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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 181. Sitzung Bonn, den 12. Mai 1965 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag der Abg. Frau Dr. Hubert 9083 A Begrüßung des Präsidenten und einer Delegation der Koreanischen Nationalversammlung 9088 C Fragestunde (Drucksache IV/3377) Frage des Abg. Dröscher: Finanzausgleich für gemeindliche Belastung durch Folgelasten Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 9083 C Dröscher (SPD) 9083 D Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Durchführungsverordnung zur Siebzehnten Novelle zum LAG . . . . . 9084 A Fragen des Abg. Seibert: Staatliche Sparförderung Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 9084 B Frage des Abg. Felder: Verwaltungskostenzuschuß an die Stadt Grafenwöhr Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 9084 C Felder (SPD) . . . . . . . . 9084 D Dröscher (SPD) 9085 B Frage des Abg. Dr. Kohut: Arbeitsgemeinschaft „Deutsche Ostkunde" Dr. Mende, Bundesminister . . . . 9085 C Dr. Kohut (FDP) 9085 D Frage des Abg. Dr. Arndt (Berlin) : Überbesetzung der Sprucheinheiten bei den Landgerichten 9086 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Postalische Beförderung von Röntgenaufnahmen Bornemann, Staatssekretär . . . . 9086 C Dr. Tamblé (SPD) 9086 D Frage des Abg. Dröscher: Kündigung von Mietverhältnissen bei Berufssoldaten Kattenstroth, Staatssekretär . . . 9087 B Dröscher (SPD) . . . . . . . . 9087 B Frau Meermann (SPD) . . . . . 9087 D Berkhan (SPD) 9088 B Dr. Bechert (SPD) 9088 B Fragen des Abg. Rollmann: Zahnkaries Bargatzky, Staatssekretär . . . 9088 D Moersch (FDP) 9088 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 Frage des Abg. Fritsch: Mehrbedarfsanspruch von über 65jährigen oder erwerbsunfähigen Kriegerwitwen und Kriegereltern Höcherl, Bundesminister 9089 D Fritsch (SPD) 9089 D Fragen des Abg. Ritzel: Visa-Anträge von Angehörigen der Ostblockstaaten . . . . . . . . . 9090 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Rechtsradikale und antisemitische Tendenzen Höcherl, Bundesminister . . . . . 9090 A Dr. Kohut (FDP) 9090 A Fragen des Abg. Dr. Lohmar: Bildungs- und Wissenschaftspolitik der Bundesregierung Höcherl, Bundesminister . . . . . 9090 B Dr. Lohmar (SPD) 9090 C Dr. Bechert (SPD) 9090 D Moersch (FDP) 9091 A Frage des Abg. Dröscher: Selbstkontrolle der deutschen Illustrierten Höcherl, Bundesminister . . . . 9091 D Dröscher (SPD) 9091 D Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Sparverhalten der Arbeitnehmer und Reaktion auf angebotene Sparvergünstigungen Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9092 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . . 9092 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Rücklagen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Dr. Claussen, Staatssekretär . . 9093 A Schmidt (Kempten) (FDP) 9093 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Nachversicherungszeiten für Angehörige des Minensuchdienstes Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 9093 B Frage des Abg. Fritsch: Mittel des sozialen Wohnungsbaues Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . 9093 C Fritsch (SPD) 9093 C Fragen des Abg. Brück: Durchschnittliche Förderungsbeträge für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes 9093 D Aktuelle Stunde Bildungs- und Wissenschaftspolitik der Bundesregierung Dr. Lohmar (SPD) 9094 A Höcherl, Bundesminister . . . . 9095 B Erler (SPD) 9096 A Moersch (FDP) . . . . . . . 9097 A Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 9097 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9098 C Dr. Hellige (FDP) . . . . . . 9100 D Entwurf eines Ingenieurgesetzes (Abg. Wieninger, Dr. Huys, Lemmrich, Burgemeister, Seidl [München], Dorn, Ollesch, Busse, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Opitz u. Gen.) (Drucksache IV/1964); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/2959 [neu], zu IV/2959 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Ollesch (FDP) 9103 C Wieninger (CDU/CSU) 9104 A Lange (Essen) (SPD) 9104 A Dorn (FDP) . . . . . . . . . 9104 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Drucksache IV/343); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3200) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Antrag betr. Internationale Polizeikonvention (SPD) (Drucksachen IV/11505, IV/3003 [neu]) Anders (SPD) 9106 C Dorn (FDP) . . . . . . . . . 9107 D Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 9108 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9108 C Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/2784); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/3323) — Zweite und dritte Beratung — Killat (SPD) 9109 B Entwurf eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten im Nahverkehr Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 III (Drucksache IV/2433) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3188) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (Drucksachen IV/3090, Nachtrag zu IV/3090) — Zweite und dritte Beratung — Wendelborn (CDU/CSU) . . . . . 9110 A Riegel (Göppingen) (SPD) . . . . 9110 B Hörnemann (Gescher) (CDU/CSU) . 9111 A Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/3000) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3277); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3282 — Ausschußantrag Nr. 1) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen (SPD) (Drucksache IV/2770); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache IV/3282 — Ausschußantrag Nr. 2) — Zweite und dritte Beratung —, mit Schriftlicher Bericht des Innenausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gewährung von Weihnachtszuwendungen (Drucksachen IV/2754, IV/3282 — Ausschußantrag Nr. 3) und mit Antrag der Fraktion der SPD betr. Anpassung der Beamtenbesoldung an die allgemeine Einkommensentwicklung (Drucksache IV/3353) Gscheidle (SPD) 9111 D Wagner (CDU/CSU) 9114 A Dr. Miessner (FDP) . . . . . . 9114 D Dr. Hölzl, Staatssekretär 9116 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9117 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksachen IV/2273, IV/3241); Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache IV/3364) — Dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9117 D Dr. Wahl (CDU/CSU) . . . . . . 9120 A Bausch (CDU/CSU) . . . . . . . 9120 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . . 9122 B Dürr (FDP) 9124 B Dr. Weber, Bundesminister . . . 9125 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Januar 1964 mit der Republik Senegal über die Förderung von Kapitalanlagen (Drucksache IV/3298) - Erste Beratung — 9126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. April 1964 mit der Republik Türkei über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/3312) — Erste Beratung — . . 9127 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (Drucksache IV/3293) — Erste Beratung — Dürr (FDP) 9127 A Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Straßen in den Gemeinden 1966 (Drucksache IV/3315) — Erste Beratung — 9127 C Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der EWG über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Drucksache IV/3290) — Erste Beratung — 9127 C Entwurf eines Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen (Drucksache IV/3325) — Erste Beratung — . . . . 9127 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/3359) — Erste Beratung — 9127 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (Drucksache IV/3302) — Erste Beratung — Berkhan (SPD) . . . . . . . . 9128 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache IV/3306) — Erste Beratung — 9128 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (Drucksache IV/3303) — Erste Beratung — . . 9128 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (Drucksache IV/3327) — Erste Beratung — 9129 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (Drucksache IV/3328) — Erste Beratung — . . . . 9128 D Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/3338) — Erste Beratung — . . . . 9129 A IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (Drucksache IV/3362) — Erste Beratung — 9129 A Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Verwendung von Steinkohle in Kraftwerken (Drucksache IV/3379) — Erste Beratung — 9129 A Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrages zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1965 (Nachtrag zum ERP- Wirtschaftsplangesetz 1965) (Drucksache IV/3361) — Erste Beratung — . . . . 9129 B Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Abg. Hussong, Kulawig, Wilhelm und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/3352) — Erste Beratung — 9129 B Antrag betr. Vorlage eines Verkehrsplanes für die Bundesausbaugebiete (Abg. Schmidt [Braunschweig], Dr. Müller-Hermann, Rademacher u. Gen.) (Drucksache IV/3319) 9129 C Antrag betr. Versorgung der Angehörigen des ehemaligen reichseigenen Deutschen Nachrichtenbüros (Abg. Maucher, Bausch, Frau Jacobi [Marl], Dr. Miessner, Sänger u. Gen.) (Drucksache IV/3279 [neu]) . . 