*) Siehe Anlage 32
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Beurlaubungen
Dr. Achenbach* 8. 12.
Adorno 8. 12.
Dr. Aigner * 8. 12.
Frau Albertz 8. 12.
Dr. Apel * 8. 12.
Dr. Arndt (Berlin/Köln) 8. 12.
Dr. Artzinger * 8. 12.
Bading * 8. 12.
Dr. h. c. Dr.-Ing. Balke 8. 12.
Dr. Barzel 8. 12.
Bauer (Wasserburg) 9. 12.
Prinz von Bayern 8. 12.
Berlin 15. 12.
Bewerunge 8. 12.
Blachstein 15. 12.
Blume 8. 12.
Blumenfeld** 8. 12.
Brese 8. 12.
Brück (Holz) ** 8. 12.
Dr. Burgbacher 8. 12.
Dr. Conring 8. 12.
Cramer 17. 12.
Dr. Dittrich 8. 12.
von Eckardt 8. 12.
Dr. Effertz 8. 12.
Frau Dr. Elsner 15. 12.
Faller * 8. 12.
Flämig ** 8. 12.
Dr. Furler * 8. 12.
Gerlach* 8. 12.
Gewandt 8. 12.
Gibbert 16. 12.
Glüsing 8. 12.
Gottesleben 8. 12.
Graaff 8. 12.
Dr. Gradl 8. 12.
Dr. Güde 11. 12.
Haage (München) 15. 12.
Haar (Stuttgart) 8. 12.
Hahn ,(Bielefeld) * 8. 12.
Dr. Hammans 8. 12.
Dr. Hellige ** 8. 12.
Frau Herklotz ** 8. 12.
Hilbert 8. 12.
Hussong 15. 12.
Dr. Jaeger 8. 12.
Jahn (Braunschweig) 8. 12.
Kahn-Ackermann ** 8. 12.
Dr. Kempfler 8. 12.
Frau Klee ** 8. 12.
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Kliesing (Honnef) ** 8. 12.
Klinker 8. 12.
Koenen (Lippstadt) 8. 12.
Dr. Kopf ** 8. 12.
Frau Korspeter 23. 12.
Krammig 8. 12.
Frau Dr. Krips 8. 12.
Dr. Kübler 31. 12.
Freiherr von Kühlmann-Stumm 8. 12.
Kühn (Hildesheim) 9. 12.
Kulawig * 8. 12.
Kunze 31. 12.
Lemmer 8. 12.
Lenz (Brühl) 31. 12.
Dr. Lindenberg 15. 12.
Lücker (München) * 8. 12.
Majonica 8. 12.
Mauk * 8. 12.
Frau Dr. Maxsein ** 8. 12.
Memmel * 8. 12.
Dr. Mommer 8. 12.
Dr. Mende 8. 12.
Dr. von Merkatz ** 8. 12.
Merten 31. 12.
Dr. h. c. Dr. Ing. E. h. Möller 15. 12.
Frau Mönikes 15. 12.
Paul 31. 12.
Pöhler ** 8. 12.
Richarts * 8. 12.
Richter ** 8. 12.
Riedel (Frankfurt) * 8. 12.
Dr. Rinderspacher ** 8. 12.
Rollmann 15. 12.
Dr. Rutschke ** 8. 12.
Saam 8. 12.
Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 20. 12.
Schlee 8. 12.
Schmidt (Würgendorf) 9. 12.
Schmitt (Lockweiler) 8. 12.
Dr. Schulz (Berlin) ** 8. 12.
Frau Dr. Schwarzhaupt 8. 12.
Dr. Serres ** 8. 12.
Dr. Stecker 8. 12.
Steinhoff 31. 12.
Tallert O 12. 1.1968
Vogt ** 8. 12.
Dr. Wahl 15. 12.
Wienand** 8. 12.
Wurbs 8. 12.
* Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments
** Für die Teilnahme an einer Versammlung der WEU
Anlage 2
Dr. Schellenberg (SPD)
Vorsitzender
des Ausschusses für Sozialpolitik
Bonn, den 7. Dezember 1967
Übersicht 1
Entwicklung der Rentenhöhe
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
1967 bis 1971 auf Grund der BT-Drucksache V/2341
I. Ausgangsbasis: Rentenhöhe 1967: 100 DM/Mon.
Zugangsjahr: 1966 oder früher
Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung
in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber
Rentenbetrages in DM/Mon. dem Vorjahr
in DM/Mon. in v. H.
