Rede:
ID0419700200

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 4197

  • date_rangeDatum: 6. Juli 1965

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    Deutscher Bundestag 197. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Inhalt: Tagesordnung 10055 A Wahl des Abg. Dr. Czaja als Mitglied des Rundfunkrates des Deutschlandfunks . . 10055 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 3652, IV/ 3725) — Dritte Beratung — Dr. Schellenberg (SPD) . 10055 D Stingl (CDU/CSU) 10057 B Ollesch (FDP) 10060 D Mischnick (FDP) 10064 D Killat (SPD) 10065 C Seidel (Fürth) (SPD) 10066 B Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 10066 B Blank, Bundesminister . . . . . . 10068 D Scheppmann (CDU/CSU) . . . . . 10073 B Busse (FDP) . 10075 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des J. F. G. Grosser, München, gegen die Berufung eines Listennachfolgers der Landesliste der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in Hessen (Drucksache IV/ 3728) . . . 10075 C Nächste Sitzung 10075 D Anlagen 10077 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10055 19 7. Sitzung Bonn, den 6. Juli 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.04 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigungen Es ist zu lesen: 192. Sitzung Seite 9711 C Zeile 21 statt „zurückgege-" : zurückzuge-; 193. Sitzung Seite II rechte Spalte Zeile 32 statt 2514:2154; 194. Sitzung Seite IV linke Spalte Zeile 3 statt AO : GO; Seite 9842 A Zeile 14 statt „des gesamten Lebensbedarfs ": den gesamten Lebensbedarf; Seite 9894 A Kustos statt Baier (Mosbach): Hauffe; 195. Sitzung Seite III linke Spalte Zeile 7 von unten statt Müller: Möller Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 6. 7. Adorno 6. 7. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Dr. Arndt (Berlin) 6. 7. Dr. Aschoff 6. 7. Dr. Atzenroth 6. 7. Dr.-Ing. Balke 6. 7. Bazille 14. 7. Benda 6. 7. Berkhan 6. 7. Frau Beyer (Frankfurt) 6. 7. Fürst von Bismarck 6. 7. Blumenfeld 6. 7. Dr. h. c. Brauer 6. 7. Brese 6. 7. Busch 6. 7. Cramer 6. 7. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 6. 7. Dr. Dittrich 6. 7. Dr. Dörinkel 6. 7. Drachsler 6. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 7. Dr. Eckhardt 6. 7. Eichelbaum 6. 7. Eisenmann 6. 7. Etzel 6. 7. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 6. 7. Frau Funke (Hagen) 6. 7. Dr. Furler 6. 7. Gedat 6. 7. Gewandt 6. 7. Dr. Gradl 6. 7. Günther 6. 7. Frhr. zu Guttenberg 6. 7. Hammersen 6. 7. Dr. Dr. Heinemann 6. 7. Dr. Hellige 6. 7. Hilbert 6. 7. Dr. Hoven 6. 7. Kahn-Ackermann 6. 7. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6. 7. Frau Kipp-Kaule 6. 7. Dr. Koch 6. 7. Dr. Kreyssig 6. 7. Kühn (Hildesheim) 6. 7. Kurlbaum 6. 7. Lenz (Bremerhaven) 31. 7. Liehr 6. 7. Dr. Löbe 6. 7. Frau Lösche 6. 7. Maier (Mannheim) 31. 7. Mattick 6. 7. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 6. 7. Meyer (Wanne-Eickel) 6. 7. Michels 6. 7. Müller (Erbendorf) 6. 7. Nellen 6. 7. Neumann (Allensbach) 15. 7. Neumann (Berlin) 6. 7. Peters (Poppenbüll) 6. 7. Rademacher 6. 7. Richarts 6. 7. Rollmann 6. 7. Dr. Rutschke 6. 7. Sänger 6. 7. Dr. Seume 6. 7. Sühler 6. 7. Dr. Supf 6. 7. Dr. Schmid (Frankfurt) 6. 7. Dr. Schmidt (Offenbach) 6. 7. Dr. Schneider (Saarbrücken) 6. 7. Frau Schroeder (Detmold) 6. 7. Dr. Starke 6. 7. Dr. Stecker 6. 7. Frau Stommel 6. 7. Storm 6. 7. Strauß 6. 7. Frau Strobel 6. 7. Struve 6. 7. Urban 6. 7. Wegener 31.8. Dr. Winter 6. 7. Wolf 15. 7. Dr. Wuermeling 6. 7. Frau Zimmermann (Brackwede) 6. 7. Zühlke 6. 7. b) Urlaubsanträge Müser 2. 8. Nieberg 31. 7. Dr. Toussaint 25. 7. Anlage 2 Umdruck 730 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird vor die Nr. 1 eine Nummer 05 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ,05. § ,1,182 wird wie folgt ergänzt: Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt: (7) Bei Versicherten, deren Regellohn nach Absatz 5 berechnet wird, tritt an die Stelle des Höchstbetrages des Regellohnes für den Werktag der Betrag von 35 Deutsche Mark, des Höchstbetrages für den Arbeitstag der Betrag von 42 Deutsche Mark, wenn der Versicherte keinen Anspruch nach § ,1 des Gesetzes zur Verbesesrung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat. 2. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung „Absatz 1"; folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: 10078 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 „(2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach § 1 Nr. 1 nachweist. 3. In Artikel 3 erhält § 4 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Artikel 2 Nr. 01 (§ 165 Abs. 1 Nr. 2, § 166 Abs. 1), Nr. 02 (§ 176 Abs. 1), Nr. 03 (§180 Abs. 1 Satz 3), Nr. 04 (§ 182 Abs. 4 a), Nr. 05 (§ 182 Abs. 7), Artikel 3 § 1 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. September 1965, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1966, in Kraft." Bonn, den 6. Juli 1965 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 731 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen IV/ 562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 erhält die Nr. 01 folgende Fassung: 01. In § 165 Abs. 1. Nr. 2 und § 166 Abs. 1 werden die Worte 7920 Deutsche Mark durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt. 2. In Artikel 2 erhält die Nr. 02 folgende Fassung: 02. In § 176 Abs. 1 werden die Worte „7920 Deutsche Mark" durch die Worte 9720 Deutsche Mark ersetzt.' 