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muß, wenn man alle schriftlichen Berichte des So-
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Dr. Abelein 14. 1.
Arendt (Wattenscheid) 12. 1.
Bading * 14. 1.
Frau Berger-Heise 18. 2.
Dr. Birrenbach 14. 1.
Dr. Dehler 14. 1.
Dr. Effertz 12. 1.
Eisenmann 14. 1.
Frau Funcke 12. 1.
Hirsch 15. 1.
Dr. Jahn (Braunschweig) 14. 1.
Kaffka 14.1.
Kahn-Ackermann 13. 1.
Klinker * 12. 1.
Krammig 15. 1.
Frau Krappe 28. 2.
Kriedemann * 12. 1.
Leber 14. 1.
Dr. Lenz (Bergstraße) 15. 1.
Lücker (München) * 12. 1.
Mauk * 14. 1.
Missbach 14. 1.
Frau Schanzenbach 3. 2.
Dr. Stecker 13. 1.
b) Urlaubsanträge
Berlin 19. 2.
Burger 10. 4.
Erler 15. 2.
Josten 19. 2.
Junghans 7. 2.
Frau Dr. Krips 22. 1.
Majonica 22. 1.
Dr. Morgenstern 28. 1.
Frau Pitz-Savelsberg 21. 1.
Dr. Frhr. v. Vittinghoff-Schell 18. 1.
*Für die Teilnahme an einer Ausschußsitzung des Europäischen Parlaments
Anlage 2
Der Präsident des Bundesrates
- Abschrift -
Bonn, 17. Dezember 1965
An den
Herrn Bundeskanzler
Ich beehre mich mitzuteilen, daß das
Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
(Haushaltssicherungsgesetz)
nach Ansicht des Bundesrates seiner Zustimmung bedarf.
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Der Bundesrat hat in seiner 290. Sitzung am 17. Dezember 1965 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestage am 9. Dezember 1965 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1, Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 und Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Tm übrigen hat der Bundesrat zu dem Gesetz die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen.
Dr. h. c. Altmeier
An den
Herrn Präsidenten
des Deutschen Bundestages
Bonn
Bundeshaus
Bonn, 17. Dezember 1965
Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 10. Dezember 1965 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.
Dr. h. c. Altmeier
Entschließung des Bundesrates
zum Gesetz zur Sicherung des Haushaltsausgleichs
(Haushaltssicherungsgesetz)
Der Bundesrat hat sich nur unter Zurückstellung erheblicher Bedenken dazu entschließen können, einer Regelung zuzustimmen, die das Wirksamwerden des Selbstschutzgesetzes, des Schutzbaugesetzes und des Zivilschutzkorpsgesetzes bis 1968 hinausschiebt. Er ist der Auffassung, daß die „einfache Notstandsgesetzgebung" von der Verabschiedung der Notstandsverfassung zeitlich und sachlich nicht abhängig ist. Er ist vielmehr der Ansicht, daß die vor den Wahlen von allen Parteien gemeinsam vertretene Auffassung richtig ist, die einfachen Notstandsgesetze so bald wie möglich wirksam werden zu lassen. Er fordert, daß die Vorarbeiten zur Durchführung dieser drei Gesetze unbeschadet des Artikels 16 a des Haushaltssicherungsgesetzes weiterhin betrieben werden, um die sofortige Verwirklichung der Gesetze im Jahre 1968 zu gewährleisten.
Der Bundesrat behält sich vor, auf eine frühere Verwirklichung der Gesetze zu dringen, sobald es die Haushaltslage des Bundes erlaubt.
Anlage 3
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Dr. Langer vom 9. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Strohmayr (Drucksache V/57 Frage IX /1):
Hat die Bundesregierung die Absicht, durch eine Änderung der Gewerbeordnung den Schutz der Bewohner gewerblicher Altersheime vor Übervorteilung durch gewinnsüchtige Heiminhaber zu verbessern und die Bewohner vor einer Vernachlässigung der Pflege zu bewahren?
520 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966
Die Bundesregierung teilt die Sorge um eine befriedigende Unterbringung alter Menschen. Im Hinblick auf die gerade in letzter Zeit bekanntgewordenen Unregelmäßigkeiten in einzelnen gewerblichen Altenheimen hält sie im Interesse des Schutzes der Bewohner dieser Heime eine besondere Überwachung für erforderlich. Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen lassen eine laufende Kontrolle nicht zu. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Grundlagen sollten daher nach Ansicht der Bundesregierung durch eine Ergänzung der Gewerbeordnung — etwa durch Einbeziehung der gewerblichen Altenheime in die Überwachungsvorschrift des § 38 Gewerbeordnung — geschaffen werden. Entsprechende Vorarbeiten sind bereits im Gange. Nach dem Ergebnis der Vorbesprechungen insbesondere mit dem hier in erster Linie beteiligten Herrn Bundesminister des Innern und mit den zuständigen Länderressorts kann damit gerechnet werden, daß die Bundesregierung in absehbarer Zeit den Entwurf eines entsprechenden Änderungsgesetzes zur Gewerbeordnung vorlegen wird.
Anlage 4
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Dr. Langer vom 9. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache V/57 Frage IX /2, IX /3 und IX /4) :
Welcher Prozentsatz des in Deutschland verdienten Arbeitseinkommens wird von den Gastarbeitern bisher als Ersparnisse oder zum Unterhalt von Familienangehörigen ins Ausland transferiert?
