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    Deutscher Bundestag 92. Sitzung Bonn, den 3. Februar 1967 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . 4223 A Amtliche Mitteilungen 4223 C Fragestunde (Drucksachen V/1353, V/1375) Fragen des Abg. Wellmann: Drohende Kündigungen in der deutschen Luftfahrtindustrie Dr. Schöllhorn, Staatssekretär . . 4224 A Wellmann (SPD) 4224 C Raffert (SPD) 4225 A Genscher (FDP) . . . . . . . 4225 C Westphal (SPD) . . . . . .. . 4226 A Moersch (FDP) . . . . . . . 4226 B Fragen des Abg. Geiger: Familiengerechtes Kurzarbeitergeld Kattenstroth, Staatssekretär . . 4226 D Geiger (SPD) 4227 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 4228 A Frage des Abg. Rehs: Opferbereite Hilfe Königsberger Frauen zugunsten jüdischer Kinder Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4228 B Rehs (SPD) 4228 C Frage des Abg. Rehs: Dokumentarische Feststellung von Fällen dieser Art Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4228 D Rehs (SPD) . . . . . . . . . 4228 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Reform des Unehelichenrechts Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4229 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4229 B Frage des Abg. Dr. Klepsch: Planung des Verbindungsstücks zwischen dem Ausbau der B 400 bis Rheinböllen und dem Bau über die Mosel bei Winningen 4229 C Fragen des Abg. Ramms: Stillgelegte Eisenbahnstrecken — Zahl der Kilometer — Verkehrswert des Geländes Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4229 D Ramms (FDP) . . . . . . . . . 4230 A Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 4230 B Frage des Abg. Ramms: Defizit im Omnisbusbetrieb von Bundesbahn und Bundespost 1966 Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4230 C Ramms (FDP) 4230 D Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 4231 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 Frage des Abg. Schonhofen: Schienenpersonenverkehr Randen- Sulingen (Bezirk Münster) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4231 B Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Verpachtung der Raststätten an den Bundesautobahnen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . • 4231 C Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 4231 D Moersch (FDP) 4231 D Frage des Abg. Jung: Umgestaltung des Flugsicherungssystems der Bundesrepublik nach dem Beispiel der USA Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4232 B Frage des Abg. Jung: Ausbau des LV-Systems für Flugsicherungszwecke Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 4232 C Frage des Abg. Flämig: Entwicklung leise laufender Hilfsmotoren Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4232 D Flämig (SPD) 4233 A Fragen des Abg. Kubitzka: Errichtung von Verkehrsbauten über und unter dem Bahnkörper, insbesondere Hoch- und Tiefgaragen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4233 B Brück (Köln) (CDU/CSU) 4233 C Fragen des Abg. Fellermaier: Kritik an den Ausbildungsmethoden der Fahrschulen — Gesetzliche Regelung der Fahrlehrerausbildung Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4233 D Strohmayr (SPD) 4234 B Fragen des Abg. Biechele: Verkehrsverhältnisse im Bereich der Klosterkirche Birnau (Lkr. Überlingen) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4234 B Biechele (CDU/CSU) 4234 C Fragen des Abg. Strohmayr: Mißbrauch mit Zollkennzeichen an Kraftfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 4235 A Strohmayr (SPD) 4235 B Fragen der Abg. Frau Blohm: Arzt-Ruf-Zentralen — Bundeseinheitliche Telefonnummern Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 4235 C Frage des Abg. Schultz (Gau-Bischofsheim) : Beschlagnahme bzw. Zurücksendung von mit bestimmten Briefmarken versehenen Sendungen nach Mitteldeutschland und den osteuropäischen Staaten 4236 A Frage des Abg. Dr. Klepsch: Empfang des Zweiten Fernsehprogramms im Raum Oberwesel Bornemann, Staatssekretär . . . . . 4236 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . . . . 4236 B Josten (CDU/CSU) . . . . . . . . 4236 C Fragen des Abg. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell: Gebäude- und Wohnungszählung 1967/68 Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4236 D Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) 4237 A Frage des Abg. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell: Möglichkeit eines Bundeszuschusses an Gemeinden und Gemeindeverbände zu den diesen durch die Zählung entstehenden Kosten Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4237 B Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell (CDU/CSU) . . . . . . . . . 4237 C Fragen des Abg. Dr. Wörner: Mißbräuchliche Beantragung und Zahlung von Wohngeld Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4237 D Frage des Abg. Dr. Wörner: Verwaltungsaufwand bei der Wohngeldgewährung Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4238 A Fragen des Abg. Baier: Fehlbelegte Sozialwohnungen Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 4238 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . . 4238 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 III Schriftliche Berichte des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über ,die Sechsundachtzigste und Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Drucksachen V/1325, V/1365, V/1326, V/1366) . . . . 4239 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Erste Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen ,(Drucksachen V/1341, V/1379); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1380) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4239 C Frau Kurlbaum-Beyer ,(SPD) . . . 4239 D Frau Funcke (FDP) . . . . . . . 4240 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über das vertragsmäßige und das zusätzliche Zollkontingent für Gefrierfleisch von Rindern (Drucksachen V/1285, V/1351) Ehnes (CDU/CSU) . . . . . . 4240 D Sander (FDP) 4241 C Ravens (SPD) 4243 B Höcherl, Bundesminister 4244 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Mertes u. Gen.) (Drucksache V/932) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/1350); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/1349, zu V/1349) — Zweite und dritte Beratung — Frau Kurlbaum-Beyer (SPD) . . . 4246 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 4247 C Frau Funcke (FDP) 4249 A Windelen (CDU/CSU) 4249 C Westphal (SPD) 4252 D Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Drucksache V/1269) — Erste Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Drucksache V/1319) — Erste Beratung — Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 4254 C Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 4255 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 4257 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 4259 C Dr. Dehler, Vizepräsident . . . 4261 C Nächste Sitzung 4261 D Anlagen 4263 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 4223 92. Sitzung Bonn, den 3. Februar 1967 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Achenbach * 3. 2. Dr. Adenauer 3. 2. Adorno 3. 2. Dr. Aigner * 3. 2. Frau Albertz 28. 2. Dr. Apel * 3. 2. Arendt (Wattenscheid * 3. 2. Dr. Arndt (Berlin) 3. 2. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 3. 2. Dr. Arnold 3. 2. Dr. Artzinger* 3. 2. Bading * 3. 2. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 3. 2. Bals 3.2. Bazille 3. 2. Behrendt * 3. 2. Blachstein 18. 2. Böhm 3. 2. Dr. Burgbacher * 3. 2. Burgemeister 4. 2. Dr. Conring 3. 2. Cramer 3, 2. Dr. Czaja 28.2. Dr. Dahlgrün 3, 2. van Delden 3.2. Deringer * 3. 2. Dichgans * 3.2. Diebäcker 3. 2. Dr. Dittrich * 3. 2. Dröscher * 3. 2. Dr. Erhard 3. 2. Eisenmann 21.4. Frau Dr. Elsner * 3. 2. Erler 28. 2. Faller * 3.2. Dr. Franz 3. 2. Frieler 4. 2. Dr. Furler * 3. 2. Gerlach * 3. 2. Gierenstein 3. 2. Dr. Giulini 3. 2. Dr. Götz 12. 2. Graaff 3. 2. Haage (München) 17. 2. Haar (Stuttgart) 3. 2. Dr. Haas 17. 2. Dr. Häfele 3. 2. Hauck 3.2. Illerhaus * 3. 2. Jacobi (Köln) 15. 2. Jürgensen 3.2. Killat 10. 2. Klinker * 3. 2. Könen (Düsseldorf) 3. 2. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kohlberger 3. 2. Frau Korspeter 4. 3. Kriedemann * 3. 2. Freiherr von Kühlmann-Stumm 25. 2. Kulawig * 3. 2. Lemmer 3. 2. Lenz (Brühl) * 3. 2. Leukert 3. 2. Dr. Löhr * 3. 2. Dr. Lohmar 3. 2. Lücker (München) * 3. 2. Majonica 3. 2. Maucher 3. 2. Mauk * 3. 2. Memmel * 3. 2. Mengelkamp 4. 2. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 3. 2. Merten * 3. 2. Metzger * 3. 2. Dr. Miessner 28. 2. Mischnick 3. 2. Missbach 3. 2. Müller (Aachen-Land) * 3. 2. Dr. Müthling 3. 2. Ott 3. 2. Peters (Poppenbüll) 21.4. Frau Pitz-Savelsberg 15. 2. Prochazka 3. 2. Richarts * 6. 2. Rösing 3. 2. Scheel 3. 2. Dr. Schmidt (Offenbach) 3. 2. Schmitt (Lockweiler) 3. 2. Frau Schroeder (Detmold) 3. 2. Schulhoff 3. 2. Schultz (Gau-Bischofsheim) 3. 2. Dr.-Ing. Seebohm 24. 2. Seifriz * 3. 2. Dr. Serres 3. 2. Seuffert * 3. 2. Spitzmüller 3. 2. Springorum * 3. 2. Dr. Staratzke 3. 2. Dr. Stark (Nürtingen) 3. 2. Dr. Starke (Franken) 3. 2. Stein (Honrath) 3. 2. Struve 31.3. Dr. Dr. h. c. Toussaint 3. 2. Weigl 28.2. Wendelborn 3. 2. Wieninger 3. 2. Baron von Wrangel 4. 2. Wurbs 3.2. Zerbe 3. 2. Dr. Zimmermann 3. 2. *) Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments 4264 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Hübner (SPD) zu Punkt 10 der Tagesordnung. Die Absicht, mit den Entwürfen zu einem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und dem dazugehörigen Einführungsgesetz eine Aussonderung des Ordnungsunrechts aus dem Kriminalunrecht konsequent zu vollziehen, bedeutet ganz zweifellos einen entscheidenden Schritt voraus in Richtung auf ein modernes Strafrecht in einer Gesellschaft mündiger Bürger. Es ist folgerichtig, daß die Ordnungswidrigkeiten gegenüber Straftaten durch reine Tatbestandsbewertung 'abgegrenzt werden. Allerdings hat alles 'einen Preis. Über diesen Preis muß man reden. Denn wenn künftig bei Ordnungwidrigkeiten im Straßenverkehr — doch unbestritten entscheidender aktueller Anlaß für die rasche Einbringung der Gesetzentwürfe — erstens der Polizeibeamte auf der Straße, an Ort und Stelle, ein