3. In Artikel 2 erhält die Nr. 03 folgende Fassung: ,03. In § 180 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „22 Deutsche Mark" durch die Worte „27 Deutsche Mark" ersetzt.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 05 eingefügt: ,05. a) In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „31,50 Deutsche Mark" und die Worte „30,80 Deutsche Mark" durch die Worte „37,80 Deutsche Mark" ersetzt.' b) In § 182 wird ein neuer Absatz 7 eingefügt: „(7) Solange ein Versicherter Anspruch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall auf einen Zuschuß des Arbeitgebers hat, beträgt der Höchstbetrag des Regellohnes für den Werktag 25,67 Deutsche Mark, für den Arbeitstag 30,80 Deutsche Mark." 5. In Artikel 3 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ l a (1) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach Artikel 2 Nr. 01 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (2) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn er einen Versicherungsvertrag für sich und die Angehörigen, für die ihm nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung Familienhilfe zusteht, nachweist. Der Antrag kann bis zum 31. März 1966 gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Kasse, die für den Versicherten zuständig wäre. Die Befreiung gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. Bonn, den 6. Juli 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 4 Umdruck 729 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung (Drucksachen 1V/562, IV/ 3125 (neu), IV/ 3652, IV/ 3725). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 05 eingefügt: ,05. In § 182 Abs. 5 werden die Worte „25,67 Deutsche Mark" durch die Worte „35 Deut- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965 10079 sehe Mark und die Worte 30,80 Deutsche Mark durch die Worte 42 Deutsche Mark ersetzt. In Artikel 3 erhält der bisherige Wortlaut des § 1 die Bezeichnung Absatz 1; folgende Absätze 2 bis 5 werden angefügt: (2) Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Krankenversicherung davon abhängt, daß eine Versicherung von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicherten, die nach dem 1. Juli 1963 wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung ausgeschieden sind und nach § 1 Nr. 1 wieder versicherungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung und dem Wiedereintritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt. (3) Wer bei einer Krankenversicherungsunternehmung versichert ist und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Beginn der Versicherung nach Artikel 2 Nr. 01 nachweist. (4) Wer mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 2 Nr. 01 versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, daß 1. der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse bis zum 31. Dezember 1965 gestellt wird, 2. eine Versicherung bei einer privaten Krankenversicherungsunternehmung nachgewiesen wird und 3. Beiträge zu dieser privaten Krankenversicherung mindestens in der Höhe entrichtet werden, wie sie bei Versicherungspflicht an die zuständige Krankenkasse zu zahlen wären. Die Befreiung wird vom Ersten des Monats an wirksam, der auf den Antragsmonat folgt. (5) Wer von der Befreiungsmöglichkeit des Absatzes 4 Gebrauch macht, hat Anspruch • auf den Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse abzuführen hätte, bei der er ohne die Befreiung versichert wäre." Bonn, den 6. Juli 1965 Mischnick und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ernst Schellenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese Sondersitzung wurde von uns beantragt, damit die notwendigen Entscheidungen auf dem Gebiete des Mutterschutzes und der Pflichtversicherungsgrenze in der Krankenversicherung noch von diesem Bundestag getroffen werden können.
    Im Rahmen der allgemeinen Aussprache muß ich kurz auf die Abstimmungsergebnisse in der zweiten Beratung zur Versicherungspflichtgrenze zurückkommen; dies deshalb, weil wir die Anträge zu der zweiten Beratung, soweit sie abgelehnt wurden, heute zur dritten Lesung wiederholen.
    Die SPD-Anträge entsprachen und entsprechen vollinhaltlich den Beschlüssen des Ausschusses für Sozialpolitik. Sie waren auch in der letzten Woche den Fraktionen bekannt. Alle Fraktionen hatten sich vorher mit der Materie beschäftigt. Die Sache war damit schon in der letzten Woche entscheidungsreif. Verglichen mit dem komplizierten Sozialrecht, ging
    10056 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 197. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 6. Juli 1965
    Dr. Schellenberg
    es bei den Abstimmungen zwar um politisch höchst umstrittene, aber von der Sache und vom Abstimmungsverfahren her relativ einfache Fragestellungen. Wenn dennoch die Dinge von Abstimmung zu Abstimmung verworrener wurden, so ausschließlich deshalb, weil die Regierungsparteien untereinander und die CDU noch zusätzlich in sich heillos zerstritten waren.

