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ID0419700800

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    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Inhalt: Tagesordnung 10055 A Wahl des Abg. Dr. Czaja als Mitglied des Rundfunkrates des Deutschlandfunks . . 10055 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 3652, IV/ 3725) — Dritte Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) . 10055 D Stingl (CDU/CSU) 10057 B Ollesch (FDP) 10060 D Mischnick (FDP) 10064 D Killat (SPD) 10065 C Seidel (Fürth) (SPD) 10066 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 10066 B Blank, Bundesminister . . . . . . 10068 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . . 10073 B Busse (FDP) . 10075 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des J. F. G. Grosser, München, gegen die Berufung eines Listennachfolgers der Landesliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Hessen (Drucksache IV/ 3728) . . . 10075 C Nächste Sitzung 10075 D Anlagen 10077 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10055 19 7. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.04 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 192. Sitzung Seite 9711 C Zeile 21 statt „zurückgege-" : zurückzuge-; 193. Sitzung Seite II rechte Spalte Zeile 32 statt 2514:2154; 194. Sitzung Seite IV linke Spalte Zeile 3 statt AO : GO; Seite 9842 A Zeile 14 statt „des gesamten Lebensbedarfs ": den gesamten Lebensbedarf; Seite 9894 A Kustos statt Baier (Mosbach): Hauffe; 195. Sitzung Seite III linke Spalte Zeile 7 von unten statt Müller: Möller Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 6. 7. Adorno 6. 7. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Dr. Arndt (Berlin) 6. 7. Dr. Aschoff 6. 7. Dr. Atzenroth 6. 7. Dr.-Ing. Balke 6. 7. Bazille 14. 7. Benda 6. 7. Berkhan 6. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 7. Fürst von Bismarck 6. 7. Blumenfeld 6. 7. Dr. h. c. Brauer 6. 7. Brese 6. 7. Busch 6. 7. Cramer 6. 7. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 6. 7. Dr. Dittrich 6. 7. Dr. Dörinkel 6. 7. Drachsler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 7. Dr. Eckhardt 6. 7. Eichelbaum 6. 7. Eisenmann 6. 7. Etzel 6. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 7. Frau Funke (Hagen) 6. 7. Dr. Furler 6. 7. Gedat 6. 7. Gewandt 6. 7. Dr. Gradl 6. 7. Günther 6. 7. Frhr. zu Guttenberg 6. 7. Hammersen 6. 7. Dr. Dr. Heinemann 6. 7. Dr. Hellige 6. 7. Hilbert 6. 7. Dr. Hoven 6. 7. Kahn-Ackermann 6. 7. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6. 7. Frau Kipp-Kaule 6. 7. Dr. Koch 6. 7. Dr. Kreyssig 6. 7. Kühn (Hildesheim) 6. 7. Kurlbaum 6. 7. Lenz (Bremerhaven) 31. 7. Liehr 6. 7. Dr. Löbe 6. 7. Frau Lösche 6. 7. Maier (Mannheim) 31. 7. Mattick 6. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 7. Meyer (Wanne-Eickel) 6. 7. Michels 6. 7. Müller (Erbendorf) 6. 7. Nellen 6. 7. Neumann (Allensbach) 15. 7. Neumann (Berlin) 6. 7. Peters (Poppenbüll) 6. 7. Rademacher 6. 7. Richarts 6. 7. Rollmann 6. 7. Dr. Rutschke 6. 7. Sänger 6. 7. Dr. Seume 6. 7. Sühler 6. 7. Dr. Supf 6. 7. Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 7. Dr. Schmidt (Offenbach) 6. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Frau Schroeder (Detmold) 6. 7. Dr. Starke 6. 7. Dr. Stecker 6. 7. Frau Stommel 6. 7. Storm 6. 7. Strauß 6. 7. Frau Strobel 6. 7. Struve 6. 7. Urban 6. 7. Wegener 31.8. Dr. Winter 6. 7. Wolf 15. 7. Dr. Wuermeling 6. 7. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 7. Zühlke 6. 7. b) Urlaubsanträge Müser 2. 8. Nieberg 31. 7. Dr. Toussaint 25. 7. Anlage 2 Umdruck 730 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird vor die Nr. 1 eine Nummer 05 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,05. § ,1,182 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Bei Versicherten, deren Regellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § ,1 des Gesetzes zur Verbesesrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat. 2. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: 10078 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 „(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist. 3. In Artikel 3 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a), Nr. 05 (§ 182 Abs. 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft." Bonn, den 6. Juli 1965 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 731 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 erhält die Nr. 01 folgende Fassung: 01. In § 165 Abs. 1. Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt. 2. In Artikel 2 erhält die Nr. 02 folgende Fassung: 02. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.' 3. In Artikel 2 erhält die Nr. 03 folgende Fassung: ,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „27 Deutsche Mark" ersetzt.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 05 eingefügt: ,05. a) In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „31,50 Deutsche Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch die Worte „37,80 Deutsche Mark" ersetzt.' b) In § 182 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Solange ein Versicherter Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat, beträgt der Höchstbetrag des Regellohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark." 5. In Artikel 3 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ l a (1) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2 Nr. 01 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (2) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungsvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kasse, die für den Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Bonn, den 6. Juli 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 4 Umdruck 729 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen 1V/562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 05 eingefügt: ,05. In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „35 Deut- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10079 sehe Mark und die Worte 30,80 Deutsche Mark durch die Worte 42 Deutsche Mark ersetzt. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung Absatz 1; folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt: (2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (4) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß 1. der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wird, 2. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherungsunternehmung nachgewiesen wird und 3. Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung mindestens in der Höhe entrichtet werden, wie sie bei Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen wären. Die Befreiung wird vom Ersten des Monats an wirksam, der auf den Antragsmonat folgt. (5) Wer von der Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 4 Gebrauch macht, hat Anspruch • auf den Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der er ohne die Befreiung versichert wäre." Bonn, den 6. Juli 1965 Mischnick und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Auch Herr Abgeordneter Erler möchte eine Zwischenfrage stellen.


