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Metadaten
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  • date_rangeDatum: 19. Mai 1965

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    Deutscher Bundestag 184. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1965 Inhalt: Abg. Klaus Hübner tritt in den Bundestag ein 9207 A Überweisung von Gesetzentwürfen an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . 9207 A Überweisung von Vorlagen der Bundesregierung 9207 A Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO, in Verbindung mit Sammelübersicht 45 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag vom 17. 10. 1961 bis 31. 3. 1965 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/3184) Frau Wessel (SPD) 9207 D Entwurf eines Aktiengesetzes (Drucksache IV/171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 1 a —) — Zweite Beratung —, in Verbindung mit Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache IV/171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 1 b —) — Zweite Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Konzernen (SPD) (Drucksache IV/203) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 2 a —) — Zweite Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache IV/204) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/3296, zu IV/3296 — Ausschußantrag Nr. 2 b —) — Zweite Beratung — Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . 9211 A, D, 9218 A, 9219 C, 9223 A, 9227 B, 9231 C, 9232 C, 9259 A, 9260 C, 9262 A, 9264 A, 9266 A Busse (FDP) . . 9211 B, 9221 B, 9223 D, 9228 C, 9231 D, 9251 A, 9254 A Dr. Reischl (SPD) . . . 9212 B, 9213 B, 9217 C, 9218 D, 9219 A, 9231 A, 9258 A, 9261 C Dr. Weber, Bundesminister 9212 C, 9220 A, 9223 B, 9251 B, 9262 B, 9263 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 9214 C Dr. Aschoff (FDP) 9215 C, 9218 C, 9222 A, 9234 B, C, 9256 D, 9261 B, 9262 D, 9264 C Schmücker, Bundesminister . . . . 9216 C Porzner (SPD) 9217 A, 9221 C, 9222 C, 9224 A, 9260 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9219 D, 9259 B Matthöfer (SPD) . 9220 C, 9226 C, 9264 D Seidl (München) (CDU/CSU) . . . 9221 A, 9232 D, 9253 A, 9254 D Stein (CDU/CSU) . . . . . . . 9221 D Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 9224 C Kurlbaum (SPD) . 9232 D, 9235 A, 9250 C, 9252 B, 9256 B, 9263 C van Delden (CDU/CSU) . 9250 A, 9265 A Behrendt (SPD) . . . . . . . . 9265 B Erklärung des Präsidenten zu dem vom Ältestenrat beschlossenen Verfahren bei namentlicher Abstimmung 9224 B, C, 9267 A Fragestunde (Drucksachen IV/3424, IV/3426) Frage des Abg. Dr. Luda: Lawinenunglück auf der Zugspitze Gumbel, Staatssekretär . . . . . 9236 C Dr. Luda (CDU/CSU) . . . . . . 9236 C Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9236 D Frage des Abg. Börner: „Besonders abgelegene Standorte" Gumbel, Staatssekretär . . . . . 9237 A Börner (SPD) . . . . . . . . . 9237 B Fragen des Abg. Brück: Förderungsbeträge für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . . 9237 D Brück (CDU/CSU) . . . . . . . 9238 A Frage der Abg. Frau Haas:. Unterrichtung der Öffentlichkeit über finanzielle Beteiligung des Bundes an Baumaßnahmen von Ländern und Gemeinden Grund, Staatssekretär . . . . . . 9238 C Frau Haas (CDU/CSU) . . . . . 9238 D Frau Meermann (SPD) . . . . 9239 A Jahn (SPD) 9239 A Fritsch (SPD) 9239 B Frage des Abg. Dröscher: Entlassung deutscher Angestellter durch die Stationierungsstreitkräfte Grund, Staatssekretär 9239 C Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert: „BRANDARIS-Komplex" . . . . . 9239 D Fragen des Abg. Könen (Düsseldorf) : Projekt einer S-Bahn im Raume Düsseldorf Grund, Staatssekretär 9240 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9240 B Frage des Abg. Jahn: Private Strafjustiz in Form von „Betriebsgerichten" Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9241 A Jahn (SPD) 9241 B Frage des Abg. Jahn: Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9241 D Jahn (SPD) 9242 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Rechtsverordnung zu § 604 RVO Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9242 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9243 A Fragen des Abg. Balkenhol: Planungsabsichten und Regelquerschnitte für die B 63/479 Werl—NeheimHüsten und die B 7 Iserlohn—Brilon Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9243 B Fragen des Abg. Dr. Hoven: Rationalisierungsmaßnahmen der Deutschen Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 9243 D Dr. Hoven (FDP) 9244 A Frage des Abg. Dröscher: Instandsetzung der Hunsrückhöhenstraße Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 9244 D Holkenbrink (CDU/CSU) 9244 D Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Ausbau der B 37 und 48 — Bau von Umgehungsstraßen 9245 A Fragen des Abg. Dorn: Tuberkulosefälle in der Bonner LoeKaserne Kattenstroth, Staatssekretär . . . 