    (Beifall bei der SPD.)

    Vier Fragen stehen heute wie in der letzten Woche zur Abstimmung: 1. die Versicherungspflicht- und Beitragsgrenze in der Krankenversicherung, 2. die Senkung des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld oder seine Beibehaltung in der gegenwärtigen Höhe, 3. die üblichen Übergangsvorschriften und schließlich 4. der Zeitpunkt des Inkrafttretens.
    1. Wir hatten beantragt, die Beitrags- und Leistungsgrenze von zur Zeit 660 DM auf 900 DM zu erhöhen. Die CDU hatte sich nach vielem Hin und Her dazu durchgerungen — was sie auch heute wieder beantragt —, eine Erhöhung der Grenze auf 810 DM vorzuschlagen.
    In namentlicher Abstimmung wurde unser Antrag — Heraufsetzung der Versicherungspflicht- und Beitragsgrenze auf 900 DM — mit 227 gegen 173 Stimmen angenommen. Dieses Stimmenverhältnis kam zustande, weil neben der FDP auch 25 CDU-Abgeordnete für unseren Antrag und damit gegen den ihrer Fraktion stimmten.
    Dann wurde über eine im wesentlichen unbestrittene Leistungsfrage, nämlich die Erhöhung des Krankengeldes nach Ablauf der sechsten Woche, mit großer Mehrheit positiv entschieden.
    2. Bei der zweiten neuralgischen Abstimmung ging es um die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zum Krankengeld. Die FDP hatte beantragt, den Arbeitgeberzuschuß der geänderten Beitragsgrenze anzupassen. Praktisch hätte die Annahme dieses Antrags den Arbeitgeberzuschuß um 538 Millionen DM verringert. Wir waren und sind gegen den FDP-Antrag, um nicht die Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, die leider dem nächsten Bundestag überlassen bleiben muß, zu erschweren.
    Auch Herr Kollege Stingl hatte als Sprecher der CDU-Fraktion die Ablehnung des FDP-Antrages mit ähnlicher Begründung angekündigt.