9129 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen über den Antrag der Abg. Lemmrich, Dr. Müller-Hermann, Drachsler, Eisenmann u. Gen. betr. Änderung der vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Drucksachen IV/1978, IV/3300 — Ausschußantrag Nr. 1); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache IV/3373) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen über den Antrag der Abg. Müller (Nordenham), Könen (Düsseldorf), Figgen, Beuster u. Gen. und Fraktion der SPD betr. Änderung der vorläufigen Richtlinien für die Gewährung von Bundeszuwendungen zu Straßenbaumaßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden (Drucksachen IV/2005, IV/3300 — Ausschußantrag Nr. 3) . . . . . . . . . . 9129 C Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Verordnung zur Senkung von Binnen-Zollsätzen (Pauschalierung) (Drucksachen IV/3326, IV/3358) Dr. Rinderspacher (SPD) 9130 A Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Erste Richtlinie des Rats betr. die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge sowie einen Vorschlag der Kommission der EWG zur Änderung der allgemeinen Programme für das Niederlassungsrecht und den Dienstleistungsverkehr (Drucksachen IV/2508, IV/3380) . . 9131 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Einfuhren von Fetten aus Griechenland (Drucksachen IV/3247, IV/3367) 9131 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3246, IV/3291) . . 9131 B Bericht des Außenhandelsausschusses über die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 sowie über die Achtzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3273, IV/3297, IV/3365) in Verbindung mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 sowie über die Sechzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen IV/3228, IV/3278, IV/3366) 9131 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Drucksachen IV/3174, IV/3274) 9131 D Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksache IV/3381) 9131 D Übersicht 29 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/3322) . . . 9132 Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehemaligen Kriegsmarinearsenals in Kiel-Wellingdorf an die Kieler Seefischmarkt GmbH (Drucksache IV/3295) 9132 Nächste Sitzung 9132 Anlagen 9133 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 9083 181. Sitzung Bonn, den 12. Mai 1965 Stenographischer Bericht Beginn: 15.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 179. Sitzung Seite 9049 A Zeile 5 von unten statt „18 Monaten" : „einem Jahr". Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 14. 5. Dr. Adenauer 14.5. Dr. Aigner * 14.5. Dr. Althammer 12.5. Arendt * 14. 5. Dr. Dr. h. c. Baade 14.5. Bading * 14. 5. Bergmann * 14. 5. Dr. Besold 12.5. Blumenfeld 12.5. Brese 12. 5. Dr. Burgbacher * 14. 5. Dr. Danz 12.5. Deringer * 14. 5. Dr. Dichganz * 14.5. Dr. Dittrich 15.5. Dr. Dr. h. c. Dresbach 5. 6. Eichelbaum 15.5. Eisenmann 15. 5. Frau Dr. Elsner * 14. 5. Faller * 14. 5. Franke 12. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 14. 5. Dr. Furler * 14. 5. Frau Griesinger 12. 5. Haage (München) 15.5. Hahn (Bielefeld) * 14. 5. Hermsdorf 12. 5. Hirsch 12.5. Hörmann (Freiburg) 12. 5. Hösl 12.5. Illerhaus * 14. 5. Jacobi (Köln) 14.5. Jahn 14. 5. Dr. Jungmann 12.5. Kalbitzer 15.5. Frau Klee 12.5. Frau Kleinert 15. 5. Klinker * 14. 5. Dr. Kreyssig * 14. 5. Kriedemann * 14. 5. Krug 12. 5. Kulawig * 14. 5. Leber 14. 5. Lenz (Brühl) * 14. 5. Leicht 12. 5. Dr. Löhr * 14.5. Lücker (München) * 14. 5. Maier (Mannheim) 15. 5. Mattick 14. 5. Mauk * 14. 5. Mengelkamp 12. 5. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 14. 5. *) Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments, Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. v. Merkatz 14.5. Merten * 14.5. Metzger * 14. 5. Michels 14. 5. Missbach 14.5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 13. 5. Dr. Morgenstern 15.5. Müller (Aachen-Land) 12.5. Dr. Müller-Hermann * 14. 5. Müller (Ravensburg) 12.5. Frau Dr. Pannhoff 12. 5. Dr. Philipp * 14. 5. Frau Dr. Probst * 14. 5. Rademacher * 14. 5. Ramms 12. 5. Richarts * 14. 5. Ritzel 12. 5. Rohde * 14. 5. Seidel (Fürth) 12.5. Seifriz * 14. 5. Seuffert * 14.5. Dr. Schneider (Saarbrücken) 12.5. Frau Schröder (Detmold) 14. 5. Schlüter 22. 5. Dr. Schwörer 15.5. Dr. Starke * 14.5. Steinhoff 15. 5. Storch * 14. 5. Strauß 14. 5. Frau Strobel * 14. 5. Strohmayr 15. 5. Weigl 12. 5. Weinkamm * 14. 5. Wellmann 12. 5. Windelen 12. 5. Zühlke 6. 6. b) Urlaubsanträge Glombig 31. 5. Hilbert 22. 5. Lenz (Bremerhaven) 31. 5. Anlage 2 Umdruck 628 Änderungsantrag des Abgeordneten Ollesch zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Wieninger, Dr. Huys, Lemmrich, Burgemeister, Seidl (München), Dorn, Ollesch, Busse, Frau Dr. DiemerNicolaus, Opitz und Genossen eingebrachten Entwurf eines Ingenieurgesetzes (Drucksachen IV/1964, IV/2959 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 werden in Absatz 1 die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. a) am Tage der Verkündung des Gesetzes eine ingenieurmäßige Tätigkeit oder 9134 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 b) eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt haben; 2. die Absicht, die Berufsbezeichnung zu führen, der zuständigen Behörde oder Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt haben oder 3. eine Genehmigung nach § 3 erhalten haben." 2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 2" ersetzt. Bonn, den 12. Mai 1965 Ollesch Anlage 3 Schriftliche Begründung des Nachtrags zu Drucksache IV/3090 zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen (22. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten im Nahverkehr (Drucksachen IV/2433, IV/3090). Dieses Gesetz sollte nach dem Regierungsentwurf am 1. Januar 1964 in Kraft treten. Da jedoch die an der Beratung beteiligten Bundestagsausschüsse Erweiterungen zu diesem Gesetzentwurf beschlossen haben, die finanzielle Mehraufwendungen gegenüber dem Regierungsentwurf bedeuten, wurde zum Ausgleich dafür beschlossen, dieses Gesetzes erst zwei Jahre später also mit dem 1. Januar 1966 — in Kraft treten zu lassen. Diese Verschiebung des Inkrafttretens um zwei Jahre macht für Berlin eine zusätzliche Regelung erforderlich. Im Zweiten Abschnitt des Gesetzentwurfes werden die Fahrgeldausfälle für die rückliegende Zeit seit dem 1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geregelt. Durch die Fassung der Berlin-Klausel in § 11 ist die Anwendung dieses Zweiten Abschnitts für Berlin ausgeschlossen. Diese Regelung erfolgte in Übereinstimmung mit Berlin, da Berlin diese Fahrgeldausfälle für die rückliegende Zeit bis 1963 bereits über die Berlin-Hilfe erhalten hatte, so daß Forderungen dieser Art für diese Zeit an den Bund nicht mehr bestanden. Bei der Festsetzung der Berlin-Hilfe für das Jahr 1965 wurden jedoch diese Fahrgelderstattungen unter Hinweis auf die kommende gesetzliche Regelung durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr berücksichtigt, da die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz mit dem 1. Januar 1964 wirksam werden sollten. Auf Veranlassung des Bundesfinanzministeriums wurde im Berliner Haushalt 1965 ein besonderer Abschnitt eingefügt, der für 1964 einen Betrag von 2,9 Millionen DM als Einnahme seiten des Bundes für diese Fahrgelderstattungen vorsieht. Der Beschluß des Bundestagsausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, dieses Gesetz erst zwei Jahre später in Kraft treten zu lassen, hatte zur Folge, daß die Fahrgelderstattungen für 1964 und 1965 ebenfalls in die Regelung für die rückliegende Zeit im Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes aufgenommen werden mußten. Da, wie bereits gesagt, dieser Zweite Abschnitt des Gesetzes nicht in Berlin gilt, ergibt sich nach der gegenwärtigen Fassung des Gesetzentwurfes der Tatbestand, daß Berlin für die Jahre 1964 und 1965 Erstattungen weder nach diesem Gesetz noch aus der BerlinHilfe erhält. Dieser Tatbestand wurde leider erst nach Abschluß der Beratungen des Gesetzentwurfes festgestellt. Alle beteiligten Stellen — Bundesinnenministerium und Bundesfinanzministerium — und die Abgeordneten der drei Fraktionen im federführenden Ausschuß sind sich darin einig, daß dieses für Berlin nicht gewollte Ergebnis, das lediglich durch die Verschiebung des Termins des Inkrafttretens eintrat, beseitigt werden muß. Hierzu bietet sich nur die vom federführenden Ausschuß vorgeschlagene Lösungsmöglichkeit an, weil eine nachträgliche Aufstockung der Berlin-Hilfe nicht mehr gangbar ist. Der Bundeshaushalt 1965 ist vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung bereits verabschiedet worden. Eine Regelung über die Berlin-Klausel muß aus rechtsförmlichen Gründen erfolgen, da der Zweite Abschnitt des Gesetzentwurfes auf der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943 beruht, die in Berlin keine Gültigkeit mehr hat. Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen Bazille Vorsitzender Anlage 4 Umdruck 627 Änderungsantrag der Abgeordneten Wendelborn, Müller (Nordenham), Ramms und der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten im Nahverkehr (Drucksachen IV/2433, IV/3090). