen, daß in erster Linie die unerledigten Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf berücksichtigt werden."' Bonn, den 5. Dezember 1967 Mischnick und Fraktion Anlage 17 Umdruck 324 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Kalinke, Stücklen, Ruf, Dr. Stecker, Horten, Burgemeister und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 1 Nr. 03 wird in § 173 a Abs. 1 der zweite Satz gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Frau Kalinke Stücklen Ruf Dr. Stecker Horten Burgemeister Dr. Becher (Pullach) Dr. Besold Blöcker Frau Blohm Brese Brück (Köln) Dr. Czaja von Eckardt Dr. Elbrächter Frau Enseling Dr. Freiwald Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Haase (Kassel) Dr. Hesberg Dr. Huys Dr. Jaeger Dr. Jahn (Braunschweig) Dr. Eckhardt Kiep Dr. Klepsch Krammig Frau Dr. Kuchtner Lemmer Lemmrich Majonica Missbach Niederalt Ott Frau Pitz-Savelsberg Dr. Pohle Dr. Ritz Rock Dr. Schmidt (Wuppertal) Schröder (Sellstedt) Dr. Siemer Stein (Honrath) Dr. Steinmetz Stiller Frau Stommel Storm Dr. Süsterhenn Tobaben Weigl Wieninger Dr. Wörner Baron von Wrangel Anlage 18 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 18 folgende Fassung: § 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.' Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7355 2. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 11 wie folgt geändert: ,11. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 19 Umdruck 347 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird die bisherige Nummer 1 durch folgende neue Nummer 1 ersetzt: ,1 . In § 5 Abs. 1 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „der achtzehnfache Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 344 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt: ,1 a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „der Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.' Bonn, den 8. Dezember 1967 Schmitt-Vockenhausen Collet Bauer (Würzburg) Gscheidle Hansing Hübner Iven Lenders Dr. Meinecke Müller (Mülheim) Dr. Müller (München) Raffert Frau Renger Strohmayr Vit Wiefel Wilhelm Dorn Dr. Miessner Anlage 21 Umdruck 325 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In § 1 Abs: 1 erhält Nummer 2 von Buchstabe b an folgende Fassung: „b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, soweit sie nicht Beamte sind, beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sechzig Kalendermonate versichert waren." ' Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 22 Umdruck 346 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 § 3 Nr. 13 b erhält in § 80 Satz 2 folgende Fassung: „Satz 1 gilt nicht für den Empfänger eines Knappschaftssoldes oder einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat." Bonn, den 8. Dezember 1967 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 7356 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 Anlage 23 Umdruck 320 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 § 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt: ,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1963 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' 2. In Artikel 2 § 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird neu angefügt: „(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." ' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 24 Umdruck 332 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wörner, Kiep, Petersen, Dr. Häfele und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird im § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Den Angestellten nach Absatz 1 Satz 1 werden die Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichgestellt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte." Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Wörner Kiep Petersen Dr. Häfele Burgemeister Frau Griesinger Hanz (Dahlen) Häussler Illerhaus Rawe Dr. Ritz Dr. Schwörer Stein (Honrath) Dr. Wilhelmi Frau Dr. Wolf Anlage 25 Umdruck 343 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 2 Nr. 3 werden in § 54 a Abs. 2 nach den Worten „befreit worden" die Worte „oder die als Selbständige versichert" eingefügt. Bonn, den 7. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 26 Umdruck 345 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 § 4 werden in § 5 .des neugefaßten Artikels 3 nach den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt. Bonn, den 8. Dezember 1967 Zoglmann und Fraktion Anlage 27 Umdruck 321 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 a wird eingefügt: ,Artikel 3 a Betriebsverfassungsgesetz Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7357 durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: ,In § 4 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte „nicht angestelltenversicherungspflichtig sind, und" gestrichen.