    (Abg. Stingl: Nicht als Sprecher!)

    Dennoch haben 61 CDU-Abgeordnete für den FDP- Antrag gestimmt. Trotzdem wurde er schließlich mit großer Mehrheit abgelehnt. Damit war eine grundsätzlich wichtige Entscheidung gefallen, nämlich die, daß die Arbeitgeber die Zuschüsse zum Krankengeld in bisheriger Höhe zahlen sollen.
    Unser weiterer Antrag auf Einfügung eines Abs. 7 in § 182 zog lediglich die Konsequenz aus dieser Grundsatzentscheidung. Logischerweise hätten dieselben Mitglieder des Hauses, die den FDP-Antrag abgelehnt haben, unseren Antrag annehmen müssen. Auch dieser Antrag war das Ergebnis einer gemeinsamen Arbeit im Sozialpolitischen Ausschuß. Der sozialpolitische Sprecher der CDU/CSU, Herr Kollege Stingl, hatte die vorgesehene Regelung im
    Ausschuß sogar gemeinsam mit mir beantragt, und das Bundesarbeitsministerium hatte uns dabei Formulierungshilfe geleistet.
    Überraschenderweise haben aber — und das muß festgestellt werden — 157 CDU-Abgeordnete gegen diesen Antrag gestimmt und ihn damit zu Fall gebracht. Dies, obwohl es sich lediglich um eine notwendige Folgerung aus der vorher getroffenen Entscheidung über den Arbeitgeberzuschuß handelte.
    Aus der Sache heraus war es unbegreiflich, weshalb der SPD-Antrag zum Arbeitgeberzuschuß abgelehnt wurde. Die einzige Erklärung für die negative Stimmabgabe jener 157 CDU-Abgeordneten ist, daß sie meinten, nach Annahme verschiedener SPD-Anträge müßten nun auch einmal Anträge der Sozialdemokraten abgelehnt werden.

    (Lachen und Zurufe von der CDU/CSU.)

    Diese merkwürdige Haltung führte dann zu grotesken Ergebnissen, was Sie doch wohl nicht bestreiten werden. Durch die Ablehnung unseres jetzt erneut gestellten Antrags zu § 182 Abs. 7 wurde in der vergangenen Woche beispielsweise beschlossen, daß länger erkrankte Arbeiter Krankengeld nur unter Zugrundelegung eines Lohnes von 660 DM erhalten, obwohl sie Beiträge bis zu einem Einkommen von 900 DM entrichten müssen. Dieser Beschluß war widersinnig.

    (Abg. Memmel: Das ist die Folge der übergroßen Eile gewesen!)

    — Ich komme gleich noch auf Sie zu sprechen, Herr Memmel, damit Sie ganz beruhigt sind.
    Im übrigen stimmten die Abgeordneten, die unseren Antrag zu Fall brachten, damit gleichzeitig gegen die Erhöhung des Krankengeldes für langfristig erkrankte Arbeiter mit einem Monatslohn über 660 DM, was sie vorher mit überwältigender Mehrheit beschlossen hatten.
    3. Die Übergangsregelung in unserem Antrag — er wird auch heute wieder gestellt — zu Art. 3 Abs. 2 und 3 sollte und soll die Rechte der wieder versicherungspflichtigen Angestellten sichern. Die von uns beantragte Regelung entspricht inhaltlich voll den gesetzlichen Vorschriften, die bisher bei jeder Änderung der Einkommensgrenzen beschlossen wurden. Auch dieser selbstverständliche sozialdemokratische Antrag wurde mit großer Mehrheit abgelehnt. Diese Entscheidung der Mehrheit hat mit sinnvoller Gesetzgebungsarbeit nichts mehr zu tun.

