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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Inhalt: Tagesordnung 10055 A Wahl des Abg. Dr. Czaja als Mitglied des Rundfunkrates des Deutschlandfunks . . 10055 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 3652, IV/ 3725) — Dritte Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) . 10055 D Stingl (CDU/CSU) 10057 B Ollesch (FDP) 10060 D Mischnick (FDP) 10064 D Killat (SPD) 10065 C Seidel (Fürth) (SPD) 10066 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 10066 B Blank, Bundesminister . . . . . . 10068 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . . 10073 B Busse (FDP) . 10075 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des J. F. G. Grosser, München, gegen die Berufung eines Listennachfolgers der Landesliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Hessen (Drucksache IV/ 3728) . . . 10075 C Nächste Sitzung 10075 D Anlagen 10077 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10055 19 7. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.04 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 192. Sitzung Seite 9711 C Zeile 21 statt „zurückgege-" : zurückzuge-; 193. Sitzung Seite II rechte Spalte Zeile 32 statt 2514:2154; 194. Sitzung Seite IV linke Spalte Zeile 3 statt AO : GO; Seite 9842 A Zeile 14 statt „des gesamten Lebensbedarfs ": den gesamten Lebensbedarf; Seite 9894 A Kustos statt Baier (Mosbach): Hauffe; 195. Sitzung Seite III linke Spalte Zeile 7 von unten statt Müller: Möller Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 6. 7. Adorno 6. 7. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Dr. Arndt (Berlin) 6. 7. Dr. Aschoff 6. 7. Dr. Atzenroth 6. 7. Dr.-Ing. Balke 6. 7. Bazille 14. 7. Benda 6. 7. Berkhan 6. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 7. Fürst von Bismarck 6. 7. Blumenfeld 6. 7. Dr. h. c. Brauer 6. 7. Brese 6. 7. Busch 6. 7. Cramer 6. 7. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 6. 7. Dr. Dittrich 6. 7. Dr. Dörinkel 6. 7. Drachsler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 7. Dr. Eckhardt 6. 7. Eichelbaum 6. 7. Eisenmann 6. 7. Etzel 6. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 7. Frau Funke (Hagen) 6. 7. Dr. Furler 6. 7. Gedat 6. 7. Gewandt 6. 7. Dr. Gradl 6. 7. Günther 6. 7. Frhr. zu Guttenberg 6. 7. Hammersen 6. 7. Dr. Dr. Heinemann 6. 7. Dr. Hellige 6. 7. Hilbert 6. 7. Dr. Hoven 6. 7. Kahn-Ackermann 6. 7. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6. 7. Frau Kipp-Kaule 6. 7. Dr. Koch 6. 7. Dr. Kreyssig 6. 7. Kühn (Hildesheim) 6. 7. Kurlbaum 6. 7. Lenz (Bremerhaven) 31. 7. Liehr 6. 7. Dr. Löbe 6. 7. Frau Lösche 6. 7. Maier (Mannheim) 31. 7. Mattick 6. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 7. Meyer (Wanne-Eickel) 6. 7. Michels 6. 7. Müller (Erbendorf) 6. 7. Nellen 6. 7. Neumann (Allensbach) 15. 7. Neumann (Berlin) 6. 7. Peters (Poppenbüll) 6. 7. Rademacher 6. 7. Richarts 6. 7. Rollmann 6. 7. Dr. Rutschke 6. 7. Sänger 6. 7. Dr. Seume 6. 7. Sühler 6. 7. Dr. Supf 6. 7. Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 7. Dr. Schmidt (Offenbach) 6. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Frau Schroeder (Detmold) 6. 7. Dr. Starke 6. 7. Dr. Stecker 6. 7. Frau Stommel 6. 7. Storm 6. 7. Strauß 6. 7. Frau Strobel 6. 7. Struve 6. 7. Urban 6. 7. Wegener 31.8. Dr. Winter 6. 7. Wolf 15. 7. Dr. Wuermeling 6. 7. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 7. Zühlke 6. 7. b) Urlaubsanträge Müser 2. 8. Nieberg 31. 7. Dr. Toussaint 25. 7. Anlage 2 Umdruck 730 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird vor die Nr. 1 eine Nummer 05 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,05. § ,1,182 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Bei Versicherten, deren Regellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § ,1 des Gesetzes zur Verbesesrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat. 2. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: 10078 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 „(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist. 3. In Artikel 3 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a), Nr. 05 (§ 182 Abs. 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft." Bonn, den 6. Juli 1965 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 731 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 erhält die Nr. 01 folgende Fassung: 01. In § 165 Abs. 1. Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt. 2. In Artikel 2 erhält die Nr. 02 folgende Fassung: 02. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.' 3. In Artikel 2 erhält die Nr. 03 folgende Fassung: ,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „27 Deutsche Mark" ersetzt.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 05 eingefügt: ,05. a) In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „31,50 Deutsche Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch die Worte „37,80 Deutsche Mark" ersetzt.' b) In § 182 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Solange ein Versicherter Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat, beträgt der Höchstbetrag des Regellohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark." 5. In Artikel 3 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ l a (1) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2 Nr. 01 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (2) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungsvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kasse, die für den Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Bonn, den 6. Juli 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 4 Umdruck 729 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen 1V/562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 05 eingefügt: ,05. In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „35 Deut- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10079 sehe Mark und die Worte 30,80 Deutsche Mark durch die Worte 42 Deutsche Mark ersetzt. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung Absatz 1; folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt: (2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (4) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß 1. der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wird, 2. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherungsunternehmung nachgewiesen wird und 3. Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung mindestens in der Höhe entrichtet werden, wie sie bei Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen wären. Die Befreiung wird vom Ersten des Monats an wirksam, der auf den Antragsmonat folgt. (5) Wer von der Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 4 Gebrauch macht, hat Anspruch • auf den Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der er ohne die Befreiung versichert wäre." Bonn, den 6. Juli 1965 Mischnick und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Mischnick.


