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ID0419242700

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    Deutscher Bundestag 192. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1965 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Dr. Willeke Vizepräsident Dr. Dehler 9751 C Begrüßung des Präsidenten des iranischen Senats und einer Delegation beider Hauser des iranischen Parlaments 9678 D Fragestunde (Drucksache IV/3612) Fragen des Abg. Ertl: Bundeshilfe zur Beseitigung der Hochwasserschäden in Bayern Höcherl, Bundesminister 9673 B Ertl (FDP) . . . . . . . . . 9673 C Fragen des Abg. Neumann (Berlin) : Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland an den Grenzstellen Höcherl, Bundesminister 9673 D Neumann (Berlin) (SPD) 9674 A Berkhan (SPD) 9674 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 9674 C Schultz (FDP) 9675 A Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) (FDP) 9675 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 9675 B Dr. Kohut (FDP) 9675 C Frehsee (SPD) 9675 D Strohmayr (SPD) . . . . . . . 9675 D Ertl (FDP) 9676 A Frage des Abg. Opitz: Schutz der Berufsbezeichnung „Drogist" Dr. Neef, Staatssekretär 9676 A Frage der Abg. Frau Beyer (Frankfurt): Ständiger Beirat des Warentest-Institutes Dr. Neef, Staatssekretär 9676 B Frage der Abg. Frau Beyer (Frankfurt) : Zeitpunkt des Vorliegens von Warentestergebnissen Dr. Neef, Staatssekretär 9676 C Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . 9676 C Fragen der Abg. Junghans und Hörmann (Freiburg) : Deutscher Eisenerzbergbau Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 9676 C Junghans (SPD) . . . . . . . . 9677 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 9677 B Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 9677 C Berkhan (SPD) . . . . . . . . 9678 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Pressemeldungen der Zeitung „Metall" betr. Atomminengürtel von Hassel, Bundesminister . . . . 9680 C Dr. Kohut (FDP) 9680 D Berkhan (SPD) . . . . . . . 9681 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Schutz der Zivilbevölkerung vor Sprengstoffunglücken von Hassel, Bundesminister 9681 C Dr. Müller-Emmert (SPD) 9681 D Dröscher (SPD) . . . . . . . 9682 B Frage des Abg. Kreitmeyer: Erfahrungen mit privaten Bauträgern zur Erstellung von Bundeswehrwohnungen von Hassel, Bundesminister . . . 9683 A Kreitmeyer (FDP) 9683 A Berkhan (SPD) 9683 D Fragen des Abg. Schultz : Sanitätsoffiziere von Hassel, Bundesminister . . . . 9684 A Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . 9684 D Berkhan (SPD) 9685 A Frage des Abg. Lemmrich: Verzinsung der beim Grunderwerb nicht ausgezahlten Beträge 9685 C Frage des Abg. Paul: TEE-Ost-West-Verbindungen zwischen München und Paris Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9685 C Paul (SPD) 9685 D Frage des Abg. Fritsch: Verhinderung von Überschwemmungen im Bereich der Donau von Regensburg bis Passau Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9686 A Fritsch (SPD) 9686 B Fragen der Abg. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) : Kaiser-Wilhelm-Brücke in Wilhelmshaven Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9686 D Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) (FDP) 9686 D Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache IV/891); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3494, zu IV/3494) — Fortsetzung der zweiten und dritten Beratung — von Hassel, Bundesminister . . . . 9687 B Dr. Schäfer (SPD) 9691 D Höcherl, Bundesminister 9704 C Benda (CDU/CSU) 9711 C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 9717 C Busse (FDP) . . . . . . . . 9719 C Jahn (SPD) 9725 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9730 A Dr. Barzel (CDU/CSU) 9731 C Erler (SPD) . . . . . . . . . 9733 A Dorn (FDP) . . . . . . . . 9735 D Rasner (CDU/CSU) 9737 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 10) (Drucksache IV/2633) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) (Drucksache IV/2634) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . . . . . 9739 B Dr. Schäfer (SPD) 9742 A Busse (FDP) . . . . . . . . 9742 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9743 A Erler (SPD) 9744 B Dr. Krone, Bundesminister . . . 9744 C Dr. Mommer (SPD) 9745 C Rasner (CDU/CSU) 9745 D Entwurf eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksache IV/896) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3609); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksachen IV/3512, zu IV/3512, Nachtrag zu IV/3512) — Zweite Beratung — Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . 9746 B Hansing (SPD) 9748 C Dorn (FDP) 9749 D Dr. Zimmer (CDU/CSU) 9751 A Windelen (CDU/CSU) . . 9752 A, 9760 D Rasner (CDU/CSU) 9761 A Entwurf eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksache IV/897); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3610) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3388) — Zweite Beratung — Hübner (Berlin) (CDU/CSU) . . . 9752 C Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 9753 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9754 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 III Hübner (Nievenheim) (SPD) . . . 