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ID0510916100

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    1075. sagen,: 1
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    1081. gelernt: 1
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 109. Sitzung Bonn, den 11. Mai 1967 Inhalt: Abg. Geisenhofer tritt in den Bundestag ein 5149 A Erweiterung der Tagesordnung Rasner (CDU/CSU), zur GO . . . . 5149 B Fragestunde (Drucksachen V/1706, zu V/1706) Fragen des Abg. Krammig: . Schwedisches System des freiwilligen Investitionsfonds Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5149 C Krammig (CDU/CSU) 5149 D Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 5150 A Fragen des Abg. Marquardt: Stand der Ermittlungen über Manipulationen bei der Ausfuhr von Getreideerzeugnissen Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5150 B Marquardt (SPD) 5150 C Fellermaier (SPD) 5150 D Frage des Abg. Marquardt: Verstärkter Amtshilfeverkehr und zentrale Überwachungsstelle der EWG Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5150 D Marquardt (SPD) 5151 A Dr. Rinderspacher (SPD) 5151 B Frage des Abg. Ertl: Gemeindefinanzreform Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5151 C Ertl (FDP) 5151 D Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 5152 A Frage des Abg. Genscher: Etwaiger Einfluß des Devisenausgleichsabkommens auf die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5152 C Genscher (FDP) 5153 A Fragen des Abg. Eisenmann: Lage der deutschen Krabbenfischer Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5153 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 5153 D Frage des Abg. Dr. Kempfler: Auftragsvergabe aus dem Investitionsprogramm der Bundesregierung Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 5154 A Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . 5154 C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 Fragen des Abg. Röhner: Fragebogen für die Erfassung des land-und forstwirtschaftlichen Vermögens Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5154 D Frage des Abg. Fritsch. (Deggendorf) : Deutsch-österreichisches Gemeinschaftszollamt an der geplanten Innbrücke bei Schärding Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5155 A Fritsch (Deggendorf) (SPD) . . . . 5155 C Fragen des Abg. Jung: Enteignungsmaßnahmen gegen Grundstücke deutscher Bauern im Elsaß Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 5156 A, 5156 C Jung (FDP) . . . . . 5156 B, 5156 D Frage des Abg. Jung: Frage der Rückgabe 'des deutschen Privatgrundbesitzes im Elsaß Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 5156 D Jung (FDP) 5157 A Frage des Abg. Gewandt: Aufhebung des Visazwangs für Rumänien Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 5157 A Frage des Abg. Ertl: Außenpolitik des Kabinetts Kiesinger Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 5157 B Ertl (FDP) 5157 B Dr. Mommer, Vizepräsident . . 5157 C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Programm für Studienaufenthalte französischer Pädagogen und Lehrer Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 5157 D Kahn-Ackermann (SPD) 5158 A Dr. Rinderspacher (SPD) 5158 B Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . 5158 C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 5159 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Presse- und Kulturreferentenposten in auswärtigen Missionen Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5159 A Kahn-Ackermann (SPD) 5159 C Sänger (SPD) 5159 C Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Ausgewogene Verminderung der Truppenstärken in Ost- und Westdeutschland Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5160 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 5160 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 5160 C Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : „Chinesische Nachrichtengebung" Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 5161 A Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 5161 B Wahl eines Stellvertreters des Präsidenten Dr. Barzel (CDU/CSU) 5161 C Dr. Mommer, Vizepräsident . . 5161 C Dr. Jaeger, Vizepräsident . . . 5161 C Sammelübersicht 18 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Übersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 18. 10. 1965 bis 31. 3. 1967 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/1701) . . . . 5161 D Entwurf eines Gesetzes über Wein, Dessert-wein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Weinen (Weingesetz) (Drucksache V/1636) — Erste Beratung — Frau Strobel, Bundesminister . . . 5161 D Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 5165 A Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) . . . . 5165 A Dr. Bardens (SPD) 5166 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) 5168 B Entwurf eines Architektengesetzes (Drucksachen V/64, V/306) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/1651, zu V/1651) — Zweite und dritte Beratung — 5170 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt Konstanz-Neuhausen am Rheinfall (Drucksache V/1031); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1654), Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache V/1628) — Zweite und dritte Beratung — Biechele (CDU/CSU) . . . . .. 5170 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 23. November 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (Drucksache V/1032); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache V/1629) — Zweite und dritte Beratung — 5172 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Busse [Herford], Dorn u. Gen.) (Drucksache V/473); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/1690) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5172 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache V/823); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache V/1698) — Zweite und dritte Beratung — Neumann (Stelle) (SPD) . . . . . 5172 D Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 5173 D Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 5174 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zugabeverordnung (CDU/CSU) (Drucksache V/1649) — Erste Beratung — . . . 