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    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Inhalt: Tagesordnung 10055 A Wahl des Abg. Dr. Czaja als Mitglied des Rundfunkrates des Deutschlandfunks . . 10055 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 3652, IV/ 3725) — Dritte Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) . 10055 D Stingl (CDU/CSU) 10057 B Ollesch (FDP) 10060 D Mischnick (FDP) 10064 D Killat (SPD) 10065 C Seidel (Fürth) (SPD) 10066 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 10066 B Blank, Bundesminister . . . . . . 10068 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . . 10073 B Busse (FDP) . 10075 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des J. F. G. Grosser, München, gegen die Berufung eines Listennachfolgers der Landesliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Hessen (Drucksache IV/ 3728) . . . 10075 C Nächste Sitzung 10075 D Anlagen 10077 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10055 19 7. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.04 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 192. Sitzung Seite 9711 C Zeile 21 statt „zurückgege-" : zurückzuge-; 193. Sitzung Seite II rechte Spalte Zeile 32 statt 2514:2154; 194. Sitzung Seite IV linke Spalte Zeile 3 statt AO : GO; Seite 9842 A Zeile 14 statt „des gesamten Lebensbedarfs ": den gesamten Lebensbedarf; Seite 9894 A Kustos statt Baier (Mosbach): Hauffe; 195. Sitzung Seite III linke Spalte Zeile 7 von unten statt Müller: Möller Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 6. 7. Adorno 6. 7. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Dr. Arndt (Berlin) 6. 7. Dr. Aschoff 6. 7. Dr. Atzenroth 6. 7. Dr.-Ing. Balke 6. 7. Bazille 14. 7. Benda 6. 7. Berkhan 6. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 7. Fürst von Bismarck 6. 7. Blumenfeld 6. 7. Dr. h. c. Brauer 6. 7. Brese 6. 7. Busch 6. 7. Cramer 6. 7. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 6. 7. Dr. Dittrich 6. 7. Dr. Dörinkel 6. 7. Drachsler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 7. Dr. Eckhardt 6. 7. Eichelbaum 6. 7. Eisenmann 6. 7. Etzel 6. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 7. Frau Funke (Hagen) 6. 7. Dr. Furler 6. 7. Gedat 6. 7. Gewandt 6. 7. Dr. Gradl 6. 7. Günther 6. 7. Frhr. zu Guttenberg 6. 7. Hammersen 6. 7. Dr. Dr. Heinemann 6. 7. Dr. Hellige 6. 7. Hilbert 6. 7. Dr. Hoven 6. 7. Kahn-Ackermann 6. 7. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6. 7. Frau Kipp-Kaule 6. 7. Dr. Koch 6. 7. Dr. Kreyssig 6. 7. Kühn (Hildesheim) 6. 7. Kurlbaum 6. 7. Lenz (Bremerhaven) 31. 7. Liehr 6. 7. Dr. Löbe 6. 7. Frau Lösche 6. 7. Maier (Mannheim) 31. 7. Mattick 6. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 7. Meyer (Wanne-Eickel) 6. 7. Michels 6. 7. Müller (Erbendorf) 6. 7. Nellen 6. 7. Neumann (Allensbach) 15. 7. Neumann (Berlin) 6. 7. Peters (Poppenbüll) 6. 7. Rademacher 6. 7. Richarts 6. 7. Rollmann 6. 7. Dr. Rutschke 6. 7. Sänger 6. 7. Dr. Seume 6. 7. Sühler 6. 7. Dr. Supf 6. 7. Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 7. Dr. Schmidt (Offenbach) 6. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Frau Schroeder (Detmold) 6. 7. Dr. Starke 6. 7. Dr. Stecker 6. 7. Frau Stommel 6. 7. Storm 6. 7. Strauß 6. 7. Frau Strobel 6. 7. Struve 6. 7. Urban 6. 7. Wegener 31.8. Dr. Winter 6. 7. Wolf 15. 7. Dr. Wuermeling 6. 7. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 7. Zühlke 6. 7. b) Urlaubsanträge Müser 2. 8. Nieberg 31. 7. Dr. Toussaint 25. 7. Anlage 2 Umdruck 730 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird vor die Nr. 1 eine Nummer 05 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,05. § ,1,182 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Bei Versicherten, deren Regellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § ,1 des Gesetzes zur Verbesesrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat. 2. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: 10078 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 „(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist. 3. In Artikel 3 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a), Nr. 05 (§ 182 Abs. 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft." Bonn, den 6. Juli 1965 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 731 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 erhält die Nr. 01 folgende Fassung: 01. In § 165 Abs. 1. Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt. 2. In Artikel 2 erhält die Nr. 02 folgende Fassung: 02. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.' 3. In Artikel 2 erhält die Nr. 03 folgende Fassung: ,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „27 Deutsche Mark" ersetzt.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 05 eingefügt: ,05. a) In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „31,50 Deutsche Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch die Worte „37,80 Deutsche Mark" ersetzt.' b) In § 182 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Solange ein Versicherter Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat, beträgt der Höchstbetrag des Regellohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark." 5. In Artikel 3 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ l a (1) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2 Nr. 01 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (2) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungsvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kasse, die für den Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Bonn, den 6. Juli 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 4 Umdruck 729 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen 1V/562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 05 eingefügt: ,05. In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „35 Deut- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10079 sehe Mark und die Worte 30,80 Deutsche Mark durch die Worte 42 Deutsche Mark ersetzt. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung Absatz 1; folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt: (2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (4) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß 1. der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wird, 2. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherungsunternehmung nachgewiesen wird und 3. Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung mindestens in der Höhe entrichtet werden, wie sie bei Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen wären. Die Befreiung wird vom Ersten des Monats an wirksam, der auf den Antragsmonat folgt. (5) Wer von der Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 4 Gebrauch macht, hat Anspruch • auf den Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der er ohne die Befreiung versichert wäre." Bonn, den 6. Juli 1965 Mischnick und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Sie haben den Bericht des Haushaltsausschusses gehört. Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
    Das Wort zu einer Erklärung hat der Abgeordnete Dr. Barzel.