Verwarnungsgeld bis zu 20 DM einziehen soll, zweitens Polizeidienststellen Bußen bis zu 1000 DM festsetzen sollen und drittens Ermächtigung und 'damit Verpflichtung erhalten, die Fahrerlaubnis bis zu einer Dauer von drei Monaten zu entziehen, ist das nicht ohne Probleme. Gegenüber dem geltenden Recht, der gebührenpflichtigen Verwarnung, würde im ersten Fall eine Steigerung um 400 % liegen. Der Bürger, dem schon jetzt das Institut 'der gebührenpflichtigen Verwarnung, als unzulänglicher Ordnungsfaktor im Straßenverkehr, oft ein Ärgernis ist, wird nicht immer nur Geschmack an einer solchen Entkriminalisierung finden. Unterwirft er sich dennoch dem Verwarnungsgeld, so besteht die Gefahr des Appells an den Untertan, wie wir ihn nicht wünschen. Auch das durch die Polizei zu erhebende Bußgeld und der Entzug des Führerscheins durch sie wird 'die Aufgabe der Polizei sicher nicht erleichtern. Das Argument, das eine Verlagerung von der überlasteten Justiz auf die Polizei schon aus Gründen der Vereinfachung und um die Justiz für die eigentliche Verbrechensbekämpfung frei zu machen, notwendig erscheint, bedarf sorgfältiger Prüfung. Es wäre schade, wenn Streit darüber entstehen würde, wo 'die Überlastung von Verwaltung und Personal im Hinblick auf die Eindämmung der Kriminalität nachteiliger zu Buche schlägt. Richtig ist nur, daß in der Bekämpfung und der Ergreifung krimineller Täter, mehr noch in der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung, die Polizei den ersten Zug zu tun hat. Was für 'die alten Nürnberger galt, stimmt auch bei der Justiz: Sie hängen keinen, sie hätten ihn denn. Auch was für Praxis gedacht ist, gereicht 'dem Polizeibeamten zum Alptraum. An Stelle 'des pflichtgemäßen Ermessens beim Beurteilen der Delikte im Straßenverkehr, die durch ein Verwarnungsgeld geahndet werden sollen, wird ein perfekter Katalog treten, der nach einem Taxsystem, ausschließlich auf den Tatbestand abgestellt, die Höhe des Verwarnungsgeldes festlegt. Das immerhin ausgleichende Bewerten der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und der besonderen Umstände entfällt vollkommen. Es scheint bei alledem dringend angeraten, die Aufgaben der Polizei auch im Ordnungswidrigkeitenrecht engstens in den Sachraum der Ermittlungstätigkeit einzugrenzen. Der Justitia sollte es grundsätzlich vorbehalten bleiben, mit verbundenen Augen zu tieferen Einsichten zu gelangen.. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Steinmetz vom 3. Februar 1967 auf 'die Mündliche Anfrage 'des Abgeordneten Schultz (Gau-Bischofsheim) (Drucksache V/1353, Frage XI/4) : Welche Maßnahmen gedenkt das Bundespostministerium zu ergreifen, um die Postkunden in wirksamer Weise auf die in der Fragestunde vom 25. Januar 1967 aufgezeigte Gefahr hinzuweisen, daß bei Verwendung bestimmter Briefmarken für Sendungen nach Mitteldeutschland und den osteuropäischen Staaten Beschlagnahme oder Zurücksendung droht? Die Postkunden sind bereits im Juli letzten Jahres durch Pressemitteilung des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen von den Maßnahmen der polnischen Postverwaltung informiert worden. Presse und Rundfunk haben hierüber eingehend berichtet, so daß eine allgemeine Kenntnis der von Ihnen angesprochenen Gefahr vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus wurden die Dienststellen der Deutschen Bundespost angewiesen, die Absender bei Anfrage auf 'die Gefahr der Rücksendung oder Beschlagnahme 'derart freigemachter Sendungen hinzuweisen. Überdies hat die Deutsche Bundespost in zwei an alle Mitgliedsländer des Weltpostvereins gerichteten Rundschreiben die polnischen Proteste gegen die Herausgabe dieser Marken zurückgewiesen und den Nachweis erbracht, daß sie in keiner Weise gegen den Weltpostvertrag oder eine Kongreßempfehlung verstoßen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 3. Februar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dröscher (Drucksache V/1353, Fragen XIV/1 und XIV/2) : Besitzt die Bundesregierung Unterlagen darüber, wie hoch die Zahl der jährlichen Erkrankungen an Wundstarrkrampf ist, welche Behandlungskosten dadurch entstehen und in wieviel Fällen Todesfolge eintritt? Hält es die Bundesregierung für zweckmäßig und möglich, eine allgemeine Schutzimpfung gegen den Wundstarrkrampf durchzuführen? Frage 1: Nach § 3 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) ist jeder Fall einer Erkrankung und eines Todes an Wundstarrkrampf dem Gesundheitsamt zu melden. Die Meldungen im Rahmen der Erfassung der meldepflichtigen Krankheiten weisen durch meldetechnische Unzulänglichkeiten Lücken auf. Die Zahl der Todesfälle wird Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 4265 durch die verläßlichere Todesursachenstatistik angegeben. Es wurden gemeldet: in Erkrankungen Todesfälle 1962 123 159 1963 109 117 1964 139 149 1965 85 103 1966 93 Zahlen liegen noch nicht vor. (vorläufiges Ergebnis) Über die Kosten ,der Behandlung der Erkrankungen an Wundstarrkrampf liegen mir keine Unterlagen vor. Frage 2: Die aktive Schutzimpfung gegen Wundstarrkrampf wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt. So werden in einem zahlenmäßig nicht bekannten Umfang Kinder mit Mischimpfstoffen schutzgeimpft, die zugleich einen Schutz gegen Polio, Diphtherie, Keuchhusten und Wundstarrkrampf vermitteln. Zahlreiche Gesundheitsämter bieten der Bevölkerung Gelegenheit, sich in öffentlichen Terminen unentgeltlich gegen Wundstarrkrampf impfen zu lassen. Da die aktive Schutzimpfung einen wirksamen Schutz gegen diese gefährliche, oft tödlich verlaufende Krankheit vermittelt, ist zu wünschen, daß die Bevölkerung noch reger als bisher an solchen Impfterminen 'teilnimmt. Eine Impfpflicht sollte jedoch auf solche Infektionskrankheiten beschränkt bleiben, die die Allgemeinheit in hohem Maße gefährden. Das ist beim Wundstarrkrampf nicht der Fall, da dieser nicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Die Einführung einer Impfpflicht gegen Wundstarrkrampf ist 'daher nicht beabsichtigt. Anlage 5 Schriftliche Antwort 'des Bundesministers Frau Strobel vom 3. Februar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hammans (Drucksache V/1353, Fragen XIV/3, XIV/4 und XIV/5) : Wann ist mit der Herausgabe der Neuauflage des Deutschen Arzneibuches zu rechnen? Sind die Strafbestimmungen, die im Deutschen Arzneibuch enthalten sind, der Grund für die lange Verzögerung? Bei Bejahung der Frage XIV/4, könnte das Deutsche Arzneimittelbuch nicht ohne Strafbestimmungen erscheinen? Der vorliegende Entwurf eines Deutschen Arzneibuches, 7. Ausgabe, besteht aus insgesamt rund 1200 Seiten. Er enthält in der Hauptsache Aussagen über die Eigenschaften, Herstellung, Prüfung, Wertbestimmung und Aufbewahrung von Stoffen und Zubereitungen. Das Deutsche Arzneibuch hat den Charakter eines wissenschaftlichen Werkes. Seine Darstellung läßt vielfach die Tatbestände nicht in der Weise erkennen, wie 'dies durch Art. 103 Abs. 2 GG für .Strafbestimmungen vorgeschrieben ist. Der Gesetzgeber hat jede Zuwiderhandlung gegen das 'Deutsche Arzneibuch als Vergehen qualifiziert und mit einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen belegt. Daran vermag der Verordnungsgeber nichts zu ändern. Ich habe mich daher zu einer Lösung entschlossen, die auch die Zustimmung des Justizministers gefunden hat. Das Arzneimittelgesetz soll so geändert werden, daß Zuwiderhandlungen gegen die Betimmungen des Deutschen Arzneibuches künftig Ordnungswidrigkeiten sind. Ferner soll der Verordnungsgeber ermächtigt werden, den Bereich der Ordnungswidigkeiten in der Verordnung zum Deutschen Arzneibuch näher zu bestimmen. Ich werde deshalb in Kürze den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vorlegen, in dem der § 45 Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben und § 47 Abs. 1 entsprechend ergänzt wird. Gleichzeitig werde ich die Verordnung zum Deutschen Arzneibuch vorlegen. Ich hoffe, daß diese beiden Vorhaben innerhalb einiger Monate den parlamentarischen Weg zurücklegen werden. Es wird dann allerdings noch einige Monate dauern, bis das Deutsche Arzneibuch, 7. Ausgabe, im Buchhandel erhältlich sein wird. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Grund vom 3. Februar 1967 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Eisenmann (Drucksache V/1355, Fragen I/1, I/2 und I/3): Wie kommt es, daß entgegen dem Kabinettsbeschluß vom 11. Januar 1967 die in Westdeutschland stationierten privaten Güterverkehrsunternehmen immer noch nicht die zugesagte Erstattung der Straßenbenutzungsgebühren für Berlin-Fahrten ei-halten? Ist bekannt, daß auf Grund der Entscheidung der Bundesregierung immer mehr westdeutsche Güterfeinverkehrsunternehmen, vor allem aus den Zonengrenzländern, ihren Betriebssitz nach Berlin verlagern? Ist die Bundesregierung zur Sicherstellung einer geregelten Güterversorgung für die Stadt Berlin bereit, den in Westdeutschland stationierten Güterverkehrsunternehmen die vollen Straßenbenutzungsgebühren wiederzuerstatten? Eine Zusage, 'die Erstattung der Straßenbenutzungsgebühr an 'westdeutsche Unternehmer des Güterfernverkehrs wieder aufzunehmen, hat das Bundeskabinett nicht gegeben. Nach dem Kabinettsbeschluß vom 11. Januar 1967 soll eine 'Lösung angestrebt werden, die nach Ansicht der Bundesregierung den Belangen der westdeutschen und Berliner Unternehmer und der Haushaltslage des Bundes und des Landes Berlin gerecht wird. Die Betriebsbeihilfen sollen für westdeutsche Unternehmer auf 60 v. H. 'und für Berliner Unternehmer auf 70 v. H. begrenzt und künftig — unter Ausschaltung des grenzüberschreitenden Verkehrs — von Berlin gezahlt werden. Die Verhandlungen mit Berlin über diese Regelung sind noch nicht abgeschlossen. Der Bundesregierung ist bekannt, daß seit Beginn der Erörterungen über die Betriebsbeihilfe eine Anzahl westdeutscher Unternehmer ihren Betriebssitz ganz oder teilweise nach Berlin verlagert hat. Es handelt sich dabei wohl meistens um eine vorsorgliche Maßnahme der Unternehmer, die gegenstandslos würde, wenn sich Berlin den Vorschlägen der Bundesregierung anschließt. 