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ID0418407000

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    Deutscher Bundestag 184. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1965 Inhalt: Abg. Klaus Hübner tritt in den Bundestag ein 9207 A Überweisung von Gesetzentwürfen an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . 9207 A Überweisung von Vorlagen der Bundesregierung 9207 A Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO, in Verbindung mit Sammelübersicht 45 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 17. 10. 1961 bis 31. 3. 1965 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/3184) Frau Wessel (SPD) 9207 D Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksache IV/171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 1 a —) — Zweite Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache IV/171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 1 b —) — Zweite Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Konzernen (SPD) (Drucksache IV/203) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 2 a —) — Zweite Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache IV/204) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 2 b —) — Zweite Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . 9211 A, D, 9218 A, 9219 C, 9223 A, 9227 B, 9231 C, 9232 C, 9259 A, 9260 C, 9262 A, 9264 A, 9266 A Busse (FDP) . . 9211 B, 9221 B, 9223 D, 9228 C, 9231 D, 9251 A, 9254 A Dr. Reischl (SPD) . . . 9212 B, 9213 B, 9217 C, 9218 D, 9219 A, 9231 A, 9258 A, 9261 C Dr. Weber, Bundesminister 9212 C, 9220 A, 9223 B, 9251 B, 9262 B, 9263 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 9214 C Dr. Aschoff (FDP) 9215 C, 9218 C, 9222 A, 9234 B, C, 9256 D, 9261 B, 9262 D, 9264 C Schmücker, Bundesminister . . . . 9216 C Porzner (SPD) 9217 A, 9221 C, 9222 C, 9224 A, 9260 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9219 D, 9259 B Matthöfer (SPD) . 9220 C, 9226 C, 9264 D Seidl (München) (CDU/CSU) . . . 9221 A, 9232 D, 9253 A, 9254 D Stein (CDU/CSU) . . . . . . . 9221 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 9224 C Kurlbaum (SPD) . 9232 D, 9235 A, 9250 C, 9252 B, 9256 B, 9263 C van Delden (CDU/CSU) . 9250 A, 9265 A Behrendt (SPD) . . . . . . . . 9265 B Erklärung des Präsidenten zu dem vom Ältestenrat beschlossenen Verfahren bei namentlicher Abstimmung 9224 B, C, 9267 A Fragestunde (Drucksachen IV/3424, IV/3426) Frage des Abg. Dr. Luda: Lawinenunglück auf der Zugspitze Gumbel, Staatssekretär . . . . . 9236 C Dr. Luda (CDU/CSU) . . . . . . 9236 C Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9236 D Frage des Abg. Börner: „Besonders abgelegene Standorte" Gumbel, Staatssekretär . . . . . 9237 A Börner (SPD) . . . . . . . . . 9237 B Fragen des Abg. Brück: Förderungsbeträge für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . . 9237 D Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9238 A Frage der Abg. Frau Haas:. Unterrichtung der Öffentlichkeit über finanzielle Beteiligung des Bundes an Baumaßnahmen von Ländern und Gemeinden Grund, Staatssekretär . . . . . . 9238 C Frau Haas (CDU/CSU) . . . . . 9238 D Frau Meermann (SPD) . . . . 9239 A Jahn (SPD) 9239 A Fritsch (SPD) 9239 B Frage des Abg. Dröscher: Entlassung deutscher Angestellter durch die Stationierungsstreitkräfte Grund, Staatssekretär 9239 C Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert: „BRANDARIS-Komplex" . . . . . 9239 D Fragen des Abg. Könen (Düsseldorf) : Projekt einer S-Bahn im Raume Düsseldorf Grund, Staatssekretär 9240 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9240 B Frage des Abg. Jahn: Private Strafjustiz in Form von „Betriebsgerichten" Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9241 A Jahn (SPD) 9241 B Frage des Abg. Jahn: Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9241 D Jahn (SPD) 9242 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Rechtsverordnung zu § 604 RVO Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9242 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9243 A Fragen des Abg. Balkenhol: Planungsabsichten und Regelquerschnitte für die B 63/479 Werl—NeheimHüsten und die B 7 Iserlohn—Brilon Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9243 B Fragen des Abg. Dr. Hoven: Rationalisierungsmaßnahmen der Deutschen Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9243 D Dr. Hoven (FDP) 9244 A Frage des Abg. Dröscher: Instandsetzung der Hunsrückhöhenstraße Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9244 D Holkenbrink (CDU/CSU) 9244 D Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Ausbau der B 37 und 48 — Bau von Umgehungsstraßen 9245 A Fragen des Abg. Dorn: Tuberkulosefälle in der Bonner LoeKaserne Kattenstroth, Staatssekretär . . . 9245 B Dorn (FDP) . . . . . . . . . 9245 C Frau Dr. Heuser (FDP) 9246 C Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9246 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 III Frage der Abg. Frau Blohm: Verschlußvorrichtung für Flaschen mit hygienischen Getränken und flüssigen Nahrungsmitteln Bargatzky, Staatssekretär . . . 9247 B Frau Blohm (CDU/CSU) 9247 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . 9247 C Dürr (FDP) 9248 A Fragen des Abg. Josten: Spastisch gelähmte Kinder Bargatzky, Staatssekretär . . . . 9248 B Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9248 B Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 9248 D Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . . 9249 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3351) — Erste Beratung — 9268 B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bei frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400) — Erste Beratung — . . 