Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Abgeordneter, ich darf die Frage wie folgt beantworten. Ich möchte darauf hinweisen, daß die Unternehmenstarife viel unterschiedlicher sind, als von den Kraftfahrern, den Versicherten und auch von der Öffentlichkeit im allgemeinen angenommen wird. Ich könnte hier an Hand der Unterlagen nachweisen, daß die Differenzierung recht erheblich ist. Ich will nur einmal den Normaltarif beim Volkswagenwerk nennen — Sie gestatten mir, daß ich die Namen der Versicherungsgesellschaften nicht bekanntgebe —: er differiert zwischen 270 und 243 DM. Diese unterschiedliche Struktur wird durch die prozentual einheitliche Anhebung natürlich nicht aufgehoben.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage, Herr Abgeordneter, darf ich folgendes bemerken. Der Problemkreis ist anläßlich der Verabschiedung des Kartellgesetzes von dem Hohen Haus erörtert worden. § 102 des Kartellgesetzes sieht vor, daß die §§ 1 und 15 des Kartellgesetzes auf die Versicherungsunternehmen keine Anwendung finden, da sie den Aufsichtsbehörden unterstehen. Nur insoweit ist eine Einschränkung gemacht und gilt diese Ausnahme nicht, als ein offensichtlicher Mißbrauch vorliegt. Hierzu darf ich erklären, daß das Bundeskartellamt von vornherein in die Verhandlungen eingeschaltet worden ist und an den Verhandlungen in allen Phasen teilgenommen hat. Dadurch ist garantiert, daß kein, wie es im Kartellgesetz, glaube ich, wörtlich heißt, offensichtlicher Mißbrauch vorliegt.