1967 1968 1969 1970 1971 8,1 100,00 108,10 117,10 125,30 132,50 2,20 2,30 2,50 2,70 100,00 105,90 114,80 122,80 129,80 5,9
8,3 *) 8,4
7,0 *) 7,0
5,7 *) 5,7
II. Ausgangsbasis: Rente nach 40 Versicherungsjahren bei einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung
Zugangsjahr: 1966 oder früher
Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag KVdR-Beitrag Zahlbetrag Veränderung
in v. H. in DM/Mon. = 2 v. H. des der Rente gegenüber
Rentenberages in DM/Mon. dem Vorjahr
in DM/Mon. in v. H.
1967 1968 1969 1970 1971 8,1 392,90 424,80 460,10 492,30 520,40 8,50 9,20 9,80 10,40 392,90 416,30 450,90 482,50 510,00 6,0 **) 8,3 **) 7,0
8,3 *) 5,7
7,01
5,7 *)
*) geschatzt
**) Unterschiede gegenüber I ergeben sich aus Rundungsdifferenzen
Übersicht 2
Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung
1967 bis 1975
I. .Ausgangsbasis : Knappschaftsruhegeld nach 40 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt.
Zugangsjahr: 1966 oder früher
Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung desSteigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung
in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rentein DM/Mon. gegenüberVorjahr
= 2 v. H. in v. H.
des Rentenbetrags
in DM/Mon.
1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 860,10 929,80 966,80 991,40 1 002,40 1 004,70 1 004,70 1 055,00 1 107,80 32,00 34,00 38,00 40,00 54,60 77,00 96,00 100,00 104,00 892,10 19,30 20,10 20,60 21,10 21,60 22,00 23,10 24,20 892,10 944,50 984,70 1 010,80 1 035,90 1 060,10 1 078,70 1 131,90 1 187,60 5,9 4,3 2,7 2,5 2,3 1,8 4,9 4,9
8,3 1 963,80 1 004,80 1 031,40 1 057,00 1 081,70 1 100,70 1 155,00 1 211,80
7,0 *)
5,7 *)
5,0 *)
5,0 *)
5,0 *)
5,0 *)
*) geschätzt
Übersicht 3
Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung
1967 bis 1975
II. Ausgangsbasis: Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, nach Aufgabe einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung,
Alter beim Rentenbeginn: 40
zurückgelegte Versicherungsjahre: 20 Hauerjahre: 15
Arbeitsverdienst 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung.
Zugangsjahr: 1966 oder früher
Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag bei Abschmelzung des Steigerungsbetrages Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung
in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber
= 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr
des Rentenbetrags in v. H.
in DM/Mon.
1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 516,10 557,90 592,10 620,70 669,30 715,30 791,30 830,90 872,50 8,00 8,50 9,50 10,00 23,10 33,00 36,00 37,50 39,00 524,10 566,40 601,60 630,70 692,40 748,30 827,30 868,40 911,50 11,30 12,00 12,60 13,80 15,00 16,50 17,40 18,20 524,10 555,10 589,60 618,10 678,60 733,30 810,80 851,00 893,30 5,9 6,2 4,8 9,8 8,1 10,6 5,0 5,0
8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0*) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *)
*) geschätzt
Übersicht 4
Entwicklung der Rentenhöhe in der knappschaftlichen Rentenversicherung
nach Ausschußvorschlag 1967 bis 1975
III. Ausgangsbasis: Knappschaftsausgleichsleistung nach 35 Versicherungsjahren bei 25 Hauerjahren und bei einem Arbeitsverdienst, der 30 v. H. über dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst aller Versicherten der Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und Knappschaftsrentenversicherung liegt.
