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Ich darf Ihre Frage, Herr Abgeordneter, im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Verkehr wie folgt beantworten.
Der Personenstraßenverkehr ausländischer Unternehmer nach und durch Frankreich bedarf der Genehmigung des französischen Verkehrsministeriums, die im allgemeinen nur mit der Auflage erteilt wird, daß Reiseomnibusse in Frankreich während der Nachtzeit, d. h. zwischen 22 Uhr und 5 Uhr, nicht verkehren dürfen und daß die bei Tage zurückzulegende Strecke auf 500 km beschränkt wird. Damit hängt auch zusammen, daß ausländische Reiseomnibusse im allgemeinen während der Nachtzeit nicht von französischen Grenz- und Zollbeamten abgefertigt werden. Touristenrundreisen bedürfen zwar keiner Genehmigung, sie wurden aber mit einem besonderen Erlaß vom 17. Mai 1963 dem Nachtfahrverbot und der 500-km-Beschränkung unterworfen. Das Dekret bezieht sich seinem Wortlaut nach auf den gesamten grenzüberschreitenden gewerblichen Personenstraßenverkehr, enthält also keine Diskriminierung gegenüber Ausländern.