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 28 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 b wird eingefügt: ,Artikel 3 b Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert: 1. In § 76 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er nicht berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist." 2. § 90 Abs. 8 erhält folgende Fassung: „(8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der die Minderung des Leistungsvermögens besteht oder die Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden." 3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden." b) In Satz 2 werden hinter den Worten „und sind" die Worte „die Minderung des Leistungsvermögens oder" und hinter den Worten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der nicht mehr bestehenden Minderung des Leistungsvermögens oder" eingefügt.' Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 29 Umdruck 323 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung dies von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, aus Anlaß der Einbeziehung aller Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung die Vorbereitungen für eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbständige und Angehörige freier Berufe zu intensivieren und dem Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Bonn, den 6. Dezember 1967 Stücklen und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 30 Umdruck 329 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt festzustellen, auf welche Weise zusätzliche Kapitalmarktmittel bis zur Höhe von 200 Mio DM für die Agrarstruktur bereitgestellt werden können. I. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen nicht darauf ab, nur die Interessen des einzelnen zu fördern, sondern sollen als Voraussetzung und Bestandteil der notwendigen Verbesserung der ländlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Allgemeinheit zugute kommen. II. Durch die Verkürzung der Übergangszeit in der EWG ist die beschleunigte Durchführung dieser Maßnahmen dringender denn je. III. Die Vorschläge der Bundesregierung im Haushaltsplan 1968 und in der mittelfristigen Finanzplanung liegen jedoch erheblich unter den Ansätzen der Jahre 1966 und 1967. 7358 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 IV. Insbesondere sind folgende Titel im Einzelplan 10 aufzustocken: 572 (Flurbereinigung) 100 Mio DM 573 (Buchstaben a bis c) 40 Mio DM 575 (Wasserwirtschaft) 20 Mio DM 516, 517 und 619 (Küstenschutz) 40 Mio DM V. Bei der Bewilligung der Mittel ist sicherzustellen, daß der Kapitaldienst pro ha für die Teilnehmergemeinschaften (Flurbereinigungsverfahren) und für die Deich- und Sielverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände (Wasserwirtschafts-Maßnahmen) gegenüber den in den Jahren 1966 und 1967 gültigen Sätzen nicht erhöht wird. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 31 Umdruck 330 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesrates vom 13. Oktober 1967 stellt der Deutsche Bundestag anläßlich der Verabschiedung von Artikel 12 ides Finanzänderungsgesetzes 1967 fest, daß die Eingliederung vertriebener und geflüchteter Landwirte noch nicht zu einem befriedigenden Abschluß gebracht werden konnte. Angesichts der erneuten Kürzung der Haushaltsmittel und der Bindungsermächtigung für den Siedlungstitel (Kap. 10 02 Tit. 571) wird die Bundesregierung gebeten, den erforderlichen Ausgleich durch Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu Lasten des Zweckvermögens bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu finden. Dadurch wird eine Belastung des Bundeshaushalts vermieden. Der Bundestag setzt dabei voraus, daß die Vergaberichtlinien überprüft und Prioritäten festgestellt werden. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 32 Umdruck 334 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen und dem Bundestag binnen drei Monaten zu berichten, ob bei dem in Artikel 3 beschlossenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unid der Seegenossenschaft außer den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auch die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege außer Betracht bleiben können. Bonn, den 7. Dezember 1967 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 33 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Klein (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Die Teile I und II der mittelfristigen Finanzplanung haben allen Staatsbürgern Opfer auferlegt. In ganz besonderem Maße trifft dies. aber für die Versicherten in der Rentenversicherung zu — und hier vornehmlich für die Versicherten der Knappschaften. Ich hoffe und glaube, daß es weder in der Absicht der Regierung noch in der Absicht dieses Hohen Hauses liegt, diesen schwer auf den Versicherten lastenden Vorgang noch einmal zu wiederholen. Zu den Belastungen in der Knappschaftsversicherung möchte ich einige besondere Bemerkungen machen. Die Zahl der Beitragszahler beträgt im Augenblick noch rund 400 000, die Zahl der Rentenempfänger dagegen beträgt fast 750 000. Demnach kommen auf einen Beitragszahler nahezu zwei Rentner. Was ist hieraus zu schlußfolgern? 