1 Siehe Anlage 31
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4903
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Dr. Arndt (Berlin/Köln) 28. 4.
Dr. Artzinger ** 26. 4.
Bading ** 27. 4.
Bauer (Würzburg) * 28. 4.
Prinz von Bayern 1. 6.
Behrend ** 26. 4.
Berkhan * 28. 4.
Berlin 28. 4.
Blumenfeld * 28. 4.
Frau Brauksiepe 28. 4.
Corterier * 28. 4.
Dr. Dittrich ** 28. 4.
Draeger * 28. 4.
Dröscher ** 27. 4.
von Eckardt 26. 4.
Eisenmann 28. 4.
Ertl 26. 4.
Flämig * 28.4.
Dr. Furler * 28.4.
Frau Geisendörfer 28. 4.
Glombig 26. 4.
Graaff 28.4.
Gscheidle 26. 4.
Dr. Hellige * 28. 4.
Herold * 28. 4.
Frau Herklotz * 28. 4.
Hilbert * 28. 4.
Höhne 15. 6.
Hösl ' 28. 4.
Illerhaus ** 26. 4.
Jacobi (Köln) 15. 5.
Junghans 26.4.
Kahn-Ackermann * 28. 4.
Dr. Kempfler * 28.4.
Frau Klee * 28. 4.
Dr. Kliesing (Honnef) * 28. 4.
Klinker ** 28.4.
Dr. Kopf * 28. 4.
Kriedemann ** 26.4.
Dr. Kübler 26. 4.
Kühn (Hildesheim) 26. 4.
Lemmrich * 28. 4.
Lenz (Brühl) 30. 4.
Lenz (Trossingen) 23. 5.
Lenze (Attendorn) * 28. 4.
Dr. Lohmar 26. 4.
Lücker (München) ** 28. 4.
Mauk ** 28.4.
Frau Dr. Maxsein * 28. 4.
Mengelkamp 15.5.
Metzger ** 28. 4.
Müller (Aachen-Land) ** 28. 4.
Müller (Remscheid) 26. 4.
Peters (Norden) 30. 6.
Frau Pitz-Savelsberg 2. 6.
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Pöhler * 28.4.
Raffert 28.4.
Richter * 28. 4.
Dr. Rinderspacher * 28. 4.
Rösing 30. 4.
Dr. Rutschke * 28. 4.
Scheel 28. 4.
Schmidt (Würgendorf) * 28. 4.
Dr. Schulz (Berlin) * 28. 4.
Dr. Serres * 28. 4.
Dr. Starke (Franken) ** 27. 4.
Struve 31.5.
Dr. Süsterhenn 27. 4.
Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell * 28. 4.
Dr. Vogel (Speyer) 26. 4.
Dr. Wahl * 28. 4.
Wellmann 30. 4.
Wienand * 28. 4.
b) Urlaubsanträge
Frau Freyh 12. 5.
Kiep 12. 5.
Kunze 6. 5.
Frau Dr. Probst 12. 5.
* Für die Teilnahme an einer Tagung der Beratenden Versammlung des Europarats
** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments
Anlage 2 Umdruck 198
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) - Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) in Nr. 12 Buchstabe a werden die Worte „Verpachtungen und Vermietungen" durch die Worte „Verpachtung und Vermietung" ersetzt;
b) in Nr. 25 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
„b) in Verbindung mit den unter Buchstabe a bezeichneten Leistungen die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei diesen Leistungen tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden,".
2. Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
4904 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967
a) in Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte „und Bienen" ersetzt durch die Worte „ , Bienen und ausgebildete Blindenführhunde"
b) in Nr. 45 wird Buchstabe e gestrichen
c) Nr. 34 erhält die Fassung:
„34. Speisesalz (aus Nr. 25.01 - A - II - b - 2 des Zolltarifs)".
3. In § 16 Abs. 6 letzter Satz werden die Worte „durch das" ersetzt durch das Wort „vom".
4. In § 19 Abs. 1 erhält der vorletzte Satz die Fassung „§ 4 bleibt unberührt."
5. In § 26 Abs. 1 werden die Worte „Unbilligkeiten und Härtefällen" ersetzt durch die Worte „Unbilligkeiten in Härtefällen".
6. Zu § 28 Abs. 7 Nr. 1
Anlage 2 (zu § 28 Abs. 7 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
a) Nr. 20 erhält die Fassung:
„20. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder Stahl, gebrauchte Schienen und Eisen und Stahl (Nr. 73.03 und aus 73.16 des Zolltarifs)."
b) Nr. 21 erhält die Fassung:
„21. Andere unedle Metalle aus Eisen oder Stahl, roh, Bearbeitungsabfälle und Schrott (Nr. 74.01, 75.01, 76,01, 77.01, 77.04, 78.01, 79.01, 80,01 und 81.01 bis 81.04 des Zolltarifs)."
c) Nr. 23 erhält die Fassung:
„23. Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen (Kapitel 95 des Zolltarifs)."
