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    Deutscher Bundestag 193. Sitzung Bonn, den 25. Juni 1965 Inhalt: Abg. Dr. Süsterhenn rückt gem. § 5 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes als Mitglied, Abg. Dr. Stoltenberg als Stellvertreter nach 9771 A Abg. Dr. h. c. Güde rückt gem. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht als Wahlmann nach . . . . 9771 A Fragestunde (Drucksachen IV/ 3612, IV/ 3627) Frage des Abg. Kaffka: Mittel zur Beseitigung von Westwallanlagen in Rheinland-Pfalz Kattenstroth, Staatssekretär . . . 9771 C Kaffka (SPD) 9771 C Fragen der Abg. Liehr und Wellmann: Flutlichtanlage im Berliner Olympia-Stadion Kattenstroth, Staatssekretär 9772 A, 9772 C Liehr (SPD) 9772 B Vizepräsident Dr. Schmid . 9772 C, 9773 B, 9773 C, 9774 A Wellmann (SPD) 9773 A Urban (SPD) . . . . . . . . 9773 B Bartsch (SPD) 9773 D Stiller (CDU/CSU) 9774 A Braun (SPD) 9774 A Fragen der Abg. Dr. Hamm (Kaiserslautern) und Opitz: Rechtsverordnungen über die Abgabe von Arzneimitteln Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . 9774 C, 9776 A, 9777 A, 9778 B Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . . 9774 D, 9776 B, 9777 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . 9775 B, 9777 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 9775 C, 9776 D, 9777 D Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 9775 D, 9776 D, 9778 A Opitz (FDP) . . . . . . . . . . 9778 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Schänder des deutschen Namens in Bamberg Höcherl, Bundesminister 9778 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 9778 D Jahn (SPD) . . . . . . . . . 9779 A Frage des Abg. Biechele: Prüfungsergebnisse über die Messungen des Kohlenoxydgehalts der Luft Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 9779 A Biechele (CDU/CSU) 9779 B Dürr (FDP) . . . . . . . . . 9779 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 Fragen des Abg. Biechele: Fahrbahndecke der B 33 westlich von Mühlhausen Dr. Seiermann, Staatssekretär . 9779 D Biechele (CDU/CSU) 9780 A Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Schienengleicher Bahnübergang an der Remsbahn in Waiblingen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9780 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9780 D Dr. Roesch (SPD) 9780 D Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/ 892) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3596) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/ 3416) — Dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/ 893) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3595); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/ 3357) — Dritte Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/ 894) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3597) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr-, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/ 3482) — Dritte Beratung — Dorn (FDP) 9781 B Dr. Steinmetz (CDU/CSU) 9783 C Schultz (FDP) 9785 B Jahn (SPD) 9785 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung eines Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/ 1947, IV/ 2425); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3647) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/ 3471) -- Zweite und dritte Beratung — Berberich (CDU/CSU) . . 9788 A, 9789 B, 9791 B, 9795 B, 9796 C, 9800 D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 9788 B Frehsee (SPD) . . 9789 C, 9793 D, 9795 C, 9796 D, 9797 C, 9800 A, 9801 B Killat (SPD) . . . . . 9790 A 9791 D Frau Korspeter (SPD) . . . . . 9792 A Dr. Franz (CDU/CSU) 9793 B, 9798 C Exner (CDU/CSU) . . . . . . . 9793 C Geiger (Aalen) (SPD) . . . . . . 9794 C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . 9796 A, 9796 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 9796 C, 9797 A, 9797 C Jahn (SPD) 9799 A, 9800 C Reichmann (FDP) . . . . . . . 9803 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksache IV/ 1488); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen IV/ 3508, zu IV/ 350i8, Nachtrag zu IV/ 3508 — Ausschußantrag Nr. 1 —) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/ 909) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen IV/ 3508, zu IV/ 3508, Nachtrag zu IV/ 3508 — Ausschußantrag Nr. 2 —) — Zweite und dritte Beratung —, mit Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Antrag betr. Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft (Abg. Logemann, Wächter, Walter, Murr, Reichmann u. Gen.) (Drucksachen IV/ 2514, IV/ 3508, zu IV/ 3508, Nachtrag zu IV/ 3508 — Ausschußantrag Nr. 3 —), mit Schriftlicher Bericht ides Finanzausschusses über den Antrag betr. Schutz der bäuerlichen Veredelungswirtschaft (Abg. Ehnes, Sühler, Krug, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Dr. Gleissner, Unertl, Drachsler, Lermer u. Gen.) (Drucksachen 1W2224, IV/ 3508, zu IV/ 3508, Nachtrag zu IV/ 3508 — Ausschußantrag Nr. 3 —) und mit Entwurf eines Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (CDU/ CSU, SPD, FDP) (Drucksachen IV/ 3441); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/ 3648) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen IV/ 3568, Nachtrag zu IV/ 3568) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Stecker (CDU/CSU) . 9805 C, 9807 D, 9814 C, 9816 D Mick (CDU/CSU) 9805 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 III Schlee (CDU/CSU) 9806 A Weber (Georgenau) (FDP) 9806 D, 9810 B, 9816 B Beuster (CDU/CSU) 9806 D Stiller (CDU/CSU) 9807 A Dr. Eppler (SPD) . . . . 9808 D, 9814 C Struve (CDU/CSU) 9812 A Seidl (München) (CDU/CSU) . . 9812 B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 9813 A Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 8913 D Stooß (CDU/CSU) 9817 D Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . 9819 C Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den von der Bundesregierung vorgelegten Bericht über organisatorische und personelle Maßnahmen auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes und über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (Drucksachen IV/ 2582, IV/ 3469) Dr. Mommer (SPD) 9819 D Memmel (CDU/CSU) 9820 A Nächste Sitzung 9821 C Anlagen 9823 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 9771 193. Sitzung Bonn, den 25. Juni 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 25. 6. Dr. Adenauer 25. 6. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Dr. Arndt 25. 6. Dr. Atzenroth 25. 6. Bading 25. 6. Bazille 14. 7. Frau Berger-Heise 3. 7. Dr. Besold 25. 6. Fürst von Bismarck 25. 6. Dr. Bleiß 25. 6. Blöcker 25. 6. Blumenfeld 25. 6. Dr. Böhm (Frankfurt) 25. 6. Dr. h. c. Brauer 25. 6. Cramer 2. 7. Dr. Dörinkel 25. 6. Drachsler 25. 6. Dr. Dr. h. c. Dresbach 30. 6. Eisenmann 25. 6. Frau Dr. Elsner * 25. 6. Ertl 25. 6. Etzel 25. 6. Dr. Frey (Bonn) 25. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 25. 6. Figgen 25. 6. Franzen 25. 6. Gedat 25. 6. Gewandt 25. 6. Gottesleben 25. 6. Günther 2. 7. Frhr. zu Guttenberg 25. 6. Haage (München) 25. 6. Hahn (Bielefeld) 25. 6. Harnischfeger 25. 6. Hörmann (Freiburg) 25. 6. Illerhaus* 25. 6. Jacobs** 25. 6. Dr. Jaeger 25. 6. Kalbitzer 25. 6. Klinker * 25. 6. Dr. Kreyssig* 25. 6. Kriedemann* 25. 6. Krug 25. 6. Lenz (Bremerhaven) 30. 6. Dr. Löbe 25. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Lücker (München) * 25. 6. Maier (Mannheim) 30. 6. Dr. Mälzig 25. 6. Frau Meermann 25. 6. Menke 25. 6. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europarats Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Menne (Frankfurt) 25. 6. Dr. von Merkatz 25. 6. Mertes 25. 6. Metzger 25. 6. Missbach 25. 6. Dr. Müller-Hermann 25. 6. Neumann (Allensbach) 15. 7. Frau Dr. Probst 25. 6. Rademacher 25. 6. Reichhardt 25. 6. Richarts* 25. 6. Rohde * 25. 6. Schulhoff 25. 6. Dr. Schwörer 25. 6. Seuffert 25. 6. Dr. Supf 25. 6. Dr. Starke 25. 6. Dr. Stoltenberg 25. 6. Storch * 25. 6. Strauß 2. 7. Unertl 25. 6. Wächter 25. 6. Walter 25. 6. Wellmann 25. 6. Werner 25. 6. Wolf 15. 7. Dr. Zimmermann (München) 25. 6. Zühlke 30. 6. b) Urlaubsanträge Wegener 31. 8. Anlage 2 Umdruck 686 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/1947, IV/2425, IV/3471) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 5 a Abs. 3 die Worte „Verpflichtung und" gestrichen. 