Rede von Dr. Rainer Barzel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Gesetz, das in dritter Lesung zur Schlußabstimmung steht, ist ein Gesetz, das dem verstärkten Mutterschutz dient. Darum geht es. Dies noch einmal in den Vordergrund zu stellen, ist uns ein Bedürfnis in dieser Stunde.
Ich möchte dem Ausschuß für Arbeit und seinem Vorsitzenden, dem Kollegen Scheppmann, danken,

(Beifall bei der CDU/CSU)

der diese Gesetzgebung ermöglicht hat; die Mitberatung im Ausschuß für Arbeit unter dem Vorsitz des Herrn Kollegen Scheppmann mußte ja geradezu abgezwungen werden.
Aber dann ist diese Gesetzgebung, die wir alle wollen — die auch die wollen, die vielleicht nachher in der Schlußabstimmung aus den anderen Gründen nicht zustimmen werden —, mit einer Frage belastet worden — und zwar auf Antrag der FDP —, mit einer Frage, die vor 14 Tagen von diesem Hause mit Mehrheit so beschieden worden ist, daß sie in diesem Bundestag nicht mehr gelöst werden sollte.

(Sehr gut! in der Mitte.)

Das, meine Damen und Herren, sind die Fakten. Dies war die Meinung vor 14 Tagen.

(Zuruf von der SPD.)

Ich glaube, jeder der gesehen hat, was inzwischen in den Ausschüssen, in den zweiten Lesungen usw. war, wird zugeben, daß diese schnelle Art der Gesetzgebung diesem Hause insgesamt nicht zum Ruhme gereicht.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Wir verfügen in diesem Hause — anders als früher — nicht allein über die Mehrheit. Dies ist heute bei einer merkwürdigen sozialpolitischen Koalition — der FDP mit der SPD — sichtbar geworden.

(Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)

Ich möchte an dieser Stelle, weil ich glaube, daß
diese Sondersitzung kein Anlaß für große, aufgeregte Debatten am Schluß dieser Periode sein sollte

(Zuruf von der SPD)

— Sie können sie haben, meine Damen und Herren —, mit der Genehmigung des Herrn Präsidenten nur ein paar Sätze aus einem Leitartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verlesen, die sich mit unserer Auffassung decken. Ich zitiere aus der Frankfurter Allgemeinen vom 30. Juni:
Es zeigt sich nun, wie verhängnisvoll die Taktik der Freien Demokraten in der letzten Woche war, als die beiden großen Parteien sich darum bemühten, diesen Bundestag nicht mit weiteren unbedachten Gesetzen zu belasten.
Ich könnte das weiter vorlesen, ich will es mir ersparen.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schäfer: Lesen Sie mal weiter!)

Der Herr Kollege Stingl hat bei der Begründung unserer Anträge, wie ich glaube, in einer sehr sachlichen und sehr überzeugenden und guten Weise zwei Dinge dargetan, nämlich einmal, welche Belastungen hier auf die verschiedenen Gruppen zukommen und wie man einen anderen Ausgleich finden könnte, wenn man unserer Linie gefolgt wäre. Ich meine, daß das, was wir hier vorgetragen hatten, wirklich die Linie eines guten Kompromisses war, bei dem jeder geben und nehmen mußte, bei dem



Dr. Barzel
aber auch ein Ausgleich für alle Schichten erreicht werden konnte. Man darf an Schichten nicht nur denken, wenn man einen speziellen Kongreß macht, sondern man muß das tun, wenn man in diesem Hause eine Gesetzgebung macht.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Aus dieser Gesamtschau war unser Kompromißvorschlag, den wir über das Wochenende erarbeitet hatten, geboren. Er hat hier — leider — keine Mehrheit gefunden.
Ich würde, meine Damen und Herren, diejenigen unter Ihnen, die immer rufen: „Weiterlesen", Herr Schäfer, doch einladen, auch die „Zeit" einmal einzusehen, die doch weiß Gott nicht freundlich für uns ist.

(Abg. Erler: Sie haben recht, die Zeit ist nicht mehr für Sie! -Zuruf von der SPD: Die Frankfurter weiterlesen!)