9755B Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) (FDP) 9758 A Dr. Zimmer (CDU/CSU) 9759 D Windelen (CDU/CSU) 9760 B Entwurf eines Gesetzes über das Zivilschutzkorps und über den Zivilschutzdienst (Drucksache IV/2106) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3611); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3511) — Zweite und dritte Beratung — Lautenschlager (SPD) 9761 B Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung (Wassersicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/1448) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3598) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksachen IV/3521, Nachtrag zu IV/3521) — Zweite und dritte Beratung — 9762 B Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/ 892) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3696); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3416) — Zweite Beratung — Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 9762 D Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/893); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3595) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3357) — Zweite Beratung — 9763 A Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/894); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache 1V/3597) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/ 3482) — Zweite Beratung — . . . . . 9763 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 9763D Anlagen 9765 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 9673 192. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Adenauer 24. 6. Dr. Aigner 15. 7. Frau Albertz 10. 7. Anders 24. 6. Dr. Arndt 25. 6. Dr. Atzenroth 25. 6. Bading * 25. 6. Dr.-Ing. Balke 24. 6. Bazille 14. 7. Frau Berger-Heise 3. 7. Fürst von Bismarck 25. 6. Dr. Bleiß 25. 6. Blöcker 25. 6. Drachsler 25. 6. Dr. Dr. h. c. Dresbach 30. 6. Eisenmann 25. 6. Eschmann 24. 6. Etzel 25. 6. Figgen 24. 6. Franzen 25. 6. Gedat 25. 6. Glombig 2. 7. Günther 2. 7. Frhr. zu Guttenberg 25. 6. Jacobs ** 25. 6. Klinker * 25. 6. Knobloch 25. 6. Kriedemann * 25. 6. Krug 25. 6. Kühn (Hildesheim) 24. 6. Lenz (Bremerhaven) 30. 6. Lenz (Brühl) 24. 6. Dr. Lohmar 28. 6. Lücker (München) * 25. 6. Maier (Mannheim) 30. 6. Frau Meermann 25. 6. Menke 25. 6. Merten * 24. 6. Mertes 25. 6. Missbach 25. 6. Neumann (Allensbach) 15. 7. Frau Dr. Pannhoff 24. 6. Reichhardt 25. 6. Regling 25. 6. Richarts * 25. 6. Rohde 25. 6. Dr. Süsterhenn 24. 6. Dr. Starke 25. 6. Storch * 25. 6. Strauß 2. 7. Unertl 25. 6. Walter 24. 6. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europarats Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Zoglmann 24. 6. Zühlke 30. 6. b) Urlaubsanträge Cramer 2. 7. Wolf 15. 7. Anlage 2 Möglichkeiten für Entlastungsmaßnahmen zugunsten des deutschen Eisenerzbergbaus 1. auf steuerlichem Gebiet: a) Erstattung der Umsatzsteuer-Vorbelastung, die auf Lieferungen und Leistungen für die Erzgewinnung ruht. Falls sich dieser Wunsch des Eisenerzbergbaus verwirklichen ließe, würde er um etwa 9 Mill. DM im Jahr entlastet werden. b) Entlastung bei der Vermögenssteuer durch Neufestsetzung der (reduzierten) Werte des Anlagevermögens, insbesondere des Untertagevermögens. Hierfür sind die Finanzministerien der Bundesländer zuständig. c) Lastenausgleichs-Vermögensabgabe. Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich des Lastenausgleichs fallen in die Zuständigkeit des Bundes und der Länder (Auftragsverwaltung nach § 204 LAG). Soweit Unternehmen im Zonenrandgebiet domizilieren und unmittelbare Schäden erlitten haben, ist eine Reduzierung der Lastenausgleichsabgabe begründet. 2. auf dem Gebiete der Sozialleistungen a) Bergmannsprämie. Durch die Entschließung des Bundestages vom 26. Februar 1965 ist die Bundesregierung aufgefordert worden zu prüfen, ob der Satz der vom Bund getragenen Beitragserstattung von 4 % auf 4,5 % des Arbeitgeberbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht werden kann. Die Prüfung kann erst dann abgeschlossen werden, wenn der zur Zeit dem Bundestag vorliegende Gesetzentwurf, der die Belastungen des Bergbaus berührt, verabschiedet ist. Die Erhöhung des Satzes auf 4,5 % würde den Eisenerzbergbau um rund 400 000 DM im Jahr entlasten. b) Änderung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Danach sollen 2/5 der Rentenlast der Bergbauberufsgenossenschaft, die nach 1953 entstanden ist, rückwirkend ab 1. Januar 1965 vom Bund getragen werden. Dies brächte dem Eisenerzbergbau eine jährliche Entlastung um 2,2 Mill. DM, wenn der Gesetzentwurf vom Bundestag noch verabschiedet würde. 9766 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 c) Knappschaftliche Rentenversicherung. Der Eisenerzbergbau wünscht eine Anlehnung des Arbeitgeberbeitrages von 15 % an den Arbeitgeberbeitrag von nur 7 % in der Allgemeinen Rentenversicherung der übrigen gewerblichen Wirtschaft. Er weist dabei auf eine gleichartige Maßnahme der französischen Regierung im Jahre 1963 hin. Das damit aufgeworfene Problem ist kurzfristig nicht zu lösen. d) Verteilungsschlüssel der Soziallasten. Der Eisenerzbergbau weist darauf hin, daß das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssumme zu seinem Umsatz doppelt so hoch ist wie in der übrigen Industrie; er hält daher eine Neuregelung der gesetzlichen Soziallasten für erforderlich. Dieses Anliegen ist bereits mehrfach Gegenstand eingehender Untersuchungen der Bundesregierung und des Parlaments gewesen. Es ist aber noch nicht gelungen, eine Lösung zu finden, wonach die gesetzlichen Sozialabgaben auf eine andere Grundlage als die beitragspflichtige Lohnsumme gestellt werden könnten. 