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    Deutscher Bundestag 198. Sitzung Bonn, den 23. Juli 1965 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. von Merkatz und Dr. von Haniel-Niethammer 10081 A Geschäftsordnung Dr. Barzel (CDU/CSU) 10081 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu der Finanzgerichtsordnung (FGO) (Drucksache IV/3755) Seuffert (SPD) 10083 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 10084 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Drucksache IV/3756) Lemmer, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen 10084 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Krankenpflegegesetz (Drucksache IV/3757) Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . . 10085 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache IV/3758) Jahn (SPD) 10085 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksache IV/ 3759) Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . . 10086 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksache IV/3760) Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 10086 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 10087 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Drucksache IV/37/63) Lemmer, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen 10087 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 10088 B Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . . 10088 C Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . . 10088 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (18. ÄndG LAG) (Drucksache IV/3751) Dr. Imle (FDP) 10089 B Seuffert (SPD) . . . . . . . . 10090 A Dr. Barzel (CDU/CSU) 10090 C Mischnick (FDP) 10091 B Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 10092 A Anlagen 10095 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 10 081 198. Sitzung Bonn, den 23. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 11.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 194. Sitzung Seite 9832 D Zeile 9 statt „zuerst zur Frage II/1 " : die Fragen II/1 und II/2; hinter Zeile 19 ist einzufügen: Hält es die Bundesregierung nicht für zweckmäßig, daß bei Bundesdarlehenswohnungen der Darlehensnehmer ein Mietausfallwagnis zur Berechnung der zulässigen Kostenmiete nur dann in die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufnehmen sollte, wenn Mietausfälle eingetreten sind, die der Mieter zu vertreten hat? Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 23. 7. Adorno 23. 7. Frau Albertz 23. 7. Dr. Arndt (Berlin) 23. 7. Dr. Aschoff 23. 7. Baldauf 23. 7. Bauer (Wasserburg) 23. 7. Bäuerle 23. 7. Bauknecht 23. 7. Bazille 23. 7. Benda 23. 7. Frau Berger-Heise 23. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 7. Dr. Birrenbach 23. 7. Fürst von Bismarck 23. 7. Blumenfeld 23. 7. Böhme (Hildesheim) 23. 7. Braun 23. 7. Busch 23. 7. Busse 23. 7. Dr. Dehler 23. 7. Deringer 23. 7. Diebäcker 23. 7. Dr. Dittrich 23. 7. Frau Döhring 23. 7. Dr. Dörinkel 23. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 23. 7. Dröscher 23. 7. Eichelbaum 23. 7. Eisenmann 23. 7. Frau Dr. Elsner 23. 7. Exner 23. 7. Dr. Frede 23. 7. Dr. Furler 23. 7. Gedat 23. 7. Geiger (Böblingen) 23. 7. Gewandt 23. 7. Gibbert 23. 7. Glombig 23. 7. Dr. Gossel 23. 7. Gottesleben 23. 7. Dr. Gradl 23. 7. Günther 23. 7. Herberts 23. 7. Höhne 23. 7. Dr. Hoven 23. 7. Frau Dr. Hubert 23. 7. Hübner (Berlin) 23. 7. Jacobi (Köln) 23. 7. Dr. h. c. Jaksch 23. 7. Frau Kalinke 23. 7. Frau Kipp-Kaule 23. 7. Klein (Saarbrücken) 23. 7. Dr. Kliesing (Honnef) 23. 7. Dr. Kopf 23. 7. Frau Krappe 23. 7. Kreitmeyer 23. 7. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kreyssig 23. 7. Kubitza 23. 7. Leicht 23. 7. Lenz (Bremerhaven) 23. 7. Dr. Löbe 23. 7. Dr. Lohmar 23. 7. Dr. Löhr 23. 7. Frau Lösche 23. 7. Maier (Mannheim) 23. 7. Majonica 23. 7. Dr. Martin 23. 7. Mat tick 23. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 23. 7. Merten 23. 7. Metter 23. 7. Michels 23. 7. Missbach 23. 7. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 23. 7. Dr. Müller-Hermann 23. 7. Murr 23. 7. Müser 23. 7. Neumann (Berlin) 23. 7. Nieberg 23. 7. Dr. Dr. Oberländer 23. 7. Opitz 23. 7. Peiter 23. 7. Peters (Poppenbüll) 23. 7. Dr.-Ing. Philipp 23. 7. Frau Pitz-Savelsberg 23. 7. Rademacher 23. 7. Dr. Ramminger 23. 7. Rasner 23. 7. Richarts 23. 7. Riegel (Göppingen) 23. 7. Ritzel 23. 7. Ruf 23. 7. Sander 23. 7. Sänger 23. 7. Dr. Schellenberg 23. 7. Dr. Schmidt (Offenbach) 23. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 23. 7. Schoettle 23. 7. Seidel (Fürth) 23. 7. Dr. Seume 23. 7. Dr. Siemer 23. 7. Dr. Stammberger 23. 7. Dr. Starke 23. 7. Strauß 23. 7. Dr. Supf 23. 7. Dr. Süsterhenn 23. 7. Dr. Toussaint 23. 7. Urban 23. 7. Varelmann 23. 7. Vogt 23. 7. Weber (Georgenau) 23. 7. Wegener 23. 7. Welke 23. 7. Dr. Wuermeling 23. 7. Dr. Zimmer 23. 7. Frau Zimmermann (Brackwede) 23. 7. Zühlke 23. 7. 10 096 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates — Abschrift — Bonn, 16. Juli 1965 An den Herrn Bundeskanzler Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 286. Sitzung am 16. Juli 1965 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 1965 verabschiedeten Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Außerdem hat der Bundesrat die sich aus der Anlage ergebende Entschließung gefaßt. Dr. h. c. Dr. e. h. Zinn Bonn, den 16. Juli 1965 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 2. Juli 1965 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. h. c. Dr. e. h. Zinn Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 16. Juli 1965 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965) Angesichts der durch die ständige Verschärfung des Wettbewerbs im internationalen Schiffbaumarkt nach wie vor äußerst schwierigen Lage der deutschen Werftindustrie wird die Bundesregierung ersucht, zu Lasten des ERP-Sondervermögens bei Kapitel 2 Titel 5 Verpflichtungen in Höhe von 157 Mio DM in den Jahren 1967 bis 1970 einzugehen und zwar zur Ergänzung der bereits beschlossenen Maßnahmen innerhalb des Werfthilfeprogramms der Bundesregierung für Kredite zur Finanzierung von Schiffsausfuhren nach Nichtentwicklungsländern außerhalb der EWG. Die Bundesregierung wird weiter gebeten, darüber hinaus Vorschläge vorzulegen, inwieweit über die bisherigen Förderungsmaßnahmen hinaus den deutschen Reedern zusätzliche Förderungen zuteil werden können. Anlage 3 Der Präsident des Bundesrates — Abschrift — Bonn, 16. Juli 1965 An den Herrn Bundeskanzler Ich beehre mich, mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 286. Sitzung am 16. Juli 1965 beschlossen hat, hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 1965 verabschiedeten Gesetzes zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz) einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen. Der Bundesrat hat die sich aus der Anlage ergebende Entschließung gefaßt. Dr. h. c. Dr. e. h. Zinn Bonn, den 16. Juli 1965 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 2. Juli 1965 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. h. c. Dr. e. h. Zinn Anlage zum -Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 16. Juli 1965 an den Herrn Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz) „Mit Rücksicht darauf, daß die deutsche Seefischerei vor ähnlichen Anpassungsschwierigkeiten Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 10 097 an den Gemeinsamen Markt wie die deutsche Landwirtschaft steht, wird die Bundesregierung gebeten, a) in den Entwürfen der Haushaltspläne für die Dauer der Übergangszeit (1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1969) ausreichende Mittel zur Fortsetzung des Strukturprogramms der deutschen Seefischerei, insbesondere für Fangprämien, Neubauhilfen und Maßnahmen der Marktstabilisierung vorzusehen b) die Maßnahmen zur Zinsverbilligung für Neu-und Umbauten für Fahrzeuge der Seefischerei zu verbessern und zusätzliche Beihilfen für Investitionsmaßnahmen der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei zu bewilligen c) Maßnahmen vorzubereiten, die der Verbesserung der sozialen Lage der in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei tätigen Menschen dienen." Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 12. Juli 1965 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Fritsch zu den Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Müller (Erbendorf) *) Die Fernsehversorgung der Gemeinden Zwiesel, Eisenstein und Regen mit dem 2. Fernsehprogramm hängt von der Inbetriebnahme des Fernsehsenders Hoher Bogen ab, die für den Spätsommer dieses Jahres angestrebt wird. Für die Gemeinden Regen und Zwiesel ist die Vorplanung der zusätzlich benötigten Fernseh-Frequenzumsetzer bereits abgeschlossen. Die Gemeinde Eisenstein wird voraussichtlich zum größten Teil direkt von dem Fernsehsender Hoher Bogen versorgt werden. Für den restlichen Teil muß das Ergebnis der Versorgungsmessungen nach Inbetriebnahme des Fernsehsenders Hoher Bogen abgewartet werden. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 8. Juli 1965 auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Felder *) Es trifft zu, daß bei Auftreten von Tollwutinfektionen bei Menschen oder Tieren bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein wirksames chemotherapeutisches, antibiotisches oder sonstiges nichtbiologisches Arzneimittel zur Verfügung steht. Es besteht jedoch infolge der langen Inkubationszeit der Tollwut die Möglichkeit, vermutlich tollwutinfizierte *) Siehe 190. Sitzung Seite 9523 D. *) Siehe 191. Sitzung Seite 9582 B. Menschen durch postinfektionelle Impfung mit Hilfe entsprechender Impfstoffe zu immunisieren und so vor einer Tollwuterkrankung zu schützen. Die Impfung wird in hierfür bestimmten Krankenhäusern bzw. wissenschaftlichen Instituten durchgeführt und muß möglichst kurzfristig nach der evtl. Infektion durch Biß oder Kontakt erfolgen, damit durch das Virus fixe des Impfstoffes die Nervenzellen immunisiert werden, bevor das Feldvirus in das- Zentralnervensystem gelangt und dort seine schädigende Wirkung entfalten kann. Sofern Menschen oder auch Tiere bereits klinisch an Tollwut erkrankt sind, ist eine wirksame Therapie nicht mehr möglich. Ich darf erwähnen, daß die von mir in der Fragestunde am 23. Juni 1965 erwähnten 3 infolge einer Tollwutinfektion von Tieren verstorbenen Menschen sich keiner postinfektionellen Impfung gegen die Tollwut unterzogen haben. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Blank vom 15. Juli 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Folger (Drucksache IV/3525 Frage X/6) : Was wird die Bundesregierung tun, damit sich Vorfälle nicht wiederholen, wie das in München der Fall war, daß deutsche Rentner und Fürsorgeempfänger in Kellerlöcher ziehen müssen, um Gastarbeitern, die einen Rechtsanspruch auf bessere Unterkünfte haben, Platz zu machen? Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Der in der Anfrage behandelte Vorgang hat sich in München, Steinsdorfstraße 13, ereignet. Nach Mitteilung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern hat sich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt München zur Sache wie folgt geäußert: „Die Landeshauptstadt München hat die Verhältnisse in der Steinsdorfstraße sofort nach Bekanntwerden der Umquartierung an Ort und Stelle durch die Wohnungsaufsicht, das Wohnungsamt und das Sozialreferat überprüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, daß in dem betreffenden Anwesen ein Verein „Münchner Werkhilfe e. V." ein Arbeiterwohnheim betreibt, in das, soweit freie Plätze vorhanden waren, auch Obdachlose aufgenommen wurden. Das Sozialreferat hat in das Heim lediglich solche Obdachlose vermittelt, die aus verschiedenen Gründen für das Städtische Unterkunftsheim für Männer in der Pilgersheimerstraße 11 nicht tragbar waren oder eine Unterbringung dort ablehnten. Von den gegenwärtigen Insassen sind 10 Sozialhilfeempfänger. Die Obdachlosen waren bisher im 1. Stock des Hinterhauses in der Steinsdorfstraße 13 untergebracht. „Die „Münchner Werkhilfe" hat diese Räume zum 1. Juni 1965 als Arbeitnehmerunterkunft an eine Firma vermietet. Diese Tat- 10 098 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 sache wurde nach Angaben der „Werkhilfe" den Obdachlosen schon vier Wochen vor diesem Termin mitgeteilt mit der Aufforderung, sich um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen. Es hat sich jedoch keiner von ihnen beim Städtischen Sozialamt gemeldet. Als letzten Ausweg stellte die „Werkhilfe" den Obdachlosen einen Kellerraum im Vorderhaus des Anwesens zur Verfügung, in den alle 24 umgezogen sind. Auch der Aufforderung eines Außenbeamten des Wohnungsamtes anläßlich einer Besichtigung des Kellerraumes, sich wegen einer anderweitigen Unterkunft an das Wohnungsamt zu wenden, ist nur einer der Obdachlosen gefolgt. Seinem Antrag wird entsprochen werden können. Die übrigen zeigten an einer anderen Unterkunft kein Interesse. Ob der Kellerraum als Unterkunft geeignet ist, wird gegenwärtig von der Wohnungsaufsicht geprüft." Nach diesem Bericht der Stadt München handelt es sich um Gebäude und Räumlichkeiten, die als Wohnheim zur Unterbringung von Arbeitnehmern, insbesondere wohl ausländischen Arbeitnehmern, weckbestimmt sind. Diese Zweckbestimmung der Räume hat sich dadurch, daß ein Teil der Räume wegen Freistehens zeitweilig zur Unterbringung von Obdachlosen der Stadt München benutzt wurde, nicht geändert. Da die Räume möbliert sind und nicht zugleich abgeschlossene Wohnungen darstellen, unterliegen sie nicht den Kündigungsbeschränkungen nach dem Mieterschutzgesetz. Aus diesem Grunde war die Kündigung rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Betroffenen zunächst in Kellerräumen untergebracht wurden, ist den örtlichen Verwaltungsbehörden zunächst nicht bekannt geworden. Nach dem oben im Wortlaut wiedergegebenen Bericht der Stadt München ist die Ersatzunterbringung auch von den Betroffenen selbst nicht beanstandet worden. Der Herr Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern nunmehr gebeten, sich für eine anderweitige angemessene Unterbringung der von der Räumung des Arbeiterwohnheimes in München, Steinsdorfstraße 13, betroffenen Personen einzusetzen. Nach Lage der Dinge wird damit gerechnet werden können, daß die Betroffenen von der Stadt München in nächster Zeit anderweitig mit Wohnraum versorgt werden. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 12. Juli 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schultz (Drucksache IV/3636, Fragen VI/1 und 2) : Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, die Zahlung von Trennungsentschädigung durch eine mehr oder weniger willkürliche Festlegung von sog. Einzugsgebieten von Dienstorten zu umgehen? Betrachtet die Bundesregierung es als mit ihrer Dienstherrnpflicht für vereinbar, selbst dann, wenn ein im sog. Einzugsgebiet wohnhafter Betroffener aus dienstlichen Gründen auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist, lediglich einen Zuschuß für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu gewähren? Frage VI/1: Einzugsgebiete werden nicht willkürlich, sondern nach den Vorschriften der Trennungsentschädigungsverordnung festgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bestimmung von Einzugsgebieten für Dienstorte für zulässig erklärt. Die Verhältnisse innerhalb des Einzugsgebietes sind denen innerhalb eines größeren Dienstortes vergleichbar. Im übrigen ist beabsichtigt, bei der bevorstehenden Neuregelung dieser Materie auf räumlich begrenzte Einzugsgebiete zu verzichten. Frage VI/2: Die Fahrkostenzuschußregelung ist erst am 1. Juni d. J. erheblich verbessert worden. Bis dahin konnten Kraftfahrzeugbenutzer überhaupt keinen Fahrkostenzuschuß erhalten. Verwaltungsangehörigen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenersatz haben, kann der Dienstherr ohne rechtliche Verpflichtung einen Zuschuß zu den Fahrkosten gewähren. Seine Höhe richtet sich einheitlich nach den Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel, und zwar auch dann, wenn der Bedienstete auf die Benutzung seines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Im übrigen haben die Benutzer eigener Kraftfahrzeuge die Möglichkeit, die dadurch entstehenden Kosten bei der Lohnsteuer berücksichtigen zu lassen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 12. Juli 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hübner (Drucksache IV/3636 Frage XIII/1) : Trifft die Pressemeldung zu, wonach ein Postbeamter in Dorsten dem Bruder des von sowjetzonalen Posten erschossenen Hermann Döbler geraten habe, kein Telegramm zur Erkundung der Einzelheiten nach Berlin aufzugeben, weil das Unglück so hochpolitisch sei, daß Telegramme nach Berlin (West) nicht durchkommen würden? Die Pressemeldung, daß ein Postbeamter die beschriebene Auskunft gegeben hat, trifft nicht zu. Telegramme nach Berlin-West unterliegen selbstverständlich keiner Beschränkung. Der Angelegenheit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Herr Wilhelm Döbler, der Bruder des erschossenen Hermann Döbler, und seine Frau waren am 17. 