Rede von: Unbekanntinfo_outline
Ich gehe davon aus, daß Sie, Herr Abgeordneter Kubitza, vorfahrtregelnde Verkehrszeichen auf Feld- und Waldwegen im Auge haben. Kosten können den Gemeinden durch das Aufstellen von Verkehrszeichen dann entstehen, wenn sie Träger der Straßenbaulast für diese Wege sind. Allerdings können bei Feld- und Waldwegen auch Private Träger der Straßenbaulast sein. Dann haben diese die Kosten für die Verkehrszeichen zu tragen.
An Einmündungen von Feld- und Waldwegen gilt zwar nach § 13 Abs. 1 der StraßenverkehrsOrdnung auch der Grundsatz „rechts vor links". Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 23. April 1956 den Grundsatz entwickelt, daß auf einer dem Durchgangsverkehr dienenden Hauptstraße der Kraftfahrer nicht so langsam zu fahren braucht, daß er bei jeder der zahlreichen Einmündungen von bedeutungslosen Neben- und Feldwegen in der Lage wäre, einen Zusammenstoß mit einem achtlos aus dem Nebenweg herausfahrenden Fahrzeug zu vermeiden.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung und den von der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister erarbeiteten Straßenverkehrsregeln — den sogenannten CEMT-Regeln — sieht der Entwurf zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung in § 6 vor, daß der Grundsatz „rechts vor links" nicht mehr für Fahrzeuge gilt, die aus einem Feld- oder Waldweg kommen. Künftig werden also vorfahrtregelnde Verkehrszeichen an diesen Wegen jedenfalls dort entbehrlich sein, wo der Charakter der Wege als Feld- und Waldweg auch für den Ortsfremden ohne weiteres zu erkennen ist.