3. Gewährung zinsgünstiger Kredite für Rationalisierung und Umschuldung Die Unternehmen des Eisenerzbergbaus haben für die Durchführung von Rationalisierungsprojekten einen Finanzbedarf von rund 6 Mio DM angemeldet. Hierfür könnten außer Mitteln des ERP-Sondervermögens auch Mittel des regionalen Förderungsprogramms des Bundes in Betracht kommen. Möglich ist auch die Umschuldung von kurzfristigen Darlehen durch langfristige Darlehen von Hypothekenbanken oder Versicherungsgesellschaften, wobei die. langfristigen Kredite durch eine Bürgschaft der öffentlichen Hand abgesichert werden könnten. Anlage 3 Umdruck 695 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung [des von der Bundesregierung .eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksachen IV/896, IV/3512, Nachtrag zu IV/3512). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort „Gemeindeteile" die Worte „ , in denen bei Kampfeinwirkungen durch benachbarte Anlagen oder Einrichtungen erhebliche mittelbare Gefahren entstehen," einzufügen. 2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 .sind hinter den Worten „in der Verordnung" die Worte ,,, die sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel halten muß," einzufügen. 3. Im § 6 Abs. 1 erhält der Satz 1 folgende Fassung: „Der Bund gewährt für Wohngebäude, die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau errichtet werden, auf Antrag des Eigentümers einen pauschalen Zuschuß zu den Kosten des Grundschutzes; der Zuschuß soll ein Viertel der Kosten decken." Bonn, den 23. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 694 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten SchmittVockenhausen, Dr. Kempfler zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Schutzbaugesetzes (Drucksachen IV/896, IV/3512, Nachthag zu IV/3512). Der Bundestag wolle beschließen: In § 41 Satz 1 wird als Zeitpunkt des Inkrafttretens das Datum „1. Juli 1966" 'eingesetzt. Bonn, [den 24. Juni 1965 Schmitt-Vockenhausen Dr. Kempfler Anlage 5 Umdruck 696 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksachen IV/897, IV/3388). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 53 Abs. 3 letzte Zeile wird die Zahl „80" durch „60" 'ersetzt; 2. § 53 a wird gestrichen. Bonn, den 23. Juni 1965 Dr. Barzel und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 663 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksachen IV/897, IV/3388). Der Bundestag wolle beschließen: In § 62 werden in § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung die Worte „bei der Durchführung des Betriebsselbstschutzes beratend zu unterstützen" durch die Worte „insoweit bei der Durchführung des Betriebsselbstschutzes beratend zu unterstützen, als regionale Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 9767 Selbstschutzberatungsstellen nach Absatz 2 nicht errichtet sind" ersetzt. Bonn, den 21. Juni 1965 Schmitt-Vockenhausen Anlage 7 Umdruck 664 Änderungsantrag des Abgeordneten SchmittVockenhausen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksachen IV/897, 1V/3388). Der Bundestag wolle beschließen: In § 66 werden hinter den Worten „die Aufgaben der Gemeinden" die Worte „und des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde" eingefügt. Bonn, den 21. Juni 1965 Schmitt-Vockenhausen Anlage 8 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Dr. Zimmer für die Fraktion der CDU/CSU zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksachen IV/897, IV/9610, IV/3388). Die heute zur zweiten und dritten Beratung auf der Tagesordnung stehenden acht bzw. neun Einzelgesetze zum Notstand sind in ihrer Gesamtheit von einer Bedeutung für unser Volk und für die Bundesrepublik Deutschland, die weit über den Rahmen fast aller anderen Gesetze hinausgeht, die wir in der vierten Legislaturperiode verabschiedet haben. Sie sind ein zusammenhängendes Ganzes und sollten daher tunlichst alle zur Verabschiedung kommen. Sie werden ein wichtiger Baustein sein in der Gestaltung der gesicherten Zukunft des deutschen Volkes. Wie schon der Herr Bundeskanzler in der vorigen Woche anläßlich der ersten Beratung der Notstandsverfassung am 16. 6. 1965 ausgeführt hat, sollen diese Gesetze die bisher geschaffene militärische Verteidigungsbereitschaft durch die gleichrangige und ebenso wichtige zivile Verteidigungsbereitschaft ergänzen. Der Herr Bundesverteidigungsminister hat heute morgen in eindrucksvollen Darlegungen die militärische Situation beiderseits der Grenze, die mitten durch unser Volk geht, die Grenze der Freiheit und der Unfreiheit, mit klaren Worten gezeichnet. Er hat mit größter Eindringlichkeit darauf hingewiesen, daß die bisher geschaffene äußerst kostspielige militärische Bereitschaft zur Verteidigung nur die Hälfte wert sei ohne die Schaffung der zivilen Verteidigungsbereitschaft. Er hat weiter die den Frieden erhaltende Wirkung der bisherigen militärischen Bereitschaft der NATO herausgestellt. Die Bundesrepublik Deutschland hat in dieser NATO, wie mir scheint, in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung. Kein Staat und kein Volk , in Europa ist so stark betroffen von der permanenten Gefährdung durch totalitäre Machthaber. Wie wir noch in den jüngsten Zeiten erfahren haben, sind die Entschlüsse totalitärer Machthaber, aber auch ihr persönliches Schicksal unberechenbar. Bewahrung und Festigung eines gesicherten Friedens und damit die Sicherung unserer Freiheit sind und bleiben die großen Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland. Dazu tritt die Durchsetzung der Freiheit auch für unsere 17 Millionen Landsleute in der sowjetisch besetzten Zone. Wenn diese Worte nicht nur in den Wind gesprochen sein sollen, dann muß ihnen die entschlossene Bereitschaft entsprechen, für diese Aufgaben die notwendigen Opfer zu bringen. Die vorliegenden Gesetze