1. Unsere Energiepolitik hat es nicht vermocht, den Fluß des Öls so zu verlangsamen, daß sich die Kohle über einen größeren Zeitraum hätte geordnet zurückentwicklen können. Die Folge davon ist ein Verlust der Arbeitsplätze, ohne daß eine ausreichende Zahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen ist. Damit ist die gleichzeitige Schrumpfung der Zahl der Beitragszahler verbunden. 2. Auf Grund dieses Tatbestandes war es unabwendbar, daß die knappschaftliche Rentenversicherung ohne Schuld der Versicherten in diesen Notzustand geriet. 3. Es ist daher unsere Pflicht, den sich unter unseren Augen vollziehenden Notstand im Bergbau und in der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziell zu tragen. Hiermit meine ich insonderheit die knappschaftliche Rentenversicherung, die wir nicht ein zweites Mal antasten dürfen. Sowohl die Folgen, die hinsichtlich der Arbeitsplätze eingetreten sind, als auch die Folgen, die nun in der knappschaftlichen Rentenversicherung Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7359 spürbar sind, sind Ausdruck der von diesem Hohen Hause im Auftrage des gesamten Volkes getragenen Energiepolitik. Diese Folgen müssen folgerichtig von dem ganzen Volke getragen werden. Auch in der Rentenversicherung werden wohlerworbene Rechte erdient. Es geht daher nicht an, daß Finanzsorgen, an denen die Versicherten keine Schuld tragen, für die nun Sparmaßnahmen getroffen werden, nur den Sozialversicherten angelastet werden. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/2333 Frage 38) : Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Regelung noch für angemessen, wonach auch in Grundsatzprozessen vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten der Bürger, wenn er als Prozeßpartei unterliegt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat? Der Grundsatz, daß in einem gerichtlichen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist allen Verfahrensordnungen gemeinsam. Dieser Grundsatz wurde vom Deutschen Bundestag zuletzt aus Anlaß der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung, also vor ungefähr 2 Jahren, erneut bestätigt. Seither sind keine Umstände bekanntgeworden, die es rechtfertigen würden, von dieser allgemeinen Regel abzugehen. Bei einem gerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger das Gericht anruft, um seinen Fall entscheiden zu lassen. Er geht damit das Risiko ein, daß er die Kosten zu tragen hat, wenn er im Prozeß unterliegt. Dabei kann es keinen Un - terschied machen, ob sich das Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt und ob hierbei Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein können. Es sind keine durchschlagenden Gründe dafür ersichtlich, die Partei, die im Verfahren im Endergebnis unterliegt, von den Kosten ganz oder teilweise freizustellen. Die Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz, wonach für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben werden, beruht auf sozialen Erwägungen, die sich aus 'dem besonderen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben. Diese Sonderregelung kann daher nicht auf das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden. Die Bundesregierung möchte daher eine Änderung der gegenwärtigen Kostenregelung nicht befürworten. Anlage 35 Schriftliche Antwort ,des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/2333 Frage 39) : Sind der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 1967 Vorfälle bekannt geworden, in denen ausländische Geheimdienste oder einzelne für diese Geheimdienste tätige Personen unbefugt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland tätig wurden? Im Bundesgebiet versuchen verschiedene ausländische Nachrichtendienste, vor allem solche des kommunistischen Machtbereichs, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erforschen. Diese Tätigkeit ist mit Strafe bedroht. Sie wird von .den Staatsschutz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet und bekämpft. Einigen ausländischen Nachrichtendiensten ist weniger an der Erforschung deutscher Staatsgeheimnisse als an der Beobachtung ihrer hier lebenden Landsleute oder an der Erforschung von Geheimnissen ihnen feindlich gesonnener dritter Länder gelegen. Auch im 2. Halbjahr 1967 war eine derartige Tätigkeit einiger ausländischer Nachrichtendienste zu beobachten. Soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben ist, laufen beim Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren. Wie Ihnen der Herr Bundesminister ,der Justiz auf Ihre diesbezügliche Frage bereits geantwortet hat, sind Überlegungen im Gange, auch eine bisher nicht strafbare, aber im Interesse der inneren Sicherheit unerwünschte Tätigkeit fremder Geheimdienste strafrechtlich zu ahnden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Finanzänderungsgesetz 1967 ist, wie sein wahrer Titel sagt, ein entscheidender Baustein der Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung. Ich glaube, man darf mit Recht sagen, daß es sich dabei um einen der wesentlichsten Gesetzgebungsakte dieser Legislaturperiode handelt, so wie die Steuergesetze, die wir in dieser Woche bereits verabschiedet haben, ebenfalls Bausteine der Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung sind.
