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Rechtsgrundlage ist die „Verordnung über die Zulassung und die Tätigkeit freiwilliger Helfer zur Unterstützung der Deutschen Volkspolizei und der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee" vom 16. März 1964, die am 8. April 1964 veröffentlicht worden ist.
Aus den im Sperrgebiet, also dem Fünf-Kilometer-Streifen, liegenden Ortschaften der SBZ werden zuverlässige Personen, vor allem aktive SED- und FDJ-Mitglieder und ehemalige Angehörige der Grenztruppe, zum Grenzhelferdienst verpflichtet. Jede Kompanie der NVA-Grenztruppe verfügt zur Zeit, soweit wir das wissen, über 10 bis 15 solcher Grenzhelfer. Sie tragen zumeist wohl im Dienst NVA-Grenztruppenuniform ohne Rangabzeichen mit Koppel und Feldmütze und eine grüne Armbinde mit weißem sowjetzonalen Emblem und mit der natürlich abgekürzten Beschriftung „Grenzhelfer-
NVA/Kommando-Grenze". Waffen dürfen sie nur auf besonderen Befehl des zuständigen Kommandeurs der NVA-Grenztruppe führen. Sie haben die Aufgabe, vor allem verdächtige Personen festzustellen, „Grenzverletzer" und „Verletzer der Grenzordnung" — ich bediene mich der Begriffe, wie sie dort genannt sind — vorläufig festzunehmen, den Verkehr an Zugängen zum Grenzgebiet und in besonderen Lagen zu kontrollieren und zu beobachten, wichtige Betriebe und Objekte zu sichern, die NVA-Grenztruppe bei der Suche nach durchgebrochenen „Grenzverletzern" zu unterstützen und die „Abriegelung" zu verstärken.
Was den Einsatz anbelangt, so wird er vom Kompaniechef aufwärts angeordnet und ist für besondere Lagen und bei Anzeichen von „Grenzdurchbrüchen" — wie es heißt — vorgesehen. Darüber hinaus können die Grenzhelfer aber zu jeder Zeit selbständig im Grenzraum tätig werden.