Rede von: Unbekanntinfo_outline
Zu Ihrer ersten Frage, Herr Abgeordneter, verweise ich auf die Erklärung, die die Bundesregierung zum gleichen Thema durch den Staatssekretär des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in der 17. Sitzung des 5. Deutschen Bundestages am 27. Januar 1966 auf die Frage XI/5 des Herrn Abgeordneten Dr. Müller und in der 19. Sitzung am 10. Februar 1966 auf die damalige Frage des Herrn Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen gegeben hat. Danach kann von einem
Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch der Nothelfer auf öffentlich-rechtliche Entschädigung im wesentlichen nur insofern die Rede sein, als die gesetzliche Unfallversicherung bislang nur für Schäden am Leben aufkommt, aber nicht für reine Sach- und Vermögensschäden. Ich gehe daher davon aus, daß Ihre Frage primär die Lücke betrifft, daß Schäden an Sachen und Vermögen nicht ersetzt werden. Die anderen Schäden sind ja durch § 539. Abs. 1 Ziffer 9 Buchstabe a) der Reichsversicherungsordnung abgedeckt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt. Die in der 19. Sitzung zugesagte Prüfung ist — auch mit beeinflußt durch den Regierungswechsel — noch nicht abgeschlossen. Die Prüfung hat sich bisher hauptsächlich auf die Frage ,der Gesetzgebungskompetenz erstreckt. Von der Beantwortung dieser Vorfragen wird es im übrigen auch abhängen, welches Bundesministerium für die weitere Vorbereitung einer gesetzlichen Regelung zuständig ist.