7. In § 29 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „gemindert" ersetzt durch das Wort „vermindert".
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 195
Änderungsantrag der Abgeordneten Schulhoff, Dr. Tamblé, Spitzmüller, Dr. Jungmann, Frau Dr. Hubert, Frau Blohm und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 4 Nr. 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) für die Lieferung oder Wiederherstellung von Einzelkronen, Brücken, herausnehmbaren Zahnersatz sowie von kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie in praxiseigenen Laboratorien durch angestellte Zahntechniker hergestellt werden;"
Bonn, den 26. April 1967
Schulhoff
Dr. Jungmann
Frau Blohm
Blöcker
Frau Enseling
Fritz (Welzheim)
Frau Geisendörfer
Frau Griesinger Glüsing (Dithmarschen) Dr. Hammans
Frau Jacobi (Marl)
Frau Kalinke
Krammig Dr. Preiß Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Schulhoff
Dr. Storm Frau Dr. Wolf
Baron von Wrangel
Dr. Tamblé Frau Dr. Hubert
Dr. Bardens
Biermann
Frau Berger-Heise Corterier Eschmann
Geiger
Haage (München) Haehser
Höhmann (Hessisch Lichtenau)
Jürgensen
Frau Kurlbaum-Beyer Frau Krappe
Frau Lösche
Dr. Müthling
Regling
Rohde
Sänger
Seidel
Schimschok
Dr. Schmidt (Offenbach) Dr. Stammberger Steinhoff
Welke
Spitzmüller
Frau Dr. Diemer-Nicolaus Geldner
Jung
Kubitza
Logemann
Mertes
Dr. Mühlhan
Peters (Poppenbüll) Reichmann
Schmidt (Kempten) Schultz (GauBischofsheim)
Walter
Zoglmann
Anlage 4 Umdruck 199
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 4 Nr. 15 wird der Strichpunkt hinter dem Wort „Versorgungsberechtigten" durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht für die Lieferungen von Brillen und Brillenteilen sowie von den in Nummer 45 der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen."
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4905
Anlage 5 Umdruck 194
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 4 Nr. 20 Buchstabe a werden jeweils hinter dem Wort „Museen" die Worte „Botanische Gärten, Zoologische Gärten, Tierparks" eingefügt.
2. § 4 wird folgende Nr. 27 angefügt:
„27. die Umsätze der Sportorganisationen (Verbände und Vereine) untereinander und mit ihren Mitgliedern, soweit sie der Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgabe dienen."
3. In § 8 Abs. 1 erhält Nr. 1 folgende neue Fassung:
„1. Die freiberuflichen Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1, wenn die Leistungen zur Auswertung im Ausland bestimmt sind, sowie die technische, wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Beratung und Planung für Anlagen im Ausland, einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations-
- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung;".
4. Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
In. Anlage 1 erhält Nr. 42 Buchstabe b folgende Fassung:
„b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs),".
5. a) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ist zu ergänzen:
„einschließlich der aus Lebensmitteln der Anlage 1 zubereiteten Speisen in Gaststätten, Kantinen, Heimen und Anstalten."
b) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ist zu streichen.
6. § 12 Abs. 2 wird eine Nr. 10 angefügt:
„10. die Leistungen aus der Tätigkeit als Immobilien-, Hypotheken- und Finanzierungsmakler sowie Hausverwalter."
7. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zehn" durch das Wort „fünfzehn" ersetzt.
8. In § 19 Abs. 4 werden die Worte „zehnten Tage" jeweils durch die Worte „fünfzehnten Tage" ersetzt.
9. In § 23 Abs. 4 werden die Worte „zehnten Tage" jeweils durch die Worte „fünfzehnten Tage" ersetzt.
10. In § 28 wird
a) Absatz 2 letzter Satz gestrichen;
b) folgender neuer Absatz 8 angefügt:
„ (8) Weist der Unternehmer nach, daß er den Gegenstand erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet hat, so kann er neben dem abziehbaren Betrag gemäß Absatz 1 oder Absatz 7 einen weiteren Betrag in Höhe von 75 vom Hundert des Satzes der Ausfuhrhändlervergütung absetzen, der sich aus § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung ergibt. Zwei Drittel dieses Betrages sind gemäß Absatz 4 zu verrechnen. Der verbleibende Betrag ist gleichmäßig verteilt von den Vorauszahlungen des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzusetzen."
11. § 30 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:
„Von der Bemessungsgrundlage ist der Wert der körperlichen Wirtschaftsgüter abzusetzen, die am 31. Dezember 1967 in unfertigem Zustand zum Anlagevermögen eines Unternehmers gehören, soweit nicht der Unternehmer oder ein Vorlieferant für sie einen Vorsteuerabzug gemäß § 28 in Anspruch genommen hat."
Bonn, den 26. April 1967
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 6 Umdruck 193
Änderungsantrag der Abgeordneten Wagner, Unertl, Ott, Schlee und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auch die Gemeindegetränkesteuer gilt als durchlaufender Posten."
Bonn, den 26. April 1967
Wagner
Unertl
Ott
Schlee
Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke Dr. Besold
Dr. Brenck Ehnes
Dr. Gleissner
Dr. Hudak
Krug
Frau Dr. Kuchtner Leukert
Memmel
Rainer
Dr. Schulze-Vorberg Stiller
Weigl Ziegler
4906 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967
Anlage 7 Umdruck 192
Änderungsantrag der Abgeordneten Gibbert, Dr. Hofmann (Mainz), Seither, Schultz (Gau-Bischofsheim) und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
1. In Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) erhält Ziffer 27 folgende Fassung:
„27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen (Kapitel 20 des Zolltarifs)".
2. In Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) werden nach Nummer 30 folgende Nummern eingefügt:
„30 a. Traubenmost (Nr. 22.04 des Zolltarifs).
30 b. Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben (aus Nr. 22.05 des Zolltarifs)."
