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ID0419701400

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    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Inhalt: Tagesordnung 10055 A Wahl des Abg. Dr. Czaja als Mitglied des Rundfunkrates des Deutschlandfunks . . 10055 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 3652, IV/ 3725) — Dritte Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) . 10055 D Stingl (CDU/CSU) 10057 B Ollesch (FDP) 10060 D Mischnick (FDP) 10064 D Killat (SPD) 10065 C Seidel (Fürth) (SPD) 10066 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 10066 B Blank, Bundesminister . . . . . . 10068 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . . 10073 B Busse (FDP) . 10075 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des J. F. G. Grosser, München, gegen die Berufung eines Listennachfolgers der Landesliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Hessen (Drucksache IV/ 3728) . . . 10075 C Nächste Sitzung 10075 D Anlagen 10077 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10055 19 7. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.04 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 192. Sitzung Seite 9711 C Zeile 21 statt „zurückgege-" : zurückzuge-; 193. Sitzung Seite II rechte Spalte Zeile 32 statt 2514:2154; 194. Sitzung Seite IV linke Spalte Zeile 3 statt AO : GO; Seite 9842 A Zeile 14 statt „des gesamten Lebensbedarfs ": den gesamten Lebensbedarf; Seite 9894 A Kustos statt Baier (Mosbach): Hauffe; 195. Sitzung Seite III linke Spalte Zeile 7 von unten statt Müller: Möller Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 6. 7. Adorno 6. 7. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Dr. Arndt (Berlin) 6. 7. Dr. Aschoff 6. 7. Dr. Atzenroth 6. 7. Dr.-Ing. Balke 6. 7. Bazille 14. 7. Benda 6. 7. Berkhan 6. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 7. Fürst von Bismarck 6. 7. Blumenfeld 6. 7. Dr. h. c. Brauer 6. 7. Brese 6. 7. Busch 6. 7. Cramer 6. 7. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 6. 7. Dr. Dittrich 6. 7. Dr. Dörinkel 6. 7. Drachsler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 7. Dr. Eckhardt 6. 7. Eichelbaum 6. 7. Eisenmann 6. 7. Etzel 6. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 7. Frau Funke (Hagen) 6. 7. Dr. Furler 6. 7. Gedat 6. 7. Gewandt 6. 7. Dr. Gradl 6. 7. Günther 6. 7. Frhr. zu Guttenberg 6. 7. Hammersen 6. 7. Dr. Dr. Heinemann 6. 7. Dr. Hellige 6. 7. Hilbert 6. 7. Dr. Hoven 6. 7. Kahn-Ackermann 6. 7. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6. 7. Frau Kipp-Kaule 6. 7. Dr. Koch 6. 7. Dr. Kreyssig 6. 7. Kühn (Hildesheim) 6. 7. Kurlbaum 6. 7. Lenz (Bremerhaven) 31. 7. Liehr 6. 7. Dr. Löbe 6. 7. Frau Lösche 6. 7. Maier (Mannheim) 31. 7. Mattick 6. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 7. Meyer (Wanne-Eickel) 6. 7. Michels 6. 7. Müller (Erbendorf) 6. 7. Nellen 6. 7. Neumann (Allensbach) 15. 7. Neumann (Berlin) 6. 7. Peters (Poppenbüll) 6. 7. Rademacher 6. 7. Richarts 6. 7. Rollmann 6. 7. Dr. Rutschke 6. 7. Sänger 6. 7. Dr. Seume 6. 7. Sühler 6. 7. Dr. Supf 6. 7. Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 7. Dr. Schmidt (Offenbach) 6. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Frau Schroeder (Detmold) 6. 7. Dr. Starke 6. 7. Dr. Stecker 6. 7. Frau Stommel 6. 7. Storm 6. 7. Strauß 6. 7. Frau Strobel 6. 7. Struve 6. 7. Urban 6. 7. Wegener 31.8. Dr. Winter 6. 7. Wolf 15. 7. Dr. Wuermeling 6. 7. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 7. Zühlke 6. 7. b) Urlaubsanträge Müser 2. 8. Nieberg 31. 7. Dr. Toussaint 25. 7. Anlage 2 Umdruck 730 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird vor die Nr. 1 eine Nummer 05 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,05. § ,1,182 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Bei Versicherten, deren Regellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § ,1 des Gesetzes zur Verbesesrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat. 2. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: 10078 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 „(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist. 3. In Artikel 3 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a), Nr. 05 (§ 182 Abs. 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft." Bonn, den 6. Juli 1965 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 731 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 erhält die Nr. 01 folgende Fassung: 01. In § 165 Abs. 1. Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt. 2. In Artikel 2 erhält die Nr. 02 folgende Fassung: 02. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.' 3. In Artikel 2 erhält die Nr. 03 folgende Fassung: ,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „27 Deutsche Mark" ersetzt.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 05 eingefügt: ,05. a) In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „31,50 Deutsche Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch die Worte „37,80 Deutsche Mark" ersetzt.' b) In § 182 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Solange ein Versicherter Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat, beträgt der Höchstbetrag des Regellohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark." 5. In Artikel 3 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ l a (1) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2 Nr. 01 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (2) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungsvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kasse, die für den Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Bonn, den 6. Juli 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 4 Umdruck 729 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen 1V/562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 05 eingefügt: ,05. In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „35 Deut- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10079 sehe Mark und die Worte 30,80 Deutsche Mark durch die Worte 42 Deutsche Mark ersetzt. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung Absatz 1; folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt: (2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (4) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß 1. der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wird, 2. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherungsunternehmung nachgewiesen wird und 3. Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung mindestens in der Höhe entrichtet werden, wie sie bei Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen wären. Die Befreiung wird vom Ersten des Monats an wirksam, der auf den Antragsmonat folgt. (5) Wer von der Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 4 Gebrauch macht, hat Anspruch • auf den Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der er ohne die Befreiung versichert wäre." Bonn, den 6. Juli 1965 Mischnick und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Kollege Schellenberg, meine Damen und Herren, entschuldigen Sie, ich bitte um Ihr Verständnis, daß ich hier besonders darauf hingewiesen habe, weil das eine wichtige systematische Frage ist.
    Wir beantragen in § 182 Abs. 5, die Beträge, die dort als Höchstbeträge angegeben sind, zu erhöhen und sie bis auf den Stand von 810 DM Monatseinkommen anzuheben,