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 4 wird um folgenden Absatz 2 ergänzt: „ (2) Für Unternehmen, die Kriegsbeschädigte im Schienenersatzverkehr im Sinne des § 1 Abs.2 Nr. 2 oder als Unternehmen mit durchschnittlich nicht mehr als zehn Beschäftigten ohne Verpflichtung nach der Verordnung vom 23. Dezember 1943 unentgeltlich befördert haben und in der Lage sind, ihre Fahrgeldeinnahmen buch- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 9135 mäßig nachzuweisen, gilt Absatz 1 entsprechend." Der bisherige Wortlaut des § 4 wird Absatz 1. 2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erstattungsbeträge nach § 4 bemessen sich nach einem Vomhundertsatz der Fahrgeldeinnahmen, die die Unternehmen in den einzelnen Kalenderjahren aus dem öffentlichen Personenverkehr im Sinne des § 1 der Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr sowie aus dem Linienverkehr mit O-Bussen und Kraftfahrzeugen, der anstelle einer stillgelegten Straßenbahn als Schienenersatzverkehr im Sinne des § 13 des Personenbeförderungsgesetzes betrieben würde, nachweislich erzielt haben. Der Nachweis über die Fahrgeldeinnahmen obliegt den Unternehmen. Für das Kalenderjahr 1950 sind die ab 1. April 1950 erzielten Fahrgeldeinnahmen maßgebend." Bonn, den 11. Mai 1965 Wendelborn Dr. Barzel und Fraktion Müller (Nordenham) Erler und Fraktion Ramms Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 5 Umdruck 626 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksachen IV/2273, IV/3241, IV, 3364). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 4 wird in § 12 der Absatz 5 gestrichen. 2. In Artikel 1 wird Nummer 26 in der Fassung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit — Drucksache IV/3241 — wieder hergestellt. 3. In Artikel 1 Nr. 28 wird in § 38 b der Absatz 3 in der Fassung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit — Drucksache IV/3241 — wieder eingefügt. Bonn, den 11. Mai 1965 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Hussong für die Fraktion der SPD zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Drucksache IV/3352) Ein dringliches Problem an der Saar ist seit Jahren die Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung. Hierbei handelt es sich um eine nur im Saarland geltende Einrichtung für die Alterssicherung der Arbeitnehmer der Metallindustrie, die bereits auf ein Bestehen von mehr als 100 Jahren zurückblicken kann. Ihren gesetzlichen Ursprung hat die Hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland in dem alten preußischen Knappschaftsgesetz vom 10. April 1854. Durch dieses Gesetz wurde das Knappschaftswesen für das ganze damalige preußische Staatsgebiet einheitlich geregelt. Alle durch den Staat oder privat betriebenen und unter der Aufsicht der Bergbehörde stehenden Bergwerke, Hütten, Salinen und Aufbereitungsanstalten mußten nach diesem Gesetz einem Knappschaftsverein angehören. Durch das Gesetz über die Befugnisse der Oberbergämter vom 10. Juni 1961 wurden alle Hüttenwerke und die nicht als Nebenbetriebe zu Bergwerken gehörenden Aufbereitungsanstalten aus dem Ressort der Bergverwaltung ausgeschieden und den Gewerbegesetzen unterstellt. Dabei war den Hüttenbetrieben die Möglichkeit gegeben, auf gemeinschaftlichen Antrag der Besitzer und Arbeiter aus dem Knappschaftsverein auszuscheiden. In dem Allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865 wurde das Knappschaftsgesetz von 1854 aufgenommen und den Hüttenwerken wiederum die Befugnis zum Austritt aus dem Knappschaftsverein eingeräumt. Auch hier war die Voraussetzung für das Ausscheiden ein gemeinschaftlicher Antrag dels Werkbesitzers und sämtlicher auf dem Werk beschäftigter Knappschaftsmitglieder. Von diesem Recht haben die damaligen, dem Knappschaftsverein bereits seit dem Jahre 1860 angehörenden Saarhütten, und zwar die Dillinger-, Burbacher-, Halberger- und Neunkircher-Hütte, kein Gebrauch gemacht. Durch Gesetz vom 3. Juni 1912 wurde das preußische Knappschaftsgesetz an die Bestimmungen der damals in Kraft getretenen Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes angeglichen, aus dem Berggesetz herausgenommen und als selbständiges Knappschaftsgesetz veröffentlicht. Diese Regelung galt an der Saar bis 1935. Verschiedene Novellen zum preußischen Knappschaftsgesetz in der saarländischen Zeit vor 1935 haben an der alten Rechtslage bezüglich der hüttenknappschaftlichen Vereine nichts geändert. Bis zur Verkündung des Reichsknappschaftsgesetzes im Jahre 1923 bestand im übrigen Reichsgebiet dieselbe Rechtslage. Im Einführungsgesetz zum Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923 wurde zwar bestimmt, daß die hüttenknappschaftlichen Vereine, die nach dem versicherten Personenkreis nicht eigentlich der knappschaftlichen Versicherung zuzuordnen waren, mit dem 31. Dezember 1923 aus der knappschaftlichen Versicherung ausscheiden sollten. Die knappschaftliche Versicherung konnte 9136 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 allerdings durch eine gemeinschaftliche Erklärung des Arbeitgebers und der Mehrheit der Arbeitnehmer fortgesetzt werden. Die Knappschaftsnovelle vom 25. Juli 1926 enthielt nochmals diese Wahlmöglichkeit. Diejenigen Hüttenwerke, die durch entsprechende Erklärung in der knappschaftlichen Versicherung geblieben sind, sind heute in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. Im Saarland verlief die Entwicklung anders. Nach der Rückgliederung im Jahre 1935 wurde durch die Verordnung über die Oberleitung der Sozialversicherung des Saarlandes vom 15. Februar 1935 bestimmt, daß die Saarhütten die knappschaftliche Pensionsversicherung nach den bisherigen Vorschriften einstweilen weiterzuführen hatten. Der Reichsarbeitsminister sollte den Zeitpunkt der Beendigung der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Näheres über die Abgeltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bestimmen. Die Zuschüsse, die von der Landeskasse des Saargebietes bis dahin an die Hüttenvereine gewährt worden waren, wurden vom Reich weitergewährt. Dieser Rechtszustand endete mit der Verordnung über die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung im Saarland vom 13. Mai 1938. Danach wurde als Träger der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung und der Invalidenversicherung der Saarhütten innerhalb der Reichsknappschaft eine Verwaltungsstelle — Saarhüttenknappschaft — gebildet. In der Pensionsversicherung waren nur die Arbeiter - nicht die Arbeiterinnen und die Angestellten der Hütten — versicherungspflichtig. Diese Regelung bestand bis zum Ende des zweiten Weltkrieges. Die Verordnung Nr. 1 über die Umwandlung der Träger der Sozialversicherung vom 26. Juni 1947 gliederte die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland als besondere Abteilung an. Das „Gesetz Nr. 356 über die Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland" vom 7. November 1952, ergänzt durch das Gesetz Nr. 452 vom 27. Januar 1955, dehnte die Versicherungspflicht in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung auf die Arbeiterinnen der vier Saarhütten aus. Des weiteren wurde den Angestellten dieser Hütten und den Arbeitnehmern anderer Unternehmungen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrien mit ihren Nebenbetrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Recht eingeräumt, in die hüttenknappschaftliche Versicherung einzutreten. Es sind zur Zeit 42 Betriebe, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben. Die Zahl der versicherten Arbeitnehmer beträgt 36 000, die Zahl der Leistungsempfänger mehr als 26 000. Seit 1952 hat das Land zu den Ausgaben der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung einen Zuschuß in Höhe von 34 v. H. der Rentenleistung gewährt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses ist durch das Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln im Saarland auf den Bund (5. Überleitungsgesetz) vom 30. Juni 1959 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 auf den Bund übergegangen. Die saarländischen Gesetze vom 7. November 1952 und 27. Januar 1955 sind heute noch geltendes Recht. Das Recht der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung bedarf aus mehreren Gründen einer Neuregelung : Erstens. Das für die Invalidenversicherung geltende Recht, auf dem die saarländischen Gesetze vom 7. November 1952 und 27. Januar 1955 aufbauen, hat sich durch das Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze entscheidend geändert. Danach sind zahlreiche Vorschriften des Rechts der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung gegenstandslos geworden oder nicht mehr praktikabel. Zweitens. Das Beitrags- und Leistungsrecht der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung ist seit dem Jahre 1952 grundsätzlich unverändert geblieben mit der Folge, daß die Beiträge hinter der Lohnentwicklung und die Leistungen aus der Versicherung hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurückgeblieben sind. Drittens. Das Vermögen der Versicherung wächst wegen der auf dem Stande von 1952 stagnierenden Leistungen ständig an. Es beträgt zur Zeit zwischen 90 und 100 Millionen DM. Die Neuregelung, die durch den vorliegenden Entwurf angestrebt wird, soll diesen Tatsachen Rechnung tragen. Sie geht davon aus, daß die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung als Institution erhalten bleibt, weil sie neben der gesetzlichen Rentenversicherung ein wertvoller Beitrag zu der grundgesetzlich verankerten Forderung nach Sozialstaatlichkeit darstellt. Die Versicherten haben sich auf den zusätzlichen sozialen Schutz eingestellt. Ihnen soll der vorhandene Versicherungsschutz nicht nur erhalten bleiben, sondern auch nach zeitgemäßen sozialpolitischen Gesichtspunkten verbessert werden. Der von der Bundesregierung mit Drucksache IV/2884 vorgelegte und durch das Hohe Haus in erster Lesung verabschiedete Gesetzentwurf über Leistungsverbesserung trägt diesem Verlangen nicht Rechnung. Nach ihm sollen lediglich die Leistungen, soweit sie für Beitragszeiten für die Zeit vor dem 31. 