5174 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Abg. Stücklen, Bauer [Wasserburg], Ertl, Dr. Kempfler u. Gen.) (Drucksache V/1656) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 5174 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. April 1966 mit der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rege- lung von Wasserentnahmen aus dem Bodensee (Drucksache V/1665) — Erste Beratung — 5174 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet wer- den, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (Drucksache V/1679) — Erste Beratung — 5174 D Entwurf eines Gesetzes über die Luftfahrtstatistik (Drucksache V/1702) — Erste Beratung — 5174 D Entwurf eines Gesetzes über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen (Drucksache V/1703) — Erste Beratung — 5174 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 mit der Republik Österreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (Drucksache V/1704) — Erste Beratung — 5175 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 mit der Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenzgebiet (Drucksache V/1705) — Erste Beratung — 5175 A Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik des Personals, der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne im öffentlichen Dienst (Drucksache V/1721) — Erste Beratung — 5175 B Antrag betr. Untersuchung der Konzentration und der Meinungsfreiheit im deutschen Pressewesen (CDU/CSU, SPD) (Drucksache V/1642) Sänger (SPD) . . . . . . . . . 5175 C Dorn (FDP) . . . . . . . . . 5176B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . . 5177 B Lücke, Bundesminister . . . . . 5178 A Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über die Jahresberichte 1964 und 1965 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/ 3524, V/820, V/1641) Rommerskirchen (CDU/CSU) . . . 5179 C Buchstaller (SPD) . 5180 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 5181 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Bundesvermögen über den Bericht des Bundesschatzministers betr. Ergebnisse der Entbehrlichkeitsprüfung und der Veräußerung von Bundesgelände zu Zwecken des Wohnungsbaues und der Eigentumsbildung (Drucksachen V/ 1417, V/1676) 5183 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen über den Ersten Bericht der Bundesregierung über die in den einzelnen Ländern gemachten Erfahrungen mit dem Wohngeldgesetz (Drucksachen V/796, V/1687) 5183 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über die Entschließungsanträge der Fraktion der FDP zur Beratung des Berichts der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft gemäß §§ 4 und 5 des Landwirtschaftsgesetzes (Umdrucke 138, 139, 140; Drucksache V/1689) . . . 5183 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1964 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksache V/1603) 5183 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Zustimmung des Bundesrates und des Deutschen Bundestages nach § 47 der Reichshaushaltsordnung (RHO) zur Begebung einer Optionsanleihe der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (Lufthansa) von 150 000 000 DM mit bedingter Erhöhung des Grundkapitals um 25 000 000 DM unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre (Drucksache V/1711) 5184 A Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung erlassene Zehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Zwölfte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — (Drucksachen V/1456, V/1707) 5184 A Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung erlassene Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (Drucksachen V/1611, V/1714) 5184 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1964, hier: Nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Drucksachen V/670, V/1715) 5184 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über die Vorlage des Bundesministers der Finanzen betr. Mineralölsteuermehreinnahmen für das Rechnungsjahr 1966 (Drucksachen V/990, V/1716) . . . 5184 C Schriftlicher Bericht des Haushaltsausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats betr. die Sonderabteilung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sowie den Entwurf einer Entschließung des Rats betr. die Zeitpunkte der Einsetzung der am 15. September 1964 beschlossenen gemeinschaftlichen Ausgleichszahlungen in die Haushaltspläne der EWG (Drucksachen V/1604, V/1717) 5184 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 136/66/ EWG (Durchführungsgesetz EWG Fette) (Drucksache V/1609); Bericht des Haushaltsausschusses. gem. § 96 GO (Drucksache V/1719), Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/1718) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 5184 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik über die Entschließungsanträge (SPD, CDU/CSU, FDP) zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1966 (Drucksache V/1242, Umdruck 43, Umdruck 44 Punkt 1, 2 und; 4, Umdruck 62, Umdruck 78 Teil b); dazu Berichte des Haushaltsausschusses gem. §96 GO. über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1966 — Umdruck 43 — (Drucksache V/1695 [neu]) über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1966 — Umdruck 44 — (Drucksache V/1243) über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1966 — Umdruck 62 — (Drucksache V/1244) Raffert (SPD) 5185 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Beihilfe für Ölsaaten eine Verordnung des Rats über die Festlegung der Richtpreise und Interventionsgrundpreise für Ölsaaten für das Wirtschaftsjahr 1967/68 eine Verordnung des Rats zur Festsetzung der Kriterien für die Bestimmung des Weltmarktpreises für Ölsaaten und Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 V des Grenzübergangsortes (Drucksachen V/1624, V/1;728) 5186 B Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Änderung der Verordnung Nr. 52/64/ EWG betr. die Definition der Grunderzeugnisse im Schweinefleischsektor (Drucksachen V/1684, V/1731) . . 5186 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der EWG für eine Verordnung des Rats über die Festsetzung der Preise sowie der wesentlichsten Handelsplätze für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1967/68 eine Verordnung des Rats über die Festsetzung von Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen für das Wirtschaftsjahr 1967/68 eine Verordnung des Rats über die Festsetzung von Standardqualitäten für bestimmte Arten von Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, sowie die Regeln für die Festsetzung der Schwellenpreise dieser Arten (Drucksachen V/1683, V/1732) 5186 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes (Abg. Bauknecht, Reichmann u. Gen.) (Drucksache V/1021); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1735), Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/1734) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Stecker (CDU/CSU) . . . . 