Rede von Wolfgang Mischnick
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Als der Ruf kam: Diese Bundesregierung muß weg! mußte ich an das Wort des Kollegen Leber denken: „Theo ist der Beste!

(Heiterkeit und Beifall bei der CDU/CSU.)

So wandelt sich die Auffassung innerhalb weniger Monate!
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Freien Demokraten werden dem Änderungsgesetz zum Mutterschutzgesetz zustimmen, obwohl in diesem Gesetz nicht all die Vorschläge, die wir Freien Demokraten in einem eigenen Gesetzentwurf zu diesem Thema gemacht haben, berücksichtigt werden. Ich bin sehr erfreut, daß Kollege Barzel in seiner Rede zum Ausdruck brachte, daß manches noch weiter gefaßt werden sollte. Wir bedauern, daß das nicht schon bei den Ausschußberatungen durch Annahme der Vorschläge der Freien Demokraten geschehen ist. Es liegen hier weitgehend übereinstimmende Meinungen vor.
Allerdings bedauern wir auch, daß dieser Gesetzentwurf in den Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und der Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit nicht all das bringt, was nach unserer Auffassung notwendig gewesen wäre.
Ein Teil unserer Freunde wird diesem Gesetz die Zustimmung nicht geben können; nicht aus den gleichen Gründen, Kollege Barzel, sondern aus ähnlichen Gründen: weil in dieses Gesetz Bestimmungen aufgenommen worden sind, die mit dem Mutterschutzgesetz nichts zu tun haben,

(Zuruf von der CDU/CSU)

aber nicht, wie Sie, Kollege Barzel, gesagt haben, weil das auf Antrag der FDP geschehen ist. Denn die Anträge zum Mutterschutzgesetz sind von der SPD gestellt worden, nicht von den Freien Demokraten. Von uns lag vor vierzehn Tagen ein eigener Gesetzentwurf vor, der völlig unabhängig von der Mutterschutzgesetzgebung diese Fragen regeln sollte.

(Abg. Ruf: Da kann man nur sagen: Arme FDP!)

Aber leider haben Sie damals versäumt, die Zustimmung zu geben und damit dem Hause manches an Debatten zu ersparen.

(Beifall bei der FDP.)


(Zuruf: Zu spät bedauern Sie! Vor einer Stunde habt ihr noch Zeit gehabt!)

— Sie merken wahrscheinlich das, was zu bedauern ist, leider erst zu spät, nämlich wenn Sie das Gesetz einmal genau durchsehen. Wir bedauern, daß Sie mitgeholfen haben, daß in dieses Gesetz eine grundsätzliche Entscheidung in der Frage der Lohnfortzahlung hineingekommen ist. Der Gesetzentwurf der Freien Demokraten zur Veränderung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze sah eine solche grundsätzliche Entscheidung, die die Erkenntnisse der Sozialenquete vorwegnimmt, nicht vor. Es hat sich hier wieder einmal gezeigt — und es war eine falsche Formulierung, die vorhin hier gewählt wurde —, daß die schwarzrote Koalition in der Frage der Lohnfortzahlung absolut funktioniert hat.

(Beifall bei der FDP. — Abg. Schulhoff: Ihr habt koaliert!)

Wir Freien Demokraten haben in unserem eigenen Gesetzentwurf beantragt, die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze heraufzusetzen, nicht weil wir, wie hier mehrfach, aber falsch gesagt wurde, eine erhöhte Belastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorsehen wollten, sondern weil wir die ungerechte Lastenverteilung innerhalb der Solidargemeinschaft verändern wollten.

(Beifall bei der FDP.)