Besteht bei der Bundesregierung darüber Klarheit, in welchem Verhältnis die durch zusätzliche Gastarbeiter erzielbare Produktivitätssteigerung zu den Produktivitätsverlusten durch Arbeitszeitverkürzungen steht?
Kann mit der durch zusätzliche Fremdarbeiter erzielbaren Produktivitätssteigerung und Exportzunahme der zusätzlich zu erwartende Devisenbedarf fur die Überweisungen aus Löhnen in das Heimatland ausgeglichen werden?
1. Frage IX Ziffer 2
Nach der Zahlungsbilanzstatistik 1964 haben ausländische Arbeitnehmer rd. 1,3 Mrd. DM in ihre Heimatländer überwiesen. Unterstellt man, daß die ausländischen Arbeitnehmer im Durchschnitt im Bezugsjahr rd. 600 DM netto im Monat verdient haben, so ergibt sich bei einer durchschnittlichen Beschäftigung von damals rd. 930 000 ausländischen Arbeitnehmern, daß sie jeweils etwa 20 % ihres Nettoeinkommens in ihre Heimatländer überwiesen haben. Darüber hinaus nehmen die ausländischen Arbeitnehmer auch gewisse Bargeldbeträge in ihre Heimatländer mit; verläßliche Schätzungen über deren Höhe sind jedoch kaum möglich.
2. Frage IX Ziffer 3
Die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ermöglicht in nicht geringerem Umfange die Ausnutzung vorhandener oder durch neue Investitionen zusätzlich geschaffener Kapazitäten. Dadurch wird
eine größere Produktionssteigerung ermöglicht als es ohne die ausländischen Arbeitnehmer der Fall wäre.
In welchem Umfange die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Produktionsverluste aufgewogen hat, die durch Arbeitszeitverkürzungen entstanden sind, läßt sich nicht zahlenmäßig erfassen.
3. Frage IX Ziffer 4
Die Leistungsfähigkeit im Export wird bei gegebener Auslandsnachfrage von den Produktionsmöglichkeiten im Inland bestimmt. Insoweit tragen auch die ausländischen Arbeitnehmer direkt oder indirekt zur Erhöhung der Ausfuhr bei.
Wie weit dadurch die Überweisungen der ausländischen Arbeitnehmer in ihre Heimat kompensiert werden, hängt von der Entwicklung der Auslandsnachfrage und damit auch von der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ab.
Anlage 5
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Gumbel vom 31. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Felder (Drucksache V/57 Frage XII /2 und XII /3) :
Welche Maßnahmen hat das Bundesverteidigungsministerium getroffen, um Massenerkrankungen an Paratyphus, wie sie sich kürzlich in Kempten bei den Soldaten der Garnison ereignet haben, zu verhüten?
Ist es richtig, daß sich auch beim Fliegerhorst in Neubiberg Krankheitsfälle der in Frage XII /2 genannten Art ergeben haben?
1. a) Bei den Erkrankungen in Kempten handelte es sich nicht um Paratyphus, sondern um Salmonellose, eine bakterielle Lebensmittelvergiftung mit leichtem Krankheitsverlauf.
Erkrankungen traten nicht nur bei Soldaten der Garnison auf. Auch aus der Zivilbevölkerung sind Krankheitsfälle gemeldet worden. Als Infektionsquelle wurde Mettwurst aus einer Schlächterei in Kempten festgestellt. Die Überwachung der Schlächterei obliegt dem öffentlichen Gesundheitsdienst.
b) Das Bundesministerium der Verteidigung hat zur Verhütung von Lebensmittelvergiftungen im Bereich der Bundeswehr ausführliche und strenge Vorschriften erlassen, die sich bisher bewährt haben.
Um Lebensmittelvergiftungen überhaupt ausschließen zu können, müßte jedes Schlachtvieh und jede Wurst bakteriologisch untersucht werden. Das ist aus zeitlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und personellen Gründen weder im militärischen noch im nicht militärischen Bereich möglich.
2. Im Fliegerhorst Neubiberg erkrankten 8 Soldaten an Salmonellose.
Die Infektionsquelle war Wurst aus einer Münchener Schlächterei.
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966 521
.) Anlage 6
Schriftliche Antwort
des Staatssekretärs Gumbel vom 31. Dezember 1965 auf die mündliche Anfrage des Abgeordneten Schultz (Gau- Bischofsheim) (Drucksache V/57 Frage XII /1):
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Richtlinien des Bundesverteidigungsministeriums über die vorübergehende Gewährung von Wohnungs- und Heizkostenzuschüssen an Angehörige der Bundeswehr (VMBl. 1964 S. 36), die am 31. Dezember 1965 auslaufen, so lange weitergelten zu lassen, bis eine die Betroffenen nicht schädigende Überleitung auf Beihilfen nach dem Wohngeldgesetz möglich ist?
Die Gültigkeitsdauer der geltenden Richtlinien ist bis zum 30. April 1966 verlängert worden. Für etwa nach diesem Zeitpunkt noch auftretende Härten sollen neue Richtlinien erlassen werden.
