Rede von
Dr.
Carlo
Schmid
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich rufe auf die Frage III — des Abgeordneten Kahn-Ackermann —:
In welchem Umfang ist die Führung ausländischer akademischer Grade in der Bundesrepublik von behördlichen Genehmigungen abhängig?
Der Fragesteller hat sich mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt. Die Antwort des Bundesministers Lenz vom 25. Mai 1965 lautet:
Die Führung von ausländischen akademischen Graden in Deutschland ist in dem Gesetz über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 geregelt. Nach § 2 dieses Gesetzes benötigen deutsche Staatsangehorige, die in Deutschland einen ausländischen akademischen Grad führen wollen, der Genehmigung. Zuständig- zu ihrer Erteilung sind die Kultusminister der Länder.
Diese Vorschrift findet nach § 3 des Gesetzes auf Ausländer entsprechende Anwendung. Sie sind nur dann von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie sich in Deutschland ausschließlich in amtlichem Auftrag oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken aufhalten, und wenn sie nach dem Recht ihres Heimatstaates zur Führung des akademischen Grades befugt sind.
Die Genehmigung ist für die Führung aller an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grade notwendig, gleichgültig, oh sie „rite" oder „honoris causa" verliehen wurden. Zu den Fragen der Verfassungsmäßigkeit des § 2 des Gesetzes und der Erteilung einer allgemeinen Genehmigung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes darf ich auf meine Antwort an Herrn Kollegen Dr. Kempfler vom 2. Juli 1964 und vom 5. Februar 1965 (BT-Protokoll vom 10. Februar 1965 S. 7929) verweisen.