Rede von
Paul
Lücke
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstiegs setzt die Bewährung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber voraus, bei dem er höhergruppiert werden soll. Von dem Grundsatz der Bewährung bei demselben Arbeitgeber sind Ausnahmen nur in beschränktem Umfang zugelassen:
1. Bei Angestellten sind auch Zeiten anzurechnen, die bei anderen vom BAT erfaßten Arbeitgebern sowie bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden, verbracht worden sind. Maßgebend für die Vereinbarung dieser Ausnahmen war insbesondere das Vorhandensein eines vollständig oder zumindest im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifrechts .
Diese Voraussetzungen erfüllen die bei den Stationierungsstreitkräften und deren Folgeeinrichtungen beschäftigten Angestellten nicht; für sie gilt auch nicht annähernd ein Vergütungssystem, das dem des BAT entspricht.
2. Bei den Arbeitern rechnen die Länder als Bewährungszeiten nur Zeiten bei demselben Arbeitgeber an. Beim Bund werden die im Bundesdienst einschließlich Bundesbahn und Bundespost zurückgelegten Zeiten sowie Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit als Soldat oder als Grenzschutzbeamter berücksichtigt.
Bei Arbeitern, die im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt sind, werden auch Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften angerechnet. Diese Anrechnung konnte vereinbart werden, weil die Lohnsysteme einen gewissen Vergleich zulassen und die von den Arbeitern der Stationierungsstreitkräfte auszuübenden Tätigkeiten in aller Regel den Tätigkeiten entsprechen, mit denen diese Arbeiter anschließend im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden.
Für den Bereich, in dem in erster Linie früher bei den Stationierungsstreitkräften tätige Arbeitnehmer beim Bund beschäftigt werden, ist Ihrem Anliegen somit bereits Rechnung getragen. Eine Ausdehnung dieser Ausnahmevorschrift jedoch halte ich aus den vorstehend angeführten Gründen zur Zeit weder für gerechtfertigt noch für erforderlich.
Ich rufe dann die Frage IV/2 des Abgeordneten Schonhofen auf:
Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß die sich zunehmend unterschiedlich entwickelnde Gebiets- und Verwaltungsreform wegen der Unterschiedlichkeit der in den einzelnen Bundesländern angestrebten Lösungen erhebliche Nachteile für viele Bereiche des öffentlichen Lebens zur Folge haben kann?