2. In Artikel 1 Nr. 3 erhält § 5 a folgenden neuen Absatz: „ (4) Solange nicht feststeht, ob eine andere Stelle entsprechende Leistungen gewähren kann, hat die landwirtschaftliche Alterskasse die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, wenn zu befürchten ist, daß sie sonst nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden können." 3. In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 5 b Abs. 2 die Worte „bestehende Einrichtungen, wie" gestrichen. 4. In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 5 b Abs. 3 Satz 1 hinter die Worte „eines landwirtschaftlichen Unternehmers" die Worte „oder seines mitarbeitenden Ehegatten" eingefügt. 8824 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 5. In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 5 b Abs. 3 Satz 1 zwischen den Worten „Ersatzleistungen" und „bis zur Dauer" die Worte „in der Regel" eingefügt. 6. In Artikel 1 Nr. 3 wird hinter § 5 c folgender § 5 d angefügt: ,,§ 5 d Ein weiblicher Unternehmer erhält aus Anlaß seiner Entbindung auf Antrag Leistungen im Rahmen .des § 5 b Abs. 3. Einem landwirtschaftlichen Unternehmer kann aus Anlaß der Entbindung seiner mitarbeitenden Ehefrau eine Geldleistung gewährt werden. § 5 b Abs. 4 findet entsprechende Anwendung." 7. In Artikel 1 Nr. 3 wird hinter § 5 d folgender § 5 e angefügt: „§ 5 e (1) Die landwirtschaftlichen Alterskassen können weitere Mittel aufwenden, um allgemeine Maßnahmen oder Einzelmaßnahmen im Interesse der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer zu fördern oder durchzuführen. Entstehen den landwirtschaftlichen Alterskassen besondere Aufwendungen dadurch, daß sie Betriebshelfer anderen Einrichtungen zur Verfügung stellen, so sind ihnen diese Aufwendungen zu erstatten. § 5 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. (2) Beschlüsse der landwirtschaftlichen Alterskassen über allgemeine Maßnahmen aufgrund des Absatzes 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde." 8. In Artikel 1 Nr. 9 erhält Buchstabe c folgende Fassung: „c) Absatz 7 wird gestrichen." 9. In Artikel 1 Nr. 10 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) Absatz 3 wird gestrichen." 0. Artikel 5 wird gestrichen. Sonn, den 23. Juni 1965 Erler und Fraktion nlage 3 Umdruck 693 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. ReinLard, Bewerunge, Wittmer-Eigenbrodt, Ehnes, Ertl und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs ines Dritten Giesetzes zur Änderung und Ergänung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landvirte (Drucksachen IV/1947, IV/2425, IV/3471). er Bundestag wolle beschließen: n Artikel 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (unverändert Drucksache IV/3471 Seite 9) b) In Absatz 2 werden .die Worte „bis zum 31. Dezember 1963" durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1966" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1964" durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1966" ersetzt.' Bonn, den 23. Juni 1965 Dr. Reinhard Schlee Bewerunge Spies Wittmer-Eigenbrodt Stooß Ehnes Sühler Bauer '(Wasserburg) Tobaben von Bodelschwingh Vogt Dr. Brenck Weinzierl Dr. Frey (Bonn) Dr. Winter Glüsing (Dithmarschen) Wittmann Dr. Götz Ziegler Hösl Ertl Dr. Knorr Dr. Miessner Frau Dr. Kuchtner Murr Dr. Martin Wächter Dr. Ramminger Weber (Gieorgenau) Dr. Preiß Reichmann Riedel (Frankfurt) Anlage 4 Umdruck 689 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/1947, IV/2425, IV/3471). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 erhält § 4 folgende Fassung: § 4 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den Wortlaut des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung des ,Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 845) und des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte, geändert durch 'das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 353), in der nach diesem Gesetz geltenden Fassung in neuer Paragraphenfolge bekannt und beseitigt dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts." Bonn, ,den 23. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Mischnick und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 9825 Anlage 5 Umdruck 693 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksachen IV/1488, IV/3508, Nachtrag zu IV/3508). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 16 erhält § 33 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen, 1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 31 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 vom Hundert abweichen und 2. wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswertes der Nutzung oder des Nutzungsteiles um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10 000 Deutsche Mark, bewirkt." 2. In Artikel 1 Nr. 22 wird in § 79 der folgende Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Abmelkställe in Berlin (West) gehören ohne Rücksicht auf den Umfang der Tierbestände zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft in Berlin (West) vom 19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 675) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 77) gilt." 3. Artikel 2 Abs. 4 a erhält folgende Fassung: „ (4 a) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen." Bonn, den 24. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 6 Umdruck 709 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksachen IV/1488, IV/3508, Nachtrag zu IV/3508). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 18 § 51 a) werden in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 gestrichen, b) wird folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und mit der Hofstelle in räumlichem Zusammenhang stehende Hof-, Garten- und Weideflächen sowie für weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen, wenn der Weinbau oder der Gartenbau den Hauptzweck eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bildet, der dem Eigentümer der Flächen als Existenzgrundlage dient." 2. In Artikel I Nr. 18 wird folgender § 51 b eingefügt: „§ 51 b Baureife Grundstücke (1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die baureifen Grundstücke eine besondere Grundstücksart. (2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für den Gemeindebedarf vorgesehen sind." Bonn, den 24. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 7 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Struve zu dem Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksache IV/1488). Mit der Verabschiedung des neuen Bewertungsgesetzes werden die Einheitswerte für das land-und forstwirtschaftliche Vermögen und für das 9826 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 Grundvermögen auf den 1. Januar 1964 neu festgestellt. Die Anwendung dieses Gesetzes wird daher für alle land- und fonstwirtschaftlichen Betriebe weitgehende Auswirkungen haben und erhält somit eine ,große steuerpolitische Bedeutung. Die letzte Einheitsbewertung erfolgte im Jahre 1935. Seit Jahren wird eine Neubewertung der Einheitswerte unter Berufung auf die inzwischen eingetretene grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse gefordert. Die deutsche Landwirtschaft hat sich diesen Forderungen bisher mit Entschiedenheit widersetzt. Sie hat immer wieder darauf hingewiesen, daß eine neue Einheitsbewertung verfrüht ist. Ich halte es für meine Pflicht, dem Hohen Hause noch einmal die Gründe für diesen Standpunkt darzulegen. Der Einheitswert ist — hier 'besteht leider in weiten Kreisen der Offentlichkeit eine falsche Vorstellung — kein Vermögenswert. Er bringt vielmehr den Wert des nachhaltigen Reinertrages eines Betriebes zum Ausdruck. Nachhaltiger Reinertrag ist dabei der Reinertrag, der im Durchschnitt mehrerer Jahre erzielt worden ist. Die Grünen Berichte zeigen eindeutig, daß die Entwicklung der Reinerträge in der Landwirtschaft keinerlei Veranlassung gibt, das Steueraufkommen der Landwirtschaft über neue Einheitswerte zu erhöhen. Es ist abwegig, anzunehmen, daß durch die Neufestsetzung der Einheitswerte Steuerreserven in der Landwirtschaft erschlossen werden könnten. Es ist nicht möglich, durch das neue Bewertungsgesetz etwa kommunale Finanzsorgen über ein erhöhtes Grundsteuer-A-Aufkommen auszugleichen oder das Aufkommen an Vermögensteuer, Erbschaftsteuer oder Einkommensteuer zu erhöhen. Der nahezu revolutionäre Umstellungsprozeß der Landwirtschaft innerhalb der Industriegesellschaft und die vorzeitige Verwirklichung des Gemeinsamen