    Der Inhalt des Gesetzes berührt eine große Zahl von Sachgebieten. Finanz- und haushaltspolitische Gesichtspunkte haben dazu geführt, daß der Haushaltsausschuß federführend mit der Beratung des Gesetzes beauftragt wurde. Der Sachgehalt des Gesetzes aber zwang zur Beteiligung von 13 weiteren Ausschüssen.
    Die späte Vorlage des Gesetzes — ich will die Gründe hier nicht untersuchen, aber es ist darüber viel gesprochen worden —, ebenso wie auch der anderen mit der mittelfristigen Finanzplanung zusammenhängenden Gesetze und die Notwendigkeit, das Ganze mit dem Beginn des Haushaltsjahres 1968 in Kraft zu setzen, wobei die Mitwirkung des Bundesrats, die ja auch noch in dieser kurzen Frist erfolgen muß, nicht außer Betracht bleiben darf, — alle diese Umstände haben einen außerordentlichen Zeitdruck geschaffen. Alle beteiligten Ausschüsse, das muß heute festgestellt werden, haben diese Ausgangslage in vollem Umfange berücksichtigt und die fristgerechte Beratung des Haushaltsausschusses ermöglicht. Dafür soll allen beteiligten Ausschüssen an dieser Stelle Dank gesagt werden, vor allem dem Ausschuß für Sozialpolitik, der sicher das umfangreichste und schwierigste Kapitel dieses Gesetzes zu bearbeiten hatte.
    Dabei war das Ziel des Gesetzes nicht aus dem Auge zu verlieren: der finanzielle Ertrag, den die Bundesregierung ihrer Planung bis zum Jahre 1971 zugrunde gelegt hatte, mußte • möglichst ohne Schmälerung erreicht werden. Dies ist bis auf relativ geringe Beträge erreicht worden. Die Beratungsergebnisse der Ausschüsse, die der Haushaltsausschuß schließlich zusammenfassen mußte, bleiben hinter dem Regierungsentwurf um folgende Beträge zurück: 1968 um 6 Millionen DM, 1969 um 118 Millionen DM, 1970 um 114 Millionen DM und 1971 um 123 Millionen DM. Dabei handelt es sich zum Teil um fiktive Zahlen, um Annahmen, um
    Schätzungen, wie auch ein wesentlicher Teil der Regierungsvorlage auf Schätzungen beruhte, die wahrscheinlich im Laufe der Jahre durch die tatsächlichen Ergebnisse korrigiert werden. Man darf also sagen, daß angesichts der Gesamtmasse, die hier bewegt wurde, der Rückstand gegenüber der Regierungsvorlage praktisch unbedeutend ist.
    Abschließend möchte ich zu diesem Punkt feststellen, daß der Finanzrahmen der mittelfristigen Finanzplanung durch die Ergebnisse der Ausschußberatungen gewahrt blieb.