Ich habe hier das Exemplar vom 11. Juni 1965, wo dargetan wird, wie die sozialpolitischen Auffassungen der FDP und der SPD sind, und wo dann gesagt wird, welchen Dienst wir der Sozialpolitik leisten. Es wird dargetan, daß diese große christliche Volkspartei durch den Ausgleich in sich selber die Spannung bewältige und deshalb Kompromißvorschläge zu machen imstande sei, die von links oder von rechts allein nicht kämen. Ich will das im einzelnen hier nicht ausführen.
Meine Damen und Herren, darf ich noch einmal klarstellen: Nachdem diese Frage jetzt dazugekommen ist und auf der Tagesordnung stand — natürlich haben wir uns auf die Beratung eingelassen --, wollten wir eine Lösung, die weder in der Krankenversicherungsreform noch in der Lohnfortzahlung irgend etwas präjudiziert, die also alles offenhält. Das ist hier vorgetragen worden. Dies war der Ausgleich, und dies war unser Beitrag zur Lösung dieses Problems, damit der nächste Bundestag in Ruhe und unpräjudiziert an die beiden schwierigen Fragen herangehen kann. Dann werden wir auch die Ergebnisse der Sozialenquête vorliegen haben;

(Beifall bei der CDU/CSU) dafür haben wir sie doch in Auftrag gegeben.

Erlauben Sie mir zum Schluß noch ein Wort zum Mutterschutz. Dieses Gesetz trägt die Überschrift „Mutterschutzgesetz". Das soll auch so bleiben. Dieses Haus sollte sich aber keinen Illusionen darüber hingeben, daß hier nur ein Teilausschnitt, ein Anfang gesetzt ist. Dies ist nicht ein Mutterschutzgesetz generell, sondern dies ist ein Gesetz zum Schutz der Mutterschaft. Mehr ist hier nicht geregelt. Ich meine, wenn wir Art. 6 des Grundgesetzes recht verstehen und wenn wir uns die verschiedenen Probleme unserer Zeit richtig ansehen, müssen wir uns — auch vor dem Hintergrund der Sozialenquêtedarüber unterhalten, wie wir das Ganze des Mutterschutzes und das Ganze der Wirklichkeit der Frau und Mutter in unserer Gesellschaft hier gebührend berücksichtigen können.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Meine Damen! Meine Herren! Ich möchte hier nur einen Punkt als Beispiel anführen. Ich finde es nicht gut, wenn die vollbeschäftigte Hausfrau, die doch weiß Gott eine wesentliche Arbeit leistet, in unserer Statistik immer noch unter Angehörige ohne Hauptberuf gezählt wird.

(Zustimmung in der Mitte.)

Das muß auch geändert werden. Wir müssen den Blick weiten, wir müssen hier von der Hausfrau und von der Mutter sprechen, und das werden wir tun.

(Beifall bei der CDU/CSU und lebhafter Beifall bei der SPD. — Zuruf von der SPD: Wer hat denn bisher die Mehrheit gehabt?)

Meine Damen! Meine Herren! Wenn Sie jetzt Zwischenrufe über Sozialpolitik machen, dann lebt jene Debatte wieder auf, die wir, Herr Kollege Erler und ich, im Oktober geführt haben, als wir über Schweden debattierten. Ich glaube, es haben doch einige gesehen, die sich dort warme Filzpantoffeln holen wollten, daß sie mit kalten Füßen nach Hause gegangen sind.

(Beifall bei der CDU/CSU: — Abg. Erler: Zum Thema Säuglingssterblichkeit und Mutterschutz paßt das gut!)

Die Fraktion der CDU/CSU legt keinen Wert darauf, diese Debatte jetzt zu verlängern, sie ist aber dazu bereit und gewillt.

(Abg. Wehner: Sie wollten nur ein paar Provokationen anbringen! — Abg. Rasner: Ihr Jargon, Herr Wehner! — Abg. Wehner: Wo haben Sie denn das Fremdwort her?)

— Herr Kollege Wehner, auf diesen Jargon werde ich auch in der letzten Sitzung dieses Hauses nicht eingehen.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Rasner: Ist auch unter der Würde!)

Meine Damen! Meine Herren! Die Fraktion der CDU/CSU wird diesem Mutterschutzgesetz zustimmen, und die Kollegen, die sich wegen der anderen Fragen aus unüberwindlichen Gründen nicht imstande sehen, das zu tun, legen Wert auf die Feststellung — und ich möchte das für sie hier erklären —, daß sie der Mutterschutzgesetzgebung selbstverständlich ihre Zustimmung geben.
Meine Damen, meine Herren, wenn Sie, Herr Schellenberg, hier noch einmal versuchen, alles mögliche zu erzählen,

(Abg. Dr. Schäfer: Ungehörig!)

dann gehen wir noch einmal in die Debatte; denn, meine Damen, meine Herren, an der Spitze der Sozialleistungen der Welt steht diese Bundesrepublik Deutschland, geführt von dieser Bundesregierung.

(Anhaltender Beifall bei der CDU/CSU.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Schellenberg.