9245 B Dorn (FDP) . . . . . . . . . 9245 C Frau Dr. Heuser (FDP) 9246 C Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9246 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 III Frage der Abg. Frau Blohm: Verschlußvorrichtung für Flaschen mit hygienischen Getränken und flüssigen Nahrungsmitteln Bargatzky, Staatssekretär . . . 9247 B Frau Blohm (CDU/CSU) 9247 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . 9247 C Dürr (FDP) 9248 A Fragen des Abg. Josten: Spastisch gelähmte Kinder Bargatzky, Staatssekretär . . . . 9248 B Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 9248 B Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 9248 D Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . . 9249 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3351) — Erste Beratung — 9268 B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bei frischem Fleisch (Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch) (Drucksache IV/3400) — Erste Beratung — . . 9268 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1961 (Drucksache IV/3396) — Erste Beratung — 9268 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG Milch und Milcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksache IV/3427) — Erste Beratung — 9268 C Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (SPD, CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3393) — Erste Beratung — 9268 D Entwurf eines Gesetzes über den Fristablauf am Sonnabend (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3394) — Erste Beratung — 9268 D Entwurf eines Sechsten Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Sechstes Änderungsgesetz zum AVAVG) (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3165) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/3374) — Zweite und dritte Beratung — 9269 A Entwurf eines Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (Drucksache IV/1004); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache IV/3390) — Zweite und dritte Beratung — . . . . .9269 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeichengesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes (Drucksachen IV/2001, IV/2217); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/3403) — Zweite und dritte Beratung — 9269 B Entwurf eines Gesetzes zu den Übereinkommen vom 20. Dezember 1962 über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee . (Drucksache IV/3257); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/3420) — Zweite und dritte Beratung — 9269 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils des ehemaligen Luftwaffenhelferinnenlagers Fürth (Bayern) (jetzt Heilstättensiedlung) (Drucksache IV/3368) 9269 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. nachträglicher Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Rechnungsjahr 1962 (Drucksachen IV/2487, IV/3371) . . . . 9269 D Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1965; hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Umdruck 565, Drucksache IV/3372) 9270 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes (Umdruck 548, Drucksache IV/3375) 9270 A Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshofes für das Rechnungsjahr 1962 — Einzelplan 20 — (Drucksache IV/3330) . . . 9270 B Bericht des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Prüfung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Drucksache IV/3378) . . . . . . . . 9270 B IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Flugplatzes Köln-Ostheim (Drucksachen IV/3085, IV/3411) 9270 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3263, IV/3418) 9270 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3339, IV/3419) ; in Verbindung mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die Einundzwangzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3307, IV/3412) . . . . 9270 C Antrag betr. Förderung der Leibesübungen (Abg. Kreitmeyer, Kubitza, Dorn, Dr. Kliesing [Honnef], Rommerskirchen, Draeger und Gen.) (Drucksache IV/3397) . . . Kreitmeyer (FDP) 9270 D Nächste Sitzung 9271 Anlagen 9273 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9207 184. Sitzung Bonn, den 19. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Adenauer 21. 5. Arendt (Wattenscheid) 19. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 21. 5. Dr. Barzel 19. 5. Dr. Besold 21. 5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Eichelbaum 21.5. Eisenmann 21. 5. Frau Dr. Elsner 20. 5. Frau Geisendörfer 20. 5. Frau Griesinger 19. 5. Glombig 31. 5. Illerhaus 19. 5. Dr. Jungmann 19. 5. Kalbitzer 19. 5. Klinker * 19. 5. Knobloch 31.5. Dr. Koch 19. 5. Dr. Kreysisig * 21. 5. Kriedemann 19. 5. Lenz (Bremerhaven) 31.5. Dr. Löbe 21.5. Dr. Löhr 21. 5. Lücker (München) * 19. 5. Maier (Mannheim) 15.6. Mauk 19. 5. Metter 21.5. Michels 21.5. Müller (Remscheid) 21.5. Peters (Poppenbüll) 19.5. Rademacher 21. 5. Richarts * 20. 5. Schlüter 22. 5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 5. Dr. Schwörer 19. 5. Stiller 19. 5. Dr. Stoltenberg 19. 5. Strauß 19. 5. Unertl 21.5. Weinkamm 21. 5. Wellmann 21. 5. Werner 21.5. Winkelheide 19. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Frau Ackermann 31. 5. Bazille 15. 6. Brünen 14. 6 Gewandt 28. 5. Frhr. zu Guttenberg 15. 6. Hübner (Nievenheim) 25.5. Leber 20. 6. Moersch 15. 6. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 635 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle. beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nummer 1: 2. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „soweit es zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich ist" gestrichen. II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 3. § 25 wird gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 636 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. Nach § 18 werden die folgenden §§ 19 bis 19 b eingefügt: „§ 19 Mitteilungspflichten (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4. (2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien, 1. deren Übereignung das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verlangen kann; 9274 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verpflichtet ist. (3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft oder bergrechtliche Gewerkschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtige Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, können für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilung nicht gemacht hat, durch das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder einen anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens nicht ausgeübt werden. §19a Mitteilungspflichten der Gesellschaft (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß. (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz i oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, können für die Zeit, für die sie die Mitteilung nicht gemacht hat, nicht ausgeübt werden. § 19 b Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4, § 19 a Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird." 2. § 148 Abs. 2 a wird wie folgt geändert: Es wird folgende Nummer 11 angefügt: „11. das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft, die ihr nach § 19 Abs. 1 oder 4 mitgeteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem die Beteiligung gehört und ob sie den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) ist." 3. § 315 a wird gestrichen. 4. In § 316 Abs. i und 2 treten an die Stelle der Worte „eine Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz i oder 2" jeweils die Worte „eine Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 5. In 392 b Abs. 3 Nr. 5 wird vor der Verweisung auf „§ 128 Abs. 1" eine Verweisung auf „§ 19 Abs. 7, § 19 a Abs. 4," eingefügt. II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 6. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 oder 2" jeweils die Worte „Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 7. In § 7 tritt an die Stelle der Verweisung auf „§ 315 a Abs. 1" eine Verweisung auf „§§ 19, 19 a". Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 639 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 18 werden die folgenden §§ 19 bis 19 b eingefügt: „§ 19 Mitteilungspflichten (1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9275 mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4. (2) Für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 rechnen zu den Aktien, die dem Unternehmen gehören, auch Aktien, 1. deren Übereignung das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verlangen kann; 2. zu deren Abnahme das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder ein anderer für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens verpflichtet ist. (3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft oder bergrechtliche Gewerkschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (5) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1, 3 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so ist dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (6) Die Gesellschaft hat das Bestehen einer Beteiligung, die ihr nach Absatz 1 oder 4 mitgeteilt worden ist, unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen; dabei ist das Unternehmen anzugeben, dem die Beteiligung gehört. Wird der Gesellschaft mitgeteilt, daß die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr besteht, so ist auch dies unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (7) Rechte aus Aktien, die einem nach Absatz 1 oder 4 mitteilungspflichtigen Unternehmen gehören, können für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilung nicht gemacht hat, durch das Unternehmen, ein von ihm abhängiges Unternehmen oder einen anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens nicht ausgeübt werden. § 19a Mitteilungspflichten der Gesellschaft (1) Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft oder bergrechtlichen Gewerkschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich -mitzuteilen. Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt § 15 a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 sinngemäß. (2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Besteht die Beteiligung in der nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr, so hat die Gesellschaft dies dem anderen Unternehmen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) Rechte aus Anteilen, die einer nach Absatz 1 oder 2 mitteilungspflichtigen Gesellschaft gehören, können für die Zeit, für die sie die Mitteilung nicht gemacht hat, nicht ausgeübt werden. § 19b Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Ein Unternehmen, dem eine Mitteilung nach § 19 Abs. 1, 3 oder 4, § 19 a Abs. 1 oder 2 gemacht worden ist, kann jederzeit verlangen, daß ihm das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird." 2. § 148 Abs. 2 a wird wie folgt geändert: Es wird folgende Nummer 11 angefügt: „11. Das Bestehen einer Beteiligung an der Gesellschaft, die ihr nach § 19 Abs. 1 oder 4 mitgeteilt worden ist; dabei ist anzugeben, wem die Beteiligung gehört und ob sie den vierten Teil aller Aktien der Gesellschaft übersteigt oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 15 a Abs. 1) ist." 3. § 315 a wird gestrichen. 4. In § 316 Abs. 1 und 2 treten an die Stelle der Worte „eine Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 oder 2" jeweils die Worte „eine Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 5. In § 392 b Abs. 3 Nr. 5 wird vor der Verweisung auf „§ 128 Abs. 1" eine Verweisung auf „§ 19 Abs. 7, § 19 a Abs. 4," eingefügt. Bonn, den 18. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 641 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). 9276 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 und Abs. 3 treten an die Stelle der Worte „Mitteilung nach § 315 a Abs. 1 Satz 1 oder 2" jeweils die Worte „Mitteilung nach § 19 Abs. 3 oder § 19 a Abs. 1". 2. In § 7 tritt an die Stelle der Verweisung auf „§ 315 a Abs. 1" eine Verweisung auf „§§ 19, 19 a". Bonn, den 18. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 6 Umdruck 637 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. In den Vierten Teil (Verfassung der Aktiengesellschaft) ist vor den Ersten Abschnitt (Vorstand) folgender § 72 a einzufügen: „72a Gesellschaft und Unternehmen Die Gesellschaft hat das Unternehmen unter Berücksichtigung des Wohles seiner Arbeitnehmer, der Aktionäre und der Allgemeinheit zu betreiben." 2. § 81 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung." 3. § 95 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung: „7. Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die in einem Betrieb des Unternehmens vertreten sind." 4. In § 97 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „fünfzehn" durch die Zahl „zehn" ersetzt. 5. In § 104 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter soll Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer sein." 6. In § 104 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 1 a eingefügt: „Hat der Aufsichtsrat auch aus Mitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so müssen jedem Ausschuß mindestens ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre und ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer angehören, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt mit mehr als zwei Dritteln der vorhandenen Mitglieder eine andere Regelung." 