Zugangsjahr: 1966 oder früher
Jahr Anpassungssatz Rentenbetrag ohne Leistungszuschlag Leistungszuschlag Gesamtrente KVdR- Zahlbetrag Veränderung
in v. H. in DM/Mon. in DM/Mon. in DM/Mon. beitrag der Rente gegenüber
= 2 v. H. in DM/Mon. Vorjahr
des Rentenbetrags in v. H.
in DM/Mon.
1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 8,1 602,10 650,90 705,00 754,40 797,40 837,30 879,20 923,20 969,40 32,0034,00 38,00 40,00 42,00 44,00 48,00 50,00 52,00 64, 0 684,90 743,00 794,40 839,40 881,30 927,20 973,20 1 021,40 13,70 14,90 15,90 16,80 17,60 18,50 19,50 20,40 634,10 671,20 728,10 778,50 822,60 863,70 908,70 953,70 1 00,1,00 5,9 8,5 6,9 5,7 5,0 5,2 5,0 5,0
8,3 *) 7,0 *) 5,7 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *) 5,0 *)
*) geschätzt
Anlage 3 Umdruck 331
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 -.
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 1 § 1
1. Nummer 03 erhält folgende Fassung:
,03. Nach § 173 wird folgender § 173 a eingefügt:
„§ 173 a
(1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für
sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 befreit.
(2) Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an."
2. Nummer 3 a wird gestrichen.
3. In Nummer 4 wird dem § 250 Abs. 5 folgender Satz angefügt: „Diese Versicherten sind auf die in Absatz 1 genannte Mindestzahl der Versicherungspflichtigen anzurechnen."
4. In Nummer 5 werden unter Buchstabe a nach den Worten „ohne Kindergeldzuschuß" die
7350 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
Worte „und ohne die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" eingefügt.
5. In Nummer 7 erhält § 393 a Abs. 1 folgende Fassung:
„(1) Im Jahre 1968 sollen die von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge 80 vom Hundert der Leistungsaufwendungen des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ausnahme der Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung für die in § 165 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Versicherten decken. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in § 385 Abs. 2 letzter Satz vorgesehene Beitragskürzung neu fest, wenn die nach § 385 Abs. 2 zu leistenden Beiträge höher oder niedriger sind, als vorgesehen ist."
6. Nummer 11 wird gestrichen.
7. Nummer 11 a wird gestrichen.
8. Nummer 12 erhält folgende Fassung: ,12. § 1304 erhält folgende Fassung:
„§ 1304
(1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist.
(2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres vom Zeitpunkt der Eheschließung an beantragt worden ist."
9. Nummer 14 erhält folgende Fassung: ,14. § 1385 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten beträgt 15 vom Hundert, vom 1. Januar an 16 vom Hundert und vom 1. Januar 1970 an 17 vom Hundert der nach Absatz 3 maßgebenden Bezüge, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze (Absatz 2) nicht überschreiten."
10. Nummer 15 wird gestrichen.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 336
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 3 wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen wegen Heirat nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften (§ 1304 Reichsversicherungsordnung, § 83 Angestelltenversicherungsgesetz, § 96 Reichsknappschaftsgesetz) kann noch bis zum 31. Januar 1968 gestellt werden, wenn die Eheschließung bis zum 31. Dezember 1967 erfolgt ist. Die Erstattung erstreckt sich nur auf Beiträge, die für Zeiten bis zum 31. Dezember 1967 entrichtet sind."
Bonn, den 7. Dezember 1967
Brand und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 5 Umdruck 335
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu Artikel 1 § 2
1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. Es wird folgende neue Nummer 1 a eingefügt:
,1a) In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt:
„(2a) Auf ihren Antrag werden ferner von der Versicherungspflicht befreit Personen, deren Einkommen im vergangenen Jahr den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres im Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen haben, und für diese Versicherung mindestens ebensoviel aufgewendet wird, wie für sie Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären."'
3. Es wird folgende neue Nummer 1 b eingefügt:
,1a) In § 8 Abs. 1 werden nach den Worten „Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kom-
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7351
munalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände" eingefügt.'
4. Nummer 2 a wird gestrichen.
5. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."'
Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 5:
6. Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,3. In § 36 Abs. 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."'
7. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fasssung:
„Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind, und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich."'
Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 7:
8. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,4. In § 37 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei waren, oder auf Antrag befreit sind und die Versicherung freiwillig fortsetzen, stehen die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn sie mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.".'
9. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,5. § 83 erhält folgende Fassung:
„§ 83
(1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt wird.
(2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist."'
10. Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
„§ 113
Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des Angestellten-Versicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen die Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."'
Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 10:
11. Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,8. Nach § 112 wird folgender § 113 eingefügt:
„§ 113
(1) Für Versicherte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei oder nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 a von der Versicherungspflicht befreit sind, hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten, den er entrichten müßte, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wäre. § 121 gilt entsprechend.
(2) Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 Buchstabe b des AngestelltenVersicherungsneuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung Anspruch auf die
Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteils, die der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre."'
Bonn, den 7. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
7352 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
Anlage 6 Umdruck 337
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 3 Nr. 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
,b) In Absatz 2 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „den achtzehnfachen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.'
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 7 Umdruck 338
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 3 erhält Nr. 15 folgende Fassung: ,15. § 96 erhält folgende Fassung:
„§ 96
(1) Heiratet eine Versicherte, so erhält sie auf Antrag ein zins- und tilgungsgünstiges Hausstandsdarlehen in Höhe von mindestens 30 vom Hundert jedoch höchstens 50 vom Hundert der Beiträge, die für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet oder für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 im Land Berlin bis zum Ende des Monats entrichtet sind, in dem der Antrag gestellt ist.
(2) Das Darlehen wird nur gewährt, wenn es binnen eines Jahres nach der Eheschließung beantragt worden ist." '
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 8 Umdruck 341
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird in § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„ (2) Den Angestellten nach Absatz 1 werden gleichgestellt Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes, soweit deren Einkommen vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 21 600 DM überschritten hatte."
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 9 Umdruck 339
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 1
1. In Nummer 1 wird in § 4 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen."
2. Es wird folgende neue Nummer 3 a eingefügt:
,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1;
folgender Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." '
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 10 Umdruck 340
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 § 2
1. In Nummer 1 a) wird in § 5 a Abs. 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Nachentrichtung kann bis zum 30. Juni 1968 noch in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen erfolgen."
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7353
2. Es wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt:
,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1;
folgender Absatz 2 wird neu eingefügt:
„(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." '
3. In Nummer 3 erhält § 54 a Absatz 2 folgende Fassung:
.,, (2) Bei Versicherten, die aufgrund des § 18 Abs. 3 des Einkommengrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungsänderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes vom ... (Bundesgesetzbl. I S.... ( von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes die für die Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestellten-Versicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. Die Beitragsklasse wird in der in § 33 Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung bekanntgegeben."
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 11 Umdruck 342
Änderungsantrag der Fraktion 'der FDP zur zweiten Beratung 'des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 § 4 werden in § 5 des neugefaßten Artikels 3 nach ,den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 327
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des. von 'der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Es wird folgender neuer Artikel 3 a eingefügt:
,Artikel 3 a
Betriebsverfassungsgesetz
Im Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), erhält § 4 Abs. 2 Buchstabe c folgende Fassung:
„c) die leitenden Angestellten. Leitende Angestellte sind
1. Angestellte, denen Generalvollmacht, Prokura oder Handlungsvollmacht erteilt ist,
2. Angestellte, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind,
3. Angestellte, die nach Dienstvertrag oder Dienststellung eine in der Ausführung im wesentlichen ,auf eigener Entschlußkraft oder eigener Verantwortung beruhende führende, prüfende, entwerfende, forschende oder beratende Tätigkeit ausüben." '
Bonn, den 7. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 326
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — 'Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 5 wird gestrichen.
Bonn, ,den 7. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
Anlage 14 Umdruck 328
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
7354 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 6 wird gestrichen.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
Anlage 15 Umdruck 319
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 —— Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 11 (EWG-Anpassungsgesetz) wird gestrichen. Bonn, den 6. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
Anlage 16 Umdruck 318 (neu)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 16 erhält Nummer 4 folgende Fassung:
,4. § 30 ist bis zum 31. Dezember 1971 in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 30
Verteilung der öffentlichen Mittel durch die
obersten Landesbehörden
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise zu verteilen, daß in erster Linie die unerledigten Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen, insbesondere für kinderreiche Familien und der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf berücksichtigt werden."'
