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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 194. Sitzung Bonn, den 30. Juni 1965 Inhalt: Überweisung des Antrags des Bundesschatzministers betr. VEBA an Ausschüsse . . 9832 C Fragestunde (Drucksachen IV/3636, zu IV/3636) Fragen des Abg. Schmitt-Vockenhausen Film „Elisabeth II. - Eine Königin in Deutschland" von Hase, Staatssekretär . . . . . 9831 B Dr. Lohmar (SPD) 9831 C Holkenbrink (CDU/CSU) . . . . 9832 B Fragen des Abg. Jacobi (Köln):: Bundesdarlehenswohnungen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . 9832 D Jacobi (Köln) (SPD) 9833 A Frage des Abg. Jahn: Gemälde des Malers Karl Lenz „Erdhausen im Winter" Kattenstroth, Staatssekretär . . . 9833 D Jahn (SPD) 9833 D Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . 9834 B Fragen des Abg. Büttner: Maßnahmen betr. Haltung, Pflege, Unterbringung oder Beförderung von Tieren Dr. Weber, Bundesminister 9834 B, 9835 C Ritzel (SPD) 9834 D, 9835 C Fragen der Abg. Ritzel und Börner: Tierschutzrecht Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9836 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9836 C Strohmayr (SPD) . . . . . . . . 9836 D Frage des Abg. Jahn: Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes Dr. Weber, Bundesminister . . . 9837 A Jahn (SPD) 9837 C Frage des Abg. Dröscher: Benachteiligung deutscher Beschädigter durch Urteile von Militärgerichten der Stationierungsstreitkräfte Dr. Weber, Bundesminister . . . . 9838 A Dröscher (SPD) . . . . . . . . 9838 B Frage des Abg. Gewandt: Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft auf dem Geld- und Kapitalmarkt Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9839 A Gewandt (CDU/CSU) 9839 B Frage des Abg. Gewandt: Zinsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9839 B Gewandt (CDU/CSU) 9839 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 Frage des Abg. Ertl: Verkauf von Kunstgegenständen aus der Tschechoslowakei an die Bundesrepublik Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9839 D Ertl (FDP) 9840 A Frage des Abg. Dröscher: Forderungen der Krankenkassen auf Nachzahlung der Familienwochenhilfe Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9840 B Dröscher (SPD) 9840 C Frage des Abg. Killat: Sozialbericht 1965 — Vorschläge für die Rentenanpassung Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9840 D Killat (SPD) 9840 D Frage des Abg. Killat: Anpassungsquote in der Renten- und in der Unfallversicherung Dr. Claussen, Staatssekretär . . . . 9841 A Frage des Abg. Fritsch: Bundesanstalt für Rehabilitation Dr. Claussen, Staatssekretär . . . . 9841 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 9841 B Frage des Abg. Dr. Imle: Anrechnung der Ausbildungszulage auf die Erziehungsbeihilfe Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9841 D Killat (SPD) 9842 B Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 9842 C Bericht über organisatorische und personelle Maßnahmen auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes und über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (Drucksache IV/2582); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3469) — Fortsetzung der Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9842 D Entwurf eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksachen IV/896, IV/3512, Nachtrag zu IV/3512); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3676) ; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache IV/3666) — Dritte Beratung Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9843 C Entwurf eines Gesetzes aber den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksachen IV/897, IV/3388) — Fortsetzung der dritten Beratung — Hübner (Nievenheim) (SPD) . . . 9844 A Hübner (Berlin) (CDU/CSU) . . . 9844 B Höcherl, Bundesminister 9844 C Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (SPD, CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3393) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3671); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (Drucksache IV/3592) — Zweite und dritte Beratung — Brück (CDU/CSU) 9845 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9845 B Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Drucksache IV/2884) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3670) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3638 — Ausschußantrag Nr. 1 —) ; — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Abg. Hussong, Kulawig, Wilhelm und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/3352) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3670) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3638 — Ausschußantrag Nr. 2 —) — Zweite und dritte Beratung — Hussong (SPD) 9845 C Exner (CDU/CSU) 9847 B Ollesch (FDP) 9849 C Wilhelm (SPD) 9850 A Stingl (CDU/CSU) 9851 A Klein (Saarbrücken) (CDU/CSU) . 9851 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Ruhensvorschriften in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3271); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3675); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Druck- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 III sache IV/3639) — Zweite und dritte Beratung — Bergmann (SPD) . . . . . . . . 9852 D Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . 9853 A Ollesch (FDP) 9853 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksache IV/3445) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3626) — Zweite und dritte Beratung — 9853 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksache IV/2441); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3657) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3629) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Stecker (CDU/CSU) . . . . . 9854 B Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (IV/3338) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3608) — Zweite und dritte Beratung — 9854 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3351); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/ 3631) — Zweite und dritte Beratung — . 9855 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (Drucksache IV/2442) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/3593) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 9855 C Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 9856 A Seuffert (SPD) 9856 C Dr. Imle (FDP) 9856 D Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERPWirtschaftsplangesetz 1965) (Drucksache IV/3361); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des . Bundes (Drucksachen IV/3526, zu IV/3526) — Zweite und dritte Beratung — . . . 9857 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Drucksache IV/3530) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/3635) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Furler (CDU/CSU) 9857 D Wehner (SPD) 9859 A Rademacher (FDP) 9861 C Illerhaus (CDU/CSU) 9862 C Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9863 B Vorschläge der Kommission der EWG zur Agrar-Finanzpolitik in der EWG vom 31. März 1965 (Drucksache IV/3313) ; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache IV/3665) Dr. Kopf (CDU/CSU) 9864 D Frau Strobel (SPD) 9866 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 9870 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz) (Drucksachen IV/3245, IV/3387) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3684); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3680, zu IV/3680) — Zweite und dritte Beratung — Marquardt (SPD) 9871 C Kriedemann (SPD) 9871 D Bauknecht (CDU/CSU) 9872 A Dürr (FDP) 9872 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 9872 C Struve (CDU/CSU) 9873 A Mertes (FDP) 9876 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts (Drucksache IV/3199); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3649); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/3600, zu IV/3600) — Zweite und dritte Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) . . . . . . . 9877 D Mick (CDU/CSU) . . . . . . . . 9878 C Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . . 9879 C Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens (Wohnungs- IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 stichprobengesetz 1965) (Drucksache IV/ 3198); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 AO (Drucksache IV/3659) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksache IV/3656) — Zweite und dritte Beratung — 9879 D Entwurf eines Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965) (Drucksachen IV/2891, IV/2718) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3650) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/3634, zu IV/3634 — Ausschußantrag Nr. 1 —) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (FDP) (Drucksache IV/2006); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/3634, zu IV/3634 — Ausschußantrag Nr. 2 —) — Zweite und dritte Beratung — und mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Änderung und Ergänzung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Drucksachen IV/2010, IV/3634, zu IV/3634 — Ausschußantrag Nr. 2 —) Dr. Czaja (CDU/CSU) 9880 B Jacobi (Köln) (SPD) 9880 C Bäuerle (SPD) 9881 A Hauffe (SPD) 9883 B Mick (CDU/CSU) 9883 C Frau Meermann (SPD) 9885 A Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 9887 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) 9891 B Lücke, Bundesminister 9896 D Anteilnahme an dem U-Bahn-Unglück in Berlin Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 9899 C Überweisung eines Gesetzentwurfs an den Haushaltsausschuß nach § 96 GO . . . . 