6. in Holland. Dort haben sie in einer Zeitung das Bild des Bruders Hermann gefunden mit Beschreibung der Vorgänge in Berlin. Sie bekamen damit erst Gewißheit, daß Hermann das Opfer war. Bei Rückfahrt am Grenzübergang Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 10 099 richteten sie an den Zollbeamten die Bitte, ob sie ein Telegramm an die Schwiegermutter in die sowjetische Besatzungszone aufgeben könnten. Der Beamte riet ab, weil die Telegramme dort zensiert und nicht übermittelt würden. Sie sollten sich in Dorsten an die Polizei wenden. 2. Döblers fuhren daraufhin in Dorsten zur Polizei und wollten dort ein Telegramm in die sowjetische Besatzungszone zur Mutter aufgeben. Auch dort wurde mit derselben Begründung abgeraten. 3. Das Ehepaar Döbler hat nie die Absicht gehabt, ein Telegramm nach West-Berlin zu senden. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 12. Juli 1965 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Freyh (Frankfurt) (Drucksache IV/3636 Frage XIII/2) : Welche Gesamtkosten entstehen für die Durchführung der „Tage der offenen Tür", die die Deutsche Bundespost zur Zeit in Handzetteln ankündigt? Bei „Tagen der offenen Tür" kann der Besucher einen Blick hinter die Kulissen einer staatlichen Großorganisation werfen, er kann sehen, wie eine solche Institution zum Wohle der Allgemeinheit arbeitet, er bekommt gleichzeitig ein reales Bild von der nicht immer leichten Arbeit der 460 000 Postangehörigen. Dieser unmittelbare Kontakt schafft gegenseitiges Verständnis, was für die DBP, die in vielen Fällen auf Einsicht und verständnisvolle Mitarbeit ihrer Kunden angewiesen ist, geradezu betriebsnotwendig ist. Der Kunde soll wissen und an Ort und Stelle erfahren, warum wir dieses oder jenes — ich denke da z. B. an die Postleitzahlen — auch ohne gesetzliche Regelungen von ihm erbitten oder, zum Nutzen aller, auch fordern müssen. Darüber hinaus dienen die „Tage der offenen Tür" auch der Personalwerbung. Bevölkerung und Presse haben überall dort, wo wir bisher „Tage der offenen Tür" durchgeführt haben, unser Bemühen um Verständnis und Vertrauen in einer derart positiven Weise anerkannt, daß ich auch von hier aus Dank sagen möchte: Etwa 1/2 Million Menschen haben in den vergangenen Wochen einen Blick hinter die Schalterbande der Post getan; in mehr als 1000 Berichten hat die Presse die „Tage der offenen Tür" unterstützt. Dieses Ergebnis zeigt, wie stark das Interesse der Bevölkerung an ihrer Post ist und wie sehr sie es schätzt, daß die DBP im wohlverstandenen Sinne unseres demokratischen Staatswesens zur Allgemeinheit Kontakte sucht. „Tage der offenen Tür" werden bei Post- und Fernmeldeämtern im gesamten Bundesgebiet einschließlich Berlin durchgeführt. Die Veranstaltungen dauern an und werden etwa Mitte Juli 1965 wegen Beginns der Urlaubs- und Reisezeit für dieses Jahr im großen und ganzen beendet sein. An Gesamtkosten für die zentrale Vorbereitung der „Tage der offenen Tür" entstanden Ausgaben in Höhe von 133 583 DM. Hiermit sind die Aufwendungen für einen Ausstellungswagen (43 000 DM), für Handzettel, Faltblätter, Plakate (60 583 DM) und für Werbegaben (30 000 DM) gedeckt. Daneben entstehen bei den Bezirksbehörden weitere Kosten für eine Reihe kleinerer Objekte, die ich zur Zeit noch nicht angeben kann. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 12. Juli 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Rinderspacher (Drucksache IV/3636 Fragen XIII/3, 4 und 5) : Entspricht cs dein geltenden Bestimmungen der Deutschen Bundespost, wenn eine mit zwei Heuss-Marken á 10 Pfennig versehene Postkarte mit 45 Pfennig Nachporto belastet wird, obwohl die Bundespost doch fraglos die 20 Pfennig für die Heuss-Wertzeichen in gültiger Währung vereinnahmt hat? In welchem Umfange machen Rentner, die über die Bundespost ihre monatlichen Bezüge erhalten, von der Möglichkeit der bargeldlosen Überweisung auf Bank-, Postscheck- oder Postsparkassen-Konten Gebrauch? Wie haben sich die Einnahmen der Deutschen Bundespost aus dem Telefonverkehr seit der Gebührenerhöhung im Spätsommer 1964 entwickelt? Zu XIII/3: Das geschilderte Beispiel entspricht den geltenden Bestimmungen der Deutschen Bundespost. Nach § 9 Abs. 1 Postordnung wird für unzureichend freigemachte Postkarten eine Nachgebühr erhoben, die sich aus der fehlenden Gebühr und einer Einziehungsgebühr zusammensetzt. Die Heuss-Freimarken haben u. a. nach der Bekanntmachung Nr. 209 im Bundesanzeiger vom 6. 11. 1964 mit Ablauf des 31. 12. 1964 ihre Gültigkeit zum Freimachen von Postsendungen verloren. Mit ungültigen Postwertzeichen beklebte Sendungen gelten aber insoweit als nicht freigemacht. Diese Regelung ist nicht neu. In dieser Weise wird seit vielen Jahren verfahren. Zu XIII/4: Entsprechend der letzten Erhebung vom 1. 8. 1964 werden von 9 356 624 monatlichen Zahlungen im Sozialversicherungsrentendienst der Deutschen Bundespost 2 739 696 Beträge (= 29,3 v. H.) bargeldlos gezahlt. Zu XIII/5: Das Monats-Gebührenaufkommen aus dem Telefonverkehr im Mai 1965 liegt rund 24 0/0 über der durchschnittlichen Monatseinnahme der Monate Januar—Juli 1964, den letzten Monaten vor der 1. Gebührenänderung. Das Gebührenaufkommen aus den Monaten Januar bis einschließlich Mai des Jahres 1965 übersteigt dasjenige des gleichen Zeitraumes des Vorjahres um 21,2 %. Seit der Gebührenerhöhung vom 10 100 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 1. 8. und infolge der weiteren Gebührenänderung vom 1. 12. 1964 mußte das Ableseverfahren bei den Gesprächszählern geändert werden, so daß die gleitende Zählerablesung unterbrochen wurde. Das Gebührenaufkommen der einzelnen Monate läßt somit keine Vergleiche zu. Der Mai 1965 ist der erste Monat, für den die Auswirkungen der Unterbrechung der gleitenden Zählerablesung beendet sind und der somit wieder zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann. Das Mai-Ergebnis 1965 übersteigt die Einnahmen des Monats Mai 1964 um 33,5 0/0 wobei allerdings zu erwähnen ist, daß der Monat Mai 1964 2 Arbeitstage weniger hatte als der Mai d. J. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Dr. Schwarzhaupt vom 6. Juli 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Müller (Ravensburg) (Drucksache IV/3636 Fragen XIV/2, 3 und 4) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die wiederholt geäußerten Bedenken gegen die Verlegung der Ölleitung am Bodensee-Ufer bei Lindau bei den jüngsten Naturereignissen eine Bestätigung erfahren haben? Ist der Bundesregierung bekannt, daß Hochwasser und Sturm gezeigt haben, daß die seitherigen Sicherheitsvorkehrungen an der Ölleitung am Bodensee-Ufer nicht genügen, da nach Pressemeldungen der Damm überspült und die Leitungsrohre teilweise auf den daneben gelegenen Bahndamm geworfen wurden? Ist die Bundesregierung bereit, die Auswirkungen zu prüfen, die Hochwasser und Sturm an der Ölleitung am Bodensee-Ufer hatten, und wird sie deshalb einer Einladung der Bodensee-Städte zu einem entsprechenden Lokaltermin folgen? Zu Frage XIV/2: Der Bundesregierung ist bekannt, daß das letzte Hochwasser und der Sturm am Bodensee Schäden angerichtet haben und daß in der Bregenzer Bucht Rohre der im Bau befindlichen Ölfernleitung an Land gespült worden sind. Zu Frage XIV/3: Wie bekannt, bereiten die Länder Baden-Württemberg und Bayern im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren für die Ölfernleitung weitreichende Sicherheitsvorschriften vor. Hierbei werden auch die Auswirkungen des Hochwassers und Sturmes auf diese Leitung zu berücksichtigen sein. Die obersten Wasserwirtschaftsbehörden der beiden Länder, die in dieser Sache zuständig sind, werden, wie ich erfahren habe, bemüht sein, sich im Einvernehmen mit den österreichischen Dienststellen über die vollen Auswirkungen zu unterrichten, und prüfen, ob eine mit den vorgesehenen Sicherungen eingebaute Leitung der Gewalt eines Hochwassers und Sturmes, wie des eben erlebten, widerstanden hätte. Eine solche Prüfung wird jedoch praktisch erst nach Rückgang der zur Zeit noch hohen Wasserstände des Bodensees möglich sein. Ich werde die Länder bitten, mir das Ergebnis bekanntzugeben. Zu Frage XIV/4: Die Bundesregierung wird mit den Ländern in enger Verbindung bleiben und wäre auch bereit, sich an deren Untersuchungen an Ort und Stelle zu beteiligen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 6. Juli 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Tamblé (Drucksache zu IV/3636 Frage II) : Trifft die Meldung der Freien Demokratischen Korrespondenz Nr. 214/65 vom 24. Juni 1965 zu, wonach der Bundesverkehrsminister bei der Besichtigung der Autobahn-Teilstrecke Hamminkeln—Emmerich im Jahre 1964 erklärt haben soll: „Bei der Einweihung der Autobahn Wesel—Holland und bei der Einweihung der Brücke in Emmerich werden wir Wahlpropaganda machen, zack-zack!? Der mir in den Mund gelegten Äußerung anläßlich der Besichtigung der 1964 noch im Bau befindlichen, seit April 1965 dem Verkehr übergebenen letzten Teilstrecke der Holland-Autobahn zwischen Hamminkeln und Emmerich stehe ich völlig fern. Ausdrücke wie „zack-zack" habe ich nie in den Mund genommen. Übrigens war schon im deutschholländischen Grenzabkommen vom 8. 