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Frau Abgeordnete, ich darf Ihre Frage wie folgt beantworten. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967 enthält keine Aussage zu der Frage, inwieweit eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für den Bereich der Ausbildungsförderung besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Nr. 7 des Grundgesetzes nur insoweit interpretiert, als es sich um das Gebiet der Jugendwohlfahrt handelt. Es hat ausgeführt, daß nicht nur die Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch die Jugendpflege zum Begriff der öffentlichen Fürsorge gehört.
Unter den Beispielen, die das Bundesverfassungsgericht für jugendpflegerische Maßnahmen angeführt hat, finden sich auch Maßnahmen, die sich auf das Bildungswesen beziehen, so die Förderung der Jugendverbände bei der Durchführung von Freizeiten, bei Veranstaltungen zur politischen Bildung, bei internationalen Begegnungen und bei der Förderung der Ausbildung und Fortbildung ihrer Mitarbeiter.
Das Bundesverfassungsgericht hat nach Auffassung der Bundesregierung offenbar einen weitgefaßten und der modernen sozialstaatlichen Entwicklung entsprechenden Fürsorgebegriff zugrunde gelegt. Das muß auch bei der Frage berücksichtigt werden, inwieweit die Ausbildungsförderung zur öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 des Grundgesetzes gehört.
Ich darf zusammenfassen, Frau Abgeordnete: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann zwar darauf geschlossen werden, daß dieses Gericht eine Kompetenz des Bundes zum Erlaß eines Ausbildungsförderungsgesetzes bejaht; die entscheidende Frage aber nach Umfang und Reichweite der Kompetenz ist im Urteil selbst offengeblieben.