12. 1951 gewährt werden, um 40 v. H. und die Leistungen für Beitragszeiten ab 1. 1. 1952 um 25 v. H. angehoben werden. Ersatzzeiten sind dabei nicht anzurechnen. Es handelt sich bei der vorgesehenen Regelung nur um ein Stückwerk, das nicht einmal den Ansatz zu einer dringend erforderlichen Neuordnung enthält. Die im Entwurf vorgeschlagenen unzureichenden Leistungsverbesserungen betreffen nur den jetzigen Pensionsbezieherkreis und die künftigen Versicherungsfälle. Alle anderen dringend anstehenden Probleme bleiben von dieser Regelung ausgeschlossen. Der Entwurf enthält keine Aussage, ob die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung in der Zukunft als eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhalten bleibt. Weder wird die Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 9137 Beitragsbemessungsgrenze von zur Zeit 450 DM angehoben noch der überhöhte Beitragssatz von 8 v. H. gesenkt. Es erfolgt keine Anpassung an das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere bei den Hinterbliebenenpensionen, bei den Abfindungen bei Wiederverheiratung von Witwen (Witwern) und bei Beitragserstattung in besonderen Fällen. Es fehlt jede Angleichung an die Neuregelung in den Rentengesetzen hinsichtlich des Begriffs der Berufsunfähigkeit, der Regelung der Warte- und Ersatzzeiten, der Gewährung der Halbwaisenrente u. a. mehr. Diesen dringlichen Erfordernissen trägt der vorgelegte Entwurf der Bundestagsfraktion der SPD Rechnung. Der Entwurf sieht vor, daß es bei der bisherigen Organisation der Versicherung verbleibt. Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland soll Träger der Versicherung bleiben und das Vermögen der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung als Sondervermögen verwalten. Der versicherte Personenkreis soll grundsätzlich unverändert bleiben, die freiwillige Weiterversicherung nach den in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Grundsätzen durchgeführt werden. Für die Berechnung der Leistungen sollen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung eine allgemeine und eine persönliche Bemessungsgrundlage geschaffen werden. Die allgemeine Bemessungsgrundlage soll mit der Beitragsbemessung identisch sein. Die persönliche Bemessungsgrundlage ist der in der Rentenversicherung der Arbeiter nachgebildet. Die Mittel der Versicherung sollen durch Beiträge und einen Bundeszuschuß in der bisherigen Höhe aufgebracht werden. Den Angestellten der vier genannten Hüttenwerke soll die Möglichkeit eingeräumt werden, der Versicherung beizutreten. Den Arbeitnehmern anderer Unternehmen der eisenerzeugenden und eisenverarbeitenden Industrie mit mehr als 20 Arbeitnehmern soll auf Antrag der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Aufnahme in die Versicherung eingeräumt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze von 450 DM soll auf 750 DM erhöht, der Beitragssatz von 8 v. H. auf 5 v. H. gesenkt werden. Die Steigerungsbeträge für Beitragszeiten bis zum 31. 12. 1951 werden um 50 v. H., für Beitragszeiten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes um 30 v. H. erhöht. Für Zeiten danach werden durch die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze bei etwa gleichbleibender Beitragsbelastung Leistungsverbesserungen bis zu 66 v. H. erreicht. Pensionen an Halbwaisen sollen neu eingeführt, die Leistungssätze für Halbwaisen auf 1/10 der Versicherten-Pension, mindestens jedoch 10 DM, für Vollwaisen auf 1/5 der Versicherten-Pension, mindestens jedoch auf 15 DM monatlich, festgesetzt werden. Als Heiratsabfindung bei Wiederverheiratung von Witwen ist der fünffache Jahresbetrag gegenüber dem bisherigen Dreijahresbetrag vorgesehen. Bei Heirat einer Versicherten ist auf Antrag die Hälfte der Beiträge zu erstatten, die für die Zeit nach dem 30. 11. 1952 entrichtet sind. Der Bundeszuschuß soll nach dem erforderlichen Zuschuß des Jahres 1964 in Höhe von 3 100 000 DM jährlich als fester Betrag bestehenbleiben. Der soziale Schutz der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung soll wie bisher bei der Berufsunfähigkeit, beim Alter und beim Tode wirksam werden. Dementsprechend beschränkt sich die Aufgabe der Versicherung auf die Gewährung von Pensionen an Versicherte wegen Berufsunfähigkeit und wegen Alters und auf die Gewährung von Hinterbliebenenpension. Das Einkommen in der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung bestehend aus Beiträgen, Bundeszuschuß und Zinsen, beträgt zur Zeit rund 21 750 000 DM jährlich, die Ausgaben an Rentenleistungen und Verwaltungskosten 9 810 000 DM jährlich. Der Überschuß beträgt demnach im Jahre 1964 rund 12 000 000 DM. Dies ist mehr als der gesamte Leistungsanteil. Das Vermögen beträgt 93 700 000 DM. Bei Berücksichtigung aller vorgesehenen Verbesserungen auf der Leistungsseite und des geringeren Beitragssatzes werden sich die Einnahmen bis zum Jahre 1983 in der Höhe von rund 19 600 000 DM jährlich bewegen. Die Ausgaben einschließlich der vorgesehenen Beitragsrückerstattungsbeträge werden sich für die Zeit bis 1968 auf etwa 18 000 000 DM, für die Jahre danach auf 19 bis 20 000 000 DM belaufen. Selbst im Jahre 1983 wird die Kasse noch über ein Vermögen von 98 000 000 DM verfügen. Wir bitten das Hohe Haus, im Interesse der rund 36 000 Versicherten und der mehr als 26 000 Leistungsempfänger der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung dem vorgelegten Entwurf die Zustimmung zu erteilen und den Entwurf dem Sozialpolitischen Ausschuß — federführend — zu überweisen. Den Herrn Vorsitzenden und die Mitglieder des Sozialpolitischen Ausschusses bitten wir, die Beratung baldigst durchzuführen, damit die Verabschiedung des Entwurfes in zweiter und dritter Lesung noch in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages erfolgen kann. Anlage 7 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Klein (Saarbrücken) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechtes der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung im Saarland (Drucksache IV/3352). Auf die Frage, warum im Saarland im Gegensatz zu den übrigen Bundesländern eine Hüttenknappschaft besteht, ist zu antworten, daß dies auf der gesichtlichen Entwicklung beruht. Die Bergordnungen des 16., 17. und 18. Jahrhunderts, die das Verhältnis der Beschäftigten zu den Unternehmen regelten, nannten in ihren Bestimmungen in einem Atemzuge Berg- und Hüttenleute. Leider waren sowohl diese Bergordnungen als auch die späteren Satzun- 9138 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 gen sehr uneinheitlich und nach den einzelnen Bergbaugebieten geordnet. Aus diesem Grunde wurde am 10. 4. 1854 ein Knappschaftsgesetz erlassen, das einheitliche Rechtsverhältnisse schuf und gleichzeitig bestimmte, daß Bergbau- und Hüttenbetriebe der 'Knappschaft angehören müssen. Bereits im Jahre 1861 wurde ein neues Gesetz erlassen, das den Unternehmern und Arbeitnehmern der Hüttenbetriebe durch Abstimmung die Entscheidung überließ, ob sie der Knappschaftsversicherung angehören wollten oder nicht. Diese Entscheidungsmöglichkeiten wurden im Verlauf der Jahrzehnte mehrmals, und zwar 1865, 1912, 1923 und 1926, durch Gesetz eingeräumt. Von Ausnahmen abgesehen, haben fast alle Hüttenbetriebe den Austritt aus der Knappschaft beschlossen. Heute finden wir nur noch im Siegerland und in niedersächsischen Betrieben eine Zugehörigkeit zur Knappschaftsversicherung. Im Saarland hat sich die Hüttenknappschaft seit nahezu 150 Jahren selbständig erhalten. Sie hat Könige und Kaiser, die Weimarer Republik, den Nationalsozialismus und die Bundesrepublik bis zur Stunde überlebt. Zuletzt wurde die knappschaftliche Pensionsversicherung des Saarlandes im Jahre 1952 neu geordnet. Seitdem ist ein Stillstand in der Entwicklung eingetreten, so daß heute, im Jahre 1965, eine Neuordnung der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung unerläßlich erscheint. Da der vorliegende Gesetzentwurf schon allein aus zeitlichen Gründen keine Aussicht hat, in dieser Wahlperiode noch verabschiedet zu werden, die ) Pensionsempfänger aber eine gleichbleibende Pension seit 1952 hinnehmen müssen und nun seit Jahren auf eine Änderung ihrer Pensionsverhältnisse warten, bitte ich alle Fraktionen dieses Hohen Hauses, sich die Drucksache