4. 1960 für die Fertigstellung der Holland-Autobahnlinie als äußerster Termin der 1. 7. 1965 bestimmt worden. Dieser Termin war auch für die Fertigstellung der Rheinbrücke Emmerich gestellt. Während die Holland-Linie zwei Monate früher fertig war, hat sich die Fertigstellung der Rheinbrücke Emmerich etwas verzögert. Wie bekannt ist, dränge ich bei jeder Straßenbereisung auf Einhalten, möglichst Abkürzen der Fertigstellungstermine. Mit den Wahlen oder gar Wahlpropaganda haben diese, unserem Volk und Europa dienenden Bauwerke, nichts zu tun. Sie sind ein Beweis für den gemeinsamen, von der Bundesregierung verwirklichten Aufbauwillen unseres ganzen Volkes. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 12. Juli 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache IV/3689 Frage IV/1) : Welche Möglichkeiten sieht der Bundespostminister, den Wünschen des Kreditgewerbes Rechnung zu tragen, daß bei der Abrechnung von Fernmeldegebühren aus den Belegen Name oder Kontonummer des zu belastenden Kunden hervorgehen Fernmelderechnungsdienst und Postscheckdienst sind in bezug auf die Einzahlung und Übermittlung der gezahlten Fernmeldegebühren eng miteinander verbunden. Die Angaben auf den Verbundformblättern der Fernmelderechnung haben in erster Linie der Unterrichtung der Teilnehmer zu dienen und dann den betrieblich-technischen Bedingungen beider Massenbetriebe zu entsprechen. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 10 101 Zur Zeit laufen umfangreiche Arbeiten zur Änderung der Betriebsverfahren und Formblätter, die sich aus der Automation des Postscheckdienstes und der Weiterentwicklung des bereits automatisierten Fernmelderechnungsdienstes ergeben. In diese Arbeiten habe ich die Prüfung des Wunsches des Kreditgewerbes mit einbeziehen lassen, bei Zahlung von Fernmeldegebühren im Auftrage der Kunden die Kontonummer des zu belastenden Kunden auf dem Lastschriftzettel des Formblatts mit anzugeben. Wenn es sich hierbei auch um postfremde Angaben handelt und damit eine nicht zu unterschätzende Mehrarbeit verbunden ist, hoffe ich, daß diesem Wunsch vom Anfang nächsten Jahres entsprochen werden kann. Der Name des Bankkunden kann auf dem Lastschriftzettel, den das Kreditgewerbe erhält, leider nicht mit angegeben werden. Die Größe des Lastschriftzettels beträgt nur 74 X 101,6 mm. Hierauf lassen sich maximal 16, praktisch jedoch nur 14 Schreibstellen unterbringen, von denen 9 für die Bankkontonummer verbraucht sind. Eine weitere ausnutzbare Schreibzeile steht nicht zur Verfügung. Der Zentrale Kreditausschuß ist von mir über diese voraussichtliche Entwicklung mit Schreiben vom 22. April 1965 unterrichtet worden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 12. Juli 1965 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Meermann (Drucksache IV/3689 Frage IV/2) : Wann können die Antragsteller aus Engelswiesen Kr. Stockach, die z. T. schon mehr als 8 Jahre warten, mit einem Anschluß an das Telefonnetz rechnen, Aus der Gemeinde Engelswiesen liegen zur Zeit 14 Anträge auf Herstellung eines Fernsprechanschlusses vor, die aus Mangel an Anschlußleitungen nicht hergestellt werden konnten. Die Anträge sind gestellt worden: 1 Antrag im Jahre 1958 1 Antrag im Jahre 1959 1 Antrag im Jahre 1962 3 Anträge im Jahre 1963 5 Anträge im Jahre 1964 3 Anträge im Jahre 1965 Aus wirtschaftlichen Gründen konnte das für den Ort Engelswiesen benötigte Kabel erst im Zusammenhang mit einem Bezirks- und Fernkabelbauvorhaben ausgelegt werden. Mit der Erweiterung des örtlichen Fernsprechnetzes für Engelswiesen wird voraussichtlich im August d. J. begonnen werden, so daß gegen Ende des Jahres die beantragten Anschlüsse eingerichtet werden können. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Dr. Schwarzhaupt vom 2. Juli 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Seidel (Fürth) (Drucksache IV/3689 Fragen V/1 und V/2): Ist es richtig, daß die dem Dysmeliezentrum 1964 für die Erforschung und Erprobung technischer Hilfen bewilligten 32 500 DM in diesem Jahr auf 5000 DM gekürzt worden sind? Welche Gründe waren — bei Bejahung der Frage V/1 — dafür maßgebend? Zur Klarstellung muß ich darauf hinweisen, daß es in der Bundesrepublik nicht nur ein Dysmelie-Zentrum gibt, sondern daß eine Reihe von Forschungseinrichtungen bestehen, die sich mit der Entwicklung von technischen Hilfen für Kinder mit schweren Mißbildungsformen befassen. Dreizehn dieser Forschungseinrichtungen wurden bisher schon mit Bundesmitteln unterstützt; zwei weitere bemühen sich um eine finanzielle Hilfe des Bundes. Die vorliegende Anfrage bezieht sich, wie durch eine telefonische Rückfrage geklärt wurde, auf die chirurgische und orthopädische Abteilung der Kinderklinik der Universität München, Vorstand Prof. Dr. med. A. Oberniedermayr. Diese Klinik hat im Rechnungsjahr 1964 einen Bundeszuschuß in der von ihr beantragten Höhe von 32 500,— DM erhalten, hiervon aber nur 18 583,37 DM verbraucht. Im Rechnungsjahr 1965 hat die Klinik einen Zuschuß von 70 500,— DM beantragt. Nach der Projektliste meines Hauses, in der alle einschlägigen Forschungseinrichtungen erfaßt sind, konnte jedoch zunächst nur eine Zuwendung in Höhe von 15 000,— DM vorgesehen werden. Die endgültige Entscheidung über die Höhe der Zuwendung steht noch aus. Bei den in der Anfrage genannten 5000,— DM handelt es sich um eine Teilzahlung, die auf die Gesamtzuwendung angerechnet wird. Hierüber ist die Klinik unterrichtet worden. Bei der Überweisung der 5000,— DM lag der für weitere Zuwendungen erforderliche Verwendungsnachweis für die Vorjahresmittel noch nicht vor. Inzwischen ist dieser Verwendungsnachweis eingegangen, enthält aber noch einige Unklarheiten, die durch Rückfragen geklärt werden müssen. Der erhebliche Unterschied zwischen der Höhe der beantragten und der in Aussicht genommenen Zuwendung (70 000,— DM bzw. 15 000,— DM) erklärt sich aus der allgemeinen Haushaltslage. Diese ergibt folgendes Bild: Im Jahre 1964 waren im Einzelplan 1502, Tit. 962 a 500 000,— DM für einschlägige Forschungsvorhaben bereitgestellt worden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Bundes waren jedoch weitaus höher; es sind rund .1,3 Mio DM für derartige Forschungsaufträge vom Bund verausgabt worden. Der Mehrbetrag gegenüber dem Haushaltsansatz stammte aus dem Fonds „Jugendmarke" und war vom Bundesministeriums für Familie und Jugend zur Verfügung gestellt worden. Im Rechnungsjahr 1965 wurde der Haushaltsansatz zwar von 500 000,— DM auf 800 000,— DM erhöht; die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel 10 102 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 198. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Juli 1965 haben sich jedoch gleichwohl vermindert, weil dem Bundesgesundheitsministerium in diesem Rechnungsjahr — abgesehen von einem geringen Rest — zusätzliche Mittel aus dem Fonds „Jugendmarke" nicht mehr zur Verfügung stehen. Den genannten 800 000,— DM stehen Anträge auf Bundeszuwendungen in Höhe von rund 1,9 Mio DM gegenüber. Die Höhe der einzelnen Zuwendungen muß mit der Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamtbetrages in Einklang gebracht werden, was notwendigerweise erhebliche Abstriche bei den einzelnen Antragstellern nach sich zieht. Diese sind über die geschilderte Sachlage unterrichtet worden. Die von mir genannten Zahlen umfassen nur die Mittel für Forschungsaufträge, also die Mittel für die Entwicklung von technischen Hilfen, nicht dagegen auch die Zuschüsse, die für die Erweiterung bestehender Fachkliniken gewährt werden. Diese Mittel beliefen sich 1964 auf 1,5 Mio DM. Im Rechnungsjahr 1965 sind für diesen Zweck 1,2 Mio DM bereitgestellt worden. Diese Mittel sind ebenfalls in voller Höhe verplant und können daher nicht zur Aufstockung der Forschungsmittel herangezogen werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die außerordentliche Sitzung ist eröffnet.
    Meine Damen und Herren, mir ist gesagt worden, daß sich Fraktionen noch in Beratung befinden. — Die Beschlußfähigkeit des Hauses wird nicht angezweifelt.
    Glückwünsche zu Geburtstagen spreche ich aus dem Herrn Kollegen Dr. von Merkatz zum 60. Geburtstag am 7. Juli,