9268 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) — Erste Beratung — 9268 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksache IV/3427) — Erste Beratung — 9268 C Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (SPD, CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3393) — Erste Beratung — 9268 D Entwurf eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3394) — Erste Beratung — 9268 D Entwurf eines Sechsten Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Sechstes Änderungsgesetz zum AVAVG) (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3165) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/3374) — Zweite und dritte Beratung — 9269 A Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (Drucksache IV/1004); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache IV/3390) — Zweite und dritte Beratung — . . . . .9269 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes (Drucksachen IV/2001, IV/2217); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3403) — Zweite und dritte Beratung — 9269 B Entwurf eines Gesetzes zu den Übereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee . (Drucksache IV/3257); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3420) — Zweite und dritte Beratung — 9269 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils des ehemaligen Luftwaffenhelferinnenlagers Fürth (Bayern) (jetzt Heilstättensiedlung) (Drucksache IV/3368) 9269 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. nachträglicher Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1962 (Drucksachen IV/2487, IV/3371) . . . . 9269 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1965; hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Umdruck 565, Drucksache IV/3372) 9270 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes (Umdruck 548, Drucksache IV/3375) 9270 A Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1962 — Einzelplan 20 — (Drucksache IV/3330) . . . 9270 B Bericht des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Prüfung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Drucksache IV/3378) . . . . . . . . 9270 B IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Flugplatzes Köln-Ostheim (Drucksachen IV/3085, IV/3411) 9270 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3263, IV/3418) 9270 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3339, IV/3419) ; in Verbindung mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die Einundzwangzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3307, IV/3412) . . . . 9270 C Antrag betr. Förderung der Leibesübungen (Abg. Kreitmeyer, Kubitza, Dorn, Dr. Kliesing [Honnef], Rommerskirchen, Draeger und Gen.) (Drucksache IV/3397) . . . Kreitmeyer (FDP) 9270 D Nächste Sitzung 9271 Anlagen 9273 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9207 184. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Adenauer 21. 5. Arendt (Wattenscheid) 19. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 21. 5. Dr. Barzel 19. 5. Dr. Besold 21. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Eichelbaum 21.5. Eisenmann 21. 5. Frau Dr. Elsner 20. 5. Frau Geisendörfer 20. 5. Frau Griesinger 19. 5. Glombig 31. 5. Illerhaus 19. 5. Dr. Jungmann 19. 5. Kalbitzer 19. 5. Klinker * 19. 5. Knobloch 31.5. Dr. Koch 19. 5. Dr. Kreysisig * 21. 5. Kriedemann 19. 5. Lenz (Bremerhaven) 31.5. Dr. Löbe 21.5. Dr. Löhr 21. 5. Lücker (München) * 19. 5. Maier (Mannheim) 15.6. Mauk 19. 5. Metter 21.5. Michels 21.5. Müller (Remscheid) 21.5. Peters (Poppenbüll) 19.5. Rademacher 21. 5. Richarts * 20. 5. Schlüter 22. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 5. Dr. Schwörer 19. 5. Stiller 19. 5. Dr. Stoltenberg 19. 5. Strauß 19. 5. Unertl 21.5. Weinkamm 21. 5. Wellmann 21. 5. Werner 21.5. Winkelheide 19. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Ackermann 31. 5. Bazille 15. 6. Brünen 14. 6 Gewandt 28. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Hübner (Nievenheim) 25.5. Leber 20. 6. Moersch 15. 6. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 635 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle. beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nummer 1: 2. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist" gestrichen. II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. § 25 wird gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 636 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 18 werden die folgenden §§ 19 bis 19 b eingefügt: „§ 19 Mitteilungspflichten (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4. (2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien, 1. deren Übereignung das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verlangen kann; 9274 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verpflichtet ist. (3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft oder bergrechtliche Gewerkschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtige Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, können für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilung nicht gemacht hat, durch das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder einen anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens nicht ausgeübt werden. §19a Mitteilungspflichten der Gesellschaft (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß. (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz i oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, können für die Zeit, für die sie die Mitteilung nicht gemacht hat, nicht ausgeübt werden. § 19 b Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4, § 19 a Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird." 2. § 148 Abs. 2 a wird wie folgt geändert: Es wird folgende Nummer 11 angefügt: „11. das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft, die ihr nach § 19 Abs. 1 oder 4 mitgeteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem die Beteiligung gehört und ob sie den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) ist." 3. § 315 a wird gestrichen. 4. In § 316 Abs. i und 2 treten an die Stelle der Worte „eine Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz i oder 2" jeweils die Worte „eine Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 5. In 392 b Abs. 3 Nr. 5 wird vor der Verweisung auf „§ 128 Abs. 1" eine Verweisung auf „§ 19 Abs. 7, § 19 a Abs. 4," eingefügt. II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 6. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 oder 2" jeweils die Worte „Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 7. In § 7 tritt an die Stelle der Verweisung auf „§ 315 a Abs. 1" eine Verweisung auf „§§ 19, 19 a". Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 639 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 18 werden die folgenden §§ 19 bis 19 b eingefügt: „§ 19 Mitteilungspflichten (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9275 mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4. (2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien, 1. deren Übereignung das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verlangen kann; 2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verpflichtet ist. (3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft oder bergrechtliche Gewerkschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt, daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, können für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilung nicht gemacht hat, durch das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder einen anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens nicht ausgeübt werden. § 19a Mitteilungspflichten der Gesellschaft (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich -mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß. (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, können für die Zeit, für die sie die Mitteilung nicht gemacht hat, nicht ausgeübt werden. § 19b Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4, § 19 a Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird." 2. § 148 Abs. 2 a wird wie folgt geändert: Es wird folgende Nummer 11 angefügt: „11. Das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft, die ihr nach § 19 Abs. 1 oder 4 mitgeteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem die Beteiligung gehört und ob sie den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) ist." 3. § 315 a wird gestrichen. 4. In § 316 Abs. 1 und 2 treten an die Stelle der Worte „eine Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 oder 2" jeweils die Worte „eine Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 5. In § 392 b Abs. 3 Nr. 5 wird vor der Verweisung auf „§ 128 Abs. 1" eine Verweisung auf „§ 19 Abs. 7, § 19 a Abs. 4," eingefügt. Bonn, den 18. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 641 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). 9276 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 oder 2" jeweils die Worte „Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 2. In § 7 tritt an die Stelle der Verweisung auf „§ 315 a Abs. 1" eine Verweisung auf „§§ 19, 19 a". Bonn, den 18. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 6 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In den Vierten Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft) ist vor den Ersten Abschnitt (Vorstand) folgender § 72 a einzufügen: „72a Gesellschaft und Unternehmen Die Gesellschaft hat das Unternehmen unter Berücksichtigung des Wohles seiner Arbeitnehmer, der Aktionäre und der Allgemeinheit zu betreiben." 2. § 81 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung." 3. § 95 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: „7. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die in einem Betrieb des Unternehmens vertreten sind." 4. In § 97 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „fünfzehn" durch die Zahl „zehn" ersetzt. 5. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 6. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." 7. In § 108 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen. 8. § 115 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Verweigert der Aufsichtsrat die Zustimmung zu einem Geschäft, das nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden darf, so kann der Vorstand nicht verlangen, daß die Hauptversammlung entscheidet." 9. § 138 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 10. § 147 Abs. 1 Nr. 24 erhält folgende Fassung: „24. Steuern a) vom Einkommen und vom Ertrag b) vom Vermögen c) sonstige 11. § 147 erhält folgenden Absatz 5: „ (5) Die Steuern brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 24 aufgegliedert zu werden, wenn die Bilanzsumme zwanzig Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt." 12. § 147 b erhält folgende Fassung: ,§ 147 b Vermerk des Gegenwartswerts der Pensionsverpflichtungen Sind für Verpflichtungen der Gesellschaft aus Anwartschaften auf Pensionen und aus laufenden Pensionen (Pensionsverpflichtungen) keine Pensionsrückstellungen gebildet, so sind der Gegenwartswert dieser Verpflichtungen als „Gegenwartswert der Pensionsverpflichtungen" und der seiner Berechnung zugrunde liegende Rechnungszinsfuß im Jahresabschluß zu vermerken. Gegenwartswert ist bei Anwartschaften auf Pension der Betrag, der sich ergibt, wenn der Pensionsaufwand nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtungen bis zum vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls oder dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung verteilt wird; für laufende Pensionen ist der Barwert anzusetzen. Sind für die Pensionsverpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet, die den Gegenwartswert nicht erreichen, so ist der Unterschiedsbetrag als „Gegenwartswert des nicht durch Pensionsrückstellungen gedeckten Teils der Pensionsverpflichtungen" zu vermerken; der zugrunde gelegte Rechnungszinsfuß ist bei dem Posten Pensionsrückstellungen und bei dem Vermerk anzugeben. 13. In § 153 Abs. 4 werden die Worte „nach den Absätzen 2 und 3" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9277 14. § 321 Abs. 