9899 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Drucksachen IV/2600, IV/3115) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache IV/3641) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9899 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Drucksache IV/2880) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/3673) — Zweite und dritte Beratung — 9900 A Entwurf eines Gesetzes zu einer Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland und zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1963 zum Allgemeinen Abkommen mit Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (Drucksache IV/2353) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3691) — Zweite und dritte Beratung — 9900 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. April 1964 mit der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/3312) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3692) — Zweite und dritte Beratung — 9900 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. Februar 1964 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/3513) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3693) — Zweite und dritte Beratung — 9900 D Entwurf eines Gesetze zu der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/3514); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3694) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9901 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (Abg. Dr. Burgbacher, Rauhaus, Dr. Aschoff u. Gen., Abg. Jacobi [Köln] und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2751); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3658); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/3619) — Zweite und dritte Beratung — 9901 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (Abg. Wendelborn und Fraktion der CDU/CSU, Abg. Ramms u. Gen.) (Drucksache IV/2418) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsaus- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 V schusses (Drucksache IV/3472) — Zweite und dritte Beratung — Wendelborn (CDU/CSU) . . . . . 9901 D Börner (SPD) . . . . . . . . . 9902 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Drucksache IV/ 3293) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/3540) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 9902 B Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966 (Drucksache IV/3315); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/ 3554) — Zweite und dritte Beratung — . 9902 D Entwurf eines Gesetzes über eine Untersuchung der wirtschaftlichen Lage der Deutschen Bundesbahn, der Binnenschifffahrt und des gewerblichen Kraftverkehrs (Drucksache IV/3083); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/3590) — Zweite Beratung — . . . . 9902 D Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Entschließungsantrag der Abg. Dr. Müller-Hermann, Mengelkamp, Drachsler, Lemmrich und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1965 (Umdruck 580, Drucksache IV/3620) . . . . 9903 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU und der Abg. Ertl, Dr. Supf u. Gen. zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1965 (Umdruck 594, Drucksache IV/3621) . . . 9903 B Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Förderungsprogramm für die deutsche Seeschiffahrt (Umdruck 473, Drucksache IV/3622) . . . . . . . . 9903 C Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Blumenfeld, Dr. Müller-Hermann, Gewandt, Dr. Artzinger, Dr. Stecker, Stein und Fraktion der CDU/CSU, Eisenmann, Dr. Löbe, Rademacher, Ramms, Peters (Poppenbüll) und Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betr. Förderungsprogramm für die deutsche Seeschiffahrt (Umdruck 476, Drucksache IV/3623) . . . 9903 C Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Löbe, Rademacher u. Gen. betr. Errichtung eines Bundesamtes für Transportkosten (Drucksachen IV/3095, IV/3594) 9903 D Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Löbe, Dr. Imle und Fraktion der FDP betr Mannheimer Akte (Drucksachen IV/3084, IV/3541) 9903 D Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Schmidt (Braunschweig), Dr. Müller-Hermann, Rademacher u. Gen. betr. Vorlage eines Verkehrsplanes für die Bundesausbaugebiete (Drucksachen IV/3319, IV/3550) . . 9904 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Notstand auf den Straßen und im Straßenbau (Drucksachen IV/2517, IV/3586) 9904 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 (Umdruck 435, Drucksache IV/3588) . . . 9904 B Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Schutz von Taxifahrern gegen Überfälle (Drucksachen IV/2592, IV/3589) . . 9904 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils des ehemaligen Luftwaffenhelferinnenlagers Fürth/ Bayern (Drucksache IV/3368) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3546) 9904 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des Kriegsmarinearsenals in Kiel-Wellingdorf (Drucksache IV/3295); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3545) 9904 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Fliegerhorstes Crailsheim (Württ.) ,(Drucksache IV/3532) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3577) 9904 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des Grundstücks der ehemaligen Luftfahrtforschungsanstalt München e. V. in Ottobrunn (Drucksache IV/3475); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3685) 9904 D VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Standortübungsplatzes BoyeKl. Hehlen (Drucksache IV/3543) ; Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3662) 9905 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Flugplatzes Hamburg-Bahrenfeld (Drucksache IV/3544); Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3663) . 9905 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des Grundstücks in Köln, Hahnenstr. 6 (Drucksache IV/3531); Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes (Drucksache IV/3664) . . . . . . . . . . 9905 B Anträge des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnungen für die Rechnungsjahre 1960 und 1961 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen IV/1780, IV/ 3052) ; Mündliche Berichte des Haushaltsausschusses (Drucksachen IV/3451, IV/3667) 9905 B Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1962 - Einzelplan 20 — (Drucksache IV/1330); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache IV/3660) 9905 C Antrag der Abg. Bading, Frau Dr. Hubert, Junghans, Junker, Kurlbaum, Lange (Essen) und Fraktion der SPD betr. Kreditprogramm zur Reinhaltung der Luft (Drucksache IV/2328) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksache IV/2630) . . . . . . . . 9905 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Friedensunion (Drucksache IV/3677) . . 9905 D Mündlicher Bericht des Rechtsauschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Regierung des Landes Hessen (Drucksache IV/3678) 9906 A Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (Drucksache IV/3679) . . . . . . . . 9906 A Übersicht 31 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/3653) . . . 9906 B Bericht über Stand und Zusammenhang aller Maßnahmen des Bundes zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung — Bundesbericht Forschung I — (Drucksache IV/2963); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kulturpolitik und Publizistik (Drucksache IV/3644) 9906 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1965 (Umdruck 584, Drucksache IV/3695) 9906 D Antrag der Abg. Josten, Buchstaller, Dr. Atzenroth u. Gen. betr. Bericht über die Garnisonstadt Koblenz (Drucksache IV/3223) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache IV/3654) 9906 C Schriftlicher Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über eine Ergänzung der Anlage 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages betr. Behandlung von Vorlagen gemäß Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu den Verträgen zur Gründung der EWG und EURATOM (Drucksache IV/3633) 9907 A Nächste Sitzung 9907 B Anlagen 9909 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 9831 194. Sitzung Bonn, den 30. Juni 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Frau Ackermann 3. 7. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Arendt (Wattenscheid) 2. 7. Dr. Arndt (Berlin) 1. 7. Dr. Aschoff 2. 7. Dr.-Ing. Balke 30. 6. Bazille 14. 7. Frau Berger-Heise 3. 7. Blachstein 30. 6. Cramer 2. 7. Dr. Dr. h. c. Dresbach 2. 7. Eisenmann 30. 6. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 30. 6. Gscheidle 30. 6. Günther 2. 7. Kalbitzer 30.6. Dr. Kempfler 2. 7. Leber 1. 7. Lenz (Bremerhaven) 2. 7. Dr. Löbe 2. 7. Maier (Mannheim) 2. 7. Memmel * 30. 6. Dr. von Merkatz 30. 6. Michels 3. 7. Neumann (Allensbach) 15.7. Frau Dr. Pannhoff 30. 6. Dr. Pflaumbaum 2. 7. Porten 1. 7. Rollmann 30. 6. Dr. Starke 30. 6. Stauch 30. 6. Stiller 2. 7. Strauß 2. 7. Wegener 31.8. Werner 30. 6. Wolf 15. 7. Zühlke 2. 7. Anlage 2 Umdruck 712 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksachen IV/896, IV/3512, Nachtrag zu IV/3512, IV/3666). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 erhält der Satz 1 folgende Fassung: „Der Bund gewährt Bauherren, die Wohngebäude im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichten oder die zu dem nach § 25 des Zweiten Woh* Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht nungsbaugesetzes begünstigten Personenkreis gehören und Eigenheime oder eigengenutzte Wohnungen errichten, auf Antrag einen pauschalen Zuschuß zu den Kosten des Grundschutzes; der Zuschuß soll ein Viertel der Kosten decken." Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 706 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Drucksachen IV/2884, IV/3638). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Nr. 1 wird die Zahl „40" durch die Zahl „50" ersetzt. 2. In § 1 Nr. 1 werden hinter den Worten „31. Dezember 1951" die Worte „bis zum 31. Dezember (D) 1965" eingefügt. 3. In § 1 Nr. 1 wird die Zahl „25" durch die Zahl „30" ersetzt. 4. In § 1 wird die Nummer 2 gestrichen und es wird folgender Absatz 2 angefügt: „ (2) Die Vollwaisenrenten werden auf 1/5 der nach Absatz 1 erhöhten Versichertenpension, mindestens jedoch auf 15 Deutsche Mark erhöht." 5. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: „§ 1 a (1) Waisenrente wird auch an Halbwaisen gewährt (Halbwaisenrente). (2) Die Halbwaisenrente beträgt 1/10 der nach § 1 Abs. I erhöhten Versichertenpension, mindestens aber 10 Deutsche Mark." 6. Hinter § 1 a wird folgender § 1 b eingefügt: „§ 1 b (1) Der Beitragssatz für die Pflichtversicherten der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt 5 vom Hundert des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes. 9910 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 (2) Die Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze beträgt 750 Deutsche Mark im Monat." 7. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1 b mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft; § 1 b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft." Bonn, den 29. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 714 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Mühlengesetzes (Drucksachen IV/3445, IV/3626). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel i erhält Nummer 4 folgende Fassung: ,4. § 6 erhält folgende Fassung: „§ 6 Sicherung der gesetzlichen Bestimmungen (1) Wird ohne eine nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderliche Genehmigung eine Mühle errichtet oder der Betrieb einer Mühle aufgenommen, wiederaufgenommen, verlegt oder seine Tagesleistung erweitert, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die Stillegung oder die Beseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen anzuordnen und die Durchführung der Anordnung zu überwachen. (2) Ordnet die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beseitigung der nicht genehmigten Vorrichtungen an, so hat sie hierfür eine angemessene Frist zu bestimmen und die Getreidemenge festzusetzen, die die Mühle bis zum Ablauf dieser Frist höchstens zu Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 verarbeiten darf. Sie hat dabei die Tagesleistung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes und nach § 3 genehmigte Erweiterungen zugrunde zu legen. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann in Härtefällen Mühlen, die ihre Tagesleistung ohne Genehmigung geringfügig erweitert haben, anstelle der Maßnahmen nach Absatz 1 verpflichten, in zwei aufeinanderfolgenden Kalendervierteljahren nicht mehr Getreide zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen zu verarbeiten, als der Tagesleistung der Mühle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuzüglich einer genehmigten Erweiterung der Tagesleistung entspricht." 2. In Artikel i Nr. 5 (§ 12 Abs. 1) erhält Nummer 1 b folgende Fassung: „1 b. in den Fällen des § 3 Abs. 2 a oder des § 6 Abs. 2 oder 3 Getreide über die zulässige Menge hinaus zu den in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnissen verarbeitet." Bonn, den 30. Juni 1965 Arndgen und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 5 Umdruck 704 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stekker, Dr. Schmidt (Wuppertal), Dr. Imle zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (Drucksachen IV/2441, IV/3629). Der Bundestag wolle beschließen: In § 3 wird die Jahreszahl „1964" durch die Jahreszahl „1965" ersetzt. Bonn, den 29. Juni 1965 Dr. Stecker Dr. Schmidt (Wuppertal) Baier (Mosbach) Dr. Becker (Mönchengladbach) Dr. Conring Dr. Dichgans Schlee Schulhoff Stooß Dr. Dr. h. c. Toussaint Dr. Imle Frau Funcke (Hagen) Anlage 6 Umdruck 717 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Dr. Koch, Dr. Imle und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) (Drucksachen IV/2442, IV/3593). Der Bundestag wolle beschließen: Als Artikel 1 a wird eingefügt: „Artikel 1 a Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung Abschnitt V des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 9911 in der zur Zeit geltenden Fassung wird aufgehoben.". Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Schmidt (Wuppertal) Dr. Becker (Mönchengladbach) Dr. Dichgans Leukert Schlee Schlick Dr. Stecker Stooß Dr. Dr. h. c. Toussaint Baier (Mosbach) Dr. Koch Dr. Imle Anlage 7 Umdruck 708 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Kuchtner, Bauer (Würzburg), Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) (Drucksachen IV/2442, IV/3593) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I wird die Nummer 1 a gestrichen. Bonn, den 29. Juni 1965 Frau Dr. Kuchtner Frau Blohm Dr. Hauser Dr. Kempfler Frau Dr. Maxsein Memmel Rollmann Ruf Schlee Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Wittmann Dr. Zimmer Bauer (Würzburg) Hirsch Jahn Frau Kleinert Dr. Reischl Dr. Stammberger Dr. Bucher Busse Deneke Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dorn Anlage 8 Umdruck 707 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP-Wirtschaftsgesetz 1965) (Drucksachen IV/3361, IV/3526). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, angesichts der durch die ständige Verschärfung des Wettbewerbs am internationalen Schiffbaumarkt nach wie vor äußerst schwierigen Lage der deutschen Werftindustrie in Ergänzung der bereits beschlossenen Maßnahmen innerhalb des Werfthilfeprogramms der Bundesregierung für Kredite zur Finanzierung von Schiffsausfuhren nach Nicht-Entwicklungsländern außerhalb der EWG zu Lasten des ERP-Sondervermögens bei Kap. 2 Tit. 5 Verpflichtungen in Höhe von 75 Mio DM in den Jahren 1967 bis 1970 einzugehen. Der Bundesregierung wird empfohlen; bei Beginn der nächsten Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag Vorschläge darüber vorzulegen, inwieweit über die bisherigen Förderungsmaßnahmen hinaus den deutschen Reedern durch Bindungsermächtigungen Förderungsmaßnahmen zuteil werden können. Die Bundesregierung wird weiterhin ersucht, in Anbetracht der entscheidenden Bedeutung von Maßnahmen zur konsequenten Fortführung der Politik einer Eigentumsbildung bei einkommensschwächeren Bevölkerungskreisen, deren allgemeine Billigung das alle Erwartungen übertreffende Zeichnungsergebnis bei der VEBA-Teilprivatisierung überzeugend beweist, weitere Möglichkeiten einer solchen Eigentumsbildung jeweils sofort tatkräftig zu fördern und im gegebenen Falle die dafür notwendigen Mittel bis zu einem Betrag von 25 Mio DM als unabweisbare Ausgaben außerplanmäßig bei Kap. 24 02 Tit. 950 des Bundeshaushaltsplans zur Verfügung zu stellen. Aus den Mitteln sollen Maßnahmen der Eigentumsbildung gefördert werden, insbesondere sollen Anreize zum Erwerb von Wertpapieren durch einkommensschwächere Bevölkerungskreise gegeben und Maßnahmen zur Förderung zukünftiger Vorhaben für die Schaffung breit gestreuten Eigentums finanziert werden. Bonn, den 29. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 9 Umdruck 718 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Eingliederung dier deutschen Landwirtschaft in dien Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz) (Drucksachen IV/3387, IV/3245, IV/3680). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „landwirtschaftliche Betriebe" die Worte „und für Betriebe der Seefischerei soweit sie Urerzeugung betreiben" angefügt. Bonn, den 30. Juni 1965 Erler und Fraktion 9912 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 Anlage 10 Umdruck 719 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Eingliederung der deutschen Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt (EWG-Anpassungsgesetz) (Drucksachen IV/3245, IV/3387, IV/3680). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 erhält a) Abs. 2 Satz 2 und 3 folgende Fassung: „Der Zinssatz der für diese Maßnahmen eingesetzten Bundesdarlehen und zentral beschafften Kapitalmarktmittel soll deshalb auf mindestens 1 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 6 vom Hundert, gesenkt werden. Der Kapitaldienst soll 4 vom Hundert jährlich nicht überschreiten."; b) Abs. 3 folgende Fassung: „(3) Der Kapitaldienst für die Aussiedlung, für die baulichen Maßnahmen in Althöfen und für die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe soll auf höchstens dreißig Jahre begrenzt werden. Die Hektar-Belastung nach Durchführung aller landeskulturellen, agrar- und betriebsstrukturellen Maßnahmen soll durch Beihilfen der nachhaltigen Kapitaldienstgrenze der Betriebe angepaßt werden." c) Abs. 4 Satz 1 folgende Fassung: „(4) Längerfristige Kreditmittel des freien Kapitalmarktes, die der Besitzfestigung, der Binnenwasserwirtschaft, Um- und Neubauten in landwirtschaftlichen Betrieben oder dem Landarbeiterwohnungsbau dienen, sollen für .den letzten Kreditnehmer auf einen Zinssatz von 1 vom Hundert, jedoch nicht um mehr als 6 vom Hundert, verbilligt werden." Bonn, den 30. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 709 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 — WoBauÄndG 1965) (Drucksachen IV/2891, IV/2718, IV/3634). Der Bundestag wolle beschließen: A. Zu Artikel I 1. Vor Nummer 1 ist folgende Nummer 01 einzufügen: ,01. In § 10 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „angemessenem Wirtschaftsteil und" sowie „und Kleintierhaltung" gestrichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.' 2. In Nummer 1 (§ 19 Abs. 3) werden die Worte „hinsichtlich des zu begünstigenden Personenkreises" ersetzt durch die Worte „hinsichtlich des Verwendungszweckes". 3. In Nummer 2 (§ 21), Nummer 8 (§ 30) und Nummer 9 (§ 31) werden jeweils nach den Worten „von Familienheimen" die Worte „in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen" eingefügt. 4. In Nummer 4 (§ 26) werden in Absatz 4 die Worte „der Absätze 1 bis 3" ersetzt durch die Worte „des Absatzes 1". 5. Nach Nummer 10 a wird folgende Nummer 10 b eingefügt: ,10 b. In § 42 Abs. 5 werden nach den Worten „von Familienheimen" die Worte „in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen" eingefügt. 6. In Nummer 11 (§ 43) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen" ersetzt durch die Worte „Eigenheimen und Kaufeigenheimen". Nach den Worten „um mindestens 10 vom Hundert" werden die Worte „für Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen um 15 vom Hundert" eingefügt. 7. Nummer 12 (§ 44) wird wie folgt ,geändert: a) Es wird folgender Buchstabe al eingefügt: ,al) In Absatz 4 werden nach den Worten „eines Familienheims" die Worte „in der Form eines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder einer Kleinsiedlung" eingefügt.' b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „und eigengenutzten Eigentumswohnungen" ersetzt durch die Worte „in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigentumswohnungen". Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß §§ 7 oder 12 getroffenen Bestimmung genutzt wird oder entgegen einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert worden ist." Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 9913 8. In Nummer 14 wird folgender Buchstabe al eingefügt: ,a1) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Worten „von Familienheimen" die Worte „in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen" eingefügt.' 