5187 A Nächste Sitzung 5187 C Anlagen 5189 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 5149 109. Sitzung Bonn, den 11. Mai 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 14.31 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 106. Sitzung, Seite 4994 C, in Zeile 4 von unten ist das nicht zu streichen. 106. Sitzung, Seite 4995 C, Zeile 7 statt zugunsten: zu Lasten. 108. Sitzung, Seite 5145 D, Zeile 18 statt sich nicht, dieses Gesetze könnte eine: sich nicht. Dieses Gesetz kann eine Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach * 12. 5. Dr. Aigner * 12. 5. Dr. Apel * 12. 5. Arendt (Wattenscheid) * 12. 5. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 12. 5. Dr. Artzinger * 12. 5. Bading a 12. 5. Prinz von Bayern 1. 6. Bazille. 12. 5. Dr. Becher (Pullach) 12. 5. Behrendt * 12. 5. Benda 12. 5. Bergmann * 12. 5. Berkhan 12. 5. Dr. Birrenbach 12. 5. Blumenfeld 12. 5. Frau Brauksiepe 12. 5. Corterier 10. 6. Dr. Dehler 27. 5. Deringer * 12. 5. Dichgans * 12. 5. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 12. 5. Dr. Dittrich * 12. 5. Dröscher * 12. 5. Dr. Eckhardt 12. 5. Eisenmann 31. 5. Frau Dr. Elsner * 12. 5. Faller * 12. 5. Frau Freyh 12. 5. Dr. Furler * 12. 5. Gerlach* 12. 5. Gibbert 12. 5. Graaff 12. 5. Dr. Gradl 12. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 12. 5. Hahn (Bielefeld) 12. 5. Hamacher 29. 5. Hellenbrock 31. 5. Hirsch 12. 5. Höhne 15. 6. Horten 12. 5. Illerhaus * 12. 5. Dr. Ils 12. 5. Jacobi (Köln) 15. 5. Kiep 12. 5. Dr. Klepsch 15. 6. Klinker * 12. 5. Dr. Kopf 12. 5. Kriedemann * 12. 5. Frau Dr. Krips 12. 5. Kunze 12. 5. Dr. Lenz (Bergstraße) 12. 5. Lenz (Brühl) 12. 5. Lenz (Trossingen) 23. 5. Logemann 11. 5. Lücker (München) * 12. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Majonica 12. 5. Mattick 12.5. Dr. Marx (Kaiserslautern) 15. 5. Mauk * 12. 5. Frau Dr. Maxsein 12. 5. Memmel * 12. 5. Dr. Mende 22. 5. Mengelkamp 15. 5. Dr. von Merkatz 12. 5. Merten * 12. 5. Metzger * 12. 5. Michels 12. 5. Moersch 12. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 12. 5. Dr. Mülhan 12. 5. Müller (Aachen-Land) * 12. 5. Peters (Norden) 30. 6. Frau Pitz-Savelsberg 2. 6. Dr. Pohle 12. 5. Prochazka 12. 5. Richarts * 12. 5. Riedel (Frankfurt) * 12. 5. Rösing 12. 5. Dr. Rutschke 12. 5. Scheel 12. 5. Schmidt (Hamburg) 12. 5. Schmitt-Vockenhausen 12. 5. Dr. Schröder (Sellstedt) 1. 6. Schwabe 12. 5. Dr.-Ing. Seebohm 12. 5. Seibert 12.5. Seifriz * 12. 5. Seuffert * 12. 5. Dr. Sinn 12. 5. Springorum * . 12. 5. Dr. Starke (Franken) 12. 5. Stephan 22. 5. Struve 31.5. Vogt 3. 6. Wellmann 12. 5. Frau Wessel 12. 5. Dr. Wörner 12. 5. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Umdruck 228 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur Beratung des Antrags. der Fraktionen der CDU/CSU, .SPD betr. Untersuchung der Konzentration und der Meinungsfreiheit im deutschen Pressewesen -Drucksache V/1642 -. Der Bundestag wolle beschließen: Der Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD wird wie folgt geändert: 5190 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 1. Nummer 1 erhält folgende Fassung: 1. Der Deutsche Bundestag erwartet, daß über die von der Bundesregierung angekündigte Untersuchung der Konzentration und Informationsfreiheit im deutschen Pressewesen bis zum 1. Juli 1967 ein erster Bericht vorgelegt wird." 2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag mit der Vorlage dieses Berichts Vorschläge über erste Maßnahmen zu machen, die angesichts der technisch wirtschaftlichen Entwicklung geeignet sind, die Vielfalt der Presse zu sichern und die im Grundgesetz verbürgte Information und Meinungsfreiheit einschließlich der Berufsfreiheit der Journalisten zu garantieren. 3. Folgende neue Nummer 4 wird angefügt: 4. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der Heranziehung 'von Beratern in Pressefragen für Ausgewogenheit der Interessen und Standpunkte zu sorgen." Bonn, den 11. Mai 1967 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Josten für die Fraktion der CDU/ CSU zu Punkt 9 der Tagesordnung. 1. Zu § 49. Während die 3. Novelle zum Wehrpflichtgesetz vor allem dazu diente, die Verwaltungsarbeit der Wehrersatzbehörden in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall zu erleichtern und den raschen Zugriff auf Wehrpflichtige durch Einführung von Melde- und Genehmigungspflichten zu ermöglichen, ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes insbesondere beabsichtigt, durch Neufassung des § 49 die Möglichkeit zu schaffen, die nach dieser Vorschrift schon jetzt mob-beorderten und in Zukunft noch zu beordernden Spezialisten auf ihre vorgesehene Verwendung bereits im Frieden vorzubereiten. Hervorragende Bedeutung hat diese Vorschrift für die ärztliche Versorgung der Streitkräfte im Verteidigungsfall erlangt. Auf anderen Spezialgebieten ist bisher von der Möglichkeit der Beorderung ohne Jahrgangsaufruf nur in einem nicht nennenswerten Umfang Gebrauch gemacht worden. Gestattet werden soll nicht eine Einberufung zu Wehrübungen schlechthin — wie dies bei Reservisten der Bundeswehr der Fall ist —, die Einberufung zu einer Übung soll vielmehr ausschließlich der Vorbereitung auf die im konkreten Einzelfall vorgesehene Verwendung in den Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr dienen. Die Einweisung erst im Vorspannungsfall oder in Spannungszeiten müßte nach dem auch hier geltenden Erfahrungsgrundsatz, daß nur friedensmäßig getroffene Vorbereitungen wirklich sinnvoll sind, zu spät kommen. Sie liegt nicht nur im Interesse der Bundeswehr und damit im Interesse der verwundeten oder kranken Soldaten, sondern nicht zuletzt auch im Interesse der betroffenen Ärzte, deren Arbeit wesentlich erleichtert ist, wenn sie sich mit dem zur Verfügung stehenden Material und Instrumentarium und ihren speziellen Aufgaben friedensmäßig vertraut gemacht haben. Die Anzahl der Betroffenen wird sich noch für einige Zeit erhöhen, dann aber ständig absinken, weil der Bedarf nach und nach durch den Zugang an Wehrpflichtigen aufgerufener Geburtsjahrgänge gedeckt werden kann. Schon jetzt haben Wehrpflichtige der ersten aufgerufenen Geburtsjahrgänge ihre Approbation erhalten, so daß sie nach Ableistung des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen als echte Reservisten der Bundeswehr im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes zur Verfügung stehen. Wenn auch zunächst nicht alle Stellen mit