Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke Ihnen, Herr Staatssekretär.
Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
Ich rufe auf die Frage V/1 — des Abgeordneten Gewandt —:
Ist die Bundesregierung bereit, den im Ausland lebenden Deutschen das Wahlrecht zu gewähren?
Der Fragesteller hat sich mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt. Die Antwort des Bundesministers Lücke vom 11. November 1965 lautet:
Die Bundesregierung ist an die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes gebunden. Nach dessen § 12 hängt das Wahlrecht von dem Bestehen eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Wahlgebiet ab. Den gesetzgeberischen Grund für diese Bestimmung hat das Bundesverfassungsgericht zutreffend wie folgt erläutert:
„Da Deutschland zwar nicht de jure, aber de facto geteilt ist, reicht das Merkmal der deutschen Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt nicht aus. Der Bundestag ist das Repräsentativorgan der im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Bevölkerung; sein Wirkungsbereich beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Das Wahlrecht kann infolgedessen nur dem Teil der deutschen Bevölkerung gewährt werden, der in diesem Wirkungsbereich lebt. Das aktive Wahlrecht ist demgemäß auf die Deutschen beschränkt, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seßhaft sind." .
Die Möglichkeiten einer Änderung der bestehenden Rechtslage sind in meinem Hause im vergangenen Jahr unter Mitwirkung aller sachlich beteiligten Ressorts eingehend geprüft worden. Dabei hat sich ergeben, daß es vornehmlich aus völkerrechtlichen und außenpolitischen Gründen nicht möglich ist, den
im Ausland lebenden Deutschen allgemein das Wahlrecht zuzuerkennen. Eine ausführliche Untersuchung dieser Fragen, die vom Innenausschuß des vierten Bundestages gebilligt worden ist, füge ich zu Ihrer Unterrichtung bei.
Ich rufe die Frage V/2 — des Abgeordneten Dröscher — auf:
Hält es die Bundesregierung für richtig und mit den heutigen Zielen der Familienpolitik im Einklang stehend, daß für Kinder von Beamten kein Kinderzuschlag gezahlt wird, wenn sie eine Ehe eingehen, obwohl sie infolge eines Studiums weiterhin in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihren Eltern bleiben und für Ledige Anspruch auf den Kinderzuschlag bestünde?
Bitte, Herr Staatssekretär!