IV/2884 gewissermaßen als Vorschaltgesetz zu eigen zu machen und in der Woche vom 16. zum 22. Mai nach der Beratung im Ausschuß in zweiter und dritter Lesung zu verabschieden. Nur so ist es möglich, noch in dieser Wahlperiode den Pensionsempfängern der Hüttenknappschaft eine laufende Pensionsverbesserung zu verschaffen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 6. Mai 1965 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Anders zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Mommer*). Sie stellten die Zusatzfrage nach der Kalkulation für ein Drei-Pfund-Brot. Ich hatte zugesagt, eine solche Kalkulation vorzulegen, darf jedoch darauf hinweisen, daß mehrere die Brotkalkulation betreffende Fragen des Herrn Kollegen Matthöfer von mir in der Fragestunde der Berliner Sitzung des Bundestages am 7. April 1965 beantwortet worden sind. *) Siehe 176. Sitzung Seite 8850 A. Bevor ich Ihnen nun ein Kalkulationsmuster darstelle, möchte ich nochmals betonen, daß jeder Backbetrieb in eigener Verantwortung kalkuliert und daß Löhne, Mehlpreise und die anderen Kosten gebietsweise recht unterschiedlich sind. Für ein helles Mischbrot von 1500 g, hergestellt aus einer Mehlmischung von 40 v. H. Weizenmehl der Type 1050 und 60 v. H. Roggenmehl der Type 997, ergibt sich, wenn man dem Schema der Musterkalkulation des Bäckerhandwerks folgt, nachstehende Kostenrechnung: in Pfg. in % Materialkosten 3,05 1.8 Betriebskosten 79,08 45,9 Risiko und Gewinn 19,80 11,5 Backspanne 101,93 Mehlkosten 70,26 40,8 kalkulierter Brotpreis 172,19 100,0 In den Betriebskosten sind die Gesellenlöhne und die Gehälter für das Verkaufspersonal, ein Meisterlohn, Miete, Kosten für Brennstoffe, Strom und Wasser, Steuern, Abschreibungen, Verpackung, Versicherungen, Sozialabgaben u. a. enthalten. Bei dunklem Mischbrot ergibt sich infolge niedrigerer Rohstoffkosten für Mehl ein niedrigerer Verkaufspreis; bei Weißbrot (Weizenbrot) ergibt sich infolge höherer Kosten für das verwendete helle Weizenmehl und höherer allgemeiner Betriebskosten (einschließlich Löhne und Gehälter) und infolge eines sich daraus ergebenden höheren Betrages für Risiko und Gewinn ein höherer Verkaufspreis. Die Betriebskosten je kg Brot sind für die unterschiedlichen Brotsorten verschieden hoch. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Bargatzky vom 10. Mai 1965 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Dr. Bechert zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Josten *). Die in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 5. Mai 1965 gestellte Frage, welche finanziellen Mittel der Bund im Vergleich zu den Ländern zur Bekämpfung der Poliomyelitis aufgewendet habe, beantworte ich wie folgt: 1. Die „Deutsche Vereinigung zur Bekämpfung der Kinderlähmung" wurde seit ihrer Gründung im Jahre 1955 zuerst vom Bundesministerium des Innern, später vom Bundesministerium für Gesundheitswesen laufend gefördert. Die Gesamtzuwendung beträgt einschließlich 1965 1 128 000,— DM. *) Siehe 179 Sitzung Seite 9003 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 9139 2. Das Bundesministerium für Gesundheitswesen hat seit seiner Errichtung an Forschungsinstitute für spezielle Forschungsvorhaben auf dem Gebiete der Poliomyelitis unmittelbar weitere 269 989,— DM ausgegeben. 3. Weitere Mittel wurden aufgewendet zur Förderung anderer virologischer Forschungsvorhaben, deren Ergebnis ganz oder teilweise ebenfalls der Bekämpfung der Poliomyelitis zugute kommt. Darüber hinaus stellt der Bund alljährlich aus Haushaltsmitteln Beträge für die Deutsche Forschungsgemeinschaft zur Verfügung, die diese nach eigenem Ermessen vergibt. Auch aus diesen Mitteln wurde ein Teil für die Erforschung der Poliomyelitis verwendet. 4. Die Höhe der von den Ländern aufgewendeten Mittel ist mir nicht bekannt. Diese Mittel sind auch nicht ohne weiteres mit den Aufwendungen des Bundes vergleichbar, da die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ganz allgemein nach der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 zu den Pflichtaufgaben der Gesundheitsämter und damit der Länder gehört. Das gilt auch für die nach § 14 Bundes-Seuchengesetz durchzuführenden Schutzimpfungen gegen Poliomyelitis. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Blank vom 10. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache IV/3340, Fragen IX/1 und IX/2) : Was gedenkt die Bundesregierung in der Frage der Bergbaualtlast zu unternehmen, nachdem eine Klage des Deutschen Gewerbeverbandes in Schleswig-Holstein dazu geführt hat, daß das Gericht die Vorschriften des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes, soweit sie als Rechtsgrundlage für die Bergbauabgabe in Betracht kommen, für verfassungswidrig erklärt hat und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen will? Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß die Meldefrist bei den gesetzlichen Krankenkassen für Klein- und Mittelbetriebe nur 3 Tage beträgt, während Großbetrieben his zu 14 Tagen eingeräumt werden? Zu Frage IX/1: Auch das Sozialgericht in Duisburg hält den Art. 3 des UVNG vom 30. April 1963 für verfassungswidrig. Es hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erbeten. Das Bundesverfassungsgericht hat gemäß § 77 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30. Juni 1965 eingräumt. Die Bundesregierung wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Zu Frage IX/2: Eine unterschiedliche Behandlung von Klein- und Mittelbetrieben oder von Großbetrieben lediglich im Hinblick auf die Betriebsgröße findet keine Grundlage in den geltenden Vorschriften. § 317 der Reichsversicherungsordnung setzt für die Meldungen der Arbeitgeber an die Orts-, Landoder Innungskrankenkassen grundsätzlich eine Frist von 3 Tagen fest. Abweichend hiervon können die Satzungen der Kassen die Meldefrist über den 3. Tag hinaus bis zum letzten Werktag der Kalenderwoche erstrecken. Mit Betrieben, für welche die Beiträge nach dem wirklichen Arbeitsverdienst bemessen werden, können die zuständigen Krankenkassen auch vereinbaren, daß anstelle der Meldungen Listen über das den Versicherten gezahlte Entgelt an den Zahltagen eingereicht werden. Schließlich können die Kassen entsprechend einem Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 2. November 1943, der weiterhin Anwendung findet, mit den Unternehmern Abweichendes über die Meldungen vereinbaren. Eine Berücksichtigung der Besonderheiten von Einzelfällen dürfte durch diese Vorschriften sichergestellt sein. Es ist Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörden, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften zu überwachen. Die in Betracht kommenden Krankenkassen sind fast ausschließlich landesunmittelbare Körperschaften, deren Beaufsichtigung demgemäß Länderbehörden obliegt. Die geltende Regelung hat sich bewährt Sie ist daher im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung im großen und ganzen beibehalten worden. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesminister Dr.-Ing. Seebohm vom 7. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Besold (Drucksache IV/3340, Fragen X/2, X/3 und X/4) : Warum wurden die Uniformen der Damen und die Kopfbedeckungen bei der Lufthansa geändert? Welche Kosten verursachten die in Frage X/2 bezeichneten Änderungen? Wer ist für die in Frage X/2 bezeichneten Änderungen verantwortlich? Bei der Änderung der Uniformen der Stewardessen der Lufthansa handelt es sich um eine interne Angelegenheit der Gesellschaft, deren Vorstand in eigener Verantwortung derartige Maßnahmen anordnen kann; das ist auch in diesem Fall geschehen. Der Bundesminister für Verkehr ist über diese Maßnahmen weder vorher befragt noch hinterher unterrichtet worden. Der Vorstand hat es als zweckmäßig angesehen, im Zuge einer Überprüfung des gesamten Erscheinungsbildes der Lufthansa der Bekleidung der Stewardessen eine neuzeitlichere und zugleich für die Fluggastbetreuung geeignetere Form zu ,geben. Die neuen Uniformen sind nach den bisher gemachten Erfahrungen praktischer als die früheren. Für den Personenkreis, für den diese Umstellung angeordnet worden ist, ergeben sich einmalige Ko- 9140 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 4 sten für die Lufthansa von insgesamt DM 17 000,—. Es handelt sich um den Differenzbetrag zwischen den Kosten für die Neuanschaffung der geänderten Bekleidung und den Bekleidungskosten, die bei Beibehaltung der bisherigen Uniformen durch laufenden Ersatz enstehen würden. Die laufenden Kosten sind die gleichen wie bei der bisherigen Dienstbekleidung. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 7. Mai 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Ramms (Drucksache IV/3340, Fragen X/5, X/6 und X/7) : Hat sich die Bundesregierung über Erfahrungen berichten lassen, die in der Stadt Wuppertal mit eingefärbtem Fahrbahnbeton gemacht worden sind? Ist die Bundesregierung der Meinung, daß auch bei uns — wie in vielen anderen europäischen und außereuropäischen Staaten — besondere Fahrspuren eingefärbt werden sollten (beispielsweise Überhol- und Abbiegespuren), um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und gleichzeitig einen Teil des Schilderwaldes abbauen zu können? Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung von Verkehrsfachleuten an, die der Meinung sind, daß farbige Straßen besonders in Großstädten der besseren Orientierung dienen? Die Bundesregierung ist durch amtliche Berichte, daneben noch durch die zahlreichen Presseverlautbarungen über den Versuch mit eingefärbtem Fahrbahnbeton in Wuppertal unterrichtet. Neue Gesichtspunkte zu diesem bekannten, immer wieder erneut aufgeworfenen Problem sind dabei nicht ermittelt worden. Es handelt sich dabei um ein Einfärben ganzer Fahrbahnen oder von Fahrstreifen aus Beton mit bunten Farben. Die einzelnen derartigen Versuchsausführungen in der Schweiz, in Frankreich und den USA sind der Bundesregierung bekannt und durch beauftragte Beamte gelegentlich von Studienreisen besichtigt worden. Es hat sich gezeigt, daß sich die Anordnung von Geboten und Verboten durch Buntfärbung der Fahrbahn nicht empfiehlt, da die Einfärbung in der Dämmerung, bei nassen, nachts spiegelnden Fahrbahnen und bei Schnee nicht deutlich genug wahrnehmbar ist. Ferner treten Schwierigkeiten dann auf, wenn etwa vorübergehend eine von der bisherigen abweichende Benutzung einzelner Fahrbahnteile angeordnet werden muß. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch bei dem richtigen Einfärben von Reparaturen an den Decken. In das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen sind daher Markierungen dieser Art nicht aufgenommen worden. Wahrscheinlich können deshalb auch bunte Fahrbahneinfärbungen der genannten Art mit Rücksicht auf die Vereinheitlichung des europäischen Verkehrsrechts keine rechtliche Bedeutung erhalten. Davon unabhängig prüft die Bundesregierung z. Z. trotzdem die Frage, ob in Großstädten durch farbige Straßen eine bessere Orientierung erreicht werden kann, da ein entsprechender Vorschlag in bezug auf die Straßenbeleuchtung nach dem Gesetz über eine Untersuchung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden von der Sachverständigenkomission gemacht worden ist. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 7. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Peiter (Drucksache IV/3340, Frage X/8) : Welche Pläne bestehen für die B 42 auf dem Teilstück Ortsdurchfahrt des Wallfahrtsortes Kamp-Bornhofen? Es ist geplant und notwendig, die Ortsdurchfahrt Kamp-Bornhofen im Zuge der B 42 auszubauen. Jedoch liegen dem Bundesverkehrsministerium bisher noch keine Entwürfe der Auftragsverwaltung für diese Baumaßnahme vor. Auch sind von den Straßenbaubehörden des Landes Pläne für eine Ortsumgehung, die recht aufwendig werden dürfte, noch nicht vorgelegt worden. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Bornemann vom 10. Mai 1965 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Funke (Hagen) (Drucksache IV/3340, Frage XI/4) : Wie kann ein Staatsbürger sich dagegen schützen, daß während seiner Abwesenheit in seiner Wohnung von der Post Bezugskosten für Zeitungen und Zeitschriften eingezogen werden, die er nie bestellt hat und deren Titel aus der Postrechnung auch nicht hervorgehen, so daß eine Kontrolle nur dann möglich ist, wenn seine Angehörigen an der Haustür den Postboten befragen? Nach § 27 Abs. 3 Postzeitungsordnung zieht die Deutsche Bundespost auf Antrag deis Verlegen das Bezugsgeld bei geworbenen Beziehern ein. Die Deutsche Bundespost handelt bei diesem Verfahren ausschließlich im Auftrag des Verlegers. Sie geht dabei davon aus, daß der Verleger den Bezieher geworben hat. Nach einem im Pressewesen üblichen Handelsbrauch gilt ein Bezieher auch dann als geworben, wenn der Verleger dem Bezieher Probelieferungen seiner Zeitung zugesandt und ihn in zwei brieflichen Mitteilungen, die getrennt von der Probelieferung versandt worden sind, von dem Zweck der Zusendung unterrichtet hat. In diesen Mitteilungen muß auf den bevorstehenden Versuch der Post, das Bezugsgeld bei dem Bezieher einzuziehen, hingewiesen und zum Ausdruck gebracht worden sein, daß keine Verpflichtung besteht, das Bezugsgeld zu entrichten. Dieser im Pressewesen übliche Handelsbrauch wurde bei der zum 1. Januar 1964 durch die Postzeitungsordnung getroffenen Neuregelung des Postzeitungsdienstes auf ausdrücklichen Wunsch der Verlegerschaft aus den früheren Vorschriften übernommen. Den besonderen Umständen dieses Verfahrens trägt die Deutsche Bundespost dadurch Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 181. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12. Mai 1965 9141 Rechnung, daß sie die Zusteller durch Dienstvorschriften angewiesen hat, den Bezieher ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß der Einziehversuch für die betreffende Zeitung durch den Verleger veranlaßt ist und keine Verpflichtung besteht, das Bezugsgeld zu zahlen. Wird der Bezieher nicht angetroffen, sondern nur ein Angehöriger, so ist der Zusteller im Falle der Ablehnung der Zahlung des Bezugsgeldes verpflichtet, diese Person zu bitten, den Bezieher zu verständigen. Es liegt dann im Ermessen des Beziehers, ob er die Zeitung bestellen will oder nicht. Auf dem Zeitungsbezugsschein wird aus Gründen der Rationalisierung, die wegen des ungewöhnlich hohen Defizits im Postzeitungsdienst besonders notwendig ist, statt der vollen Benennung der Zeitung nur das der Zeitung im Postzeitungsdienst zugeteilte Vertriebskennzeichen vermerkt. Die Angabe der vollen Benennung kann entfallen, weil der Zusteller beim Einziehversuch auf Frage des Beziehers oder seiner Angehörigen jederzeit die Benennung der Zeitung bekanntgibt. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 7. Mali 1965 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Seibert (Drucksache IV/3342 Fragen II/1, I1/2 und II/3): Hält es die Bundesregierung angesichts der verhältnismäßig spät erbetenen Stellungnahmen der Verbände der Verkehrsteilnehmer für unbedenklich, an dem vorgesehenen Erlaß einer neuen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bereits im Juli 1965 festzuhalten? Hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, daß die Einwendungen und Vorschläge der Verbände der Verkehrsteilnehmer zu dem Entwurf einer neuen Straßenverkehrs-Ordnung noch gebührend berücksichtigt werden können? Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß abschließende Stellungnahmen zu der neuen Straßenverkehrs-Ordnung erst nach Vorlage der bis heute noch nicht zur Diskussion gestellten Ausführungsbestimmungen möglich sind? Der Bundesminister für Verkehr hatte für die Behandlung der Arbeiten an dem Entwurf der Straßenverkehrs-Ordnung vorgesehen, die neue Straßenverkehrs-Ordnung im Laufe des Monats Mai 1965 dem Bundesrat zur Zustimmung zuzuleiten. Ob dieser Termin eingehalten werden kann, ist fraglich geworden, weil der Herr Bundesminister der Justiz wegen der Bedeutung des Entwurfs für die strafrechtliche Praxis vor Abgabe seiner abschließenden Stellungnahme noch die Landesjustizverwaltungen anhören will und dazu ein entsprechender Zeitraum erforderlich ist. Der Vorentwurf der neuen Straßenverkehrs-Ordnung ist den Verbänden bereits seit Anfang des Jahres 1963 bekannt. Schon zuvor hatten die Automobilclubs Gelegenheit, ihre Wünsche zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung vorzutragen. Der endgültige Entwurf ist den Verbänden Anfang März 1965 zugeleitet worden. Da dieser Entwurf in seinen Grundzügen im großen und ganzen unverändert geblieben war, ist die relativ knappe Frist zur Stellungnahme vertretbar. Außerdem habe ich die Verbände für den 24. bis 26. Mai 1965 zu einer Besprechung des Entwurfs der neuen Straßenverkehrs-Ordnung nach Bonn eingeladen. Hier besteht also nochmals die Möglichkeit, den Entwurf ausführlich zu erläutern und Hinweise und Einwendungen der Verbände entgegenzunehmen. Die Art der Ausführungsbestimmungen ermöglicht grundsätzlich deshalb eine getrennte Beratung beider Entwürfe, weil der Entwurf der Straßenverkehrs-Ordnung alles enthält, was den Verkehrsteilnehmer angeht, während die Ergänzungs- und Vollzugs-Verordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung sich ausschließlich 'an die Behörden wendet und ihnen vor allem Weisungen geben wird, wie sie die Verkehrsteilnehmer durch geeignete Maßnahmen unterstützen sollen. Der Herr Bundesminister der Justiz hält es allerdings — wiederum aus strafrechtlichen Erwägungen — für notwendig, daß ihm bei der abschließenden Prüfung des Entwurfs der Straßenverkehrs-Ordnung auch der Entwurf der Ergänzungs- und Vollzugs-Verordnung vorliegt. Die Arbeiten an diesem Entwurf werden daher möglichst beschleunigt. Es ist vorgesehen, zwischen der Verabschiedung der Straßenverkehrs-Ordnung im Bundesrat und ihrem Inkrafttreten mehrere Monate einzuschieben, damit sich jeder Verkehrsteilnehmer eingehend mit den Vorschriften vertraut machen kann und damit Bundesverkehrswacht, Verbände usw. genügend Zeit zu einer entsprechenden Aufklärungsarbeit haben. Das Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrs-Ordnung wird daher erst im Laufe des kommenden Jahres möglich sein.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Es ist vorgeschlagen, ihn an den Ausschuß für Inneres und an den Haushaltsausschuß zu überweisen,

