Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die in der Frage angeführten Tatsachen sind der Bundesregierung bekannt. Wir werden sie leider noch einige Zeit in Kauf nehmen müssen, da es vorerst an einer Rechtsgrundlage fehlt, um von der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer für französische Kraftdroschken abzusehen. Diese Rechtsgrundlage soll aber in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft baldmöglichst geschaffen werden. Der Ministerrat hat beschlossen, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1967 die zur Zeit bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehenden Doppelbesteuerungen beseitigt werden sollen. Nach dem bereits vorliegenden Vorschlag der EWG-Kommission sollen dann Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind und am grenzüberschreitenden Verkehr teilnehmen, in den anderen Mitgliedstaaten von den dort geltenden Kraftfahrzeugsteuern befreit sein. Damit wird auch die Erhebung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer für französische Kraftdroschken entfallen.
Von diesem Verordnungsentwurf, der als Bundestagsdrucksache IV/2123 vorliegt, hat dieses Hohe Haus in seiner 125. Sitzung am 30. April 1964 zustimmend Kenntnis genommen.
Die Bundesregierung ist stets dafür eingetreten, daß die vorgesehenen Steuerbefreiungen so schnell wie möglich wirksam werden, Sie wird diese Bemühungen fortsetzen und zu erreichen versuchen, daß die Verordnung nicht erst am 1. Januar 1967, sondern möglichst schon ein Jahr früher in Kraft tritt.
Unabhängig von diesen Verhandlungen über eine EWG-Regelung hat die Bundesregierung auch mit der französischen Regierung über ein bilaterales Kraftfahrzeugsteuer-Abkommen verhandelt. Die Hoffnungen, auf diesem Wege schneller zu einer gegenseitigen Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zu gelangen, haben sich leider nicht erfüllt.