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung: „12. Steuern a) vom Einkommen und vom Ertrag b) vom Vermögen c) sonstige 15. In § 328 Abs. 2 Satz 1, § 343 Abs. 3 Satz 1, § 345 Abs. 3 Satz 1, § 348 Abs. 3 Satz 1 und § 349 Abs. 1 Satz 2 werden an die Stelle der Worte „drei Viertel(n)" die Worte „neun Zehntel (n)" gesetzt. II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 16. § 29 erhält folgende Fassung: ,§ 29 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 42 a wird folgender § 42 b eingefügt: „§ 42 b Auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit in der Regel mindestens zweitausend Arbeitnehmern und einer Jahresbilanzsumme von mindestens fünfzig Millionen Deutsche Mark, mit in der Regel mindestens zweitausend Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mindestens einhundert Millionen Deutsche Mark oder mit einer Jahresbilanzsumme von mindestens fünfzig Millionen Deutsche Mark und einem Jahresumsatz von mindestens einhundert Millionen Deutsche Mark finden die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Aufstellung und den Inhalt des Geschäftsberichts, über die Gliederung der Jahresbilanz und die Ausweisung einzelner Posten, über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Prüfung des Jahresabschlusses und seine Bekanntmachung (§§ 144 bis 166) sinngemäße Anwendung, wobei an die Stelle der Hauptversammlung in der Aktiengesellschaft die Versammlung der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an die Stelle des Vorstands die Geschäftsführer treten." 2. § 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 87 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 1 a, § 92 Satz 1, § 97 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 102, 103, 107 bis 110 a, 112 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 90 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist."' 17. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 18. § 35 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: In dem neu eingefügten § 77 a des Betriebsverfassungsgesetzes werden die Worte „wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist." gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 638 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 98 erhält folgende Fassung: „§ 98 Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Mitbestimmungsgesetzes gebunden. (2) Alle Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, die von der Hauptversammlung zu wählen sind, sind in ein und derselben Hauptversammlung zu wählen. (3) Die Aufsichtsratsmitglieder, welche die Hauptversammlung wählt, ohne an Wahlvorschläge gebunden zu sein, werden auf Grund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt; dies gilt nicht für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 8 des Mitbestimmungsgesetzes. In den Vorschlagslisten sind die vorgeschlagenen Personen in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Über alle Vorschlagslisten ist gleichzeitig abzustimmen. (4) Ist über mehrere Vorschlagslisten abgestimmt worden, so sind die für die einzelnen Vorschlagslisten abgegebenen Stimmenzahlen solange durch eins, zwei, drei, vier usw. zu teilen bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vor- 9278 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 schlagsliste erhält so viele Aufsichtsratsitze zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten, so entscheidet das Los, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zuzuteilen ist. Als Aufsichtsratsmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Benennung die Personen gewählt, die in den Vorschlagslisten aufgeführt sind, denen nach Satz 2 Sitze zugeteilt worden sind. (5) Ist nur über eine Vorschlagsliste abgestimmt worden, so sind, wenn die Liste die erforderliche Mehrheit erhalten hat, in der Reihenfolge ihrer Benennung die Personen gewählt, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind." 2. Nach § 98 werden folgende §§ 98 a und 98 b eingefügt: „§ 98 a Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch Aktionäre Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann, soweit es nicht Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz zusteht, nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden. § 98b Ersatzmitglieder (1) Wählt die Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder auf Grund von Vorschlagslisten nach § 98 Abs. 3, so gelten die nicht gewählten Personen einer Vorschlagsliste als Ersatzmitglieder für die auf derselben Vorschlagsliste gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Benennung Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Ist beim Wegfall eines Aufsichtsratsmitglieds kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so hat das Gericht ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 101 Abs. 1, 4 und 6 über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht gilt sinngemäß. (2) Für jedes andere Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden." 3. An § 99 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Amtszeit muß für alle Aufsichtsratsmitglieder gleich sein." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetzes 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 erhalten die Eingangsworte folgende Fassung: „(1) Bestimmungen der Satzung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, über Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern und über die Amtszeit der Aufsichtsratsmitgliedern treten ... b) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 a eingefügt: „Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder und der Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern." c) Absatz 2 wird gestrichen. 5. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und in § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die Verweisung auf „§§ 92 bis 110 a" ersetzt durch eine Verweisung auf „§§ 92 bis 97, 98 Abs. 1 Satz 1, §§ 98 a, 98 b Abs. 2 und 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 100 bis 110 a". 6. In § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf „§ 98 Abs. 1 und 3, §§ 99" ersetzt durch eine Verweisung auf „98 Abs. 1 Satz 1, § 98 b Abs. 2 und 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §". 7. In § 37 Nr. 3 wird hinter „§§ 82" eingefügt „98b Abs. 1 Satz 3, §". 