Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir, dem Schriftlichen Bericht eine mündliche Ergänzung hinzuzufügen.
Der Ausschuß hat den Wunsch geäußert, daß in der orthopädischen Versorgung großzügig verfahren wird, daß z. B. bei Hörgeräten den Taubblinden unter Umständen auch ein zweites Gerät zugebilligt wird. Eine Reihe weiterer Wünsche wurden der Bundesregierung vorgetragen.
§ 27 Abs. 2 hat der Kriegsopferausschuß eingehend beraten. Es handelt sich um die Frage, ob bei Leistungen der sozialen Fürsorge — vor allem bei Erholungsfürsorge — das staatliche Gesundheitsamt eingeschaltet werden soll oder nicht. Der Kriegsopferausschuß kam nach eingehender Diskussion zu dem Beschluß, daß dem Vorschlag des Bundesrates gefolgt werden sollte; er nahm dabei an, daß Mehrkosten nicht entstehen. Im Ausschuß wurde vor allem die Auffassung vertreten, daß es nicht gut sei, wenn die Gesundheitsämter eingeschaltet würden, da diese Ämter arbeitsmäßig ohnehin überlastet seien und deshalb gar nicht in der Lage seien, diese Untersuchungen durchzuführen; in der Praxis werde in der Regel nur der Stempel auf die Anträge gedrückt, ohne daß eine Untersuchung im Einzelfall erfolge. Befürchtungen, die im Ausschuß geäußert wurden, daß durch eine derartige Änderung Mehrkosten in Höhe zwischen 1,5 und 30 Millionen DM entstehen würden, teilt der Kriegsfolgenausschuß nicht.
Vom Ausschuß wurde nach erneuter Beratung auf Grund der Beschlußfassung des Haushaltsausschusses die Auffassung vertreten, daß es nicht gut sei, wenn erstens beispielsweise nach dem Sozialhilfegesetz eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt im allgemeinen nicht erforderlich sei, wohl aber im speziellen bei den Kriegsopfern, und wenn zweitens eine notwendige Hilfsmaßnahme oder Vorsorgemaßnahme nicht rechtzeitig erfolge und dadurch eine vorzeitige Arbeitsunfähigkeit bewirkt werde, so daß die Kosten am Ende höher seien als die Mehrausgaben, die man im Augenblick vermeiden zu können glaube. Der Ausschuß ist nach wie vor der Meinung, daß dann, wenn überhaupt Mehrkosten entstünden, diese durch Verwaltungsersparnisse wieder ausgeglichen würden. Außerdem wurde von einigen Vertretern zum Ausdruck gebracht, daß das Urteil des Fachausschusses nicht genügend bewertet werde.
Bei einer Reihe von Stimmenenthaltungen hat der Ausschuß dann schweren Herzens der Auffassung des Haushaltsausschusses zugestimmt. Der Ausschuß erwartet jedoch, daß diese Frage von der Bundesregierung nochmals eingehend geprüft wird.
Zu § 35 ist noch zu bemerken, daß im Kriegsopferausschuß von den Vertretern der FDP beantragt wurde, die Pflegezulage neu zu regeln und bei der Schwerstbeschädigtenzulage eine neue Stufe einzuführen. Der Ausschuß kam jedoch nach eingehender Beratung zu dem Ergebnis, daß für die Schwerstbeschädigtenzulage, die merklich erhöht wurde, die jetzigen fünf Stufen ausreichend seien; auch die Pflegezulage sei merklich erhöht worden; im übrigen müßten die Gesamtleistungen für die Erwerbsunfähigen im Zusammenhang gesehen werden. Auch gelte es, im Versorgungsrecht die Leistungen gegenüber allen Kriegsopfern untereinander in einem gerechten und vertretbaren Verhältnis zu halten. Außerdem sei eine finanzielle Ausweitung beim besten Willen nicht mehr möglich. Der Antrag wurde daher mit Mehrheit abgelehnt.