Agrarmarktes veränderten die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe von Jahr zu Jahr grundlegend. Das trifft einmal für die Landwirtschaft als Ganzes zu. Zum anderen haben die Auswirkungen der EWG-Agrarmarktordnungen die nachhaltigen Reinertragsverhältnisse der Betriebe untereinander wesentlich verschoben. Das gilt für die Erträge der einzelnen Erzeugnisse auf dem pflanzlichem Sektor genauso wie in der Veredelungswirtschaft. Das gilt vor allem aber auch für die völlig verschobenen Standortverhältnisse der Verbrauchergebiete und der marktfernen Gebiete. Die nunmehr dem Hohen Hause zur Verabschiedung vorliegende Ausschußvorlage mußte deshalb von dem seinerzeit eingebrachten Regierungsentwurf erheblich abweichen, wenn sie den berechtigten Einwänden der Landwirtschaft gegen eine Neubewertung zum jetzigen Zeitpunkt Rechnung tragen wollte. Das gilt vor allem für die Festlegung des Reinertrages für den sogenannten Spitzenbetrieb mit der Betriebszahl 100. Die Höhe dieses Reinertrages bestimmt bekanntlich die Höhe der Einheitswerte aller landwirtschaftlichen Betriebe im Bundesgebiet. Die Mitglieder des Finanzausschusses und des Ernährungsausschusses haben meines Erachtens in Beratungen mit den Vertretern des Bundesfinanz-und Bundesernährungsministeriums eine finanzpolitisch wie für die Landwirtschaft vertretbare Vorlage ausgearbeitet, die heute dem Hohen Hause zur Entscheidung vorliegt. Ich möchte allen Beteiligten dafür den aufrichtigen Dank meiner Fraktion aussprechen. Der zur Beschlußfassung vorliegende Reinertragswert geht von mehrjährigen Buchführungsergebnissen aus, die in über 1000 Betrieben vom Bundesfinanzministerium ermittelt wurden. Die Buchführungsergebnisse dieser Betriebe sind mit den Ergebnissen der Testbetriebe des Grünen Berichts verglichen und aufeinander abgestimmt worden. Die neuen Einheitswerte sind also nicht etwa aus irgendwelchen Überlegungen manipuliert, sondern entsprechen den tatsächlichen wirtschaftlichen Ertragsverhältnissen in der Landwirtschaft. Dabei haben wir allerdings unter Hinweis auf die Ergebnisse der Grünen Berichte in den Beratungen des Finanzausschusses und des Ernährungsausschusses feststellen müssen, daß ein wesentlicher Teil der Reinerträge der deutschen Landwirtschaft in zunehmendem Maße aus Einkommenshilfen des Bundes und der Länder besteht. Einige dabei sehr ins Gewicht fallende Einkommenshilfen werden nicht unbedingt von nachhaltiger Dauer sein. Das hängt insbesondere mit der Harmonisierung der landwirtschaftlichen Einkommenshilfen im Rahmen des Gemeinsamen Marktes der EWG zusammen. Es war deshalb notwendig, diesen Teil des Reinertrages bei der Berechnung des Einheitswertes auszuschalten, weil er nicht von nachhaltiger Dauer ist und somit nach den gesetzlichen Bestimmungen im Reinertrag keine Berücksichtigung finden darf. Dennoch müssen wir uns auch im gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem berechtigten Argument der Landwirtschaft auseinandersetzen, daß die Entwicklung der Ertragsverhältnisse der deutschen Landwirtschaft innerhalb des Gemeinsamen Marktes nach wie vor unübersichtlich ist. Wir haben dieses Argument in unseren Beratungen eingehend gewürdigt und versucht, insbesondere unter Zugrundelegung der Beschlüsse des EWG-Ministerrates, die am 1. Juli 1967 in Kraft treten, es angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck isst von dem ermittelten nachhaltigen Reinertrag ein besonderer Abschlag für noch mögliche EWG-Risiken vorgenommen worden. Wir glauben, damit die negativen Auswirkungen des Gemeinsamen Marktes auf den nachhaltigen Reinertrag in etwa ausgeglichen zu haben. Wir erwarten von der Bundesregierung, daß sie bei der Verabschiedung der noch ausstehenden Agrarmarktordnungen weitere nachteilige Auswirkungen auf den Reinertrag unserer Betriebe verhindert. Das gleiche gilt für die bevorstehenden Preisangleichungen für Milch, Rindfleisch und Zuckerrüben. Meine politischen Freunde und ich haben uns unter Zurückstellung gewisser Bedenken, die nach wie vor aus der Unsicherheit der EWG resultieren, bereit gefunden, der Verabschiedung des Bewertungsgesetzes im jetzigen Zeitpunkt zuzustimmen. Wir gehen dabei davon aus, daß die Bundesregie- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 9827 rung bei den zukünftigen Verhandlungen im Ministerrat keine weiteren Zugeständnisse zu Lasten der Landwirtschaft eingeht. Das neue Bewertungsgesetz wird zu einer Verschiebung der Einheitswerte innerhalb der Landwirtschaft führen. Die Grünen Berichte und die Buchführungsergebnisse weisen u. a. (eindeutig aus, daß sich die Ertragsverhältnisse der (einzelnen Bodennutzungssysteme seit 1935 zum Teil beträchtlich verschoben haben. Das ist z. B. besonders auffallend bei den Futterbaubetrieben mit hohem natürlichem Grönlandanteil. Andererseits haben sich aber auch die Ertragsverhältnisse der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe zum Teil wesentlich geändert. Ich darf 'in diesem Zusammenhang an die Verbesserung der Bodenverhältnisse durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen, an 'die Verbesserung der inneren und äußeren Verkehrslage durch die Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung sowie den Straßen-und Wirtschaftswegebau erinnern. Diesle Verschiebung 'der Einheitswerte innerhalb der Landwirtschaft müssen wir alle begrüßen; denn 'sie entspricht dem Gebot der steuerlichen 'Gerechtigkeit. Es wird aber darauf ankommen, die Einstufung der einzelnen Betriebe zueinander unter voller Würdigung ihrer Ertragskraft gerecht durchzuführen. Hier fällt dem Bundesbewtertungsbeirat, der sich aus sachverständigen Persönlichkeiten zusammensetzt, eine verantwortungsvolle Aufgabe zu. Er hat sicherzustellen, daß in den einzelnen Betrieben die besonderen Verhältnisse, die (den nachhaltigen Reinertrag beeinflussen, angemessen bei der Errechnung des neuen Einheitswertes berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere für die von uns bei Verabschiedung der Grünen Pläne immer wieder anerkannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die von Natur benachteiligten Gebiete. Das gilt nicht minder für die negativen Auswirkungen der Marktferne sowie der Zonenrandgebiete. Die Grünen Berichte beweisen eindeutig, daß diese zum Teil durch natürliche und zum Teil durch politische 'Gegebenheiten ausgelösten Schwierigkeiten ganz erhebliche Auswirkungen auf den nachhaltigen Reinertrag eines Betriebes haben. Unabhängig von diesen im wesentlichen standortbedingten Faktoren möchte ich auf einen der wichtigsten Umstände im Zusammenhang mit unseren Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur hinweisen. Neben der Grundsteuer müssen unsere landwirtschaftlichen Betriebe in sehr unterschiedlichem Umfange Dauerlasten für wasserwirtschaftliche Maßnahmen, für die Flurbereinigung, für den Wirtschaftswegebau und für die Trinkwasserversorgung in Form von Beiträgen an Wasser- und Bodenverbände, Teilnehmergemeinschaften usw. übernehmen. Die Höhe dieser Abgaben übersteigt sehr oft die Grundsteuer und nimmt in den betroffenen Betrieben einen beträchtlichen Teil des Reinertrages in Anspruch. Es ist ein echtes agrarpolitisches Anliegen, daß diese Dauerlasten bei dem Einheitswertangleichungsverfahren in vollem Umfange berücksichtigt werden. Andernfalls wird es uns nicht gelingen, eine wirklich von allen befürwortete nachhaltige Verbesserung der Agrarstruktur in der deutschen Landwirtschaft in absehbarer Zeit durchzuführen. Das neue Bewertungsgesetz wird nach ,der Ausschußvorlage zu einer globalen Erhöhung der Einheitswerte für die Landwirtschaft führen, die vom Bundesministerium der Finanzen auf 45-50 % geschätzt wird. In Übereinstimmung mit dem von der Bundesregierung mehrfach abgegebenen Versprechen ist in dem vorliegenden Gesetz sichergestellt, daß diese globale Heraufsetzung der Einheitswerte nicht zu einer automatischen Erhöhung des Steueraufkommens bei den verschiedenen Steuerarten der Landwirtschaft führen wird. Das gilt zunächst für die Grundsteuer. Es ist vorgesehen, daß die Grundsteuermeßbeträge nach Feststellung der neuen Einheitswerte entsprechend gesenkt werden. Damit soll sichergestellt werden, daß unsere politische Absicht unbeschadet der Finanzhoheit der Gemeinden verwirklicht wird, eine Erhöhung der von der Landwirtschaft zu zahlenden Grundsteuer wegen der Veränderung der Einheitswerte zu