Anlage 7
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Höcherl vom 10. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ertl (Drucksache V/76 Frage X/1):
Ist die Landwirtschaftliche Rentenbank bei Kreditbewilligungen gezwungen, an Hand der von den Länderministerien vorgelegten Listen für Mindestgrößen von bäuerlichen Familienbetrieben zu verfahren?
Das trifft nach den geltenden Förderungsrichtlinien des Bundes vom 26. 7. 1963 in all den Fällen zu, in denen die Landwirtschaftliche Rentenbank im Auftrage des Bundes Förderungsmittel verwaltet.
Anlage 8
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Höcherl vom 13. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ertl (Drucksache V/76 Frage X/2) :
Wird die Bundesregierung auch weiterhin bei den Verhandlungen über die Agrarfinanzierung an dem Junktim von Zucker- und Milchmarktregelung festhalten?
Die Bundesregierung hat keinen Anlaß, von ihrer bisherigen Haltung abzuweichen.
Anlage 9
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Höcherl vom 16. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Rehs (Drucksache V/76 Frage X/3 und X/4) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch den Bewilligungsstopp im August 1965 allein in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Niedersachsen schätzungsweise rd. 1800 Anträge auf Gewährung von Siedlungskrediten zwar entgegengenommen, aber nicht bewilligt werden konnten und somit in das Haushaltsjahr 1966 hinübergenommen werden müssen, mit der Folge, daß echte neue Vorhaben im Jahresprogramm 1966 nicht gefördert werden können?
Ist sich die Bundesregierung darüber im klaren, daß als weitere Folge der in Frage X/3 erwähnten Kürzung neue Eingliederungsanträge von den zuständigen Bewilligungsbehörden überhaupt nicht mehr angenommen werden und daß diese sich vor die Notwendigkeit gestellt sehen, für die Dauer eines Jahres eine völlige Antragssperre zu verhängen, weil sie infolge der Mittelkürzungen den unerledigten Antragsstau nicht nodi länger vor sidi herschieben können?
Mein Ministerium hat weder einen Bewilligungsstopp für Siedlungsmittel verhängt noch die Bundesmittel gekürzt. Durch das Rundschreiben vom 13. August 1965 ist die Bewilligung von Siedlungskrediten überhaupt nicht eingeschränkt worden. Es ist nur für einen Teil der nach diesem Rundschreiben ausgesprochenen Bewilligungen die Auszahlung der Beträge erst für 1966 in Aussicht gestellt worden. Diese Anordnung war notwendig, um die Auszahlungen im Rahmen der vorhandenen Kassenmittel zu halten.
Die Bundesregierung ist nach dem Haushaltsgesetz 1965 bei ihren 425 Mio DM für das Siedlungsprogramm 1965 mit 50 Mio DM auf den Kapitalmarkt verwiesen worden. Diese Mittel konnten bei dem geringen Angebot auf dem Kapitalmarkt erst Ende November beschafft werden.
Die im Siedlungsprogramm 1965 in Aussicht gestellten 425 Mio DM Bundesmittel konnten den Ländern daher erst bis zum 1. Dezember zu 96 % für Kredit- und Beihilfebewilligungen zur Verfügung gestellt werden. Ein Dispositionsrest von 17 Mio DM wird in den nächsten Tagen verteilt. Die Länder können also in den Grenzen der ihnen für 1965 bekannten Kontingente über die Siedlungsmittel des Bundes voll verfügen.
Damit sind auch die in Frage 2 geäußerten Befürchtungen gegenstandslos.
Anlage 10
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Höcherl vom 10. Dezember 1965
auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten
Dr. Tamblé (Drucksache V/76, Frage X/5 und X/6) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich deutsche Fischer im deutschdänischen Grenzgebiet über Schwierigkeiten beklagen, die beim Fischen in den Grenzgebieten dadurch entstehen. daß die dänischen Behörden ihre Fischereigrenze nicht von der Festlandküste, sondern von der Grenze des Festlandsockels aus bemessen?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Fischer im deutsch- dänischen Grenzgebiet, ein deutsches Inspektionsschiff zum Schutz und zur Hilfe für die Fischerei in den Grenzgewässern einzusetzen?
Zu 1.:
Nein. Derartige Klagen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Es trifft auch nicht zu, daß die dänischen Behörden die Fischereigrenze von der Grenze des Festlandsockels aus bemessen. Vielmehr werden die dänischen Hoheitsgewässer -ebenso wie die deutschen Hoheitsgewässer — in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht von der
522 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966
Niedrigwasserlinie des Festlandes oder der vorgelagerten Inseln aus gemessen. Hieraus können den deutschen Fischern daher keine besonderen Schwierigkeiten entstehen.
Zu 2.:
Die Fischereiaufsicht in den deutsch-dänischen Grenzgewässern wird von den Fischereiaufsichtsbooten des Landes Schleswig-Holstein regelmäßig ausgeübt. Da die dänischen Aufsichtsorgane nach den bisherigen Erfahrungen bei Grenzverletzungen korrekt einschreiten, sind besondere Maßnahmen zum Schutz der deutschen Fischer nicht erforderlich.
Anlage 11
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Höcherl vom 13. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg) (Drucksache V/76, Frage X/7) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, in absehbarer Zeit den Entwurf eines Bundeswaldgesetzes vorzulegen?