diesen jungen Ärzten besetzt werden können, wird es doch möglich sein, die nach § 49 Beorderten Zug um Zug aus der Beorderung herauszulösen. Es handelt sich demnach zwar um eine Übergangsregelung, die aber für einige Zeit noch von ganz besonderer Bedeutung ist. Die Wehrersatzbehörden haben von der Möglichkeit der Beorderung — wie sich aus den Zahlen ergibt — nur in einem Umfang Gebrauch gemacht, der die ärztliche Versorgung der Zivilbevölkerung nicht gefährdet. Die Forderung des Innen- und Verteidigungsausschusses, in einer Verwaltungsvereinbarung den Bedarf an Ärzten zwischen der zivilen und militärischen Seite abzugrenzen, ist bereits insoweit verwirklicht, als ein Entwurf einer solchen Vereinbarung mit konkreten Zahlenangaben vorliegt. Die Vereinbarung ermöglicht eine flexible Anpassung an die jeweils vorliegenden Verhältnisse auch in einem Verteidigungsfall. Es ist zu erwarten, daß sie schon bald abgeschlossen werden kann. 2. Zu § 44. Die Zuführung Wehrpflichtiger zur Truppe, die dem Einberufungsbescheid nicht Folge leisteten, hat in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt. Zwar sind diese Wehrpflichtigen mit dem Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt Soldat, so daß sie der Zugriffsmöglichkeit durch Feldjäger unterliegen. Feldjäger haben jedoch nicht polizeiliche Befugnisse; sie können auch weder Wohnungen betreten noch durchsuchen. Ohne Inanspruchnahme der Polizei, die in Ermangelung ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften nur in wenigen Ländern Amtshilfe leisten konnte, war aber das Tätigwerden der Feldjäger häufig wirkungslos. Abgesehen von diesem Mangel, der sich letztlich zum Nachteil der Truppe auswirken mußte, war die eingeschränkte Zugriffsmöglichkeit geeignet, dem öffentlichen Ansehen der Bundeswehr zu schaden. Eine strengere Durchsetzung der Wehrpflicht durch Inanspruchnahme polizeilicher Amtshilfe ist deshalb dringend geboten, auch wenn es sich bisher selbstverständlich nur um Einzelfälle Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 109. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Mai 1967 5191 gehandelt hat. Die Verschärfung der Zugriffsmöglichkeit kann sich durchaus auch präventiv auswirken. 3. Zu § 30. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 ist ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde. Die Entlassung auf Grund schuldhafter Verletzung der Dienstpflichtigen hat bisher nicht zum Verlust des Dienstgrades geführt, so daß zur Aberkennung des Dienstgrades ein disziplinargerichliches Verfahren notwendig war. Dieser Dienstgradverlust soll nun kraft Gesetzes eintreten, womit zugleich eine Anpassung an die für Zeitsoldaten geltende Regelung des Soldatengesetzes vorgenommen wird. Die CDU/CSU-Fraktion wird dem Gesetz zustimmen. Anlage 4 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Stecker (CDU/CSU) zu Zusatzpunkt 5 der Tagesordnung Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Zuckersteuergesetzes darf Zucker nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen unversteuert „zur Fütterung von Tieren (einschließlich der Bienen in Höhe von 10 kg jährlich je Volk) verwendet werden. Dieser Zucker wurde nach den Bestimmungen der Zuckersteuerbefreiungsordnung den Imkern unvergällt, also in einer auch für den menschlichen Genuß geeigneten Form zur Verfügung gestellt. Infolgedessen mußte Vorsorge gegen Mißbräuche getroffen werden. Dies geschah einmal durch die gesetzlich festgelegte Mengenbegrenzung auf 10 kg je Bienenvolk. Zum andern wurde die ordnungsgemäße Verwendung des Zuckers durch ein Überwachungsverfahren gesichert, in dessen Rahmen die Imker in jedem Jahre die Zahl ihrer Bienenvölker anzumelden und einen Antrag auf Bezug einer entsprechenden Menge unversteuerten Zuckers bei dem zuständigen Imkerverein oder einem Zuckergroßhändler einzureichen hatten. Die Anmeldungen mußten durch den Imkerverein oder die Gemeindebehörde bestätigt werden und wurden sodann mit einer Bestelliste dem zuständigen Hauptzollamt zur Erteilung eines Bezugscheins zum Bezug von unversteuertem Zucker aus einem Herstellungsbetrieb vorgelegt. Die Lieferung und die Verwendung des Zuckers wurden durch den Steueraufsichtsdienst stichprobenweise geprüft. Nach der Senkung der Zuckersteuer von 0,10 DM auf 0,06 DM je kg steht der Steuervorteil von 0,60 DM -für 10 kg Zucker je Volk in keinem rechten Verhältnis mehr zu dem damit verbundenen Arbeitsaufwand. Außerdem hat sich gezeigt, daß bei schlechter Witterung die steuerfreie Menge von 10 kg nicht ausreicht, insbesondere wenn die Imker dazu übergehen, Großvölker zu bilden. Diese Unzuträglichkeiten können vermieden werden, wenn der Bienenzucker ebenso wie der andere zu Futterzwecken verwendete Zucker durch geeignete Vergällungsmittel zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht wird. Neuere Untersuchungen haben ergeben, daß sich für die Vergällung des Bienenzuckers insbesondere fein gepulvertes Eisenoxyd und Octosan (Octaacetylsaccharose) eignen. Durch Fütterungsversuche, die im vergangenen Winter von maßgebenden Forschungsinstituten vorgenommen worden sind, wurde festgestellt, daß diese Mittel für die Bienen unschädlich sind. Auch in lebensmittelrechtlicher Hinsicht sind gegen die Verwendung deser Vergällungsmittel nach dem Urteil des Bundesgesundheitsamts und des Bundesgesundheitsministeriums keine Bedenken zu erheben. In anderen Mitgliedstaaten der EWG wird Octosan bereits zur Vergällung von Bienenzucker verwendet. Im Rahmen der Europäischen Zuckermarktordnung sind sowohl Octosan als aus Eisenoxyd als Vergällungsmittel für Bienenzucker in Aussicht genommen. Der Ausschuß ist der Meinung, daß die Vergällung des Bienenzuckers mit diesen Mitteln sowohl die bisherigen umständlichen Überwachungsmaßnahmen ersparen als auch die Mengenbeschränkung auf 10 kg Zucker je Bienenvolk überflüssig machen würde. Er schlägt deshalb in Übereinstimmung mit dem mitberatenden Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor, dem Antrag zuzustimmen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Mommer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich rufe den Punkt 2 der Tagesordnung auf:
    Beratung der Sammelübersicht 18 des Petitionsausschusses .(2. Ausschuß) über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 18. Oktober 1965 bis 31. März 1967 eingegangenen Petitionen
    — Drucksache V/1701 —
    Die Übersicht liegt Ihnen vor. Wer dem Antrag des Ausschusses zustimmen will, gebe das Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen.