7. In § 108 Abs. 4 werden die Sätze 3 bis 5 gestrichen. 8. § 115 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2: „Verweigert der Aufsichtsrat die Zustimmung zu einem Geschäft, das nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden darf, so kann der Vorstand nicht verlangen, daß die Hauptversammlung entscheidet." 9. § 138 Abs. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 10. § 147 Abs. 1 Nr. 24 erhält folgende Fassung: „24. Steuern a) vom Einkommen und vom Ertrag b) vom Vermögen c) sonstige 11. § 147 erhält folgenden Absatz 5: „ (5) Die Steuern brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 24 aufgegliedert zu werden, wenn die Bilanzsumme zwanzig Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt." 12. § 147 b erhält folgende Fassung: ,§ 147 b Vermerk des Gegenwartswerts der Pensionsverpflichtungen Sind für Verpflichtungen der Gesellschaft aus Anwartschaften auf Pensionen und aus laufenden Pensionen (Pensionsverpflichtungen) keine Pensionsrückstellungen gebildet, so sind der Gegenwartswert dieser Verpflichtungen als „Gegenwartswert der Pensionsverpflichtungen" und der seiner Berechnung zugrunde liegende Rechnungszinsfuß im Jahresabschluß zu vermerken. Gegenwartswert ist bei Anwartschaften auf Pension der Betrag, der sich ergibt, wenn der Pensionsaufwand nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gleichmäßig auf die Zeit von der Entstehung der Pensionsverpflichtungen bis zum vertraglich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls oder dem voraussichtlichen Ende der Beschäftigung verteilt wird; für laufende Pensionen ist der Barwert anzusetzen. Sind für die Pensionsverpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet, die den Gegenwartswert nicht erreichen, so ist der Unterschiedsbetrag als „Gegenwartswert des nicht durch Pensionsrückstellungen gedeckten Teils der Pensionsverpflichtungen" zu vermerken; der zugrunde gelegte Rechnungszinsfuß ist bei dem Posten Pensionsrückstellungen und bei dem Vermerk anzugeben. 13. In § 153 Abs. 4 werden die Worte „nach den Absätzen 2 und 3" durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3" ersetzt. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9277 14. § 321 Abs. 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung: „12. Steuern a) vom Einkommen und vom Ertrag b) vom Vermögen c) sonstige 15. In § 328 Abs. 2 Satz 1, § 343 Abs. 3 Satz 1, § 345 Abs. 3 Satz 1, § 348 Abs. 3 Satz 1 und § 349 Abs. 1 Satz 2 werden an die Stelle der Worte „drei Viertel(n)" die Worte „neun Zehntel (n)" gesetzt. II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 16. § 29 erhält folgende Fassung: ,§ 29 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert: 1. Nach § 42 a wird folgender § 42 b eingefügt: „§ 42 b Auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit in der Regel mindestens zweitausend Arbeitnehmern und einer Jahresbilanzsumme von mindestens fünfzig Millionen Deutsche Mark, mit in der Regel mindestens zweitausend Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mindestens einhundert Millionen Deutsche Mark oder mit einer Jahresbilanzsumme von mindestens fünfzig Millionen Deutsche Mark und einem Jahresumsatz von mindestens einhundert Millionen Deutsche Mark finden die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Aufstellung und den Inhalt des Geschäftsberichts, über die Gliederung der Jahresbilanz und die Ausweisung einzelner Posten, über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung, über die Prüfung des Jahresabschlusses und seine Bekanntmachung (§§ 144 bis 166) sinngemäße Anwendung, wobei an die Stelle der Hauptversammlung in der Aktiengesellschaft die Versammlung der Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an die Stelle des Vorstands die Geschäftsführer treten." 2. § 52 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind § 87 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 1 a, § 92 Satz 1, § 97 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 98 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 102, 103, 107 bis 110 a, 112 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 90 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist."' 17. § 35 Abs. 1 Nr. 3 wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. 