Bonn, den 21. April 1967
Gibbert
Dr. Hofmann (Mainz) Becker
Berberich Berendsen Bewerunge
Bühler
Burger Biechele Diebäcker Draeger Ehnes
Franzen Dr. Frey Dr. Giulini
Gottesleben
Frau Griesinger Haase (Kassel)
Dr. Hauser (Sasbach) Hilbert
Hösl
Holkenbrink
Horten Josten
Frau Klee Klein
Dr. Klepsch
Dr. Kliesing (Honnef) Köppler
Dr. Kopf Krug
Frau Dr. Kuchtner Petersen
Dr. Prassler
Dr. Reinhard
Dr. Ritgen
Dr, Schulze-Vorberg
Dr. Siemer
Storm
Dr. Vogel (Speyer) Ziegler
Seither
Dr. Bardens
Bauer (Würzburg)
Collet
Geiger
Frau Herklotz
Kaffka Langebeck
Müller (Worms)
Dr. Müller-Emmert
Dr. Rinderspacher
Schultz (Gau-Bischofsheim)
Borm
Dr. Bucher
Busse (Herford)
Dr. Dehler
Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Effertz
Ertl
Geldner Kubitza Logemann
Mauk
Mertes Moersch Dr. Mühlhan
Ollesch Opitz
Schmidt (Kempten) Spitzmüller
Walter Wurbs Zoglmann
Anlage 8 Umdruck 197
Änderungsantrag der Abgeordneten Ertl, Schmidt (Kempten), Geldner und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
In der Anlage 1 wird folgende Nummer 30 a eingefügt:
„30 a. Bier aus Malz hergestellt (Nr. 22.03 des Zolltarifs)."
Bonn, den 26. April 1967
Ertl
Schmidt (Kempten) Geldner
Genscher
Borm
Dorn
Dr. Effertz
Jung
Kubitza Mertes Dr. Mühlhan
Reichmann
Sander Walter Wächter
Anlage 9 Umdruck 200
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
Hinter Nummer 38 der Anlage 1 wird folgende Nummer 38 a eingefügt:
„38 a. Aromengemische in Aufmachungen für den Küchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs)."
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 10 Umdruck 207
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Schober, Dr. Martin, Raffert, Sanger, Frau Funcke, Dr. Mühlhan und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4907
Der Bundestag wolle beschließen:
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
In der Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1) Nr. 42
1. erhält der Buchstabe a) folgende Fassung:
„a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern auch antiquarisch (aus Nr. 49.01, aus Nr. 90.06 des Zolltarifs)."
2. wird folgender neuer Buchstabe g angefügt: „g) Kalender (aus 49.10 des Zolltarifs)."
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Schober
Dr. Martin
Dr. Brenck
Budde
Erpenbeck
Franke (Osnabrück) Gottesleben
Dr. Hammans
Dr. Huys
Rock
Dr. Schulze-Vorberg Raffert
Sänger
Dr. Apel
Brück (Holz) Dr. Meinecke Frau Funcke Dr. Mühlhan
Anlage 11 Umdruck 208
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/ 1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
In Anlage 1 erhält Nr. 42 Buchstabe b folgende Fassung:
„b) Zeitungen und Zeitschriften auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des Zolltarifs)."
Bonn, den 26. April 1967
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 12 Umdruck 201
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 5 a erhält folgende Fassung:
„5 a. die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden Leistungen
a) ,der Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, der genossenschaftlichen Prüfungsverbände, der genossenschaftlichen Treuhandstellen, der Ingenieur-und Architektengesellschaften und der wohnungswirtschaftlichen 'Betreuungsunternehmen;
b) der in § 107 a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b ,der Reichsabgabenordnung genannten Unternehmer bei der Hilfe in Steuersachen sowie im betrieblichen Buchführungs- und Rechnungswesen".
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 13 Umdruck 206
Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Burgemeister, Schwabe, Dr. Tamblé, Spitzmüller und Genossen zur dritten Beratung .des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ist wie folgt zu ergänzen: „einschließlich der aus Lebensmitteln der Anlage 1 zubereiteten Speisen in Gaststätten, Kantinen, Heimen und Anstalten".
Bonn, den 26. April 1967
Stücklen
Burgemeister Schwabe
Dr. Tamblé Spitzmüller und weitere 87 Unterschriften
Anlage 14 . Umdruck 221
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 12 Abs. 2 Nr. 6 wird folgender Buchstabe vor c eingefügt:
„Vor c) die Anzeigenleistungen der Zeitungs- und Zeitschriftenverlage,".
Bonn, den 26. April 1967
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
4908 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967
Anlage 15 Umdruck 202
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/ 1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 12 Abs. 2 Nr. 6 wird folgender neuer Buchstabe vor d eingefügt:
„vor d) die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,".
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 16 Umdruck 205
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Brenck, Schmidt (Kempten), Schwabe und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten ,Entwurfseines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 12 Abs. 2 Nr. 9 werden die Worte „mit Ausnahme der Bergbahnen" gestrichen und hinter die Worte „im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im" die Worte „Berg- und Seilbahn und" eingefügt.
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Brenck Dr. Besold Dr. Eckhardt Ehnes
Dr. Franz
Dr. Gleissner
Dr. Hudak
Frau Dr. Kuchtner
Leukert
Dr. Martin Memmel
Dr. Müller-Hermann
Ott
Rainer
Schmidhuber Dr. Schober Unertl
Stiller
Ziegler
Schmidt (Kempten)
Borm
Frau Dr. Diemer-Nicolaus
Dr. Effertz Geldner Genscher Dr. Haas Kubitza Mischnick Moersch Opitz
Reichmann
Sander
Schultz (GauBischofsheim) Spitzmüller
Dr. Staratzke Wächter Walter
Schwabe Bals
Böhm
Fellermaier Lautenschlager
Dr. Marx (München) Dr. Tamblé
Anlage 17 Umdruck 203
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/ 1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;".
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 18 Umdruck 209
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 3 v. H. für die Lieferung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr von Wasser (aus Nr. 22.01 — B des Zolltarifs)."
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1
2. In Anlage 1 wird Ziffer 29 gestrichen.
Bonn, den 26. April 1967
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 19 Umdruck 204
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 26 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
„ (1 a) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4909
Wortlaut des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung anpassen."