Die Absicht besteht, zumal auch der Bundestag durch seinen Beschluß vom 27. Januar 1965 im Zusammenhang mit der Freistellung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse von der Umsatzsteuer die Vorlage eines Bundeswaldgesetzes angeregt hat.
Einen näheren Zeitpunkt kann ich leider nicht nennen. Mein Haus hat zwar schon längere Zeit Vorarbeiten geleistet. Sie konnten aber noch nicht abgeschlossen werden, weil sich neue Probleme ergeben haben und dabei eine Fülle von Gesichtspunkten zu berücksichtigen. ist.
Dem Vernehmen nach bereitet der Deutsche Forstwirtschaftsrat als repräsentative Vertretung aller Besitzarten der Forstwirtschaft zur Zeit selbst den Entwurf eines Bundeswaldgesetzes vor. Die endgültige Fassung liegt mir aber bisher noch nicht vor, so daß ich dazu noch keine Stellung nehmen kann.
Anlage 12
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 10. Dezember 1965
auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten
Varelmann (Drucksache V/76, Frage XI /1 und XI /2) :
Wie hoch ist in etwa der Anteil der Rentenleistungen, die auf Grund freiwilliger Versicherung an wirtschaftlich Selbständige und deren Familienangehörigen gezahlt werden, an dem Gesamtaufwand?
In welchem Verhältnis steht in der Rentenversicherung der Arbeiter und der der Angestellten die Rentenleistung zu der Gesamtsumme der Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten?
Zu Nr. 1:
In der Einnahme- und Ausgaberechnung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen werden die Rentenleistungen nicht danach aufgeteilt, ob sie auf Grund freiwilliger Versicherung an wirtschaftlich Selbständige und deren Familienangehörige oder auf Grund anderer Versicherung gewährt werden. Der Anteil der Rentenleistungen aus freiwilliger Versicherung an wirtschaftlich Selbständige an dem Gesamtaufwand der Rentenversicherung ist also nicht angebbar.
Zu Nr. 2:
Das Verhältnis zwischen den Rentenleistungen und der Gesamtsumme der Arbeitsentgelte belief sich 1964
in der Rentenversicherung
der Arbeiter - auf 13,9 v. H.,
in der Rentenversicherung
der Angestellten - auf 10,3 v. H.,
in der Gesamtheit der Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten auf 12,4 v. H.
Der Vomhundertsatz ist in der Rentenversicherung der Angestellten niedriger als in der Rentenversicherung der Arbeiter, da in der Rentenversicherung der Angestellten wegen der dort bestehenden Versicherungspflichtgrenze die Summe der beitragspflichtigen Entgelte einen geringeren Vomhundertsatz der Summe der Entgelte überhaupt ausmacht (68,5 v. H.) als in der Rentenversicherung der Arbeiter (97,6 v. H.).
Daß in der Rentenversicherung der Arbeiter, in der es keine Versicherungspflichtgrenze gibt, die Summe der beitragspflichtigen Entgelte unter der Summe der Entgelte überhaupt liegt, ist eine Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenze.
Anlage 13
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 9. Dezember 1965
auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten
Fritsch (Deggendorf) (Drucksache V/76 Frage XI /3) :
Ist die Bundesregierung bereit, dafür Sorge zu tragen, daß die Nachuntersuchungen von Kriegsbeschädigten, deren Versorgungsrenten bereits abschließend festgesetzt wurden, zukünftig unterbleiben?
Eine abschließende Festsetzung der Versorgungsrenten kennt das Bundesversorgungsgesetz im allgemeinen nicht. Das Gesetz bestimmt lediglich, daß bei Versorgungsberechtigten, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen ist, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes unverändert geblieben ist.
Für alle Beschädigten gilt jedoch, nach Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 62 Bundesversorgungsgesetz, daß eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts wegen im allgemeinen unterbleiben soll, wenn
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966 523
der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist. Sollten Ihnen, Herr Kollege, Fälle bekannt sein, bei denen diese Vorschriften nicht beachtet worden sind, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir diese mitteilten. Ich werde dann die Überprüfung dieser Fälle gerne veranlassen.
Anlage 14
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 9. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus (Drucksache V/76, Frage XI /4) :
Ist es richtig, daß volljährige Vollwaisen keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, weil sie selbst nicht antragsberechtigt seien?
Der Gesetzgeber hat die Ausbildungszulage nach dem Bundeskindergeldgesetz als Familienbeihilfe ausgestaltet. Die Ausbildungszulage soll also — ebenso wie das Kindergeld — die finanzielle Belastung vermindern, die den Eltern entsteht. Die Ausbildungszulage kann daher auch für Vollwaisen nur dann gewährt werden, wenn eine andere Person bei ihnen Elternstelle einnimmt. Dafür kommen nach dem Gesetz Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Großeltern sowie Geschwister in Betracht.
Diese gesetzliche Regelung kann in gewissen Fällen dazu führen, daß für eine Vollwaise keine Ausbildungszulage zu gewähren ist, weil es an einer anspruchsberechtigten Person fehlt. Diese Auswirkung wird in der Bevölkerung weithin als ungerecht empfunden. Ich bin daher der Auffassung, daß die gesetzliche Regelung in diesem Punkt überprüft werden sollte.
