Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Antwort lautet: Nein, das ist der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Rückforderung von Kindergeld oder Ausbildungszulagen nach dem Bundeskindergeldgesetz wegen gleichzeitigen Bezuges der Erziehungsbeihilfe kann eigentlich nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes nicht in Betracht kommen.
Umgekehrt kann natürlich eine Rückforderung von etwa überzahlten Erziehungsbeihilfen in Betracht kommen. Dann ist sie aber unserer Ansicht nach nicht auf die in der Anfrage erwähnte Verordnung zurückzuführen. Diese Verordnung hat ja auf mittelbarem Wege eine Besserstellung gebracht. Denn bis zum Erlaß der Verordnung wurde Kindergeld als Einkommen des Kindes gerechnet und führte daher, wenn Sie so wollen, zu einer gewissen Minderung der Erziehungsbeihilfe. Nach dem Erlaß der Verordnung wird aber das Kindergeld in den meisten Fällen nur noch als Einkommen des Erziehungsberechtigten geführt, so daß es an sich nicht mehr zu einer Minderung der Erziehungsbeihilfe führt.
Die verspätete Inkraftsetzung der Verordnung war von der Bundesregierung nicht beabsichtigt. Nach den Vorbereitungen der Bundesregierung sollte die Verordnung am 1. April in Kraft treten. Es haben sich jedoch, da die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, bei den Verhandlungen mit den Ländern unerwartet Schwierigkeiten ergeben, so daß deswegen nachher der Zeitpunkt vom 1. Oktober festgesetzt wurde.
Eine rückwirkende Inkraftsetzung ist, wie mir berichtet worden ist, bei den Beratungen eingehend geprüft worden, doch ist insbesondere auf Drängen der Fürsorgebehörden davon abgesehen worden, weil man die sehr große Verwaltungsarbeit gefürchtet habe, die eine nachträgliche Umberechnung der Beihilfen erfordert hätte.