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 20 Umdruck 215
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
In § 27 wird hinter dem Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
„ (3) Ein Unternehmer, der die Steuer für die bis zum 31. Dezember 1967 ausgeführten Umsätze nach den Isteinnahmen berechnet, kann die am Schluß des Jahres 1967 für diese Umsätze noch nicht vereinnahmten Entgelte den im Dezember 1967 vereinnahmten Entgelten hinzurechnen und gleichzeitig mit ihnen der Besteuerung unterwerfen. Auf Antrag hat das Finanzamt unbeschadet der Vorschrift des § 127 der Reichsabgabenordnung die Entrichtung der auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte entfallenden Steuer entsprechend dem voraussichtlichen Zahlungseingang zu stunden."
die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 21 Umdruck 216
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
§ 28 erhält folgende Fassung:
„§ 28
Übergangsregelung für das Vorratsvermögen
(1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 19 oder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für seine am Schluß des Jahres 1967 im Inland vorhandenen
Gegenstände des Vorratsvermögens als Vorsteuer einen Betrag .abziehen, der sich aus der Anwendung des für diese Gegenstände nach § 25 des Umsatzsteuorgesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung jeweils in Betracht kommenden Vergütungssatzes für die Ausfuhrvergütung ergibt. Für auftragsbezogene Vorräte, die .der Unternehmer für die Herstellung, den Umbau und ,die Großreparatur eines Wasserfahrzeugs der Zolltarifnummern 89.01 bis 89.03 (ausgenommen Sportboote ohne eingebauten Motor und 'Schlauchboote) verwendet und die bei ihm am Schluß des Jahres 1967 dem Auftrag entsprechend verbucht sind, gilt der Vergütungssatz, der für den Gegenstand des Auftrags ,anzuwenden ist. Für Wasserfahrzeuge der in Satz 2 bezeichneten Art, ihre Umbauten, für Großreparaturen an ihnen und für auftragsbezogene Vorräte
im
Sinne von Satz 2 kann der Unternehmer einen Abzug auch dann vornehmen, wenn sie bei ihm als Gegenstände ,des Vorratsvermögens am Schluß des Jahres 1967 in einem Freihafen vorhanden sind; in diesen Fällen sind die in § 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 an der zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Vergütungssätze anzuwenden.
(2) Bei ,der Berechnung des abziehbaren Betrages ist auszugehen
1. bei Unternehmern, 'die zum Schluß des Jahres 1967 für die steuerliche Gewinnermittlung eine Vermögensübersicht aufzustellen haben, von dem in dieser Übersicht anzusetzenden Wert;
2. bei anderen Unternehmern von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ist der Teilwert oder, falls er nicht in Betracht kommt, der gemeine Wert niedriger, ist dieser anzusetzen. Bei Gegenständen, die bereits am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1967 endenden Wirtschaftsjahres zum Vorratsvermögen des Unternehmers gehört haben, darf der Wertansatz nicht über den Bilanzansatz am Schluß dieses Wirtschaftsjahres hinausgehen.
Der nach den Nummern 1 oder 2 maßgebliche Wert erhöht sich für die Gegenstände, die der Unternehmer erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet hat, um fünfzig vom Hundert und für die übrigen Gegenstände um zwanzig vom Hundert.
(3) Der Unternehmer ist zum Abzug nicht berechtigt, wenn die Gegenstände
1. für sein Unternehmen ohne Erhebung von Ausgleichsteuer eingeführt warden sind,
2. nach § 4 Ziff. 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes 1951 an der zuletzt geltenden Fassung steuerfrei eingeführt und an ahn nach § 4 Ziff. 2 des bezeichneten Gesetzes steuerfrei geliefert worden sind,
3. zugleich in den in § 4 Ziff. 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes 1951 an der zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Freilisten aufgeführt sind,
4. von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 6 bis 26 verwendet werden oder
5. noch nicht gewonnene Bodenschätze sind.
4910 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967
Nummer 3 entfällt, wenn der. Unternehmer nachweist, daß er die Gegenstände hergestellt hat oder ihre Lieferung an ihn oder eine vorausgegangene Lieferung steuerpflichtig gewesen ist.
(4) Der abziehbare Betrag ist spätestens von der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzusetzen. Will der Unternehmer den Betrag früher geltend machen, so kann er die Hälfte des Betrages von der Vorauszahlung eines Voranmeldungszeitraumes absetzen. Der verbleibende Betrag ist ,auf die restlichen Voranmeldezeiträume ,dieses Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Ist der abziehbare Gesamtbetrag nicht höher als 1000 Deutsche Mark, kann er in einem Betrag abgesetzt werden.
(5) Wird Ausgleichssteuer für einen eingeführten Gegenstand nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften erst nach dem Inkrafttreten erhoben, so kann der abziehbare Betrag für den Gegenstand ,abweichend von Absatz 4 Satz 1 für den Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem die Ausgleichssteuer zu entrichten ist. .Im ersten Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Betrag in ,entsprechender Anwendung von Absatz 4 Sätze 2 und 3 auf die Voranmeldungszeiträume zu verteilen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) Die Voraussetzungen für den Abzug sind buchmäßig nachzuweisen. Aus den Aufzeichnungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sein
1. die Menge, der anzusetzende Wert und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes,
2. die Zolltarifnummer, ,der Vergütungssatz und der für den einzelnen Gegenstand berechnete Abzugsbetrag,
3. in den Fällen, in denen sich der für die Berechnung dies ,abziehbaren Betrages maßgebliche Wert um fünfzig vom Hundert erhöht, der Nachweis, daß die Gegenstände erworben und nicht bearbeitet oder verarbeitet worden sind,
4. bei Gegenständen, .die in den in § 4 Ziff. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung bezeichneten Freiksten aufgeführt sind, der Nachweis, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 nicht vorliegen, und
5. der Zeitpunkt der Entrichtung der Ausgleichssteuer, wenn der Gegenstand für das Unterrehmen eingeführt worden ist.
