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Herr Abgeordneter, die vorgesehene Rechtsverordnung über eine Begrenzung des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas der Ottomotoren bei Leerlauf hat für die bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge insoweit Bedeutung, als eine mit Meßinstrumenten nachgeprüfte Vergasereinstellung von den Prüfstellen und Werkstätten vorzunehmen ist, wenn die Fahrzeuge der laufenden Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden. Außer einer sorgfältigen Vergasereinstellung und eventuellen Instandhaltungsmaßnahmen sind somit keine Umrüstungen oder konstruktiven Änderungen an den im Betrieb befindlichen Motoren notwendig.