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Wie Sie wissen, Herr Abgeordneter, fehlt dem Bund die Zuständigkeit für den Erlaß eines Bundespressegesetzes. Der Bund kann vielmehr gemäß Art. 75 Nr. 2 des Grundgesetzes nur Rahmenvorschriften über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse erlassen. Die Bundesregierung ist der Meinung, daß im Bundesgebiet, was die wesentlichen Vorschriften des Presserechts angeht, einheitliches Presserecht herrschen sollte. Um eine solche Rechtsgleichheit herzustellen, hatten die Länder unter Mitwirkung des Bundes bis 1963 einen Modellgesetzentwurf ausgearbeitet. Da die Länder diesem Modellgesetzentwurf nicht in allen Punkten gefolgt sind, weichen die Landespressegesetze in wichtigen Vorschriften nicht unerheblich voneinander ab. Die Bundesregierung glaubt, daß sich bei Anwendung der Landespressegesetze erweisen wird, welche Abweichungen so nachteilig sind, daß sie eines Ausgleichs durch ein Presserechtsrahmengesetz des Bundes bedürfen. Wann der Entwurf eines derartigen Rahmengesetzes den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden kann, läßt sich heute noch nicht absehen, weil der Gesetzentwurf im engsten Einvernehmen mit den Ländern vorbereitet werden müßte. Das ist eine schwierige Aufgabe, die sicherlich einige Zeit braucht. Dabei spielt auch die verfassungsrechtliche Frage eine Rolle, in welchem Umfang Einzelregelungen getroffen werden können.