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Herr Abgeordneter, die Begründung des von Ihnen zitierten Gesetzes ist mir selbstverständlich bekannt. Ich habe sie auch hier vor mir. Ebenso ist mir die Rechtsprechung — es handelt sich um die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts — bekannt. Aber wie Sie selbst aus der Begründung vorgelesen haben, ist die Anrechnung nicht schlechthin für unzulässig erklärt worden, sondern mit einer Einschränkung; in Notzeiten und für vorübergehende Zeit ist sie zulässig. Der eine Gesichtspunkt, „für vorübergehende Zeit", sollte berücksichtigt werden. Es war nur eine Zeit von mehreren Jahren in Aussicht genommen. Die Frage dagegen, ob Notzeiten vorliegen, kann in der Tat trotz der bekannten Schwierigkeiten, den Haushalt 1967 auszugleichen, höchst streitig sein. Aber, Herr Abgeordneter, ich hatte schon in meiner Antwort zum Ausdruck gebracht, daß die Bundesregierung diese Frage noch einmal mit großer Sorgfalt prüfen wird und sich selbstverständlich nicht in Widerspruch zu der Begründung setzen wird, die sie vor Jahresfrist amtlich gegeben hat.