Rede von Fritz Erler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Stingl, darf ich mich nach diesem Ihrem Vortrag erkundigen, warum Sie dann im Plenum der gleichen Regelung nicht zugestimmt haben?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Kollege Erler, ich bin sehr gern bereit, auch dies aufzuklären. Wenn Sie die Abstimmungsergebnisse nachlesen, werden Sie finden, daß ich in beiden Abstimmungen mit Ihnen gestimmt habe. Das erste Mal betraf es die Grenze von 900 DM, das andere Mal handelte es sich um Abs. 7. Ich kann Ihnen außerdem sagen, Herr Kollege Erler, daß ich heute nicht mehr für 900 DM stimmen werde.

    (Zurufe von der SPD.)

    — Ja, ich sage es Ihnen freimütig und sehr ruhig.
    — Das hängt damit zusammen, daß die Kollegen meiner Fraktion, die sich besonders dem Mittelstand und den Arbeitgebern verbunden fühlen, bereit sind, mit uns eine gemeinsame Linie zu finden, daß sie mit uns für eine Ziffer 7 stimmen werden, die es verhindert, daß sich der Arbeitgeberzuschuß auf Grund dieser Beschlüsse verringert. Da die Kollegen zu dieser Maßnahme bereit sind, haben die — ich nehme es an — meisten meiner Freunde, die anders gestimmt haben, gesagt, daß sie ihrerseits dem Kompromiß zustimmen werden, jetzt auf 810 DM Versicherungspflichtgrenze zu gehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin in einem Gedankengang unterbrochen worden, der vielleicht nicht unbedingt ausgesprochen werden müßte. Aber da Herr Kollege Schellenberg von der Unordnung gesprochen hat, die hier ist, mache ich ihn heute schon wieder darauf aufmerksam, daß in seinem jetzigen Antrag zur dritten Lesung wiederum eine ausgesprochene Ungereimtheit enthalten ist.

    (Lachen bei der CDU/CSU.)

    — Ja, ich sage es Ihnen vorweg, damit Sie nachher die Änderung beantragen können.

    (Heiterkeit bei der CDU/CSU.)

    Sie haben nämlich, meine Herren von der SPD- Fraktion, übersehen, daß es in Ihrem Antrag Umdruck 730 Ziffer 2 in dem anzufügenden Abs. 2 nicht nach § 1 Nr. 1 heißen darf und im Abs. 3 ebenfalls nicht „nach § 1 Nr. 1" heißen darf — denn § 1 betrifft das Mutterschutzgesetz und andere Dinge als die Versicherungspflichtgrenze —, sondern Sie müssen Ihre eigene als Nr. 01 vorgeschobene Nummer in Art. 2 zitieren. Aber ich will Ihnen damit nur Formulierungshilfe leisten.

    (Heiterkeit und Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, um das noch etwas zu verstärken: Hier zeigt sich, Herr Kollege Schellenberg, daß das genauso gegangen ist wie mit dem Antrag im Ausschuß selbst. Das haben offensichtlich Herren Ihrer Fraktion vorbereitet, die für einen bestimmten Teil der Versicherten unbedingt einen Vorteil erreichen wollen, und diese Herren, die den bestimmten Teil der Versicherten im Auge gehabt haben, haben den größeren Teil der Versicherten vergessen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir schlagen Ihnen in unseren Änderungsanträgen vor, _die Versicherungspflichtgrenze von bisher 660 DM für Angestellte auf 810 DM Monatseinkommen für Angestellte zu erhöhen. Diese Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze für Angestellte bedeutet, daß die Arbeitgeber für diesen Personenkreis nunmehr zur Zahlung des Arbeitgeberbeitrages verpflichtet werden. Die Zahl der Angestellten, die da-