Anlage 15
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 9. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Flämig (Drucksache V/76 Frage XI /5) :
Könnte auf dem Weg einer Verordnung die Möglichkeit geschaffen werden, daß die zuständigen Direktoren der Arbeitsämter ermächtigt werden, arbeitsfähige, arbeitswillige und vermittlungsfähige Arbeitslose, die wegen ihres Alters aus ihrem Betrieb entlassen wurden und Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, aber wegen des fortgeschrittenen Alters vom Arbeitsmarkt nicht mehr aufgenommen werden, von der Meldekontrolle nach § 179 AVAVG zu befreien?
Die Meldepflicht nach § 179 AVAVG hat den Zweck, die Vermittlung des Leistungsempfängers in Arbeit zu erleichtern und seine Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Das Alter des Leistungsempfängers spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Denn auch für ältere Arbeitslose, die arbeitsfähig und arbeitswillig sind und damit die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen, gilt der Grundsatz des § 36 AVAVG, wonach die Vermittlung in Arbeit den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorgeht.
Nach den auf Grund des § 179 Abs. 2 AVAVG vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt erlassenen Bestimmungen über die Meldepflicht vom 10. 10. 1958 (IV Ziffer 6) hat der Meldepflichtige sich regelmäßig zweimal in der Woche zu melden. Nach IV Ziffer 7 ist der Direktor des Arbeitsamtes jedoch ermächtigt, aus begründetem Anlaß (ein solcher kann auch im Hinblick auf das Alter eines Arbeitslosen gegeben sein) die Zahl der Meldungen allgemein, für bestimmte Personengruppen oder im Einzelfall bis auf eine im Monat zu verringern. Darüber hinaus ist eine Befreiung von der Meldepflicht nach den angeführten Bestimmungen des Verwaltungsrates nicht zugelassen. Zu einer völligen Befreiung von der Meldepflicht könnte der Verwaltungsrat auch nicht ermächtigen, weil § 179 Abs. 1 AVAVG das nicht zuläßt.
Nach geltendem Recht ist es hiernach nicht möglich, ältere Arbeitslose von der Meldepflicht völlig zu befreien. Um das zu erreichen, bedürfte es einer Änderung des Gesetzes. Eine Notwendigkeit hierfür kann jedoch nicht anerkannt werden, weil die geltenden Bestimmungen erlauben, bei Vorliegen berechtigter Gründe die Meldepflicht soweit wie vertretbar einzuschränken.
Anlage 16
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 10. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Glombig (Drucksache V/76, Frage XI /6 und XI /7) :
In welcher Weise gedenkt die Bundesregierng eine Koordinierung der Rehabilitationsmaßnahmen und eine Angleichung der Leistungen -- unbeschadet der jeweiligen Kostenträgerschaft — mit dem Ziel einer ganzheitlichen und zeitgemäßen Eingliederung anzustreben", wie es der Deutsche Ausschuß für die Eingliederung Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft, dem auch Vertreter der Bundesregierung angehören, in seiner Entschließung vom 14. Juni 1965 gefordert hat?
In welcher Weise will die Bundesregierung die Forderung des Deutschen Ausschusses für die Eingliederung Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft realisieren und die Hilfe für die Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere für Querschnittsgelähmte, für Kinder mit angeborenen Gliedmaßenschädigungen und für geistig-seelisch Behinderte, durch Schließung bestehender Lücken weiter verbessern?
Zu 1.:
Der Deutsche Ausschuß für die Eingliederung Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft hat auf seiner Vierten Arbeitstagung am 3. und 4. Juni 1965 nicht nur die Entschließung gefaßt, die Gegenstand Ihrer Anfrage ist, sondern auch einen Unterausschuß „Koordinierung der Rehabilitationsmaßnahmen" eingesetzt. Dieser soll u. a. die vielfältigen Vorschriften und Verfahrensweisen auf dem Gebiet der Rehabilitation und ihre Bewährung in der Praxis beobachten und dem Gesamtausschuß Vorschläge für ihre Verbesserung unterbreiten. Die Bundesregierung wird die Erkenntnisse dieser Ausschüsse bei ihren künftigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Rehabilitation verwerten. Unabhängig davon untersucht sie laufend, wie eine Koordinierung der Rehabilitationsmaßnahmen durch Änderung der gelten-
524 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966
den Bestimmungen erreicht werden kann. Abschließende Ergebnisse liegen zur Zeit noch nicht vor.
Zu 2.:
Die Bundesregierung stellt für die Rehabilitation gerade dieser Schwerstbehinderten namhafte Mittel zur Verfügung. So wird z. B. aus den für mein Haus veranschlagten Haushaltsmitteln zur Förderung der Errichtung überregionaler Rehabilitationseinrichtungen die Erweiterung der orthopädischen Universitätsklinik in Heidelberg- Schlierbach mitfinanziert. Diese Klinik befaßt sich unter Leitung eines auf diesem Gebiet über die Grenzen Deutschlands hinaus bekannten Fachmannes speziell mit Problemen der Querschnittsgelähmten. Außerdem wird aus diesen Haushaltsmitteln die Erweiterung des JohannesStraubinger- Hauses in Wildbad gefördert, in dem die berufliche Rehabilitation für Querschnittsgelähmte betrieben wird. Auch das bekannte Berufsförderungswerk in Heidelberg wird, nachdem es auf Veranlassung meines Hauses seine Einrichtungen entsprechend ausgebaut hat, Querschnittsgelähmte aufnehmen. In diesem Zusammenhang darf ich erwähnen, daß das Versorgungskrankenhaus in Bayreuth zu einer Rehabilitationsstätte für Querschnittsgelähmte ausgestaltet werden soll, wozu die bayerische Landesregierung Mittel zur Verfügung gestellt hat. Damit dürfte der Fehlbedarf an Rehabilitationseinrichtungen, auf den auch der Ärztliche Sachverständigenbeirat meines Ministeriums im Oktober 1964 hingewiesen hat, im wesentlichen behoben sein.