4266 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 92. Sitzung. Bonn, Freitag, den 3. Februar 1967 Wie bereits ausgeführt, ist nicht an eine volle Erstattung der Straßenbenutzungsbegühr gedacht. Die Bundesregierung glaubt aber, daß ihr Vorschlag, dem der Berliner Senat allerdings erst noch zustimmen muß, die Güterversorgung der Stadt Berlin nicht gefährdet. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 2. Februar 1967 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bühler (Drucksache V/1355, Frage II) : Plant der Bundesarbeitsminister noch, eine Altersversorgung für Rechtsanwälte auf Bundesebene zu schaffen? Die Bundesregierung hat in der dritten und in der vierten Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag jeweils einen Gesetzentwurf über die Alters- und Hinterbliebenensicherung der Rechtsanwälte vorgelegt. Der Deutsche Bundestag hat über diese Gesetzentwürfe nicht Beschluß gefaßt. Der Bundeminister für Arbeit und Sozialordnung sieht es nicht für aussichtsreich an, den Gedanken eines selbständigen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte zur Zeit weiter zu verfolgen. Er prüft jedoch die Frage, ob die Altersversorgung der Rechtsanwälte nicht im Zusammenhang mit der Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für selbständig Erwerbstätige geregelt werden kann. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Sozialenquete die Einführung der Versicherungspflicht für alle Erwerbstätigen vorgeschlagen hat. Die Vorschläge werden zur Zeit vielerorts diskutiert. Der Ausschuß für Sozialpolitik Ides Hohen Hauses wird sich bei der Beratung des Berichts der Sozialenquete-Kommission sicherlich ebenfalls mit dem Thema befassen. Die Bundesregierung möchte dem Ergebnis der Erörterungen nicht vorgreifen, zumal eine grundsätzliche Abstimmung in dieser Frage zwischen den Koalitionspartnern der Bundesregierung noch nicht stattgefunden hat. Überdies wird die Öffnung der Rentenversicherung für 'Selbständige auch im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung überprüft werden müssen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gustav W. Heinemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die beiden vorliegenden Entwürfe sind Teil eines größeren oder großen Reformprogramms, dessen Ziel es ist, die massenhafte Verletzung von Ordnungsvorschriften durch ein einfaches Verfahren zu ahnden und die Gerichte von diesen Verfahren zu entlasten. Solche massenhaften Verletzungen von Ordnungsvorschriften kommen insbesondere im Verkehrswesen vor.
    Nach dem letzten statistisch abgeschlossenen Jahr 1964 haben sich die Gerichte in der Bundesrepublik mit 1,7 Millionen Strafverfügungen und Strafbefehlen befassen müssen. Bei dieser Flut kann man unmöglich noch von einer eigentlich richterlichen Handlung sprechen. Da wird durch den Richter weder der Sachverhalt genau ermittelt noch die Person des Angeklagten oder Beschuldigten gewürdigt noch irgend etwas Individuelles an Strafzumessung überlegt. Das Ganze ist vielmehr ein riesiger Papierkrieg, und es gilt, die Justizoptik aufzulösen und Verfahrensformen zu wählen, die dieser Sache entsprechen. Das will die Vorlage erreichen. Sie will die Übertretungen, um die es hier gerade im Verkehrswesen bisher geht, in Ordnungswidrigkeiten umstellen, also aus dem kriminellen Strafrecht herausnehmen und nicht mehr mit Geldstrafen, sondern als bloße Ordnungswidrigkeiten mit Buße bedroh en.
    Solche Bemühungen um die Herausnahme von Ordnungswidrigkeiten aus dem kriminellen Bereich sind uralt und gehen Jahrzehnte zurück. Es sind auch stückweise Erfolge in dieser Richtung erzielt worden, aber eben doch nur Teilerfolge.
    Die Vorlage will nun einen wesentlichen Schritt weitergehen.
    Verehrte Damen und Herren, am Beispiel der Verkehrsordnungswidrigkeiten will ich deutlich machen, worauf diese Vorlage abzielt. Wir kennen bisher polizeiliche Verwarnungen mit einer Verwarnungsgebühr. Der Rahmen war bisher 5 DM. Die Vorlage will diese Verwarnungsmöglichkeit des Polizeibeamten bis auf 20 DM ausdehnen, also ein Verwarnungsgeld bis zu 20 DM zulassen.
    Darüber hinaus ist vorgesehen, bei fahrlässigem Verstoß gegen Verkehrsregeln eine Buße bis zu 500 DM zuzulassen, bei vorsätzlichem Verstoß eine Buße bis zu 1000 DM und je nach den Umständen



    Bundesminister Dr. Dr. Heinemann
    als Nebenfolge auch ein — natürlich zeitlich zu befristendes — Fahrverbot.
    Zuständig für dies alles soll nach der Vorstellung der Bundesregierung die Polizei als Behörde sein, mit anderen Worten: nicht der Polizist auf der Straße. Die Länder bei ihrer unterschiedlichen Polizeiorganisation müssen selbst bestimmen, welche Stelle hier als Polizeibehörde gelten soll. Vielleicht wird man im wesentlichen dieselben Beamten einsetzen, die sich heute schon auf Grund der Anzeigen des Polizeibeamten auf der Straße überlegen, welche Strafvorschläge sie nach § 413 der Strafprozeßordnung an das Amtsgericht machen. Man wird also immer mit qualifizierten Beamten rechnen dürfen, die diese Geldbuße festsetzen. Man kann es ausnutzen, daß sie weisungsgebunden sind und Taxen dafür entwickeln, wie die verschiedenen Verstöße belegt werden sollen.
