Rede von
Richard
Stücklen
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Die beiden Fragen betreffen den Versand loser Blätter als Büchersendungen. Ich beantworte die beiden Fragen zweckmäßigerweise zusammen, weil die Materie ineinandergreift.
Die Büchersendung ist eine Einrichtung des internationalen Postverkehrs. Zu den Gegenständen, für die die Postverwaltungen die Gebühren nach dem Weltpostvertrag ermäßigen dürfen, gehören auch Bücher und Broschüren. Diese Gegenstände weisen ihnen eigene äußere Merkmale auf, die allgemein anerkannt sind, Im Gegensatz zum Buch tritt bei einer Broschüre an die Stelle der Bindung der Seiten die Heftung und an die Stelle des Einbandes der Umschlag. Um dem technischen Fortschritt in der Broschürenherstellung Rechnung zu tragen, darf das besondere Rückenteil seit 1964 auch aus einem haltbaren, im sogenannten Patentklebeverfahren hergestellten Leimfilm bestehen.
Die Frage, ob Blätter, die lediglich durch ein Streifband zusammengehalten werden, als Broschüren gelten können, ist bereits wiederholt eingehend geprüft worden. Im Massenverkehr der Post gilt der Grundsatz, daß die Sendungen nach ihrer äußeren Form zu beurteilen sind. Der Dienstbetrieb der Deutschen Bundespost ist nämlich auf die Bearbeitung einer Vielzahl möglichst gleichartiger Sendungen eingestellt, und die Zulassungsbedingungen müssen von allen Annahmebeamten gleichmäßig angewandt werden können. Deshalb sind für die einzelnen Sendungsarten ausschließlich äußere, leicht erkennbare Merkmale maßgebend. Hiernach können aber lose Blätter, die lediglich durch ein Streifband zusammengehalten werden, niemals als Broschüren gelten. Denn lose Blätter sind keine Broschüren, und zwar weder nach Auffassung des Buchhandels noch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Im übrigen wird noch darauf hingewiesen, daß es bei der Zulassung eines Streifbandes an Stelle des Umschlages nicht mehr möglich wäre, Drucksachen und Büchersendungen voneinander zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist aber insofern wichtig, als die Büchersendung gegenüber der Drucksache erheblich und gegenüber dem Brief doppelt verbilligt ist. Die äußerst niedrige Gebühr deckt die Kosten für die Behandlung bei weitem nicht. Deshalb sind genau umrissene und eng begrenzte Zulassungsbedingungen unerläßlich, die eine einfache Prüfung sowie eine untragbare Ausweitung dieser Sendungsart unterbinden. Ich bin mir darüber im klaren, daß Verlage veranlaßt sein können, Loseblattsammlungen als Broschüren einzuliefern. Es kann aber nicht der Deutschen Bundespost angelastet werden, wenn Versender, nur um in den Genuß besonderer Tarifvergünstigungen zu gelangen, Loseblattsendungen so herrichten, daß für die Bezieher gegebenenfalls Erschwernisse eintreten.