    Wir kommen dann zu Punkt 4 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) — Drucksache V/1636 —
    Zur Begründung hat die Frau Bundesminister für Gesundheitswesen das Wort.


Rede von Käte Strobel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorgelegte Entwurf eines neuen Weingesetzes ist im Bundesministerium für Gesundheitswesen noch unter meiner Vorgängerin, Frau Kollegin Schwarzhaupt, erarbeitet und



Bundesminister Frau Strobel
dem damaligen Kabinett zugeleitet worden. Ich habe mich entschlossen, ihn zu vertreten, nachdem ich mich davon überzeugt habe, daß mit einer nochmaligen Bearbeitung viel Zeit vergehen würde und grundlegende Änderungen der Konzeption doch nicht in Frage kämen. Da ein neues Weingesetz seit vielen Jahren vom Deutschen Bundestag und von den beteiligten Wirtschaftskreisen dringend gefordert wird, wollte ich die Beratung und Verabschiedung durch den Gesetzgeber nicht unnötig verzögern.
Beteiligt an der Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfs waren außer dem Bundesministerium für Gesundheitswesen das Landwirtschaftsministerium, das Wirtschaftsministerium, das Finanzministerium, das Justizministerium und das Innenministerium.
Das Hohe Haus hat sch bereits im März 1965 auf Grund eines Initiativantrags von Abgeordneten aller Fraktionen ,eingehend mit dem Problem eines neuen Weinrechts befaßt. Die Beratungen konnten in der 4. Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Die Bundesregierung hat daraufhin auch unter Berücksichtigung der wertvollen Anregungen aus den damaligen Ausschußberatungen einen neuen Entwurf für eine umfassende Reform des Weinrechts erarbeitet.
Das zur Zeit noch geltende Weingesetz stammt aus dem Jahre 1930. Inzwischen haben sich sowohl die wirtschaftspolitischen als auch die .Produktions- und Absatzverhältnisse in der Weinwirtschaft grundlegend geändert. Für den nationalen Markt und auch im internationalen Wettbewerb hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß die Herstellung von Qualitätserzeugnissen ,das beste Mittel zur Steigerung des Absatzes ist. Dieses Qualitätsstreben geht auch mit diem Interesse des Verbrauchers konform.
Eine der grundlegenden Leitlinien des Ihnen vorliegenden Entwurfs ist es demnach auch, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Herstellung qualitativ guter Weine zu sichern. Bei diem Bemühen, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Erzeugnisse durch Förderung ihrer Spezialität und ihrer Qualität zu sichern, treten begreiflicherweise oft Schwierigkeiten auf, weil die Interessenlage der einzelnen Wirtschaftszweige sehr unterschiedlich ist. Die Bundesregierung hat versucht, vor allem auch unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaft und des Interesses der Verbraucher einen möglichst gerechten Ausgleich zu schaffen.
Mit der letzten großen Novellierung des Lebensmittelrechts im Jahre 1958 hat der Gesetzgeber der Bundesregierung zugleich den Auftrag erteilt, das Weingesetz so umzugestalten, daß es mit den Grundsätzen unseres Lebensmittelrechts vereinbar ist. Ein Weingesetz kann zwar dem allgemeinen Lebensmittelgesetz nicht schematisch angepaßt werden. Aber die grundlegenden Prinzipien des Lebensmittelrechts: Gesundheitsschutz und Schutz des Verbrauchers vor Irreführung und Täuschung, gelten auch für das Weingesetz.
Schließlich ist die europäische Rechtsangleichung Veranlassung, vermeidbare Schranken abzubauen und Gedanken zu berücksichtigen, die bereits jetzt in den Beratungen der EWG allgemein anerkannt sind.
Wir wissen, meine Damen und Herren, daß die deutsche Wirtschaft im Gemeinsamen Markt äußerst schwierigen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt sein wird. Nach Auffassung der Bundesregierung bestehen aber noch viele Möglichkeiten, durch die nationale Gesetzgebung die Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Weines zu stärken. In der Bundesrepublik Deutschland werden vorwiegend Weißweine produziert. Diese Tatsache kann und muß im europäischen Markt von uns genutzt werden.