(7) Der Unternehmer kann den .abziehbaren Betrag in der Weise berechnen, daß er für alle Gegenstände seines Vorratsvermögens anstelle der in Betracht kommenden Vergütungssätze folgende Pauschalsätze wählt:
1. Bins vom Hundert für alle 'in der Anklage. 2 bezeichneten Gegenstände;
2. .einundeinhalb vom Hundert für alle in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände;
3. zweiundeinhalb vom Hundert für alle anderen Gegenstände."
Bonn, .den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Anlage 22 Umdruck 196
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen: § 28 erhält einen neuen Absatz 8:
„ (8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Vorsteuersätze nach Abs. 1 und Abs. 7 für einzelne Warengruppen zu erhöhen, wenn zwischen den Ausfuhrvergütungssätzen nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung und der tatsächlichen Umsatzsteuervorbelastung ein besonders großer Unterschied besteht."
Bonn, den 26. April 1967
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 23 Umdruck 210
Entschließungsantrag der Abgeordneten Schulhoff, Regling, Opitz und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfes eines Umsatzsteuergesetzes (Netto-Umsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, zu prüfen, wie Wettbewerbsverhältnisse zwischen Künstlern und Kunsthandwerkern, soweit die unzureichende Definition der Kunstgegenstände im Zolltarif Unebenheiten hervorruft, bereinigt werden können.
Bonn, den 26. April 1967
Schulhoff, Regling, Opitz und Genossen
Anlage 24 Umdruck 211
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4911
eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksache V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, die Probleme, die sich bei der Mehrwertsteuer bei der Anwendung gesetzlicher Gebührenordnungen ergeben, rechtzeitig zu überprüfen und etwa erforderliche Gesetzentwürfe -vorzulegen.
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 25 Umdruck 220 Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird gebeten, einen Gesetzentwurf zur Änderung von verschiedenen Gebührenordnungen vorzulegen. Darin soll festgelegt werden, daß Umsatzsteuerpflichtige, die ihren Umsatz nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuergesetz) versteuern, die gesetzlich bemessenen Gebühren um 4,16% erhöhen dürfen.
Bonn, den 26. April 1967
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 26 Umdruck 212 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, rechtzeitig dem Bundestag zu berichten,
1. in welchem Umfang die Einbeziehung der speziellen Verbrauchsteuern in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer Mehrbelastungen bei Waren hervorruft, die hohen speziellen Verbrauchsteuern unterliegen und
2. ob und ggf. welche Maßnahmen bei den speziellen Verbrauchsteuern in Betracht gezogen wer-
den müssen, um eine nicht vertretbare Mehrbelastung eines verbrauchsteuerbelasteten Produktes zu vermeiden.
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 27 Umdruck 213
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bundestag ist der Ansicht, daß die Berlin-Präferenzen nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der systematischen Besonderheiten dieser Steuer grundsätzlich weiterzuführen und der neuen Rechtslage anzupassen sind, und bittet die Bundesregierung, den entsprechenden Gesetzentwurf rechtzeitig vorzulegen.
Bonn, den 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 28 Umdruck 214
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Der Bundesminister der Finanzen wird ersucht, auf der Grundlage der ihm im § 23 dieses Gesetzes gegebenen Ermächtigung die Möglichkeit einer angemessenen Pauschalierung der Vorsteuerabzüge für freie Journalisten und Schriftsteller mit Vorrang zu prüfen und hierüber alsbald eine Entscheidung herbeizuführen.
Bonn, 26. April 1967
Dr. Barzel und Fraktion
Schmidt (Hamburg) und Fraktion
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
4912 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967
Anlage 29 Umdruck 217
Entschließungsantrag der Abgeordneten Schwabe, Haehser, Dr. Brenck, Stücklen, Spitzmüller, Frau Funcke und Genossen zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht
1. zu prüfen, wie weit zusätzliche Belastungen im Bereich der Gastronomie und des Tourismus durch Mehrwertsteuer eintreten und dem Bundestag darüber zu berichten,
2. den Wettbewerbschancen des gesamten Gewerbes im Vergleich mit seinen ausländischen Konkurrenten besondere Aufmerksamkeit zu widmen,
3. insbesondere im Falle günstigerer Regelungen in anderen EWG-Staaten bei Anpassung oder Einführung der Mehrwertsteuer eine Novellierung des Gesetzes ins Auge zu fassen,
4. bei zukünftigen gesetzlichen und haushaltmäßigen Entscheidungen, soweit sie die genannten Wirtschaftszweige betreffen, deren steuerliche Leistungen gegenüber dem Staat in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Bonn, den 26. April 1967
Schwabe Haehser Dr. Brenck Stücklen Spitzmüller
Frau Funcke und Genossen
Anlage 30 Umdruck 218
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht,
in den Fällen, in denen nach der Fassung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der gültigen Fassung die Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Privatschulen zu Schwierigkeiten und Streitverfahren geführt hat, die strittigen Umsatzsteuerbeträge für 1966 und 1967 zu erlassen und Streitverfahren niederzuschlagen. Dabei sollte die Neufassung des § 4 Nr. 21 Mehrwertsteuergesetz den Anhaltspunkt bieten.
Bonn, den 26. April 1967
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 31 Umdruck 219
Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von den Frakionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Nettoumsatzsteuer) — Drucksachen V/48, V/1581, V/1632 —.
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Durchführung der Umsatzsteuerreform Rücksicht auf die Übergangsschwierigkeiten bei den Steuerpflichtigen zu nehmen. Insbesondere möge sie bei auftretenden Unklarheiten in der Auslegung großzügig Stundung oder Erlaß im Sinne der §§ 125 und 131 Abgabenordnung gewähren, bis — soweit notwendig — Abhilfe durch gesetzgeberische Maßnahmen geschaffen wird.