werden solche dem deutschen Volk abverlangen. Das sollte ganz klar gesagt werden. Alle Parteien sind sich wohl in den Grundsätzen einig. Diejenigen, die von der jetzigen Stunde des Parlaments als der „Stunde der Wahlgeschenke" sprechen, sollten gerechter und vernünftiger urteilen. Es muß ein hohes Ziel der Politik sein, die Einsicht in die Notwendigkeit dieser Opfer auch denen nahezubringen, die sich bisher mehr oder weniger sträuben, sich diese Auffasung zu eigen zu machen. Die leidvolle Geschichte des deutschen Volkes in den letzten fünf Jahrzehnten mit den furchtbaren Ereignissen und den Folgen einer schmählichen tyrannischen Diktatur mögen manchen Widerstand psychologisch erklären. Wir hoffen, daß er in seinen Resten überwunden wird. Bedenklicher ist es, wenn bei anderen Bürgern in unserem Volke das Denken und das Handeln so einseitig vom materiell begriffenen Wohlstandskomplex beherrscht wird, daß der Blick auf das Ganze des Daseins unseres Volkes für morgen und übermorgen getrübt wird. Man kann nur mit Bewunderung an die Haltung und die Leistungen vieler benachbarter Völker denken, Völker, die aus harten geschichtlichen Erfahrungen konsequent die Folgen gezogen und seit Jahrzehnten gewaltige Opfer für die Bewahrung von Frieden und Freiheit gebracht haben. So Schweden und die Schweiz, die außerhalb der kriegführenden Mächte seit 150 Jahren nach diesem Grundsatz gehandelt haben, in ähnlicher Weise Dänemark, Norwegen, Großbritannien, die ganz sicherlich nicht so permanent und unmittelbar gefährdet sind wie wir selbst. Auch dort gibt es sehr sorgfältig ausgearbeitete Gesetze und seit vielen Jahren die planmäßige Durchführung eines Programms für die Zivilverteidigung. In diesen Völkern steht hinter den Gesetzen ein geschlossener demokratischer Freiheits- und Opferwille des ganzen Volkes. Die Durchführung jener Gesetze ist damit außerordentlich erleichtert. Schweden besitzt bei 7,5 Millionen Einwohnern 20 freiwillige zivile Verteidigungsorganisationen mit 1 Million Mitglieder, darunter 100 000 Frauen und 10 000 Jugendliche. Die Tätigkeit, die die Gesamtverteidigung umfaßt, zielt darauf hin, die staatlichen Verteidigungsmaßnahmen zu stärken und zu ergänzen. Zivilverteidigungsausbildung, Sanitätsdienst, Veterinärdienst, Fernmeldedienst und Transportdienst sind Arbeitsgebiete der freiwilligen Verteidigung. Der freiwillige Beitrag der Frauen auf allen möglichen Gebieten der Verteidigung ist sehr stark. Viele freiwillige Organisationen betreiben 9768 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 eine starke Aufklärungstätigkeit, die den Zweck hat, den Verteidigungswillen des Volkes zu erhalten und zu stärken. Diese freiwillige Bewegung ist ein bedeutsames Glied der schwedischen Verteidigung. Mitglieder des Innenausschusses hatten Gelegenheit, an Ort und Stelle in den nordischen Staaten wichtige Eindrücke und Einblicke zu bekommen. Es wäre durchaus zu empfehlen, daß sich auch diejenigen Persönlichkeiten und Vertreter großer Organisationen, die sich hartnäckig der Einsicht in die Notwendigkeit dieser Gesetze verschließen, entschließen, sich bei ihren nordischen Freunden umzusehen und umzuhören und ihren Standpunkt einmal ohne Voreingenommenheit zu überprüfen. Soviel ist sicher, die Gesetze, die wir heute beschließen, werden sich nur dann fruchtbar und bedeutungsvoll auswirken, wenn sie auf dem sicheren Fundament einer zustimmenden Mitarbeit breitester Volksschichten beruhen. Die Durchführung eines Teils dieser Gesetze wird lange Jahre in Anspruch nehmen, insbesondere das Schutzbaugesetz. Es wird Sache der Regierung und des Parlaments sein, von Jahr zu Jahr fortschreitend den Rahmen dafür zu stecken unter Beachtung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten, vielleicht auch der Konjunkturlage, vor allem aber der militärpolitischen Notwendigkeiten. Eines muß klar sein: der Anfang muß jetzt endlich gemacht werden. Aus den Ausführungen des Herrn Bundesverteidigungsministers ist deutlich geworden, wie gefährlich für die Existenz des Volkes schon ein „Spannungsfall" werden kann, der irgendwann von einem potentiellen Aggressor in einem ihm genehmen Zeitpunkt hochgespielt werden kann. An Berlin zu denken, liegt sehr nahe. Diabolische Absichten können darauf hinzielen, etwa durch massive militärische Demonstrationen an der Zonengrenze, in der Bundesrepublik eine Unruhe und ein Durcheinander herbeizuführen, daß die normale staatliche und öffentliche Ordnung überspült wird. Die Gefahr einer Fluchtbewegung und ihrer etwaigen Folgen ist ebenfalls von ihm sehr stark hervorgehoben worden. Wenn wir aber eine solche verhindern wollen, dann müssen wir zuvor jedem einzelnen ermöglichen, die Parole „Bleib zu Hause, meide die Fluchtwege" auch zu befolgen, mit anderen Worten, für den Schutz der Bevölkerung und der Betriebe, für die Sicherstellung der Versorgung, der Ernährung und des Verkehrs das Menschenmögliche vorzubereiten. Das wird mit den vorliegenden Gesetzen versucht. Wenn, wie ich eingangs sagte, kein Volk und kein Staat in Europa stärker an der Erhaltung des Friedens und der Freiheit interessiert sein kann als wir, dann ist es notwendig, daß wir künftig im Kreise der Staaten des Westens unsere Vorstellungen einer Friedenspolitik mit großem Gewicht vertreten können. Erst eine umfassende Abwehrbereitschaft wird unserer Stimme dieses Gewicht geben, das uns die erfolgreiche Geltendmachung der deutschen Gesichtspunkte ermöglichen wird. Im Zusammenhang damit steht folgendes: auf unserem Gebiet stehen Truppen aus den