verhindern. Hinsichtlich der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer begrüßen wir ,die vom Finanzausschuß vorgeschlagene Entschließung, daß das neue Bewertungsgesetz nicht zu einer Erhöhung dieser beiden Steuern führen darf. Die Auswirkungen einer neuen Einheitsbewertung auf die Einkommensteuer der nichtbuchführungspflichtigen Landwirte wird bekanntlich in einem besonderen Gesetz geregelt. Für die Gesamtheit unserer landwirtschaftlichen Betriebe können die neuen Einheitswerte allerdings frühestens bis zum 1. Januar 1968 festgestellt sein. Der Zeitpunkt ,des Inkrafttretens — für die einzelnen steuerlichen Gesetze, für die Erhebung von Gebühren und Kasten und für die Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben nach (der Höfeordnung — wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt werden. Bis zu .diesem Zeitpunkt bleibt es bei den bisherigen Einheitswerten. Die Durchführung des Bewertungsverfahrens bedarf noch umfangreicher Feststellungen und Untersuchungen des Bundesbewertungsbeirats sowie der Gutachterausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen der Länder. Diese Gremien mit den Beamten der Finanzverwaltung und den Sachverständigen übernehmen damit leine große verantwortungsvolle Arbeit für die richtige Durchführung dieses Gesetzes. Sie haben vor allem die sehr schwierige Aufgabe zu lösen, die großen Unterschiede innerhalb der deutschen Landwirtschaft in den (einzelnen Betriebssystemen und !in den verschiedenen Regionen, bedingt durch Klima, Bodenverhältnisse und Marktferne, richtig zu würdigen. Sicherlich können wir uns — wie bisher — auf deren gewissenhafte Arbeit verlassen. Das neue Bewertungsgesetz wird dann sicherstellen, daß 'die einzelnen Betriebe zueinander die (den tatsächlichen nachhaltigen Ertragsverhältnissenentsprechenden Einheitswerte erhalten. 9828 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 Anlage 8 Umdruck 702 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Zimmermann, Adorno, Dr. Besold, Ehnes, Bauer (Wasserburg), Weinzierl, Ertl, Murr und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksachen IV/1488, IV/3508, Nachtrag zu IV/3508). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 16 wird in § 32 a Abs. 2 hinter dem Wort „Hopfen" die Zahl „254,00 DM" in „228,60 DM" geändert. Bonn, den 24. Juni 1965 Dr. Zimmermann (München) Adorno Dr. Besold Ehnes Bauer (Wasserburg) Weinzierl Bauknecht Dr. Dittrich Dr. Eckhardt Dr. Franz Frau Geisendörfer Frau Haas Dr. von Haniel-Niethammer Dr. Kempfler Frau Dr. Kuchtner Leukert Frau Dr. Probst Dr. Ramminger Anlage 10 Umdruck 699 Entschließungsantrag der Abgeordneten Ertl, Dr. Effertz, Weber (Georgenau), Walter und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksachen IV/1488, IV/3508, Nachtrag zu IV/3508). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, durch Billigkeitsmaßnahmen sicherzustellen, daß bei der Anwendung der Richtsätze zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung nach § 39 a in grenzdurchschnittenen landwirtschaftlichen Betrieben auch die durch die Grenzziehung von 1945 abgetrennten Flächen berücksichtigt werden. Die durch die Grenzziehung entstandenen Schäden dürfen zu keiner weiteren wirtschaftlichen Benachteiligung führen. Bonn, den 24. Juni 1965 Schlee Seidl (München) Spies Stiller Stooß Sühler Vogt Wagner Weinkamm Wieninger Dr. Winter Wittmann Ziegler Ertl Murr Kubitza Logemann Soetebier Ertl Dr. Effertz Weber (Georgenau) Walter Frau Dr. Kiep-Altenloh Kubitza Logemann Mauk Freiherr von Mühlen Murr Peters (Poppenbüll) Reichmann Schmidt (Kempten) Dr. Starke Dr. Supf Anlage 9 Umdruck 701 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (Drucksachen IV/1488, IV/3508, Nachtrag zu IV/3508). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis zum 1. April 1966 alle Unterlagen vorzulegen, die die Grundlage der im § 32 a Abs. 2 des Bewertungsgesetzes aufgeführten Ertragswerte der Sonderkulturen bilden. Aufgrund dieser Unterlagen ist unter Berücksichtigung der im § 32 a getroffenen Grundentscheidung zu überprüfen, ob und inwieweit die Ertragswert-Skala des § 32 a Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im allgemeinen und im einzelnen zutreffend ist. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß Sonderkulturen sowohl als ausschließliche Nutzung als auch im Rahmen allgemeiner landwirtschaftlicher Nutzung angebaut werden und daß Sonderkulturen durch Marktordnungen geschützt sind bzw. sich am freien Markt unter wechselnden Bedingungen behaupten müssen. Bonn, den 24. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 11 Umdruck 667 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land-und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL) (Drucksachen IV/3441, IV/3568, Nachtrag zu IV/3568). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 12 wird gestrichen. 2. § 13 Ziffer 2 wird gestrichen. 3. In § 13 Ziffer 3 Buchstabe a wird der letzte Satz gestrichen. 4. § 13 c wird gestrichen. 5. In § 15 Abs. 2 werden die Jahreszahlen 1965/66 durch die Jahreszahlen 1968/69 ersetzt. Bonn, den 22. Juni 1965 Erler und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Juni 1965 9829 Anlage 12 Umdruck 697 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen (GDL) (Drucksachen IV/3441, IV/3568). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 13 Ziff. 1 Buchstabe a erhält der letzte Satz die folgende Fassung: „§ 39 a Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 1 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S.....) sind anzuwenden." 2. In § 13 b Abs. 1 erhält der letzte Satz die folgende Fassung: „§ 39 a Abs. 2 bis 5 und § 79 Abs. 1 a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom (Bundesgesetzbl. I S.....) sind anzuwenden." Bonn, den 24. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 13 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Wagner für die Fraktion der CDU/CSU zu dem Gesetz über organisatorische und personelle Maßnahmen auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes und über die parlamentarische Kontrolle der Nachrichtendienste (Drucksachen IV/2582, IV/3469). Die Fraktion der CDU/CSU stimmt dem Antrag des Ausschusses für Inneres zu. Wir begrüßen die von der Bundesregierung getroffenen organisatorischen Maßnahmen und personellen Veränderungen innerhalb des Bundesamts für Verfassungsschutz. Diese Verbesserungen dienen dem Zweck, daß das Bundesverfassungsschutzamt künftig noch wirksamer als bisher die ihm von Art. 87 des Grundgesetzes übertragene Aufgabe erfüllen kann, Nachrichten über alle Bestrebungen gegen den Bestand und gegen die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik zu sammeln und damit die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung des Links- und Rechtsradikalismus zu schaffen. Die gefährdete Existenz der Bundesrepublik Deutschland am Rande des kommunistischen Machtblocks, die grausamen Erfahrungen unserer Vergangenheit und die unmenschliche Gegenwart unseres gespaltenen Landes erfordern ständig die größte Wachsamkeit gegenüber den Feinden der Demokratie. Ein Höchstmaß an wirksamer Abwehrbereitschaft ist aber nur möglich, wenn zwischen den Verfassungsschutzbehörden, den Parlamenten und den Staatsbürgern das Bewußtsein gegenseitigen Vertrauens in den Grundfragen der Freiheitssicherung lebendig ist. Dazu gehört, daß das Menschenmögliche geschieht, um einen Mißbrauch der äußerst schwierigen Arbeit des Verfassungsschutzes, die Anerkennung verdient, auszuschließen. Wenn auch der 2. Untersuchungsausschuß erfreulicherweise einen Mißbrauch nicht festgestellt hat, so begrüßen wir doch den schon früh unterbreiteten Vorschlag der Bundesregierung und den entsprechenden Antrag des Ausschusses für Inneres, die parlamentarische Kontrolle zur Festigung des allgemeinen Vertrauens und damit letztlich auch zur Stärkung des Verfassungsschutzes auszudehnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Stecker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Kollege Eppler, die letzte Bemerkung von den Gruppeninteressen möchte ich so auslegen, daß ich hier zunächst einmal für die Gruppe der Juristen spreche. Als solcher greife ich nur auf das zurück, was Herr Kollege Jahn vorhin gesagt hat: daß nämlich, wenn schon wir Juristen, Herr Jahn und ich, uns irren könnten, wir das dann zumindest ebensogut auch dem Justizministerium zutrauen müßten.