Bonn, den 26. April 1967
Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion
Anlage 32
Schriftliche Erklärung
der Abgeordneten Dr. Eckhardt (CDU/CSU), Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) und Seuffert (SPD) zu Punkt 2 der Tagesordnung.
Wir halten die Erhebung von Umsatzsteuer auf Rundfunk- und Fernsehgebühren für verfassungswidrig, geben aber trotz dieses Vorbehalts dem Gesetz wegen seiner allgemeinen Bedeutung in der Schlußabstimmung unsere Zustimmung.
Anlage 33
Schriftliche Erklärung
des Abgeordneten Stooß zu Punkt 2 der Tagesordnung.
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes in der nunmehr vorliegenden Fassung werden die bisherigen Bedenken der Land- und Forstwirtschaft gegen den ursprünglichen Entwurf weitgehend ausgeräumt sein. Dem Vorschlag des Ernährungsausschusses in seiner Grundkonzeption folgend ist für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in § 24 des Gesetzes eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen als Regelbesteuerung festgelegt worden. Danach beträgt der Steuersatz bei Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen 3 v. H., für die übrigen Umsätze 5 v. H. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbe-
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4913
träge sind in gleicher Höhe festgesetzt. Es handelt sich um eine Pauschalierung der Vorsteuerbeträge, nicht etwa um einen fiktiven Betrag. Ich kann also nicht der Auffassung folgen, daß hierin eine Subventionierung der Land- und Forstwirtschaft zu sehen ist. Selbst wenn die beschlossenen Sätze auf Grund von zurückliegenden Schätzungen — und nur solche stehen zur Verfügung — zur Zeit noch nicht erreicht sein sollten so geht doch der Trend in den vergangenen Jahren und besonders in der neueren Zeit ganz eindeutig dahin, daß sich die Wertschöpfungsquote bei den Land- und Forstwirten mehr und mehr verringert, da die mit Vorsteuer belasteten Betriebsmittel im Verhältnis zu den Umsätzen ständig steigen. Es ist zu befürchten, daß sich diese ungünstige Entwicklung fortsetzt, zumal die Land- und Forstwirte im Hinblick auf die Erfordernisse des Europäischen Marktes zu weiteren Investitionen gedrängt werden. Wenn also die Vorsteuerbelastung im Gegensatz zu der weithin vertretenen Auffassung im Durchschnitt zur Zeit noch nicht ganz 5 % betragen sollte, so wird dieser Satz doch in den nächsten Jahren erreicht oder sogar überschritten werden. Die vorgesehene Regelung wird darüber hinaus in all den Fällen zu einer Erhöhung des Umsatzsteueraufkommens führen, in denen die Land- und Forstwirte von ihrem Optionsrecht deswegen nicht Gebrauch machen können, weil sie die erforderlichen umfangreichen Aufzeichnungen nicht machen können, so daß sie auf Erstattungen verzichten müssen. Besondere Bedeutung hat das getroffene Pauschalverfahren auch für die Finanzverwaltung. Es bringt eine sehr beachtliche Entlastung für
1 die Finanzämter.
Bei dem ermittelten Verhältnis von . Steuer- und Vorsteuerbeträgen wäre es unvertretbar gewesen, die mit der Regelanwendung des Gesetzes verbundene Verpflichtung zur Aufzeichnung der Vorumsätze, der Vorsteuern und der Umsätze zirka 1 500 000 Betrieben aufzuerlegen. Im Falle des § 24 muß davon ausgegangen werden, daß derartige Aufzeichnungen entfallen, soweit nicht zusätzliche Steuern in Höhe von 5 v. H. zu entrichten sind (§ 24 Abs. 1 Satz 3). Soweit sich diese Folgerung nicht bereits aus § 24 ergibt, wird sie in einer Rechtsverordnung gemäß § 22 Abs. 4 klargestellt werden müssen.
Nach der gutachtlichen Stellungnahme des Ernährungsausschusses sollten die Land- und Forstwirte durch besondere gesetzliche Bestimmung von der förmlichen Rechnungserteilung entbunden werden. Dies wurde nicht für erforderlich gehalten, weil der Bundesminister der Finanzen im Rahmen des § 14 Abs. 4 entsprechende Erleichterungen gewähren kann. Gerade für die Land und Forstwirte sind diese Erleichterungen angezeigt, weil es in weitem Umfange üblich ist, daß an Stelle von Rechnungen der Land- und Forstwirte Abrechnungen durch ihre Abnehmer erteilt werden. Typisch hierfür sind die Abrechnungen der Molkereien, der landwirtschaftlichen Lagerhäuser für Getreide und agrarische Erzeugnisse, die Schlachtviehabrechnungen von Genossenschaften, Handel und Schlächter, die Abrechnungen für Zuchtviehverkäufe auf Absatzveranstaltun-
gen und schließlich auch die Verkäufe von Obst und Gemüse auf den Obst- und Gemüse-Großmärkten. In all diesen Fällen muß also die Abrechnung des Abnehmers als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 anerkannt werden.
Nur am Rande sei bemerkt, daß die Vorschrift des § 19 (Besteuerung der Unternehmer mit einem niedrigen Gesamtumsatz bis 60 000 DM) nur für Land-und Forstwirte Anwendung findet, wenn sie gemäß des § 24 Abs. 4 optieren.