9. In Nummer 14 a (§ 48 a) werden in Absatz 2 Satz 1 vor dem Wort „Kaufeigentumswohnungen" die Worte „Kaufeigenheime oder" eingefügt und folgender Satz 3 angefügt: „Den Bauherren, die öffentlich geförderte Kaufeigenheime oder Kaufeigentumswohnungen errichten wollen, ist auf Verlangen Einsicht in die Listen zu gewähren." 10. Nummer 17 (§ 54 a) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: „Wird der Veräußerungsvertrag vor Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht übersteigt; bei den Kosten des Baugrundstücks können Änderungen des Verkehrswertes des Baugrundstücks, die bis zum Abschluß des Veräußerungsvertrages eingetreten sind, berücksichtigt werden. Wird der Veräußerungsvertrag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist abgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die tatsächliche Wertminderung zu berücksichtigen, die seit der Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an dem die Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst und .aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber übergegangen sind; dabei Ist die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich 1 vom Hundert der Baukosten anzusetzen." b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „ermitteln" folgender Satzteil angefügt: „ , soweit sich aus Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt." 11. In Nummer 21 (§ 64) wird in Absatz 5 folgender Satz 2 angefügt: „Überträgt die Genossenschaft einem Mitglied ,ein Grundstück, das mit einem nach dem 31. Dezember 1956 öffentlichgeförderten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein den Vorschriften des § 54.a Abs. i bis 4 entsprechender Kaufpreis vereinbart werden; § 9 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437) findet insoweit keine Anwendung." 12. Nummer 25 (§ 72) wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Sind die öffentlichen Mittel nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder lediglich auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt worden, so ist die Miete zulässig, die der Einzelmiete für vergleichbare öffentlich geförderte Mietwohnungen entspricht." b) In Buchstabe d entfällt in Absatz 9Satz 2. 13. Nach Nummer 25 a wird folgende Nummer 25 al eingefügt: ,25 al. In § 78 Abs. 4 werden nach den Worten „in einem öffentlich geförderten Familienheim" die Worte „in der Form eines Eigenheims, eines Kaufeigenheims oder einer Kleinsiedlung" eingefügt. 14. Nummer 27 (§ 109) wird wie folgt geändert: ,a) In Buchstabe id wird in Absatz 4 das Datum „1. September 1965" durch das Datum „31. August 1965" ersetzt. b) Es wird folgender Buchstabe e angefügt: ,e) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt: „ (5) Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften, die nach .dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen 'Mitteln gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des § 64 Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Veräußerungen nach dem 31. August 1965 erfolgen."' 15. In Nummer 28erhält § 115 folgende Fassung: „§ 115 Überleitungsvorschriften für Familienzusatzdarlehen (1) Die Vorschriften des § 45 in oder Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind anzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die öffentlichen Mittel nach § 42 Abs. 2 oder 6 erstmalig nach dem 31. August 1965 bewilligt werden. Ist über einen Antrag auf Gewährung eines Familienzusatzdarlehens, der vor dem i. September 1965 gestellt worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, so ist der Entscheidung § 45 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu legen; dabei ist das Familienzusatzdarlehen auf Antrag "des Bauherrn oder Bewerbers für 9914 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 die erststellige Finanzierung zu bewilligen, soweit es nicht der Restfinanzierung dienen soll. (2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel ein Antrag auf Gewährung eines Familienzusatzdarlehens noch nicht gestellt worden ist, weil die Voraussetzungen dafür erst auf Grund des § 45 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 eingetreten sind, kann der Antrag insoweit noch bis zum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. (3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem 1. September 1965 bewilligt worden und haben sich die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse vor Ablauf des dritten Monats mach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn oder Bewerbers geändert, so ist einer nach dem 31. August 1965 ergehenden Entscheidung über die Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 45 in der Fassung ides Wohnungsbau änderungsgesetz es 1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend." B. Zu Artikel II 16. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält Satz 2 im ersten Halbsatz folgende Fassung: „Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Figenheims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder seine wohnberechtigten Angehörigen die von ihm bei dier Bewilligung der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung benutzen wollen;". b) In Absatz 4 wird vor dem Wort „entgegensteht" der Satzteil ", die im Hinblick auf die Gewährung von Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet worden ist," eingefügt. 17. In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 ,eingefügt; der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3: „ (2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung einem Angehörigen zum Gebrauch überlassen, dessen Jahreseinkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als ein Drittel übersteigt, so soll die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten von den Bindungen nach § 4 Abs. 2 freistellen, wenn die angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten wird und der Verfügungsberechtigte sich verpflichtet, eine höhere Verzinsung für das öffentliche Baudarlehen oder eine sonstige Ausgleichszahlung in angemessener Höhe zu entrichten." 18. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 3 folgende Fassung: „§ 29 dieses Gesetzes und § 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bleiben unberührt." 19. In § 12 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „ (1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohnzwecken zugeführt werden." 20. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Werden die Zubehörräume einer öffentlich geförderten Wohnung, die gemäß § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Mindestausstattung gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Wohnräumen oder Wohnungen ausgebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert." 21. In § 16 Abs. 3 werden die Worte „Sind in den in Absatz 2 bezeichneten Fällen die öffentlichen Mittel für Wohnungen eines Eigenheimes" ersetzt durch die Worte „Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für zwei Wohnungen eines Eigenheimes". 22. § 22 erhält folgende Fassung: „§ 22 Bergarbeiterwohnungen Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 sind auf Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom (Bundesgesetzbl. I S. . . .) , gefördert worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buchstaben a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau tritt; die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung." 23. In § 26 Abs. 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung: „3. eine Wohnung entgegen § 12 Abs. 1 verwendet oder anderen als Wohnzwecken zuführt." 24. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „4. Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen Antrag auf Zulassung eines Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 9915 Entgelts bis zur Kostenmiete nach § 3 des Gesetzes über Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen noch nicht entschieden worden ist, ist der Entscheidung § 3 des genannten Gesetzes zugrunde zu legen; das gleiche gilt, wenn ein solcher Antrag in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises, in denen die Mietpreisfreigabe erst am 1. Juli 1965 erfolgt ist, noch bis zum 31. Oktober 1965 gestellt wird. Soweit hiernach § 3 des genannten Gesetzes anzuwenden ist, steht Artikel V § 3 des Wohnungsbauprämiengesetzes 1965 vom (Bundesgestzbl. I S. . . .) nicht entgegen Nummer 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 1 Nr. 6 werden nach den Worten „in denen die Mietpreise" die Worte „bei Inkrafttreten dieses Gesetzes" eingefügt. c) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: „8. Die Nummern 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf Mieterhöhungen, soweit sie sich auf Grund von Erhöhungen solcher laufender Aufwendungen ergeben, die nach den in § 28 bezeichneten Vorschriften durch Umlagen gedeckt werden dürfen; das gleiche gilt sinngemäß für die Erhebung zulässiger Zuschläge und Vergütungen." d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Mieterhöhungen nach den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 Satz 2, auch soweit diese entsprechend anzuwenden sind, sind erst vom 1. Januar 1966 an zulässig; dabei ist § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die auf die Mieterhöhung gerichtete Erklärung bereits vom 1. November 1965 an abgegeben werden kann." e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: „ (4) Für Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956, jedoch vor der Mietpreisfreigabe bewilligt worden sind, ist bei der Ermittlung des nach § 8 Abs. 1 zulässigen Entgelts Absatz 1 Nr. 5 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 3 bezeichneten Wohnungen. (5) Der Zeitpunkt der Mietpreisfreigabe im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15, 16, 18 des Zweiten Bundesmietengesetzes." 