8. In § 38 Nr. 3 g erhält die Klammer folgende Fassung: „(§ 98 b Abs. 1 Satz 3, § 100 Abs. 2 a, § 101 des Aktiengesetzes) " Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9279 Anlage 8 Umdruck 640 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/ 171, IV/3296) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 148 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte werden angefügt: „dabei brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden." b) An Absatz 3 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt: „Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, wie es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Bei der Berichterstattung nach Absatz 2 a Nr. 7 und 10 brauchen Einzelheiten insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Werden auf Grund von Satz 3 Angaben nicht gemacht, so ist im Geschäftsbericht unter Anführung der Nummer, nach der sie erforderlich sind, anzugeben, daß für Angaben nach dieser Nummer von der Schutzklausel nach Satz 3 Gebrauch gemacht worden ist." 2. An § 322 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt: „Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, wie es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Bei der Berichterstattung nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 brauchen Einzelheiten insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Werden auf Grund von Satz 3 Angaben nicht gemacht, so ist im Geschäftsbericht unter Anführung der Nummer, nach der sie erforderlich sind, anzugeben, daß für Angaben nach dieser Nummer von der Schutzklausel nach Satz 3 Gebrauch gemacht worden ist." Bonn, den 18. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 9 Umdruck 642 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 317 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Hat die Leitung eines Konzerns ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, so hat sie auf den Stichtag des Jahresabschlusses eines der Konzernunternehmen eine Konzernbilanz und eine Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Konzernabschluß) sowie einen Konzerngeschäftsbericht aufzustellen." 2. § 317 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 3. § 318 erhält folgende Fassung: „§ 318 Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten Hat die Konzernleitung ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland, so haben die gesetzlichen Vertreter (Inhaber) der der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen, für die die §§ 317, 319 bis 326 sinngemäß gelten. Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grundsätzen der §§ 319 bis 321 aufgestellt und von Wirtschaftsprüfern geprüft worden ist." 4. In § 319 Abs. 1 und § 320 Abs. 1 ist das Wort „Obergesellschaft" durch das Wort „Konzernleitung" zu ersetzen. 5. In § 322 Abs. 1 Satz 5 sind die Worte „sofern sie Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind" zu streichen. 6. In § 323 Abs. 1 ist das Wort „Obergesellschaft" durch das Wort „Konzernleitung", in § 323 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Obergesellschaft" durch die Worte „die Konzernleitung" zu ersetzen. 7. § 324 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Für die Bestellung der Prüfer gelten §§ 151, 152." 9280 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 c) In Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 7 werden. die Worte „der (dem) Vorstand der Obergesellschaft" ersetzt durch die Worte „die (der) Konzernleitung". 8. In den §§ 325 und 326 sind die Worte „Vorstand .der Obergesellschaft" und „Obergesellschaft" jeweils durch das Wort „Konzernleitung" zu ersetzen. II. Zum Entwurfeines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 9. § 25 Abs. 1 und 2 wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 1: 10. In § 25 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz „wenn ein Konzernunternehmen, das nach § 317 Abs. 2 des Aktiengesetzes in den Konzernabschluß einzubeziehen wäre, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat" gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Wilhelmi zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache IV/3393). Wie jedes umfangreiche Gesetzgebungswerk hat auch die Wiedergutmachung für den Öffentlichen Dienst manche Wünsche offengelassen und weist Lücken auf. Der interfraktionelle Initiativ-Gesetzentwurf soll die Grundlage für die Verabschiedung einer Novelle noch in dieser Legislaturperiode bilden. Nachdem ein entsprechender Regierungsvorschlag nicht mehr zu erwarten war, blieb kein anderer Weg, als einen interfraktionellen Entwurf einzubringen. Die SPD-Fraktion hat deshalb, um die Verabschiedung der Novelle nicht zu gefährden, weitere, ihrer Ansicht nach notwendige Verbesserungen zurückgestellt. Sie wird im Rahmen der Ausschußberatungen die an sie herangetragenen Anregungen und Vorschläge prüfen und die noch notwendigen Verbesserungen zu verwirklichen suchen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans Matthöfer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In ihrem Antrag auf Umdruck 637 Ziffer 5 zu § 104 Abs. 1 schlägt die Fraktion der SPD Ihnen vor, nach Satz 1 einen neuen Satz einzufügen, der vorschreibt, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein Stellvertreter ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein soll. Während es nämlich in Gesellschaften, die der qualifizierten Mitbestimmung unterliegen, längst üblich ist, daß entweder der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein erster Stellvertreter Arbeitnehmer ist, stellen in den unter das Betriebsverfassungsgesetz fallenden Gesellschaften nahezu ausnahmslos die Anteilseigner den Vorsitzenden und die Stellvertreter. Unabhängig davon, ob einem stellvertretenden Vorsitzenden durch ausdrückliche Vorschriften besondere Rechte eingeräumt werden, erhalten in der Praxis Vorsitzender und Stellvertreter -als Verbindungspersonen zum Vorstand meist umfangreichere Informationen als die anderen Aufsichtsratsmitglieder. Um einem berechtigten Anliegen der Arbeitnehmerminderheit im Aufsichtsrat zu entsprechen, gleichzeitig aber auch, um eine elastische Praxis zu gewährleisten, erscheint uns eine Soll-Vorschrift der hier vorgeschlagenen und übrigens auch vom Ausschuß für Arbeit 'befürworteten Art als notwendig und angemessen.