Schließlich soll noch gesagt werden, daß auch in diesem Gesetz nicht alle Anliegen der Land- und Forstwirtschaft direkt oder indirekt erfüllt sind. Das gilt z. B. für den Steuersatz für verschiedene Getränke, vor allem für Wein und Fruchtsäfte. Die Geneigtheit bei vielen Abgeordneten quer durch die Fraktionen hindurch, gerade für diese Getränke den ermäßigten Steuersatz in Anwendung zu bringen, war im Ausschuß durchaus gegeben. Jedoch bei der gründlichen Erörterung der ganzen Getränkebesteuerung hat sich eben doch gezeigt, daß, mit Ausnahme der Milch, der ermäßigte Steuersatz bei jedem andern Getränk erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen müßte, ganz abgesehen von dem nicht unerheblichen Steuerausfall. In diesem Zusammenhang soll noch erwähnt werden, daß natürlich die Früchte des Wein- und Obstbaus, also Weintrauben, Maische und Obst, den ermäßigten Satz von 5% haben.
So möchte ich denn abschließend doch meinen, daß dieses Gesetz den besonderen Verhältnissen der Landwirtschaft auch im Vergleich zu anderen Berufs-und Wirtschaftsgruppen Rechnung trägt. Es ist mir daher ein Bedürfnis, meinen Kolleginnen und Kollegen aus allen Fraktionen für ihr Verständnis bei der Behandlung der Fragen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu danken. Auch die sachverständige Mitwirkung der Herren Vertreter des Bundesfinanzministeriums und des Landwirtschaftsministeriums darf ich an dieser Stelle hervorheben und dankbar anerkennen.
Anlage 34
Schriftliche Erklärung
des Abgeordneten Mick zu Punkt 2 der Tagesordnung.
Ich habe hohen Respekt vor der Leistung des Finanzministers und des Finanzausschusses, die nunmehr das Ziel ihrer Arbeit erreicht haben. Mir ist es leider nicht möglich, diesem Gesetz meine Zustimmung zu geben. Man hat mir wohl erklärt, daß dieses Gesetz plus minus null für den Fiskus ausgehe. Niemand jedoch gab mir eine befriedigende Erklärung, daß dieses Gesetz auch für den Verbraucher, insbesondere für den Nurverbraucher, plus minus null ausgehe. Aus diesem Grunde enthalte ich mich der Stimme.
4914 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967
Anlage 35
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 19. April 1967 auf die Zusatzfrage der Abgeordneten Frau Rudoll zu den Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Müller (Remscheid) *)
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 30. 11. 1966 hat Herr Staatssekretär Kattenstroth zugesagt, den Deutschen Bundestag über das Ergebnis von noch durchzuführenden Besprechungen mit den beteiligten Bundesministerien und den Sozialpartnern zu unterrichten. In der Zwischenzeit habe ich mehrere Besprechungen mit Vertretern der Bundesministerien des Innern, der Justiz, für Gesundheitswesen, für das Post- und Fernmeldewesen und für Verkehr sowie mit Vertretern der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der Deutschen AngestelltenGewerkschaft und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände geführt. Als Ergebnis kann ich folgendes mitteilen:
Die Beteiligten waren sich. nach eingehender Erörterung des vielschichtigen Fragenkomplexes darüber einig, daß bei der Einstellung von neuen Arbeitnehmern nur solche Fragen gestellt werden sollten, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung in Zusammenhang stünden. Fragen nach Geschlechtskrankheiten, nach Fehl- und Totgeburten, aber auch nach der letzten Regel verletzten die Intimsphäre. Sie seien daher unzulässig. Die Frage nach dem Bestehen der Schwangerschaft sei dagegen, wenn sie in angemessener Form gestellt werde, immer zulässig. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung dieser Frage, und zwar schon deswegen, weil die Arbeitnehmerin infolge der Schwangerschaft ausfalle.
Gegen Einstellungsuntersuchungen bestünden grundsätzliche keine Bedenken. Der Arzt könne jedoch dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob der untersuchte Arbeitnehmer für ,den Arbeitsplatz geeignet sei oder nicht. Von den einzelnen Untersuchungsbefunden solle der Arzt dem Arbeitgeber nur dann Kenntnis geben, wenn der Arbeitnehmer zustimme. Die Mitteilung müsse allerdings grundsätzlich auf solche Befunde beschränkt werden, deren Kenntnis für den Arbeitgeber wegen der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sei; denn nur insoweit habe .der Arbeitgeber ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse daran, die Untersuchungsbefunde zu erfahren. Für die Praxis bedeutet dies, daß man dem Arzt zwei Formulare für die Untersuchung zur Verfügung stellen sollte, ein längeres für seine Akten und eine Kurzfassung für den Arbeitgeber. Zu den dem Arbeitgeber zugeleiteten Untersuchungsergebnissen sollten grundsätzlich nur die Angehörigen der Personalstelle Zugang haben.
*) Siehe 76. Sitzung Seite 3529 C
Schwangerschaftstests seien als Eingriff in die persönliche Freiheit unzulässig, wenn sie heimlich ohne Wissen der Frau vorgenommen würden. Der Arbeitgeber könne jedoch in Fällen, in denen die Feststellung einer Schwangerschaft wegen der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses geboten sei, die Frau auffordern, sich einem Schwangerschaftstest zu unterziehen. Zu dieser Frage vertritt allerdings der Deutsche Gewerkschaftsbund eine abweichende Auffassung. Er ist der Ansicht, das Verlangen des Arbeitgebers, die einzustellende Frau möge sich einem Schwangerschaftstest unterziehen, sei grundsätzlich unzulässig. Es seien kaum Fälle denkbar, in denen die einfache Frage nach der Schwangerschaft nicht ausreiche. Das müsse auch dann gelten, wenn bei Einstellung der Frau u. U. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz in Frage kämen.
Die Sozialpartner und die Vertreter des Bundesministeriums des Innern erklärten sich bereit, zu prüfen, in welcher Weise das in der Besprechung erzielte Ergebnis verwirklicht werden könne. Dabei soll u. a. auch die Frage erörtert werden, ob nicht über Kollektivvereinbarungen erreicht werden kann, daß die Fragebogen möglichst nur solche Fragen enthalten, deren Beantwortung für den Arbeitgeber aufgrund der von dem einzelnen Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit und im Hinblick- auf seinen Arbeitsplatz sachlich geboten erscheint.