    Stingl
    Meine Damen und Herren, das hat zur Folge, daß nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter — und zwar nahezu alle Arbeiter, denn dieser Abs. 5 geht nur die Arbeiter an, die im Schicht-, Tage- und Wochenlohn arbeiten, während die in Monatslohn arbeitenden Arbeiter hier nicht angesprochen sind; für die gilt die Regelung auch ohne den Abs. 5 —, das Krankengeld grundsätzlich vom Anfang bis zum Ende einer Krankheit — vom ersten Tag bis zum Ende, selbst wenn das Ende in der neunten oder zehnten Woche liegt — nach der Beitragshöhe und bis zur Beitragsbemessungsgrenze — also nach unserem Antrag bis zu einer Höhe von 810 DM — berechnet wird.
    Wenn wir nur diese Bestimmung annähmen, würde sich der Arbeitgeberzuschuß in den ersten sechs Wochen gegenüber dem jetzigen Stand verringern. Meine Damen und Herren, dies soll durch unseren Antrag Ziffer 4 b verhindert werden. Diese Ziffer 4 b bedeutet, daß für das Krankengeld in der Zeit, in der der Arbeiter auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung im Krankheitsfall Zuschuß vom Arbeitgeber bekommt, die Höchstgrenze für alle Arbeiter — auch die Monatslöhner — 660 DM bleibt oder — politisch gesprochen — daß die Summe dessen, was die Arbeitgeber heute an Arbeitgeberzuschuß leisten, unverändert bleibt. Meine Damen und Herren, damit drükken wir den politischen Willen aus, daß wir in diesem Bundestag weder nach der einen Richtung — nämlich durch Ausbau — noch nach der anderen Richtung — durch Zurückdämmung der Lohnfortzahlung — etwas ändern wollen. Hier haben die Freunde der CDU/CSU-Fraktion — ich erkenne das dankbar an — sich getroffen. Sie sagten: Wenn wir hier nicht dazu kommen, eine endgültige Regelung zu treffen, wollen wir den jetzigen Zustand unverändert lassen.

