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Seit der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion im Herbst 1955 hat sich die Bundesregierung in ihren diplomatischen Beziehungen zu der UdSSR von dem Grundsatz der Gegenseitigkeit leiten lassen. In Übereinstimmung mit Art. 47 Abs. 2 Buchstabe a des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR in Kraft ist, hat die Bundesregierung die Mitglieder der hiesigen sowjetischen Botschaft den gleichen Beschränkungen unterworfen, denen die Angehörigen der deutschen Botschaft in Moskau unterliegen. Dies gilt insbesondere für die Bewegungs- und Reisefreiheit im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesregierung ist jederzeit bereit — und deshalb bin ich dankbar für die Frage, Herr Abgeordneter —, diese Beschränkungen aufzuheben, falls sich die sowjetische Regierung zu dem gleichen Schritt entschließt und damit die Gegenseitigkeit im positiven Sinne herstellt.