Die Vertreter des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen, des Bundesministeriums für Verkehr sowie der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn sagten zu, die von ihnen zur Zeit verwendeten Einstellungsfragebogen zu überprüfen.
Ich hoffe, daß die durchgeführten Besprechungen und das erzielte Ergebnis dazu beitragen werden, den von den Betrieben und Verwaltungen verwendeten Einstellungsfragebogen in Zunkunft einen Inhalt zu geben, der Beanstandungen soweit wie möglich ausschließt.
Anlage 36
Schriftliche Antwort
des Bundesminister Dr. Dr. Heinemann vom 17. April 1967 auf die Zusatzfragen des Abgeordneten Dr. Kübler zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Geißler *)
1. Zum Problem der Belehrung des mißhandelten
Kindes über sein Aussageverweigerungsrecht:
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung
ist zur Verweigerung des Zeugnisses u. a. berechtigt, wer mit dem Beschuldigten in gerader
*) Siehe 100. Sitzung Seiten 1622 D und 1623 D
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 105. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 26. April 1967 4915
Linie verwandt ist. Solche Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (§ 52 Abs. 2 StPO), und es obliegt dann ihrer höchstpersönlichen Entscheidung, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollen. Dies gilt grundsätzlich auch für minderjährige Zeugen, soweit sie die zur Erkenntnis der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besitzen.
Fehlt jedoch dem minderjährigen Zeugen das Verständnis für das Wesen des Zeugnisverweigerungsrechts, so darf die Vernehmung nur nach Belehrung des gesetzlichen Vertreters und nach Erteilung seiner Zustimmung zur Aussage erfolgen, vorausgesetzt, daß der Zeuge überhaupt aussagebereit ist. Erklärt der minderjährige Zeuge nämlich, keine Aussage zu machen, so kann er selbst bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht zur Aussage gezwungen werden (BGHSt 14, 160 und 19, 85). Das Erfordernis der Zustimmung soll lediglich den unerfahrenen Zeugen davor schützen, daß er aus Mangel an Verständnis belastende Aussagen macht und sich später dadurch seelisch belastet fühlt. Sind die Eltern in einem solchen Fall als Täter verdächtig, so sind sie von der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Aussage ausgeschlossen (BGHSt 14, 162). Es ist hier die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts, einen geeigneten gesetzlichen Vertreter, der die höchstpersönliche Entscheidung für das Kind trifft, zu bestellen (BGHSt 12, 241). Das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 hat aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, wie es in der Rechtslehre teilweise bereits vorher gefordert worden war (Eberhardt Schmidt, Lehrkommentar, Randnr. 15 zu § 52), auch auf polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmungen ausgedehnt (§ 163 a Abs. 5 StPO). Ob sich aus dieser erweiterten Belehrungspflicht in der Praxis wesentliche Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung ergeben, erscheint mir noch zweifelhaft. Bereits nach früherem Recht durfte, wenn der nicht belehrte Zeuge vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft Aussagen machte, in der Hauptverhandlung aber nach Belehrung das Zeugnis verweigerte, weder die frühere Aussage von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft verlesen noch der damalige nichtrichterliche Verhörsbeamte als Zeuge über diese frühere Aus-
sage vernommen werden (§ 252 StPO; BGHSt 2, 99). Gleichwohl wird die Frage, wie sich diese und andere Vorschriften des Strafprozeßänderungsgesetzes in der Praxis der Strafverfolgungsbehörden bewähren, zur Zeit im Rahmen eines von meinem Hause in die Wege geleiteten Erfahrungsaustausches mit den Landesjustizverwaltungen eingehend geprüft.
2. Zum Problem der Frühehen im Zusammenhang mit Kindesmißhandlungen:
Exakte Zahlen über ,den Anteil von Frühehen unter den wegen Kindesmißhandlung Verurteilten gibt es nicht. Einen gewissen Anhaltspunkt enthält die Altersgliederung der Verurteilten, die z. B. in den Jahren 1963 und 1964 folgende war:
18-21 21-25 25-30 30-40 40-50 und
Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre darüber
1963 6 48 73 75 16 16
1964 7 59 80 96 31 11
Ob man danach annehmen kann, daß auch das Problem der Frühehe in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, erscheint mir zweifelhaft, zumal der Hauptanteil der Täter in den Altersgruppen von 25 bis 30 und 30 bis 40 Jahren liegt, in denen der Einfluß eines frühen Eheschlusses also wohl nicht mehr so entscheidend sein dürfte. Mangelnde seelische und sittliche Reife dürfte — unabhängig von der Frage der Frühehe — bei den meisten Fällen von Kindesmißhandlungen wohl größere Bedeutung haben. Vielfach spielt hier das Problem des unerwünschten Kindes eine Rolle, mag es sich nun um (in jungen Ehen) noch nicht oder um (bei bereits vorhandener großer Kinderzahl) nicht mehr erwünschte Kinder handeln. Besonders häufig wird in der einschlägigen kriminologischen Literatur das Problem des Stiefkindes hervorgehoben, sei es, daß dieses als uneheliches Kind oder als eheliches Kind in eine Zweitehe mitgebracht wird. Hier werden psychologisch häufig die Wurzeln derartiger Taten liegen. Sehr hoch muß darüber hinaus auch der Anteil anderweit vorbestrafter Täter genannt werden; auch die häuslichen Verhältnisse sind überwiegend erschrekkend. Der weitaus größte Teil der Täter stammt also aus Familien, die auch im übrigen nicht als sozial eingeordnet bezeichnet werden können.