Bei den Kindern mit angeborenen Gliedmaßenschädigungen steht im Vordergrund die Sorge, ihnen eine angemessene Schulausbildung zukommen zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine Aufgabe der Länder, insbesondere der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder. Der Deutsche Ausschuß für die Eingliederung Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft hat deshalb seine Entschließung auch den Ländern zugeleitet.
Auch bei den geistig-seelisch Behinderten, die oft nicht in der Lage sind, im freien Wettbewerb tätig zu sein und besonderer Betreuung in beschützenden Werkstätten oder Heimen bedürfen, kommt es wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit im wesentlichen auf die Initiative der Länder oder der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger an.
Anlage 17
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Katzer vom 10. Dezember 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Glombig (Drucksache V/76 Frage XI /8) :
Warum hat die Bundesregierung die Rechtsverordnung zu § 564 (orthopädische Versorgung) und zu § 568 (Berufshilfe) des Untallversicherungs- Neuregelungsgesetzes, das bereits am 9. Mai 1963 verkündet worden ist, bis heute nicht vorgelegt?
Die Ermächtigungen des UnfallversicherungsNeuregelungsgesetzes bedingten wegen ihrer großen Zahl die Aufstellung eines Zeitplanes für den Erlaß der einzelnen Rechtsverordnungen. So war im Interesse der Versicherten eine Regelung über die Abfindung von Renten vordringlich, da die Abfindungssummen aus der Abfindungsverordnung von 1926 die Entwicklung der Sterblichkeit nicht mehr ausreichend berücksichtigten. Diese Verordnung ist inzwischen erlassen. Entworfen und bereits zum Gegenstand von Besprechungen mit den Beteiligten sind eine Siebente Berufskrankheiten-Verordnung und eine Verordnung über Mehrleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Personenkreis des § 765 RVO gemacht worden. Vorbereitet werden mußte ferner der Unfallverhütungsbericht, den die Bundesregierung nach § 722 RVO erstmals zum 31. Dezember 1965 dem Bundestag vorlegen wird. Sobald die genannten Verordnungen erlassen sind, werden die Verordnungen zu §§ 564 und 568 RVO vorbereitet werden. Mit dem Erlaß dieser Verordnungen ist im Laufe des Jahres 1966 zu rechnen. Bis dahin ist noch die Verordnung über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge vom 14. November 1928 in Kraft. Aus ihrer Anwendung sind bis fetzt keine Schwierigkeiten zum Nachteil der Versicherten bekannt geworden.
Anlage 18
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Stücklen vom 14. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Könen (Düsseldorf) (Drucksache V/76 Fragen XIII /6 und XIII /7):
Hat die Bundesregierung Nachforschungen darüber angestellt, wie es kam, daß die am 28. August 1965 erschienene Briefmarke „125 Jahre Briefmarken" bereits nach 14 Tagen an den Postschaltern nicht mehr zu erhalten war?
Wie hoch war die Auflage der Briefmarke „125 Jahre Briefmarken", die his zu dem in Frage XIII /6 genannten Zeitpunkt an den Postschaltern greifbar war?
Zu XIII. 6.:
Die Gedenkmarke „125 Jahre Briefmarken" war keinesfalls an allen Postschaltern bereits nach 14 Tagen ausverkauft. Ich hatte keine Veranlassung, besondere Nachforschungen anstellen zu lassen.
Zu XIII. 7.:
Die Auflage hatte die für Sondermarken übliche Höhe von 30 Millionen Stück.
Anlage 19
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Stücklen vom 14. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Besold (Drucksache V/76 Frage XIII /1 und XIII /2) :
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966 525
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die PostbeamtenKrankenkasse. als einzige der bestehenden Krankenkassen die Schielbehandlung nach ihrer Satzung als Vertragsleistung ausschließt
Ist die Bundesregierung bereit, auf eine Änderung der in Frage XIII 1 genannten Bestimmung im Sinne einer ausreichenden Behandlung dieser Sehschäden einzuwirken?
Soweit es sich beim Schielen um einen krankhaften Befund handelt, der durch eine Operation oder sonstige Maßnahmen behoben oder behandelt worden ist, tritt die Postbeamtenkrankenkasse stets für alle Mitglieder mit Leistungen ein.
Wenn aber nur eine Aktivbehandlung bei Schwachsichtigkeit oder die Behandlung wegen einer Störung des beidäugigen Sehens notwendig ist, sind die Leistungen der Postbeamtenkrankenkasse für ihre B-Mitglieder — das sind die sogenannten „Selbstzahler" — an einen bestimmten Jahreshöchstsatz gebunden.