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Ja, nach § 96 der Geschäftsordnung!)

    — also nach § 96 den Haushaltsausschuß ebenfalls damit zu befassen. Besteht darüber Einverständnis? — Es ist so beschlossen.

    (Abg. Brück: Vielleicht kann man noch die eingegangenen Petitionen für erledigt erklären, oder ist das nicht notwendig?)

    — Entschuldigung, der Ausschußantrag hat eine Ziffer 4, die eingegangenen Petitionen für erledigt zu erklären. Ich glaube, das Hohe Haus ist mit diesem Teil des Ausschußantrages einverstanden? — Dann ist so beschlossen.
    Ich rufe auf Punkt 8 der Tagesordnung:
    Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksachen IV/2273, IV/3241) ; Zusammenstellung der Beschlüsse des Bundestages in zweiter Beratung (Drucksache IV/3364) ;

    (Erste Beratung 128. Sitzung, zweite Beratung 179. Sitzung) .

    Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Das Wort hat Abgeordnete Frau Diemer-Nicolaus.


Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Heute ist die Abendstunde noch nicht so weit fort-



Frau Dr. Diemer-Nicolaus
geschritten wie bei der zweiten Lesung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst. Aber es ist immerhin schon spät. Trotzdem möchte ich doch darauf hinweisen, daß es sich bei den Änderungsanträgen der CDU/CSU-Fraktion zu diesem Gesetz um sehr wichtige Fragen handelt. Es geht darum, ob eine echte Gewissensentscheidung im Strafrecht berücksichtigt werden muß. Ich hatte mich bei der zweiten Lesung bewußt sehr kurz gefaßt. Aber bei dieser dritten Lesung muß ich Ihnen doch noch einmal eindringlich vor Augen führen, um was es sich handelt.
Wir haben uns im Sonderausschuß „Strafrecht" eingehend mit der Frage beschäftigt, die gerade denen, die das Dritte Reich erlebten und es ablehnten, auch heute eine Herzenssache sein sollte, nämlich damit, wie jemand, der sein eigenes Gewissen, seine eigene religiöse Überzeugung über ein Gesetz des Staates stellt, behandelt werden soll. Bei dieser grundsätzlichen Frage wäre das Argument zu einfach: „Ja, damals, das war eine Diktatur, deswegen waren die Taten des 20. Juli berechtigt; jetzt haben wir aber einen Rechtstaat, und ihm gegenüber gibt es derartige Überzeugungen und Gewissensentscheidungen nicht."
Ich mache Sie darauf aufmerksam, meine Damen und Herren, daß beide christlichen Konfessionen Gewissensentscheidungen, vor allen Dingen die Verpflichtung gegenüber der eigenen religiösen Auffassung, über das staatliche Gebot setzen, einerlei wie der Staat ist. Wenn Sie nicht nur die Zeugen Jehovas, nicht nur die Regelung sehen, wie sie im Wehrersatzdienst von uns Freien Demokraten gewünscht wird, sondern das allgemeine Problem des Gewissenstäters, dann sollten auch Sie zu der Auffassung kommen, daß wir für echte Gewissenstäter, auch wenn sie gegen Strafbestimmungen verstoßen, eine andere strafrechtliche Regelung haben müssen, als für Täter, die aus asozialen, kriminellen Gründen gegen das Gesetz verstoßen. Hier steht nämlich die Grundfrage der Andersbehandlung eines Gewissenstäters, eines Überzeugungstäters zur Entscheidung.
Wir haben uns im Sonderausschuß „Strafrecht" sehr, sehr eingehend mit dem Problem befaßt, nicht etwa einmal, sondern wiederholt. Wir haben es nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Wehrersatzdienstes betrachtet, den die Zeugen Jehovas auf Grund ihrer von mir nicht gebilligten Auffassung verweigern, sondern auch die grundsätzliche Frage beraten. Wir überlegen, ob durch eine Novelle noch in diesem Bundestag für Gewissenstäter besondere gesetzliche Regelungen in dem jetzt gültigen Strafgesetzbuch getroffen werden sollten. Die letzte Entscheidung darüber ist noch nicht gefallen. Soweit es sich um den Zivilersatzdienst handelt, war der Sonderausschuß „Strafrecht" einmütig, also getragen von allen Parteien dieses Hohen Hauses, der Auffassung, wie sie in unseren Änderungsanträgen zur zweiten Lesung des Gesetzes enthalten war. Die Gründe wurden dem Ausschuß für Arbeit auch gutachtlich dargelegt. Dieser Ausschuß teilte leider nicht unsere Auffassung.
Warum greife ich diese Fragen jetzt wieder auf? — Im Laufe der zweiten Lesung habe ich den Eindruck gewonnen, daß manche vielleicht eines übersehen: eine andersartige Strafe, nämlich die Einschließung, bleibt nach wie vor eine Strafe, bleibt ein Freiheitsentzug.

(Abg. Dr. von Haniel-Niethammer: Sie soll auch eine Strafe sein!)