Zu § 41 ist ergänzend zu vermerken, daß der Kriegsopferausschuß wollte, daß Witwen, die nur Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten und damit das geringste Einkommen von allen Witwen haben, nachdem der Zuschlag zur Ausgleichsrente aus verwaltungstechnischen Gründen auf Grund der Anwendung der neuen Tabelle wegfallen mußte, mindestens eine Erhöhung der Grundrente von 30 DM bekommen. Im vorliegenden Fall ist diese Angelegenheit in den Übergangsbestimmungen als Kann-Leistung geregelt. Es darf aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß diese Kann-Leistung nach dem Willen des Ausschusses und der Erklärung der Vertreter der Bundesregie-
3686 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, ,den 14. Dezember 1966
Maucher
rung für die Witwen sichergestellt ist, die keine andere Leistung, sondern nur die Erhöhung von 30 DM erhalten.
Zu § 40 a Abs. 1 ist zu bemerken, daß in der zweiten Lesung der Antrag gestellt wurde, den Schadensausgleich bei Witwen von 250 auf 300 DM zu erhöhen, um auch bei den Witwen bei der Änderung des Schadensausgleichs festzustellen, daß für die Gewährung des Schadensausgleichs im Verhältnis zu der Erwerbsunfähigkeitsrente das gleiche gilt wie für die Gewährung von Grund- und Ausgleichsrente. Nach eingehender Diskussion und unter Hinweis auf die Leistungen für die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz und die augenblickliche finanzielle Situation wurde der Antrag nicht mehr weiter verfolgt, um dem oben genannten Antrag den Vorrang zu geben, sicherzustellen, daß jeder Witwe mindestens 30 DM zukommen.
Zu § 48 ist noch zu bemerken, daß die Frage aufgeworfen wurde, ob nicht Witwen, deren schwerbeschädigte Ehemänner nicht an den Folgen der Wehrdienstbeschädigung gestorben sind, bereits bei 50 % anstatt bei 70 % Erwerbsminderung des Beschädigten eine Witwenbeihilfe von zwei Dritteln erhalten sollen. Der Ausschuß war der Meinung, die Bundesregierung solle diese Frage bei der Weiterentwicklung des Kriegsopferrechts eingehend prüfen.
Zu § 56. Mit dieser Frage hat sich der Ausschuß sehr eingehend befaßt. Es wurden eine Reihe von Vorschlägen erörtert, so der Vorschlag des Bundesrates, ein weiterer Vorschlag, der der Regelung der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht. Nach eingehender Aussprache hat der Ausschuß dann der Regierungsvorlage zugestimmt, jedoch mit dem Zusatz, „gegebenenfalls ein entsprechendes Gesetz vorzulegen". Der Ausschuß ist der Meinung, daß damit die finanzielle Auswirkung gegenüber der Regierungsvorlage nicht angesprochen sei. Es sei jedoch eine Verdeutlichung gegenüber der Formulierung, die in der Regierungsvorlage stand. Der Kriegsopferausschuß ging davon aus, daß nach der Formulierung der Bundesregierung gleichzeitig mit dem Bericht ein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegt werden soll.
Der Kriegsopferausschuß hat sich in seiner abschließenden Beratung bei einer großen Zahl von Enthaltungen dem Votum des Finanzausschusses angeschlossen. Im Kriegsopferausschuß wurde jedoch ganz klar und deutlich die Erwartung ausgesprochen, daß auch dann, wenn der vom Kriegsopferausschuß beschlossene Passus wieder gestrichen wird, so verfahren werde, daß mit dem zu erstattenden Bericht gleichzeitig ein Gesetzentwurf vorgelegt werde.
Ich bitte die verehrten Damen und Herren, die Vorlage des Kriegsopferausschusses, die mit der des Haushaltsausschusses übereinstimmt, anzunehmen.
Zum Schluß darf ich zwei redaktionelle Änderungen vorschlagen. In Art. V § 3 werden nach den
Worten „Dieses Gesetz" die Worte „mit Ausnahme der Artikel III und IV" eingefügt, so daß der Paragraph folgenden Wortlaut hat:
§ 3
Dieses Gesetz, mit Ausnahme der Artikel III und IV, gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Weiter ist eine redaktionelle Änderung insofern erforderlich, als sich in Artikel V § 6 ein Druckfehler eingestellt hat. In § 6 vorletzte Zeile muß es anstatt „b" richtig „c" heißen.
Ich bitte, dem Antrag des Kriegsopferausschusses zu entsprechen.