    (Beifall bei der SPD.)

    4. Schließlich hat die Mehrheit beschlossen, die Regelung der Versicherungspflichtgrenze erst am 1. Januar 1966, also erst in der neuen Legislaturperiode, in Kraft treten zu lassen. Wer sich in der ersten Abstimmung für die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs entschieden hatte, mußte sinnvollerweise für ein Anheben der Versicherungspflichtgrenze noch in dieser Legislaturperiode stimmen. Das hat die Mehrheit nicht getan.
    Ich komme zum Schluß. Ungeachtet dieser widersprüchlichen Abstimmungen hätten die unerwünsch-



    Dr. Schellenberg
    ten Ergebnisse der zweiten Lesung sogleich in der dritten Lesung korrigiert werden können. Die Dinge, um die es ging, waren jedenfalls den Sachkennern, Herr Kollege Memmel, völlig klar. Auch die politisch strittigen Fragen waren bereits in den ersten drei Abstimmungen entschieden worden. Es ging also lediglich um Korrekturen redaktioneller Art für die dritte Lesung.

    (Zurufe von der Mitte.)

    Die Fristeinrede war aus der Sache heraus völlig

    (Zurufe von der Mitte: Notwendig!)

    unnötig.

    (Beifall bei der SPD. -Weitere Zurufe von der Mitte.)

    — Herr Kollege Memmel, Sie und diejenigen, von denen Sie unterstützt wurden, waren von den Kollegen Ihrer Fraktion bereits am Tage vorher gewarnt worden, eine solche Fristeinrede zu machen,

    (Abg. Frau Kalinke: Woher wissen Sie das?)

    weil dies, so haben die Kollegen Ihrer Fraktion erklärt, eine Obstruktion bedeuten würde.

    (Abg. Frau Kalinke: Da. sind Sie falsch unterrichtet!)

    Aber, meine Damen und Herren, Herr Memmel und die, die mit ihnen stimmten, waren unbelehrbar. So mußten wir diese Sondersitzung beantragen.
    Nachdem die Mehrheit in der zweiten Lesung
    eine Versicherungspflichtgrenze von 900 DM beschlossen und die Beibehaltung der Arbeitgeberzuschüsse in der zweiten Lesung ebenfalls angenommen hat, ist eine sinnvolle Entscheidung nur durch Annahme der sozialdemokratischen Anträge auf Umdruck 730 *) möglich.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von: Unbekanntinfo_outline
Keine weiteren Wortmeldungen?

(Abg. Stingl: Doch!)

— Das Wort hat der Abgeordnete Stingl.

(Abg. Stingl: Nur zur Begründung meiner Anträge!)

-- Zur Begründung Ihrer Anträge? Wir sind noch in
der allgemeinen Aussprache. Aber ich habe nichts
dagegen. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Stingl.
— Der eigentliche Sinn dieser allgemeinen Aussprache scheint mir in diesen Änderungsanträgen zu stecken.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Josef Stingl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Man kann schlecht die einzelnen Anträge, die wir Ihnen vorlegen, begründen, ohne zugleich zu den allgemeinen Problemen Stellung zu nehmen. Ich nehme an, daß auch Herr Kollege Schellenberg in seiner Rede zur allgemeinen Aussprache zugleich die Begründung für seine Änderungsanträge vorgetragen hat. Der Herr Präsident und
    *) Siehe Anlage 2 das Hohe Haus sind wohl damit einverstanden, daß ich in gleicher Weise verfahre.
    Meine Damen und Herren, ich habe die Ehre, Ihnen für meine Fraktion die Begründung der Anträge auf Umdruck 731 *) zu geben. Die Anträge auf Umdruck 731 sind, wie jeder Kenner feststellen wird, ein Kompromiß. Sie machen es auch denen, die bei der Abstimmung unlängst für eine höhere Pflichtversicherungsgrenze gestimmt haben, möglich, ihnen zuzustimmen.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Wenn sie umfallen!)