    Der Haushaltsausschuß mußte, der Natur der Gesetzesmaterie gemäß, die Stellungnahme der mitbeteiligten Ausschüsse abwarten und konnte erst, nachdem ,diese vorlagen, sich seiner eigentlichen Aufgabe widmen, nämlich das Gesetz in die endgültige Form zu bringen. Er hat sich nur dort mit den materiellen Regelungen befaßt, wo die Beschlüsse der mitberatenden Ausschüsse den finanziellen Ausgleich in Frage stellen konnten. Das gilt insbesondere für den sozialpolitischen Teil, dem der Fachausschuß, der Ausschuß für Sozialpolitik, an manchen Stellen ein von der Regierungsvorlage abweichendes Gesicht gegeben hat, allerdings ebenfalls — das möchte ich hinzufügen — ohne Gefährdung des materiellen Ertrages des Gesetzes.
    Für die 'Einzelheiten der geänderten Vorlage verweise ich auf den dem Hause vorliegenden Bericht des Haushaltsausschusses Drucksache V/2341.
    Schließlich noch einige Bemerkungen zu dem Antrag des Ausschusses. In der Nr. 2 des Antrages legt der Ausschuß dem Hause einige Entschließungen vor, die die Bundesregierung zum Adressaten haben.
    Durch Nr. 2 a) ,des Ausschußantrages soll die Bundesregierung ersucht werden, zwei Änderungen der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigungen vorzunehmen. Es wird daran die Erwartung geknüpft, 'daß sich daraus gewisse Einsparungen im Bundeshaushalt ergeben. Es handelt sich dabei um die Zahlung von Trennungsgeld. Trennungsgeld wird bekanntlich gezahlt, wenn der Beamte außerhalb seines Wohnorts verwendet wird, jedoch nur dann, wenn Dienstort und Wohnort nicht Nachbarorte sind. An die Stelle der Nachbarorte soll nun ein Gebiet treten, das einen größeren Umkreis des Dienstorts umfaßt, also ein sogenanntes erweitertes Einzugsgebiet. Ich will nicht im einzelnen auf die Konsequenzen dieses Antrages — wenn sie gezogen werden — eingehen.
    Das Ersuchen an .die Bundesregierung unter Nr. 2 b) des Ausschußantrages soll die Bundesregierung veranlassen, die Möglichkeiten zu prüfen, Härten, die durch die Gesetzesänderung entstehen, bei der Heirat von Frauen zu vermeiden. Bisher konnten Frauen bei Heirat ihren an die Rentenversicherung eingezahlten Beitragsanteil zurückerhalten. Damit verloren sie aber jede erworbene Anwartschaft .auf eine Rente. Dafür erhielten die Frauen einen Kapitalbetrag, mit dem sie ihren Hausstand gründen konnten. Nachdem diese Erstattung durch den Entwurf beseitigt wird, sollte ein anderer Weg gefunden werden, und zwar sollte
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7281
    Schoettle
    mit Hilfe der Rentenversicherungsträger Ehefrauen in Zukunft ein Darlehen zur Gründung ihres Hausstandes gegeben werden.
    Schließlich möchte ich noch auf folgende redaktionelle Berichtigungen in den Drucksachen V/2341 und zu 2341 hinweisen. In der Drucksache V/2341 ist auf Seite 33 rechte Spalte unter Nr. 4 b siebte Zeile am Ende das Wort „Kalen-" — es ist eine Wortverstümmelung — zu ergänzen in „Kalendermonat" ; auf Seite 34 rechte Spalte bei § 20 a hinter § 120 der Buchstabe „a" zu streichen; auf Seite 37 rechte Spalte bei § 1 a hinter die Worte „für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3" anzufügen „der Reichsversicherungsordnung" ; auf Seite 58 rechte Spalte bei § 41 Buchstabe a wie folgt zu ändern „erhält der Satz 1 des Absatzes 1 folgende Fassung:". Auf Seite 53 sind ferner in der Tabelle alle Klammerzahlen zu streichen.
    In der Drucksache zu V/2341 ist auf Seite 13 in der rechten Spalte zweiter Absatz zweite Zeile die Jahreszahl 1968 zu streichen. Auf derselben Seite in derselben Spalte muß der letzte Satz im vorletzten Absatz wie folgt geändert werden:
    Dem Bundeshaushalt sollten die Rückflüsse auch wieder zufließen.
