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Eine Rechtspflicht des Bundes als Straßenbaulastträger, Wildsperrzäune an den durch Wildwechsel gefährdeten Abschnitten der Autobahn aufzustellen und zu unterhalten, besteht nicht. Bei den Gefahren durch Wildwechsel handelt es sich nicht um solche, die auf die Art und Beschaffenheit der Straße zurückzuführen sind. Der Kraftfahrer muß beim Durchfahren waldreicher Strecken, besonders bei Dunkelheit oder Nebel, mit dem Austreten von Wild auf die Fahrbahn rechnen und seine Fahrweise danach einrichten. Ein regelmäßiger und
häufiger Wildwechsel macht allerdings das Aufstellen von Weldwechselwarnschildern notwendig.
Unabhängig von dieser Rechtslage, Herr Abgeordneter, werden Wildsperrzäune schon jetzt versuchsweise an einigen Autobahnstrecken, z. B. an der Hansalinie und im Saarland, errichtet und beobachtet, und zwar zu Lasten des Bundes. Ihr Vorschlag wird geprüft werden, wenn sich nach Auswertung der Versuche ergeben sollte, daß Wildsperrzäune vor allem an den Neubaustrecken der Bundesautobahn aufzustellen wären.