    (Beifall in der Mitte. — Zurufe von der FDP.)

    — Ich höre drüben Gemurmel; ich kann es nicht verstehen, aber ich kann mir denken, daß der Einwand, der von drüben kommt, dahin geht, daß diese Formulierung, die wir gefunden haben, nicht dem jetzigen Rechtszustand entspricht.

    (Abg. Ollesch: Jawohl!)

    Das gebe ich Ihnen gerne zu. Unser politischer Wille aber ist, daß die Summe der Leistungen, die die Arbeiter heute von ihren Arbeitgebern im Krankheitsfalle erhalten, unverändert bleibt.

    (Beifall in der Mitte.)

    Ihr Antrag hätte zur Folge, daß die Arbeitgeber bei einer Versicherungspflichtgrenze von 900 DM 538 Millionen DM einsparen, die Hälfte davon — also 269 Millionen DM — durch einen Beitrag wieder zahlen, und die andere Hälfte, meine Damen und Herren, müßten die Arbeiter — und nur diese! — von sich aus über den Beitrag tragen. Sie würden also den Arbeitgebern zu Lasten der Arbeiter eine Ersparnis von 270 Millionen DM ermöglichen. Das wollen wir nicht. Deshalb unser Antrag.

    (Beifall in der Mitte.)

    Meine Damen und Herren, bei dem Antrag zu Nr. 5 kann ich mich ein wenig kürzer fassen. Der Wortlaut unserer Ziffer 5 ist im Abs. 1 und im Abs. 2 mit Ihren Anträgen identisch, wenn Sie, meine Damen und Herren von der SPD, meine Formulierungshilfe von vorhin inzwischen angenommen haben. Wir halten es nur für systematisch richtiger, es in einem eigenen Paragraphen zu schreiben. Wir möchten aber zusätzlich bewirken — und hier treffen wir uns wiederum mit den Freien Demokraten —, daß sich jemand, der einen Versicherungsvertrag bei einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen hat, von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Allerdings, meine Damen und Herren von den Freien Demokraten, sehen wir nicht ein, daß das bei jedem beliebigen Versicherungsvertrag geschehen sollte, sondern wir verlangen, daß zumindest auch die Familienmitglieder in den Versicherungsvertrag eingeschlossen sind, die eingeschlossen wären, wenn der Betreffende in die gesetzliche Krankenversicherung käme.
    Meine Damen und Herren, ich habe Ihnen die Anträge der CDU/CSU-Fraktion begründet. Die Fraktion der CDU/CSU ist sich darüber im klaren, daß diese Lösung keine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ersetzt. Die Anträge der CDU/CSU- Fraktion nehmen Rücksicht auf die Kassenlage der gesetzlichen Krankenkassen und sollen bewirken, daß eine Beitragserhöhung im Prozentsatz nicht nötig ist, sondern lediglich eine andere Verteilung erfolgt.
    Die CDU/CSU-Fraktion hat dabei klar dokumentiert, daß sie in Fragen der Lohnfortzahlung den bestehenden Zustand nicht ändern will. Sie bedauert, daß eine Reform der Krankenversicherung durch eine Abstimmung im Sozialpolitischen Ausschuß, wo FDP und SPD gemeinsam stimmten, abgesetzt wurde und damit in diesem Bundestag nicht durchgeführt werden konnte.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Unbeschadet der Ergebnisse dieser Beratung, die hoffentlich auch ein wenig Klarheit nach außen bringen wird, werden wir nicht von der Absicht abgehen, im nächsten Bundestag die Krankenversicherung zu modernisieren und zu reformieren.
    Ich bitte Sie, unseren Anträgen zuzustimmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Ollesch.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Alfred Ollesch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hier war gerade vom politischen Willen die Rede, den es durchzusetzen gelte, sei es auch gegen die Beschwörungen des ganzen Hauses. Wir haben so etwas Ähnliches schon einmal gehört. Ich erinnere an die Zeit vor rund 11 Jahren. Die CDU hat dann 11 Jahre gebraucht, um von dem politischen Willen wieder zur Sachlichkeit zurückzukehren, nämlich zur Umwandlung des Finanzierungssystems bei den Kindergeldgesetzen.