    Diese Korrekturen übergebe ich dem Präsidium zur Einfügung in die Vorlage.
    Meine Damen und Herren, ich glaube, mit der Beratung dieses Gesetzes schaffen wir eine wesentliche Voraussetzung dafür, daß in den kommenden Jahren die Haushaltsgesetzgebung des Bundes auf eine gesunde Basis zu stehen kommt.

    (Beifall.)



Rede von Walter Scheel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Wir werden nachher bei der Abstimmung die vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen berücksichtigen. Ich werde dann noch einmal danach fragen. Wir können sie im Moment nicht eintragen.
Meine Damen und Herren, wir treten in die zweite Beratung ein. Wird das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Dr. Schellenberg!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Konzentrierung des Verfahrens sind die Sprecher der Fraktionen darin übereingekommen, die einzelnen Sachgebiete, die in der Vorlage behandelt werden, zusammenhängend zu beraten. Ich werde deshalb zunächst zu den ersten Bestimmungen, nämlich unter § 1 Nrn. 01 bis 03 — Rentnerkrankenversicherung — einige Bemerkungen machen; die Vorschriften kehren dann im Übergangsrecht wieder.
    Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, zuvor eine grundsätzliche Bemerkung. Der Ihnen vorliegende Schriftliche Bericht läßt mit seiner Gegenüberstellung von Regierungsentwurf und Ausschußbeschlüssen erkennen, daß die Vorlage der Bundesregierung in entscheidenden Punkten verändert wurde. Deshalb ist die Bemerkung, die Herr
    Kollege Mischnick gestern im FDK-Tagesdienst verbreiten ließ — ich zitiere:
    Die Koalitionsabgeordneten sind einfach zu
    Hilfsorganen der Regierung degradiert worden

    (Beifall bei der FDP)

    — falsch und ungerecht. Das Gegenteil ist wahr. Noch niemals ist ein Regierungsentwurf im Bereich der Sozialpolitik von den Ausschüssen — im übrigen ohne Mitwirkung des Arbeitsministers, der bei keiner Ausschußsitzung anwesend war —

    (Hört! Hört bei der FDP)

    so wesentlich umgestaltet worden wie diese Vorlage. Allerdings haben die Beamten seines Hauses pflichtgemäß, aber mit außerordentlichem Arbeitseifer, dem Ausschuß die notwendige Formulierungshilfe geleistet. Ich möchte den Herren dafür im Namen des gesamten Ausschusses ausdrücklich danken.
    Ungeachtet der vielfältigen Änderungen, die nach Auffassung meiner Fraktion Verbesserungen sind, wurde — was der Herr Vorsitzende des Haushaltsausschusses als Berichterstatter hier bestätigt hat — das Volumen der mittelfristigen Finanzplanung eingehalten. Damit ist die Zusage, die die Regierungsparteien am 6. September durch ihre Fraktionsvorsitzenden hier im Plenum abgegeben haben, erfüllt worden. Es sind Alternativen verwirklicht worden, aber der finanzielle Rahmen wurde eingehalten.
    Nun zu Nr. 01 bis 03, Krankenversicherung der Rentner. Hier stehen drei wichtige Entscheidungen zur Abstimmung an.
    1. Die Rentner beteiligen sich an den Ausgaben ihrer Krankenversicherung.
    2. Die Rentner werden Pflichtversicherte der Krankenversicherung.
    3. Die Rentenversicherung erstattet den Krankenkassen im Jahre 1968 80 0/o der Aufwendungen für die Rentnerkrankenversicherung, und von 1969 an steigen die Zahlungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner im gleichen Verhältnis wie die Rentenausgaben.
    Das sind drei wichtige Prinzipien, und ich möchte kurz darlegen, weshalb meine Fraktion dieser Konzeption zustimmt.