USA, Großbritannien, Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Kanada. Wir haben den Wunsch und ein Interesse daran, daß sie neben unseren deutschen Soldaten verteidigungsbereit stehen. Aber es ist doch selbstverständlich, daß jene Völker berechtigt sind, zu verlangen, daß wir auf unserem Gebiet die zivilen Voraussetzungen dafür schaffen, daß diese Truppen im Rahmen der NATO ihre militärische Aufgabe erfüllen können. Wenn das Parlament der Bundesrepublik Deutschland — die Parteien dieses Hohen Hauses — trotz der bevorstehenden Wahlen diese im Vordergrund nicht sehr populären Gesetze beschließt, dann beweist es seine Fähigkeit, seine hohe staatliche Verantwortung und seine Pflicht gegenüber dem deutschen Volk wahrzunehmen und den Auftrag, den das Grundgesetz ihm erteilt hat, zu erfüllen. Das Parlament, das jahraus, jahrein in zahllosen Bemühungen und Gesetzen die sozialen und wirtschaftlichen Daseinsbedingungen für das ganze Volk verbessert hat, dürfte ein Recht darauf haben, auch solche Gesetze zu verabschieden, die zwar notwendige Lasten mit sich bringen, aber dafür die Zukunft sichern. Die Fraktion der CDU/CSU hat es sich mit ihrer Stellungnahme zu diesen Gesetzen nicht leicht gemacht. Sie hat die Vorlagen der Regierung seinerzeit begrüßt und in ihrer Grundtendenz gutgeheißen. Sie hat aber auch zur Vervollkommnung der Gesetze und zu ihrer wirkungsvolleren Gestaltung beigetragen. Sie wird daher dem Gesetzeswerk als Ganzem und damit den Einzelgesetzen, so wie sie in den Ausschüssen verabschiedet sind, vorbehaltlich einiger nicht sehr schwerwiegender Abänderungsanträge, zustimmen. Anlage 9 Umdruck 662 Änderungsantrag der Abgeordneten SchmittVockenhausen und Dr. Even (Düsseldorf) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Zivilschutzkorps und über den Zivilschutzdienst (Drucksachen IV/2106, IV/3511). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 39 wird folgender § 40 eingefügt: „§ 40 Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen." Bonn, den 21. Juni 1965 Schmitt-Vockenhausen Dr. Even (Düsseldorf) Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 192: Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1965 9769 Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Juni 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmerich (Drucksache IV/3612, Frage X/1): Aus welchen Gründen verzinst die Bundesregierung beim Grunderwerb für den Straßenbau die nicht ausgezahlten Beträge mit einem geringeren Zinssatz als beim Grunderwerb nach dem Landbeschaffungs- und dem Bundesbaugesetz? Beim freihändigen Grunderwerb für Straßenbaumaßnahmen werden die nicht sogleich ausgezahlten Beträge mit dem nach § 246 BGB maßgeblichen gesetzlichen Zinssatz von 4 % verzinst. In Enteignungsverfahren sind nach § 19 Absatz 5 FStrG die Enteignungsgesetze der Länder anzuwenden. Soweit diese eine Verzinsung vorsehen, beträgt der Zinssatz ebenfalls 4 %. Die Bundesregierung hatte im Interesse einer einheitlichen Behandlung der von Maßnahmen des Bundes betroffenen Grundstückseigentümer bereits in der Novelle zum Bundesfernstraßengesetz (BT-Drucks. Nr. 2159, 3. Wahlperiode) vorgesehen, die Entschädigungsbestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes auch bei Straßenbaumaßnahmen für entsprechend anwendbar zu erklären. Damit wäre eine höhere Zinszahlung gesetzlich geregelt worden. Dieser Vorschlag der Bundesregierung scheiterte jedoch am Einspruch des Bundesrates. Um dennoch die von Baumaßnahmen des Bundes betroffenen Grundstückseigentümer gleich behandeln zu können, wird die Frage der Zinshöhe jetzt erneut zwischen den beteiligten Bundesressorts erörtert. Es wird angestrebt, auch beim Grunderwerb für den Straßenbau den Zinssatz nach § 17 Absatz 4 des Landbeschaffungsgesetzes zu bemessen.
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    Rede von Hermann Höcherl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Die Wiederherstellung des Hausrechts in einem entscheidenden Rechtsbereich ist das vordringlichste Anliegen der Bundesregierung 20 Jahre nach dem Zusammenbruch, 10 Jahre nach der Erlangung unserer staatlichen Souveränität. Die Bundesregierung will damit die letzten Überreste des Besatzungsrechts Zug um Zug abbauen und die Einschränkungen unserer Souveränität, die wir vor 10 Jahren noch hinnehmen mußten, ablösen. Diesem Ziel dient die Vorlage der Notstandsverfassung, diesem Ziel dient aber auch die Vorlage des Gesetzes zu Art. 10 des Grundgesetzes.
    Wie Sie wissen, haben sich die drei ehemaligen Besatzungsmächte im Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 die Ausübung ihrer besatzungsrechtlichen Vollmachten noch insoweit vorbehalten, als dies zum Schutz ihrer hier stationierten Streitkräfte und zur Abwehr von erheblichen Störungen der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die drei Mächte haben die Bundesregierung von Anfang an wissen lassen, daß zu diesen Vorbehalten nicht nur Vorkehrungen für einen Notstands- oder Krisenfall gehören, sondern daß sie auch das Recht in Anspruch nehmen, zum Schutz der Sicherheit ihrer Streitkräfte die Post- und Fernmeldeverbindungen im Bundesgebiet zu überwachen. Der Herr Kollege Furler hat dies als Berichterstatter des Auswärtigen Ausschusses am 24. Februar 1955 bei der Beratung des Deutschlandvertrages dem Plenum mitgeteilt. Nach diesem Vertrag — Art. 5 Abs. 2 — erlöschen diese Vorbehaltsrechte erst dann, wenn die deutschen Behörden durch die deutsche Gesetzgebung entsprechende Vollmachten erhalten haben, um den Schutz der alliierten Streitkräfte gewährleisten zu können.