Im Rahmen des Gemeinsamen Marktes können wir unsere Weine und die hier aus Wein hergestellten Getränke nicht mehr durch Einfuhrbeschränkungen und durch Zölle schützen. Da die Produktionskosten für Wein bei uns wesentlich höher sind als in den EWG-Partnerländern, wäre ein allein preisbezogener Wettbewerb für uns von vornherein verloren. Wir müssen vor allem die Spezialität und die Qualität der deutschen Weine engerer geographischer Herkunft zur Geltung bringen.
Der Ihnen vorliegende Entwurf, meine Damen und Herren, ist so konzipiert, daß die Möglichkeit zu einer weiteren Steigerung der Qualität und Spezialität unserer Weine genutzt wird. Werden diese Möglichkeiten genutzt, braucht die deutsche Weinwirtschaft den europäischen Wettbewerb nicht zu fürchten. Die angestrebte Steigerung der Spezialität und Qualität kommt Erzeugern und Verbrauchern gleichermaßen zugute.
Dem Gedanken der Förderung des Qualitätsstrebens dienen eine Reihe von Vorschriften, die von der Klassifizierung der Reben über die Regelung der Lese bis zu Bestimmungen über die Herstellung des Weines reichen. Kernstück dieser Konzeption ist die Einteilung des Marktangebotes an Wein in drei Güteklassen. Der Entwurf unterscheidet Qualitätsweine mit Prädikat, Qualitätsweine und Tischweine. Für die Abgrenzung kommen eine Reihe von Faktoren in Betracht, die wesentlich auf den die Spezialität bestimmenden Kriterien und dem jeweiligen Grad der Benutzung von Herstellungshilfen — Zuckerung und Entsäuerung — beruhen. Im einzelnen kann ich hier nicht darauf eingehen; doch darf ich angesichts der schon jetzt in der Öffentlichkeit geführten Diskussion betonen, daß das Funktionieren und der Erfolg dieser Qualitätseinteilung nicht unwesentlich von der im Entwurf vorgesehenen Qualitätskontrolle abhängt.
Der Deutsche Bundestag hat wiederholt dokumentiert, daß der Verbraucher insbesondere bei Lebensmitteln Anspruch darauf hat, vor vermeidbaren gesundheitlichen Gefahren, aber auch vor Täuschung und Irreführung geschützt zu werden. Das grundlegende Prinzip dabei ist, nur zuzulassen, was erwiesenermaßen gesundheitlich unbedenklich ist. Für das Weinrecht ist dieses Prinzip nicht neu. Denn hier galt schon bisher ein viel weiter gehendes Verbotsprinzip: dem Wein dürfen schon bisher ohne ausdrückliche Zulassung durch den Gesetzgeber oder



Bundesminister Frau Strobel
den Verordnungsgeber keinerlei Stoffe, sie mögen noch so natürlich sein, zugesetzt werden. An diesem Prinzip hält auch dieser Gesetzentwurf fest. Aber man weiß inzwischen, daß die Materialien der Behältnisse und Gerätschaften, die mit dem Wein in Berührung kommen, immer irgendwelche Stoffe an die Lebensmittel abgeben, mehr oder minder große Anteile, unschädliche oder schädliche, unvermeidbar oder bedingt vermeidbar. Mit Hilfe der sich laufend verfeinernden Analysemethoden kann man dieses Übergehen von Stoffen immer genauer feststellen. Um den Verbraucher zu schützen, vor allem vor gesundheitlichen Gefahren, aber auch vor geschmacklichen Beeinträchtigungen des Weines und der aus Wein hergestellten Getränke, wird daher nach dem Weingesetzentwurf in Anlehnung an das Lebensmittelgesetz ein solches Übergehen nicht zugelassener Stoffe nur toleriert, wenn es unvermeidbar ist und wenn die übergehenden Stoffe mengenmäßig ganz gering und in jeder Beziehung unbedenklich sind.
In diesem Zusammenhang muß ich kurz auf das Problem des Zusatzes von schwefliger Säure eingehen. Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen nicht gern den Geschmack am guten Wein verderben — mir selber übrigens auch nicht —; aber es ist bekannt, daß in der Wissenschaft gegen den Zusatz von schwefliger Säure über einen bestimmten Gehalt hinaus erhebliche gesundheitliche Bedenken erhoben werden. Erst dieser Tage ist das wieder in Bonn bei einem Symposion von Ernährungswissenschaftlern sehr eindringlich geschehen. Andererseits wissen wir aber auch, daß der Schwefelzusatz zur Zeit bei der Weinherstellung noch nicht zu vermeiden ist. Sämtliche Weine im Inland und auch im Ausland werden unter Zusatz von schwefliger Säure hergestellt. Bei allem Verständnis für technologische Notwendigkeiten mußte aber der Entwurf dem Gesundheitsschutz unbedingt den Vorrang einräumen. Es war daher das Bestreben, den Gehalt an schwefliger Säure so weit wie möglich zu beschränken.
Um im Interesse aller Beteiligten, der Wirtschaft, der Überwachung, der Rechtsprechung und der Verbraucher, eindeutige Verhältnisse zu schaffen, wird nach dem Entwurf durch das Gesetz selbst festgelegt, welchen Gehalt an schwefliger Säure ein fertiger, zum Trinken bestimmter Wein haben darf. Die technologischen Erfordernisse werden durch eine Abstufung der zulässigen Höchstwerte berücksichtigt. Die Abstufung richtet sich nach dem unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Gruppen an schwefliger Säure. Da dieser Bedarf mit der Qualität des Weines zu steigen pflegt, sind die technologischen Erfordernisse mit den gesundheitlichen Erfordernissen vereinbar. Denn da höchstwertige Weine in geringeren Mengen getrunken werden, ist für sie ein etwas höherer Gehalt an schwefliger Säure vertretbar. Ich sage das nicht gern, weil wir alle höchstwertige Weine natürlich gerne trinken. Aber wir müssen uns darüber im klaren sein, daß bei diesen Weinen der Gehalt an schwefliger Säure höher ist.
