Rede von
Dr.
Hans-Christoph
Seebohm
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Nur Berlin und Hamburg halten Parkplätze auf öffentlichem Verkehrsraum für Ärzte an deren Praxis oder Wohnung vor. Hierbei handelt es sich um eine besondere Kennzeichnung ohne rechtliche Bedeutung. Bereits am 27. Januar 1966 habe ich Herrn Kollegen Müller-Emmert auf eine Frage zum gleichen Problem schriftlich darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erst vor kurzem, nämlich in seinem Urteil vom 3. Dezember 1965, die Rechtslage erneut klargestellt hat. Er entschied erneut, daß die Straßenverkehrsordnung keine rechtliche Handhabe biete, dem Verkehr der Anlieger — also auch der Ärzte — in der Weise Rechnung zu tragen, daß zum Zwecke der Aufstellung von Kraftfahrzeugen öffentlicher Verkehrsraum bereitgestellt wird.
Um die Ärzte in die Lage zu versetzen, in Notfällen schnelle Hilfe leisten zu können, habe ich auf Wunsch der ärztlichen Berufsorganisationen und des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs im Verkehrsblatt 1966, Heft 5 Seite 125 Nr. 90, auf die Möglichkeit hingewiesen, Arztfahrzeuge mit einem Dachaufsatz „Arzt — Notfalleinsatz" zu kennzeichnen.
Ausnahmen vom Parkverbot für dringende Krankenbesuche können Ärzten nach den bekannten Grundsätzen vom 8. April 1959 durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder gewährt werden. Die Länder lehnen es aus Gründen der Verkehrssicherheit ab, allgemeine Ausnahmegenehmigungen für das Parken in Halteverbotszonen und für das Befahren von Straßen, die für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt sind, zu erteilen. Sie haben sich auf einer diesem Zweck mit dienenden Besprechung am 18. und 19. Januar dieses Jahres wiederholt gegen eine Änderung der Rechtslage ausgesprochen, weil sie glauben, daß die jetzige Rechtslage den Bedürfnissen der ärztlichen Versorgung hinreichend Rechnung trägt. Gegen diese einhellige Auffasung der Länder, die für die Durchführung des Straßen- und des Parkverkehrs zuständig sind, kann eine andere Auffassung kaum durchgesetzt werden. Daher bin ich der Ansicht, daß es bei der bisherigen Regelung belassen werden muß.