    (Beifall)

    dem Herrn Kollegen Dr. von Haniel-Niethammer zum 70. Geburtstag am 20. Juli.

    (Beifall.)

    Meine Damen und Herren, ich bedaure, Mitteilungen sind mir nicht gemacht worden. Ich unterbreche die Sitzung für 10 Minuten.

    (Unterbrechung der Sitzung von 11.03 bis 11.11 Uhr.)

    Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort.
    Vor Eintritt in die Tagesordnung gebe ich das Wort zu einer kurzen Erklärung dem Herrn Abgeordneten Dr. Barzel.


Rede von Dr. Rainer Barzel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Ich bitte zu entschuldigen, daß durch ein technisches Versehen versäumt worden ist, dem Präsidenten und dem Hause mitzuteilen, daß wir zehn Minuten später im Hause eintreffen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Folgende amtliche Mitteilungen werden ohne Verlesung in den Stenographischen Bericht aufgenommen:
    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. bzw. 16. Juli 1965 den folgenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht gestellt:
    Gesetz zur Änderung der Haftungshöchstbeträge nach dem Straßenverkehrsgesetz
    Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
    Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
    Gesetz zur Änderung des Saatgutgesetzes
    Zweites Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend
    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)

    Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

    Gesetz zum Vertrag vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und Australien
    Gesetz zu dem Vertrag vom 29. Oktober 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Niger über die Förderung von Kapitalanlagen
    Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
    Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
    Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL)

    Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes für den Erwerb der Befähigung zum höheren Beamtendienst und zum Richteramt
    Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
    Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
    Gesetz zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes
    Gesetz zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
    Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen
    Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG)

    Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundessozialhilfegesetzes
    Gesetz über die Zusammenlegung der Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen Siedlungsbank
    Gesetz zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961
    Gesetz über die Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) und zur Änderung des Gesetzes
    über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu den
    Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951

    (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation)

    Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juni 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
    Zweites Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes Gesetz zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
    Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe
    Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
    Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungsstichprobengesetz 1965)

    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
    Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
    Gesetz zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 — WobauÄndG 1965)




    Präsident D. Dr. Gerstenmaier
    Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz)

    Gesetz über das Zivilschutzkorps
    Viertes Gesetz zur Änderung des Mühlengesetzes Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
    Drittes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
    Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
    Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
    Gesetz zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
    Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit
    Gesetz zu dem Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
    Gesetz zu der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland und zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1963 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950
    Gesetz zur Änderung von Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
    Gesetz über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland
    Gesetz zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung
    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl
    Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOAG)

    Drittes Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
    Gesetz zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
    Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
    Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)

    Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)

    Gesetz über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz)

    Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
    Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)

    Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes
    Sechstes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik
    Gesetz über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966
    Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965)

    Gesetz zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz)

    Zum Gesetz zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in .den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz)

    und zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 1965)

    hat der Bundesrat außerdem Entschließungen gefaßt, die als Anlagen 2 und 3 diesem Protokoll beigefügt sind.
    Zum Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1964 zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich der Niederlande über die seitliche Abgrenzung des Festlandsockels in Küstennähe hat der Bundesrat mitgeteilt, daß er davon ausgehe, daß die im Vertrag getroffene Regelung kein Präjudiz für die weitere Abgrenzung in die See hinaus darstellt.
    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. bzw. 16. Juli beschlossen, hinsichtlich folgender Gesetze die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen:
    Krankenpflegegesetz
    Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    Finanzgerichtsordnung (FGO)

    Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
    Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz)