    (Zurufe.)




    Dr. Stecker
    — Ich sage das nur, weil Herr Jahn in der gleichen Weise argumentiert hat.
    Der Gedanke einer Weitergeltung der VOL ist von uns von Anfang an erwogen worden. Das Justizministerium hat ihn auf das strikteste abgelehnt. Später hat man dann unter nicht sehr harten Formulierungen im Justizministerium gesagt, es ließe sich .auf dem Hintergrund der neuen Einheitsbewertung vielleicht doch machen.
    Ich kann Ihnen nur raten, sich das Urteil des Bundesfinanzhofs einmal genau durchzulesen. Dort steht, daß .die Verordnung gesetzesdurchbrechenden Charakter gewonnen habe, und weiter heißt es:
    Jede Besteuerung der landwirtschaftlichen Gewinne, die an die Einheitswerte in ihrer derzeitigen Form anknüpft, bleibt in sich ungerecht.
    Wenn wir trotzdem noch für drei Jahre diese ungerechte Besteuerung vorsehen wollen, dann weiß ich nicht, wer das in diesem Hause verantworten will; ich jedenfalls nicht.
    Ich bin der Meinung, wir müssen eine Lösung finden — das ist das erste Postulat —, die unseren Bauern die Sicherheit gibt, daß die Besteuerungsgrundlagen rechtlich in Ordnung sind. Das zweite: Herr Kollege Eppler, Sie haben die verwaltungsmäßigen Erschwernisse etwas dramatisiert. In drei Jahren, wenn das GDL in Kraft tritt, werden die Finanzämter sowie alle diese Betriebe erfassen müssen. Insoweit handelt es sich praktisch nur um ein Vorziehen. Daß sie dann diesmal einen anderen Fragebogen zugrunde legen müßten als in drei Jahren, das ist nicht der Punkt, der die besonderen Erschwernisse bringt, sondern daß man die Betriebe, die einzelnen Steuerpflichtigen überhaupt erfaßt. Also man sollte das nicht dramatisieren.
    Aber ich habe noch eine andere Begründung, die es uns ganz unmöglich erscheinen läßt, die VOL weiter gelten zu lassen. Sie ist nämlich völlig überholt, und zwar insbesondere auf Grund des letzten Steueränderungsgesetzes. Denn in diesem Steueränderungsgesetz haben wir fixiert, daß die Freibeträge für die Landwirtschaft nur bis zu einem Einkommen von 6000 DM gelten, und zwar einem nur landwirtschaftlichen Einkommen. Das heißt, Herr Kollege Eppler, ich könnte in Zukunft aus einer Gastwirtschaft oder einem sonstigen Gewerbebetrieb oder aus abhängiger Arbeit 20 000 DM, aus Landwirtschaft 6000 DM, insgesamt also 26 000 DM verdienen und dennoch den Freibetrag von 2000 DM in Anspruch nehmen. Wenn ich aber 1000 DM aus Landwirtschaft mehr verdiente, also insgesamt 7000 DM, stünde mir der Freibetrag nicht mehr zu. Das Absurde dieser Logik ist doch wohl völlig eindeutig. Wollen Sie angesichts des BFH-Urteils etwa sagen, daß eine solche Praxis auch nur noch ein Jahr fortgesetzt werden kann? Ich glaube nicht, daß wir das können. Wir müssen — das hat auch der Bundesfinanzhof eindeutig festgestellt — ,die Freibeträge einheitlich nach oben durchziehen, oder aber wir müssen eine stichhaltige agrarpolitische oder sonstige Begründung finden, weshalb wir sie auf einen Teil der Landwirtschaft beschränken, der keineswegs ärmer zu sein braucht als andere Teile.
    Darüber hinaus lassen es uns auch die großen Unterschiede in der Verwaltungspraxis zwischen Nord-und Süddeutschland bezüglich der Umsatzgrenze unmöglich erscheinen, diese Handhabung fortzusetzen.
    Nun haben Sie die Buchführungsgrenze angesprochen, Herr Kollege Eppler. Auch wir bekennen uns dazu, daß die Buchführung die moderne Form der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ist. Wir haben die Ausweitung für eine Übergangszeit von drei Jahren auch nur vorgenommen,