    — Da braucht niemand umzufallen, Herr Kollege Schellenberg; sie können diese Anträge deshalb unterstützen, weil zugleich manch Widersinniges, das in den Abstimmungen unlängst zustande kam, beseitigt wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Sie können sich mit einer niedrigeren Versicherungspflichtgrenze einverstanden erklären, weil die Mittelständler und Wirtschaftler der Fraktion einverstanden sind, daß andererseits in der Frage der Lohnfortzahlung im Rahmen dieses Gesetzes keine Änderung gegenüber der jetzigen Sachlage erfolgt. Deshalb und nur deshalb stellen wir jetzt einen Antrag, obwohl unsere Fraktion zusammen mit vielen Kollegen der Sozialdemokraten vor kurzem die Behandlung des Themas überhaupt abgelehnt hat. Die damalige Ablehnung ist durch -- sicherlich zulässige — Inanspruchnahme der Geschäftsordnung umgangen worden. Es kam zu einer Diskussion in der Sache.
    Diese Diskussion in der Sache am letzten Freitag hat gezeigt, daß unser Krankenversicherungssystem außerordentlich kompliziert, außerordentlich verzweigt und ineinander verzahnt ist. Diese Verzweigung und Verzahnung machte sich dann auch in den Abstimmungen bemerkbar. Man kann schlechterdings nicht verlangen, daß jeder Kollege diese Einzelheiten beherrscht. So gesehen rechtfertigt sich der Antrag unseres Kollegen Memmel, die dritte Lesung auszusetzen und in einer Besinnung noch einmal zu klären, welche Lösung heute notwendig, welche möglich und welche erwünscht ist.
    Wie kompliziert die Materie ist, mögen Sie daran erkennen, daß in dem Antrag der Freien Demokraten, der gar nicht auf die Tagesordnung gesetzt wurde, in dem Antrag einiger Kollegen aus meiner Fraktion, in dem Antrag der Sozialdemokraten und dem Antrag der Freien Demokraten im Sozialpolitischen Ausschuß — in allen diesen Anträgen —übersehen wurde, daß in § 182 Abs. 5 Zahlen geändert werden mußten, sollte nicht durch die Erhöhung der Grenze eine Folge eintreten, die durch die zweite Lesung am Freitag verursacht warden ist. Alle Arbeiter würden nämlich zwar von 900 DM Beiträge bezahlen müssen, aber ihr Krankengeld — sofern sie nicht Monatslöhner sind, sondern, wie es allgemein üblich ist, Tagelohn, Schichtlohn, Wochenlohn oder Stundenlohn erhalten — wäre durchgehend, sowohl in den ersten sechs Wochen als auch
    *) Siehe Anlage 3



    Stingl
    später, nur von einem Betrag bis zu 660 DM berechnet worden.

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU. — Abg. Memmel: Und das soll eine redaktionelle Änderung sein!)

    Ich wiederhole: Einen derartigen Antrag haben sowohl die Freien Demokraten wie die Sozialdemokraten gestellt.

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

    Und erst als ich im Ausschuß für Sozialpolitik mit Nachdruck darauf hinwies, haben die Freien Demokraten dort nachträglich den Antrag gestellt, das Krankengeld auf diese Höhe zu bringen.
    Herr Kollege Schellenberg hatte sich freundlicherweise meiner Überlegung angeschlossen, daß das Krankengeld zumindest nach der sechsten Woche von einem höheren Betrag berechnet werden müsse.
    Dem Plenum des Hauses, das nicht nur aus Sachverständigen besteht, kann sicherlich niemand einen Vorwurf daraus machen, daß die Abstimmungen durcheinandergegangen sind, sondern hier muß man den Fachleuten unter den Antragstellern den Vorwurf machen, daß sie die Auswirkungen vorher nicht ausreichend bedacht haben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)