    (Selbstschutzgesetz Viertes Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes Seine Schreiben sind als Drucksachen IV/3737, IV/3738, IV/3739, IV/3742, IV/3748, IV/3749, IV/3750, IV/3751 verteilt. Dem Dritten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 9. Juli 1965 nicht zugestimmt. Die Bundesregierung hat daraufhin beschlossen, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Die Schreiben sind als Drucksachen IV/3740 und IV/3747 verteilt. Der Staatssekretär im Presseund Informationsamt der Bundesregierung hat unter dem 5. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Finanzierung von Büchern durch das Bundespresseamt — Drucksache IV/3643 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3732 verteilt. Der Bundesminister der Verteidigung hat unter dem 7. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Haase Der Staatssekretär im Bundesministerium für Familie und Jugend hat unter dem 8. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Baier Der Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 12. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Werner, Gewandt, van Delden, Dr. Althammer und Genossen betr. Wirtschaftsabteilungen der Auslandsvertretungen — Drucksache IV/3637 —beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3745 verteilt. Der Bundesminister des Innern hat unter dem 13. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD betr. Bundeskriminalamt — Drucksache IV/3699 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3754 verteilt. Der Bundesminister des Auswärtigen hat unter dem 15. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Birrenbach, Erler Schultz und Genossen betr. Beauftragte der Bundesregierung für Fragen der Abrüstung und der Rüstungskontrolle — Drucksache IV/3715 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3764 verteilt. Der Bundesminister des Innern hat unter dem 14. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wilhelmi, Dr. Kanka, Dr. Böhm Der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft hat unter dem 19. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Burgemeister, Dr. Brenck, Riedel Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat unter dem 16. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Czaja, Baier Der Bundesschatzminister hat unter dem 16. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hesberg, von Bodelschwingh, Dr. Czaja, Mick und Genossen betr. Mitwirkung der freischaffenden Architekten bei der Planung und Durchführung öffentlicher Bauvorhaben — Drucksache IV/3720 — beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3768 verteilt. Der Bundesminister für Verkehr hat unter dem 14. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt Der Bundesminister für Verkehr hat unter dem 14. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt Der Staatssekretär im Bundesministerium der Verteidigung hat unter dem 21. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Berkhan, Dr. Kliesing Präsident D. Dr. Gerstenmaier betr. Empfehlung Nr. 117 der Versammlung der Westeuropäischen Union Drucksache IV/3722 beantwortet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3771 verteilt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat unter dem 20. Juli 1965 die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Althammer, Wagner, Bauer Drucksache IV/3682 beantwortet. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/3772 verteilt. Der Bundesminister für Gesundheitswesen hat am 7. Juli 1965 unter Bezug auf den Beschluß des Bundestages vom 22. Mai 1962 über die Entwicklung der Umweltradioaktivität im Jahre 1964 und über die von Bund und Ländern getroffenen Maßnahmen zur Abwendung radioaktiver Gefährdung berichtet. Sein Schreiben ist als Drucksache IV/3733 verteilt. Der Stellvertreter des Bundeskanzlers hat am 16. Juli 1965 unter Bezugnahme auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen den Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit im Jahre 1964 sowie über Lage und Entwicklung auf seinem Arbeitsgebiet mit der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Bericht übersandt. Der Bericht wird als Drucksache IV/3752 verteilt. Der Bundesminister für Verkehr hat am 21. Juli 1965 unter Bezug auf den Beschluß des Bundestages vom 12. Mai 1965 über die Änderung der vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden berichtet. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/3773 verteilt. Der Präsident der Versammlung der Westeuropäischen Union hat am 5. Juli 1965 die Entschließungen Nr. 118, 122 und 123, die während der Tagung vom 31. Mai bis 3. Juni 1965 gefaßt wurden, übersandt. Sie werden als Drucksache IV/3736 verteilt. Die Bundesregierung hat die folgenden Vorlagen der Kommission der EWG vorgelegt: Verordnung des Rats zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 3/63/EWG des Rats betreffend die Handelsbeziehungen zu den Staatshandelsländern in bezug auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse - Drucksache IV/3735 -. Richtlinie des Rats zur Aufhebung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge Weiter hat die Bundesregierung folgende Verordnungen des Rats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegt, die - da sie bereits im Amtsblatt der EWG veröffentlicht sind nicht als Drucksache verteilt werden: Verordnung Nr. 85/65/EWG des Rats vom 22. Juni 1965 zur Änderung der Verordnung Nr. 55/65/EWG über den Absatz von Emmentaler, Greyerzer und Sbrinzoder Cheddar-Käse, für den einzelstaatliche Interventionsmaßnahmen getroffen wurden, auf dem Markt der Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung Nr. 56/65/EWG über die Erstattung für Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz-Käse im innergemeinschaftlichen Handel, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 114 vom 28. Juni 1965, S. 1909, veröffentlicht ist, Verordnung Nr. 88/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über von den Verordnungen Nr. 20, 21 und 22 abweichende Bestimmungen betreffend die Erstattungen bei der Ausfuhr von Schweinefleisch, Eiern und Geflügelfleisch in dritte Länder, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 115 vom 29. Juni 1965, S. 1922, veröffentlicht ist, Verordnung Nr. 90/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für geschlachtete Hühner und Truthühner in dem Fall des Artikels 3 Absatz Verordnung Nr. 93/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über die Festsetzung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsbeträge für Schweine, Schweinefleisch und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 117 vom 30. Juni 1965, S. 1937 ff., veröffentlicht ist, Verordnung Nr. 94/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für Schweine, Schweinefleisch und Schweinefleisch enthaltende Erzeugnisse, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 117 vom 30. Juni 1965, S. 1958 ff., veröffentlicht ist, Verordnung Nr. 108/65/EWG des Rats vom 29. Juni 1965 zur Änderung der Verordnung Nr. 111/64/EWG und Nr. 114/64/ EWG des Rats zwecks Zusammenfassung von Butter und Rahm zu einer neuen Gruppe von Erzeugnissen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 125 vom 9. Juli 1965, S. 2121 ff., veröffentlicht ist. Die Bundesregierung hat die folgenden Zollvorlagen vorgelegt: Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses hat unter dem 22. Juli 1965 mitgeteilt, daß der Vermittlungsausschuß in seiner Sitzung am 22. Juli 1965 das vom Deutschen Bundestag in seiner 195. Sitzung am 1. Juli 1965 beschlossene Vierte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften bestätigt hat. Sein Schreiben wird als Drucksache IV/3762 verteilt. Die Mündlichen Anfragen zur 198. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. Juli 1965 werden zusammen mit den dazu erteilten schriftlichen Antworten als Drucksache IV/3753 verteilt. Ich rufe auf Punkt 1 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Das Wort als Berichterstatter hat der Herr Abgeordnete Seuffert. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Vermittlungsvorschlag scheint so, wie er sich liest und wie er Ihnen vorliegt, eine schier unübersehbare Menge von Änderungen zu enthalten; in Wirklichkeit handelt es sich aber nur um eine einzige Entscheidung, nämlich um die Entscheidung in der Frage der Zweioder Dreistufigkeit in der Finanzgerichtsbarkeit oder der Einführung einer neuen Tatsacheninstanz im Steuerprozeß, wie sie von diesem Bundestag beschlossen worden ist, sowie um zwei Zusatzentscheidungen, die der Vermittlungsausschuß im Zusammenhang damit für richtig hält. Diese Entscheidungen hatten eine große Anzahl von redaktionellen Änderungen zur Folge, Daraus ergibt sich der Umfang des Vermittlungsvorschlages. Die redaktionellen Korrekturen, die durch die besondere Organisationslage in der Finanzverwaltung von Berlin veranlaßt sind, brauche ich nicht besonders zu behandeln. Sie haben keinen Anlaß zur Diskussion gegeben. Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuß angerufen mit dem Ziel, es bei der bisherigen Zweistufigkeit zu belassen, also die Oberfinanzgerichte nicht einzurichten. Zur Begründung wurde vorgetragen, daß die Verlängerung und Verzögerung des Steuerrechtsmittelverfahrens durch eine zusätzliche Instanz nicht nötig und nicht tragbar sei. Der Bundesrat berief sich auf eine Reihe von Äußerungen in der Öffentlichkeit der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit -, die sich für die Beibehaltung des zweistufigen Instanzenzuges aussprechen. Er machte geltend, daß die Einrichtung der Oberfinanzgerichte mit einer sparsamen Haushaltsführung nicht vereinbar sei, daß Personalschwierigkeiten bei der Besetzung der neuen Gerichte entstehen würden, die nicht überwindbar seien, und daß die Neuerung der Rechtsangleichung in der EWG zuwiderlaufe. Die Gründe, die andererseits für die seinerzeitige Entscheidung des Bundestages sprechen, sind dem Hause im damaligen Ausschußbericht ausführlich vorgetragen worden, teilweise auch im Plenum. Ich brauche also darauf nur hinzuweisen. Der Vermittlungsausschuß hat die Gründe für das Begehren des Bundesrates unterschiedlich gewürdigt, hat dann aber mit großer Mehrheit beschlossen, vorzuschlagen, dem Begehren stattzugeben. Sie finden diese grundsätzliche Entscheidung unter ZifSeuffert fer 1 des Vermittlungsvorschlages. Danach soll nunmehr in § 2 das Wort „Oberfinanzgericht" gestrichen werden. Daraus ergibt sich natürlich eine Reihe von redaktionellen Änderungen im Gesetzestext. Der Vermittlungsausschuß hielt es aber gleichzeitig für notwendig, den Finanzgerichten eine Hebung ihrer Stellung zu gewähren und damit dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sie als einzige Mittelinstanz weiter zwischen dem Finanzamt und dem Revisionsgericht stehen. Sie erhalten eine Senatsverfassung, wie sie vom Bundestag für die Oberfinanzgerichte vorgesehen war. Der Vermittlungsausschuß meint, daß damit die zweifellos in der Finanzgerichtsbarkeit bestehenden Personalund auch Laufbahnschwierigkeiten in nicht unerheblichem Umfang gemildert werden können. Er ist sich bewußt, daß sich daraus Stellenhebungen ergeben. Sie finden diese Entscheidung in den §§ 2 und 3 des nunmehr vorgeschlagenen Gesetzestextes. Die Finanzgerichte werden obere Landesgerichte. Der Vermittlungsausschuß schlägt weiter vor, an Stelle der vom Bundestag beschlossenen ausschließlichen Grundsatzrevision gegen die Entscheidungen des Oberfinanzgerichts die Streitwertrevision gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts wie bisher zuzulassen und es auch bei der bisherigen Revisionsgrenze, nämlich einem Streitgegenstand von 1000 DM, zu belassen. Unterhalb dieser Grenze bleibt, wie bisher, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Erhöhung der