    Warum diese sogenannte Polizeilösung? Verehrte Damen und Herren, jede andere Behörde würde ja wieder dasselbe Duplum schaffen, das wir heute haben, nämlich daß die Polizei Vorschläge machen muß für eine Ahndung — jetzt an das Gericht — und daß eine andere Behörde über die Festsetzung entscheidet. Wählen wir an Stelle der Polizei eine andere Behörde, dann kommen wir aus diesem Duplum nicht heraus. Es hat insbesondere keinen Zweck, an die Rechtspfleger der Amtsgerichte zu denken. Der Rechtspfleger wäre überhaupt nicht weisungsgebunden, wie es die Polizeibeamten sind, die nach unseren Vorstellungen die Geldbußen festsetzen sollen. Wir kämen wiederum nicht dazu, die Entkriminalisierung der Ordnungsverstöße auch optisch deutlich zu machen.
    Kernpunkt ist also — um es noch einmal zu sagen —, daß die Beamten, die bisher an die Gerichte Vorschläge für Strafverfügungen gemacht haben, jetzt selber die Buße festsetzen und damit die Gerichte mindestens im ersten Verfahrensgang von dieser ganzen Flut von Bagatellsachen entlasten, deren Zahl sich 1964 bis auf 1,7 Millionen gerichtliche Verfahren gesteigert hat. Künftig soll die Polizeibehörde gleich die Geldbuße festsetzen. Wenn der Betroffene damit nicht zufrieden ist, steht ihm selbstverständlich der Weg an das Gericht offen. Dann erst muß auch das Gericht tätig werden, aber eben nicht vorher. Das Gericht behält also das letzte Wort.
    Meine Damen und Herren, diese Vorschläge haben, wie das so geht, Zustimmung und Kritik gefunden. Eine überspitzte Kritik lautet so: Abkehr vom Rechtsstaat, zurück zum Polizeistaat. Davon kann wahrlich keine Rede sein. Es bleibt dabei, daß Strafen in der Bundesrepublik nur und ausschließlich durch Gerichte verhängt werden können. Bußen aber sind keine Strafen, sondern sind Mittel zur Ahndung von Handlungen mit wenig kriminellem Inhalt, Mittel zur Ahndung von Verstößen gegen Ordnungsvorschriften, also in Fällen mit geringem Unrechtsgehalt. Diese Fälle sollen als Verwaltungsunrecht einer leicht zu praktizierenden Ahndung durch die Verwaltungsbehörden überlassen bleiben.
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung im Jahre 1958 zu einer solchen Regelung gesagt:
    Der Bürger wird so davor geschützt, wegen einer Handlung, die nach allgemeinen gesellschaftlichen Auffassungen nicht als kriminell strafwürdig gilt, deren Verbotensein häufig weiteren Kreisen gar nicht bekannt ist, mit dem Makel einer strafgerichtlichen Verurteilung behaftet zu werden. Den rechtsstaatlichen Erfordernissen ist dadurch Rechnung getragen, daß gegen jeden Bußgeldbescheid der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die ordentlichen Strafgerichte möglich ist.
    Meine Damen und Herren, der Weg zu der Ihnen vorgeschlagenen Lösung ist offen. Ich bitte Sie, ihn zu gehen.

    (Beifall.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich eröffne die Aussprache. — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hauser.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hauser


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Tat ist schon seit Jahren der Ruf nach einer Reform des Verkehrsstrafrechts laut geworden, das ja der eigentliche Kernpunkt dieser neuen Vorlage, die wir heute vor uns haben, ist. Schon seit Jahren wird die Forderung nach einem Verfahren erhoben, das einfacher, schneller und wirksamer ist, das den Besonderheiten der Verkehrszuwiderhandlung, ihrer Massenhaftigkeit und den verkehrserzieherischen Notwendigkeiten besser angepaßt ist als das bisherige Kriminalverfahren.
    Es ist verständlich, daß die Forderung nach einer Entkriminalisierung des Verkehrsstrafrechts um so dringlicher wurde, je stärker die Zahl der Verkehrsdelikte anschwoll. In weiten Kreisen wurde die Frage vor allem immer und immer wieder unter dem Eindruck diskutiert, daß die traditionellen Strafarten, nämlich Geldstrafe und Freiheitsentzug, für eine angemessene Ahndung nicht mehr ausreichten.
    Es waren aber nicht allein die Juristen der Ministerialbürokratie, die „unter Ausschluß der Offentlichkeit" die hier in Rede stehende Gesetzesvorlage „ausgeknobelt" haben, wie vorwurfsvoll, aber ohne die leiseste Berechtigung hierzu, noch gestern in einem Interview der „Bonner Rundschau" erklärt wurde. Man muß sich nämlich nur all die Veröffentlichungen vergegenwärtigen, die zu diesem Fragenkreis in den letzten Jahren erschienen sind, und die Diskussionen beachten, die es zu diesem Problem seit langer Zeit gegeben hat, um ermessen zu können, wie viele Anregungen, die von außen kamen, in dieser Gesetzesvorlage mit berücksichtigt und mit verwertet worden sind. Verkehrsrichter und Verkehrsstaatsanwälte, die diesen Fragen tagtäglich konfrontiert sind, haben sich hier ebenso zu Wort gemeldet wie Wissenschaftler, Versicherungsleute, Psychologen und Soziologen, und ihre Äußerungen sind auch sehr wohl gehört und beachtet worden.
    Bereits 1958 hat die Kommission, die vom Straßenverkehrssicherheitsausschuß eingesetzt war, die Grundtendenz dieses Gesetzentwurfs zur Umstel-



    Dr. Hauser (Sasbach)

    lung von Verkehrsstraftatbeständen auf Ordnungswidrigkeiten befürwortet. Beim Studium der Gesetzesvorlage gewinnt man je länger desto mehr den nachhaltigen Eindruck, daß hier mit viel Fleiß, Umsicht und großem Verantwortungsbewußtsein ein sorgfältiges Werk geschaffen worden ist. Für diese Arbeit, die hier geleistet worden ist, gilt es insbesondere den Herren des Justizministeriums, die die Federführung hatten; zu danken.
