Rede von
Dr.
Hermann
Kopf
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion der SPD, der ein Gesetz über die Beteiligung Deutscher an der Herstellung und dem Vertrieb von Waffen außerhalb des Bundesgebietes vorsieht, ist in der gleichen Fassung und Form bereits dem 4. Deutschen Bundestag vorgelegt worden. Bereits damals sind zahlreiche Erwägungen rechtlicher und politischer Art angestellt worden, aber der Bundestag kam nicht mehr zur Verabschiedung dieses Antrages. Allerdings bestand damals eine Situation ganz besonderer Art; es war die Situation im Nahen Osten, kurze Zeit bevor die Bundesrepublik ihre diplomatischen Beziehungen mit Israel aufnahm.
Wenn dieser Antrag heute erneut in derselben Fassung eingereicht wird, dann bedarf es vor einer grundsätzlichen und politischen Entscheidung der Klärung bestimmter Vorfragen. Eine dieser Vorfragen lautet: Besteht in der heutigen Situation ein Bedürfnis, eine solche gesetzliche Regelung vorzunehmen, die der Bundesrepublik für die Zukunft in gewissem Umfange die Hände binden würde? Gibt es Deutsche, die heute noch in anderen Ländern bei der Herstellung von Waffen mitwirken, und in welcher Zahl gibt es solche Deutsche? Diese Fragen bedürfen der Klärung. Von dieser Klärung wird weitgehend auch die weitere Entscheidung abhängen, ob der Erlaß eines derartigen Gesetzes im jetzigen Augenblick als notwendig oder erwünscht anerkannt werden muß.
Die Fraktion der SPD hat in ihrem Antrag vorgesehen, daß eine Ausnahmegenehmigung von dem generellen Verbot in den Fällen erteilt werden kann, die sich auf eine Tätigkeit von Deutschen in Ländern beziehen, die mit der Bundesrepublik Deutschland einem gemeinsamen Verteidigungsbündnis angehören. Es ist zweifellos richtig und vernünftig, wenn der Bundestag ein generelles Verbot beschließen sollte, eine derartige Ausnahmeregelung durchzuführen. Aber es fragt sich dann, ob der Kreis dieser Ausnahmen nicht zu eng gezogen ist, ob es nicht notwendig ist, noch andere Ausnahmefälle vorzusehen. Würde man das aber tun, so würde die Systematik des Gesetzes durchlöchert.
Sosehr anerkannt werden soll, daß sich die Antragsteller Mühe gegeben haben, eine juristisch vertretbare Formulierung für das vorzusehende Verfahren zu finden, erscheint es doch fraglich, ob es für den Bundesaußenminister eine gute Aufgabe darstellt, gegenüber Ländern, zu denen die Bundesrepublik freundschaftliche Beziehungen unterhalten soll, Ausnahmegenehmigungen erteilen oder versagen zu müssen. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung kann sehr wohl als ein wenig freundlicher Akt angesehen werden. Es gehört aber zu den Aufgaben gerade des Außenministers, freundschaftliche Beziehungen zu anderen Ländern herzustellen.
Ich möchte mich nicht auf die rechtlichen Gesichtspunkte einlassen, die noch in den Ausschüssen eingehend behandelt werden müssen. Lassen Sie mich aber auf eines hinweisen. Wenn in dem Antrag die Umschreibung der zur Kriegsführung bestimmten Waffen einem anderen Gesetz, dem sogenannten Kriegswaffengesetz, entnommen ist, dann wird zu prüfen sein, ob eine derartige Umschreibung nicht als eine zu weitgehende Definition aufgefaßt werden müßte.
Alles in allem ist zu sagen, daß, bevor eine Entscheidung über die Grundsatzfrage, ob wir dieses Gesetz erlassen sollen, getroffen werden kann, die Klärung dieser Vorfragen notwendig ist. Die zuständigen Ausschüsse, vor allem der Auswärtige Ausschuß in vertraulicher Sitzung, werden zu prüfen haben, ob in Anbetracht der jetzigen Situation ein wirkliches Bedürfnis besteht, dieses Gesetz, so wie es beantragt worden ist, zu erlassen.