25. Nach Artikel III wird folgender Artikel III a eingefügt: „Artikel III a Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau Das Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungbau vom 30. Mai 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 273), gerändert durch das Zweite Wohnungsbaugesetz vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz" ersetzt durch die Worte „nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz". b) Absatz 3 erhält folgenden Satz 2: „Die Frist von fünf Jahren ist auch eingehalten, wenn der gerichtlich oder notariell beurkundete Vertrag, durch den die Verpflichtung zur Weiterveräußerung begründet wird, innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird." 2. In § 3 Abs. 2 wird an Satz 2 folgender Halbsatz angefügt: "; stehen während dieses Zeitraumes baurechtliche Hinderungsgründe einer Vorlage der Bescheinigung oder des Bewilligungsbescheides entgegen, so entfällt die Gebührenbefreiung, wenn die Bescheinigung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von 10 Jahren nach Abgabe der Versicherung vorgelegt wird." Zu Artikel IV 26. § 2 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 01 eingefügt: ,01. In § 8 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „angemessenem Wirtschaftsteil und" sowie „und Kleintierhaltung" gestrichen. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Kleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren ermöglicht." Der bisherige Satz 2 wird Satz 2.' b) In Nummer 2 (§ 15) werden in Absatz 3 die Worte „der Absätze 1 und 2" ersetzt durch die Worte „des Absatzes 1". c) In Nummer 6 (§ 25) werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen" ersetzt durch die Worte „Eigenheimen und Kaufeigenheimen". Nach den Worten „um mindestens 10 vom Hundert" werden die Worte „für Familienheime in der Form von Kleinsiedlungen um 15 vom Hundert," eingefügt. d) In Nummer 7 (§ 26) werden in Absatz 5 Satz 1 die Worte „und eigengenutzten Eigentumswohnungen" ersetzt durch die Worte „in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigen- 9916 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 tumswohnungen". Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die Eigentumswohnung nicht entsprechend der gemäß §§ 5 oder 9 getroffenen Bestimmung genutzt wird." e) In Nummer 12 (§§ 53 a, 53 b) erhält § 53 b folgende Fassung: „§ 53 b Überleitungsvorschriften für Familienzusatzdarlehen (1) Die Vorschriften des § 27 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 sind anzuwenden auf Bauvorhaben, für welche die öffentlichen Mittel nach § 24 Abs. 2 oder 6 erstmalig nach dem 31. August 1965 bewilligt werden. Ist über einen Antrag auf Gewährung eines Familienzusatzdarlehens, der vor dem 1. September 1965 gestellt worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden, so ist der Entscheidung § 27 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu legen; dabei ist das Familienzusatzdarlehen auf Antrag des Bauherrn oder Bewerbers für die erststellige Finanzierung zu bewilligen, soweit es nicht der Restfinanzierung dienen soll. (2) Soweit bei den in Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel ein Antrag auf Gewährung eines Familienzusatzdarlehens noch nicht gestellt worden ist, weil die Voraussetzungen dafür erst auf Grund des § 27 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 eingetreten sind, kann der Antrag insoweit noch bis zum 31. Dezember 1965 gestellt werden; diese Frist ist eine Ausschlußfrist. Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. (3) Ist ein Familienzusatzdarlehen vor dem 1. September 1965. bewilligt worden und haben sich die für die Bewilligung maßgebenden Verhältnisse vor Ablauf des dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn oder Bewerbers geändert, so ist einer nach dem 31. August 1965 ergehenden Entscheidung über die Berücksichtigung dieser Verhältnisse § 27 in der Fassung des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1965 zugrunde zu legen; Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend." Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 12 Umdruck 705 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 — WoBauÄndG 1965) (Drucksachen IV/2891, IV/3634). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In Nummer 1 a wird in § 19 a Abs. 2 in Satz 1 zwischen die Worte „zuständigen obersten Landesbehörden" und „für die folgenden Verwendungszwecke" das Wort „insbesondere" eingefügt. 2. In Nummer 4 werden in § 26 Abs. 1 a) im ersten Satz zwischen die Worte „bei der Förderung des Neubaues und „in folgender Weise" die Worte „nach Möglichkeit" eingesetzt. b) die Nummer 2 wie folgt gefaßt: „2. Der Neubau von eigengenutzten Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen hat den Vorrang vor dem Neubau anderer Wohnungen in Mehrfamilienhäusern." 3. In Nummer 6 erhält in § 28 Abs. 2 der erste Satz folgende Fassung: „Den Wohnbedürfnissen der Familien mit Kindern soll in erster Linie durch die Förderung von Familienheimen, Eigentumswohnungen oder Genossenschaftswohnungen Rechnung getragen werden." 4. In Nummer 8 beginnt in § 30 der Satz 1 wie folgt: „Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen oberster Landesbehörden sollen die öffentlichen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Weise verteilen, ..." 5. In Nummer 8 lautet in § 30 der zweite Halbsatz des ersten Satzes wie folgt: „, daß zunächst den Anträgen auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen, insbesondere solcher für kinderreiche Familien, entsprochen werden kann ohne Rücksicht darauf," 6. In Nummer 9 lautet in § 31 der Schluß wie folgt: „, insbesondere Unterlagen über die noch nicht erledigten Anträge auf Förderung des Baues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen." Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 30. Juni 1965 9917 7. In Nummer 11 lautet in § 43 Abs. 2 der Schluß des zweiten Satzes wie folgt: „, für eigengenutzte Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen um zehn vom Hundert höher zu bemessen als für andere Wohnungen vergleichbarer Größe und Ausstattung." 8. In Nummer 12 beginnt in § 44 der Absatz 5 wie folgt: „(5) Bei Familienheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen darf eine Erhöhung des für das Baudarlehen bestimmten Zinssatzes oder" 9. In Nummer 13 (§ 45) wird folgender Buchstabe e angefügt: ,e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: „ (8) Der sich aus der Neufassung des Absatzes 1 ergebende Mehrbedarf an Familienzusatzdarlehen wird den Ländern vom Bund neben den in §§ 18 bis 20 genannten Mitteln gesondert bereitgestellt." 10. In Nummer 14 lautet in § 48 der Absatz 3 wie folgt: „ (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anträge auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von eigengenutzten Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen und Genossenschaftswohnungen." Bonn, den 29. Juni 1965 Erler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 716 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur verstärkten Eigentumsbildung im Wohnungsbau und zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbauänderungsgesetz 1965 — WoBauÄndG 1965) (Drucksachen IV/2891, IV/3634). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Bundestag so bald wie möglich einen Gesetzentwurf zur Reform des Rechtes der Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vorzulegen und dabei auch eine Regelung über die Angemessenheit des Veräußerungspreises für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu treffen, und zwar für die nach dem 20. Juni 1948 errichteten Bauten in Anlehnung an die in § 54 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes getroffene Regelung. Bonn, den 30. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 14 Umdruck 703 ( Änderungsantrag der Abgeordneten Wendelborn, Dr. Höchst, Holkenbrink, Dr. Sinn zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (Drucksachen IV/2418, IV/3472). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 werden die Nummern 4 und 14 gestrichen. 2. In Artikel 2 wird Absatz 2 gestrichen. 3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft." Bonn, den 24. Juni 1965 Wendelborn Holkenbrink Dr. Höchst Dr. Sinn Anlage 15 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Schröder vom 25. Juni 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Effertz (Drucksache IV/3612 Frage Ill): Steht die Erklärung des Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, Dr. Carstens, vom 20. Mai d. J. im Plenum des Bundestages (im Anschluß an die Europa-Debatte), die Bundesregierung halte die These von den Vorleistungen auf agrarpolitischem Gebiet für falsch, sie sei „im Gegenteil der Meinung, daß auch im agrarpolitischen Bereich abgewogene Lösungen gefunden worden sind, die auch die Interessen der deutschen Landwirtschaft in angemessener Weise berücksichtigen" und daß man „einen langen Katalog von Vorteilen" aufzählen könne, die auch die Landwirtschaft aus der EWG gezogen habe, im Einklang mit den Erklärungen des Bundeskanzlers vom 2. Dezember v. J. im Plenum des Bundestages, in denen es u. a. heißt, daß „die Landwirtschaft . .von einer immer fühl- bareren Erlösminderung" betroffen wird, auch „vor zusätzliche Schwierigkeiten" gestellt wird und die Bundesregierung sich verpflichtet fühlt, „dafür zu sorgen, daß der deutschen Landwirtschaft ein Ausgleich für die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen in der EWG hinsichtlich der Kosten, Lasten und Sozialleistungen gewährt wird"? Die erwähnten Erklärungen standen in verschiedenen Zusammenhängen und betrafen verschiedene Tatbestände. Der Herr Bundeskanzler sprach von den Schwierigkeiten, denen die deutsche Landwirtschaft im allgemeinen Umstrukturierungsprozeß begegnet. Damit begründete er die Entscheidung der Bundesregierung für ein besonderes Anpassungsprogramm zugunsten der Landwirtschaft. Die Erklärung des Herrn Staatssekretärs Carstens, daß das in Brüssel vereinbarte Agrarsystem in sich ausgewogen sei, steht nicht im Widerspruch dazu. Denn die vereinbarte Harmonisierung der Landwirtschaft ist noch nicht verwirklicht. Vielmehr befinden wir uns noch in der Übergangsphase des Gemeinsamen Marktes.
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    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Ritzel.


Rede von Heinrich Georg Ritzel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich ziehe es vor, Herr Bundesjustizminister, meine Zusatzfrage auf den in der Frage VII/1 angesprochenen Komplex zu beschränken, und frage, was die Bundesregierung bis jetzt getan hat, um angesichts der Verzögerung eines neuen Strafrechts auf diesem Gebiet im Benehmen mit den Landesregierungen für eine härtere Bestrafung — durch entsprechende Anweisungen an die Staatsanwaltschaften — derjenigen einzutreten, die diese Tatbestände erfüllt haben.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