    Mt dieser Vorlage, die wir nun heute in erster Lesung zu beraten haben, ist in der Tat der Vorstoß in jurstisches Neuland gewagt worden. Meine Freunde und ich halten den Weg, der hier eingeschlagen wurde, grundsätzlich für richtig, was nicht besagt, daß nicht die eine oder andere Frage noch besprochen werden muß oder daß Änderungen und Ergänzungen zur Erörterung gestellt werden; so etwa die Frage, ob nicht eine breitere Skala möglicher Maßnahmen geschaffen werden muß, die so wohl den Verwaltungsbehörden wie auch den Richtern die Möglichkeit gibt, immer mit Rücksicht und im Hinblick auf die Persönlichkeit des Täters zu ahnden. Ich denke etwa auch an das „kleine Fahrverbot", das der Goslarer Verkehrsgerichtstag in der vergangenen Woche vorgeschlagen hat.
    Das Ziel, das mit dieser Gesetzesvorlage erreicht werden soll, ist doch, erzieherischen Einfluß auf die Verkehrsteilnehmer zu gewinnen. Aus diesem Grunde muß eine schnelle und praktikable Handhabe geschaffen werden; um Verkehrsverstöße wirksam und nachhaltig zu ahnden. Allein auf diese Weise ist es mit den Mitteln der Justiz möglich, einen erzieherischen Einfluß zu erreichen; kann doch eine rechtzeitige Warnung, erforderlichenfalls verbunden mit einem begrenzten Fahrverbot, einen gedankenlosen, ja, leichtfertigen Fahrer zu der Einsicht bringen, daß er sich im Verkehr einem Reglement zu unterwerfen hat, selbst wenn es ihm schwerfällt. Gerade diese Tendenz des Gesetzentwurfs ist zu begrüßen.
    Wenn der Gesetzgeber nunmehr mit dieser Vorlage Übertretungen und leichtere Vergehen aus dem Verkehrsstrafrecht in das Ordnungswidrigkeitsrecht einbeziehen will, so wird damit der Weg fortgesetzt, der mit dem Wirtschaftsstrafgesetz und dem bisherigen Ordnungswidrigkeitengesetz begonnen wurde. Wir kommen damit aber in einen entscheidend größeren Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitsrechts als bisher.
    Es ist daher durchaus verständlich, worauf der Herr Minister eben schon hingewiesen hat, daß manche grundsätzliche Frage erneut aufgeworfen wird, angefangen damit, ob dieser Weg verfassungsrechtlich überhaupt möglich ist, daß nunmehr auch auf dem Gebiet des Verkehrsrechts den Verwaltungsbehörden die Befugnis zur Ahndung von Verstößen zugestanden werden soll. Diese Frage ist aber sicherlich geklärt, nachdem die notwendigen rechtsstaatlichen Sicherungen im Entwurf gewahrt sind, die das Bundesverfassungsgericht voraussetzt.
    Gewichtiger ist wohl die weitere Frage, ob denn Verkehrsübertretungen nicht einen ganz anderen
    Unrechtsgehalt in sich bergen als die bisherigen Ordnungswidrigkeiten, und zwar deshalb, weil hier etwa der Gefährdungstatbestand unmittelbar neben dem Formalverstoß liege und aus diesem Grunde schwerlich nur von einem Ungehorsam gegen ein Ordnungsrecht die Rede sein könne, auf den der Staat lediglich mit einer Ordnungsstrafe quasi als Pflichtenmahnung — um das Wort von Erik Wolf zu gebrauchen — antworte.
    Aber hier kann man nicht übersehen, daß in der Praxis der Gesetzgebung der ursprünglich zugrunde gelegte, tiefgreifende qualitative Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit seine Bedeutung weithin eingebüßt hat. Hat der Gesetzgeber doch vielfach abstrakte Gefährdungsdelikte als Ordnungswidrigkeiten bewertet, und zwar auch Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote, die ebenso dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen sollen, wie dies die Verhandlungsnormen im Verkehrsrecht auch bezwecken.
    Angesichts dieser Erwägungen ist nicht einzusehen, weshalb Verkehrsübertretungen mit einer anderen Elle gemessen werden sollen als derartige Tatbestände, die bereits als Ordnungswidrigkeiten statuiert sind. Vielmehr kann man mit dem Bundesgerichtshof auch davon ausgehen, daß Handlungen erst dann einen kriminellen Unrechtsgehalt haben, wenn sie wesentliche Gemeinschafts- oder Individualwerte berühren, nicht aber bereits dann, wenn sie bloß die reibungslose Verwirklichung von Verwaltungsaufgaben tangieren, wozu zweifellos auch die erforderliche Ordnung im Straßenverkehr zählt, und darüber hinaus dem Täter — was die sozialethische Bedeutung angeht — nicht zur Last gelegt werden kann, er habe sich gegen die staatliche Rechtsordnung aufgelehnt in einem Sinne, der grundsätzlich mit einer fehlerhaften Persönlichkeitshaltung zusammenhängt.