    Die wiederholten Erörterungen über diese alliierten Vorbehaltsrechte in der letzten Zeit haben gezeigt, daß der bisherige Rechtszustand, wonach die Alliierten unkontrolliert in das Post- und Telefongeheimnis deutscher Staatsbürger eindringen können, von jedermann als unbefriedigend angesehen wird. Die drei Fraktionen des Deutschen Bundestages haben deshalb in einer Verlautbarung vom 3. Oktober 1963 ihren Willen zur Ablösung auch dieser Vorbehaltsrechte bekundet und erklärt, eine entsprechende Gesetzesvorlage beschleunigt beraten zu wollen. Die Ablösung dieser schon jetzt tagtäglich ausgeübten Vorbehaltsrechte kann unabhängig von der Ablösung der Vorbehaltsrechte für den Notstandsfall erfolgen. Diese Auffassung, die auch von den Alliierten geteilt wird, wurde am



    Bundesminister Höcherl
    15. November 1963 auch von dem Kollegen SchmittVockenhausen im Südwestfunk mit voller Entschiedenheit vertreten. Ich darf auf den Widerspruch zwischen seinen Erklärungen von heute und den Erklärungen, die ich soeben erwähnt habe, hinweisen.
    Das Post- und Telefongeheimnis dient zum Schutz des Staatsbürgers vor unbefugtem Eindringen Dritter in seine Privatsphäre. Es gehört zum wesentlichen Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Ordnung. Kein Rechtsstaat kann aber darauf verzichten, dieses Grundrecht dann zu beschränken, wenn unter seinem Mantel Straftaten begangen oder geplant werden. Dies gilt sowohl für den Schutz des einzelnen vor Straftaten wie auch für den Schutz der Gemeinschaft vor äußeren und inneren Feinden. Es kann nicht der Sinn des Postgeheimnisses sein, diejenigen vor rechtzeitiger Entdeckung zu schützen, die unsere freiheitliche Verfassung aus den Angeln heben wollen oder die einen gewaltsamen Angriff äußerer Feinde vorbereiten. Die Väter des Grundgesetzes haben deshalb das Grundrecht des Art. 10 unter den Vorbehalt einer gesetzlichen Einschränkung gestellt. Art. 18 des Grundgesetzes bestimmt sogar, daß derjenige, der dieses Grundrecht zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Ordnung mißbraucht, es verwirkt.
    Ein Vergleich der entsprechenden Regelungen in den westlichen Demokratien zeigt, daß alle diese Staaten entsprechende Vollmachten zur Einschränkung des Postgeheimnisses aus Gründen der staatlichen Sicherheit haben, die in den meisten Staaten noch viel weiter gehen, als der vorliegende Entwurf dies vorsieht. Einige Beispiele hierzu: In Großbritannien gehört es seit je her zum Hoheitsrecht der Krone, das Land von einem Mißbrauch der königlichen Post- und Telefoneinrichtungen zu schützen. Der Innenminister hat dort das Recht, die Sicherheitsbehörden zum Offnen der Briefe und zum Abhören der Telefongespräche Verdächtiger zu ermächtigen; er macht davon auch nach den mir vorliegenden Zahlen einen entsprechenden Gebrauch. In Schweden und Norwegen kann dies der Richter anordnen, bei Staatsschutzdelikten auch die Ermittlungsbehörde. In der Schweiz ist jede Polizeibehörde bis hinunter zur Gemeindepolizei befugt, eine derartige Überwachung anzuordnen, und zwar auch dann, wenn es sich um geringfügige Straftaten — z. B. Verstöße gegen lebensmittelpolizeiliche Vorschriften — handelt. In den Niederlanden erfolgt diese Überwachung auf Grund einer Vereinbarung der Sicherheitsbehörde mit der Post ohne gesetzliche Regelung. Diese Beispiele mögen genügen.
    Auch unsere deutsche Rechtsordnung kennt seit langem Einschränkungen dieses Grundrechtes im Interesse der Strafverfolgung oder anderer Belange der Allgemeinheit. Nach § 99 der Strafprozeßordnung kann der Richter — in Eilfällen auch der Staatsanwalt — die Post beschlagnahmen, die an einen einer Straftat Beschuldigten gerichtet ist oder von ihm herrührt, und zwar auch dann, wenn es sich um Straftaten von minderer Bedeutung wie z. B. Übertretungen handelt. Auch das Telefongeheimnis kann im Interesse der Strafverfolgung schon seit 1928 auf Grund des § 12 des Fernmeldeanlagengesetzes eingeschränkt werden. Weitere Beschränkungen befinden sich im § 431 der Reichsabgabenordnung, in § 16 des Zollgesetzes und in § 121 der Konkursordnung.
    Eine Lücke enthält unsere Rechtsordnung nur insofern, als die für die Staatssicherheit zuständigen Behörden des Bundes und der Länder keine Möglichkeit haben, den Post- und Telefonverkehr von Personen zu überwachen, die im Verdacht stehen, Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die Sicherheit des Staates, kurz gesagt: Hoch- oder Landesverrat zu betreiben. Diese Überwachung muß einsetzen können, bevor gegen diese Personen ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Natur dieser Handlungen gebietet es in der Regel, den entscheidenden Verbindungen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die Spur zu kommen.
    Diese Lücke zu schließen, sind wir um der staatlichen Sicherheit willen, aber auch um der Sicherheit der alliierten Truppen willen gezwungen, die zu unser aller Schutz hier stehen. Wir dürfen dabei nicht vergessen, daß wir und mit uns die Truppen unserer Verbündeten in einem Raum leben, in dem sich zwei hochgerüstete Machtblöcke Aug in Auge gegenüberstehen. Deshalb ist das Gebiet der Bundesrepublik allen offenen und versteckten Spionage- und Infiltrationsversuchen eines möglichen Gegners weit stärker ausgesetzt als andere Länder. Es wäre von jeder deutschen Regierung unverantwortlich, in diesem gefährdeten Raum nicht alles verfassungsrechtlich Mögliche zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Freiheit auszuschöpfen.