Bonn, den 5. Dezember 1967
Mischnick und Fraktion
Anlage 17 Umdruck 324 (neu)
Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Kalinke, Stücklen, Ruf, Dr. Stecker, Horten, Burgemeister und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 -.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 1 Nr. 03 wird in § 173 a Abs. 1 der zweite Satz gestrichen.
Bonn, den 6. Dezember 1967
Frau Kalinke Stücklen
Ruf
Dr. Stecker Horten
Burgemeister
Dr. Becher (Pullach)
Dr. Besold
Blöcker
Frau Blohm Brese
Brück (Köln) Dr. Czaja
von Eckardt Dr. Elbrächter Frau Enseling Dr. Freiwald
Fritz (Welzheim) Glüsing (Dithmarschen) Haase (Kassel)
Dr. Hesberg Dr. Huys
Dr. Jaeger
Dr. Jahn (Braunschweig) Dr. Eckhardt
Kiep
Dr. Klepsch
Krammig
Frau Dr. Kuchtner Lemmer
Lemmrich Majonica Missbach Niederalt Ott
Frau Pitz-Savelsberg
Dr. Pohle Dr. Ritz
Rock
Dr. Schmidt (Wuppertal) Schröder (Sellstedt)
Dr. Siemer Stein (Honrath)
Dr. Steinmetz
Stiller
Frau Stommel
Storm
Dr. Süsterhenn
Tobaben Weigl
Wieninger Dr. Wörner Baron von Wrangel
Anlage 18 Umdruck 333
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bunderegierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 18 folgende Fassung:
§ 1405 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 1419 Abs. 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 3 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 1385 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.'
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7355
2. In Artikel 1 § 2 wird Nummer 11 wie folgt geändert:
,11. § 127 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 141 Abs. 3 gilt entsprechend."
b) In Absatz 4 werden die Worte „in Höhe von 7 vom Hundert" durch die Worte „in Höhe der Hälfte des Beitrags (§ 112 Abs. 1)" und die Worte „in Höhe von 14 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts" durch die Worte „in Höhe des vollen Beitrags" ersetzt.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 19 Umdruck 347
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 2 wird die bisherige Nummer 1 durch folgende neue Nummer 1 ersetzt:
,1 . In § 5 Abs. 1 werden die Worte „21 600 Deutsche Mark" durch die Worte „der achtzehnfache Betrag der Beitragsbemessungsgrenze" ersetzt.'
Bonn, den 8. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 20 Umdruck 344
Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 2 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
,1 a. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten „der Verbände von Trägern der Sozialversicherung" die Worte „oder der Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden einschließlich der Spitzenverbände sowie des Spitzenverbandes der Kommunalen Unternehmen" eingefügt.'
Bonn, den 8. Dezember 1967
Schmitt-Vockenhausen Collet
Bauer (Würzburg) Gscheidle
Hansing Hübner Iven
Lenders
Dr. Meinecke
Müller (Mülheim)
Dr. Müller (München) Raffert
Frau Renger Strohmayr
Vit
Wiefel
Wilhelm
Dorn
Dr. Miessner
Anlage 21 Umdruck 325 (neu)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 - Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 1 Buchstabe a folgende Fassung:
,a) In § 1 Abs: 1 erhält Nummer 2 von Buchstabe b an folgende Fassung:
„b) die bei den Bergämtern, Oberbergämtern und bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen, soweit sie nicht Beamte sind,
beschäftigt sind, wenn sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung sechzig Kalendermonate versichert waren." '
Bonn, den 7. Dezember 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion Zoglmann und Fraktion
Anlage 22 Umdruck 346 (neu)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 1 § 3 Nr. 13 b erhält in § 80 Satz 2 folgende Fassung:
„Satz 1 gilt nicht für den Empfänger eines Knappschaftssoldes oder einer Bergmannsrente oder einer Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, wenn er nach Beginn dieser Leistungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung von 26 Wochen (6 Monaten) ausgeübt hat."