    (Zuruf von der SPD: Sehr dialektisch!)

    um nicht plötzlich zuviel Betriebe in die Buchführung hineinwachsen zu lassen.
    Wenn ich das alles im Zusammenhang sehe, muß ich sagen, daß es richtig ist, den Regierungsentwurf beizubehalten. Wir schaffen damit eine rechtlich absolut sichere und den modernen Erfordernissen besser angepaßte Übergangslösung.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 667 (neu) Ziffern 1 bis 5. Wer zustimmen will, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Der Änderungsantrag ist abgelehnt. Ich darf feststellen, daß damit der § 12 gebilligt ist.
Ich rufe auf § 13. Dazu liegt der Änderungsantrag aller Fraktionen Umdruck 697 *) Ziffer 1 vor. Ich kann unterstellen, daß entsprechend diesem Antrag beschlossen ist.
Wer dem § 13 mit dieser Ergänzung zustimmen will, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen der SPD angenommen.
Ich rufe auf § 13 a. Wer zustimmen will, gebe Zeichen. -- Einstimmige Annahme.
§ 13 b! Dazu liegt der Änderungsantrag der drei Fraktionen Umdruck 697 Ziffer 2 vor. Ich stelle fest, daß dieser Änderungsantrag angenommen ist, und lasse über § 13 b mit dieser Ergänzung — auch mit der Korrektur, die der Kollege Dr. Stecker vorhin bekanntgegeben hat — abstimmen. Wer zustimmen will, gebe bitte Zeichen. — Angenommen.
Ich rufe auf §§ 13 c, — 14, — 15 — sowie Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei Enthaltungen der Fraktion der SPD angenommen.
Ich eröffne die
dritte Beratung.
Das Wort hat der Abgeordnete Stooß.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es scheint mir richtig und wohl auch notwendig zu sein, daß vor der Schlußabstimmung über dieses Gesetz, das zur Diskussion steht, aus der Sicht der Landwirtschaft noch ein kurzes Wort gesagt wird. Ich hoffe, mit diesen Ausführungen auch
    *) Siehe Anlage 12