    Die Bundesregierung hat sich bei der Vorlage dieses Entwurfs von dem Gedanken leiten lassen, Eingriffe in das Grundrecht nur dann zuzulassen, wenn dies unbedingt notwendig ist und wenn das Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff erfolgt, so schwerwiegend ist, daß demgegenüber das Rechtsgut der Privatsphäre des Verdächtigen und seiner Gesprächspartner vorübergehend zurücktreten muß. Dieses Rechtsgut der Privatsphäre wird auch nicht weiter eingeschränkt, als es schon bisher um viel geringfügigerer allgemeiner Interessen — Zollgesetze, Steuergesetze — willen eingeschränkt ist. Die Bundesregierung hat die Auslösung derartiger Maßnahmen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nur im Falle schwerwiegender Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und die Staatssicherheit darf von diesem Mittel Gebrauch gemacht werden und nur dann, wenn andere Mittel versagen. Die Überwachung selber unterliegt so mannigfachen Kontrollen, daß nach menschlichem Ermessen ein Mißbrauch ausgeschlossen ist.
    Da man aus naheliegenden Gründen den Verdächtigen nicht von den gegen ihn ergriffenen Maßnahmen unterrichten kann und ihm ein Rechtsmittel versagt ist, sieht der Entwurf vor, daß nur ein hoher Richter befugt ist, derartige Anordnungen zu treffen. Diese Richterlösung ist, wie Sie wissen, in der Zwischenzeit auf Widerstand gestoßen. Nicht nur der Präsident des Bundesgerichtshofs wehrt sich gegen diese undankbare Aufgabe. Auch die Innenminister der Länder haben einmütig erklärt, daß sie



    Bundesminister Höcherl
    diese Anordnung dem politisch verantwortlichen Minister vorbehalten wollen, weil es sich dabei um Maßnahmen handelt, die sich einer echten richterlichen Entscheidung entziehen.
    Die Bundesregierung glaubte, mit der Richterlösung der Rechtsgarantie des Grundgesetzes am besten gerecht zu werden. Sie ist aber auch bereit, in den Ausschüssen an der Suche nach anderen Möglichkeiten mitzuwirken. Auf was es uns ankommt, ist lediglich dies, daß einerseits den Organen, die dem Schutze unserer Sicherheit vor äußeren und inneren Feinden dienen, ein wirksames Mittel zur rechtzeitigen Entdeckung dieser Feinde in die Hand gegeben wird und daß andererseits das Grundrecht des einzelnen Bürgers, vor allem das des Unbeteiligten, den höchstmöglichen Schutz erfährt.
    In den Erörterungen, die zwischen deutschen und alliierten Behörden während der Arbeiten an diesem Entwurf und auch nachher stattgefunden haben, hat sich gezeigt, daß noch weitere Wünsche der für die militärische Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Verbündeten zuständigen Stellen bestehen. Man hat mir erklärt, daß der Entwurf zwar für die Belange der inneren Sicherheit ausreichen mag, daß er aber die strategischen Belange in diesem Raume an der Nahtstelle zweier hochgerüsteter Machtblöcke nicht hinreichend berücksichtigt. Bei den Beratungen in den zuständigen Ausschüssen werden diese Fragen noch zur Sprache kommen. Ich werde auch dafür Änderungsvorschläge machen, die sowohl unseren eigenen Interessen als auch den Interessen der Alliierten gerecht werden.
    Der Bundesrat hat in Vorwegnahme der großen Strafrechtsreform neben einigen anderen Änderungsvorschlägen empfohlen, schon mit diesem Entwurf eine Ergänzung des Strafgesetzbuches vorzunehmen, wonach in Zukunft auch das unbefugte Abhören, Aufnehmen und Verbreiten von nichtöffentlichen Gesprächen Dritter unter Strafe gestellt wird. Die Bundesregierung 'begrüßt diesen Vorschlag, an dessen Formulierung sie mitgewirkt hat, vor allem deshalb, weil dadurch ein wesentlicher Beitrag zum Schutz der Privatsphäre vor unbefugtem Eindringen Außenstehender geleistet wird.
    Ich glaube, daß durch diesen Entwurf die bisher unbefriedigende und mit Recht bemängelte Rechtsunsicherheit auf dem Gebiet des Post- und Telefongeheimnisses 'bereinigt wird, sowohl im Interesse des Staatsbürgers, dessen Privatsphäre mehr als bisher vor dem Eindringen Fremder geschützt wird, als auch im Interesse des Gemeinwesens, das sich dann auch auf diesem Gebiet selbst gegen seine Feinde schützen kann, ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein.
    Der von mir soeben behandelte Gesetzentwurf setzt eine Ergänzung des Art. 10 des Grundgesetzes voraus. Der Entwurf eines entsprechenden Gesetzes ist dem Hohen Hause ebenfalls am 17. Oktober 1964 zugeleitet und damit eingebracht worden. Zu seiner Begründung darf ich Ihnen ergänzend noch folgendes vortragen.
    Die geltende Fassung des Art. 10 des Grundgesetzes läßt es bereits zu, daß der Gesetzgeber
    Beschränkungen des Postgeheimnisses einführt. Insoweit bedarf es also einer Ergänzung nicht.
    Es liegt aber auf der Hand, daß eine Postüberwachung ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie nicht vorher dem Betroffenen bekanntgegeben werden muß. Das Grundgesetz schreibt daher eine vorherige Bekanntgabe auch nicht vor. Insofern bedarf es also ebenfalls keiner Ergänzung.
