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Frau Abgeordnete, die Bundesregierung hat stets die Auffassung vertreten, daß sich durch die Ausbildungszulage im Rahmen des Familienlastenausgleichs eine Ausbildungsförderung durch Ausbildungsbeihilfen, die den Erfordernissen des Einzelfalles gerecht werden, nicht erübrigt. Die Ausbildungszulage wird als eine Grundleistung für die Ausbildung im Rahmen des Familienlastenausgleichs deswegen gewährt, weil die Einkommensbelastung, die stets vorliegt, wenn Eltern ihren Kindern eine qualifizierte Ausbildung zuteil werden lassen, ausgeglichen werden soll.
In allen Fällen, in denen der finanzielle Bedarf für die Ausbildung aus dem Einkommen der Eltern nicht oder nicht ganz gedeckt werden kann, ist eine zusätzliche und auf den Einzelfall abgestellte Hilfe aus öffentlichen Mitteln unentbehrlich. Nur mit den Regelungen über die Ausbildungsbeihilfen kann dieses sozialpolitische Ziel erreicht werden. Die Bundesregierung strebt an, die noch immer gebotene Vereinheitlichung der Ausbildungsbeihilfen durch ein Verwaltungsabkommen mit den Ländern zu regeln. Dies entspricht dem Beschluß des Deutschen Bundestages vom 19. Mai 1965.
Bei dieser Sachlage liegt kein Gegensatz vor zwischen den Auffassungen, die Bundesminister Dr. Stoltenberg geäußert hat, und den Auffassungen, die schon wiederholt von Bundesminister Dr. Heck auch hier vor diesem Hohen Hause vertreten worden sind.