Für Mitglieder der Gruppe A — das sind sogenannte „Kassenpatienten", die auf Krankenschein behandelt werden — übernimmt die Postbeamtenkrankenkasse für alle Behandlungsfälle, die bis zum 31. 3. 1965 begonnen oder genehmigt waren, die entstehenden Kosten auch über diesen Zeitpunkt hinaus.
Für Behandlungsfälle, die nach dem 1. 4. 1965 entstanden sind, können Mitglieder der Gruppe A vorübergehend keine Leistungen erhalten. Diese, wie ich hoffe, nur vorübergehende Einschränkung ist eine Folge des Inkrafttretens der neuen Gebührenordnung für Ärzte vom 18. 3. 1965. Diese neue Gebührenordnung enthält wesentlich erhöhte Sätze und die Postbeamtenkrankenkasse mußte Sparmaßnahmen treffen. Der Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse prüft gegenwärtig, ob die genannte Einschränkung ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden kann. Ich bin gerne bereit, Herr Kollege, Sie über das Ergebnis der Bemühungen der Postbeamtenkrankenkasse zur gegebenen Zeit zu unterrichten.
Anlage 20
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Stücklen vom 14. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Rinderspacher (Drucksache V//76 Frage XIII /3, XIII /4 und XIII /5) :
Hat die Bundesregierung von dem Urteil des Landgerichts Hildesheim (1 S 262 64) vom 12. Mai 1964 Kenntnis genommen, das besagt, daß es Sache des Schuldners sei festzustellen, ob ein durch Zahlkarte einbezahlter Betrag auch tatsächlich auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wurde?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es unbillig ist, wenn die mögliche Haftung der Deutschen Bundespost nach § 14 des Postgesetzes bereits nach sechs Monaten erlischt?
Wird die Bundesregierung dafür eintreten, daß Entschädigungsansprüche noch innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden können?
Zu XIII /3.:
Das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Mai 1965 (1 S 262/64) ist bekannt.
Zu XIII, 4.:
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Postgesetzes § 14 ist zu kurz. Es ist beabsichtigt, in dem in Vorbereitung befindlichen neuen Postgesetz für Ansprüche aus nicht ordnungsgemäßer Gutschrift von Zahlkartenbeträgen eine längere Verjährungsfrist vorzusehen.
Zu XIII /5.:
Ihr Vorschlag, Herr Kollege Dr. Rinderspacher, ist seit langem verwirklicht. Wie ich bereits in einer früheren Fragestunde des Hohen Hauses am 16. Oktober 1964 erklärt habe, werden berechtigte Ersatzansprüche aus nicht ordnungsgemäß gutgeschriebenen Zahlkarten noch innerhalb eines Jahres nach der Einlieferung anerkannt. So lange sind Feststellungen über den Verbleib der eingezahlten Beträge möglich, weil die Zahlkarten trotz der nur sechsmonatigen Verjährungsfrist des derzeitigen Postgesetzes ein Jahr aufbewahrt werden.
In dem vom Landgericht Hildesheim entschiedenen Fall ist die Reklamation aber erst 16 Monate nach der Einlieferung der Zahlkarte erhoben worden.
Anlage 21
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Bucher vom 22. Dezember 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Weigl (Drucksache V/76 Frage XIV /1, XIV /2 und XIV /3) :
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit den eingeleiteten Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues für alte Menschen gemacht?
Trifft es zu, daß im Haushaltsjahr 1965 noch unerledigte Anträge von Trägern des Altenwohnheimbaus vorliegen, da der Haushaltsansatz bereits Mitte des Jahres ausgeschöpft war?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um das angelaufene Programm des Wohnungsbaues für alte Menschen erfolgreich weiterzuführen?
Zu Frage XIV /1:
Die Bundesregierung hat am 19. 3. 1964 anläßlich der Beantwortung der Großen Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion betreffend die Situation der alten Menschen (Bundestags-Drucksache IV /1955) erklärt, daß beabsichtigt sei, die Vorsorge für die Wohnraumversorgung alter Menschen zu verstärken durch
a) Änderung bisheriger Vorschriften im II. WoBauG und
b) Förderung der Unterbringung aus zusätzlichen Haushaltsmitteln des Einzelplanes 25.
Die Änderung des II. WoBauG ist durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 erfolgt.
526 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966
Die Wohnraumversorgung alter Menschen wird mit Bundessondermitteln aus dem Einzelplan 25 nach meinen einschlägigen Richtlinien zusätzlich gefördert.
Bereitgestellt wurden bisher:
1961 für 1 069 Wohnheimplätze .. 1 449 300 DM
1962 für 1 470 Wohnheimplätze .. 1 659 500 DM
1963 für 3 242 Wohnheimplätze .. 4 921 000 DM
1964 für 2 544 Altenwohnungen .. 6 348 500 DM
und für 3 512 Wohnheimplätze .. 4 929 500 DM
1965 für 2 448 Altenwohnungen .. 9 333 000 DM
und für 2 714 Wohnheimplätze .. 4 427 000 DM
zusammen also .. 33 067 800 DM
Durch diese Bundeshilfen konnten die von den Ländern auf diesem Gebiet bereits eingeleiteten Maßnahmen wirksam unterstützt und in ihrem Umfang beträchtlich erweitert werden.