    Stingl
    von betroffen ist, beträgt rund 908 000. Für diese Angestellten trifft je nach der Höhe, in der sich ihr Einkommen bewegt, zu, daß eine Beitragsermäßigung von 23,10 DM bis 17,85 DM eintritt.
    Offensichtlich hat ein Teil Ihrer Fraktion nur auf diese Beitragsermäßigung bei den Angestellten gestarrt und nicht gesehen, daß auf der anderen Seite Beitragserhöhungen bei den Arbeitern eintreten.
    Die Belastung der Angestellten, die mehr als 810 DM verdienen, wird um 9,80 DM monatlich höher, wenn die Berechnungen nach den Prozentsätzen, die jetzt vorhanden sind, und unter den gleichen Modifikationen erfolgen. Dabei ergibt sich ein wesentlicher Unterschied gegenüber der Erhöhung auf 900 DM. Die Angestellten über 900 DM würden bei einer Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze auf 900 DM 16,80 DM mehr bezahlen müssen gegen 9,80 DM nach unserem Antrag. Die Arbeitgeber als Gesamtheit müssen bei unserem Antrag 280 Millionen DM jährlich mehr aufbringen gegenüber 463 Millionen DM jährlich bei den Anträge der SPD und auch der FDP.
    Die Ziffer 2 unseres Antrages ergibt sich aus der Ziffer 1 und hat Bedeutung für Selbständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchten.
    Die Ziffer 3 unseres Antrages legt durch ihre Verbindung mit den Bestimmungen über das Beitragsverfahren fest, daß die Beitragsbemessungsgrenze bei Arbeitern ebenfalls von bisher 660 DM Monatseinkommen auf 810 DM Monatseinkommen ) erhöht wird. Sie ist also eine Folge der Ziffern 1 und 2. Es darf aber nicht übersehen werden, daß diese Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei Arbeitern zur Folge hat, daß alle Arbeiter, die zwischen 660 DM und 810 DM verdienen, monatlich von 5 Pfennig bis 7,50 DM mehr Beitrag bezahlen müssen als bisher. Sofern man der FDP und der SPD folgt, sei angemerkt, daß diese monatliche Mehrbelastung ihre Höchstgrenze nicht bei 3,50 DM, sondern bei 12 DM findet. Auch eine allgemeine Beitragssatzerhöhung hätte nie diese Mehrbelastung erreichen können. Die Mehrbelastung der Arbeitgeber beträgt 678 Millionen DM im Jahr. D. h. insgesamt haben die Kassen dann durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeiter 1366 Millionen Mark mehr zur Verfügung. Dabei vernachlässigt diese Rechnung den Umstand, daß eine Beitragssenkung dann eintreten müßte, wenn unserem Anliegen, in § 182 einen Abs. 7 anzufügen, Rechnung getragen wird, weil nämlich dieser Betrag an Beiträgen für die Auszahlung eines höheren Krankengeldes erspart wird. Das gilt auch für den Antrag der Sozialdemokratischen Partei; diese Zahl ist vernachlässigt. Sie beträgt bei einer Grenze von 810 DM rund 400 Millionen DM im Jahr, bei einer Grenze von 900 DM rund 540 Millionen jährlich. Auch hieraus ersehen Sie, wie kompliziert die Rechnungen gegeneinander aufzumachen sind und — noch einmal — wie gerechtfertigt der Antrag von Herrn Memmel war.
    Das heißt aber im Endeffekt, daß beide Gruppen, Arbeitgeber und Arbeiter, bei einer Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze in gleicher Weise und in gleicher Höhe mehrbelastet sind, wobei sich dann ergibt, daß auf der Seite der Arbeiter die Mehrbelastung nur diejenigen trifft, die über 660 DM monatlich verdienen. Würde man einen Absatz 7 nicht einführen, so würde das bedeuten, daß sich die Mehrbelastung — die Mittel, die notwendig sind, um die Leistungen zu erbringen — nicht nur auf die Arbeiter mit einem Einkommen von über 660 DM, sondern auch auf diejenigen mit einem Einkommen unter 660 DM beziehen würde, wobei ich gern zugebe, daß das insoweit ungenau ist, als es nicht eine Mehrbelastung darstellt, sondern möglicherweise nur eine unterlassene Beitragssenkung, wobei das Geld dann irgendwie anders ausgegeben wird.
    Ich halte also fest: Unser Antrag bewirkt, daß die Angestellten um einen Betrag mehrbelastet werden, sofern sie über 810 DM verdienen, einen Betrag, den wir als Summe nicht genau feststellen können. Die Arbeitgeber werden bei den Angestellten um 280 Millionen DM und bei den Arbeitern um 678 Millionen DM mehrbelastet werden; d. h. durch die Beitragszahlung werden die Arbeitgeber insgesamt um 958 Millionen DM mehrbelastet.
    Meine Damen und Herren, ich komme nun zur Begründung unseres Antrags unter Ziff. 4. Ich wäre Ihnen, Herr Kollege Schellenberg, besonders dankbar, wenn Sie jetzt meinen Darlegungen aufmerksam folgten.

    (Beifall in der Mitte. — Zuruf von der SPD: Er kann doch im Moment nicht!)

    — Es ist ihm leider nicht möglich.