    Stooß
    noch eine gewisse Antwort auf das geben zu können, was vorhin der Herr Kollege Dr. Eppler zu dem SPD-Antrag ausgeführt hat.
    Das Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ist steuerpolitisch für die deutsche Landwirtschaft von sehr großer Bedeutung. Es hat nämlich steuerliche Auswirkungen auf über 90 % aller landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere also auf die bäuerlichen Familienbetriebe einschließlich der Nebenerwerbs- und Zuerwerbsbetriebe.

    (Zuruf von der SPD: Auf alle!) — Jawohl, auf alle.

    Der vorliegende Gesetzentwurf ist darauf abgestellt, die Gewinnermittlung der nichtbuchführungspflichtigen Landwirte, wie bisher bei der VOL, auf der Grundlage der Einheitswerte durchzuführen.
    Nach Verabschiedung des Bewertungsgesetzes werden die neuen Einheitswerte frühestens erst in drei Jahren für alle landwirtschaftlichen Betriebe festgestellt sein. Das vorliegende Gesetz muß deshalb für die Übergangszeit eine besondere Regelung vorsehen. Der Gesetzentwurf stellt sicher, daß in Zukunft für die Besteuerung von nichtbuchführungspflichtigen Landwirten Gewinne zugrunde gelegt werden, die den tatsächlich erzielten Durchschnittsgewinnen in diesen landwirtschaftlichen Betrieben entsprechen. Es dürfte der übereinstimmende Wille in diesem Hohen Hause sein, durch die neuen gesetzlichen Grundlagen die Einkommensteuerbelastung der deutschen Landwirtschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erhöhen. Aus diesem Grunde ist es notwendig, in das Einkommensteuergesetz eine Bestimmung aufzunehmen, nach der ein Steuerfreibetrag gewährt wird. Der Freibetrag muß 1200 DM jährlich für jeden Steuerpflichtigen betragen. Hierdurch wird erreicht, daß die bisher einkommensteuerlich kaum oder nicht belasteten kleineren und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe — ebenso die Neben- und die Zuerwerbsbetriebe — nicht durch eine zusätzliche Einkommensteuerlast in ihrer Liquidität geschwächt werden. Das gilt um so mehr, als sich diese Betriebe bezüglich ihrer durchgeführten betriebsnotwendigen Investitionen und Planungen in ihren Überlegungen auf die bisherige Steuerbelastung eingestellt haben.
    Ebensosehr sind aber auch die größeren landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Liquiditätslage erheblich angespannt. Diese Entwicklung ist einmal durch die tiefgreifende Strukturwandlung der deutschen Landwirtschaft bedingt, die in den letzten 15 Jahren durch ihre schnell fortschreitende Eingliederung in unsere Industriegesellschaft zwangsläufig ausgelöst wurde. Sire wurde zum anderen durch die beschleunigte Verwirklichung des .gemeinsamen Agrarmarktes ganz entscheidend beeinflußt.