Denn es ist doch wohl unbestritten, daß Beitragserhöhungen bei Beibehaltung der alten Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze dazu geführt hätten, daß gerade die Niedrigverdienenden am meisten belastet worden wären, und dem konnten wir nicht zustimmen.

(Beifall bei der FDP und der SPD.)

Es ist falsch, zu behaupten, daß durch das Vorgehen der Freien Demokraten nun eine einseitige Belastung von insgesamt 1,3 Milliarden DM für die Wirtschaft entstehe. Sie entsteht in dieser Höhe nur, weil Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren von der CDU/CSU, entgegen Ihren Erklärungen in der Öffentlichkeit heute doch einen Schritt in die arbeitsrechtliche Lösung gegangen sind.

(Beifall bei der FDP.)

Das, was als Kompromiß hier vorgeschlagen war, war weiter nichts als der Versuch, in zwei entscheidenden Punkten wesentliche Veränderungen zu den Vorschlägen, die die Freien Demokraten gemacht haben, vorzunehmen. Wenn wir anfangen wollen, hier Zeitungsstimmen zur Kenntnis zu bringen, dann darf ich Sie bitten, lieber Herr Kollege Dr. Barzel, das Sonntagsblatt, Nr. 26 vom 27. Juni dieses Jahres, zu lesen; darin steht, daß genau das, was wir getan haben, richtig sei. Es gibt also Stimmen für beide Seiten, nicht nur für Ihre Auffassung.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich noch zu einer anderen Frage, die in aller Nüchternheit angesprochen werden muß, Stellung nehmen. Der Bundesarbeitsminister hat davon gesprochen, daß durch das Zusammenwirken von SPD und FDP eine Krankenversicherungsreform in dieser Legislaturperiode verhindert worden sei.

(Abg. Rasner: Stimmt!)

Ich hätte zu dieser Frage nicht Stellung genommen, wenn es nicht ausgerechnet durch den Herrn Arbeitsminister wieder vorgebracht worden wäre. In der 3 Legislaturperiode hatte die CDU/CSU die absolute Mehrheit; sie hat eine Krankenversicherungsreform



Mischnick
eingebracht, konnte sie aber nicht verabschieden, weil sie sich selbst nicht einig war.

(Lebhafter Beifall bei der FDP und der SPD.)

In dieser Legislaturperiode haben wir vor derselben Situation gestanden, daß keine Klarheit über die Verhaltensweise der CDU/CSU bestand. Deshalb haben wir erklärt, es hat keinen Sinn, weiterzuberaten, solange diese Dinge nicht geklärt sind.

(Beifall bei der FDP und der SPD. — Abg. Burgemeister: Heute wird zur Kasse getreten, nicht vorgestern!)

— Selbstverständlich, heute wird zur Kasse getreten, und heute haben Sie die Abstimmung vorgenommen, die Sie nach Ihren Erklärungen in den letzten Monaten nicht vornehmen wollten, nämlich einen entscheidenden Schritt zur arbeitsrechtlichen Lösung zu gehen. Das haben Sie getan, nicht wir.

(Beifall bei der FDP. — Abg. Rasner: Stimmt ja gar nicht!)

Wir Freien Demokraten haben mit großem Interesse und in den meisten Punkten mit Zustimmung die Übersicht zur Kenntnis genommen, die der Bundesarbeitsminister hier über die Vorlagen gegeben hat, mit denen von dieser Koalition soziale Fortschritte erreicht werden konnten. Die meisten davon sind gemeinsam von den Koalitionsparteien, zum Teil mit Unterstützung und Zustimmung der Sozialdemokraten, beschlossen worden.

(Abg. Rasner: Der Unsinn kam erst zum Schluß, Herr Mischnick!)

— Der Unsinn kam erst zum Schluß, ,das ist richtig. Das 312-Mark-Gesetz ist ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie man es nicht machen soll,

(Beifall bei der FDP)

und das haben Sie beschlossen, nicht wir Freien Demokraten. Es Ist bedauerlich, daß in letzter Minute mit diesem Gesetz die gute Gemeinsamkeit durch Sie durchbrochen wurde, nicht durch uns.
Wir Freien Demokraten stellen zum Abschluß der Beratungen sozialpolitischer Maßnahmen in diesem Bundestag fest: Es ist eindeutig, daß alle die sozialpolitischen Maßnahmen, die dieser Bundestag behandelt hat und die nach allen Richtungen abgewogen waren, gesellschaftspolitisch ausgewogen waren, für unsere zukünftige Arbeit eine gute Grundlage gelegt haben, daß dagegen alle die Gesetzentwürfe, die gezielt auf bestimmte Gruppen oder bestimmte Meinungen von der schwarz-roten Koalition verabschiedet worden sind, für die Zukunft eine negative Wirkung haben.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Scheppmann.