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    (darf ich mich bei der Beantwortung dieses Teils der Frage auf das beziehen, was ich soeben schon gesagt habe: die Bundesregierung hat anläßlich der Einbringung des Entwurfs der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft mit den Landesjustizverwaltungen Fühlung genommen, denen die Gerichtsbarkeit unmittelbar untersteht und die allein in der Lage sind, Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zu geben. Die Antworten der Landesjustizverwaltungen lassen durch die Bankerkennen, daß man eine Verschärfung nicht für notBundesminister Dr. Weber wendig hält, daß die Schwierigkeit in der Hauptsache in der Beweiswürdigung und der Beweisführung liegt unid daß der Strafrahmen, der in den Gesetzen bestimmt ist, nämlich bei Tierquälerei bis zu zwei Jahren Gefängnis, eine ausreichende Möglichkeit gibt. Es wird mit den Landesjustizverwaltungen aber laufend über diese Fragen verhandelt. Ich habe auch vor, diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Justizministerkonferenz setzen zu lassen und dort mit den Landesjustizverwaltungen noch einmal darüber zu verhandeln. Ich wäre Ihnen aber dankbar, wenn Sie mir konkrete Fälle, um deren Nennung ich bisher vergeblich gebeten habe, mitteilen, in denen nach Ihrer Meinung die von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Gericht verhängten Strafen zu niedrig sind. Nur mit konkretem Material werde ich gegen die Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen angehen können. Eine weitere Frage, Herr Abgeordneter Ritzel. Da Sie wissen, Herr Bundesjustizminister, daß ein einfacher Abgeordneter nicht über die notwendige Apparatur verfügt, um derartigen Tatbeständen und Pressemeldungen nachgehen zu können, frage ich Sie in Beantwortung Ihrer an mich gerichteten Frage: Was hat das Bundesjustizministerium getan, um Pressemeldungen beispielsweise aus Rosenheim in Bayern in bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt aufzuklären, um die Möglichkeiten der Bundesjustiz hinsichtlich der Strafjustiz in Bayern anzuwenden, um dort die Tatbestände wirklich aufklären zu lassen und durch Verhandlungen mit der bayerischen Regierung zu veranlassen, daß die Staatsanwaltschaften eine Haltung einnehmen, die dem Willen ,des Gesetzgebers entspricht? Da das Problem, das Sie anschneiden, in grundsätzlichen Verhandlungen mit den Landesjustizverwaltungen behandelt wird, wäre es wohl zuviel verlangt, daß die an sich nicht für diese Fragen zuständige Bundesregierung in einzelnen Fällen mit den Landesjustizverwaltungen, die in erster Linie dafür zuständig sind und die sich in diese Zuständigkeit auch nicht hineinreden lassen, Verhandlungen aufnimmt, um diese Fälle ihrerseits zu untersuchen. Die Landesjustizverwaltungen würden mir in diesem Fall wohl mit Recht sagen, daß das ihre Sache sei und daß ihrerseits — wie sie das in den Berichten, die sie dem Bundesjustizministerium erstattet haben,getan haben —alles geschehe, um eine hinreichende und angemessene Bestrafung solcher Taten zu erreichen. Ich rufe auf die Frage VII/2 — des Herrn Abgeordneten Büttner —: Sieht die Bundesregierung in den Tatbeständen der Verursachung von Leiden und Gesundheitsschäden zum Nachteil von Tieren kriminelles Unrecht oder lediglich Ordnungswidrigkeiten? Auch sie wird von Herrn Abgeordneten Ritzel vertreten. Bitte, Herr Minister! Daß die Bundesregierung in dem Grundtatbestand des Tierschutzgesetzes, der Tierquälerei, kriminelles Unrecht sieht, ergibt sich schon aus dem dem Hohen Hause vorliegenden Regierungsentwurf eines Strafgesetzbuches, dessen § 233 gegen Tierquälerei in erster Linie Gefängnis bis zu zwei Jahren androht. Auch die anderen Tatbestände des Tierschutzgesetzes betreffen nach Ansicht der Bundesregierung ganz überwiegend kriminelles Unrecht, wie sich aus der Stellungnahme entnehmen läßt, welche die Herren Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie des Innern gemeinsam mit meinem Amtsvorgänger zu dem Initiativgesetzentwurf eines neuen Tierschutzgesetzes der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft abgegeben haben. In dieser Stellungnahme werden gegen die im Entwurf vorgesehene Zuweisung der einzelnen Tatbestände zum kriminellen oder zum Verwaltungsunrecht keine Bedenken geltend gemacht. Noch eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Ritzel. Hat die Bundesregierung bisher Veranlassung genommen, dort, wo — beispielsweise wiederum in Bayern — Tierquälereien lediglich als Ordnungswidrigkeiten beurteilt wurden, Vorstellungen zu erheben, um dem geltenden Recht besseren Nachdruck zu verleihen? Auf die Rechtsprechung selbst, Herr Kollege Ritzel, habe ich keinen Einfluß. Wenn das Gericht, dem ein Tatbestand der Tierquälerei, also zweifellos kriminelles Unrecht, zur Aburteilung vorlag, zu dem Ergebnis kommt, daß dieser Tatbestand nicht nachgewiesen ist, sondern nur ein Tatbestand, der eine Übertretung ist, dann kann ich darauf im Einzelfall keinen Einfluß nehmen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist für mich unantastbar. Noch eine Frage, Herr Abgeordneter Ritzel. Muß ich daraus entnehmen, Herr Minister, daß selbst dann, wenn die Juristen Ihres Hauses und Sie selbst zu dem Ergebnis kommen, daß hier nicht richtig Recht gesprochen wurde, der Bundesjustizminister darauf verzichtet, sich über solche Sachverhalte, Tatbestände und Urteile mit den zuständigen Landesjustizministern zu unterhalten? Ich meine, Herr Kollege Ritzel, daß ich Ihnen darauf schon die Antwort gegeben habe. Ich habe Ihnen gesagt, daß ich mich laufend mit den Landesjustizverwaltungen über diese Frage unterhalte und daß mein Haus mit den Landesjustizverwaltungen in diesen Fragen in Verbindung steht. Wir haben auch in dem Entwurf eines Strafgesetzbuches wirksamere Maßnahmen vorgesehen, als sie bisher im Tierschutzgesetz enthalten waren. Solange dieser Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht verBundesminister Dr. Weber abschiedet ist, bedaure ich, daß andere Strafen, andere Maßnahmen, als sie in dem geltenden Tierschutzgesetz vorgesehen sind, von den Gerichten auch nicht verhängt werden können. Ihr Vorwurf, daß wir die Dinge treiben ließen — das entnehme ich Ihren Darstellungen — ist nicht begründet. Die Dinge werden fortgesetzt beobachtet. Aber, um das gleich in Beantwortung einer weiteren Frage, die gestellt ist, vorwegzunehmen, wir halten es nicht für angängig und auch nicht für notwendig, jetzt schon eine Teilnovellierung des Tierschutzrechts in Angriff zu nehmen. Grundsätzlich darf ich weiter sagen, daß sowohl ich persönlich als auch mein Haus durchaus tierschutzfreundlich eingestellt sind. Das' ergibt sich aus den schon erwähnten Bestimmungen des Entwurfs eines Strafgesetzbuches. Ich rufe dann die Frage VII/3 — des Herrn Abgeordneten Ritzel — auf : Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse der Strafjustiz bei Verletzung der Bestimmungen des geltenden Tierschutzrechts? Bitte, Herr Minister! Ich habe zu dieser Frage teilweise schon Stellung genommen und habe Ihnen gesagt, daß die Landesjustizverwaltungen — wir haben alle Landesjustizverwaltungen aufgefordert — in ihren Stellungnahmen zu dem Initiativgesetzentwurf eines Tierschutzgesetzes, wobei auch die Erfahrungen mit dem geltenden Tierschutzgesetz mitgeteilt wurden, über die Strafrechtspflege auf dem Gebiet des Tierschutzrechts keine ungünstigen Eindrücke berichtet haben, von Ausnahmen in Einzelfällen abgesehen. Die Landesjustizverwaltungen haben diesen Überblick und haben im großen und ganzen keinen ungünstigen Eindruck. Sie haben erklärt, daß Einzelfälle, in denen Tierquälereien wegen irgendwelcher Mängel des Gesetzes nicht schuldangemessen bestraft werden konnten, ihnen nicht bekanntgeworden seien, daß der Strafrahmen, der im Gesetz vorgesehen ist, also ausreichend war. Wenn er im Einzelfall nicht entsprechend angewendet wurde, Herr Kollege Ritzel, dann fällt das in die Zuständigkeit des Gerichts, nicht aber etwa der Exekutivbehörde bzw. des Gesetzgebers. Die Bundesregierung hat die Strafjustiz in erster Linie insoweit zu beobachten, als sich daraus Anlässe zur Änderung eines Gesetzes ergeben könnten. Die aus Tierschutzkreisen geübte Kritik an der Strafjustiz richtet sich jedoch vorwiegend gegen die Beweiswürdigung und Strafzumessung. Das habe ich vorher schon einmal gesagt. Zu einer derartigen Kritik kann man aber ohne Kenntnis aller Einzelheiten des betreffenden Falles nicht Stellung nehmen. Daß ich in dieser Hinsicht keine echte Zuständigkeit habe, Herr Kollege Ritzel, habe ich Ihnen soeben auch schon gesagt. Eine weitere Frage, Abgeordneter Ritzel. Was hat denn die Bundesregierung getan, um eine echte Beweiswürdigung zu ermöglichen? Ich frage speziell: Was hat die Bundesregierung in den Fällen getan, wo etwa Beamte des öffentlichen Verkehrs die Meldungen über schwere Verletzungen des Rechts auf diesem Gebiet erstattet haben, sogar bestraft und mit Strafversetzung bedroht wurden? Soweit konkrete Beanstandungen erhoben worden sind, hat sich das Bundesjustizministerium, wie ich das auch schon gesagt habe, um Material bemüht, ohne aber in aller Regel daraus Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung entnehmen zu können. Wie ich in diesem Zusammenhang erwähnen möchte, verlangt ein großer Tierschutzverband seit Jahren — und dem folgt ja auch der vorliegende Initiativgesetzentwurf —, daß die Wendung „erhebliche Schmerzen", die in den §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes gebraucht werden, durch die Wendung „mehr als geringfügige Schmerzen" ersetzt wird, und begründet dies mit bereits aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Gesetzesanwendung. Auf die Bitte meines Hauses, dazu Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ist solches Material von diesem Verband — die Aufgabe wird also nicht einem einzelnen Abgeordneten zugemutet — bereits vor Jahren zugesagt, aber trotz Erinnerung bisher nicht vorgelegt worden. Soweit etwa disziplinarisches Einschreiten — wie Sie erwähnten — gegen Beamte in Frage kommt, ist es Sache des zuständigen Ressortministers, aus der ihm mitgeteilten Bestrafung die Konsequenzen zu ziehen und zu prüfen, ob disziplinare Maßnahmen erforderlich sind. Das muß ich aber der Zuständigkeit und der Beurteilung des einzelnen Ressortministers überlassen. Eine weitere Frage, Abgeordneter