    (als 360 000 Melkmaschinen und mehr als 100 000 Mähdrescher angeschafft. In der Bundesrepublik werden je 1000 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche 70,7 Ackerschlepper, in Frankreich dagegen nur 27,8 Ackerschlepper gehalten. Die Zahl der auf je 1000 Kühe entfallenden Melkmaschinen betrug 1963 in der Bundesrepublik 68,6, in Frankreich nur 14,7 Stück. Auch auf dem Gebäudesektor wurden in der deutschen Landwirtschaft in den vergangenen Jahren beachtliche Investitionen in Höhe von über 1 Milliarde DM jährlich durchgeführt. Im Gegensatz zu der Anschaffung von neuen Maschinen steht der für eine Rationalisierung .der Hof-und Hauswirtschaft unentbehrliche Neu-, Ausund Umbau unserer Wirtschaftsund Wohngebäude erst im Anfang. Hier kommt noch Gewaltiges auf unsere Landwirtschaft zu. Der vorgeschlagene Freibetrag von 1200 DM jährlich ist allein schon aus diesen Gründen für ,alle landwirtschaftlichen Betriebe — auch für die größeren — voll gerechtfertigt. Das neue Gewinnermittlungsverfahren führt zu einer gerechten Verteilung der Steuerbelastung der Bauern untereinander, wobei das Einkommensteueraufkommen, das die deutsche Landwirtschaft insgesamt zu .erbringen hat, bei Anwendung der Freibeträge nicht steigen dürfte —so möchten wir wenigstens annehmen. Gegenüber der bisherigen Besteuerung der nichtbuchführungspflichtigen Landwirte nach Durchschnittssätzen der VOL ist insbesondere von betriebswirtschaftlicher Seite immer wieder der berechtigte Vorwurf 'erhoben worden, daß dieses Verfahren der so dringend notwendigen Ausdehnung der Führung von Büchern in andwirtschaftlichen Betrieben entgegensteht. Man wies darauf hin, daß viele Landwirte (Abg. Dr. Rutschke: Das kommt doch alles ins Protokoll!)

    —'ich bin bald 'am Schluß —, deren 'Gewinn nach der VOL 'ermittelt wurde, keine Bücher führten, um nicht in Gefahr zu geraten, vom Finanzamt zu einer höheren Einkommensteuer ,veranlagt zu werden. Das neue Gesetz —das wissen ,Sie auch, Herr Kollege Dr. Eppler — trägt diesem betriebswirtschaftlichen Anliegen auf Ausdehnung der Buchführung durch eine 'Bestimmung Rechnung, nach der eine steuerliche Benachteiligung desjenigen Bauern nicht mehr eintreten kann, der freiwillig Bücher führt.
    Meine Fraktion beabsichtigt darüber hinaus, durch Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen des Grünen Planes in Zukunft durch einen finanziellen Anreiz möglicht viele Bauern dazu zu veranlassen, betriebsnotwendige Aufzeichnungen in Form einer vereinfachten Buchführung über den Betriebsablauf anzufertigen.
    Das vorliegende Gesetz über die Gewinnermittlung bei nichtbuchführungspflichtigen Landwirten schafft schließlich eine klare Einstufung in buchführungspflichtige und nichtbuchführungspflichtige Landwirte, wobei es die sogenannten Schätzungs-



    Stooß
    landwirte, bei denen der steuerpflichtige Gewinn nach dem Ermessen des einzelnen Finanzamtes ermittelt wurde, in Zukunft nicht mehr geben soll. Hierdurch wird künftig für jeden Bauern Klarheit geschaffen, nach welchen Kriterien sein Gewinn für die Einkommensteuer ermittelt und wie hoch seine steuerliche Belastung sein wird.
    Zu diesem Zweck ist die sofortige Erhöhung der Buchführungspflichtgrenze von 9000 auf 12 000 DM Jahresgewinn notwendig. Durch diese Erhöhung wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß durch die neue gesetzliche Regelung die Zahl der aus steuerlichen Gründen buchführungspflichtigen Landwirte sich nicht automatisch erhöhen wird.
    Diese Regelung ist nach der Vorlage des Finanzausschusses zunächst auf drei Jahre begrenzt; darauf ist vorhin schon von einem der Herren Vorredner hingewiesen worden. Ob damit die richtige Einkommenshöhe für die Abgrenzung zwischen buchführungspflichtigen und nichtbuchführungspflichtigen Landwirten gefunden ist, kann man heute noch nicht abschließend beurteilen. Die von der Bundesregierung angestellten Überlegungen, die Abgrenzung in Zukunft eventuell nicht nach der Höhe des Gewinns, sondern nach der Höhe der neuen Einheitswerte vorzunehmen, müssen deshalb wohl sehr sorgfältig geprüft werden. Dieser Vorschlag würde den betriebswirtschaftlichen Forderungen auf Ausdehnung der Buchführung entgegenkommen.
    Durch die Zustimmung zu diesem Gesetz wird wieder eine klare Rechtsgrundlage für die Gewinnermittlung und damit für die Einkommensbesteuerung der nichtbuchführungspflichtigen Landwirte geschaffen. Das Gesetz wird die Einkommensteuergrundlagen für etwa 1,4 Millionen landwirtschaftliche Betriebe neu regeln. In dieser Zahl sind, wie schon erwähnt und in anderem Zusammenhang angedeutet, die Neben- und Zuerwerbsbetriebe eingeschlossen. Die Einkommensteuerbelastung aller Betriebe dürfte sich in Zukunft so gestalten, daß für sie die beschleunigte Anpassung an den Gemeinsamen Markt erleichtert wird.

    (Anhaltende Unruhe. — Zurufe.)

    Schließlich noch eine Anmerkung zur Forstwirtschaft. Die Forstwirtschaft wurde nicht in das GDL aufgenommen, da es sich bei den nichtbuchführungspflichtigen Forstbetrieben um Betriebe handelt, in denen nicht jährliche oder nur sehr unregelmäßige Nutzungen anfallen. Eine Gewinnpauschalierung auf Einheitswertbasis ist daher ungeeignet. Statt dessen soll im Verordnungswege eine angemessene Erhöhung der bisherigen Betriebsausgabenpauschalen zugelassen werden.
    Abschließend

    (Beifall und Bravo-Rufe)

    schließe ich mich dem Dank, der von verschiedenen Rednern der Bundesfinanzverwaltung, dem Herrn Minister und seinen Mitarbeitern ausgesprochen wurde, von ganzem Herzen an.

    (Beifall.)

    Auch ich möchte dankbar anerkennen, daß eine gute
    und ersprießliche Zusammenarbeit geleistet wurde.

    (Beifall.)