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Herr Abgeordneter, ich habe bereits ausgeführt, daß das Verteidigungsministerium oder der Verteidigungsminister kein Verbot erlassen hat. Es hat sich vielmehr folgendes ereignet.
Eine Illustrierte — durch die Anfrage des verantwortlichen Redakteurs sind wir überhaupt erst auf diesen Fall gekommen — hat bei uns angefragt, wie wir diesen Fall beurteilen. Wir haben daraufhin dem Redakteur der Illustrierten ein Fernschreiben geschickt — Fernschreiben wegen des Redaktionsschlusses —, in dem folgendes ausgeführt war:
Gemäß § 15 Abs. 1 des Soldatengesetzes darf sich der Soldat im Dienst nicht zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung betätigen. Sein Recht, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.
Gemäß § 15 Abs. 2 des Soldatengesetzes hat das Recht zur freien Meinungsäußerung innerhalb dienstlicher Unterkünfte während der Freizeit seine Grenzen in den Grundregeln der Kameradschaft. Danach hat der Soldat sich so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes nicht ernstlich gefährdet wird.
— Das sind Zitate aus dem § 15 des Soldatengesetzes; das darf ich hier einfügen. —
Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er z. B. Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet.
Das Anliegen der sogenannten „Ostermarschierer" ist politischer Art. Daher liegt im vorliegenden Falle eine nach dem Soldatengesetz unzulässige Betätigung des Gefreiten Sowieso zugunsten dieser politischen Richtung vor, wenn er das Plakat und das Emblem an der Innenseite seiner Spindtür angebracht hat, um beim Offnen des Spinds, das ja täglich mehrmals geschieht, seine politische Überzeugung anderen Soldaten zur Kenntnis zu bringen und sie in seinem Sinne zu beeinflussen.