    Schließlich ist auch nicht zu übersehen, daß der Strafrechtsentwurf 1962 die bisherigen Übertretungstatbestände nicht mehr kennt, sondern in Ordnungswidrigkeiten umwandelt, soweit sie nicht als Vergehen deklariert werden. Der Sonderausschuß für die Strafrechtsreform hat diesen Vorschlag des Entwurfs aufgenommen und gebilligt. Auch aus diesem Grunde besteht keine Veranlassung, hier einen anderen Standpunkt einzunehmen und Verkehrsdelikte nicht als Ordnungswidrigkeiten in dem nunmehr gegebenen Sprachgebrauch gelten zu lassen. Ebensowenig wäre einzusehen, weshalb diese als Ordnungswidrigkeiten gewerteten Verkehrsdelikte nicht in das allgemeine Ordnungswidrigkeitengesetz gehören sollten.
    Sicherlich kann es verschiedene Meinungen darüber geben, wie die einzelnen Tatbestände eingestuft werden sollen, ob als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeiten. Dem einen wiegt der Unrechtsgehalt eines Sachverhalts stärker als dem anderen.
    Entgegen den Erwägungen des vorliegenden Entwurfs hat das bayerische Innenministerium in allerjüngster Zeit Vorschläge unterbreitet. Es will zwikeiten unterscheiden und die Ahndung der schweren Ordnungswidrigkeiten allein dem Richter übertra-



    Dr. Hauser (Sasbach)

    gen. Als schwere Ordnungswidrigkeiten sollen statuiert werden: das Überholen vor einer unübersichtlichen Kuppe oder einer unübersichtlichen Kurve oder trotz nicht unterbrochener Linie auf der Fahrbahn, das Wenden auf der Autobahn, das Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km in der Stunde, das Fahren mit abgefahrenen Reifen oder unzureichenden Bremsen, das anhaltende Fahren mit zu geringem Abstand bei einer Geschwindigkeit von 80 km pro Stunde und auch das Fahren bei Nebel mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepaßten Geschwindigkeit.
    Hier wird nun nicht empfohlen, gewisse Tatbestände von Verkehrsunrecht, die im Entwurf als Ordungswidrigkeiten gewertet werden, als Vergehen einzustufen und damit zu einem kriminellen Unrecht zu erklären. Vielmehr wird in diesem bayerischen Vorschlag gefordert — wie es letzthin in einem Aufsatz hieß — „dem Verkehrsunrecht einen Maßanzug eigener Prägung auf den Leib zu schneidern", wenn hier schwere Ordnungswidrigkeit von einfacher unterschieden werden soll.
    Rein äußerlich würden damit die als besonders „unfallträchtig" angesehenen Tatbestände noch unter die allgemeinen Ordnungswidrigkeiten eingereiht, gleichzeitig aber inhaltlich doch wieder ausgenommen. Wollte man diesem Vorschlag folgen, so bedingte dies im Ende ein Umkrempeln des gesamten Ordnungswidrigkeitengesetzes. Wäre es doch wirklich nicht zu rechtfertigen, allein im Bereich des Straßenrechts — selbst wenn man ihm eine gewisse eigenständige Regelung .nicht abstreiten wollte — schwere Ordnungswidrigkeiten zu statuieren und deren Ahndung allein dem Richter anzuvertrauen, wähernd andere Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen — wie etwa im Kartellrecht — bis zu 100 000 DM bedroht sind, als einfache Ordnungswidrigkeiten bestehen zu lassen, die dann nur von den Verwaltungsbehörden verfolgt werden können. Auch auf anderen Rechtsgebieten sind sehr wohl Tatbestände denkbar, die als schwere Ordnungswidrigkeiten anzusehen und zu bewerten wären. Dies führte aber unweigerlich zu einer Unübersichtlichkeit des ganzen Ordnungswidrigkeitenrechts, ganz abgesehen davon, daß auch in den einzeln aufgeführten Tatbeständen des bayerischen Vorschlags Verhaltensweisen denkbar sind, die gar nicht den Schuldvorwurf einer sogenannten schweren Ordnungswidrigkeit rechtfertigten. Um nur an ein Beispiel zu denken: Wie oben gesagt, soll das Überholen trotz durchlaufender, ununterbrochener weißer Linie auf der Fahrbahn eine schwere Ordnungswidrigkeit darstellen. Ist es aber nicht eine nur einfache Ordnungswidrigkeit, wenn etwa der Fahrer ganz am Anfang der weißen Linie einen langsam fahrenden Traktor überholt?
    Der 5. Verkehrsgerichtstag, der in der verflossenen Woche in Goslar stattfand, hat die bayerische Anregung auch nicht aufgenommen, um nicht durch eine besondere Prüfung durch die Verfolgungsbeamten in Grenzfällen das Verfahren unnötig zu komplizieren.
    Ich habe nur einige grundsätzliche Probleme herausgegriffen, die anschaulich machen sollen, um welchen Fragenkomplex es bei den Einzelberatungen in den Ausschüssen gehen wird. Insgesamt handelt es sich aber bei dieser Vorlage um eine gute und solide Vorarbeit, auf die die kommende weitere Diskussion im Parlament ohne weiteres aufbauen kann.
    Ich stelle den Antrag, die beiden hier in Frage stehenden Vorlagen an die vom Ältestenrat vorgesehenen Ausschüsse zu überweisen, wobei ich mit einschließe, daß etwa auch der Sonderausschuß für Strafrecht mit eingeschaltet und zu Rate gezogen wird; denn ein gut Teil dessen, was in dieser Gesetzesvorlage angesprochen ist, ist eine Vorwegnahme der Arbeit, die insbesondere dem Sonderausschuß für Strafrecht zusteht.

    (Beifall.)