Wenn es bei einem Überzeugungstäter in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, zu entscheiden, ob Gefängnisstrafe oder Freiheitsentzug durch eine Einschließung zu vollziehen ist, so ist doch derjenige, der gegen bestehende Gesetze verstößt, nicht straffrei. Die Einschließung ist auch eine Freiheitsstrafe, nur ohne kriminellen Charakter. Bei der Behandlung des grundsätzlichen Problems waren wir sogar der Auffassung, daß es gerade bei politischen Überzeugungstätern nicht richtig ist, sie, weil sie aus einer Gewissensentscheidung heraus anders gehandelt haben, milder zu bestrafen. Aber das Andersartige, der Unterschied zum Kriminellen, zum Asozialen, muß zum Ausdruck kommen, nämlich durch eine andere Strafart. Auch muß die Einschließung in einer anderen Form vollzogen werden als die Gefängnisstrafe.
Im Anschluß an die letzte Beratung habe ich mir noch einmal einige Berichte über Gerichtsverhandlungen gegen Zeugen Jehovas herausgesucht. Ich darf auf den Artikel in der „Zeit" vom 19. Februar 1965 verweisen, wo es heißt: „Zeugen hinter Gittern — Wer den Ersatzdienst verweigert, kommt ins Gefängnis". Auch das „Evangelische Sonntagsblatt" hat über ein Verfahren berichtet, das vor dem Amtsgericht in Tübingen gegen zwei Zeugen Jehovas stattgefunden hat. Dort hatte auch der Leiter der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen in Stuttgart, Kirchenrat Dekan Dr. Hutten, Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äußerung. Wir sollten doch nicht einfach über das hinweggehen, was maßgebliche Persönlichkeiten der Kirchen oder ein maßgeblicher Strafrechtler wie Professor Peters, der auch sehr stark christlich gebunden ist, sagen.

(Zuruf von der Mitte: Gilt Ihre Toleranz auch für das Konkordat?)

Herr Dr. Hutten kam, nachdem er zuerst den Gewissenskonflikt dieser Täter klargelegt hatte, zu dem Ergebnis, daß die Gerichte überfordert seien, wenn sie Prozesse wegen der Zeugen Jehovas führen sollten. Ich zitiere wörtlich aus dem „Evangelischen Sonntagsblatt" :
Denn deren Verweigerung des Wehrersatzdienstes entspringt nicht einer Drückebergerei oder sonst einer moralisch fragwürdigen Gesinnung, sondern wurzelt in Glaubensüberzeugungen, und es ist nicht sachgemäß, sie mit Gefängnisstrafen zu beantworten.
Dann folgt ein Satz, der besonders für uns gilt:
Die Gesetzgebung über den Wehrdienst enthält eine Lücke, da sie die Möglichkeit einer Wehrersatzdienstverweigerung aus religiösen Gründen nicht behandelt. Diese Lücke muß durch den Gesetzgeber noch ausgefüllt werden.
So weit das „Evangelische Sonntagsblatt".



Frau Dr. Diemer-Nicolaus
Zu bedenken ist auch die unterschiedliche gerichtliche Handhabung. Der Entwurf zur Strafrechtsreform gibt für bestimmte Straftaten bei aller Anerkennung der persönlichen Schuld und persönlichen Verantwortlichkeit gewisse Strafrahmen. Der Einwand, gleiche Taten würden ungleich geahndet, wird immer wieder erhoben. — Gerade bei den Verurteilungen wegen Verweigerung des Wehrersatzdienstes sind die Strafen sehr unterschiedlich. Schon in erster Instanz gab es teils geringfügige Freiheitsstrafen oder auch Gefängnis bis zu sechs Monaten. Wenn gar die erste Strafe verbüßt war und es zu einer zweiten Verurteilung kam, waren die Urteile noch unterschiedlicher. Ein Gericht hat unter Hinweis auf Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes gesagt: Eine nochmalige Bestrafung ist überhaupt nicht mehr möglich! Ein anderes Gericht — das war nun ausgerechnet das Oberlandesgericht Stuttgart — hat gesagt: Nein, im Gegenteil, jetzt muß noch einmal bestraft werden; aber auch in dieser Verhandlung wurde anerkannt: das kann so auf die Dauer nicht gehen, sondern es muß gegebenenfalls auch bei Mehrfachbestrafung eine Grenze gesetzt werden.
Meine Damen und Herren, diese Grenze zu setzen ist unsere Aufgabe als Gesetzgeber bei dem Zivilersatzdienstgesetz.
Da taucht natürlich die Frage auf: Wo ist die Grenze zu ziehen? Ich wende mich dagegen, daß in dem Bericht die Dauer der Freiheitsstrafe gleichgesetzt oder überhaupt in Verbindung gebracht werden soll mit der Dauer der Wehrpflicht oder des Wehrersatzdienstes. Das sind doch zwei ganz verschiedene Dinge. Auch Sie können doch nicht bestreiten, daß jemand, der kein Kriegsdienstverweigerer ist, während des Dienstes bei der Bundeswehr doch ein anderes Leben hat als einer, der aus Gewissensgründen auch den Wehrersatzdienst ablehnt und deshalb eine Freiheitsstrafe verbüßt.

(Zuruf des Abg. Scheppmann.)

— Herr Kollege Scheppmann, da sind Unterschiede! Der Soldat oder auch der Ersatzdienstpflichtige hat Ausgang, hat Ferien, er ist nicht eingesperrt.

(Abg. Scheppmann: Der andere wird auch nicht eingesperrt, wenn er den zivilen Ersatzdienst leistet!)

Herr Kollege Scheppmann, ich möchte auch noch auf etwas anderes hinweisen: War es wirklich nötig, daß die Verfahren alle so durchgeführt wurden, wie sie durchgeführt wurden? Mir liegen Berichte aus seriösen Zeitungen vor, wie sie „Die Zeit", das „Evangelische Sonntagsblatt", die „Stuttgarter Zeitung" nun einmal sind.

(Zuruf des Abg. Rasner.)

— Herr Kollege Rasner, danach war es folgendermaßen: Während die Betreffenden noch die erste Strafe verbüßten, kam schon der neue Einberufungsbescheid, so daß die Betreffenden, wenn sie entlassen wurden, sofort wieder in ein neues Strafverfahren verwickelt wurden, Zeit zur Besinnung in Freiheit hatten sie nicht.
Außerdem: sehr, sehr viele Zeugen Jehovas sind bereit, einen gleichen sozialen Dienst zu leisten, wie es der Wehrersatzdienst ist — er darf nur nicht als Wehrersatzdienst bezeichnet werden. Warum ist das Arbeitsministerium darauf nicht eingegangen?

(Zurufe von der CDU/CSU: Das ist aber eine komische Begründung! — Es heißt doch „Ziviler Ersatzdienst", von Wehrdienst ist in diesem Gesetz keine Rede! Lesen Sie doch bitte die Überschrift!)

— Herr Kollege, ich muß Ihnen als Juristin sagen, daß Sie nicht so formalistisch denken sollten.

(Zurufe von der CDU/CSU: Das tun wir nicht, das tun Sie aber! — Denken Sie doch mehr politisch und nicht so viel juristisch! — Diese Ansicht war verkehrt! — Die Gewissensfrage ist hier geklärt!)

— Ich muß Ihnen sagen: Da Sie nicht Zwischenfragen über das Mikrophon stellen, sondern nur Zwischenrufe machen, fällt es schwer, Sie 'zu verstehen. Ich kann deshalb nicht darauf antworten.
Was war denn der Grund für diesen Wehrersatzdienst? Einmal die Ansicht, man müsse die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zulassen. Das war eine Entscheidung, die ich auch heute noch bejahe, und die häufig gerade von denjenigen bejaht wird, die selber im Kriege Angehörige verloren 'haben. Zum andern: dann sollen aber diejenigen, die den Kriegsdienst verweigern, einen gleichwertigen sozialen Dienst leisten. Das ist „Ziviler Ersatzdienst" genannt worden. Aber es kam doch nicht auf die Bezeichnung an, sondern es kam auf die Tatsache an, daß sich eben die Kriegsdienstverweigerer eine entsprechend lange Zeit für eine soziale Arbeit zur Verfügung stellen;

(Zurufe von der CDU/CSU: Eben! — Genau)

Und dazu sind vielfach auch Zeugen Jehovas bereit,

(Zuruf von der CDU/CSU: Mehr wollen wir nicht!)

nur wollen sie es freiwillig, nicht unter der Bezeichnung „Ziviler Ersatzdienst" tun.
Ich bin deshalb der Aufassung, daß die Regelung, wie sie im Sonderausschuß „Strafrecht" nach sehr sorgfältigen Erwägungen getroffen worden ist, in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben sollte. Ich bitte Sie, sich diese Bestimmungen sehr reiflich zu überlegen, und ich bitte Sie dringend, sich vor allen Dingen auch für die Einschließung auszusprechen und damit zu zeigen, daß Sie dem Geist des Grundgesetzes gerecht werden, das die echte Gewissensentscheidung achtet. Vom Staatsganzen aus gesehen besteht auch keine Gefahr. Die Zahl derjenigen, die aus Gewissensgründen lieber ins Gefängnis gehen, als Ersatzdienst zu leisten, ist so klein, daß wir in echter Toleranz dieser Gewissensentscheidung, auch wenn sie eine ganz andere Gewissensentscheidung als unsere eigene ist, Rechnung tragen sollten.

(Beifall bei der FDP.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Professor Dr. Wahl.