    (Abg. Dorn: Im Gegensatz zu früher!)

    — Weil wesentliche unserer Alternativen berücksichtigt wurden, können wir dieser Regelung zustimmen.

    (Abg. Dorn: Welche denn?)

    — Ich werde Ihnen gleich sagen, worum es sich handelt.
    Der Regierungsentwurf sah bekanntlich eine Beteiligung der Rentner an den Aufwendungen zur Krankenversicherung in Höhe von 4 % ihrer Rente vor. Meine Fraktion hält im Grundsatz — das haben wir immer wieder betont — einen Krankenversicherungsbeitrag nicht für sinnvoll. Aber wir haben uns schließlich mit unserem Koalitionspartner auf
    7282 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
    Dr. Schellenberg
    den Kompromiß von 2 % geeinigt und stehen zu ihm.
    Nachdem grundsätzlich ein Krankenversicherungsbeitrag beschlossen worden war, ging es darum, diese Sache verwaltungstechnisch und sozialpolitisch möglichst sinnvoll zu gestalten. Nach dem Regierungsentwurf sollte der Krankenversicherungsbeitrag allen Rentnern von der Rente abgezogen werden. Später sollten dann die Rentner, die keinen Krankenversicherungsschutz haben, den zu Unrecht einbehaltenen Beitrag auf Antrag von der Rentenversicherung und die Rentner, die anderweitig krankenversichert sind, von der Krankenkasse zurückerhalten.
    Es hat sich bei den Ausschußberatungen gezeigt — ich glaube, das war der allgemeine Eindruck —, daß dieses System nicht ganz zu Ende durchdacht war. Es ist politisch aus zwei Gründen nicht zu halten:
    1. Es ist schwer vertretbar, Rentnern, die nicht krankenversichert sind, dafür einen Beitrag abzuziehen und ihnen gleichzeitig aufzuerlegen, Antrag auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Teils ihrer Rente zu stellen. Wenn schon aus verwaltungstechnischen Gründen ein Beitrag automatisch mit der Rentenanpassung einbehalten werden muß, dann müßte jedenfalls die Rückerstattung — das war gemeinsame Auffassung — von Amts wegen erfolgen.
    2. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung der Rückerstattung hätte zwangsläufig dazu geführt, daß Hunderttausende, vielleicht sogar Millionen von Rentnern auf die Ämter gegangen wären. Denn nach gegenwärtigem Recht ist für die Rentner nicht klar, ob sie für eine Rückerstattung in Frage kommen oder nicht. Dann wäre folgendes eingetreten. Sobald die ersten Rückerstattungen erfolgt wären, hätten andere Rentner angenommen, auch sie hätten einen Anspruch auf Rückerstattung. Das hätte zu einer Beunruhigung der Rentner geführt und auch die Verwaltung außerordentlich beansprucht.
    Deshalb ist die Angelegenheit vom Ausschuß anders geregelt worden. Alle Rentner werden in der Krankenversicherung pflichtversichert. Dann kann logischerweise auch allen Rentnern der Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen werden. Die Rückerstattung beschränkt sich dann auf die Rentner, die bereits anderweitig als Beschäftigte oder als Arbeitslose Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Rentner werden die Rückerstattung von Amts wegen erhalten.
    Meine Damen und Herren, wenn dieses System des Einzugs und der Rückerstattung des Rentnerkrankenversicherungsbeitrags eingeführt wird, um die dargelegten Mißstände zu vermeiden, so ist doch die getroffene Entscheidung von großer gesellschaftspolitischer Bedeutung. Alle Rentner haben in Zukunft Anspruch auf vollen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Möglichkeit, sich als Rentner von der gesetzlichen Krankenversicherung zugunsten einer privaten Krankenversicherung befreien zu lassen, bleibt erhalten. Die Regelung ist verwaltungstechnisch einfach. Die eingesparten Verwaltungskosten und der Wegfall eines großen Teils der Rückerstattung decken praktisch die Mehraufwendungen für die Ausdehnung des Krankenversicherungsschutzes.
