Berichtigungen
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192. Sitzung Seite 9711 C Zeile 21 statt „zurückgege-" : zurückzuge-;
193. Sitzung Seite II rechte Spalte Zeile 32 statt 2514:2154;
194. Sitzung Seite IV linke Spalte Zeile 3 statt AO : GO; Seite 9842 A Zeile 14 statt „des gesamten Lebensbedarfs ": den gesamten Lebensbedarf; Seite 9894 A Kustos statt Baier (Mosbach): Hauffe;
195. Sitzung Seite III linke Spalte Zeile 7 von unten statt Müller: Möller
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
a) Beurlaubungen
Frau Ackermann 6. 7.
Adorno 6. 7.
Dr. Aigner 15. 7.
Frau Albertz 10. 7.
Dr. Arndt (Berlin) 6. 7.
Dr. Aschoff 6. 7.
Dr. Atzenroth 6. 7.
Dr.-Ing. Balke 6. 7.
Bazille 14. 7.
Benda 6. 7.
Berkhan 6. 7.
Frau Beyer (Frankfurt) 6. 7.
Fürst von Bismarck 6. 7.
Blumenfeld 6. 7.
Dr. h. c. Brauer 6. 7.
Brese 6. 7.
Busch 6. 7.
Cramer 6. 7.
Frau Dr. Diemer-Nicolaus 6. 7.
Dr. Dittrich 6. 7.
Dr. Dörinkel 6. 7.
Drachsler 6. 7.
Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 7.
Dr. Eckhardt 6. 7.
Eichelbaum 6. 7.
Eisenmann 6. 7.
Etzel 6. 7.
Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 7.
Frau Funke (Hagen) 6. 7.
Dr. Furler 6. 7.
Gedat 6. 7.
Gewandt 6. 7.
Dr. Gradl 6. 7.
Günther 6. 7.
Frhr. zu Guttenberg 6. 7.
Hammersen 6. 7.
Dr. Dr. Heinemann 6. 7.
Dr. Hellige 6. 7.
Hilbert 6. 7.
Dr. Hoven 6. 7.
Kahn-Ackermann 6. 7.
Frau Dr. Kiep-Altenloh 6. 7.
Frau Kipp-Kaule 6. 7.
Dr. Koch 6. 7.
Dr. Kreyssig 6. 7.
Kühn (Hildesheim) 6. 7.
Kurlbaum 6. 7.
Lenz (Bremerhaven) 31. 7.
Liehr 6. 7.
Dr. Löbe 6. 7.
Frau Lösche 6. 7.
Maier (Mannheim) 31. 7.
Mattick 6. 7.
Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 7.
Meyer (Wanne-Eickel) 6. 7.
Michels 6. 7.
Müller (Erbendorf) 6. 7.
Nellen 6. 7.
Neumann (Allensbach) 15. 7.
Neumann (Berlin) 6. 7.
Peters (Poppenbüll) 6. 7.
Rademacher 6. 7.
Richarts 6. 7.
Rollmann 6. 7.
Dr. Rutschke 6. 7.
Sänger 6. 7.
Dr. Seume 6. 7.
Sühler 6. 7.
Dr. Supf 6. 7.
Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 7.
Dr. Schmidt (Offenbach) 6. 7.
Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7.
Frau Schroeder (Detmold) 6. 7.
Dr. Starke 6. 7.
Dr. Stecker 6. 7.
Frau Stommel 6. 7.
Storm 6. 7.
Strauß 6. 7.
Frau Strobel 6. 7.
Struve 6. 7.
Urban 6. 7.
Wegener 31.8.
Dr. Winter 6. 7.
Wolf 15. 7.
Dr. Wuermeling 6. 7.
Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 7.
Zühlke 6. 7.
b) Urlaubsanträge
Müser 2. 8.
Nieberg 31. 7.
Dr. Toussaint 25. 7.
Anlage 2 Umdruck 730
Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 2 wird vor die Nr. 1 eine Nummer 05 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
,05. § ,1,182 wird wie folgt ergänzt:
Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
(7) Bei Versicherten, deren Regellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § ,1 des Gesetzes zur Verbesesrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat.
2. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
10078 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965
„(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.
(3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist.
3. In Artikel 3 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a), Nr. 05 (§ 182 Abs. 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft."
Bonn, den 6. Juli 1965
Erler und Fraktion
Anlage 3 Umdruck 731
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 2 erhält die Nr. 01 folgende Fassung:
01. In § 165 Abs. 1. Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch
die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.
2. In Artikel 2 erhält die Nr. 02 folgende Fassung:
02. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.'
3. In Artikel 2 erhält die Nr. 03 folgende Fassung:
,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „27 Deutsche Mark" ersetzt.'
4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 05 eingefügt:
,05. a) In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „31,50 Deutsche Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch die Worte „37,80 Deutsche Mark" ersetzt.'
b) In § 182 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt:
„(7) Solange ein Versicherter Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat, beträgt der Höchstbetrag des Regellohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark."
5. In Artikel 3 wird folgender § 1 a eingefügt:
„§ l a
(1) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2 Nr. 01 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.
(2) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist.
(3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungsvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kasse, die für den Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
Bonn, den 6. Juli 1965
Dr. Barzel und Fraktion
Anlage 4 Umdruck 729 (neu)
Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen 1V/562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725).
Der Bundestag wolle beschließen:
1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 05 eingefügt:
,05. In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „35 Deut-
Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10079
sehe Mark und die Worte 30,80 Deutsche Mark durch die Worte 42 Deutsche Mark ersetzt.
In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung Absatz 1; folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.
(3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist.
(4) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß
1. der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wird,
2. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherungsunternehmung nachgewiesen wird und
3. Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung mindestens in der Höhe entrichtet werden, wie sie bei Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen wären.
Die Befreiung wird vom Ersten des Monats an wirksam, der auf den Antragsmonat folgt.
(5) Wer von der Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 4 Gebrauch macht, hat Anspruch • auf den Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der er ohne die Befreiung versichert wäre."
Bonn, den 6. Juli 1965
Mischnick und Fraktion