Bonn, den 8. Dezember 1967
Brand und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
7356 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
Anlage 23 Umdruck 320 (neu)
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 2 § 1 wird folgende Nummer 3 a eingefügt:
,3 a. In § 51 wird der bisherige Satz Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird neu angefügt:
„(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1963 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." '
2. In Artikel 2 § 2 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
,2 a. In § 49 wird der bisherige Satz Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird neu angefügt:
„(2) Versicherte, die am 31. Dezember 1967 zur Entrichtung von Markenbeiträgen verpflichtet oder berechtigt waren, können Beiträge für die Jahre 1966 und 1967 noch bis zum 30. Juni 1968 in den am 31. Dezember 1967 geltenden Beitragsklassen durch Einzahlung an den Rentenversicherungsträger entrichten." '
Bonn, den 6. Dezember 1967
Stücklen und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 24 Umdruck 332
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Wörner, Kiep, Petersen, Dr. Häfele und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 § 2 Nr. 1 wird im § 1 der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Den Angestellten nach Absatz 1 Satz 1 werden die Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes gleichgestellt, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst vor dem 1. Januar 1968 die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte."
Bonn, den 7. Dezember 1967
Dr. Wörner Kiep
Petersen
Dr. Häfele Burgemeister Frau Griesinger Hanz (Dahlen) Häussler
Illerhaus
Rawe
Dr. Ritz
Dr. Schwörer Stein (Honrath) Dr. Wilhelmi Frau Dr. Wolf
Anlage 25 Umdruck 343
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 § 2 Nr. 3 werden in § 54 a Abs. 2 nach den Worten „befreit worden" die Worte „oder die als Selbständige versichert" eingefügt.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 26 Umdruck 345
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung ,des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil (Finanzänderungsgesetz 1967) — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Artikel 2 § 4 werden in § 5 .des neugefaßten Artikels 3 nach den Worten „der freien Wohlfahrtspflege" die Worte „und Privatkrankenanstalten, die nach der Gemeinnützigkeitsverordnung die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung erfüllen" eingefügt.
Bonn, den 8. Dezember 1967
Zoglmann und Fraktion
Anlage 27 Umdruck 321
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 a wird eingefügt:
,Artikel 3 a
Betriebsverfassungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt geändert
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7357
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird wie folgt geändert:
,In § 4 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte „nicht angestelltenversicherungspflichtig sind, und" gestrichen.'
Bonn, den 6. Dezember 1967
Stücklen und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 28 Umdruck 322
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Folgender Artikel 3 b wird eingefügt:
,Artikel 3 b
Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung .
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:
1. In § 76 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
„(1 a) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben, so steht dies für die Dauer seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Annahme, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, nicht entgegen, wenn er nicht berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist."
2. § 90 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Kann der Arbeitslose wegen einer Minderung seines Leistungsvermögens oder infolge tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, während der die Minderung des Leistungsvermögens besteht oder die Bindungen vorliegen, entsprechend anzuwenden."
3. § 148 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„§ 90 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden."
b) In Satz 2 werden
hinter den Worten „und sind" die Worte
„die Minderung des Leistungsvermögens
oder" und hinter den Worten „ohne Berücksichtigung" die Worte „der nicht mehr bestehenden Minderung des Leistungsvermögens oder" eingefügt.'
Bonn, den 6. Dezember 1967
Stücklen und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 29 Umdruck 323
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung dies von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
aus Anlaß der Einbeziehung aller Angestellten in die gesetzliche Rentenversicherung die Vorbereitungen für eine Ausdehnung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Selbständige und Angehörige freier Berufe zu intensivieren und dem Bundestag baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Bonn, den 6. Dezember 1967
Stücklen und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 30 Umdruck 329 (neu)
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes. II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird beauftragt festzustellen, auf welche Weise zusätzliche Kapitalmarktmittel bis zur Höhe von 200 Mio DM für die Agrarstruktur bereitgestellt werden können.
I. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen nicht darauf ab, nur die Interessen des einzelnen zu fördern, sondern sollen als Voraussetzung und Bestandteil der notwendigen Verbesserung der ländlichen Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Allgemeinheit zugute kommen.
II. Durch die Verkürzung der Übergangszeit in der EWG ist die beschleunigte Durchführung dieser Maßnahmen dringender denn je.