18. § 35 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: In dem neu eingefügten § 77 a des Betriebsverfassungsgesetzes werden die Worte „wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist." gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 638 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 98 erhält folgende Fassung: „§ 98 Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz zu wählen sind. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nur gemäß §§ 6 und 8 des Mitbestimmungsgesetzes gebunden. (2) Alle Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, die von der Hauptversammlung zu wählen sind, sind in ein und derselben Hauptversammlung zu wählen. (3) Die Aufsichtsratsmitglieder, welche die Hauptversammlung wählt, ohne an Wahlvorschläge gebunden zu sein, werden auf Grund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt; dies gilt nicht für die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 8 des Mitbestimmungsgesetzes. In den Vorschlagslisten sind die vorgeschlagenen Personen in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Über alle Vorschlagslisten ist gleichzeitig abzustimmen. (4) Ist über mehrere Vorschlagslisten abgestimmt worden, so sind die für die einzelnen Vorschlagslisten abgegebenen Stimmenzahlen solange durch eins, zwei, drei, vier usw. zu teilen bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Jede Vor- 9278 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 schlagsliste erhält so viele Aufsichtsratsitze zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten, so entscheidet das Los, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zuzuteilen ist. Als Aufsichtsratsmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Benennung die Personen gewählt, die in den Vorschlagslisten aufgeführt sind, denen nach Satz 2 Sitze zugeteilt worden sind. (5) Ist nur über eine Vorschlagsliste abgestimmt worden, so sind, wenn die Liste die erforderliche Mehrheit erhalten hat, in der Reihenfolge ihrer Benennung die Personen gewählt, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind." 2. Nach § 98 werden folgende §§ 98 a und 98 b eingefügt: „§ 98 a Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch Aktionäre Ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, kann, soweit es nicht Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz zusteht, nur durch die Satzung und nur für bestimmte Aktionäre oder für die jeweiligen Inhaber bestimmter Aktien begründet werden. Inhabern bestimmter Aktien kann das Entsendungsrecht nur eingeräumt werden, wenn die Aktien auf Namen lauten und ihre Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Aktien der Entsendungsberechtigten gelten nicht als eine besondere Gattung. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre eingeräumt werden. § 98b Ersatzmitglieder (1) Wählt die Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder auf Grund von Vorschlagslisten nach § 98 Abs. 3, so gelten die nicht gewählten Personen einer Vorschlagsliste als Ersatzmitglieder für die auf derselben Vorschlagsliste gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Benennung Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Ist beim Wegfall eines Aufsichtsratsmitglieds kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so hat das Gericht ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 101 Abs. 1, 4 und 6 über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht gilt sinngemäß. (2) Für jedes andere Aufsichtsratsmitglied mit Ausnahme des weiteren Mitglieds, das nach dem Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn das Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Aufsichtsratsmitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. (3) Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern können nicht bestellt werden." 3. An § 99 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Die Amtszeit muß für alle Aufsichtsratsmitglieder gleich sein." II. Zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetzes 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 erhalten die Eingangsworte folgende Fassung: „(1) Bestimmungen der Satzung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder, über Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern und über die Amtszeit der Aufsichtsratsmitgliedern treten ... b) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 a eingefügt: „Mit demselben Zeitpunkt erlischt das Amt der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder und der Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern." c) Absatz 2 wird gestrichen. 5. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 und in § 35 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils die Verweisung auf „§§ 92 bis 110 a" ersetzt durch eine Verweisung auf „§§ 92 bis 97, 98 Abs. 1 Satz 1, §§ 98 a, 98 b Abs. 2 und 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 100 bis 110 a". 6. In § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird die Verweisung in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf „§ 98 Abs. 1 und 3, §§ 99" ersetzt durch eine Verweisung auf „98 Abs. 1 Satz 1, § 98 b Abs. 2 und 3, § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §". 7. In § 37 Nr. 3 wird hinter „§§ 82" eingefügt „98b Abs. 1 Satz 3, §". 8. In § 38 Nr. 3 g erhält die Klammer folgende Fassung: „(§ 98 b Abs. 1 Satz 3, § 100 Abs. 2 a, § 101 des Aktiengesetzes) " Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 9279 Anlage 8 Umdruck 640 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes (Drucksachen IV/ 171, IV/3296) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 148 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte werden angefügt: „dabei brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden." b) An Absatz 3 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt: „Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, wie es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Bei der Berichterstattung nach Absatz 2 a Nr. 7 und 10 brauchen Einzelheiten insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Werden auf Grund von Satz 3 Angaben nicht gemacht, so ist im Geschäftsbericht unter Anführung der Nummer, nach der sie erforderlich sind, anzugeben, daß für Angaben nach dieser Nummer von der Schutzklausel nach Satz 3 Gebrauch gemacht worden ist." 2. An § 322 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt: „Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, wie es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist. Bei der Berichterstattung nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 brauchen Einzelheiten insoweit nicht angegeben zu werden, als nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung damit gerechnet werden muß, daß durch die Angaben der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Werden auf Grund von Satz 3 Angaben nicht gemacht, so ist im Geschäftsbericht unter Anführung der Nummer, nach der sie erforderlich sind, anzugeben, daß für Angaben nach dieser Nummer von der Schutzklausel nach Satz 3 Gebrauch gemacht worden ist." Bonn, den 18. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 9 Umdruck 642 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Aktiengesetzes und des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksachen IV/171, IV/3296). Der Bundestag wolle beschließen: I. Zum Entwurf eines Aktiengesetzes 1. § 317 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Hat die Leitung eines Konzerns ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Inland, so hat sie auf den Stichtag des Jahresabschlusses eines der Konzernunternehmen eine Konzernbilanz und eine Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (Konzernabschluß) sowie einen Konzerngeschäftsbericht aufzustellen." 2. § 317 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 3. § 318 erhält folgende Fassung: „§ 318 Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten Hat die Konzernleitung ihren Sitz (Hauptniederlassung) im Ausland, so haben die gesetzlichen Vertreter (Inhaber) der der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen mit Sitz (Hauptniederlassung) im Inland einen Teilkonzernabschluß und einen Teilkonzerngeschäftsbericht aufzustellen, für die die §§ 317, 319 bis 326 sinngemäß gelten. Die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und Teilkonzerngeschäftsberichten kann unterbleiben, wenn die Konzernleitung einen Konzernabschluß im Bundesanzeiger bekanntmacht, der nach den Grundsätzen der §§ 319 bis 321 aufgestellt und von Wirtschaftsprüfern geprüft worden ist." 4. In § 319 Abs. 1 und § 320 Abs. 1 ist das Wort „Obergesellschaft" durch das Wort „Konzernleitung" zu ersetzen. 5. In § 322 Abs. 1 Satz 5 sind die Worte „sofern sie Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien sind" zu streichen. 6. In § 323 Abs. 1 ist das Wort „Obergesellschaft" durch das Wort „Konzernleitung", in § 323 Abs. 2 sind die Worte „der Vorstand der Obergesellschaft" durch die Worte „die Konzernleitung" zu ersetzen. 7. § 324 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. b) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „Für die Bestellung der Prüfer gelten §§ 151, 152." 