Die Förderung durch den Bund hat sich, wie auch aus zahlreichen Einzeleingaben von alten Menschen zu entnehmen ist, als sehr segensreich erwiesen.
Zu Frage XIV /2:
Es trifft zu, daß im laufenden Rechnungsjahre zahlreiche Anträge nicht erledigt werden konnten. Zwar wurde im Bundeshaushaltsplan 1964 ein eigener Titel 583 zur zusätzlichen Förderung des Wohnungsbaues für alte Menschen geschaffen, der mit einer Bindungsermächtigung von 12 Millionen DM dotiert war. Im Rechnungsjahr 1965 wurde bei Kapitel 25 02 Titel 550 eine Bindungsermächtigung von nur 7,5 Millionen DM eingeplant mit der Maßgabe, daß je nach der Entwicklung des Bedarfs diese Bindungsermächtigung aufgestockt werden sollte. Hierzu ist es infolge der angespannten Haushaltssituation leider nicht gekommen, so daß gegenwärtig Förderungsanträge im BMWo in einer Höhe von über 25 Millionen DM für die Errichtung von Altenwohnungen und Wohnheimplätzen in Altenheimen vorliegen, denen aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht stattgegeben werden kann.
Zu Frage XIV /3:
Die Bundesregierung beabsichtigt — wie auch in der Regierungserklärung angekündigt —, die Maßnahme weiterzuführen. Der Umfang wird sich nach den für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmitteln richten müssen. Ich habe die feste Zuversicht, aus den meiner Verfügung verbleibenden Rückflußmitteln zuzüglich entsprechender Bindungsermächtigungen die Aktion in ansehnlichem Ausmaß fortsetzen zu können. Außerdem wird die Bundesregierung im Bundeshaushaltsplan 1966 eine Überbrückungslösung vorschlagen, durch die auch das Anlaufen der im Wohnungsbauänderungsgesetz vorgesehenen verstärkten Förderung des Wohnungsbaues für alte Menschen ermöglicht wird.
Anlage 22
Schriftliche Antwort
des Bundesministers Dr. Bucher vom 22. Dezember 1965 auf die mündlichen Anfragen des Abgeordneten Strohmayr (Drucksache V/76 Frage XIV /4, XIV /5 und XIV /6):
Ist das „Reichsheimstättengesetz° Bundes- oder Landesrecht geworden?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Festsetzung des Verkaufspreises beim Verkauf einer Heimstätte (Verkehrswert oder Errichtungswert)?
• Plant die Bundesregierung eine Neufassung und Angleichung des Reichsheimstättengesetzes vom 23. November 1937 an die heutige Rechts- und Sachlage?
Zu Frage XIV /4:
Das Heimstättenrecht gehört nach Artikel 74 Nr. 18 des Grundgesetzes zur konkurrierenden Gesetzgebung. Nach Artikel 72 GG hat im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung der Bund das Gesetzgebungsrecht, soweit ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung besteht. Dieses Bedürfnis ist beim Heimstättenwesen insbesondere deshalb zu bejahen, weil eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet erforderlich ist. Das Reichsheimstättengesetz von 1937 ist nach Artikel 125 GG Bundesrecht geworden.
Zu Frage XIV /5:
§ 15 des Reichsheimstättengesetzes begrenzt den bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallanspruchs zu zahlenden Preis auf den bei Begründung der Heimstätte festgesetzten und im Grundbuch eingetragenen Bodenwert, zu dem der Wert der Baulichkeiten und Verbesserungen hinzukommt. Nach § 10 der Ausführungsverordnung zum Reichsheimstättengesetz kann bei einer wesentlichen Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bodenwert geändert werden; der Heimstätter hat darauf einen Rechtsanspruch.
Zur Frage der Bemessung des Wiederbeschaffungswertes der Baulichkeiten der Heimstätte hat mein Haus in einem Rundschreiben an die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden vom 28. März 1956 nach Einholung eines Gutachtens ausführlich Stellung genommen. Danach ist der Wiederbeschaffungswert durch die Kosten auszudrücken, die erforderlich wären, wenn das gleiche Bauwerk am Tage der Wertermittlung neu zu erstellen wäre. Bei dieser Regelung ist weitgehend gewährleistet, daß als Verkaufspreis der Verkehrswert erzielt wird.
Zu Frage XIV /6:
Eine Änderung des Reichsheimstättengesetzes wird aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein. Hierbei müßte wohl die Konstruktion des Heimstättenrechts durchdacht werden. So erscheint mir
Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 13. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Januar 1966 527
z. B. die Frage der Löschung der Reichsheimstätteneigenschaft recht problematisch, weil der Heimstätteninhaber die ganzen Jahre hindurch zahlreiche steuer- und gebührenrechtliche Vorteile gehabt hat und die Löschung der Heimstätteneigenschaft —jedenfalls in aller Regel — die Nachzahlung der gesparten Steuern und Gebühren bewirken würde. Einer Novellierung des Reichsheimstättengesetzes kann aber erst näher getreten werden, wenn feststeht, welche Gestalt das zur Zeit in meinem Ministerium vorbereitete Wohnungswirtschaftsgesetz erhalten wird.