    Zweifelhaft kann es allenfalls sein, ob es in jedem Falle einer nachträglichen Bekanntgabe der Überwachungsmaßnahmen an den Betroffenen bedarf oder ob zum Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter .auch von einer nachträglichen Bekanntgabe der Überwachungsmaßnahmen abgesehen werden kann. Um jeden Zweifel hieran auszuschließen, sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung die Einfügung eines neuen Satzes 3 in Art. 10 des Grundgesetzes vor. Danach kann der Gesetzgeber bestimmen, .daß über Beschränkungen zum Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie unserer Verfassung oder des Bestandes unseres Staatswesens, dem Betroffenen keinerlei — also auch keine nachträgliche — Mitteilung gemacht wird. Die Zulässigkeit der Geheimhaltung von Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Betroffenen schließt an sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung dieser Maßnahmen noch nicht aus. Eine solche kann jedoch im Interesse der Sicherheit unseres Staatswesens nicht in Kauf genommen werden; denn sie würde es unter Umständen auch einem feindlichen Nachrichtendienst ermöglichen, mittels gerichtlicher Verfahren die Sicherheitsbehörden unseres Staates zur Aufdeckung ihrer Abwehrmaßnahmen zu zwingen und damit unsere eigenen Sicherheitsvorkehrungen bloßzustellen und lahmzulegen. Um das auszuschließen, sieht der von mir eingangs behandelte Gesetzentwurf folgerichtig vor, daß ,die Anordnung einer Beschränkungsmaßnahme nicht gerichtlich angefochten werden kann.
    Um eine solche Vorschrift im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 enthaltene allgemeine Gewährleistung des Rechtsweges gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu sanktionieren, bedarf es nach Auffassung der Bundesregierung einer ausdrücklichen Vorschrift im Grundgesetz. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht daher weiter vor, dem Art. 10 des Grundgesetzes auch noch einen neuen Satz 4 anzufügen. Darin ist vorgesehen., daß eine von einem Richter angeordnete oder bestätigte Überwachungsmaßnahme zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter einer in einem gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung gleichsteht. Dies hätte zur Folge, daß der Gesetzgeber befugt ist, eine weitere gerichtliche Nachprüfung dieser Anordnung von der Bestätigung auszuschließen, ohne gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu verstoßen.
    Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darüber hinaus vorgeschlagen, in der Verfassung auch noch ausdrücklich vorzusehen, daß es in dem Verfahren vor dem Richter einer Anhörung des Betroffenen nicht bedarf. Damit soll ausdrücklich klargestellt werden, daß auch .aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ein Anspruch des Betroffenen auf



    Bundesminister Höcherl
    Bekanntgabe der Überwachungsmaßnahmen nicht hergeleitet werden kann. Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag des Bundesrates zu.
    Das Hohe Haus ist nun aufgerufen zu einer gerechten Abwägung zwischen den Interessen des einzelnen an der unbedingten Respektierung seiner Privatsphäre durch die Staatsgewalt einerseits und der Notwendigkeit gewisser Beschränkungen auch des Postgeheimnisses zum Schutze besonders Gemeinschaftsgüter andererseits. Die Bundesregierung glaubt, mit ihren beiden Gesetzentwürfen dem Hohen Hause eine Regelung vorgeschlagen zu haben, die eine solche gerechte Abwägung darstellt und beispielgebend für die westliche Rechtsordnung ist:

    (Beifall bei ,den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Schäfer.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedrich Schäfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir hatten gehofft, daß wir hier eine Darstellung des Innenministers erhalten, die es erübrigen würde, einige Bemerkungen dazu zu machen. Man kann aber darauf nicht verzichten. Es ist erstaunlich, Herr Innenminister, daß Sie sich nach der Debatte dieses Tages hier hinstellen und als Vertreter der Bundesregierung — der Bundesregierung, nicht als Innenminister — doch eine Regierungsvorlage vertreten und so tun, als ob mit der Annahme dieses Gesetzentwurfes ein entscheidender Beitrag dazu geleistet werde, die alliierten Vorbehaltsrechte abzulösen. Sie wissen ganz genau, Herr Minister, daß das nicht der Fall ist. Sie wissen ganz genau, daß ein weiterer Fragenkomplex der Regelung bedarf.
    Wir haben uns darüber unterhalten, daß es nicht Aufgabe des Parlaments sein kann, von sich aus die Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfes vorzunehmen, ohne daß es eine entsprechende Regierungsvorlage gibt. Sie hatten erklärt, daß Sie zur Einbringung mindestens die Grundzüge und die zu regelnde Frage hier darlegen würden. Ich konnte Ihren Ausführungen dazu nichts entnehmen. Das heißt, daß Sie dem Hause einen Gesetzentwurf mit der Begründung vorlegen, die Annahme dieses Gesetzentwurfes und die mögliche Annahme einer Grundgesetzänderung würde zum Erlöschen des Art. 5 Abs. 2 des Deutschlandvertrages führen. Sie wissen im gleichen Augenblick ganz genau, daß das nicht der Fall wäre.
    Herr Minister, so kann man keine Gesetzgebung machen. Der Bundestag ist nicht dazu da, in geheimer Sitzung Dinge zu beschließen; denn Gesetze werden öffentlich verkündet. Es genügt auch nicht, wenn Sie drei Mitgliedern unserer Fraktion — mehr sind es nicht, Herr Minister — mit dem Geheimstempel, den die Bundesregierung einem zusätzlichen Vorschlag gegeben hat, Kenntnis geben. Die drei Mitglieder sind nicht ermächtigt, für die Fraktion eine Zustimmung in Aussicht zu stellen oder abzulehnen, insbesondere, wenn die drei Mitglieder
    nicht einmal in der Lage sind, die gesamte Fraktion darüber zu unterrichten.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Dehler.)

    Herr Minister, Sie haben das, was Sie in Aussicht gestellt haben, nicht gehalten. Sie haben hier einen Gesetzentwurf begründet mit einer politischen Zielsetzung, von der Sie wissen, daß sie so nicht verwirklicht würde. Ich bedaure, daß ich das hier in aller Öffentlichkeit feststellen muß.

    (Beifall bei der SPD.)