    So unerfreulich für meine Fraktion die 2%ige Belatsung der Rentner für die Krankenversicherung ist, so zeigt sich auch hier — und das ist politisch sehr bedeutsam — die große sozialpolitische Bedeutung des hart umstrittenen Systems der bruttolohn-dynamischen Rente. Trotz des 2%igen Krankenversicherungsbeitrags steigen die Renten der Arbeiter und Angestellten his 1971 um rund 30 %. Die Bruttolohndynamik ist so durchschlagend, daß sich in der Knappschaftsversicherung trotz des Krankenversicherungsbeitrags und trotz des Abschmelzens des Steigerungsbetrags auch dort die Leistungen erhöhen.
    Zur Verdeutlichung habe ich mir in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses für Sozialpolitik erlaubt, Ihnen dafür einige Berechnungsbeispiele überreichen zu lassen l. Diese Beispiele sind in einem Punkt sogar noch günstiger, weil wir nach eingehenden Beratungen die Leistungszuschläge und Zurechnungszeiten noch verbessert haben.
    Im übrigen soll auch die Gesamtfinanzierung der Rentnerkrankenversicherung anders als nach der Regierungsvorlage geregelt werden.
    Uns alle erfüllt die Entwicklung der Ausgaben für die Rentnerkrankenversicherung seit langem mit großer Sorge. Im Jahre 1957 machten die Ausgaben für !die Rentnerkrankenversicherung 7 % der Rentenausgaben aus, im Jahre 1967 11 %. Die Aufwendungen für die Rentnerkrankenversicherung sind also wesentlich schneller gestiegen als die Rentenausgaben, auch unter Berücksichtigung des Altersaufbaus. Wir halten es nicht für vertretbar, daß die Ausgaben für die Rentnerkrankenversicherung in den nächsten Jahren überproportional steigen. Deshalb sieht dieser Gesetzentwurf folgende Regelung vor, zu der wir uns bekennen:
    Erstens. Die Krankenkassen erhalten im Jahre 1968 80 % der Ausgaben für die Krankenversicherung der Rentner erstattet. Da sie gegenwärtig rund 76 % erhalten, bedeutet das eine gewisse Erleichterung der Finanzlage der Krankenkassen, wenn auch deren Wünsche nicht voll befriedigt werden können.
    Zweitens. Ab 1969 sollen die Leistungen der Rentenversicherung für die Krankenversicherung der Rentner in der gleichen Relation steigen wie die Rentenausgaben.
    Drittens. Es wenden die unterschiedlichen Aufgaben der Krankenkassen und die unterschiedlichen Belastungen der Krankenkassen für die Rentnerkrankenversicherung ausgeglichen, und zwar nach einem System, das die Bundesregierung entwikkelt hat und das sicherstellt, daß in Zukunft jeder aktiv Versicherte unabhängig von dem Rentneranteil seiner Krankenkasse mit dem gleichen Auf-
    *) Siehe Anlage 2
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7283
    Dr. Schellenberg
    wand für die Krankenversicherung der Rentner belastet ist.
    Ich komme zum Schluß und stelle fest:
    Erstens. Durch die Gewährleistung der bruttolohnbezogenen Rente ergeben sich ungeachtet des zweiprozentigen Beitrags der Rentner zu ihrer Krankenversicherung auch für die Zukunft — einschließlich der Knappschaftsversicherung, über die nachher noch zu sprechen sein wird — beachtliche Rentensteigerungen.
    Zweitens. Der Rentnerkrankenversicherungsbeitrag ist sozialpolitisch und verwaltungstechnisch in eine vernünftige Form gebracht worden.
    Drittens. Der Krankenversicherungsschutz für alle Rentner ist sozialpolitisch und gesundheitspolitisch sinnvoll.
    Wir werden deshalb den aufgerufenen Paragraphen zur Rentnerkrankenversicherung zustimmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)