Trotz der Proteste gegen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Höchstwerte für schweflige Säure, die von allen Seiten kamen, meine ich, daß man sie nicht erhöhen darf. Im Gegenteil, im Lichte dessen, was die Wissenschaft unter gesundheitlichen Erwägungen gerade noch für duldbar hält, ist ihre weitere Herabsetzung erstrebenswert. Deshalb wird ja auch in dem Gesetzentwurf der Verordnungsgeber hierzu ausdrücklich ermächtigt, aber erst, sobald die Wissenschaft neue Möglichkeiten zur Einsparung der schwefligen Säure aufgezeigt hat.
In der Mehrzahl der Fälle wird der zugelassene Gehalt an schwefliger Säure aber auch ausreichen, einen einwandfreien und stabilen Wein herzustellen. Wenn in dem einen oder anderen Falle die vom Gesetz festgesetzten Höchstwerte wirklich nicht einhaltbar sein sollten, dann braucht man den Wein aber deswegen nicht wegzuschütten; man kann ihn mit anderem Wein, der niedrig im Gehalt an schwefliger Säure liegt, verschneiden. Das wirkt sich dann natürlich für die Eintufung und Deklarierung aus. Aber solche rein wirtschaftlichen Erwägungen müssen hinter die gesundheitlichen Bedenken zurückgestellt werden. Hoffentlich gelingt es der Wissenschaft und der Weinwirtschaft bald, einen anderen, gesundheitlich unbedenklichen Stoff zu entwickeln, der den Zusatz von schwefliger Säure entbehrlich macht.
Bei der Zulassung von Stoffen spielt die Verbesserung des Weines durch den Zusatz von Zucker eine große Rolle. In dieser Beziehung bringt der Entwurf allerdings eine Reihe nicht unwesentlicher Änderungen gegenüber dem gegenwärtigen Recht. Von besonderer Bedeutung ist, daß in Zukunft grundsätzlich nur noch die Trockenzuckerung zulässig sein soll, während zur Zeit die Trokkenzuckerung und die Naßzuckerung erlaubt sind. Der Sinn der Naßzuckerung besteht darin, durch die mit dieser Maßnahme verbundene Volumenvermehrung einen zu hohen Säuregehalt der Moste herabzusetzen, damit der Wein ansprechend schmeckt und damit die Bukett- und Aromastoffe, an denen gerade der deutsche Wein sehr reich ist, harmonisch zur Auswirkung kommen.
Die weitere Entwicklung von Verfahren zur Entsäuerung und der Ausbau der Möglichkeiten, solche Verfahren zu benutzen, sollte es nach meiner Meinung möglich machen, im Laufe einer Übergangszeit von acht Jahren, die im Gesetz vorgesehen ist — dazu kommen dann noch zwei Jahre, bis das Gesetz in Kraft getreten ist; insgesamt ergibt sich also eine Übergangszeit von zehn Jahren —, auf die Naßzuckerung zu verzichten. Sie ist generell dem Absatz des deutschen Weines abträglich, vor allem da sie ja überhaupt nicht deklariert werden muß.
Bestimmte Probleme für bestimmte Anbaugebiete sind nach meiner Meinung allerdings mit dem Weingesetz allein nicht zu lösen. Hier muß die Übergangszeit in den Gebieten, in denen der Weinbau für die Mehrzahl der Betriebe eine Monokultur darstellt, zur generellen Verbesserung der wirtschaftlichen Struktur genutzt werden.
Lassen Sie mich, meine Damen und Herren, noch einige Bemerkungen zum Bezeichnungsrecht und zum Schutz des Verbrauchers von Irreführung und Täuschung machen. Der Verbraucher will — und,



Bundesminister Frau Strobel
wie ich meine, mit Recht — durch die Deklarierung sachgerecht informiert werden. Zur richtigen Information aber gehört, daß grundsätzlich nur Angaben gemacht werden, die man für die eigene Urteilsbildung auch wirklich braucht. Diese Urteilsbildung wird wesentlich behindert, wenn das Etikett mit einer Fülle von Angaben beladen ist und man deren Bedeutung überhaupt nicht ermessen kann. So kann man vielen der jetzt gebräuchlichen Angaben leider nicht entnehmen, ob sie tatsächlich eine wissenswerte Information bieten oder nur die Phantasie anregen sollen. Um diesen Forderungen der Verbraucher gerecht zu werden, wird das schon im geltenden Weinrecht verankerte Irreführungsverbot differenziert und durch das Gesetz selbst ausgelegt. Damit wird die Möglichkeit verbessert, auch solche Angaben als irreführend zu erfassen, die sich auf der Grenze zwischen Wahrheit und Dichtung bewegen.
Hinsichtlich der Verwendung von scheinbaren oder wirklichen Qualitätsangaben wird eine sachgemäße Regelung vorgeschlagen, die sowohl dem Schutz des Verbrauchers dient als auch für die Gesetzesanwendung bessere Voraussetzungen schafft. Ferner wurde, um die Einheitlichkeit des Rechts zu wahren, die Terminologie in einigen Fällen der Ausdrucksweise des Lebensmittelrechts angepaßt. Es wird z. B. bestimmt, daß Angaben, die sich auf die Qualität des Weines beziehen, und Angaben, die gern als mittelbare Qualitätsangaben gebraucht werden, z. B. über das Herstellen und Abfüllen des Weines, nur gemacht werden dürfen, wenn das Gesetz selbst oder eine Rechtsverordnung sie ausdrücklich zuläßt. Auf diese Weise wird die Zahl der zulässigen Angaben begrenzt und' damit die Reizüberflutung des Verbrauchers eingedämmt.