    Zu § 104 Abs. 3 beantragen wir auf Umdruck 637 unter Ziffer 6, daß in allen Fällen, in denen der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen hat, jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören müssen, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung. Zahlreiche Beschwerden der Arbeitnehmervertreter in der einfachen Mitbestimmung unterliegenden Aufsichtsräten beziehen sich auf mangelhafte Informationen. Dabei spielt das Ausschußwesen häufig eine besondere Rolle. Da der Aufsichtsrat mit .einfacher Mehrheit über Bildung und Zusammensetzung seiner Ausschüsse beschließt, werden die Arbeitnehmervertreter vielfach von den wichtigsten Ausschüssen ferngehalten. Um diese Mängel abzustellen, sollten grundsätzlich jedem



    Matthöfer
    Ausschuß Aufsichtsratsmitglieder beider Seiten angehören, wie dies ja auch der Wirtschaftsausschuß und der Ausschuß für Arbeit übereinstimmend vorgeschlagen haben. Die Erfahrungen mit dem Montanmitbestimmungsgesetz, in dessen Bereich alle Ausschüsse grundsätzlich paritätisch zusammengesetzt sind, beweisen eindeutig, daß durch eine Regelung der vorgesehenen Art die Bildung sogenannter Fraktionen im Aufsichtsrat jedenfalls nicht gefördert wird.
    Die Vorschrift des § 87 Abs. 5 ist zwar zu begrüßen, weil sie die Berichtspflicht des Vorstands gegenüber den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern verbessert. Sie steht jedoch — entgegen der Meinung des Rechtsausschusses — mit der hier erörterten Frage nicht in unmittelbarem Zusammenhang und macht insbesondere nicht die vorgeschlagene Regelung überflüssig.
    Wenn wir von der Auffassung ausgehen, daß alle Aufsichtsratsmitglieder, unabhängig davon, von wem sie bestellt werden, die gleichen Rechte und Pflichten haben und keiner Gruppe von Aufsichtsratsmitgliedern besondere Vorrechte eingeräumt werden dürfen, Herr Dr. Wilhelmi, so müssen wir auch sicherstellen, daß keine Gruppe in der Praxis benachteiligt wird, indem ,sie etwa von bestimmten Ausschüssen systematisch ausgeschlossen wird. Wir bitten Sie deshalb um Zustimmung zu unseren Anträgen. Wir bitten insbesondere jene Kollegen und meine Freunde in der CDU um ihre Zustimmung, die auf ihren Kongressen immer mitbestimmungsfreundliche Resolutionen fassen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Wilhelmi.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Wilhelmi


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir sind mit dieser Bestimmung an einem Punkt, der für den ganzen Aufbau des Gesetzes von Bedeutung ist. Es ist von Vertretern dieses Hauses und insbesondere auch von der Opposition schon mehrfach darauf hingewiesen worden, daß dem Gesetz der Gedanke zugrunde liegt, am Mitbestimmungsrecht weder nach der einen noch nach der anderen Seite etwas zu ändern. Das erscheint mir auch richtig. Das war die Grundkonzeption der Regierungsvorlage, und zu dieser Grundkonzeption ist nach sehr eingehenden Verhandlungen, die im Ausschuß für Arbeit und im Ausschuß für Wirtschaft teilweise zu Änderungsvorschlägen geführt haben, der Rechtsausschuß wieder zurückgekehrt. Er legt Ihnen in all diesen Punkten die Fassung der Regierungsvorlage als seinen Beschluß vor. Es handelt sich bei dem Antrag auf Umdruck 637 unter den Ziffern 5 und 6 zu § 104 Abs. 1 und Abs. 3, der jetzt zur Abstimmung steht, praktisch um das gleiche Prinzip. Die Mehrheit meiner Fraktion ist der Auffassung, daß die Konzeption der Regierungsvorlage und des Rechtsausschusses richtig ist, eine Gleichheit zwischen allen Aufsichtsratsmitgliedern herzustellen. Eben ist auch betont worden, daß das allgemein anerkannt wird.
    Es gibt auch gar keinen Streit darüber, daß alle Aufsichtsratmitglieder, gleichgültig, ob sie nun von
    der Hauptversammlung gewählt werden oder, was wir schon immer hatten, ob sie von irgendeiner Aktiengruppe oder einem Aktionär entsandt werden oder ob sie nach den neuen Mitbestimmungsgesetzen und dem Betriebsverfassungsgesetz in den Aufsichtsrat kommen, in dem Augenblick, in dem sie dem Aufsichtsrat angehören und ihre Funktion auszuüben haben, vollständig gleich sind.