9280 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 184. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Mai 1965 c) In Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 7 werden. die Worte „der (dem) Vorstand der Obergesellschaft" ersetzt durch die Worte „die (der) Konzernleitung". 8. In den §§ 325 und 326 sind die Worte „Vorstand .der Obergesellschaft" und „Obergesellschaft" jeweils durch das Wort „Konzernleitung" zu ersetzen. II. Zum Entwurfeines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz 9. § 25 Abs. 1 und 2 wird gestrichen. Für den Fall der Ablehnung des Antrages unter Nr. 1: 10. In § 25 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz „wenn ein Konzernunternehmen, das nach § 317 Abs. 2 des Aktiengesetzes in den Konzernabschluß einzubeziehen wäre, die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat" gestrichen. Bonn, den 18. Mai 1965 Erler und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Wilhelmi zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache IV/3393). Wie jedes umfangreiche Gesetzgebungswerk hat auch die Wiedergutmachung für den Öffentlichen Dienst manche Wünsche offengelassen und weist Lücken auf. Der interfraktionelle Initiativ-Gesetzentwurf soll die Grundlage für die Verabschiedung einer Novelle noch in dieser Legislaturperiode bilden. Nachdem ein entsprechender Regierungsvorschlag nicht mehr zu erwarten war, blieb kein anderer Weg, als einen interfraktionellen Entwurf einzubringen. Die SPD-Fraktion hat deshalb, um die Verabschiedung der Novelle nicht zu gefährden, weitere, ihrer Ansicht nach notwendige Verbesserungen zurückgestellt. Sie wird im Rahmen der Ausschußberatungen die an sie herangetragenen Anregungen und Vorschläge prüfen und die noch notwendigen Verbesserungen zu verwirklichen suchen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Herr Justizminister.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag betrifft ein schon lange diskutiertes aktienrechtliches Problem, für das bisher eine befriedigende Lösung nicht gefunden werden konnte. Es ist in den Ausschüssen sehr eingehend diskutiert worden, und ich selbst habe mich im Ausschuß stark dafür eingesetzt, daß eine gute Lösung für die Vertretung der Minderheit im Aufsichtsrat gefunden werden möge. Das ist aber leider nicht gelungen, trotz mehrerer Versuche, die angestellt worden sind.
Der jetzt vorgelegte Antrag, das Verhältniswahlrecht einzuführen, geht in seinen Auswirkungen weit über -das Ziel hinaus, einer größeren, geschlossenen Minderheit der Aktionäre eine Mindestbeteiligung im Aufsichtsrat zu sichern. Dagegen bestehen zwei wesentliche Bedenken. Der Antrag kann zu einer Zersplitterung im Aufsichtsrat führen und
kann zur Folge haben, daß die Mehrheit der Aktionäre ihren überwiegenden Einfluß im Aufsichtsrat verliert. Während bisher die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre einheitlich von der Hauptversammlung gewählt worden sind, werden sie beim Verhältniswahlrecht praktisch von den einzelnen Aktionärsgruppen bestellt. Die Aufsichtsratsmitglieder beziehen die Legitimation für ihre Amtsführung nicht mehr von ein und derselben Stelle, sondern von einzelnen Aktionärsgruppen, auf deren Listen sie gewählt sind. Es besteht die Gefahr, daß sich diese Aufsplitterung auf die Amtsführung überträgt und die Arbeit des Gesamtaufsichtsrats darunter leidet.
Vor allen Dingen kann aber das Verhältniswahlrecht dazu führen, daß die Mehrheit den ausschlaggebenden Einfluß im Aufsichtsrat verliert. Zur Minderheitsvertretung im Aufsichtsrat gehört als logisches Gegenstück die Mehrheitsvertretung. Wird durch die Einführung der Minderheitsvertretung die Mehrheitsvertretung beseitigt, dann wird das Ziel überschritten, das mit der Minderheitsvertretung verbunden sein sollte, die — wie gesagt — auch ich angestrebt habe. Durch das Verhältniswahlrecht erhält die Minderheit nicht nur eine Mindestbeteiligung im Aufsichtsrat; vielmehr können sich auch die Mehrheitsverhältnisse entscheidend ändern. Wegen dieser über das eigentliche Ziel hinausgehenden Wirkung des Verhältniswahlrechts sollte der Antrag abgelehnt werden.
Die Minderheitsvertretung im Aufsichtsrat darf nicht -so ausgestaltet werden, daß die Vertreter der Minderheit bei den Entscheidungen des Aufsichtsrats den Ausschlag geben können. Es verstößt gegen das Mehrheitsprinzip, der Minderheit eine solch entscheidende Stellung einzuräumen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Busse.