    (Beifall rechts. — Sehr wahr! bei der SPD. — Zurufe von der Mitte.)




    Ollesch
    Herr Kollege Stingl, wir sind allesamt Sünder und ermangeln des Ruhms, wenn hier von Formulierungshilfen die Rede ist. Man kann auch sagen: Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen. Ich darf vielleicht Ihre Vorlage korrigieren. Sie gehen von den Beschlüssen aus, die vor der zweiten Lesung gefaßt wurden, haben aber die zweite Lesung in der vergangenen Woche in Ihren Anträgen nicht berücksichtigt. Korrekterweise müßte es in Ihren Anträgen heißen: werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch die Worte 10 800 Deutsche Mark ersetzt; denn Sie stellen einen Änderungsantrag zu den Beschlüssen der zweiten Lesung.

    (Beifall bei der FDP. — Abg. Stingl und Abg. Rasner: Sie irren!)

    — Herr Stingl, ich habe gesagt: wir sind allzumal Sünder, und wir irren auch alle einmal.

    (Abg. Stingl: Ja, eben! — Weitere Zurufe von der Mitte.)

    Meine Damen und Herren, ich will nicht mehr über die Versicherungspflichtgrenze und ihre Höhe reden. Wir haben die Erhöhung auf 900 DM im Sozialpolitischen Ausschuß beantragt, und diese ist hier in der vergangenen Woche mit Mehrheit festgesetzt worden. Sicher kann man die Rechnung aufmachen, Herr Kollege Stingl, daß die Beitragsbelastung für die Arbeiter, die über 660 DM verdienen, um etwas geringer wird, wenn man die Grenze bei 810 DM zieht. Man kann auch errechnen, daß die Belastung der Arbeitgeber etwas geringer wird — schätzungsweise ,120 Millionen DM —, wenn man statt 900 DM 810 DM als Grenze wählt. Aber beide Grenzen sind doch gegriffen, und ich verstehe Ihre Sorge um die Entlastung der Arbeitgeber nicht, denen Sie unbesorgt nach Ihrem Antrag 1,1 Milliarden DM an Beitragserhöhungen auferlegen, während Sie den Arbeitgebern beim Krankengeld die systemgerechte Entlastung verwehren — aus Ihrem politischen Willen heraus, eine Lohnfortzahlung in arbeitsrechtlicher Lösung vorwegzunehmen, Probleme zu lösen, deren Lösung dem nächsten Bundestag vorbehalten ist.
    In diese notwendige Korrektur in der gesetzlichen Krankenversicherung bringen Sie Ihren politischen Willen in ;bezug auf demnächst zu lösende Probleme hinein. ich darf an dieser Stelle feststellen, Herr Kollege Stingl, daß unsere dem Handwerk verbundenen Abgeordneten diese Ihre Gedankengänge einfach nicht verstehen können.

    (Beifall bei der FDP.)

    Es hat in der vergangenen Woche sicherlich bei der Mehrheit der Abgeordneten Unklarheiten über die Auswirkungen der jeweiligen Abstimmung gegeben. Es kann gar nicht anders gewesen sein; denn es sind zwei Abstimmungsergebnisse herausgekommen, die sich in ihrer Wirkung gegenseitig aufhoben.

    (Abg. Memmel: Sehr richtig!)

    — Aber nicht durch unsere Anträge, Herr Kollege Memmel! Unser Antrag war völlig klar. So wie es bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung immer üblich war, wollten wir das Krankengeld der gestiegenen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze anpassen. Aber wenn hier erstmalig drei verschiedene Arten von Krankengeld vorgeschlagen werden, dann nimmt es nicht Wunder, wenn die Abgeordneten nicht mehr folgen können.
    Nun will ich versuchen, in aller Einfachheit unsere Anträge auf Umdruck 729 (neu) *) zu erklären.
    Unser Antrag, der die Heraufsetzung des Krankengeldes betrifft, ändert keine Materie an sich; er ist eine Folge der heraufgesetzten Versicherungspflichtgrenze und der heraufgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Bisher wurde nach dieser Grenze das Krankengeld berechnet. Das war gut so, und nach unserem Willen soll es so bleiben, selbst wenn nach diesem Verfahren der Arbeitgeber eine Entlastung bei dem von ihm zu leistenden Zuschuß erfährt. Ich sagte soeben: man kann nicht immer nur Lasten auferlegen aus der Zwangsläufigkeit eines Gesetzes heraus und die Vorteile durch eine Änderung wieder aus der Welt schaffen.