III. Die Vorschläge der Bundesregierung im Haushaltsplan 1968 und in der mittelfristigen Finanzplanung liegen jedoch erheblich unter den Ansätzen der Jahre 1966 und 1967.
7358 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967
IV. Insbesondere sind folgende Titel im Einzelplan 10 aufzustocken:
572 (Flurbereinigung) 100 Mio DM
573 (Buchstaben a bis c) 40 Mio DM
575 (Wasserwirtschaft) 20 Mio DM
516, 517 und 619 (Küstenschutz) 40 Mio DM
V. Bei der Bewilligung der Mittel ist sicherzustellen, daß der Kapitaldienst pro ha für die Teilnehmergemeinschaften (Flurbereinigungsverfahren) und für die Deich- und Sielverbände bzw. Wasser- und Bodenverbände (Wasserwirtschafts-Maßnahmen) gegenüber den in den Jahren 1966 und 1967 gültigen Sätzen nicht erhöht wird.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 31 Umdruck 330
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In Übereinstimmung mit dem Beschluß des Bundesrates vom 13. Oktober 1967 stellt der Deutsche Bundestag anläßlich der Verabschiedung von Artikel 12 ides Finanzänderungsgesetzes 1967 fest, daß die Eingliederung vertriebener und geflüchteter Landwirte noch nicht zu einem befriedigenden Abschluß gebracht werden konnte. Angesichts der erneuten Kürzung der Haushaltsmittel und der Bindungsermächtigung für den Siedlungstitel (Kap. 10 02 Tit. 571) wird die Bundesregierung gebeten, den erforderlichen Ausgleich durch Aufnahme von Kapitalmarktmitteln zu Lasten des Zweckvermögens bei der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank zu finden. Dadurch wird eine Belastung des Bundeshaushalts vermieden.
Der Bundestag setzt dabei voraus, daß die Vergaberichtlinien überprüft und Prioritäten festgestellt werden.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 32 Umdruck 334
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung 'eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil — Finanzänderungsgesetz 1967 — Drucksachen V/2149, V/2341 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
zu prüfen und dem Bundestag binnen drei Monaten zu berichten, ob bei dem in Artikel 3 beschlossenen Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften unid der Seegenossenschaft außer den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege auch die gemeinnützigen privaten Krankenanstalten und andere vergleichbare private gemeinnützige Anstalten bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege außer Betracht bleiben können.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 33
Schriftliche Erklärung
des Abgeordneten Klein (CDU/CSU) zu Punkt 9 der Tagesordnung.
Die Teile I und II der mittelfristigen Finanzplanung haben allen Staatsbürgern Opfer auferlegt. In ganz besonderem Maße trifft dies. aber für die Versicherten in der Rentenversicherung zu — und hier vornehmlich für die Versicherten der Knappschaften.
Ich hoffe und glaube, daß es weder in der Absicht der Regierung noch in der Absicht dieses Hohen Hauses liegt, diesen schwer auf den Versicherten lastenden Vorgang noch einmal zu wiederholen.
Zu den Belastungen in der Knappschaftsversicherung möchte ich einige besondere Bemerkungen machen. Die Zahl der Beitragszahler beträgt im Augenblick noch rund 400 000, die Zahl der Rentenempfänger dagegen beträgt fast 750 000. Demnach kommen auf einen Beitragszahler nahezu zwei Rentner. Was ist hieraus zu schlußfolgern?
1. Unsere Energiepolitik hat es nicht vermocht, den Fluß des Öls so zu verlangsamen, daß sich die Kohle über einen größeren Zeitraum hätte geordnet zurückentwicklen können. Die Folge davon ist ein Verlust der Arbeitsplätze, ohne daß eine ausreichende Zahl von neuen Arbeitsplätzen geschaffen ist. Damit ist die gleichzeitige Schrumpfung der Zahl der Beitragszahler verbunden.
2. Auf Grund dieses Tatbestandes war es unabwendbar, daß die knappschaftliche Rentenversicherung ohne Schuld der Versicherten in diesen Notzustand geriet.
3. Es ist daher unsere Pflicht, den sich unter unseren Augen vollziehenden Notstand im Bergbau und in der knappschaftlichen Rentenversicherung finanziell zu tragen. Hiermit meine ich insonderheit die knappschaftliche Rentenversicherung, die wir nicht ein zweites Mal antasten dürfen.