Streitgrenze schien dem Vermittlungsausschuß nicht richtig, weil dadurch möglicherweise soziale Spannungen entstehen könnten und eine wesentliche Entlastung des Revisionsgerichtes nicht garantiert sein würde. Sie finden diese Änderung in § 108 des Gesetzes. Der Vermittlungsausschuß hat diesen Vorschlag mit breiter Mehrheit beschlossen, nachdem sehr eingehende und mit großem Ernst geführte Beratungen gezeigt hatten, daß für eine andere Lösung keine tragfähige Mehrheit in den beiden Häusern unserer Gesetzgebung zu finden wäre, schon gar nicht für eine Lösung, die den ursprünglichen Beschlüssen des Bundestages näherkäme. Er mußte also damit rechnen und mußte zu der Überzeugung kommen, daß, wenn er nicht eine Änderung vorschlüge, die Finanzgerichtsordnung zum vierten Male im Gesetzgebungsverfahren scheitern würde. Als Berichterstatter des Ausschusses habe ich Sie zu bitten, den Vermittlungsvorschlag anzunehmen. Werden dazu Erklärungen abgegeben? — Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Schmidt Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen meiner Fraktion erkläre ich, daß wir den Vermittlungsvorschlag annehmen werden, obwohl wir letztlich nicht davon überzeugt sind, daß er die beste Lösung darstellt. Der Beschluß des Bundestages, die Dreistufigkeit mit der Maßgabe einzuführen, daß praktisch jede Sache in zwei Rechtszügen erledigt wird — nämlich entweder über die Tatsacheninstanzen Finanzgericht und Oberfinanzgericht oder, soweit es sich um eine ausgesprochene Rechtsfrage handelt, im Wege der Sprungrevision von den Finanzgerichten an den Bundesfinanzhof —, war die Einführung einer Zweistufigkeit im Rahmen der Dreistufigkeit, ein hier im Hause sehr schwer errungener Kompromiß, der die bessere Lösung gewesen wäre. Da aber hierfür keine Mehrheit zu finden war und die Finanzgerichtsordnung bereits dreimal mit dem Ende einer Legislaturperiode untergegangen ist, sehen wir uns verpflichtet, die Finanzgerichtsordnung nicht noch einmal scheitern zu lassen, und stimmen daher dieser Lösung zu. Keine weiteren Erklärungen zu diesem Punkt. Ich lasse abstimmen. Wer dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 1 der Tagesordnung — Finanzgerichtsordnung — zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen ist der Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu der Finanzgerichtsordnung angenommen. Ich rufe Punkt 2 auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Ich frage den Berichterstatter, Herrn Minister Lem1 mer, ob er das Wort wünscht. — Das Wort als Berichterstatter hat Herr Minister Lemmer. Lemmer, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Hinsichtlich des vom Deutschen Bundestag in seiner 191. Sitzung am 23. Juni verabschiedeten Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen hat der Bundesrat in seiner 285. Sitzung den Vermittlungsausschuß angerufen. Zu dessen Änderungsvorschlag, der Ihnen auf Bundestagsdrucksache IV/3756 vorliegt, darf ich folgendes bemerken. In § 8 Abs. 2 des Gesetzes ist die Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft vorgesehen, zur Verhütung oder Behebung von Schwierigkeiten in der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages zuzulassen, daß über sechs Monate hinaus geringere Mengen an Erdölerzeugnissen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist. Demgegenüber hat der Bundesrat verlangt, diese Rechtsverordnung nicht an die Zustimmung des Bundestages, sondern an die des Bundesrates zu knüpfen. Es bestehe nämlich kein Anlaß, von Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes abzuweichen, der beim Erlaß von Rechtsverordnungen nur eine Zustimmung des Bundesrates vorsehe. Auch der Bundestag habe sich wiederholt der Auffassung des Bundesrates angeschlossen, daß der Bundestag dann, wenn er die Rechtsetzung auf den Verordnungsgeber übertragen hat, beim Erlaß von Rechtsverordnungen nicht mehr eingeschaltet sein sollte. Minister Lemmer Der Vermittlungsausschuß hat sich diesen Gründen im wesentlichen angeschlossen und demgemäß dem Verlangen des Bundesrates entsprochen. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zuzustimmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Werden dazu Erklärrungen abgegeben? — Keine Erklärungen. Ich lasse abstimmen über diesen Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 2 der Tagesordnung. Wer zuzustimmen wünscht, gebe bitte ein Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — In diesem Punkte hat das Haus dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses einstimmig zugestimmt. Punkt 3 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Ich frage den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer, ob er das Wort wünscht. Als Berichterstatter hat der Herr Abgeordnete Dr. Schäfer das Wort. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf für den Vermittlungsausschuß folgenden Bericht erstatten. Die Bundesregierung hat am 4. September 1964 den Entwurf eines Krankenpflegegesetzes vorgelegt. Auf Grund des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Gesundheitswesen hat der Bundestag am 23. Juni 1965 das Gesetz beschlossen. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner Sitzung vom 22. Juli 1965 mit dem Vermittlungsbegehren befaßt. Er legt dem Bundestag den in Drucksache IV/3757 enthaltenen Vermittlungsvorschlag vor. Im einzelnen ist dazu folgendes zu bemerken. 1. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz ist kein in sich selbst geschlossenes Gesetz, sondern ein Änderungsgesetz. Deshalb war der Anregung, die Überschrift zu ändern, zu folgen. 2. Dem Anrufungsbegehren, für Kinderkrankenpflegeschulen vorzusehen, daß ein Facharzt für Kinderkrankheiten die Leitung innehaben müsse, wurde entsprochen. 3. Zu § 8 folgt der Vorschlag dem Anrufungsbegehren des Bundesrates, um eine allgemeingültige Formulierung für den Abschluß des Besuchs einer Realschule festzulegen. 4. Die Änderungen in §§ 17 und 19 dienen der Klarstellung in der Weise, daß an Stelle der Formulierung „Inkrafttreten des Gesetzes" die genauen Daten eingesetzt werden. 5. Der Vorschlag zu § 19 Abs. 2 folgt bezüglich der Festsetzung des Termins vom 30. September 1968 der Anregung des Bundesrates. Es soll damit erreicht werden, daß eine ausreichende Übergangszeit geschaffen wird. Ich darf namens des Vermittlungsausschusses dem Hause die Annahme empfehlen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Werden zum Bericht Erklärungen abgegeben? — Keine Erklärungen. Ich lasse abstimmen. Wer diesem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 3 der Tagesordnung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Punkt 4 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Jahn. Ich frage, ob er das Wort wünscht. — Als Berichterstatter hat das Wort Herr Abgeordneter Jahn. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Bundestag hat in seiner 191. Sitzung am 23. Juni 1965 auf Grund des Schriftlichen Berichts des Wirtschaftsausschusses den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angenommen. Hiergegen hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen. Sein Vermittlungsbegehren enthält drei Punkte. Die Nrn. 1 und 3 des Ihnen vorliegenden Vorschlags des Vermittlungsausschusses betreffen lediglich redaktionelle Änderungen. Nur in Nr. 2 geht es um eine materielle Änderung. Damit soll eine Unterlassung bereinigt werden, die bei der dritten Lesung des Gesetzentwurfs hier im Hause unterlaufen ist. Danach soll § 81 Satz 2 dahin ergänzt werden, daß der Betroffene, gegen den eine Geldbuße verhängt werden soll, durch sein Nichterscheinen in der Verhandlung nicht den Abschluß des Verfahrens verhindern kann. Ich bitte Sie, den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses zuzustimmen. Wird das Wort zur Abgabe von Erklärungen gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Wir kommen zur Abstimmung. Wer den Vorschlägen des Vermittlungsausschusses auf Drucksache IV/3758 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen. Punkt 5 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Präsident D. Dr. Gerstenmaier bevölkerung Ich frage den Berichterstatter, Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer, ob er das Wort wünscht. — Bitte! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 30. Juni 1965 das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung, das Schutzbaugesetz beschlossen. Der Bundesrat hat hiergegen den Vermittlungsausschuß angerufen. Der Vermittlungsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 22. Juli 1965 mit dem Vermittlungsbegehren befaßt. Er legt dem Bundestag den in Drucksache IV/3759 enthaltenen Vermittlungsvorschlag vor. Im einzelnen darf ich dazu folgendes bemerken: 1. Die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ist, wie schon im Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 festgestellt wurde, eine Aufgabe des Bundes. Dem Bund steht die Kompetenz zur Regelung dieses Aufgabengebiets zu. Die Frage der Kostentragung, insbesondere die Frage, inwieweit der einzelne selbst mit Kosten belastet wird, ist dadurch verfassungsrechtlich nicht betroffen. Der Vermittlungsausschuß folgt dem Anrufungsbegehren des Bundesrates, indem er in § 6 eine Änderung dahin vorschlägt, daß dem Land keine Kostentragungspflicht auferlegt wird, wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen, die gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung sind, Schutzräume in Gebäuden errichten, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung oder ständigen Betreuung von Kindern oder Jugendlichen dienen. Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, daß der Bund 30 v. H. der Kasten als Zuschuß übernimmt und daß bei Einrichtungen, die der Versorgung von bettlägerigen Kranken dienen, der Zuschuß 35 v. H. betragen soll. — Im übrigen war der Vermittlungsausschuß wegen einer Änderung des § 2 nicht angerufen. 2. Der Vorschlag zu § 8 enthält eine Ergänzung mit dem Ziel, die Rechte zur Benutzung eines Schutzraumes in bezug auf die steuerliche Behandlung dem Eigentum gleichzustellen. 3. Zu § 12 schlägt der Vermittlungsausschuß in konsequenter Anwendung seiner zu Nr. 1 dargelegten Auffassung vor, daß dem Land keine pauschale Zuschußpflicht auferlegt wird. Satz 2 und 3 des Abs. 1 sollen demgemäß gestrichen werden, so daß die Zuschußpflicht des Bundes in Höhe von einem Drittel der Baukosten des Grundschutzes für alle Gebäude gilt, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen und für welche Zwecke sie verwendet werden. 4. Zu § 17 ist zu bemerken: Die Regelung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ging dahin, daß Bund, Land und Gemeinde je ein Drittel der Kosten tragen sollen, die den Gemeinden durch die Beschaffung der zum Schutzraumbau erforderlichen Grundfläche einschließlich der Verkehrsfläche entstehen. Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses soll das Land von der Kostentragungspflicht völlig freigehalten werden. In § 17 Abs. 1 soll demnach der Satz 3 lauten: Der Bund erstattet der Gemeinde ein Drittel der Kosten. In § 17 Abs. 2 soll der zweite Halbsatz folgende Fassung erhalten: der Gemeinde ist vom Bund ein Drittel des Wertes zu erstatten. Der Vermittlungsausschuß ging bei seinen Überlegungen zu § 17 davon aus, daß den Gemeinden, soweit es sich um eine Einrichtung handelt, die den Gemeinden allgemein zur Verfügung steht, zugemutet werden kann, einen Teil der Kosten zu tragen. Das Land ist an den zu treffenden Maßnahmen nicht unmittelbar beteiligt. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich dem Hause die Annahme dieses Vorschlags empfehlen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Werden Erklärungen abgegeben? — Keine Erklärungen. Abstimmung! Wer dem Bericht des Vermittlungsausschusses zu Punkt 5 der Tagesordnung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen ist dieser Vorschlag angenommen. Punkt 6 der Tagesordnung: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Ich frage Herrn Abgeordneten Dr. Wilhelmi, ob er das Wort als Berichterstatter wünscht. — Als Berichterstatter hat Herr Abgeordneter Dr. Wilhelmi das Wort. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16. Juli 1965 beschlossen, bezüglich des Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung Einmal zu § 53 Abs. 2. Die Bestimmung befaßt sich mit der Kostentragung. Das Anliegen des Bundesrates ging dahin, daß der Bund auch die Kosten für die Ausrüstung der „Selbstschutzpflichtigen mit besonderen Aufgaben" trägt. Die allgemeine Verpflichtung des Bundes, die Aufgabe des Selbstschutzes wahrzunehmen, berührt diese Bestimmung an sich nicht. Es erschien aber der Mehrheit des Vermittlungsausschusses richtig, dem Begehren des Bundesrates stattzugeben. Es wird infolgedessen beanDr. Wilhelmi tragt, § 53 Abs. 2 so zu ändern, wie es sich aus der Drucksache IV/3760, die Ihnen vorliegt, ergibt. Das zweite Anliegen des Bundesrates war eine Änderung des § 59 des Gesetzes. Nach dieser Bestimmung kann die Bundesregierung feststellen, wann eine verstärkte Durchführung von Selbstschutzmaßnahmen erforderlich ist. Der Bundesrat wünschte eine Ergänzung dahingehend, daß die Bundesregierung die Feststellung aufzuheben hat, wenn die Voraussetzungen entfallen oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen. Die Bundesregierung hat diesem Begehren des Bundesrats zugestimmt. Infolgedessen hat der Vermittlungsausschuß entsprechend beschlossen. Die Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 2 der Drucksache IV/3760. Ich empfehle, die beiden Beschlüsse des Vermittlungsausschusses anzunehmen. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. — Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Schmitt-Vokkenhausen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz ist vor allem in der Frage der Feststellung der Notwendigkeit von Selbstschutzmaßnahmen im Sinne der Vorstellungen der SPD-Fraktion verbessert worden, wenn auch die endgültige Fassung der Bestimmungen durch die Ergänzung des Grundgesetzes festgelegt werden soll, d. h. die Feststellung von einer qualifizierten Mehrheit abhängig sein soll. Die SPD begrüßt, daß im Sinne ihrer bisherigen Bedenken an Stelle der Festlegung der Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten der Seltbsverwaltungskörperschaften in den Zivilschutzgesetzen mit den Ländern eine Vereinbarung über die Regelung kommunalverfassungsrechtlicher Fragen getroffen werden soll, durch die seit längerer Zeit zwischen Bundesregierung und Ländern bestehende Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Zulässigkeit und Umfang kommunalverfassungsrechtlicher Regelungen im Bundesrecht ausgeräumt werden sollen. Leider sind erst im zweiten Durchgang des Gesetzes im Bundesrat beachtliche Beiträge zur Gestaltung des Gesetzes gemacht worden, die geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden sollten; erstens bei der Ausarbeitung der zahlreichen Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gesetzes, zweitens bei der Beratung weiterer Gesetzesvorlagen zum zivilen Bevölkerungsschutz oder — nach Vorliegen von Erfahrungen — einer Novelle zu diesem Gesetz. Die SPD-Bundestagsfraktion wird dem Vermittlungsvorschlag zustimmen. Keine weiteren Erklärungen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer diesem Vermittlungsvorschlag — Punkt 6 der Tagesordnung — zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen ist dieser Vorschlag angenommen. Meine Damen und Herren, ich unterstelle, daß das Haus bereit ist, folgender Änderung bei der Abwicklung unserer Geschäfte zuzustimmen, einer Bitte der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP entsprechend jetzt den Punkt 8 aufzurufen, dann die Sitzung 20 Minuten zu unterbrechen, um der CDU/CSU Gelegenheit zu geben, über den Punkt 7 noch abschließend zu beraten. Ich unterstelle, daß das Haus einverstanden ist. — Kein Widerspruch; es ist so beschlossen. Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Ich frage den Berichterstatter, Herrn Minister Lemmer, ob er das Wort wünscht. — Als Berichterstatter hat Herr Minister Lemmer das Wort. Lemmer, Minister des Landes Nordrhein-Westfalen: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem vom Deutschen Bundestag in seiner 191. Sitzung verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes hat der Bundesrat am 9. Juli dieses Jahres beschlossen, die Zustimmung zu versagen. Daraufhin hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuß angerufen mit dem Ziele, das Gesetz aufrechtzuerhalten. Zu dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses darf ich folgendes bemerken. Die nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bestehende Möglichkeit, auch nach Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers noch gewisse „Anforderungen" zu stellen, soll durch das vorliegende Änderungsgesetz auf alte Rechte und alte Befugnisse ausgedehnt werden. Ferner soll die Regelung des § 15 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes über die Beschränkung und Aufhebung alter Rechte und alter Befugnisse dahin erweitert werden, daß auch entschädigungslose nachträgliche Anforderungen im Sinne des eben genannten § 5 zulässig sind. Der Bundesrat hat erklärt, daß ein Bedürfnis nach diesen beiden Änderungen nicht bestehe, da entsprechende Regelungen in allen Wassergesetzen der Länder — ausgenommen das Land Bremen — enthalten seien. Durch Einfügung eines § 26 a soll die Bundesregierung verpflichtet werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen zu bestimmen, denen Stoffe, die in Gewässer eingeleitet werden, genügen müssen. Der Bundesrat hat hierzu ausgeführt, es sei praktisch nicht möglich, Abwassereinleitungen an bestimmte einheitliche Anforderungen zu binden. Die Anforderungen könnten an die Einleiter nur individuell je nach Industriezweig usw. gestellt werden. Landesminister Lemmer: Durch Einfügung eines § 27 a soll die Bundesregierung verpflichtet werden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die für die Gesunderhaltung der Gewässer mindestens notwendige biologische Beschaffenheit zu bestimmen. Der Bundesrat hat hierzu die Auffassung vertreten, daß ein einheitlicher Reinhaltepegel für alle Gewässer nicht festgelegt werden könne. Die Gewässer seien schon von Natur aus biologisch, physikalisch und chemisch sehr verschieden. Die Berücksichtigung nur biologischer Merkmale reiche nicht aus; zudem gebe es auch keinen einheitlichen biologischen Pegel. Der Bundesrat hat ferner die Ansicht vertreten, das Gesetz sei im Vergleich mit der bisherigen Regelung geeignet, den Gewässerschutz zu verschlechtern. Der neue § 26 a zwinge nämlich nunmehr dazu, die Interessen der Einleiter zu berücksichtigen. Dies überfordere die Wasserbehörden und verzögere den Gewässerschutz. Der Bundesrat hat schließlich die Ansicht geäußert, mit der Novelle werde die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 75 Nr. 4 des Grundgesetzes überschritten. Durch die neuen §§ 26 a und 27 a werde die Reinhaltung der Gewässer abschließend geregelt, so daß den Ländern für eigene Regelungen in diesem Bereich kein Raum verbleibe. Der Vermittlungsausschuß hat sich gestern sehr eingehend mit dem Für und Wider befaßt. Er ist mit Mehrheit dem Anrufungsbegehren der Bundesregierung, das Gesetz aufrechtzuerhalten, nicht gefolgt. Er hat also in der Sache die Auffassung des Bundesrats, daß das Gesetz abzulehnen ist, geteilt. Da nach den §§ 10 und 11 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses ein Einigungsvorschlag des Ausschusses nur auf Änderung, Aufhebung oder Bestätigung eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes ergehen kann, hat der Vermittlungsausschuß in der Ihnen vorliegenden Drucksache IV/3763 den Vorschlag gemacht — wie bisher immer in solchen Fällen —, den Gesetzesbeschluß des Bundestages aufzuheben. Namens des Vermittlungsausschusses darf ich das Hohe Haus bitten, diesen Vorschlag anzunehmen. Hinsichtlich des weiteren Procedere darf ich zur Klarstellung darauf hinweisen, daß dann, wenn das Hohe Haus dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht folgen und demnach seinen Gesetzesbeschluß aufrechterhalten sollte, dieser dem Bundesrat am 29. Juli diesese Jahres erneut zur Beschlußfassung vorgelegt werden muß. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Das Wort zu einer Erklärung hat der Abgeordnete Dr. Schmidt Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens meiner Fraktion bitte ich, den Vermittlungsvorschlag abzulehnen und den einmütigen Beschluß des Bundestages, dieses Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz zu erlassen, zu bestätigen. Wir sind uns klar darüber, daß es ein Zustimmungsgesetz ist und daß das Gesetz, da es die Zustimmung des Bundesrats nicht finden wird, scheitern wird. Wir bedauern auf das tiefste, daß auf dem Gebiete einer so lebensentscheidenden Gemeinschaftsaufgabe eine Verständigung nicht möglich ist, weil im Grunde genommen die Verfassungsbestimmungen entgegenstehen. Die Geschichte der Wasserreinhaltung in Deutschland ist ein schweres Kreuz. Es ist tief zu bedauern, daß der Zustand unserer Gewässer nach Erlaß des Wasserhaushaltsgesetzes schlechter und nicht besser geworden ist. Deshalb bleibt diese Gemeinschaftsaufgabe auf dem Tisch dieses Hauses. Wer auch immer in diesem Hause sein wird, er wird verantwortlich bleiben dafür, daß Entscheidendes für die Wasserreinhaltung geschieht. Das Wort zu einer Erklärung hat der Herr Abgeordnete Dr. Schäfer. Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der SPD-Fraktion darf ich erklären, daß wir den Vorschlag des Vermittlungsausschusses ablehnen werden. Ich brauche auf die sachliche Begründung im einzelnen nicht mehr einzugehen. Wir sind der Auffassung, daß das Haus den Beschluß, den es früher einstimmig gefaßt hat, bestätigen sollte. Das Wort zu einer Erklärung hat die Frau Abgeordnete Dr. Kiep-Altenloh. Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Dieses Gesetz ist in dem Ausschuß für Atomenergie und Wasserwirtschaft eingehend erörtert worden. Es sind die Bedenken geprüft worden, die besonders von seiten der Länder, die wiederum von wirtschaftlichen Belangen beeinflußt waren, gegen dieses Gesetz vorgebracht worden sind. Bei aller Würdigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte kann sich meine Fraktion nicht dazu verstehen, das Dritte Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes in der im Ausschuß und hier beschlossenen Form nicht aufrechtzuerhalten. Wir werden gegen der Vermittlungsvorschlag stimmen. Wir sind der Ansicht, daß die Reinhaltung der Gewässer heute die fundamentale Aufgabe in unseren deutschen Landen ist. Sie ist wichtiger als alle wirtschaftlichen Belange. Das ist ein weitgehendes und hartes Wort, das ich hier sage. Die Voraussetzung für das Wirtschaftsleben ist eine gesunde Bevölkerung, und eine gesunde Bevölkerung braucht gesundes Wasser. Meine Fraktion wird dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht zustimmen, weil wir diese Frage für grundlegend halten. Frau Dr. Kiep-Altenloh Im übrigen schließe ich mich den Ausführungen von Herrn Kollegen Schmidt an. Keine weiteren Erklärungen; wir kommen zur Abstimmung. Wer dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu Punkt 8 — Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes — zuzustimmen wünscht, gebe bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das Haus hat diesen Vorschlag des Vermittlungsausschusses einstimmig abgelehnt. Damit, meine Damen und Herren, unterbrechen wir die Sitzung bis 12.05 Uhr. (Unterbrechung der Sitzung von 11.46 bis 12.10 Uhr.)