    (Beifall bei der FDP.)

    Die Berechnung des Regellohnes ist in der Reichsversicherungsordnung dargetan. Insofern wäre unser Antrag nicht notwendig. Der Antrag ist aber notwendig, weil der derzeit geltende Regellohn der Höhe nach in D-Mark in der Reichsversicherungsordnung fixiert ist, und wir müssen diese Beträge ändern, sie in ein Verhältnis zu der nunmehr gestiegenen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze bringen. Das ist systemgerecht, das präjudiziert nichts, das verbaut keine Lohnfortzahlung. Unser Antrag stellt aber auch keine Weichen hinsichtlich der Lohnfortzahlung, Herr Kollege Stingl, die Sie gestellt haben wollen, die wir mit unserem Antrag nicht verhindern wollen, die Sie aber in eine bestimmte Richtung stellen wollen. Da machen wir nicht mit, weil wir der Ansicht sind, daß nicht immer bei jeder notwendigen Änderung unnötigerweise einer bestimmten Wirkung wegen Erhöhungen oder andere Änderungen noch mit hineingenommen werden. Wenn dieses Verfahren weiter Schule macht, dann wird ein Abgeordneter hier nicht mehr wagen, eine notwendige Korrektur in einem Gesetz vorzunehmen, weil er befürchten muß, daß ein ganzer Rattenschwanz von Änderungen hinterherkommt, je nachdem, ob eine Wahl vor der Tür steht oder nicht.

    (Zustimmung bei der FDP.)

    Wir meinen, die Konfusion der vergangenen Woche hätte nicht zu sein brauchen, wenn man unserem Antrage gefolgt wäre, der e i n Krankengeld vorsah; ein Krankengeld, Herr Stingl, nicht ein Krankengeld für Monatslöhner in anderer Höhe als für Stundenlöhner und Schichtlöhner und wieder ein anderes Krankengeld für über sieben Wochen Krankfeiernde.
    Sicherlich, eine Reihe von Angestellten kommen jetzt zusätzlich in die Versicherungspflicht hinein und erfahren dabei eine Entlastung, weil der Arbeitgeber die Beiträge zur Hälfte zahlt. Das ist eine Folge ,der notwendigen Heraufsetzung, unid die Heraufsetzung geschah — das geben wir ehrlich zu — auch aus diesem Gesichtspunkt heraus, die aus der
    *) Siehe Anlage 4



    Ollesch
    Versicherungspflicht herausgewachsenen Angestellten wieder in die Versicherungspflicht hineinzuholen, um den Versichertenkreis In etwa konstant zu halten.
    Die Arbeiter mit über 660 DM werden mehr an Beiträgen zu zahlen haben. Dann muß aber auch erwähnt werden, Herr Kollege Stingl, daß die Arbeiter 'demnächst ein höheres Krankengeld beziehen, das für sie interessant ist, wenn sie über ,die sechste Woche hinaus krankfeiern. Das ist das Äquivalent für den erhöhten Beitrag.

    (Abg. Stingl: Das haben Sie abgelehnt!)

    — Nein, Herr Kollege Stingl, idas haben wir gar nicht labgelehnt. Der heraufgesetzte Regellohn hat ein erhöhtes Krankengeld zur Folge, das läßt sich doch nicht leugnen, und das haben wir nicht abgelehnt. Ich versuche ja, Sie erneut :zum Ja zu unserem Antrag zu bewegen. Wenn, meine Damen und Herren, mit Sachverstand entschieden wird, dann kann das Ergebnis nur so lauten, daß unserem Antrag, im systemgerechten Verfahren mit der Anhebung der Pflichtversicherungsgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze das Krankengeld zu erhöhen, gefolgt wird. Ich darf Sie um Annahme dieses Antrags bitten.(Beifall bei der FDP.)