Sowohl die Folgen, die hinsichtlich der Arbeitsplätze eingetreten sind, als auch die Folgen, die nun in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Dezember 1967 7359
spürbar sind, sind Ausdruck der von diesem Hohen Hause im Auftrage des gesamten Volkes getragenen Energiepolitik. Diese Folgen müssen folgerichtig von dem ganzen Volke getragen werden. Auch in der Rentenversicherung werden wohlerworbene Rechte erdient. Es geht daher nicht an, daß Finanzsorgen, an denen die Versicherten keine Schuld tragen, für die nun Sparmaßnahmen getroffen werden, nur den Sozialversicherten angelastet werden.
Anlage 34
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967
auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten
Schmitt-Vockenhausen (Drucksache V/2333 Frage 38) :
Hält die Bundesregierung die gegenwärtige Regelung noch für angemessen, wonach auch in Grundsatzprozessen vor Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichten der Bürger, wenn er als Prozeßpartei unterliegt, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat?
Der Grundsatz, daß in einem gerichtlichen Verfahren der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist allen Verfahrensordnungen gemeinsam. Dieser Grundsatz wurde vom Deutschen Bundestag zuletzt aus Anlaß der Verabschiedung der Finanzgerichtsordnung, also vor ungefähr 2 Jahren, erneut bestätigt. Seither sind keine Umstände bekanntgeworden, die es rechtfertigen würden, von dieser allgemeinen Regel abzugehen.
Bei einem gerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, daß der Kläger das Gericht anruft, um seinen Fall entscheiden zu lassen. Er geht damit das Risiko ein, daß er die Kosten zu tragen hat, wenn er im Prozeß unterliegt. Dabei kann es keinen Un - terschied machen, ob sich das Verfahren über mehrere Instanzen erstreckt und ob hierbei Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Fällen von Bedeutung sein können. Es sind keine durchschlagenden Gründe dafür ersichtlich, die Partei, die im Verfahren im Endergebnis unterliegt, von den Kosten ganz oder teilweise freizustellen.
Die Kostenregelung im Sozialgerichtsgesetz, wonach für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit keine Gerichtskosten erhoben werden, beruht auf sozialen Erwägungen, die sich aus 'dem besonderen Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens ergeben. Diese Sonderregelung kann daher nicht auf das verwaltungsgerichtliche und finanzgerichtliche Verfahren übertragen werden.
Die Bundesregierung möchte daher eine Änderung der gegenwärtigen Kostenregelung nicht befürworten.
Anlage 35
Schriftliche Antwort
,des Staatssekretärs Gumbel vom 8. Dezember 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache V/2333 Frage 39) :
Sind der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 1967 Vorfälle bekannt geworden, in denen ausländische Geheimdienste oder einzelne für diese Geheimdienste tätige Personen unbefugt auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland tätig wurden?
Im Bundesgebiet versuchen verschiedene ausländische Nachrichtendienste, vor allem solche des kommunistischen Machtbereichs, Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erforschen. Diese Tätigkeit ist mit Strafe bedroht. Sie wird von .den Staatsschutz- und Strafverfolgungsbehörden beobachtet und bekämpft.
Einigen ausländischen Nachrichtendiensten ist weniger an der Erforschung deutscher Staatsgeheimnisse als an der Beobachtung ihrer hier lebenden Landsleute oder an der Erforschung von Geheimnissen ihnen feindlich gesonnener dritter Länder gelegen. Auch im 2. Halbjahr 1967 war eine derartige Tätigkeit einiger ausländischer Nachrichtendienste zu beobachten. Soweit der Verdacht strafbarer Handlungen gegeben ist, laufen beim Generalbundesanwalt Ermittlungsverfahren.
Wie Ihnen der Herr Bundesminister ,der Justiz auf Ihre diesbezügliche Frage bereits geantwortet hat, sind Überlegungen im Gange, auch eine bisher nicht strafbare, aber im Interesse der inneren Sicherheit unerwünschte Tätigkeit fremder Geheimdienste strafrechtlich zu ahnden.