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Frau Abgeordnete, ich darf darauf zunächst antworten, daß die Bundesregierung zu keiner Zeit von einer engen Auslegung dieser Vorschrift ausgegangen ist. Ich möchte hinzufügen, daß sie allerdings keine so weite Interpretation dieser Vorschrift zugrunde gelegt hat, wie sie der jetzigen Feststellung des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Daraus darf in der Tat gefolgert werden, Frau Abgeordnete, daß die Bundesregierung erneut prüft, in welchem Umfang jetzt die durch das Bundesverfassungsgericht interpretierte Kompetenz ausreicht, um dem Hohen Hause ein heutigen Anforderungen gerecht werdendes Ausbildungsförderungsgesetz vorzulegen.