Ritzel. Sind Sie der Auffassung, Herr Bundesjustizminister, daß die vorgesehenen Strafmaßnahmen, die also leider durch diesen Bundestag nicht mehr behandelt und verabschiedet werden konnten, genügen, oder sind Sie für eine schärfere Bestimmung? Der Strafrahmen, der vorgesehen ist, reicht meines Erachtens aus. Herr Abgeordneter Strohmayr, eine Zusatzfrage. Herr Bundesjustizminister, Sie sind doch auch mit mir der Auffassung, daß Tierquälereien nicht nur in Bayern vorgekommen sind und vorkommen, sondern auch in anderen Bundesländern? Ich habe keine Veranlassung, diese Ihre Frage nicht zu bejahen. Ich danke dem Herrn Abgeordneten Strohmayr dafür, daß er die bayerische Ehre gerettet hat. Fragen VII/4 und VII/5 — des Herrn Abgeordneten Börner —: Ist die Bundesregierung bereit, einer baldigen Neuregelung des Tierschutzrechts in bezug auf die Strafbestimmungen für Tierquälereien zuzustimmen, ohne das Ergebnis der Strafrechtsreform im übrigen abzuwarten? Ist die Bundesregierung bereit, auf die Landesjustizbehörden einzuwirken, um zu erreichen, daß die Staatsanwaltschaften gegen bewußte Tierquälereien mit scharfen Strafanträgen vorgehen? Herr Abgeordneter Börner ist nicht im Saal. Die Fragen werden schriftlich beantwortet. Ich rufe Frage VII/6 — des Abgeordneten Jahn — auf : In welcher Weise hat die Bundesregierung der Empfehlung des Vermittlungsausschusses anläßlich der Beratung der sogenannten Kleinen Strafprozeßreform entsprochen, die Schwierigkeiten, die sich aus der begrenzten Zuständigkeit des Bundeskriminalamtes ergehen, durch eine Übererbeitung der Neufassung der bestehenden Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zu überwinden? Bitte, Herr Minister! Herr Kollege Jahn, Sie wissen, daß dieses Problem an sich im Strafprozeß-Änderungsgesetz angeschnitten und geregelt war, nach eingehenden Diskussionen und Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuß. Die damals vorgesehene, meines Erachtens allein wirksame Bestimmung ist leider aus 'den Gründen, die ja Ihnen als Berichterstatter des Vermittlungsausschusses genau bekannt sind, nicht Gesetz geworden, weil man eine Zuständigkeit des Bundes nicht für begründet hielt. Ich bin nach wie vor persönlich der Auffassung, daß ein wirksames Instrument nur geschaffen werden kann, wenn — möglicherweise durch eine Grundgesetzänderung — dem Bund eine echte Zuständigkeit gegeben wird. Mit Verwaltungsvereinbarungen allein läßt sich nicht helfen. Um nun auf Ihre Frage speziell einzugehen: Alsbald nach Beschlußfassung des Bundestages über die Streichung des Art. 12 -ist vom Bundesjustizministerium eine Frage an den Generalbundesanwalt und eine Rundfrage an die Landesjustizverwaltungen gerichtet und um Erfahrungsberichte gebeten worden. Wir beabsichtigen, eine Dokumentation zusammenzustellen. Die Rohentwürfe für diese Dokumentation liegen bereits vor. Es wird dann anschließend auf Grund dieser Erfahrungsberichte mit den Ländern verhandelt werden, wie die bereits bestehende Ländervereinbarung ergänzt werden kann, um sie zu einem wirksameren Instrument zu machen, als sie es bisher ist. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Jahn! Herr Minister, es ist Ihnen ja wahrscheinlich bekannt, welche Sorge die Bundesanwaltschaft wegen des bestehenden Zustandes hat. Meinen Sie denn deshalb, daß es gerechtfertigt ist, einen so zeitraubenden und langwierigen Weg zu gehen, erst eine Dokumentation zu erstellen und dann in Verhandlungen einzutreten, und nicht zu versuchen, wenigstens in den Schwerpunkten alsbald eine Neufassung der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern herbeizuführen? Ich bin der Meinung, Herr Kollege Jahn, daß sobald wie möglich und mit größter Beschleunigung versucht werden soll — aber um mehr als um einen Versuch kann es sich nach meiner Auffassung und auch nach meinen Besprechungen mit dem Herrn Generalbundesanwalt, mit dem ich auch diese Frage bereits erörtert habe, nicht handeln —, zu einer besseren Ländervereinbarung zu kommen. Um aber das erreichen zu können, war es zunächst einmal nötig, die Erfahrungsberichte aus den Ländern und den Erfahrungsbericht des Generalbundesanwalts zu haben. Eine durchgreifende Besserung kann nach meiner Meinung nur durch Begründung einer unmittelbaren Zuständigkeit des Generalbundesanwaits erreicht werden. Herr Abgeordneter Jahn zu einer weiteren Zusatzfrage. Werden in Ihrem Hause Erwägungen angestellt, dem nächsten Bundestag eine Änderung des Grundgesetzes hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage vorzuschlagen? Auch diese Frage wird geprüft, die Prüfung ist aber noch nicht abgeschlossen. Das wird weitgehend vom Standpunkt der Länder abhängen, die, wie die Anrufung des Vermittlungsausschusses in diesem Punkte beweist, tatsächlich, ich möchte es einmal scherzhaft sagen: eifersüchtig über ihre Rechte wachen und dem Bund keine Rechte zugestehen, jedenfalls bisher nicht zugestehen wollen. In den Verhandlungen des Vermittlungsausschusses und aus den Rundfragen der Länder war auch nicht erkennbar, daß diese bereit wären, einer solchen Änderung des Grundgesetzes zuzustimmen. Wenn ich das feststellen muß — diese Verhandlungen sind aber noch nicht abgeschlossen —, wird ein Antrag, selbst wenn er im Bundestag angenommen würde, im Bundesrat scheitern. Ich rufe auf die Frage VII/7 — des Abgeordneten Dröscher —: Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um endlich zu verhindern, daß den alliierten Streitkräften angehörende Beschuldigte von Militärgerichten eigener Nationalität freigesprochen und dadurch deutsche Geschädigte entscheidend benachteiligt werden, wie soeben im Falle des von dem US-Sergeanten William Life am 6. Februar 1965 verursachten Unfalls mit anschließender Fahrerflucht zum Nachteil des Maschinisten Ernst Albert aus Fohren-Linden bei Baumholder erneut geschehen, nachdem trotz der schlechten Erfahrungen im Fall des US-Soldaten Jennings das Verfahren von den deutschen Justizbehörden wieder an die amerikanischen Militärgerichte abgegeben worden war? Bitte, Herr Minister! Herr Kollege Dröscher, die von Ihnen aus Anlaß eines weiteren Einzelfalles angeschnittene Frage ist ja schon mehrfach in diesem Hause verhandelt und behandelt worden. Sie selbst haben dieses Problem in der Fragestunde vom 1. April des vergangenen Jahres angeschnitten aus Anlaß des auch in der jetzigen Frage erwähnten Falles Jennings. Ich kann mich zunächst auf die damals gegebenen Antworten beziehen und Ihnen ergänzend zu diesem Fall mitteilen, daß ich dem Vertreter des Herrn Albert — zufällig liegt hier eine Namensgleichheit im Nachnamen vor —, Herrn Rechtsanwalt Stein in Idar-Oberstein, meine Hilfe zugesagt habe in meinem Schreiben von Anfang Mai und erklärt habe, daß nach meiner Kenntnis und nach den Mitteilungen der amerikanischen Behörden diese bereit sind, den Fall gütlich zu regeln. Wenn er dazu meiner Hilfe bedürfe, solle er sich an mich wenden. Seitdem habe ich von Herrn Kollegen Stein nichts mehr gehört. Was nun Ihre Frage angeht, so ist dazu zu sagen, daß die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach durch Schreiben vom 15. März 1965 selbst auf die Zurücknahme des Widerrrufsrechts verzichtet hat. Damals lagen allerdings wohl noch nicht die Erfahrungen vor; das Urteil in dem anderen Fall, dem Fall Jennings, ist erst vom 12. März. Die Bundesregierung ist aber auch laufend bemüht, zu einer Änderung des Vertrages zu kommen. Die Ausübung des Widerrufsrechts kommt nach den Zusatzbestimmungen und den Erläuterungen des Vertrages nur in bestimmten schweren Fällen in Frage. Das ist ja Ihnen bekannt. Es wird also versucht werden müssen, eine Änderung der Bestimmung zu errreichen. Dieserhalb haben die Herren meines Ministeriums schon im Mai, alsbald nach der letzten Fragestunde, in Heidelberg unmittelbare Verhandlungen geführt, die aber noch nicht zu einer abschließenden Regelung geführt haben. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Dröscher. Herr Bundesminister, trifft es zu, daß die deutschen Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall Ergebnisse polizeilicher Ermittlungen in der Hand hatten, die nach deutschem Recht zur Verurteilung des Beschuldigten ausgereicht hätten? Die Besonderheiten des amerikanischen Strafrechts — insbesondere die Nichtverwendung von früheren Geständnissen, wenn angeblich nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, daß der betreffende die Aussage verweigerte — führen mitunter zu für uns merkwürdigen Ergebnissen. Wir werden, Herr Kollege Dröscher, in Zukunft auch in unserem Strafrecht vor ähnliche Fragen gestellt werden, da nunmehr auch unsere Polizeibehörden nach § 136 der Strafprozeßordnung die Pflicht haben, jeden, den sie vernehmen — sei es als Zeugen, sei es als Beschuldigten; es steht ja nie von vornherein fest, in welcher Eigenschaft der Betreffende vernommen wird —, darauf hinzuweisen, daß er die Aussage verweigern kann. Das wird dann auch bei uns zu gewissen Konsequenzen führen müssen. Die Besonderheiten des amerikanischen Rechts führen mitunter zu Ergebnissen, die, wie wir das auch in der Fragestunde vom 1. April ausgeführt haben, von uns als unbillig und ungerecht empfunden werden. Ich darf Ihnen aber weiter folgendes sagen. Wenn ich eine Rundfunknachricht von vorgestern, glaube ich, richtig gehört habe, hat eine Tagung der Justizbehörden bzw. der Richter und Staatsanwälte in Rheinland-Pfalz stattgefunden, in der beschlossen worden ist, grundsätzlich von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Man wird also dann in den Fällen, die Sie speziell berühren, in Zukunft wohl zu besseren Ergebnissen und zu einer Begründung der Zuständigkeit des deutschen Gerichts kommen können. Eine weitere Frage, Herr Abgeordneter Dröscher. Darf ich Ihre dankenswerte Äußerung über Ihren persönlichen Kontakt mit dem betreffenden Rechtsanwalt so verstehen, daß die Bundesregierung, nachdem das Vertrauen in eine objektive Urteilsfindung amerikanischer Militärgerichte in Verfahren gegen US-Soldaten, wenn es sich bei den Geschädigten um Deutsche handelt, erneut enttäuscht worden ist, bereit ist, dafür zu sorgen, daß in diesem Falle eine materiell zufriedenstellende Regelung erfolgt? Diese Zusicherung habe ich Herrn Rechtsanwalt Dr. Stein bereits gegeben und ihm anheimgestellt, sich, falls er auf Schwierigkeiten stößt, an mich zu wenden. Er hat das bisher nicht getan. Deshalb muß ich annehmen, daß er keine Veranlassung dazu hat, daß die Verhandlungen also so laufen. Ganz allgemein möchte ich zu Ihrer Frage sagen: Ich kann nicht anerkennen, daß die amerikanischen Gerichte etwa Urteile fällen, die sich nicht im Rahmen des Rechts halten. Ich habe Sie darauf hingewiesen, daß es sich hier um Besonderheiten handelt, die im amerikanischen Verfahrensrecht begründet sind. Dazu muß man aber weiter sagen, daß in diesen Fällen genau wie im deutschen Recht das Strafurteil keinerlei Präjudiz für die Verfolgung der Zivilrechtsansprüche schafft. Ich darf Ihnen ferner sagen, daß das Bundesjustizministerium in Ihrem Falle auch bereits Fühlung mit den amerikanischen Behörden genommen hat und daß dort eine, ich möchte sagen, sogar über die wohlwollende Prüfung hinausgehende Zusicherung gegeben worden ist, daß dieser Fall in jeder Richtung zufriedenstellend geregelt werden wird. Ich danke Ihnen, Herr Minister. Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft. Ich rufe Vizepräsident Dr. Dehler auf die Frage VIII/1 — des Abgeordneten Gewandt —: Wird die Bundesregierung auf dem Geldund Kapitalmarkt künftig verstärkt die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft zur Geltung bringen? Bitte, Herr Staatssekretär! Der Geldund Kapitalmarkt ist frei von Lenkungsvorschriften, nachdem das Kapitalverkehrsgesetz im Jahre 1953 aufgehoben wurde. Die Aufbringung von Kapital durch Kapitalgeber wird durch zahlreiche Vorschriften, die unter der Sammelbezeichnung „Sparförderung" bekannt sind, angeregt. Sie verschaffen dem Kapitalgeber neben dem normalen Zins Steuervorteile oder Prämien. Die Bundesregierung beabsichtigt schon lange, diese unterschiedlichen Vorschriften zu vereinheitlichen. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Drucksache IV/2400 verweisen. Das Hohe Haus hat bekanntlich diese Reform zurückgestellt. Die Aufnahme von Kapital durch Kapitalnehmer wird teils erschwert, teils erleichtert. Zu den Erschwerungen gehörte die Wertpapiersteuer, die der Bundestag durch das Steueränderungsgesetz 1965 erfreulicherweise aufgehoben hat. Ferner gehört dazu die Gesellschaftsteuer, deren Aufhebung trotz längerer Bemühungen insbesondere von seiten des Bundeswirtschaftsministeriums noch nicht erreicht werden konnte. Über Problematik und Sachstand unterrichtet der Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages — Drucksache IV/3599 — vom 16. Juni dieses Jahres. Zu den Erleichterungen gehören Zuschüsse, billige Staatskredite und Zinssubventionen, beispielsweise zugunsten der Landwirtschaft, des Wohnungsbaus, der Zonenrandgebiete und der Werften. Die Bundesregierung ist der Meinung, daß diese Erleichterungen zwar durchaus legitim sind, aber nicht beliebig ausgedehnt werden können, weil sie dann die Nachfrage nach Kapital übermäßig anregen, den Kapitalzins nach oben treiben und dadurch ihre Wirkung selbst zerstören. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die sehr instruktiven Angaben der Bundesbank in ihrem Geschäftsbericht für 1964 auf den Seiten 6 und 8. Herr Abgeordneter Gewandt, möchten Sie eine Zusatzfrage stellen? Hierzu nicht. Dann rufe ich die Frage VIII/2 — des Abgeordneten Gewandt — auf: Gilt bei Bejahung der Frage VIII/1 diese Einstellung der Bundesregierung auch bezüglich der Zinsverordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen? Die Frage VIII/2 betrifft die Sollund Habenzinsen der Kreditinstitute, die seit Jahrzehnten, neuerdings durch die Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 geregelt sind. Diese Zinsverordnung hat die Reglementierung gelockert, indem sie die Habenzinsen nur für Einlagen bis zu zweieinhalb Jahren und nicht mehr wie früher bis zu vier Jahren Laufzeit regelt. Vor Erlaß der Zinsverordnung wurde erwogen, von einer Reglementierung ganz abzusehen und die Bankzinsen den Marktkräften zu überlassen. Da aber nicht nur die Spitzenverbände des Kreditgewerbes, sondern auch die Deutsche Bundesbank sich für die Beibehaltung der Zinsbindung aussprachen und da überdies die Untersuchung über die Wettbewerbslage im Kreditgewerbe noch nicht abgeschlossen ist, erschien es angezeigt, zunächst von einer völligen Freigabe der Bankzinsen noch abzusehen. Die Bundesregierung wird aber die Zweckmäßigkeit einer Zinsfreigabe weiter prüfen und würde es auch begrüßen, wenn die öffentliche Diskussion dieser umstrittenen Frage fortgeführt würde. Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Gewandt. Herr Staatssekretär, habe ich Sie also richtig verstanden: Auch Ihr Haus ist an einer Fortsetzung der Erörterungen über das letztgenannte Thema interessiert, um möglicherweise zu einer Änderung zu kommen? Herr Abgeordneter, ich möchte diese Frage uneingeschränkt bejahen. Ich rufe die Frage VIII/3 — des Abgeordneten Ertl — auf: Treffen Pressemeldungen zu, wonach aus der Tschechoslowakei im Werte von 420 000 DM Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zum Verkauf in die Bundesrepublik eingeführt werden, wobei es durchaus möglich ist, daß es sich hierbei um früheres Eigentum deutscher Kirchen oder um ehemaligen deutschen Privatbesitz handelt? Bitte, Herr Staatssekretär! Das Protokoll über den Warenverkehr mit der Tschechoslowakei vom 23. März 1961 sieht ein Jahreseinfuhrkontingent für Antiquitäten und Kunstgegenstände im Werte von 420 000 DM vor. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft hat für 1964 Einfuhrgenehmigungen in Höhe von rund 346 000 DM erteilt. Der Kreis der 30 Antragsteller stammt fast ausschließlich aus dem süddeutschen Raum. In der Hauptsache handelt es sich um nicht näher bezeichnete Antiquitäten, Gemälde und Sammlermünzen. Die tatsächliche Einfuhr aus der Tschechoslowakei betrug 1964 laut amtlicher Statistik 179 000 DM bei einem Gesamteinfuhrvolumen auf diesem Sektor von rund 42 Millionen DM. Sie machte also nur sehr knapp 1/2 % der Gesamtimporte in diesem Bereich aus. Was den zweiten Teil Ihrer Frage anlangt, Herr Abgeordneter, so muß ich feststellen, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft bei seiner Genehmigungserteilung weder rechtliche noch tatsächliche Möglichkeiten hat, die Eigentumsverhältnisse bei allen Importwaren zu überprüfen. Das gilt auch für diese Bereich. Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Ertl. Herr Staatssekretär, es könnte sich ja wohl herausstellen, daß es sich wirklich um Gegenstände aus dem Besitz deutscher Personen handelt. Wird die Bundesregierung dann dafür Sorge tragen, daß der rechtmäßige Besitzer, wenn er sich hier meldet, wieder in den Besitz seines früheren Eigentums kommt? Herr Abgeordneter, ich glaube, daß die Vorschriften des Strafund hier ja mehr des Zivilrechts ausreichen, um dies zu erreichen. Ich wollte nur darauf hinweisen, daß in dem Genehmigungsverfahren, für das das Bundeswirtschaftsministerium zuständig ist und das durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft praktiziert wird, an sich keine Möglichkeit besteht, die Eigentumsverhältnisse an den Importwaren zu überprüfen. Eine weitere Zusatzfrage! Nachdem offensichtlich die Möglichkeit vorhanden ist, daß es sich um früheres deutsches Eigentum handelt, scheint es mir doch sinnvoll, daß man mindestens eine Prüfung im Hinblick auf die früheren Eigentümer durchführt. Herr Abgeordneter, ich glaube, die rechtliche Seite ist vollkommen klar. Wenn es sich um gestohlenes Eigentum handelt, wird kein neues Eigentum begründet. Die Frage, ob beim Grenzübergang eine Prüfung der früheren Eigentumsverhältnisse möglich ist, muß ich allerdings verneinen. Das soll aber um Himmels willen nicht besagen, daß hier in irgendeiner Form Vorschub für Raub, Diebstahl, Hehlerei oder ähnliches geleistet wird. Das sind vielmehr zwei ganz unterschiedliche Vorgänge. Ich danke Ihnen, Herr Staatssekretär. Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Ich rufe die Frage X/1 — des Herrn Abgeordneten Dröscher — auf: Wann gedenkt die Bundesregierung die Forderungen der Krankenkassen auf Nachzahlung der Familienwochenhilfe aus der Zeit vom 11. April 1950 bis 31. Dezember 1962 nach § 205 d der Reichsversicherungsordnung zu erfüllen? Bitte, Herr Staatssekretär! Wir haben den Entwurf allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu § 205 d fertiggestellt und mit den Bundesressorts und den Verbänden der Krankenkassen besprochen. Diesen Entwurf, dem der Bundesrat zustimmen muß, werden wir dem Bundesrat so rechtzeitig zuleiten, daß er in der Sitzung vom 16. Juli 1965 noch verabschiedet werden kann. Die Verwaltungsvorschriften sollen mit ihrer Verkündung in Kraft treten. Herr Abgeordneter Dröscher! Herr Staatssekretär, bis wann können die Krankenkassen damit rechnen, daß die Beträge zur Auszahlung gelangen? Herr Abgeordneter, das hängt von der Schnelligkeit des Verfahrens ab, in dem die Krankenkassen ihre Ansprüche nachweisen. Eine weitere Frage! Herr Staatssekretär, trifft es zu, daß das Bundesministerium seit einigen Monaten im Besitz vollständiger Unterlagen über die Anforderungen der Krankenkassen ist? Wir haben Unterlagen. Ob sie vollständig sind, kann ich nicht sagen. Die Frage, ob sie nachgeprüft sind, muß ich verneinen. Wir kommen zur Frage X/2 — des Herrn Abgeordneten Killat —: Wann wird die Bundesregierung den Sozialbericht 1965 und die Vorschläge für die Rentenanpassung entsprechend den §§ 1272 und 1273 RVO dem Bundestag vorlegen? Bitte, Herr Staatssekretär! Herr Abgeordneter, die Bundesregierung wird, wie immer, auch in diesem Jahr den Bericht bis zum 30. September vorlegen. Eine Zusatzfrage! Herr Staatssekretär, wird das noch vor oder erst nach der Wahl sein? Der 30. September liegt nach der Wahl. Eine weitere Zusatzfrage! Eine weitere Zusatzfrage: Herr Staatssekretär, Sie stimmen doch mit mir überein, daß es nicht heißt: am 30. September, sondern: spätestens bis zum 30. September muß der Sozialbericht vorliegen? Diesen Termin wird die Bundesregierung einhalten. Aber, Herr Staatssekretär Dr. Claussen Abgeordneter, weil wir auch auf das Gutachten des Beirats warten müssen, bitte ich um Verständnis dafür, daß ich nicht hundertprozentig sagen kann, ob das nun am 10., 15. oder 19. September sein wird. Wir kommen zur Frage X/3 — des Herrn Abgeordneten Killat —: Wie hoch wird voraussichtlich die Anpassungsquote a)