Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Die Frage V/10 ist damit beantwortet. Ich danke den beiden Herren Staatssekretären des Innenministeriums.
Ich rufe auf die Fragen V/11, V/12 und V/13 — des Abgeordneten Hauck —:
Ist der Bundesregierung bekannt, daß dem örtlichen Träger der Sozialhilfe erhebliche finanzielle Belastungen bei der Betreuung von Behinderten in Tageseinrichtungen dadurch entstehen, daß nach § 100 BSHG der überörtliche Träger der Sozialhilfe nur dann zuständig ist, sobald für Behinderte eine Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder ähnlichen Einrichtungen erforderlich wird?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch die starken finanziellen Belastungen der örtlichen Träger und der freien Vereinigungen in einigen Fällen die Weiterführung von bestehenden Einrichtungen für Behinderte gefährdet ist und in vielen Fällen die Initiative für die Schaffung weiterer dringend benötigter Einrichtungen gehemmt wird?
Beabsichtigt die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, daß § 100 BSHG in der Form ergänzt wird, daß als vergleichbare Hilfen, für die der überörtliche Träger zuständig ist, auch die Förderung in Sonderkindergärten, in Tagesbildungsstätten, Anlernwerkstätten und beschützenden Werkstätten angesehen wird?
Der Fragesteller hat sich mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt. Die Antwort des Bundesministers Lücke vom 24. November 1965 lautet:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Hilfe für Behinderte, die Sonderkindergärten, Tagesstätten usw. besuchen, nicht unerhebliche finanzielle Mittel erfordert. Für Hilfen dieser Art sind nach dem Bundessozialhilfegesetz - die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die sachliche Zuständigkeit liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Aufgaben, die den örtlichen Bereich betreffen, wegen der größeren Personennähe und damit im Interesse der Behinderten grundsätzlich die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig sein sollen. Nach dem Bundessozialhilfegesetz sind die Länder jedoch ausdrücklich ermächtigt, den überörtlichen Trägern über die Regelung des § 100 BSHG hinaus weitere Aufgaben zu übertragen und damit die örtlichen Träger zu entlasten. Das gilt insbesondere auch für die Betreuung von Behinderten in Tageseinrichtungen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Nordrhein-Westfalen auch hinsichtlich der Tageseinrichtungen für Behinderte Gebrauch gemacht.
Bei einer Novellierung des Bundessozialhilfegesetzes wird zu prüfen sein, ob und inwieweit durch bundesgesetzliche Regelung eine Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgen soll. Hierüber wird vorher insbesondere mit den zuständigen obersten Landesbehörden gesprochen werden müssen; denn die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß die finanzielle Belastung der örtlichen Träger der Sozialhilfe die Weiterführung bestehender und die Schaffung neuer Tageseinrichtungen für Behinderte im allgemeinen erschwert hat. Soweit ihr Einzelfälle dieser Art bekannt geworden sind, hat sie die zuständigen obersten Landesbehörden um Überprüfung gebeten.