    (bin der Meinung, daß grundsätzlich in alle Ausschüsse genauso wie von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder auch von den Arbeitnehmern gewählte Mitglieder hinein sollen. Ich weiß, daß das heute noch auf Schwierigkeiten stößt. Herr Abgeordneter Wilhelmi, gestatten Sie eine Zwischenfrage? Ja, bitte schön. Herr Dr. Wilhelmi, wie vereinbart sich die gerade von Ihnen vorgetragene Auffassung mit Ihrem Bericht, in dem Sie ausdrücklich feststellen, daß z. B. in den Kreditausschüssen der Banken keine Arbeitnehmervertreter vertreten sein sollen? Das will ich Ihnen sagen. Ich habe in dem Bericht prinzipiell aufgeführt, in welchen Ausschüssen Arbeitnehmer nicht vertreten sein müssen. Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß immer der Aufsichtsrat beschließt. Das wird nach meiner Meinung von denjenigen, die den Antrag gestellt haben und anderer Ansicht sind, vielfach übersehen. Wir haben nämlich eine Gesetzesänderung in bezug auf die Bedeutung der Ausschüsse. Die entscheidende Änderung liegt darin, daß den Ausschüssen keine irgendwie wesentlichen Entscheidungen delegiert werden können, wie das heutzutage der Fall ist. Infolgedessen sind die Ausschüsse künftig ausschließlich dazu da, die Entscheidungen vorzubereiten. Alle irgendwie wesentlichen Entscheidungen fallen im Gesamtaufsichtsrat, der also entweder nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz zusammengesetzt ist, Matthöfer Nun ist natürlich richtig, was der Kollege gesagt hat, daß bei der Vorbereitung von Entscheidungen schon manche Weichen gestellt werden. Das wissen wir ganz genau. Man kann in gar keiner Weise leugnen, daß das so ist. Es fällt mir auch gar nicht ein, das zu leugnen. Ich bin, wie ich sagte, der Auffassung, daß es nicht Sache des Gesetzgebers ist, hier Unterschiede zu schaffen, die gar nicht existieren, mindestens nicht existieren sollten. Wir machen das Gesetz nicht für die nächsten zehn Jahre, sondern wir hoffen, daß dieses Gesetz ein ebenso langes Leben hat wie das von 1937, also mindestens eine Generation besteht. Darauf muß man doch bei der Weichenstellung achten, meine Damen und Herren. Deshalb liegt mir diese Sache so sehr am Herzen. Die Weiche muß so gestellt werden, daß alle Aufsichtsratsmitglieder gleich behandelt werden. Infolgedessen darf sich der Gesetzgeber nicht um Einzelheiten, nämlich etwa um die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, kümmern. Das aber ist genau das, was hier geschehen soll. Die Frage, wie sich die Ausschüsse zusammensetzen, ist eine typische Frage der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Ich stehe nicht an, Ihnen zu sagen, daß ich, wenn ich als Anwalt beauftragt werde, eine Geschäftsordnung für einen Aufsichtsrat zu entwerfen, heute selbstverständlich noch hinschreibe: In diesen Ausschuß soll ein Arbeitnehmervertreter hinein, in jenen vielleicht nicht. Das wird da hineingeschrieben. Das kann man, wenn man eine Geschäftsordnung für eine Gesellschaft macht, da im Augenblick noch einiges „klemmt". Das verkenne ich gar nicht. Dieses „Klemmen" beseitigt man natürlich in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Man kann das aber nicht als Gesetzgeber, der für die Zukunft die Weichen zu stellen hat. Die Weichenstellung, die nach den beiden Anträgen vorgesehen ist, würde im Gegensatz zur Regierungsvorlage zur Folge haben, daß bei den Aufsichtsratsmitgliedern unterschieden würde, woher sie kommen. Nun wird mir entgegengehalten: Na ja, es ist nun einmal nicht zu leugnen, daß die einen aus dieser Ecke und die anderen aus jener Ecke kommen. Ich sage Ihnen: das muß weggearbeitet werden. Es muß so sein, daß der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder genau die gleichen Pflichten haben und der gemeinsame Beschlüsse faßt, nun auch gemeinsam berät und die Beschlüsse gemeinsam vorbereitet. Ich bin also der Überzeugung, daß wir hier einen Kardinalfehler machen würden, und zwar nicht nur juristisch, vielmehr steckt natürlich auch politisch etwas darin. Politisch würden wir einen Fehler begehen, indem wir eine Unterscheidung nach der Herkunft der Aufsichtsratsmitglieder machten. Auch rechtlich würden wir einen Fehler machen. Rechtlich ist das überhaupt nicht zu verantworten. Wenn einer Aufsichtsratsmitglied ist, hat er dieselben Rechte und Pfichten wie die anderen, und es läßt sich rechtlich überhaupt nicht begründen, daß es zwei verschiedene Gattungen sind, Aber es sollte auch politisch überwunden werden, meine Damen und Herren. Wenn wir jetzt gesetzlich sanktionieren, daß es zwei verschiedene Gattungen gibt — wie es sie jetzt in der Praxis vielleicht noch geben mag —, dann sanktionieren wir das für die nächsten 30 Jahre und tun damit genau das, was jetzt politisch ganz falsch ist. Wir müssen doch alles tun, daß die Aufsichtsratsmitglieder und der Aufsichtsrat als Ganzes sich als eine Einheit betrachten, und wir können es der Praxis und einer vernünftigen Geschäftsführung überlassen, die Dinge in Ordnung zu bringen. Ich sagte vorhin schon einmal: Kein guter Vorstand kann es sich erlauben, ein schlechtes Betriebsklima dadurch zu schaffen, daß er die Aufsichtsratsausschüsse nicht vernünftig und angemessen besetzt und daß er beispielsweise die Ausschüsse, die mit sozialen Fragen befaßt sind, nicht stärker mit Arbeitnehmern besetzt als andere. Das muß die Praxis bringen. Ich warne davor, das gesetzlich zu regeln. Ich würde das für einen grundlegenden Fehler halten und bitte deshalb, die Anträge Umdruck 637 Ziffern 5 und 6 abzulehnen. Das Wort . hat der Abgeordnete Busse. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren Kollegen! Namens der FDP-Fraktion schließe ich mich der Bitte meines Herrn Vorredners an, die Anträge der SPD abzulehnen. In der Tat handelt es sich hier um eine Entscheidung, die über den reinen Wortlaut hinausgeht und auch ihre politischen Hintergründe hat. Herr Kollege Dr. Wilhelmi hat hier so klar betont, daß es ihm — und wir schließen uns dem an — entscheidend darauf ankommt, daß bei den Aufsichtsratsmitgliedern keine Unterscheidung danach stattfindet, woher sie kommen, sondern daß alle Aufsichtsratsmitglieder, ohne Rücksicht darauf, woher sie kommen, gleiche Rechte und Pflichten haben. Das hat für den Aufsichtsrat die Bedeutung, daß es nicht etwa zu einer Minderung der Rechte der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer kommt. Die Gleichstellung aller bedingt, daß auch die Arbeitnehmervertreter uneingeschränkt vollberechtigte Mitglieder des Aufsichtsrates sind. Wenn aber keine Unterschiede zwischen beiden Gruppen von Aufsichtsratsmitgliedern gemacht werden sollen, so ist es einfach nicht vertretbar, nun Sonderrechte für eine Gruppe von Aufsichtsratsmitgliedern einzuführen. Denn — in der Tat — mit welchem Grund will man sagen, die Beteiligung an allen Ausschüssen stehe als Recht zwar den Arbeitnehmervertretern zu, aber den anderen Vertretern — auch den Vertretern von Aktionärsgruppen oder einzelnen Aktionären — stehe ein gleiches Recht nicht zu? Mit welchem inneren Grund, mit welcher inneren Berechtigung will man hier diese Unterscheidung machen? Will man sie insbesondere in Anbetracht einer Rechtslage machen, die im Bericht von Herrn Dr. Wilhelmi klar herausgestellt ist? Auch heute spielt die Tatsache, daß die Arbeitnehmervertreter wirkliche Vertreter der Arbeitnehmer sind, eine beachtliche Rolle. Ein Aufsichtsrat, der aus den Ausschüssen, die für die Arbeitnehmer besondere Bedeutung haben, alle Arbeitnehmervertreter herausBusse wählen würde, wäre nicht nur wirtschaftlich und faktisch schlecht beraten, sondern würde meines Erachtens auch gegen Sinn und Zweck des Gesetzes verstoßen. Damit ist meines Erachtens auch hier alles Notwendige getan. Die derzeitige Rechtslage gibt jede Gewähr dafür, daß da, wo wirkliche Interessen der Arbeitnehmer auf dem Spiel stehen, diese Interessen auch von ihren Aufsichtsratsmitgliedern vertreten werden können. Mehr als hier gegeben wird, braucht nicht eingeräumt zu werden. Nehmen Sie bitte noch das hinzu, was Herr Kollege Dr. Wilhelmi auch bereits vorgetragen hat, daß nämlich die Ausschüsse jetzt nur noch vorbereitende Funktionen haben — auch wir verkennen deren Bedeutung nicht —, daß aber die letzten Entscheidungen im Aufsichtsrat selbst fallen. Es ist doch so, daß da, wo es nicht unbedingt notwendig ist, es auch immer unzweckmäßig ist — insbesondere im wirtschaftlichen Leben —, starre Normen zu setzen, statt in erster Linie den Betroffenen die Gestaltung ihrer Angelegenheiten durch vernünftige Regelungen zu überlassen. Ich glaube, hier wird man aus dem gleichen Grunde nicht dafür stimmen können, daß starre Normen über die Verteilung der Funktionen im Vorsitz und in der Besetzung der Ausschüsse getroffen werden. Auch hier wird es Sache der Gesellschaft sein, die besser als wir hier je nach den Erfordernissen, die bei jeder Gesellschaft verschieden sind, das für sie Notwendige tun kann, diese Dinge in ihrer Geschäftsordnung zu regeln. Da damit allen berechtigten Interessen Rechnung getragen, ja, eine Starrheit vermieden wird, die unter Umständen zu Nachteilen führen könnte, beantragen auch wir, die Anträge der SPD abzulehnen. Das Wort wird weiter nicht gewünscht. — Wir kommen zur Abstimmung über Ziffer 5 des Änderungsantrags auf Umdruck 637. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Die Gegenprobe! — Das Präsidium kann sich über das Ergebnis dieser Abstimmung nicht einigen. Wir müssen auszählen. Ich gebe das Ergebnis der Auszahlung bekannt. Mit Ja haben gestimmt 173 Abgeordnete, mit Nein 174 Abgeordnete, enthalten haben sich 7 Abgeordnete. Der Antrag Umdruck 637 Ziff. 5 ist demnach abgelehnt. (Anhaltende Unruhe. — Glocke des Präsidenten. — Abg. Dr. Reischl: Ich beantrage für Ziff. 6 namentliche Abstimmung!)