Der Hauptvorteil dieser Regelung aber liegt darin, daß der Gesetz- und der Verordnungsgeber bei Zulassung einer Angabe gleichzeitig festlegen, unter welchen Voraussetzungen sie gebraucht werden darf. Die Behörde oder auch das Gericht muß dann nicht mehr im einzelnen mühselig ermitteln, welche Vorstellungen die Verbraucher mit bestimmten Angaben verbinden, was ja jetzt der Fall ist; jetzt muß ja der Richter jeweils die sogenannte Verbrauchererwartung ermitteln.
Manchem wird es ja schwerfallen, meine Damen und Herren, von den ihm lieb gewordenen Bezeichnungen, wie „naturrein", „Originalabfüllung" usw., Abschied nehmen zu müssen. Doch da die im Entwurf vorgeschlagene Lösung einleuchtend ist, darf man hoffen, daß sie sich in der wirtschaftlichen Praxis und beim Verbraucher bald und zur Zufriedenheit aller durchsetzen wird. Ein Wein, der schweflige Säure enthält, ist eben nicht „naturrein”, und wenn im Lebensmittelgesetz die Bezeichnung „naturrein" für alle Lebensmittel, die fremde Stoffe enthalten, verboten ist, dann kann man beim Wein auch nicht darauf verzichten, das zu verbieten.
Im Zusammenhang mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Schutz vor Irreführung und auf sachgemäße Unterrichtung spielen ferner die Vorschriften eine große Rolle, die den Gebrauch geographischer Bezeichnungen und die Angabe von Jahrgang und Rebsorte regeln. Das geltende Weingesetz erlaubt eine solche Angabe schon dann, wenn zwei Drittel des Weines von der angegebenen Herkunft oder Rebsorte oder aus dem angegebenen Jahrgang stammen. Das heißt, der Anteil des namengebenden Weines beträgt nur 66 2/3 %, und er kann sogar niedriger sein, da Abgang und Schwund ausgeglichen werden können. Hier will der Entwurf mehr Klarheit und Wahrheit schaffen. Die Angabe einer bestimmten Herkunft, einer einzigen Rebsorte oder eines einzigen Jahrganges soll nur noch zulässig sein, wenn der Anteil des namengebenden Weines mindestens 85 % ausmacht.
Ich darf in diesem Zusammenhang eines klarstellen, da ich ein bißchen den Eindruck habe, daß man, was die Verschnitte angeht, den Gesetzentwurf manchmal völlig falsch verstanden hat. Verschnitte als solche sind nach wie vor erlaubt; denn es wird nicht bezweifelt, daß. durch den Verschnitt von Wein verschiedener Gebiete, Rebsorten oder Jahrgänge ein bekömmlicher und wohlschmeckender Wein hergestellt werden kann. Vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes ist somit gegen den Verschnitt nicht das geringste einzuwenden. Aber der Verbraucher darf durch den Verschnitt nicht getäuscht werden. Er muß sich darauf verlassen können, daß die Angaben auf dem Etikett mit dem tatsächlichen Inhalt übereinstimmen. Auch weil von uns — namentlich in den europäischen Verhandlungen — immer wieder betont wird, daß der Wein ein Produkt seines Bodens und seines Klimas ist, dürfen wir bei uns selbst die Unterschiede nicht durch eine halbwahre Deklaration verwischen.
Es wird beklagt, meine Damen und Herren, daß nach dem Gesetzentwurf die Deklaration „ohne zugesetzten Zucker" zugelassen werden soll. Ich glaube, daß es niemand gibt, .den diese Formulierung voll befriedigt. Aber ein Diskriminierungseffekt für gezuckerten Wein ist dadurch nicht beabsichtigt, sondern einfach die Information des Verbrauchers, auch nach dem Gesichtspunkt, daß ja die Bezeichnung „naturrein" wegfällt, weil jeder Wein schweflige Säure enthält, also nicht naturrein ist. In der Gegenäußerung zu den Stellungnahmen des Bundesrates ist deshalb von der Bundesregierung gesagt, daß wir prüfen wollen — ich hoffe, daß Sie sich an dieser Prüfung mit sehr viel Phantasie beteiligen —, ob sich nicht eine bessere Kennzeichnung für den ungezuckerten Wein finden läßt.
Meine Damen und Herren, ich will mich auf diese Punkte beschränken. Ich bin sicher, daß es in den Ausschußberatungen über die eine oder andere Frage noch zu Meinungsverschiedenheiten kommen wird. In diesem Zusammenhang darf ich Sie darüber informieren, daß wir nach der ersten Beratung des Entwurfs im Bundesrat noch einmal den Weinbeirat — das ist ein repräsentatives Gremium von Vertretern aus Verbraucherschaft, Wissenschaft, Weinwirtschaft und Weinüberwachung — gehört haben. Die Anregungen des Weinbeirats sind bei der Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen des Bundesrates, soweit es vertretbar schien, berücksichtigt worden. Im übrigen werden wir uns



Bundesminister Frau Strobel
erlauben, die einzelnen Stellungnahmen des Weinbeirats in den Ausschüssen noch vorzutragen.
Abschließend darf ich sagen, daß ich bei .der notwendigen Vertiefung in diesen Weingesetzentwurf auch als Weintrinker manches gelernt habe.

(Allgemeiner Beifall.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Mommer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich danke der Frau Bundesminister für diese Weinrede, ,die von Sachkenntnis und auch von Einfühlungsvermögen in 'die besondere Materie zeugte, 'die in diesem Gesetz behandelt wird. Frau Bundesminister, Sie haben feststellen können, daß Sie das ungeteilte Ohr des Hauses hatten.
    In der Aussprache hat Professor Süsterhenn das Wort.